GmbH Geschäftsführervertrag Österreich
GmbHG §15 • ABGB §1151 • GSVG/ASVG
GESCHÄFTSFÜHRER-DIENSTVERTRAG
GESCHÄFTSFÜHRER-DIENSTVERTRAG
Vertragsparteien
Zwischen der [GmbH Firma], FN [FN], mit Sitz in [GmbH Sitz] (nachfolgend 'Gesellschaft') und [GF Name], wohnhaft [GF Adresse] (nachfolgend 'Geschäftsführer') wird folgender Dienstvertrag geschlossen:
§ 1 — Bestellung und Vertragsbeginn
[GF Name] wurde durch Gesellschafterbeschluss vom [Bestellungsdatum] gemäß §15 GmbH-Gesetz (GmbHG) zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.
Dieser Dienstvertrag tritt am [Vertragsbeginn] in Kraft. Vertragslaufzeit: [Laufzeit].
Es gilt die Vertretungsregelung: [Vertretungsbefugnis] (§18 GmbHG). Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Eintragung seiner Vertretungsbefugnis im Firmenbuch unverzüglich zu veranlassen.
§ 2 — Aufgaben und Befugnisse
Der Geschäftsführer leitet die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§25 GmbHG) und ist für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich, einschließlich der Aufstellung des Jahresabschlusses (§22 GmbHG), der Einhaltung von Steuer- und Abgabenpflichten (§9 BAO) sowie der Führung der erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen.
Für bestimmte Geschäfte bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter oder des Aufsichtsrats (§30j GmbHG), insbesondere für: Kreditaufnahmen über einem im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Betrag, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, wesentliche Investitionen sowie den Abschluss von Kooperationsverträgen mit strategischer Bedeutung.
§ 3 — Vergütung
Die Gesellschaft zahlt dem Geschäftsführer ein monatliches Bruttogehalt von EUR [Grundgehalt],00, zahlbar jeweils am letzten Werktag des Kalendermonats auf das vom Geschäftsführer bekannt gegebene Bankkonto.
Bonusregelung: [Bonus].
Sachleistungen: [Sachleistungen].
Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers: [SV Status]. Die GmbH übernimmt die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gemäß ASVG bzw. leistet die GSVG-Beiträge gemäß der gesetzlichen Regelung.
§ 4 — Kündigung und Abberufung
Dieser Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von [Kündigungsfrist] Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Die Abberufung als Organ der Gesellschaft nach §16 Abs. 1 GmbHG und die Kündigung des Dienstvertrags sind rechtlich voneinander unabhängig. Mit der Abberufung endet die Organstellung; das Dienstverhältnis läuft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter, sofern keine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§25 GmbHG) vorliegt.
§ 5 — Wettbewerbsverbot
Während der Dauer dieses Vertrags unterliegt der Geschäftsführer dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot nach §25 GmbHG.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: [Wettbewerb Dauer]. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erhält der Geschäftsführer eine Karenzentschädigung in Höhe von [Karenzentschädigung] % seines letzten monatlichen Bruttogehalts pro Verbotsmonat.
§ 6 — Haftung
Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber für Schäden, die er durch Verletzung seiner Sorgfaltspflichten (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach §25 GmbHG) verursacht. Für leichte Fahrlässigkeit wird die Haftung auf die Höhe des Jahresbruttogehalts begrenzt; für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz besteht unbegrenzte Haftung.
Die Gesellschaft unterhält eine Directors-and-Officers-Versicherung (D&O) für den Geschäftsführer in angemessener Höhe.
§ 7 — Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem GmbHG und dem ABGB (JGS Nr. 946/1811). Für Streitigkeiten ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht zuständig.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Für die Gesellschaft (Generalversammlung / bevollmächtigter Gesellschafter)
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Signature
Geschäftsführer
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Signature
Was ist GmbH Geschäftsführervertrag Österreich?
