Unternehmensbewertung Auftrag Österreich
ABGB §§1002–1044; KFS/BW 1
AUFTRAG ZUR UNTERNEHMENSBEWERTUNG
gemäß ABGB §§1002–1044; KFS/BW 1 Fachgutachten
§ 1 PARTEIEN
AUFTRAGGEBER: [Auftraggeber Name] Firmenbuchnummer: [Auftraggeber FN] Anschrift: [Auftraggeber Adresse] AUFTRAGNEHMER (GUTACHTER): [Gutachter Name] [Gutachter Kanzlei] Anschrift: [Gutachter Adresse]
§ 2 AUFTRAGSGEGENSTAND
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Erstellung eines Unternehmensbewertungsgutachtens über: [Bewertungsunternehmen], Firmenbuchnummer [Bewertungsunternehmen FN].
Bewertungsanlass: [Bewertungsanlass]. Bewertungsstichtag: [Bewertungsstichtag].
Das Gutachten ist nach dem Fachgutachten KFS/BW 1 des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer in der jeweils gültigen Fassung zu erstellen. Wertkonzept: [Wertkonzept]. Primäre Bewertungsmethode: [Bewertungsmethode].
§ 3 HONORAR UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Für die Erstellung des Gutachtens erhält der Auftragnehmer ein [Honorarart] von EUR [Honorar Betrag] zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (USt) nach §10 UStG (BGBl Nr. 663/1994).
30 % des Honorars sind bei Auftragsannahme zahlbar; der Restbetrag ist binnen 14 Tagen nach Gutachtenabgabe fällig. Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sind ausgeschlossen (§6 KFS/BW 1).
§ 4 LIEFERPFLICHTEN UND DATENZUGANG
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer binnen 10 Werktagen nach Auftragsunterzeichnung folgende Unterlagen zur Verfügung: Jahresabschlüsse der letzten fünf Wirtschaftsjahre nach §§222 ff. UGB, aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung, mittelfristigen Businessplan (3–5 Jahre), Gesellschaftsvertrag/Satzung mit Firmenbuchauszug, wesentliche Verträge, Inventarlisten und Mitarbeiterdaten.
Der Auftragnehmer gibt das fertige Gutachten bis spätestens [Gutachten Abgabetermin] ab. Verzögert sich die Abgabe aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, vermindert sich das Honorar um 0,5 % pro angefangenem Werktag der Verspätung.
§ 5 VERTRAULICHKEIT UND HAFTUNG
Der Auftragnehmer unterliegt dem berufsrechtlichen Verschwiegenheitsgebot nach §80 WTBG (BGBl I Nr. 58/1999) und verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags erhaltenen Unterlagen und Informationen vertraulich zu behandeln.
Der Auftragnehmer haftet für fehlerhafte Gutachten nach §1295 ABGB auf Schadenersatz. Die Haftung ist auf das Zweifache des vereinbarten Nettohonorars beschränkt, soweit kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten vorliegt.
§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Auftrag unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand ist Wien. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Auftraggeber
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Signature
Auftragnehmer (Gutachter)
________________
Signature
Was ist Unternehmensbewertung Auftrag Österreich?
Der Unternehmensbewertung Auftrag in Österreich ist ein Werkvertrag oder Auftrag gemäß §§1002–1044 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811), mit dem ein Auftraggeber (z.B. Unternehmenseigentümer, Erbe, Gericht) einen fachkundigen Gutachter — regelmäßig einen Wirtschaftsprüfer nach der Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG, BGBl I Nr. 58/1999) oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach §2 SDG — mit der Bewertung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen beauftragt.
Maßgeblicher österreichischer Fachstandard ist das Fachgutachten KFS/BW 1 des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer (KFS — Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer), das die Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung in Österreich verbindlich für Wirtschaftsprüfer festlegt. KFS/BW 1 unterscheidet zwischen dem objektivierten Unternehmenswert (reproduzierbarer, intersubjektiv nachprüfbarer Wert), dem subjektiven Entscheidungswert (Grenzpreis des Entscheiders) und dem Arbitriumwert (Schiedswert). Diese Wertkonzepte entsprechen dem deutschen IDW S 1 Standard, unterscheiden sich jedoch in einzelnen Parametern (Kapitalisierungszinssatz, Wachstumsabschlag).
