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GmbH Abtretung Geschäftsanteil Österreich

GmbH Abtretungsvertrag Geschäftsanteil Österreich

GmbHG §76 • Notariatsordnung §§52–90

ABTRETUNGSVERTRAG

ABTRETUNGSVERTRAG ÜBER EINEN GmbH-GESCHÄFTSANTEIL

Vertragsparteien

Zwischen [Abtretender Name], wohnhaft/Sitz [Abtretender Adresse] (nachfolgend 'Abtretender') und [Erwerber Name], wohnhaft/Sitz [Erwerber Adresse] (nachfolgend 'Erwerber') wird folgender Abtretungsvertrag über einen Geschäftsanteil an der [GmbH Firma], FN [FN], geschlossen:

§ 1 — Übertragung des Geschäftsanteils (§76 GmbHG)

1.1

Der Abtretende tritt hiermit seinen Geschäftsanteil an der [GmbH Firma] mit einem Nennbetrag von EUR [Nennbetrag Abtretend],00 (entsprechend [Anteilquote] % des Stammkapitals von EUR [Stammkapital],00) an den Erwerber ab. Der Erwerber nimmt diese Abtretung an.

1.2

Die Übertragung erfolgt mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, insbesondere dem Stimmrecht (§39 GmbHG), dem Gewinnbezugsrecht (§82 GmbHG) und der Verpflichtung zur etwaigen Nachschussleistung (§72 GmbHG), sofern diese im Gesellschaftsvertrag der [GmbH Firma] vorgesehen ist.

§ 2 — Kaufpreis und Zahlung

2.1

Der Kaufpreis für den abgetretenen Geschäftsanteil beträgt EUR [Kaufpreis],00.

2.2

Zahlungsweise: [Zahlungsweise]. Der Kaufpreis ist spätestens am [Zahlungsfrist] vollständig zu entrichten.

§ 3 — Vinkulierung und Zustimmung (§76 Abs. 2 GmbHG)

Hinsichtlich der Vinkulierung gilt: [Vinkulierung]. Die erforderliche Zustimmung liegt als Beilage zu diesem Vertrag vor oder wird gleichzeitig erteilt.

§ 4 — Gewährleistungen des Abtretenden

4.1

Der Abtretende erklärt und garantiert, dass er der rechtmäßige und alleinige Eigentümer des abgetretenen Geschäftsanteils ist, dass der Anteil frei von Pfandrechten, Belastungen und Rechten Dritter ist (§ 448 ABGB — Lastenfreiheit) und dass er zur Verfügung über den Anteil berechtigt ist.

4.2

Der Abtretende garantiert, dass der Gesellschaftsvertrag in der dem Erwerber vorgelegten Fassung (Firmenbuchauszug vom heutigen Tag) aktuell und vollständig ist.

§ 5 — Steuerliche Bestimmungen

Der Veräußerungsgewinn aus der Abtretung des Geschäftsanteils unterliegt beim Abtretenden der Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 %) nach §27a Einkommensteuergesetz (EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988). Die Parteien beauftragen einen österreichischen Steuerberater mit der Berechnung und Abfuhr der anfallenden Steuern.

§ 6 — Firmenbuchanmeldung und WiEReG

6.1

Der Erwerber ist verpflichtet, die Änderung der Gesellschafterliste (§26a GmbHG) unverzüglich beim zuständigen Firmenbuchgericht anzumelden. Die Anmeldung erfolgt durch den beurkundenden Notar oder einen Rechtsanwalt via ERV.

6.2

Der Erwerber ist weiters verpflichtet, binnen vier Wochen nach Firmenbucheintragung die Änderung der wirtschaftlichen Eigentümerstruktur im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG, BGBl I Nr. 136/2017) über das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) zu melden (§3 WiEReG).