Der GmbH Geschäftsführervertrag in Österreich ist der schuldrechtliche Anstellungsvertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis regelt und sich auf §15 GmbH-Gesetz (GmbHG, RGBl Nr. 58/1906) in Verbindung mit §1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) stützt. Er ist von der gesellschaftsrechtlichen Bestellung zum Geschäftsführer strikt zu trennen: Die Bestellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (§§15, 34 GmbHG), während der Anstellungsvertrag die schuldrechtliche Grundlage der Vergütung, der Aufgaben und der Abberufungsmodalitäten bildet.
Der Geschäftsführervertrag regelt als Dienstvertrag nach §1151 ABGB (oder nach herrschender Lehre als freier Dienstvertrag mit Elementen des Werkvertrags) die wesentlichen Parameter: Vergütung (festes Monatsgehalt, variable Komponenten, Sachleistungen), Urlaubsanspruch, Krankenstandsregelungen, Wettbewerbsverbot nach §25 GmbHG, Geheimhaltungspflichten, Laufzeit, Abberufungsmodalitäten und Abfindungsregelungen. Für den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers ist dabei entscheidend, ob er Gesellschafter mit mehr als 25 % Anteil ist: In diesem Fall ist er nach §2 Abs. 1 Z 3 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert; ein Fremd-Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteil ist nach §4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert.
Der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner ständigen Rechtsprechung (zuletzt OGH 8 ObA 42/22d) klargestellt, dass der GmbH-Geschäftsführervertrag in Österreich kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne des Angestelltengesetzes (AngG, BGBl Nr. 292/1921) begründet, wenn der Geschäftsführer weisungsungebunden und unternehmerisch tätig ist. Fremd-Geschäftsführer können jedoch unter Umständen arbeitsrechtlichen Schutz erlangen, wenn eine faktische Weisungsgebundenheit besteht und die Merkmale eines echten Dienstverhältnisses überwiegen.
Vom deutschen GmbH-Geschäftsführervertrag unterscheidet sich der österreichische Vertrag in mehreren Punkten: Österreichische Geschäftsführer unterliegen einem strengeren gesetzlichen Wettbewerbsverbot nach §25 GmbHG, das die vorherige Genehmigung aller Gesellschafter für Konkurrenztätigkeit verlangt. Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung folgt dem österreichischen ASVG/GSVG-System mit eigenen Beitragssätzen und Bemessungsgrundlagen. Abfindungsregelungen und Kündigungsschutz sind nach österreichischem ABGB und GmbHG zu beurteilen, nicht nach deutschem Handelsrecht.
Der Geschäftsführervertrag muss nach §18 Abs. 5 GmbHG bei Einpersonen-GmbHs schriftlich abgeschlossen werden, um steuerliche Probleme bei verdeckten Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Das Finanzamt Österreich prüft im Rahmen der Körperschaftsteuer (KöSt 23 % nach §22 Abs. 1 KöStG 1988) Geschäftsführervergütungen auf ihre Fremdüblichkeit (Drittvergleich): Überhöhte Vergütungen gelten als verdeckte Gewinnausschüttung und sind beim Gesellschafter mit Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 % nach §27a EStG 1988) nachzuversteuern.
Nach §25 GmbHG haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft und deren Gläubigern für Schäden, die durch pflichtwidrige Führung der Geschäfte entstehen (Organverschulden). Eine Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) ist für österreichische GmbH-Geschäftsführer zunehmend üblich und sollte im Geschäftsführervertrag geregelt werden. Der Geschäftsführervertrag bildet auch die Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der GmbH gegen den Geschäftsführer vor dem zuständigen Handelsgericht Wien (HG Wien) oder Landesgericht (LG).
Wann brauchen Sie GmbH Geschäftsführervertrag Österreich?
Ein GmbH Geschäftsführervertrag in Österreich wird benötigt, sobald eine GmbH einen Geschäftsführer bestellt — gleichgültig, ob es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer (der zugleich Gesellschafter ist) oder einen Fremd-Geschäftsführer (ohne Gesellschaftsbeteiligung) handelt.