Vom deutschen IDW S 1-Gutachten unterscheidet sich der österreichische KFS/BW 1-Auftrag in folgenden Punkten: KFS/BW 1 schreibt eine Peer Review durch einen zweiten Wirtschaftsprüfer vor, wenn der Auftrag im gerichtlichen Verfahren (z.B. §225 AktG — Ausschluss von Minderheitsaktionären, Squeeze-out) erstattet wird. Zudem sind österreichische Besonderheiten wie die Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 % nach §27a EStG, BGBl Nr. 400/1988) und die abweichende Behandlung der Körperschaftsteuer (KöSt 23 % nach KöStG, BGBl Nr. 401/1988, ab 2024) im Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen.
In der österreichischen Praxis wird ein Unternehmensbewertungsauftrag in folgenden Konstellationen erteilt: Unternehmenskauf (Share Deal oder Asset Deal), gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen (Auflösung einer GmbH oder AG, Ausschluss von Gesellschaftern nach §§65–80 GmbHG), erbrechtliche Auseinandersetzungen (Pflichtteilsermittlung nach §§762–796 ABGB), steuerliche Zwecke (Umgründung nach UmgrStG, BGBl I Nr. 699/1991), Kreditbesicherung und Bilanzierungszwecke (Impairment-Test nach §§204 ff. UGB, Unternehmensgesetzbuch, BGBl I Nr. 120/2005).
Der Bewertungsauftrag regelt verbindlich, nach welcher Methode das Unternehmen zu bewerten ist: Ertragswertmethode (discounted cash flow, DCF, nach KFS/BW 1 bevorzugt), Substanzwertmethode (Reproduktionswert des bilanzierten Vermögens), oder Multiplikatorenverfahren (EBITDA-Multiplikatoren aus Vergleichstransaktionen). Er legt auch den Bewertungsstichtag, den Bewertungsanlass und den Adressatenkreis des Gutachtens fest.
Der Oberste Gerichtshof (OGH 6 Ob 55/16w) hat festgestellt, dass der Auftragsinhalt und die Methodik der Unternehmensbewertung vom Gutachter transparent zu kommunizieren sind; andernfalls besteht Schadenersatzpflicht des Gutachters nach §1295 ABGB. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) empfiehlt, Bewertungsaufträge im Vorfeld klarer Transaktionen stets schriftlich zu erteilen, um Streitigkeiten über Auftragsumfang und Vergütung zu vermeiden.
Wann brauchen Sie Unternehmensbewertung Auftrag Österreich?
Ein Unternehmensbewertung Auftrag in Österreich wird in einer Vielzahl von Situationen benötigt, in denen der Marktwert eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen professionell und rechtssicher ermittelt werden muss.
Beim Unternehmenskauf (Share Deal oder Asset Deal) benötigen sowohl Käufer als auch Verkäufer ein unabhängiges Wertgutachten, um den fairen Kaufpreis zu ermitteln. Ohne professionelle Bewertung können Käufer erheblich zu viel zahlen oder Verkäufer den wahren Wert ihrer Gesellschaft nicht durchsetzen. In Österreich erfordert die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen nach §76 GmbHG oder AG-Aktien keine gesetzliche Bewertung, jedoch verlangen Banken und Finanzinvestoren regelmäßig ein KFS/BW 1-konformes Gutachten als Bedingung für die Finanzierungszusage.
Bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen — insbesondere beim Ausschluss von Gesellschaftern (Squeeze-out nach §§225a ff. AktG oder §§84–91 GmbHG) — hat das zuständige Gericht (Handelsgericht Wien oder zuständiges Landesgericht) einen Sachverständigen zu bestellen, der auf Basis des KFS/BW 1 Standards ein Gutachten erstellt. Ein vorab erteilter Privatauftrag stärkt die Verhandlungsposition des Auftraggebers.
Im Erbrecht (§§531–824 ABGB) ist für die Ermittlung des Pflichtteils (§§762–796 ABGB) und bei der Auseinandersetzung einer Erbschaft (Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht, §797 ABGB), die Unternehmensanteile umfasst, ein Unternehmensbewertungsgutachten unerlässlich. Der Gerichtskommissär (Notar) beauftragt in solchen Fällen regelmäßig einen Sachverständigen nach §§2–6 SDG.
Bei Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG, BGBl I Nr. 699/1991) — Verschmelzung, Spaltung, Einbringung — verlangt §§6, 12 UmgrStG grundsätzlich eine Bewertung der einzubringenden Vermögenswerte. Bei Einbringungen nach Art. III UmgrStG ist zudem ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des eingebrachten Unternehmens dem Finanzamt Österreich vorzulegen.
