Liefervertrag Österreich
ABGB §§1045–1075; UGB §377
LIEFERVERTRAG (KAUFVERTRAG)
1. VERTRAGSPARTEIEN
LIEFERANT (Verkäufer): [Lieferant LV Name] Firmenbuchnummer: [Lieferant LV FN] UID: [Lieferant LV UID] Anschrift: [Lieferant LV Adresse] Vertreten durch: [Lieferant LV Vertreter] (nachfolgend "Lieferant")
KÄUFER (Abnehmer): [Käufer LV Name] Firmenbuchnummer: [Käufer LV FN] UID: [Käufer LV UID] Lieferanschrift: [Käufer LV Adresse] (nachfolgend "Käufer")
2. KAUFGEGENSTAND
Der Lieferant verkauft und liefert dem Käufer folgende Ware: [Warenbeschreibung LV].
3. KAUFPREIS UND ZAHLUNG
Der Kaufpreis beträgt [Kaufpreis] netto, zuzüglich der gesetzlichen USt (20 % nach UStG 1994, BGBl Nr. 663/1994). Der Gesamtbetrag wird auf der Rechnung ausgewiesen.
Der Kaufpreis ist innerhalb von [Zahlungsziel LV] nach Rechnungsdatum auf das IBAN-Konto des Lieferanten zu überweisen. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen nach §1 ZVG (BGBl I Nr. 50/2013) in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem EZB-Basiszinssatz p.a. und eine Mahnkostenpauschale von €40,00 fällig.
4. LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG
Die Lieferung erfolgt bis zum [Liefertermin] nach der Incoterms-2020-Klausel [Lieferbedingung LV] an die oben angeführte Lieferanschrift des Käufers.
Der Gefahrübergang (zufälliger Untergang oder Beschädigung) richtet sich nach der vereinbarten Incoterms-Klausel und ABGB §1064.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Lieferanten (Eigentumsvorbehalt nach ABGB §1063). Der Käufer darf die Ware vor vollständiger Zahlung nicht veräußern, verpfänden oder über sie anderweitig verfügen. In der Insolvenz des Käufers steht dem Lieferanten ein Aussonderungsrecht nach §44 IO (RGBl Nr. 337/1914) zu.
6. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG
Bei kaufmännischen Parteien ist der Käufer nach §377 UGB (BGBl I Nr. 120/2005) verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu prüfen und offensichtliche Mängel sofort (innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang), verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung (innerhalb von 3 Werktagen) schriftlich beim Lieferanten anzuzeigen. Eine verspätete Rüge führt zum Verlust aller Gewährleistungsansprüche.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für B2C-Verträge zwingend 2 Jahre nach §924 ABGB (idF BGBl I Nr. 175/2021), für B2B-Verträge 1 Jahr ab Lieferung. Vorrangige Rechtsbehelfe sind Verbesserung oder Austausch (ABGB §932); Preisminderung oder Wandlung sind subsidiär.
7. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem ABGB (JGS Nr. 946/1811) und dem UGB (BGBl I Nr. 120/2005). Das UN-Kaufrecht (CISG, BGBl Nr. 96/1988) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle kaufmännischen Streitigkeiten ist das Handelsgericht Wien (HG Wien) oder das am Sitz des Lieferanten zuständige Landesgericht (LG).
Lieferant / Vertretungsberechtigte Person
________________
Signature
Käufer / Vertretungsberechtigte Person
________________
Signature
Was ist Liefervertrag Österreich?
Der Liefervertrag ist ein nach ABGB Paragraphen 1045-1075 (JGS Nr. 946/1811); UGB Paragraph 377 (BGBl I Nr. 120/2005) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Kaufrecht basiert auf dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811), das in den Paragraphen 1045 bis 1075 den Kaufvertrag regelt, und dem Unternehmensgesetzbuch (UGB, BGBl I Nr. 120/2005), das in den Paragraphen 343 bis 372 besondere Vorschriften für kaufmännische Warenkäufe (beidseitig Unternehmer nach UGB Paragraph 1) enthält. Hinzu kommt das UN-Kaufrecht (CISG, BGBl Nr. 96/1988) für internationale Warenkäufe zwischen Vertragsstaaten.
Der Liefervertrag unterscheidet sich vom Rahmenliefervertrag dadurch, dass er eine konkrete Einzellieferung betrifft (bestimmte Menge, bestimmter Termin, bestimmter Preis), während der Rahmenliefervertrag den Rahmen für eine Vielzahl künftiger Abrufbestellungen absteckt. Vom Werkvertrag nach ABGB Paragraphen 1151-1164 unterscheidet sich der Liefervertrag darin, dass beim Liefervertrag eine bereits existierende oder nach Standardspezifikationen herzustellende Sache geliefert wird, während beim Werkvertrag ein individuelles Werk nach Weisung des Bestellers herzustellen ist.
Die zentrale Pflicht des Lieferanten nach ABGB Paragraph 1051 ist die Verschaffung des Eigentums an der verkauften Sache - blosse Besitzübertragung genügt nicht. Der Gefahrübergang (Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung) richtet sich nach ABGB Paragraph 1064 und geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder an einen Befoerderungsunternehmer über. Bei Handelsgeschäften wird der Gefahrübergang durch die vereinbarte Incoterms-2020-Klausel (z.B. DAP Wien, CPT Graz) konkretisiert.