Bei der GmbH-Gründung: Bereits beim Notartermin wird der erste Geschäftsführer im Gründungsprotokoll (§11 GmbHG) bestellt. Der schuldrechtliche Geschäftsführervertrag sollte zeitgleich oder unmittelbar nach der Gründung abgeschlossen werden, um die Vergütungsgrundlage zu schaffen und spätere steuerliche Probleme (verdeckte Gewinnausschüttung nach §8 Abs. 2 KöStG) zu vermeiden.
Bei der Bestellung eines neuen Geschäftsführers: Wenn die Gesellschafterversammlung (§34 GmbHG) einen neuen Geschäftsführer durch Beschluss bestellt, muss gleichzeitig ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen werden. Der Gesellschafterbeschluss allein regelt nur die gesellschaftsrechtliche Bestellung; die schuldrechtliche Vergütung und die Konditionen des Dienstverhältnisses bedürfen eines separaten Vertrags.
Bei der Änderung bestehender Konditionen: Wenn sich die Vergütung, der Aufgabenbereich, das Wettbewerbsverbot oder die Laufzeit ändern sollen, muss der Geschäftsführervertrag durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung abgeändert werden. Insbesondere Vergütungserhöhungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und müssen dem Drittvergleich (Fremdüblichkeit) standhalten.
Bei einer Due-Diligence-Prüfung im Rahmen eines Unternehmensverkaufs oder einer M&A-Transaktion prüfen Käufer und Investoren den Geschäftsführervertrag auf Change-of-Control-Klauseln, Golden-Parachute-Regelungen und Wettbewerbsverbote nach der Abberufung. Ein klarer, aktueller Geschäftsführervertrag erhöht die Attraktivität der GmbH für potenzielle Käufer und erleichtert die Legal Due Diligence.
Bei Streitigkeiten zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer: Wenn der Geschäftsführer abberufen wird (§16 GmbHG), entstehen häufig Streitigkeiten über Abfindungsansprüche, nachvertragliche Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten. Ein klar formulierter Geschäftsführervertrag mit eindeutigen Regelungen zu diesen Punkten reduziert das Prozessrisiko vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) oder dem zuständigen Landesgericht erheblich.
Bei der Einbindung von Key-Person-Finanzierungen: Banken und Venture-Capital-Investoren verlangen regelmäßig, dass der Geschäftsführervertrag Key-Person-Klauseln enthält, die sicherstellen, dass der Schlüsselmanager über die Laufzeit der Finanzierung an das Unternehmen gebunden bleibt. Fehlt eine solche Bindungsklausel, können Kreditgeber vorzeitige Rückzahlung fordern.
Was gehört in Ihr GmbH Geschäftsführervertrag Österreich?
Der GmbH Geschäftsführervertrag in Österreich muss verschiedene Kernelemente enthalten, um sowohl die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen des GmbHG als auch die steuerlichen Anforderungen des KöStG 1988 und EStG 1988 zu erfüllen. Der forms-legal.com GmbH Geschäftsführervertrag Österreich deckt alle wesentlichen Regelungsbereiche ab.
Parteien und Präambel: Die Gesellschaft (mit vollständiger Firma, Firmenbuchnummer, Sitz und Vertretung durch die Gesellschafterversammlung) und der Geschäftsführer (mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz) werden klar identifiziert. Die Präambel verweist auf den Gesellschafterbeschluss über die Bestellung (Datum, Beschlussnummer) und auf den Gesellschaftsvertrag.
Aufgaben und Befugnisse: Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers wird definiert — entweder als Generalklausel (alle Geschäftsführungsmaßnahmen im Rahmen des Gesellschaftsvertrags) oder als konkreter Katalog. Zustimmungspflichtige Geschäfte des Innenverhältnisses (Investitionen über definierten Schwellenwerten, Kreditaufnahmen, Abschluss von Mietverträgen über 3 Jahre) müssen ausdrücklich genannt werden, um Geschäftsführerhaftung nach §25 GmbHG zu begrenzen.
Vergütung: Das Monats- oder Jahresgehalt in Euro wird festgelegt. Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) folgen entweder einem anwendbaren Kollektivvertrag oder werden individuell vereinbart. Variable Vergütungskomponenten (Prämien, Tantiemen) und deren Berechnungsformel sind zu spezifizieren. Sachleistungen (Firmenfahrzeug, Mobiltelefon, Laptop) werden mit ihrem steuerlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II Nr. 416/2001) aufgelistet.