Für Kreditbesicherungszwecke verlangen Kreditinstitute (beaufsichtigt durch die Finanzmarktaufsicht, FMA) bei der Gewährung von Unternehmenskrediten ein aktuelles Unternehmensbewertungsgutachten, um sicherzustellen, dass der Kreditbetrag in einem angemessenen Verhältnis zum Unternehmenswert steht. Interne Audits (nach §§268 ff. UGB) können ebenfalls Bewertungsaufträge auslösen.
Was gehört in Ihr Unternehmensbewertung Auftrag Österreich?
Der Unternehmensbewertung Auftrag in Österreich enthält nach KFS/BW 1 und ABGB-Auftragsrecht folgende wesentliche Regelungen, die in der Mustervorlage auf forms-legal.com vollständig abgebildet sind.
Auftraggeber und Auftragnehmer: Der Auftraggeber (Unternehmen, Gesellschafter, Gericht, Notar) wird mit vollständigen Kontaktdaten und Firmenbuchnummer (FBG) identifiziert. Der Auftragnehmer — Wirtschaftsprüfer (WP) oder Steuerberater nach §3 WTBG — muss seine Berufsnummer bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) oder seine Eintragung als allgemein beeideter Sachverständiger nach §2 SDG nachweisen.
Bewertungsgegenstand: Exakte Bezeichnung des zu bewertenden Unternehmens oder der Unternehmensanteile (Firma, Sitz, Firmenbuchnummer, Anteilsgröße in Prozent des Stammkapitals/Grundkapitals). Bei Bewertung eines Teilbetriebs (im Sinne des §12 UmgrStG) ist der Teilbetrieb gesondert zu beschreiben.
Bewertungsanlass: Der Auftrag spezifiziert den Anlass der Bewertung, da dies die anzuwendende Methodik beeinflusst: KFS/BW 1 unterscheidet zwischen Anlässen mit gesetzlichen Vorgaben (gerichtliche Auseinandersetzungen, Umgründungen, Erbauseinandersetzungen) und Anlässen ohne gesetzliche Vorgaben (freiwilliger Unternehmenskauf, interne Planung).
Bewertungsstichtag: Der Stichtag der Bewertung (§2 KFS/BW 1) ist verbindlich festzuhalten. Der Bewertungsstichtag beeinflusst maßgeblich das Ergebnis: Für Unternehmenskäufe wird üblicherweise der Datum des Letter of Intent (LoI) oder der geplanten Unterzeichnung des Kaufvertrags gewählt.
Bewertungsmethodik: Der Auftrag legt fest, welche Methode(n) anzuwenden sind: (1) Ertragswertmethode / DCF-Verfahren (von KFS/BW 1 empfohlen, §§5–12 KFS/BW 1): Unternehmenswert = Barwert der erwarteten Nettoausschüttungen; Kapitalisierungszinssatz nach Capital Asset Pricing Model (CAPM) mit österreichischem Basiszinssatz und Risikoprämie; (2) Substanzwertmethode (Reproduktionswert): Bilanzwerte nach §§203 ff. UGB zzgl. stille Reserven; (3) Multiplikatorenmethode: EBITDA-Multiplikatoren aus vergleichbaren Transaktionen (Comparable Transaction Multiples) oder börsennotierten Vergleichsunternehmen (Comparable Company Analysis).
Gutachtenformat und Lieferpflichten: Der Auftragnehmer schuldet ein schriftliches Gutachten nach §§1165–1166 ABGB (Werkvertrag), das die Anforderungen des KFS/BW 1 vollständig erfüllt. Das Gutachten muss: Bewertungsmethodik transparent offenlegen, Annahmen und Prognosen begründen, Sensitivitätsanalysen durchführen, Quellenangaben für verwendete Marktdaten nachweisen.
Vertraulichkeit: Das Gutachten und alle im Rahmen des Auftrags übermittelten Unternehmensunterlagen sind nach §§1002 ff. ABGB vertraulich zu behandeln. Der Gutachter unterliegt dem berufsrechtlichen Verschwiegenheitsgebot (§80 WTBG). Verstöße können standesrechtliche und schadenersatzrechtliche Konsequenzen nach §1295 ABGB haben.