Das Gewährleistungsrecht beim Liefervertrag nach ABGB Paragraphen 922 bis 933b (reformiert durch BGBl I Nr. 175/2021 zur Umsetzung der EU-Warenkauf-Richtlinie 2019/771) gibt dem Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Sache das Recht auf Verbesserung (Nacherfüllung) oder Austausch (Ersatzlieferung) als primäre Rechtsbehelfe; Preisminderung oder Wandlung (Vertragsauflösung) sind subsidiaar möglich. Die Gewährleistungsfrist beträgt im B2C-Bereich zwingend 2 Jahre; im B2B-Bereich kann sie auf 1 Jahr verkürzt werden.
Für kaufmännische Lieferverträge (B2B) gilt UGB Paragraph 377: Der Käufer muss die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang prüfen und allfällige Mängel sofort (offensichtliche Mängel) bzw. unverzüglich nach Entdeckung (verborgene Mängel) beim Lieferanten anzeigen. Eine unterlassene oder verspätete Mängelanzeige führt zum vollständigen Verlust aller Gewaehrleistungs- und Schadensersatzansprüche.
Der Liefervertrag in Österreich umfasst typischerweise: Vertragsparteien mit Firmenbuchdaten, Warenbeschreibung (Artikelnummer, Spezifikation, Qualitätsnorm nach OENORM), Kaufpreis in Euro, Liefertermin, Lieferadresse, Incoterms-2020-Klausel, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt nach ABGB Paragraph 1063, Maengelruegereglung nach UGB Paragraph 377, Gewährleistungsregelung und Rechtswahlklausel.
Rechtliche Grundlagen im Detail: Das ABGB (JGS Nr. 946/1811) regelt in Paragraphen 1045 bis 1075 den Kauf als entgeltliche Übereignung einer Sache. Paragraph 1045 definiert den Kauf als Vertrag, durch den jemand eine Sache gegen einen bestimmten Preis in Geld zu ueberlassen verspricht. Paragraph 1047 regelt den Kauf als zweiseitig verbindenden Vertrag: der Verkäufer ist zur Verschaffung des Eigentums verpflichtet (Paragraph 1051), der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises (Paragraph 1062). ABGB Paragraph 1064 bestimmt den Gefahrübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt nach Übergabe der Käufer, vorher der Verkäufer. Paragraph 1063 regelt den Eigentumsvorbehalt als Sonderfall der aufgeschobenen Eigentumsübertragung.
Das UGB (BGBl I Nr. 120/2005) enthält in Paragraphen 343 bis 372 Sonderregeln für Handelskauf. UGB Paragraph 377 (Ruegepflicht des Käufers) ist eine der bedeutendsten Normen für den Liefervertrag: Der kaufmännische Käufer muss allfällige Mängel der gelieferten Ware sofort nach Empfang und Prüfung anzeigen, andernfalls verliert er alle Gewaehrleistungs- und Schadensersatzansprüche. Der OGH hat die Unverzüglichkeit der Rüge auf 3 bis 5 Werktage konkretisiert (OGH 1 Ob 7/20x; OGH 2 Ob 117/19s).
Das UN-Kaufrecht (CISG, BGBl Nr. 96/1988) gilt automatisch für internationale Warenkäufe zwischen Vertragsparteien aus CISG-Staaten (96 Vertragsländer per 2025), sofern es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das CISG regelt Vertragsschluss (Art. 14-24), Käufer- und Verkaeuterpflichten (Art. 30-65), Gefahrübergang (Art. 67-70) und Rechtsbehelfe (Art. 74-84). Für österreichische Unternehmen, die ausschliesslich österreichisches Recht anwenden wollen, empfiehlt sich ein ausdrücklicher CISG-Ausschluss im Liefervertrag.
Ein Liefervertrag für Waren an Verbraucher (B2C) unterliegt dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG, BGBl Nr. 140/1979) und dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG, BGBl I Nr. 33/2014). Im Verbrauchergeschaeft sind die Gewährleistungsfristen zwingend 2 Jahre (ABGB Paragraph 924) und das Widerrufsrecht (14 Tage bei Fernabsatz nach FAGG Paragraph 11) kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Der Liefervertrag in Österreich ist von der blossen Lieferpflicht (Obligation) zu unterscheiden: Während der Lieferant beim Kaufvertrag die Verschaffung des Eigentums schuldet (ABGB Paragraph 1051), schuldet ein Spediteur (Paragraph 407 ff. UGB) nur die Besorgung der Beförderung. Zur Sicherung des Liefervertrags können Käufer und Lieferant Bankgarantien (Akkreditiv, Letter of Credit nach ICC UCP 600) oder Avale vereinbaren. forms-legal.com bietet einen vollständigen Liefervertrag Österreich nach ABGB und UGB als Muster-Download.
Wann brauchen Sie Liefervertrag Österreich?
Ein Liefervertrag in Österreich wird immer dann benötigt, wenn Waren gegen Entgelt von einem Unternehmen an ein anderes oder an eine Privatperson geliefert werden sollen.
Bei gewerblichen Kauftransaktionen zwischen österreichischen Unternehmen (B2B) - z.B. Maschinenkauf, Rohstofflieferung, Fahrzeugkauf, IT-Hardware-Beschaffung - schafft der schriftliche Liefervertrag Rechtssicherheit über Preise, Liefertermine, Qualitätsspezifikationen und Mängelrechte. Ohne schriftlichen Vertrag gelten ausschliesslich die dispositiven Normen des ABGB und UGB, die nicht immer den Interessen der Parteien entsprechen.
Bei Einzelkäufen von Investitionsgueetern (Maschinen, Fahrzeuge, Produktionsanlagen) schützt der Liefervertrag den Käufer durch präzise Qualitätsspezifikationen, Abnahmebedingungen, Zahlungspläne (Anzahlung, Zahlung bei Lieferung, Restzahlung nach Abnahme) und Produkthaftungsklauseln nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG, BGBl Nr. 99/1988).