Sozialversicherungsstatus: Der Vertrag hält fest, ob der Geschäftsführer nach §4 ASVG (Fremd-GF) bei der ÖGK versichert ist oder nach §2 GSVG bei der SVS. Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25 % Anteil ist die GSVG-Pflichtversicherung klar zu vermerken. Die Beitragssätze und -grundlagen (ASVG-Beitragsgrundlage 2026: Höchstbeitragsgrundlage EUR 6.450,00/Monat) sollten erläutert werden.
Wettbewerbsverbot und Geheimhaltung: Das gesetzliche Wettbewerbsverbot nach §25 GmbHG wird im Vertrag konkretisiert. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann vereinbart werden, muss aber nach OGH-Rechtsprechung (4 Ob 125/13z) zeitlich (maximal 3 Jahre), räumlich (Tätigkeitsgebiet der GmbH) und sachlich (tatsächlicher Tätigkeitsbereich) begrenzt sein. Als Gegenleistung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist eine Karenzentschädigung (mindestens 50 % des letzten Monatsbezugs) zu vereinbaren.
Laufzeit und Kündigung: Befristete Verträge sind möglich; alternativ ist eine ordentliche Kündigung mit vereinbarter Frist (typischerweise 3 bis 6 Monate zum Monatsende oder Quartalsende). Bei der Abberufung nach §16 GmbHG durch Gesellschafterbeschluss erlischt die gesellschaftsrechtliche Stellung; Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag (Vergütung für die Kündigungsfrist, Abfindung) bleiben jedoch bestehen, wenn der Vertrag keine gegenteiligen Regelungen enthält.
D&O-Versicherung: Eine Haftungsfreistellung des Geschäftsführers durch die GmbH für pflichtgemäß ausgeübte Tätigkeiten und der Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) nach §25 GmbHG werden geregelt. Die D&O-Versicherung schützt den Geschäftsführer vor persönlichen Schadenersatzansprüchen der GmbH, ihrer Gesellschafter und Dritter.
Gerichtsstand und anwendbares Recht: Für Streitigkeiten aus dem Geschäftsführervertrag ist in der Regel das zuständige Landesgericht (LG) am Sitz der GmbH oder das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) zuständig, je nach Einordnung als Dienstverhältnis oder freier Dienstvertrag. Als anwendbares Recht gilt österreichisches Recht (ABGB, GmbHG, EStG 1988, KöStG 1988).
So füllen Sie Ihr GmbH Geschäftsführervertrag Österreich aus
Den GmbH Geschäftsführervertrag in Österreich befüllen Sie schrittweise. Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form (kein Notariatsakt erforderlich), muss aber nach §18 Abs. 5 GmbHG bei Einpersonen-GmbHs schriftlich abgeschlossen werden. Für Gesellschafter-GmbHs empfiehlt die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) stets die Schriftform.
Schritt 1: Parteien eintragen. Tragen Sie die vollständigen Angaben der GmbH ein: Firma (einschließlich Rechtsformzusatz 'GmbH'), Firmenbuchnummer (Auszug auf firmenbuch.at), Firmenbuchgericht und eingetragener Sitz. Für den Geschäftsführer: Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnsitz. Bei Fremd-Geschäftsführern ohne Gesellschaftsbeteiligung zusätzlich die ASVG-Versicherungsnummer angeben.
Schritt 2: Bestellungsdatum und Beschluss referenzieren. Verweisen Sie auf den Gesellschafterbeschluss (§15 GmbHG) mit Datum und Beschlussnummer, mit dem der Geschäftsführer bestellt wurde. Legen Sie das Datum des Vertragsbeginns fest. Bei gleichzeitiger Gründung und Bestellung verweisen Sie auf das Gründungsprotokoll (§11 GmbHG).