Honorar und Zahlungsbedingungen: Das Honorar ist auf Zeitbasis (Stundensatz nach §§1165 ff. ABGB) oder als Pauschalhonorar zu vereinbaren. Erfolgsabhängige Vergütung (als Prozentsatz des Bewertungsergebnisses) ist nach §6 KFS/BW 1 für Wirtschaftsprüfer unzulässig, da sie die Unabhängigkeit des Gutachters beeinträchtigen würde. Reisespesen und externe Sachverständigenkosten sind gesondert zu regeln.
Haftung des Gutachters: Der Auftragnehmer haftet für fehlerhafte Gutachten nach §1295 ABGB auf Schadenersatz. Die Haftung kann vertraglich auf einen Höchstbetrag beschränkt werden (Haftungsbeschränkungsklausel), sofern dies nicht gegen §879 ABGB (Sittenwidrigkeit) oder den KSchG (§6 KSchG für Verbraucher) verstößt. Berufliche Berufshaftpflichtversicherung (§§ RAO oder WTBG) ist für Wirtschaftsprüfer obligatorisch.
So füllen Sie Ihr Unternehmensbewertung Auftrag Österreich aus
Den Unternehmensbewertung Auftrag in Österreich befüllen Sie schrittweise. Holen Sie vorab Angebote von mehreren zugelassenen Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen ein und klären Sie, ob ein KFS/BW 1-konformes Gutachten oder ein vereinfachtes Gutachten (z.B. Indikatives Wertgutachten) Ihren Anforderungen entspricht.
Schritt 1: Parteien eintragen. Tragen Sie die vollständigen Firmendaten des Auftraggebers (Firma, Firmenbuchnummer über firmenbuch.at, Anschrift, vertretungsberechtigte Person nach §§15–20 GmbHG) sowie des beauftragten Wirtschaftsprüfers (Berufsnummer bei KSW, Kanzleiadresse) ein. Stellen Sie sicher, dass der beauftragte Wirtschaftsprüfer keine Interessenkonflikte hat (Unabhängigkeitsprinzip nach §86 WTBG).
Schritt 2: Bewertungsgegenstand präzise definieren. Geben Sie Firma, Firmenbuchnummer, Sitz und Unternehmensgegenstand des zu bewertenden Unternehmens an. Bei Teilbewertungen (z.B. Bewertung eines 49-%-Anteils an einer GmbH): Anteilsgröße in Prozent und Nennbetrag der Stammeinlage (§6 GmbHG) angeben.
Schritt 3: Bewertungsanlass dokumentieren. Wählen Sie aus den vorgegebenen Anlässen oder beschreiben Sie den Anlass freitextlich. Der Bewertungsanlass bestimmt laut KFS/BW 1, ob ein objektivierter Unternehmenswert (bei Unternehmenstransaktionen und gerichtlichen Verfahren) oder ein subjektiver Entscheidungswert (bei internen Planungszwecken) zu ermitteln ist.
Schritt 4: Bewertungsstichtag festlegen. Der Stichtag soll möglichst nah am tatsächlichen Transaktionsdatum oder dem Ereignis liegen, für das die Bewertung benötigt wird. Historische Stichtage (Rückwärtsbewertung) sind nach KFS/BW 1 zulässig, erfordern jedoch besondere methodische Sorgfalt.
Schritt 5: Methodik vereinbaren. Legen Sie fest, ob primär die Ertragswertmethode (KFS/BW 1-Standard), ergänzend die Substanzwertmethode und/oder Multiplikatorenverfahren anzuwenden sind. Bei gerichtlichen Verfahren (z.B. §225a AktG-Squeeze-out) schreibt das Gericht üblicherweise die Methodik vor.
Schritt 6: Honorar und Zahlungsplan vereinbaren. Legen Sie einen Pauschalpreis oder Stundensatz fest. Übliche Honorare für KFS/BW 1-Gutachten in Österreich: €3.000–€50.000 je nach Komplexität und Unternehmensgröße. Vereinbaren Sie Vorauszahlungen (Anzahlung 30 % bei Auftragsannahme, Rest bei Gutachtenabgabe).
Schritt 7: Datenzugang regeln. Listen Sie alle Unterlagen auf, die der Auftraggeber dem Gutachter zur Verfügung stellt: Jahresabschlüsse der letzten 3–5 Jahre (§§222 ff. UGB), Businessplan, Vertragsübersichten, Kundenlisten, Patente. Vereinbaren Sie eine Geheimhaltungsverpflichtung für den Gutachter.