§ 7 — Schlussbestimmungen

7.1

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem GmbHG (RGBl Nr. 58/1906 idgF) und dem ABGB (JGS Nr. 946/1811). Für Streitigkeiten ist das für den Sitz der [GmbH Firma] zuständige Gericht zuständig.

7.2

Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und — soweit sie das Organverhältnis oder den Geschäftsanteil betreffen — der Notariatsaktsform (§76 GmbHG).

Abtretender (Verkäufer)

________________

Signature

Erwerber (Käufer)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist GmbH Abtretung Geschäftsanteil Österreich?

Die GmbH Abtretung Geschäftsanteil ist ein nach GmbH-Gesetz (GmbHG) §76 (RGBl Nr. 58/1906) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Der Geschäftsanteil einer österreichischen GmbH verkörpert die gesamte mitgliedschaftliche Rechtsstellung des Gesellschafters: sein Stimmrecht in der Generalversammlung (§38 GmbHG), seinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung (§82 GmbHG), seinen Anspruch auf das Liquidationsvermögen (§§91 ff. GmbHG) sowie etwaige Sonderrechte aus dem Gesellschaftsvertrag (z.B. Vetorechte, Entsendungsrechte in den Aufsichtsrat nach §§30a ff. GmbHG). Der Geschäftsanteil kann nach §76 Abs. 1 GmbHG frei abgetreten werden; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch Vinkulierungsklauseln vorsehen, die eine Zustimmung der Gesellschaft, der Gesellschafterversammlung oder der übrigen Gesellschafter erfordern.

Von besonderer Bedeutung für den österreichischen GmbH-Anteilshandel ist das Konzept der Stammeinlage und des Geschäftsanteils: In Österreich kann ein Gesellschafter im Unterschied zum deutschen GmbH-Recht nach §76 Abs. 3 GmbHG grundsätzlich nur einen Geschäftsanteil halten (Einzel-Geschäftsanteil je Gesellschafter), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag erlaubt ausdrücklich die Bildung mehrerer Geschäftsanteile (zum Beispiel bei der Übernahme eines weiteren Anteils durch Abtretung). Diese österreichische Besonderheit ist bei der Gestaltung von Anteilsübertragungen zu beachten.

Der Abtretungsvertrag (Cessio-Anteilsabtretungsvertrag) enthält neben der eigentlichen Übertragungserklärung regelmäßig: den Kaufpreis (marktüblich der Unternehmenswert nach einem anerkannten Bewertungsverfahren wie DCF oder Multiplikatormethode), Gewährleistungsregelungen (Representations and Warranties) des Veräußerers über den Bestand der GmbH, Garantien über Umsatz, Bilanzpositionen und Verbindlichkeiten, Covenants (Verhaltenspflichten bis zum Closing), etwaige Kaufpreisanpassungsmechanismen (Locked-Box oder Completion Accounts) und Wettbewerbsverbote des Veräußerers.

Nach der Abtretung muss der Erwerber des Geschäftsanteils im Firmenbuch eingetragen werden (§17 GmbHG): Der Notar reicht die Abtretungsurkunde und eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Firmenbuchgericht ein. Die Eintragung des neuen Gesellschafters hat konstitutive Wirkung gegenüber der Gesellschaft; bis zur Eintragung gilt der Veräußerer noch als Gesellschafter (§78 GmbHG). Der Oberste Gerichtshof (OGH 6 Ob 54/18d) hat klargestellt, dass die Gesellschaft nach §78 GmbHG bis zur Eintragung der Abtretung nur den im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter als Berechtigten anerkennen muss.

Steuerlich ist die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils in Österreich als Veräußerung einer Kapitalbeteiligung zu behandeln: Der Veräußerungsgewinn (Erlös minus Anschaffungskosten) unterliegt nach §27 Abs. 3 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % nach §27a Abs. 1 EStG 1988, sofern keine Ausnahme (z.B. Eigenheimbefreiung nach §30 EStG) greift. Verluste aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen können nach §27 Abs. 8 EStG 1988 nur mit anderen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden.