Bei Exporten österreichischer Waren ins Ausland oder Importen aus dem Ausland nach Österreich ist der schriftliche Liefervertrag mit klarer Rechtswahl (österreichisches Recht nach ABGB/UGB oder CISG), Gerichtsstand (Handelsgericht Wien, HG Wien) oder Schiedsgericht (Wiener Schiedsgericht nach Wiener Regeln) und Incoterms-2020-Klausel unverzichtbar.
Bei grösseren Beschaffungsprojekten der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden) nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG, BGBl I Nr. 65/2018) wird der Liefervertrag als Teil der Ausschreibungsunterlagen verwendet. Öffentliche Auftraggeber verwenden standardisierte Liefervertragsmuster der Bundesbeschaffung GmbH (BBG, bbg.gv.at).
Für Lebensmittellieferungen in Österreich sind neben ABGB und UGB das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006) und die EU-Lebensmittelsicherheitsverordnung (EG Nr. 178/2002) zu beachten. Der Liefervertrag muss Hygieneanforderungen, Temperaturvorgaben (Kuehlkette), Mindesthaltbarkeitsdaten und Rückrufpflichten regeln.
Bei Grosshandels- und Rahmenlieferverträgen zwischen österreichischen Unternehmen: Wenn ein Unternehmen regelmässig Waren vom selben Lieferanten bezieht, empfiehlt sich ein Rahmenliefervertrag, der allgemeine Konditionen (Preisanpassungsklauseln, Qualitätsnormen, Mängelanzeigepflichten nach UGB Paragraph 377, Eigentumsvorbehalte nach ABGB Paragraph 1063) langfristig festlegt. Einzelabrufe erfolgen dann als einfache Bestellungen ohne erneute Verhandlung.
Bei Lieferung von Maschinen und Investitionsgueetern: Für Lieferung von Maschinen (CE-Kennzeichnung nach EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG), Elektroanlagen (EU-Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU) sind im Liefervertrag spezifische Abnahmebedingungen, Inbetriebnahmeprüfungen, Dokumentationspflichten (Konformitätserklärung, Betriebsanleitung) und Produkthaftungsklauseln nach PHG (BGBl Nr. 99/1988) zu regeln.
Bei Lieferung sicherheitsrelevanter Produkte: Für Lebensmittel (LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006; EU-Verordnung Nr. 178/2002), Arzneimittel (AMG, BGBl Nr. 185/1983) und Kosmetika (EU-Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009) müssen im Liefervertrag Zulassungs- und Konformitätsnachweise, Chargenrückverfolgbarkeit, Kennzeichnungsvorschriften und Rückrufprozeduren geregelt sein. Der Lieferant haftet nach PHG verschuldensunabhängig für Körperschäden durch fehlerhafte Produkte.
Bei öffentlichen Beschaffungsverfahren: Vergabe von Lieferauftraegen durch Bund, Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG, BGBl I Nr. 65/2018). Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte (EUR 215.000 für Lieferungen des Bundes per 2025) gilt das offene oder nicht offene Verfahren (BVergG Paragraph 65 ff.). Der zugeschlagene Liefervertrag muss den Ausschreibungsbedingungen entsprechen und ist am Portal der Bundesbeschaffung GmbH (bbg.gv.at) zu veröffentlichen. Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall ist die Lieferung von Software oder digitalen Inhalten: Seit dem Digitale-Inhalte-Gesetz (BGBl I Nr. 100/2021 - Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/770) gelten für Verträge über digitale Inhalte (Software, Datenbanklizenzen, Cloud-Dienste) besondere Regeln: Verbesserung und Schadensersatz als primäre Rechtsbehelfe, Gewährleistungsfrist 2 Jahre (B2C). Verträge über physische Datentraeger mit digitalen Inhalten (z.B. Software-DVD) sind als Lieferverträge nach ABGB Paragraphen 1045-1075 einzustufen, soweit das Hauptelement die körperliche Sache ist.
Für die Lieferung von Baumaterialien und Bauprodukten: In Österreich muss jedes in Verkehr gebrachte Bauprodukt den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO, EU-VO Nr. 305/2011) entsprechen und mit CE-Kennzeichnung versehen sein. OENORM-konformes Baustoffbetriebsbuch und Lieferschein nach OENORM B 2110 sind bei Bauprojekten Standard. Der Liefervertrag für Baumaterialien muss Norm-Konformität, Charge-Nummern und Lagerungsvorschriften explizit regeln.
Bei der Lieferung von Agrarprodukten und Lebensmitteln: Die Lieferketten-Sorgfaltspflichten nach der EU-Lieferkettenrichtlinie (EU-Richtlinie 2024/1760) und das österreichische Agrarmarketinggesetz (BGBl I Nr. 179/1992) schaffen besondere Anforderungen. Die österreichische Agrarmarktordnung (AMO, BGBl I Nr. 92/2009) regelt die Preisgestaltung bei landwirtschaftlichen Grundprodukten. Lebensmittel-Lieferverträge müssen Haltbarkeitsdaten, Temperaturvorgaben (HACCP-Konzept nach EU-Verordnung Nr. 852/2004) und Rückrufprozeduren enthalten.
Was gehört in Ihr Liefervertrag Österreich?
Der Liefervertrag nach ABGB Paragraphen 1045-1075 in Österreich muss folgende Kernelemente enthalten, um vollständig und rechtssicher zu sein. Der forms-legal.com Liefervertrag Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln für Einzel- und Dauerlieferungen ab.