Schritt 3: Aufgaben und Befugnisse definieren. Beschreiben Sie den Aufgabenbereich des Geschäftsführers präzise. Legen Sie zustimmungspflichtige Geschäfte fest — z.B. Investitionen über EUR 50.000,00, Kreditaufnahmen über EUR 100.000,00, Abschluss oder Kündigung von Mietverträgen über 3 Jahre. Passen Sie diese Schwellenwerte an die tatsächliche Größe und Branche der GmbH an.
Schritt 4: Vergütung festlegen. Tragen Sie das Monatsgehalt in Euro ein. Vereinbaren Sie, ob Sonderzahlungen (Urlaubsgeld im Juni, Weihnachtsremuneration im November) zusätzlich gewährt werden und ob eine jährliche VPI-Anpassung (Verbraucherpreisindex) gilt. Beschreiben Sie Sachleistungen mit ihrem steuerlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugswerteverordnung (z.B. Firmenfahrzeug: 1,5 % des Listenpreises monatlich).
Schritt 5: Sozialversicherungsstatus klären. Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25 % Anteil: GSVG-Pflichtversicherung nach §2 GSVG bei der SVS vermerken. Für Fremd-Geschäftsführer: ASVG-Versicherung bei der ÖGK angeben. Diesen Punkt unbedingt mit einem Steuerberater (Wirtschaftstreuhänder) abstimmen, da die sozialversicherungsrechtliche Einstufung erhebliche Kostenfolgen hat.
Schritt 6: Wettbewerbsverbot und Vertraulichkeit formulieren. Vereinbaren Sie das gesetzliche Wettbewerbsverbot aus §25 GmbHG und ergänzen Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot — maximal 3 Jahre, räumlich auf das Tätigkeitsgebiet der GmbH begrenzt, mit angemessener Karenzentschädigung (mindestens 50 % des letzten Monatsbezugs pro Verbotsmonat, wie es die OGH-Rechtsprechung verlangt).
Schritt 7: Kündigungs- und Abberufungsregelung festlegen. Legen Sie die Kündigungsfrist fest (empfohlen: mindestens 3 Monate zum Monatsende). Regeln Sie, ob bei Abberufung durch die Gesellschafterversammlung ein Abfindungsanspruch besteht und in welcher Höhe. Bestimmen Sie, ob die GmbH eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Haftpflichtversicherung) abschließt und ob der Geschäftsführer im Schadensfall freigestellt wird.
Schritt 8: Gesellschafterversammlung genehmigt und Vertrag unterzeichnen. Halten Sie eine Gesellschafterversammlung (§34 GmbHG) ab und beschließen Sie die Genehmigung des Geschäftsführervertrags (Protokollaufbewahrung nach §35 GmbHG). Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag. Bei Einpersonen-GmbHs unterzeichnet der alleinige Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführer in seiner persönlichen Eigenschaft — die Schriftform ist nach §18 Abs. 5 GmbHG zwingend.
Rechtliche Anforderungen für GmbH Geschäftsführervertrag Österreich
Der GmbH Geschäftsführervertrag in Österreich unterliegt keiner besonderen Formvorschrift — er bedarf weder eines Notariatsakts noch einer besonderen behördlichen Genehmigung. Dennoch ist die Schriftform aus mehreren rechtlichen Gründen unverzichtbar.
Schriftformerfordernis bei Einpersonen-GmbH: Nach §18 Abs. 5 GmbHG müssen Rechtsgeschäfte zwischen einer Einpersonen-GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer schriftlich abgeschlossen werden. Ein mündlicher Geschäftsführervertrag ist bei Einpersonen-GmbHs anfechtbar und kann als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, die nach §8 Abs. 2 KöStG 1988 der Körperschaftsteuer und nach §27a EStG 1988 der Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 %) unterliegt.
Fremdüblichkeit der Vergütung: Das Finanzamt Österreich prüft Geschäftsführervergütungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern stets auf ihre Fremdüblichkeit (Drittvergleich): Die vereinbarte Vergütung muss jenem entsprechen, was die GmbH einem fremden (nicht gesellschaftsverbundenen) Geschäftsführer für dieselbe Tätigkeit zahlen würde. Überhöhte Vergütungen gelten als verdeckte Gewinnausschüttung. Für die Fremdüblichkeitsprüfung können Gehaltstabellen der WKO oder Branchenverbände herangezogen werden.