Die GmbH Abtretung des Geschäftsanteils spielt auch im Erbschafts- und Schenkungsrecht eine wichtige Rolle: GmbH-Anteile können im Erbweg (Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG) oder durch Schenkung übertragen werden. Im Erbfall geht der Geschäftsanteil nach §73 GmbHG automatisch auf die Erben über; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch Einziehungs- oder Aufgriffsrechte für die verbleibenden Gesellschafter vorsehen. Eine schenkungsweise Übertragung unterliegt zwar keiner Schenkungssteuer (diese wurde in Österreich 2008 abgeschafft), kann aber Meldepflichten nach dem Schenkungsmeldegesetz auslösen.

Wann brauchen Sie GmbH Abtretung Geschäftsanteil Österreich?

Eine GmbH Abtretung des Geschäftsanteils in Österreich nach §76 GmbHG wird in verschiedenen unternehmerischen und persönlichen Situationen benötigt, die alle eine rechtsverbindliche Übertragung der GmbH-Gesellschafterstellung erfordern.

Bei dem Verkauf einer GmbH-Beteiligung (Share Deal): Wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung an der GmbH an einen Dritten oder einen Mitgesellschafter verkaufen möchte, ist ein notariell beurkundeter Abtretungsvertrag nach §76 GmbHG erforderlich. Ein Share Deal ist oft einer Übertragung von einzelnen Unternehmensgütern (Asset Deal) vorzuziehen, da Vertragsbeziehungen, Genehmigungen und Arbeitsverhältnisse bei der GmbH verbleiben.

Bei der Nachfolgeplanung im Familienunternehmen: Wenn ein Unternehmer seine GmbH-Beteiligung an Familienmitglieder (Kinder, Geschwister) übertragen möchte — sei es zu Lebzeiten durch Schenkung oder Verkauf zum Vorzugspreis (teilentgeltliche Übertragung), sei es durch Erbschaft — ist eine notariell beurkundete Anteilsabtretung erforderlich. Die Schenkung eines GmbH-Anteils in Österreich muss nach dem Schenkungsmeldegesetz 2008 beim Finanzamt Österreich gemeldet werden.

Bei dem Eintritt neuer Gesellschafter ohne Kapitalerhöhung: Wenn ein neuer Gesellschafter in die GmbH eintreten soll, ohne dass das Stammkapital erhöht wird, tritt er durch den Erwerb eines Teils des bestehenden Geschäftsanteils eines Altgesellschafters ein. Dafür ist eine Anteilsabtretung erforderlich. Im Unterschied zur Kapitalerhöhung fließt der Kaufpreis in diesem Fall an den veräußernden Gesellschafter, nicht in die GmbH.

Bei der Auflösung von Gesellschaftergemeinschaften oder Auseinandersetzung von Mitgründern: Wenn Mitgründer oder Gesellschafter aus der GmbH aussteigen möchten (etwa wegen unterschiedlicher strategischer Vorstellungen oder persönlicher Gründe), übertragen sie ihre Anteile an die verbleibenden Gesellschafter oder an Dritte. Gesellschaftsverträge enthalten häufig Drag-along- und Tag-along-Klauseln, die solche Austrittsszenarien regeln.

Bei Unternehmensverkäufen im Rahmen von M&A-Transaktionen: Bei dem Verkauf einer GmbH im Rahmen einer Unternehmensveräußerung wird in der Regel die gesamte Beteiligung aller Gesellschafter durch Anteilsabtretungsverträge auf den Käufer übertragen. Diese Transaktion erfordert eine sorgfältige Legal Due Diligence, Kaufpreisverhandlung und Erstellung von Warranty-and-Indemnity-Regelungen (W&I).