Vertragsparteien: Vollständiger Firmenname beider Parteien mit Firmenbuchnummer (FN-Nr.) und UID-Nummer laut Finanzamt Österreich; bei natürlichen Personen Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnsitz. Vertretungsberechtigte Person nach GmbHG Paragraph 18 oder AktG Paragraph 71 ist anzugeben.
Warenbeschreibung: Präzise Beschreibung der zu liefernden Ware: Artikelnummer, Handelsbezeichnung, technische Spezifikation (Masse, Gewicht, Material), Qualitätsnorm (z.B. OENORM EN ISO 9001, CE-Kennzeichnung nach EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG), Verpackungsvorschriften und Mengengabe (Stück, Kilogramm, Liter).
Kaufpreis und Währung: Kaufpreis in Euro (EUR), Format z.B. EUR 25.000,00 netto exkl. 20 Prozent USt nach UStG 1994 (BGBl Nr. 663/1994). Für grenzüberschreitende Lieferungen: Währungsrisiko und Wechselkurssicherung.
Lieferdatum und Lieferort: Konkretes Lieferdatum (TT.MM.YYYY) oder Lieferfrist (z.B. innerhalb von 30 Werktagen nach Bestelleingang); Lieferadresse mit Strasse, PLZ und Ort in Österreich; verantwortliche Person beim Empfänger für die Warenannahme.
Incoterms 2020: Klausel zum Gefahrübergang und zur Kostentragung (z.B. DAP Wien - gesamtes Risiko und alle Kosten bis zur Lieferadresse trägt der Lieferant; EXW - ab Werk trägt der Käufer alles). Ohne Incoterms-Klausel richtet sich der Gefahrübergang nach ABGB Paragraph 1064.
Zahlungsbedingungen: Zahlungsziel (z.B. 30 Tage nach Rechnungsdatum), Skontoregelung (z.B. 2 Prozent Skonto bei Zahlung innerhalb 10 Tagen), Bankverbindung (IBAN/BIC), Verzugszinsen nach ZVG Paragraph 1 und Mahnkostenpauschale nach ZVG Paragraph 1 Abs. 2.
Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verbleibt das Eigentum an der gelieferten Ware beim Lieferanten (ABGB Paragraph 1063). Insolvenzrechtlich wichtig: Der Eigentumsvorbehalt muss vor der Lieferung schriftlich vereinbart sein, um als Aussonderungsrecht nach IO Paragraph 44 (RGBl Nr. 337/1914) zu gelten.
Gewährleistung und Mängelanzeige nach UGB Paragraph 377: Kaufmännischer Käufer muss Mängel unverzüglich nach Empfang anzeigen. Gewährleistungsfrist: 2 Jahre B2C (ABGB Paragraph 924), 1 Jahr B2B (vertraglich kuerzbar). Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit im B2B zulässig.
Rechtswahl und Gerichtsstand: Österreichisches Recht (ABGB, UGB), CISG ausdrücklich ausgeschlossen oder einbezogen. Gerichtsstand: Handelsgericht Wien (HG Wien) oder zuständiges Landesgericht (LG).
Qualitätssicherung und Konformität: Anforderungen an Qualitätsstandards (z.B. ISO 9001:2015-Zertifizierung des Lieferanten, OENORM-Konformität), Prüfberichte, Konformitätserklärungen nach EU-Produktrichtlinien (CE-Kennzeichnung), Chargenrückverfolgbarkeit bei Lebensmitteln nach EU-Verordnung Nr. 178/2002, Lieferanten-Qualitätsaudits und Nachbesserungspflichten bei Qualitätsabweichungen.
Vertragsstrafe und Verzögerungsschäden: Bei geschaeftskritischen Lieferterminen empfiehlt sich eine Vertragsstrafe (Poenaele) nach ABGB Paragraph 1336 für Lieferverzug (z.B. 0,5 Prozent des Lieferwerts pro Verzugswoche, maximal 10 Prozent des Gesamtlieferwerts). Ohne Vertragsstrafe muss der Käufer seinen konkreten Schaden (Produktionsausfall, Deckungskauf-Mehrkosten) nachweisen, was in der Praxis schwierig ist. Neben Vertragsstrafe ist ein Schadensersatz nicht ausgeschlossen, wenn der Schaden die Vertragsstrafe übersteigt.
Haftungsbeschränkung: Im B2B-Bereich können Haftungsbeschränkungen vereinbart werden: Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit; Hoeechstbetrag der Haftung auf Kaufpreis oder Versicherungssumme begrenzt; Ausschluss von Folgeschaeden (entgangener Gewinn, Produktionsausfall). PHG-Haftung für Personenschäden durch fehlerhafte Produkte kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Vertraulichkeit und Wettbewerbsschutz: Bei Liefervertraegen über innovative Produkte oder Know-how-intensive Spezialfertigungen empfiehlt sich eine Vertraulichkeitsklausel (NDA-Klausel) im Liefervertrag, um Produktspezifikationen, Preise und Geschäftsbeziehungen vor unbefugter Weitergabe zu schützen.
Abtretungsverbot: Bei Liefervertraegen mit spezifischen Kreditoren-Debitoren-Beziehungen kann ein Abtretungsverbot (ABGB Paragraph 1392 ff.) vereinbart werden, um eine unerwünschte Abtretung des Kaufpreisanspruchs an Dritte (z.B. Factoring-Unternehmen) zu verhindern. forms-legal.com bietet vollständige Liefervertragsvorlagen für alle Warenarten nach österreichischem Recht. Rechtswahlklausel und Schiedsklausel: Für internationale Lieferverträge ist die Rechtswahl (österreichisches Recht oder CISG) und der Gerichtsstand (Handelsgericht Wien als sachlich zuständiges Handelsgericht nach JN Paragraph 51, oder Internationales Schiedsgericht Wien nach den Wiener Regeln, Österreichische Wissenschaftliche Gesellschaft für Schiedsrecht) ausdrücklich festzulegen.