Sozialversicherungsrechtliche Anmeldung: Fremd-Geschäftsführer sind als Dienstnehmer nach §4 ASVG bei der ÖGK, PVA und AUVA anzumelden (ASVG-Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage EUR 6.450,00/Monat in 2026). Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25 % Anteil melden sich selbst nach §2 GSVG bei der SVS an. Die fristgerechte Anmeldung ist nach §33 ASVG (innerhalb von 3 Tagen nach Dienstantritt) erforderlich; Verspätungen führen zu Beitragszuschlägen.
Gesellschafterbeschluss als Grundlage: Die gesellschaftsrechtliche Bestellung des Geschäftsführers muss durch Gesellschafterbeschluss nach §15 GmbHG erfolgen und im Firmenbuch eingetragen werden (§17 GmbHG). Der Anstellungsvertrag bedarf keiner Eintragung, setzt aber einen gültigen Gesellschafterbeschluss voraus. Ohne Bestellungsbeschluss mangelt es an der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsmacht, auch wenn ein Anstellungsvertrag unterzeichnet wurde.
Einkommensteuerrechtliche Behandlung: Die Vergütung des Fremd-Geschäftsführers ist als Dienstnehmerbezug lohnsteuerpflichtig (EStG 1988 §§25, 47 ff.). Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) werden mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % nach §67 Abs. 1 EStG 1988 versteuert ('Sechstelregel'). Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers wird als Betriebsausgabe der GmbH behandelt, sofern sie fremdüblich ist; die SVS-Beiträge des Gesellschafter-Geschäftsführers sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Häufige Fehler bei Ihrem GmbH Geschäftsführervertrag Österreich
Beim GmbH Geschäftsführervertrag in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu steuerlichen Nachforderungen durch das Finanzamt Österreich, zu Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) oder zu gesellschaftsrechtlichen Konflikten führen.
Fehlende Schriftform bei Einpersonen-GmbH: Viele Alleingesellschafter-Geschäftsführer verzichten auf einen schriftlichen Geschäftsführervertrag, da sie ohnehin die alleinige Kontrolle ausüben. Das Finanzamt Österreich qualifiziert mündlich vereinbarte Vergütungen bei Einpersonen-GmbHs jedoch als verdeckte Gewinnausschüttung (§8 Abs. 2 KöStG), die nachversteuert wird. Richtig: Immer schriftlichen Geschäftsführervertrag abschließen, auch bei Einpersonen-GmbHs.
Nicht fremdübliche Vergütung: Wird die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Drittvergleich festgesetzt (zu hoch oder zu niedrig), kann das Finanzamt Österreich die Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung oder als fehlende Betriebsausgabe qualifizieren. Es empfiehlt sich, die Vergütung mit einem Wirtschaftstreuhänder auf Basis von Branchenvergleichsdaten abzustimmen.
Zu weitgefasstes nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die über 3 Jahre laufen, ein unbegrenztes geografisches Gebiet oder sämtliche Branchen umfassen, sind nach OGH-Rechtsprechung (4 Ob 125/13z) unzulässig weit und können ganz oder teilweise durch das zuständige Landesgericht für nichtig erklärt werden. Richtig: Wettbewerbsverbot zeitlich (max. 3 Jahre), räumlich und sachlich begrenzen und angemessene Karenzentschädigung vereinbaren.
Vergessene D&O-Versicherung: Viele GmbHs haben keine D&O-Versicherung für den Geschäftsführer. Da österreichische Gerichte eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach §25 GmbHG bei Sorgfaltspflichtverletzungen zunehmend bejahen (OGH 6 Ob 33/18g), kann das persönliche Risiko erheblich sein. Kosten für D&O-Versicherungen beginnen für kleine GmbHs bei ca. EUR 500,00 bis EUR 2.000,00 jährlich.