Bei der Auflösung von Ehegattengesellschaften bei Scheidungen: Wenn Ehegatten gemeinsam eine GmbH als Gesellschafter halten und sich scheiden lassen, müssen die Gesellschaftsanteile nach den ehelichen Güterrechtsbestimmungen des ABGB (§§81 ff. EheG) aufgeteilt werden. Häufig wird ein Gesellschafter vom anderen ausgekauft; dies erfordert ebenfalls einen notariell beurkundeten Anteilsabtretungsvertrag.

Bei der Übertragung im Insolvenzfall: Im Insolvenzverfahren einer GmbH (oder eines Gesellschafters persönlich) können GmbH-Anteile durch den Masseverwalter nach §§80 ff. Insolvenzordnung (IO) veräußert werden, um die Insolvenzmasse zu maximieren. Auch diese Übertragung erfolgt durch Anteilsabtretungsvertrag, der nach §76 GmbHG der Notariatsaktsform bedarf.

Was gehört in Ihr GmbH Abtretung Geschäftsanteil Österreich?

Die GmbH Abtretung des Geschäftsanteils in Österreich nach §76 GmbHG erfordert einen Anteilsabtretungsvertrag (Cessio), der alle wesentlichen Übertragungsmodalitäten regelt. Der forms-legal.com GmbH Abtretungsvertrag Österreich deckt alle erforderlichen und praxisrelevanten Elemente ab.

Parteienidentifikation und Präambel: Vollständige Angaben zum Veräußerer (Abtretender, Name, Geburtsdatum oder Firma und Firmenbuchnummer, Wohnsitz oder Sitz, Anteilsgröße und Stammeinlage in Euro) und zum Erwerber (Übernehmer, dieselben Angaben). Die Präambel beschreibt die GmbH, deren Firmenbuchnummer, Stammkapital und die bestehende Gesellschafterstruktur vor der Abtretung.

Abtretungserklärung und Übernahmeerklärung: Der Veräußerer erklärt die unbedingte Abtretung des Geschäftsanteils (ganz oder teilweise) an den Erwerber; der Erwerber erklärt die Übernahme. Der abgetretene Anteil wird genau bezeichnet: Nennbetrag der Stammeinlage, prozentualer Anteil am Stammkapital und — falls zutreffend — Firmenbuchnummer des bisherigen Anteils.

Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten: Der Kaufpreis wird in Euro festgelegt. Bei marktüblichen Transaktionen empfiehlt sich ein Wertermittlungsgutachten eines Wirtschaftsprüfers. Zahlungsmodalitäten können sein: Sofortzahlung (Zahlung Zug um Zug gegen Beurkundung), aufgeschobene Zahlung (Ratenzahlung über vereinbarte Laufzeit, gegebenenfalls mit Zinsen) oder Kaufpreisanpassungsklauseln (Locked-Box oder Completion Accounts). Ein Treuhandkonto (Notariatsanderkonto oder Rechtsanwaltsanderkonto) kann für die sichere Abwicklung verwendet werden.

Gewährleistungen und Garantien (Representations and Warranties): Der Veräußerer gibt Garantien über den Zustand der GmbH ab: Keine Verbindlichkeiten außer den im Jahresabschluss ausgewiesenen; keine anhängigen Klagen oder Behördenverfahren; Stammeinlage vollständig eingezahlt; keine Belastungen des Geschäftsanteils (Pfandrechte, Nießbrauch); Jahresabschluss entspricht HGB/UGB-Anforderungen; keine bekannten Steuerrisiken. Der Umfang der Garantien ist Verhandlungssache; Standard-W&I-Garantien sind in österreichischen M&A-Transaktionen üblich.

Vinkulierung und Genehmigungen: Falls der Gesellschaftsvertrag eine Vinkulierung (Zustimmungsvorbehalt der Gesellschaft oder der Gesellschafter) vorsieht, ist die erforderliche Zustimmung als Bedingung oder aufschiebende Bedingung in den Abtretungsvertrag aufzunehmen. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung muss als Gesellschafterbeschluss nach §§34 ff. GmbHG dokumentiert werden.