Bankgarantie und Zahlungssicherung: Bei grösseren Transaktionen (ab EUR 50.000) empfiehlt sich eine Bankgarantie (Aval, Akkreditiv nach ICC UCP 600) oder ein Dokumenteninkasso als Zahlungssicherung. Die Garantie wird von der Bank des Käufers zugunsten des Lieferanten ausgestellt und sichert die Zahlung unabhängig von etwaigen Einwaenden des Käufers.
Versicherung: Bei hochwertigen Lieferungen (Maschinen, Kunstwerke, Elektronik) ist die Transportversicherung (Warentransportversicherung, WTV) im Liefervertrag zu regeln: Wer trägt die Prämie? Welche Risiken sind gedeckt (All-Risk nach Institut Cargo Clauses A oder begrenzte Deckung nach ICC B/C)? Bei vereinbartem DAP trägt der Lieferant bis zur Lieferadresse das Transportrisiko und muss entsprechend versichert sein.
Nachhaltigkeitsklauseln: Grössere österreichische Unternehmen müssen seit der EU-Lieferkettenrichtlinie (2024/1760) und dem österreichischen Umsetzungsgesetz Sorgfaltspflichten in Lieferketten beachten. Lieferverträge können Nachhaltigkeitsklauseln (Mindeststundenlohngarantien, Kinderarbeitsfreiheitserklaerung, CO2-Bilanzierungspflicht nach EU-CSRD-Richtlinie 2022/2464) enthalten.
AGBs und Kollisions-Risiko: Viele Lieferverträge entstehen durch ein Kreuzfeuer von AGB: Der Lieferant legt seinem Angebot AGB mit Eigentumsvorbehalts- und Haftungsbeschränkungsklauseln bei; der Käufer antwortet mit seiner Bestellbestaetigung und AGB. Nach der neueren OGH-Rechtsprechung zur Kollision von AGB (OGH 4 Ob 42/23t) bleiben bei Kollision die übereinstimmenden Klauseln wirksam, widersprechende Klauseln werden durch dispositives Recht (ABGB/UGB) ersetzt. Empfehlung: Beide Parteien vereinbaren im Liefervertrag, welche AGB vorrangig gelten. Streitbeilegung: Neben dem ordentlichen Rechtsweg (Handelsgericht Wien HG Wien für Handelssachen ab EUR 10.000 nach JN Paragraph 51, oder zuständiges Bezirksgericht für Bagatellsachen) kann im Liefervertrag ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln des Internationalen Schiedsgerichts Wien vereinbart werden. Schiedsurteile sind in allen New-York-Konvention-Staaten vollstreckbar. Für Kleinststreitigkeiten unter EUR 1.000 bietet die österreichische Regulierungsbehörde für Elektrizitaets- und Erdgasversorgung Ombudsstellen-Verfahren als kostengünstige Alternative.
So füllen Sie Ihr Liefervertrag Österreich aus
Den Liefervertrag Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten, um nach ABGB Paragraphen 1045-1075 und UGB Paragraph 377 rechtssicher zu sein.
Schritt 1: Parteienangaben eintragen. Tragen Sie für Lieferant und Käufer ein: vollständiger Firmenname wie im Firmenbuch (firmenbuch.at), Firmenbuchnummer (FN-Nr.), UID-Nummer (Format ATU12345678, abrufbar über FinanzOnline), vollständige Geschäftsanschrift und vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer, Vorstand). Prüfen Sie die Vertretungsbefugnis über einen aktuellen Firmenbuchauszug.
Schritt 2: Ware exakt beschreiben. Beschreiben Sie die Ware so präzise wie möglich: Artikelnummer und Handelsname, technische Zeichnung oder Datenblatt (als Anlage beifügen), Qualitätsnorm (z.B. OENORM EN ISO 9001:2015, CE-Kennzeichnung nach EU-Richtlinie 2006/42/EG für Maschinen), Verpackung und Kennzeichnung, Stückzahl, Gewicht oder Volumen. Unklare Warenbeschreibungen sind der häufigste Streitpunkt bei österreichischen Liefervertraegen.
Schritt 3: Kaufpreis und Steuern angeben. Geben Sie den Kaufpreis in Euro (EUR) an - sowohl netto als auch brutto (inkl. 20 Prozent USt nach UStG 1994). Bei steuerfreien Umsätzen (z.B. innergemeinschaftliche Lieferung, UStG Paragraph 6) ist der Steuerfreiheitsgrund anzugeben. Bei Gütern mit reduziertem Steuersatz (10 Prozent USt nach UStG Paragraph 10, z.B. Bücher, Lebensmittel) den korrekten Steuersatz angeben.
Schritt 4: Liefertermin und Lieferort festlegen. Legen Sie ein verbindliches Lieferdatum (z.B. 15.06.2026) oder eine Lieferfrist ab Bestelleingang (z.B. 15 Werktage) fest. Geben Sie die genaue Lieferadresse in Österreich an (Strasse, Hausnummer, PLZ, Ort) sowie einen Ansprechpartner beim Empfänger. Legen Sie fest, ob der Gefahrübergang bei Übergabe an den Fraechter oder am Lieferort erfolgt.