Fehlendes Protokoll der Gesellschafterversammlung: Der Gesellschafterbeschluss über die Genehmigung des Geschäftsführervertrags muss protokolliert werden (§35 GmbHG). Fehlt das Protokoll, kann bei späteren Streitigkeiten die Wirksamkeit des Vertrags angefochten werden. Der OGH (6 Ob 183/21a) hat festgehalten, dass ohne ordnungsgemäßes Protokoll kein Beweis für die erfolgte Genehmigung vorliegt.
Quellen und Zitate
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- §1151 ABGBAT official
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Bei einer Einpersonen-GmbH schreibt §18 Abs. 5 GmbHG ausdrücklich die Schriftform für Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer vor. Bei Mehrpersonengesellschaften ist die Schriftform zwar nicht gesetzlich zwingend, aber aus steuerlichen Gründen unbedingt empfehlenswert: Das Finanzamt Österreich verlangt für die Anerkennung von Geschäftsführervergütungen als Betriebsausgabe der GmbH in der Regel einen schriftlichen, klaren und im Voraus abgeschlossenen Vertrag. Fehlt der schriftliche Vertrag, können Vergütungszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung (§8 Abs. 2 KöStG 1988) qualifiziert und mit Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 % nach §27a EStG 1988) nachbesteuert werden. Auch bei Streitigkeiten über Abfindung, Wettbewerbsverbote oder Sonderzahlungen ist ein schriftlicher Vertrag unverzichtbar, um Beweisschwierigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) oder dem zuständigen Landesgericht (LG) zu vermeiden.
Die Frage hängt davon ab, ob der Geschäftsführer Gesellschafter ist und wie viele Anteile er hält. Ein Fremd-Geschäftsführer ohne Gesellschaftsbeteiligung oder mit weniger als 25 % Anteil gilt in der Regel als Dienstnehmer nach §4 ASVG und ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und der AUVA pflichtversichert. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25 % Anteil gilt nach §2 Abs. 1 Z 3 GSVG als selbständig Erwerbstätiger und ist bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert. Die Grenze von 25 % ist in Österreich gesetzlich fixiert und wird nicht durch vertragliche Gestaltung überwunden. In arbeitsrechtlicher Hinsicht hat der OGH (8 ObA 42/22d) klargestellt, dass ein weisungsungebundener GmbH-Geschäftsführer kein Arbeitnehmer nach dem Angestelltengesetz (AngG) ist, unabhängig von seiner Beteiligungsquote.
Die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers in Österreich erfolgt durch Gesellschafterbeschluss nach §16 GmbHG. In der Regel ist dafür eine einfache Stimmenmehrheit ausreichend, sofern der Gesellschaftsvertrag keine höhere Mehrheit vorschreibt. Die Abberufung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen ('jederzeitige Abberufbarkeit' — ein fundamentales Prinzip des österreichischen GmbH-Rechts, das der OGH mehrfach bekräftigt hat). Die gesellschaftsrechtliche Abberufung und die schuldrechtliche Kündigung des Anstellungsvertrags sind jedoch zu trennen: Mit der Abberufung endet die Vertretungsmacht als Organ; die Vergütungspflicht aus dem Anstellungsvertrag läuft bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist weiter. Der abberufene Geschäftsführer ist unverzüglich beim Firmenbuch abzumelden (§17 GmbHG), da er sonst für nach außen sichtbare Vertretungshandlungen weiterhin haften kann (§15 UGB — Firmenbuchpublizität).
Die Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers in Österreich variiert stark je nach Branche, Unternehmensgröße und Erfahrung des Geschäftsführers. Als grober Richtwert gilt: Kleine GmbHs (Jahresumsatz unter EUR 1 Mio.) zahlen Geschäftsführern typischerweise EUR 4.000,00 bis EUR 8.000,00 brutto monatlich; mittlere GmbHs (EUR 1 Mio. bis EUR 10 Mio. Umsatz) zahlen EUR 8.000,00 bis EUR 15.000,00; größere GmbHs deutlich mehr. Für die steuerliche Anerkennung der Vergütung als Betriebsausgabe durch das Finanzamt Österreich (Drittvergleich nach §8 Abs. 2 KöStG 1988) sollte die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers dem entsprechen, was die GmbH einem externen Fremd-Geschäftsführer zahlen würde. Die WKO veröffentlicht regelmäßig Gehaltsumfragen, die als Orientierung dienen. Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) werden in Österreich mit dem Sondersteuersatz von 6 % (Sechstelregel, §67 Abs. 1 EStG) begünstigt besteuert, was die Gesamtkosten für die GmbH im Vergleich zur laufenden Vergütung günstiger macht.