Zustimmung der Gesellschaft und Waiver: Falls ein Vorkaufsrecht oder Aufgriffsrecht der verbleibenden Gesellschafter oder der GmbH besteht, muss dokumentiert werden, dass dieses Recht ordnungsgemäß ausgeübt oder wirksam verzichtet wurde (Waiver).

Steuerliche Aspekte: Der Veräußerungsgewinn (Kaufpreis minus Anschaffungskosten des abgetretenen Anteils) unterliegt der Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 % nach §27a EStG 1988. Der Notar oder ein Wirtschaftstreuhänder berechnet und führt die KESt ab (§95 EStG 1988 — Abfuhrpflicht des Abzugsverpflichteten). Bei Schenkungen und familieninternen Übertragungen sind die Schenkungsmeldegesetz-Pflichten zu beachten (Meldung innerhalb von 3 Monaten).

Firmenbuchanmeldung: Nach der Beurkundung reicht der Notar eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Firmenbuchgericht ein (§17 GmbHG). Bis zur Eintragung gilt der Veräußerer noch als Gesellschafter (§78 GmbHG); die Abtretung wird mit der Firmenbucheintragung gegenüber der Gesellschaft wirksam.

So füllen Sie Ihr GmbH Abtretung Geschäftsanteil Österreich aus

Den GmbH Abtretungsvertrag für den Geschäftsanteil in Österreich befüllen Sie in enger Abstimmung mit dem Notar und einem Steuerberater. Folgende Schritte helfen Ihnen, den Prozess strukturiert abzuwickeln:

Schritt 1: Gesellschaftsvertrag prüfen. Prüfen Sie den Gesellschaftsvertrag der GmbH auf Vinkulierungsklauseln, Vorkaufsrechte und Aufgriffsrechte. Falls eine Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter erforderlich ist, holen Sie diese vor der Beurkundung ein. Kontaktieren Sie den Notar und den Steuerberater frühzeitig.

Schritt 2: Kaufpreis festlegen. Einigen Sie sich auf den Kaufpreis für den abzutretenden Geschäftsanteil. Bei substanziellen Transaktionen empfiehlt sich ein Wertermittlungsgutachten (DCF-Methode oder Multiplikatorverfahren) durch einen Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensbewerter. Klären Sie Zahlungsmodalitäten (Sofortzahlung, Raten, Treuhandkonto).

Schritt 3: Due Diligence (bei umfangreicheren Transaktionen). Bei größeren Anteilsübertragungen prüft der Erwerber im Rahmen einer Legal Due Diligence, Financial Due Diligence und Tax Due Diligence die rechtliche und wirtschaftliche Situation der GmbH. Ergebnisse der Due Diligence beeinflussen Garantien und Kaufpreisanpassungsklauseln.

Schritt 4: Abtretungsvertrag vorbereiten. Der Notar oder ein Rechtsanwalt entwirft den Anteilsabtretungsvertrag. Geben Sie alle erforderlichen Informationen an: vollständige Daten beider Parteien, Beschreibung des abzutretenden Anteils, Kaufpreis, Garantien, Vinkulierungsbestimmungen, steuerliche Klauseln.

Schritt 5: Genehmigung durch Gesellschaft einholen (falls vinkuliert). Falls der Gesellschaftsvertrag eine Vinkulierung vorsieht, berufen Sie eine Gesellschafterversammlung ein und lassen Sie den Abtretungsbeschluss fassen. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung dient als Nachweis der Genehmigung.

Schritt 6: Notartermin wahrnehmen. Beide Parteien erscheinen persönlich beim Notar (oder durch bevollmächtigte Vertreter mit notariell beglaubigter Vollmacht). Der Notar liest den Abtretungsvertrag vor und beurkundet ihn als Notariatsakt nach §76 GmbHG in Verbindung mit §§52–90 NO.