Schritt 8: Unterschriften und Datum. Der Auftrag ist von bevollmächtigten Vertretern beider Parteien zu unterzeichnen. Empfehlenswert: Einholen eines schriftlichen Unabhängigkeitsnachweises des Wirtschaftsprüfers nach §86 WTBG vor Unterzeichnung.
Rechtliche Anforderungen für Unternehmensbewertung Auftrag Österreich
Der Unternehmensbewertung Auftrag in Österreich unterliegt den allgemeinen Vertragsvorschriften des ABGB (§§1002–1044 für Auftrag und §§1165–1174 für Werkvertrag) sowie den berufsrechtlichen Vorschriften der beauftragten Fachperson.
Wirtschaftsprüfer als Gutachter: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unterliegen dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG, BGBl I Nr. 58/1999). §80 WTBG verpflichtet sie zur Verschwiegenheit; §86 WTBG schreibt Unabhängigkeit vor — Wirtschaftsprüfer dürfen keine Bewertungsaufträge für Gesellschaften übernehmen, für die sie die gesetzliche Prüfung durchführen (Interessenkonflikt). Das Berufsgericht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) überwacht die Einhaltung.
Gerichtliche Sachverständige: Bei gerichtlichen Bewertungen (z.B. §225a AktG-Squeeze-out, Verlassenschaftsverfahren nach §152 AußStrG) muss der Sachverständige nach §§1–12 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG, BGBl Nr. 137/1975) allgemein beeidigt und gerichtlich zertifiziert sein. Die Liste der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen führt das Bundesministerium für Justiz (BMJ) im Sachverständigenregister (sachverständige.justiz.gv.at).
KFS/BW 1 als Fachstandard: Das Fachgutachten KFS/BW 1 des KFS in der aktuellen Fassung ist der maßgebliche österreichische Bewertungsstandard. Abweichungen vom Standard bedürfen einer ausdrücklichen Begründung im Gutachten. Bei Gutachten für gerichtliche Verfahren kann das Gericht die Anwendung des KFS/BW 1 anordnen.
Umgründungssteuerrecht: Bei Bewertungen für steuerliche Umgründungen nach UmgrStG (BGBl I Nr. 699/1991) gelten besondere steuerrechtliche Anforderungen. Einbringungen (Art. III UmgrStG) erfordern ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des eingebrachten Vermögens; das Gutachten ist dem Finanzamt Österreich vorzulegen (§12 Abs. 1 UmgrStG). Das Bundesfinanzgericht (BFG) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) überprüfen die Angemessenheit der Bewertung bei Steuerverfahren.
Berufsrechtliche Haftpflicht: Wirtschaftsprüfer sind nach §41 WTBG verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckung zu unterhalten. Bei Schäden durch fehlerhafte Gutachten haftet der Wirtschaftsprüfer nach §1295 ABGB persönlich; die Haftungssumme kann vertraglich beschränkt werden, soweit nicht zwingendes Recht oder Verbraucherschutz entgegenstehen.
Häufige Fehler bei Ihrem Unternehmensbewertung Auftrag Österreich
Bei der Erteilung und Durchführung eines Unternehmensbewertungsauftrags in Österreich treten folgende häufige Fehler auf, die zu falschen Bewertungsergebnissen, Streitigkeiten oder steuerrechtlichen Problemen führen können.
Falscher Bewertungsanlass angegeben: Der Bewertungsanlass beeinflusst die Methodik grundlegend. Ein Auftrag für den 'Verkauf des Unternehmens' unterscheidet sich methodisch fundamental von einem Auftrag für einen 'steuerlichen Umgründungsvorgang' nach UmgrStG. Wird der Anlass falsch oder zu allgemein angegeben, kann das Gutachten für den eigentlichen Verwendungszweck ungeeignet sein.
Kein aktueller Bewertungsstichtag: Viele Auftraggeber vergessen, den Bewertungsstichtag im Auftrag eindeutig festzulegen. Ein fehlendes oder veraltetes Stichtagsdatum kann das gesamte Gutachten entwerten — insbesondere in volatilen Marktphasen oder nach wesentlichen Unternehmensveränderungen (Kapitalerhöhung, Fusion).