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer in Österreich ist in §25 GmbHG geregelt: Der Geschäftsführer darf ohne ausdrückliche Einwilligung aller Gesellschafter (nicht nur der Mehrheit) keine Konkurrenztätigkeit ausüben, also keine Geschäfte im Geschäftszweig der GmbH auf eigene oder fremde Rechnung betreiben und auch nicht in Gesellschaften als unbeschränkt haftender Gesellschafter tätig sein. Verstöße berechtigen die GmbH zur Schadensersatzforderung oder zur Eintretung in den Konkurrenzvertrag nach §25 Abs. 3 GmbHG. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nur während der Bestellungsdauer. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss ausdrücklich im Geschäftsführervertrag vereinbart werden; es unterliegt strengen Zulässigkeitsgrenzen gemäß OGH-Rechtsprechung (4 Ob 125/13z): maximal 3 Jahre Dauer, räumliche Beschränkung auf das tatsächliche Tätigkeitsgebiet, sachliche Beschränkung auf den eigentlichen Tätigkeitsbereich. Als Gegenleistung ist eine Karenzentschädigung (mindestens 50 % des letzten Monatsbezugs pro Verbotsmonat) zu vereinbaren; ohne Entschädigung ist das nachvertragliche Verbot nach österreichischem Recht in der Regel sittenwidrig.
Ja, ein GmbH-Geschäftsführer kann in Österreich persönlich haften. Die wichtigsten Haftungsgrundlagen sind: (1) §25 GmbHG: Haftung für Schäden, die durch sorgfaltswidrige Führung der Geschäfte entstehen (Organverschulden). Der Sorgfaltsmaßstab ist derjenige eines ordentlichen Kaufmanns. Die Beweislast für sorgfältiges Handeln trägt der Geschäftsführer. (2) §§69–72 Insolvenzordnung (IO): Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er bei Insolvenz der GmbH nicht rechtzeitig (innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit) Insolvenzantrag stellt (Insolvenzverschleppungshaftung). (3) §§78–84 BAO: Haftung für Abgaben der GmbH (Lohnsteuer, USt, KöSt), wenn diese vom Geschäftsführer schuldhaft nicht entrichtet wurden. (4) §9 Arbeitnehmerinsolvenzentgeltgesetz (IESG): Haftung für ausstehende Löhne und Sozialversicherungsbeiträge. Zur Begrenzung des persönlichen Haftungsrisikos ist eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Haftpflichtversicherung) empfehlenswert.
Nein, der GmbH-Geschäftsführervertrag selbst muss nicht im Firmenbuch eingetragen werden. Einzutragen ist jedoch die gesellschaftsrechtliche Bestellung des Geschäftsführers: Diese wird gemäß §17 GmbHG beim zuständigen Firmenbuchgericht durch den Notar oder Rechtsanwalt im ERV-Weg angemeldet und in das Firmenbuch eingetragen. Im Firmenbuchauszug (öffentlich abrufbar auf firmenbuch.at) erscheinen Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers, seine Vertretungsbefugnis (Einzel- oder Gesamtvertretung) und das Bestellungsdatum. Die inhaltlichen Regelungen des Anstellungsvertrags (Vergütung, Wettbewerbsverbot, Abfindung) bleiben vertraulich und werden nicht öffentlich zugänglich gemacht. Bei Abberufung des Geschäftsführers muss diese unverzüglich beim Firmenbuch angemeldet werden (§17 Abs. 2 GmbHG), um die Beendigung der Außenvertretungsmacht nach §15 UGB gegenüber Dritten wirksam zu machen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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