Schritt 5: Incoterms-Klausel eintragen. Wählen Sie die passende Incoterms-2020-Klausel: DAP (Delivered at Place) für Lieferung frei Haus; FCA (Free Carrier) für Übergabe an Fraechter des Käufers; EXW (Ex Works) für Abholung ab Werk des Lieferanten. Tragen Sie die Klausel im Format DAP mit genauer Lieferanschrift (z.B. Mariahilfer Strasse 10, 1060 Wien, Incoterms 2020) ein.
Schritt 6: Zahlungsbedingungen ausfüllen. Zahlungsziel, Skontoregelung, Bankverbindung (IBAN und BIC), Verzugszinsen nach ZVG Paragraph 1 (9,2 Prozentpunkte über EZB-Basiszins bei B2B) und Mahnkostenpauschale von EUR 40,00 (ZVG Paragraph 1 Abs. 2) eintragen. Bei grösseren Transaktionen kann ein Zahlungsplan (Anzahlung bei Bestellung, Restzahlung bei Lieferung) vereinbart werden.
Schritt 7: Eigentumsvorbehalt aufnehmen. Stellen Sie sicher, dass der Eigentumsvorbehalt ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Bei verarbeitbaren Gütern: verlängerten Eigentumsvorbehalt (Verarbeitungsklausel) aufnehmen.
Schritt 8: Unterzeichnung. Beide Parteien unterzeichnen mit Ort und Datum (DD.MM.YYYY). Bei GmbHs unterzeichnet der gemäss Firmenbuch vertretungsberechtigte Geschäftsführer.
Schritt 9 - Anlagen dem Vertrag beifügen: Technische Zeichnungen, Datenblatter, OENORM-Konformitätsnachweise, Muster der AGB des Lieferanten oder Käufers und Zahlungspläne sind als nummerierte Anlagen dem Liefervertrag beizufügen und im Vertragstext ausdrücklich zu referenzieren (z.B. gemäss Anlage 1 - Technische Spezifikation).
Schritt 10 - Unterschriften und Unterzeichnungsort: Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag handschriftlich (oder mit qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS-VO und SigG, BGBl I Nr. 190/1999) mit Datum (DD.MM.YYYY) und Ort. Jede Partei erhält eine Originalausfertigung. Bei GmbHs unterzeichnet der gemäss Firmenbuch vertretungsberechtigte Geschäftsführer; bei einer AG der Vorstand nach AktG Paragraph 71. Prüfen Sie vorab, dass keine Einschränkungen der Vertretungsbefugnis im Firmenbuch bestehen. Achten Sie darauf, dass alle Anlagen fest mit dem Vertrag verbunden sind und jede Seite von beiden Parteien paraphiert wird. Achten Sie darauf, dass alle Anlagen fest mit dem Vertrag verbunden sind und jede Seite von beiden Parteien paraphiert wird. Bei elektronischer Unterzeichnung via qualifizierter elektronischer Signatur (QES nach eIDAS-VO, Art. 26) ist das Signaturzertifikat eines akkreditierten Vertrauensdiensteanbieters (z.B. A-Trust, Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation OIAT) zu verwenden.
Rechtliche Anforderungen für Liefervertrag Österreich
Der Liefervertrag in Österreich unterliegt keinen besonderen Formvorschriften nach ABGB - er kann grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Die Schriftform ist jedoch aus Beweisgründen unbedingt zu empfehlen.
UGB Paragraph 377 - Kaufmännische Mängelanzeige: Bei beiden Vertragsparteien als Unternehmer (UGB Paragraph 1) ist die Mängelrüger-Obliegenheit nach UGB Paragraph 377 zu beachten. Offensichtliche Mängel sind sofort nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Frist für unverzüglich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in mehreren Entscheidungen auf 3 bis 5 Werktage konkretisiert. Eine verspätete Rüge führt zum vollständigen Verlust aller Gewaehrleistungs- und Schadensersatzansprüche.
Produkthaftungsgesetz (PHG, BGBl Nr. 99/1988): Österreichische Lieferanten (Hersteller im Sinne des PHG Paragraph 1) haften verschuldensunabhängig für Körperschäden und Sachschäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Die PHG-Haftung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Importeure und Quasihersteller (PHG Paragraph 1 Abs. 3) haften wie der Hersteller. Im Liefervertrag können Regressansprüche zwischen Lieferant und Käufer sowie Produkthaftpflichtversicherungspflichten geregelt werden.
CISG für internationale Lieferverträge: Bei internationalen Warenkäufen zwischen Parteien aus CISG-Vertragsstaaten gilt das CISG automatisch, sofern es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das CISG weicht in wesentlichen Punkten von österreichischem Recht ab (z.B. Mängelanzeige nach CISG Art. 39 innerhalb angemessener Frist vs. UGB Paragraph 377 unverzüglich; Gefahrübergang nach CISG Art. 67 bis 69 vs. ABGB Paragraph 1064). Will man österreichisches Recht ausschliesslich anwenden, ist der CISG-Ausschluss im Liefervertrag unverzichtbar.
Verbraucherschutz bei B2C-Liefervertraegen: Kauft ein Verbraucher Waren von einem Unternehmer, gelten die zwingenden Bestimmungen des KSchG (BGBl Nr. 140/1979) und des FAGG (BGBl I Nr. 33/2014). Das 14-tägige Widerrufsrecht nach FAGG Paragraph 11 und die 2-jährige Gewährleistungsfrist nach ABGB Paragraph 924 können durch Liefervertrag nicht verkürzt werden.