Fehlendes Unabhängigkeitsprinzip: Ein Wirtschaftsprüfer, der gleichzeitig Steuerberater oder Abschlussprüfer der zu bewertenden Gesellschaft ist, darf nach §86 WTBG kein Unternehmensbewertungsgutachten erstatten. Auftraggeber übersehen diesen Interessenkonflikt und beauftragen ihren langjährigen Steuerberater, was zur Unverwertbarkeit des Gutachtens in gerichtlichen Verfahren führen kann.
Erfolgsabhängige Vergütung vereinbart: Eine erfolgsabhängige Honorarklausel (z.B. 'Honorar = 1 % des Unternehmenswerts') verstößt gegen §6 KFS/BW 1 und ist für Wirtschaftsprüfer standesrechtlich unzulässig. Derartige Klauseln bereinigen auch die Unabhängigkeit des Gutachters und machen das Gutachten angreifbar.
Unzureichende Datenzugangsregelung: Wird im Auftrag nicht explizit geregelt, welche Unterlagen der Auftraggeber dem Gutachter zur Verfügung stellt und bis wann, entstehen Verzögerungen und Unsicherheiten über den Datenbasis-Stichtag. Das Ergebnis: Das Gutachten basiert auf unvollständigen Informationen und muss teuer nachgebessert werden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §6 KSchGDE official
- §27a EStGDE official
- §1295 ABGBAT official
- §797 ABGBAT official
- §879 ABGBAT official
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KFS/BW 1 ist das Fachgutachten des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer (herausgegeben durch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, KSW) über die Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung in Österreich. Es ist der maßgebliche nationale Standard für Wirtschaftsprüfer, vergleichbar mit dem deutschen IDW S 1-Standard. KFS/BW 1 unterscheidet zwischen drei Wertkonzepten: (1) objektivierter Unternehmenswert — reproduzierbarer, intersubjektiv nachprüfbarer Wert, der für Unternehmenstransaktionen, gerichtliche Verfahren (z.B. §225a AktG-Squeeze-out) und Umgründungen nach UmgrStG anzuwenden ist; (2) subjektiver Entscheidungswert — Grenzpreis des individuellen Entscheiders für interne Planungszwecke; (3) Arbitriumwert — Schiedswert für Verhandlungssituationen. Die bevorzugte Methode ist die Ertragswertmethode / DCF-Verfahren; der Kapitalisierungszinssatz wird nach dem Capital Asset Pricing Model (CAPM) unter Verwendung eines österreichischen Basiszinssatzes (OeNB-Daten) und einer Marktrisikoprämie ermittelt. Körperschaftsteuer (KöSt 23 % ab 2024 nach KöStG) und Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 % nach §27a EStG) fließen in den Netto-Zähler oder den Kapitalisierungszinssatz ein, je nach gewähltem Bewertungskonzept.
In Österreich darf ein Unternehmensbewertungsgutachten grundsätzlich jeder Sachkundige erstellen; für bestimmte rechtliche Verwendungszwecke gelten jedoch besondere Anforderungen: (1) Wirtschaftsprüfer nach §3 WTBG (BGBl I Nr. 58/1999): Für Gutachten nach KFS/BW 1 Standard werden bevorzugt Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragt, die der Berufsaufsicht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) unterstehen. (2) Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige nach §2 SDG (BGBl Nr. 137/1975): Für gerichtliche Verfahren (Verlassenschaft, Squeeze-out, Gesellschafterausschluss) muss der Sachverständige im Sachverständigenregister des Bundesministeriums für Justiz (sachverständige.justiz.gv.at) in der Fachgruppe 'Betriebswirtschaft und Unternehmensbewertung' eingetragen sein. (3) Steuerberater nach §3 WTBG: Für steuerliche Zwecke (Umgründungen nach UmgrStG) sind Steuerberater als Auftragnehmer grundsätzlich zulässig, solange sie die einschlägigen KFS-Standards anwenden. Wichtig: Wirtschaftsprüfer, die gleichzeitig Abschlussprüfer der zu bewertenden Gesellschaft sind, sind nach §86 WTBG (Unabhängigkeitsprinzip) von der Erstattung von Unternehmensbewertungsgutachten ausgeschlossen.