Schritt 7: Kaufpreis bezahlen und KESt abführen. Nach Beurkundung zahlt der Erwerber den Kaufpreis an den Veräußerer (oder auf das Treuhandkonto). Der Notar oder der Steuerberater berechnet den Veräußerungsgewinn und führt die Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 % nach §27a EStG 1988) an das Finanzamt Österreich ab (§95 EStG 1988).

Schritt 8: Firmenbuch aktualisieren und WiEReG melden. Der Notar reicht eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Firmenbuchgericht ein. Falls sich die wirtschaftlichen Eigentümer nach WiEReG geändert haben, muss die WiEReG-Meldung innerhalb von 4 Wochen nach Firmenbucheintragung aktualisiert werden.

Häufige Fehler bei Ihrem GmbH Abtretung Geschäftsanteil Österreich

Bei der GmbH Abtretung des Geschäftsanteils in Österreich nach §76 GmbHG werden häufig Fehler gemacht, die erhebliche rechtliche und steuerliche Konsequenzen haben können.

Fehlende Notariatsaktsform: Der häufigste Fehler ist der Versuch, eine GmbH-Anteilsabtretung ohne Notariatsakt durchzuführen — etwa durch einen einfachen Kaufvertrag, einen Handschlag oder per E-Mail. Nach §76 Abs. 2 GmbHG ist die Notariatsaktsform zwingend; ohne sie ist die Abtretung absolut nichtig. Der neue Erwerber wird nicht Gesellschafter, und das Firmenbuchgericht verweigert die Eintragung. Richtig: Immer einen Notar einschalten.

Verletzung von Vinkulierungsklauseln: Viele Gesellschafter übersehen Vinkulierungsbestimmungen im Gesellschaftsvertrag und übertragen ihren Anteil, ohne die erforderliche Zustimmung einzuholen. Nach OGH 6 Ob 55/20a ist eine solche Abtretung der Gesellschaft gegenüber unwirksam; der Veräußerer bleibt Gesellschafter im Außenverhältnis. Richtig: Gesellschaftsvertrag vor jeder Anteilsübertragung auf Vinkulierungen prüfen und Genehmigungen einholen.

Fehlerhafte Kaufpreisermittlung und steuerliche Gestaltung: Insbesondere bei familieninternen Übertragungen wird der Kaufpreis oft unter dem Marktwert vereinbart. Das Finanzamt Österreich prüft den Wert des übertragenen Anteils und kann den Unterschied als Schenkung qualifizieren, die nach dem Schenkungsmeldegesetz meldepflichtig ist. Zu beachten sind auch die KESt-Pflichten: Der Veräußerungsgewinn ist mit 27,5 % KESt zu besteuern.

Versäumte Firmenbucheintragung und WiEReG-Aktualisierung: Viele Gesellschafter glauben, dass mit dem Notariatsakt die Übertragung vollständig abgeschlossen ist. Die Gesellschaft kann den Erwerber jedoch erst nach Firmenbucheintragung (§78 GmbHG) als neuen Gesellschafter anerkennen. Darüber hinaus muss die WiEReG-Meldung innerhalb von 4 Wochen aktualisiert werden, was ebenfalls häufig vergessen wird.

Unzureichende Garantien und Warranties: Bei Unternehmensübernahmen wird auf umfassende Representations and Warranties häufig verzichtet, um Zeit und Kosten zu sparen. Treten nach der Übertragung unbekannte Verbindlichkeiten, Steuerrückstände oder Rechtsstreitigkeiten auf, hat der Erwerber ohne vertragliche Garantieregelungen nur schwer durchsetzbare Ansprüche. Richtig: Auch bei mittelständischen GmbH-Transaktionen auf Basisgarantien bestehen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §30 EStGDE official
  2. §27a EStGDE official
  3. §95 EStGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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