Zahlungsverzug und ZVG: Das Zinsengesetz (ZVG, RGBl Nr. 62/1868 idgF) regelt die Verzugszinsen bei Zahlungsverzug. Im Handelsverkehr (B2B) betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB gemäss ZVG Paragraph 1 Abs. 1. Zusätzlich hat der Gläubiger Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten von pauschal EUR 40,00 (ZVG Paragraph 1 Abs. 2 - Umsetzung EU-Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU).
Insolvenzrecht und Eigentumsvorbehalt: Im Insolvenzfall des Käufers (IO, RGBl Nr. 337/1914) hat der Lieferant mit vereinbartem Eigentumsvorbehalt nach IO Paragraph 44 das Recht zur Aussonderung nicht bezahlter Waren aus der Insolvenzmasse. Der Eigentumsvorbehalt muss vor der Lieferung schriftlich vereinbart worden sein. Ein bloss mündlich vereinbarter oder nachträglich aufgestellter Eigentumsvorbehalt ist insolvenzrechtlich unwirksam.
Wettbewerbsrecht: Preisabsprachen zwischen Lieferanten oder Preisbindungen des Wiederverkaeufers können nach dem KartG 2005 (BGBl I Nr. 61/2005) und EU-Wettbewerbsrecht (Art. 101-102 AEUV) verboten und nichtig sein. Vertikale Preisbindungen (Vorgabe von Mindest-Wiederverkaufspreisen) sind gemäss EU-GVO 330/2010 grundsätzlich unzulässig. Der Liefervertrag darf keine wettbewerbswidrigen Klauseln enthalten. Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug (UStG 1994): Lieferungen zwischen österreichischen Unternehmern unterliegen grundsätzlich 20 Prozent USt (UStG Paragraph 10 Abs. 1). Innergemeinschaftliche Lieferungen (Lieferung von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat) sind unter den Voraussetzungen des UStG Paragraph 6 Abs. 1 Z 1 steuerbefreit; der Lieferant muss die UID-Nummer des Käufers prüfen und im VIES-System verifizieren. Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten sind nach UStG Paragraph 6 Abs. 1 Z 1 steuerbefreit, sofern Ausfuhrnachweise (Ausfuhrbestätigung des Zollamts) vorliegen.
Häufige Fehler bei Ihrem Liefervertrag Österreich
Bei Liefervertraegen in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu Streitigkeiten, Verlust von Ansprüchen oder wirtschaftlichen Schäden führen.
Verspätete Mängelanzeige nach UGB Paragraph 377: Kaufmännische Käufer, die Mängel nicht unverzüglich nach Empfang der Ware anzeigen, verlieren alle Gewährleistungsansprüche - auch wenn die Mängel offensichtlich sind. Richten Sie ein Wareneingangsprotokollsystem ein und dokumentieren Sie Mängel mit Fotos und schriftlicher Anzeige innerhalb von 3 bis 5 Werktagen.
Kein CISG-Ausschluss bei internationalen Lieferungen: Österreichische Unternehmen, die mit Vertragspartnern aus anderen CISG-Staaten Lieferverträge abschliessen, ohne das CISG ausdrücklich auszuschliessen, riskieren, dass die für sie unbekannten CISG-Regeln gelten. Beispiel: Die CISG-Mängelanzeige (Art. 39 CISG) erfordert nur die Rüge innerhalb angemessener Frist, nicht unverzüglich wie UGB Paragraph 377 - für den Käufer günstiger. Empfehlung: Klare Rechtswahlklausel.
Unklare Warenbeschreibung: Zu vage formulierte Warenbeschreibungen (z.B. Metallteile, 1000 Stück) führen zu Streitigkeiten über Qualität, Spezifikation und Vertragserfullung. Empfehlung: Artikelnummern, technische Zeichnungen und Qualitätsnormen (OENORM, ISO) als Anlagen beifügen und im Vertrag auf diese Anlagen verweisen.
Fehlender Eigentumsvorbehalt: Ohne schriftlich vereinbarten Eigentumsvorbehalt hat der Lieferant in der Insolvenz des Käufers keine Sonderstellung - die gelieferten Waren fallen in die Insolvenzmasse und der Lieferant erhält nur eine Insolvenzquote. Empfehlung: Eigentumsvorbehalt immer schriftlich und ausdrücklich vereinbaren, auf Rechnungen wiederholen.
Kein Vertragsstrafe bei Lieferverzug: Ohne Vertragsstrafen (Poenaele) nach ABGB Paragraph 1336 muss der Käufer bei Lieferverzug seinen konkreten Schaden (Produktionsausfall, Deckungskaufmehrkosten) nachweisen, was in der Praxis schwierig ist. Empfehlung: Vertragsstrafe von 0,5 Prozent des Lieferwerts pro Verzugswoche, maximal 10 Prozent des Gesamtlieferwerts vereinbaren.
Fehlende Rechtswahlklausel bei internationalen Lieferungen: Österreichische Unternehmen, die mit Partnern aus anderen EU-Staaten oder Drittstaaten Lieferverträge abschliessen, vergessen häufig eine ausdrückliche Rechtswahlklausel. Ohne Rechtswahl bestimmt die Rom-I-Verordnung (EU-VO Nr. 593/2008), welches Recht gilt: Mangels Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO). Empfehlung: Immer Rechtswahlklausel und ausdrücklichen CISG-Ausschluss oder CISG-Anwendung vereinbaren.
Gerichtsstand nicht vereinbart: Ohne Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich die Zuständigkeit nach der EuGVVO (EU-VO Nr. 1215/2012): Bei Kaufverträgen ist das Gericht am Erfüllungsort zuständig (Art. 7 EuGVVO). Empfehlung: Immer Gerichtsstand in Österreich vereinbaren (z.B. Handelsgericht Wien, Landesgericht Graz).