In Österreich kommen folgende anerkannte Bewertungsmethoden zum Einsatz: (1) Ertragswertmethode / DCF-Verfahren (Discounted Cash Flow): Von KFS/BW 1 als Hauptmethode empfohlen. Der Unternehmenswert ergibt sich als Barwert der zukünftigen Nettoausschüttungen an die Anteilseigner oder der Free Cash Flows, abgezinst mit einem risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatz nach CAPM. Österreichischer Besonderheit: KöSt 23 % (KöStG) und KESt 27,5 % (§27a EStG) beeinflussen Zähler oder Nenner je nach Wertkonzept. (2) Substanzwertmethode: Bewertung auf Basis des Reproduktionswerts (Zeitwert der aktivierten und nicht aktivierten Vermögensgegenstände abzüglich Verbindlichkeiten) oder des Liquidationswerts. In der österreichischen Praxis oft als Kontrollwert oder für substanzorientierte Unternehmen (Immobilien, Beteiligungen) verwendet. (3) Multiplikatorenverfahren: EBITDA-, EBIT- oder Umsatz-Multiplikatoren aus vergleichbaren Transaktionen (Comparable Transaction Multiples) oder börsennotierten Vergleichsunternehmen (Comparable Company Analysis) auf dem österreichischen Markt (Wiener Börse) und im DACH-Raum. (4) Substanzwert als Mindestwert: Bei Bewertungen für Umgründungen nach UmgrStG darf der Substanzwert den Ertragswert nicht unterschreiten. KFS/BW 1 empfiehlt stets eine Kombination aus Ertragswert- und Substanzwertmethode sowie Plausibilitätscheck durch Multiplikatorenverfahren.
Die Dauer einer Unternehmensbewertung nach KFS/BW 1 in Österreich hängt stark von der Komplexität des Unternehmens und der Vollständigkeit der bereitgestellten Unterlagen ab. Als Richtwerte aus der österreichischen Praxis: (1) Indikatives Wertgutachten (ohne vollständige KFS/BW 1-Konformität, für erste Orientierung): 1–3 Wochen. (2) Vollständiges KFS/BW 1-Gutachten für ein kleines bis mittelständisches Unternehmen (Umsatz bis €10 Mio.): 4–8 Wochen. (3) Vollständiges Gutachten für ein größeres Unternehmen (Umsatz €10–100 Mio.) mit mehreren Tochtergesellschaften: 8–16 Wochen. (4) Gutachten für gerichtliche Verfahren (§225a AktG, AußStrG): 12–24 Wochen, da Peer Review durch einen zweiten Wirtschaftsprüfer (§3 Abs. 2 KFS/BW 1) obligatorisch ist. Verzögerungen entstehen häufig durch verspäteten Datenzugang. Empfehlung: Im Bewertungsauftrag eine konkrete Frist für die Datenlieferung und die Gutachtenabgabe vereinbaren und bei Nicht-Einhaltung Pönalregelungen vorsehen.
Für eine vollständige Unternehmensbewertung nach KFS/BW 1 in Österreich sind folgende Unterlagen dem Gutachter bereitzustellen: (1) Jahresabschlüsse der letzten 3–5 Wirtschaftsjahre (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht) nach §§222 ff. UGB (Unternehmensgesetzbuch, BGBl I Nr. 120/2005), gegebenenfalls geprüft durch einen Abschlussprüfer nach §§268–283 UGB; (2) Aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) und Monatszahlen des laufenden Jahres; (3) Mittelfristiger Businessplan / Finanzplanung für 3–5 Jahre (Plan-GuV, Plan-Bilanz, Plan-Cashflow); (4) Gesellschaftsvertrag (bei GmbH: §4 GmbHG) oder Satzung (bei AG: §§16–22 AktG) samt aller Änderungen und aktueller Firmenbuchauszug; (5) Überblick über wesentliche Verträge (Kunden-, Lieferanten-, Miet-, Kreditverträge); (6) Aktuelle Inventarlisten und Bewertungen von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten, Patenten (ÖPA-Registrierung); (7) Organigramm mit Mitarbeiterzahlen und Lohnkostenspiegel; (8) Unterlagen über anhängige Rechtsstreitigkeiten (Klagen, Schiedsverfahren); (9) Informationen über stille Reserven und außerbilanzielle Verpflichtungen; (10) Bei Bewertung im Erbrecht: Nachlassverzeichnis (Inventar nach §165 AußStrG) und Erbschaftssteuerbescheid (seit 2008 abgeschafft; aber Grunderwerbsteuer bei Grundstücken im Nachlassvermögen nach GrEStG).
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