Unvollständige Angaben zu Steuern und UID-Nummern: Fehlen auf der Rechnung die UID-Nummern (Format ATU12345678) beider Parteien sowie die Angabe des Steuersatzes, kann das Finanzamt Österreich den Vorsteuerabzug versagen. Stellen Sie sicher, dass UID-Nummern sowohl im Liefervertrag als auch auf der Rechnung korrekt angegeben sind. Mangelhafte Dokumentation bei der Abnahme: Bei Lieferung von Maschinen oder Investitionsgueetern werden Abnahmeprotokolle oft nicht erstellt oder vom Käufer unterzeichnet. Ohne schriftliches Abnahmeprotokoll kann der Lieferant argumentieren, dass die Abnahme erfolgt und keine Mängel geltend gemacht wurden. Empfehlung: Immer ein detailliertes Abnahmeprotokoll (mit Prüfpunkten, Seriennummern, Funktionstests) erstellen und von beiden Parteien unterzeichnen lassen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- eIDASEU official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Liefervertrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/liefervertrag-oesterreich
"Liefervertrag Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/liefervertrag-oesterreich.
@misc{formslegal-liefervertrag-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {Liefervertrag Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/liefervertrag-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Ein rechtssicherer Liefervertrag in Österreich nach ABGB Paragraphen 1045-1075 soll folgende Mindestinhalte aufweisen: Vollständige Angaben der Vertragsparteien (Firmenname, Firmenbuchnummer vom Firmenbuch, UID-Nummer laut Finanzamt Österreich, Geschäftsanschrift, vertretungsberechtigte Person nach GmbHG Paragraph 18 oder AktG Paragraph 71). Präzise Warenbeschreibung (Artikelnummer, technische Spezifikation, Qualitätsnorm nach OENORM oder ISO, Stückzahl oder Gewicht). Kaufpreis in Euro (EUR) mit Angabe, ob netto (exkl. USt 20 Prozent nach UStG 1994) oder brutto. Liefertermin (konkretes Datum oder Frist ab Bestelleingang) und Lieferort mit vollständiger Adresse. Incoterms-2020-Klausel zum Gefahrübergang und zur Kostentragung (z.B. DAP Wien, FCA Linz). Zahlungsbedingungen (Zahlungsziel, Verzugszinsen nach ZVG Paragraph 1, Bankverbindung IBAN/BIC). Eigentumsvorbehalt nach ABGB Paragraph 1063 für den Fall der Insolvenz des Käufers. Mängelrüger-Obliegenheit nach UGB Paragraph 377 (für kaufmännische Verträge) mit konkreter Rügefrist. Gewährleistungsregelung (2 Jahre B2C nach ABGB Paragraph 924, 1 Jahr B2B vereinbar). Rechtswahl (österreichisches Recht nach ABGB/UGB, CISG ausgeschlossen oder einbezogen) und Gerichtsstand (Handelsgericht Wien oder zuständiges Landesgericht).
Das UN-Kaufrecht (CISG, BGBl Nr. 96/1988 - Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) gilt in Österreich automatisch für Lieferverträge zwischen Parteien, deren gewöhnliche Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten des CISG liegen. Österreich und die meisten wichtigen Handelspartner (Deutschland, Italien, Frankreich, USA, China, Russland, Tuerkei) sind CISG-Vertragsstaaten. Das CISG verdrängt das österreichische Kaufrecht (ABGB Paragraphen 1045 ff., UGB Paragraphen 343 ff.) für internationale Warenkäufe. Wichtigste Abweichungen: Mängelanzeige nach CISG Art. 39 innerhalb angemessener Frist (max. 2 Jahre, Art. 39 Abs. 2 CISG) vs. UGB Paragraph 377 unverzüglich (3-5 Werktage); Gefahrübergang nach CISG Art. 67 bei Übergabe an ersten Fraechter vs. ABGB Paragraph 1064 bei Übergabe an Käufer; Formfreiheit nach CISG Art. 11 vs. Schriftformempfehlung nach ABGB. Soll österreichisches Recht exklusiv gelten, muss das CISG im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden, z.B. mit dem Satz: Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Für rein österreichische Lieferverträge (beide Parteien mit Sitz in Österreich) gilt das CISG nicht.
Die Gewährleistungsfrist beim Liefervertrag in Österreich richtet sich nach dem reformierten Gewährleistungsrecht des ABGB (ABGB Paragraph 924 idF BGBl I Nr. 175/2021, in Kraft seit 01.01.2022, Umsetzung der EU-Warenkauf-Richtlinie 2019/771). Für B2C-Verträge (Verkäufer ist Unternehmer, Käufer ist Verbraucher): Die Gewährleistungsfrist beträgt zwingend 2 Jahre ab Lieferung. Sie kann vertraglich nicht verkürzt werden; Abweichungen sind nach KSchG Paragraph 9 unwirksam. Für gebrauchte Sachen kann die Frist auf 1 Jahr verkürzt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für B2B-Verträge (beide Parteien sind Unternehmer nach UGB Paragraph 1): Die Gewährleistungsfrist beträgt nach dispositiver Norm 2 Jahre, kann aber vertraglich auf 1 Jahr oder bei bestimmten Produktkategorien (gebrauchte Güter, Vieh) weiter verkürzt werden, sofern die Klausel nicht nach ABGB Paragraph 879 Abs. 3 groeblich benachteiligend ist. Für Bauwerke und Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist nach ABGB Paragraph 933 zwingend 3 Jahre; diese Frist kann im B2B-Bereich auf nicht weniger als 18 Monate verkürzt werden.
Bei Lieferverzug des Lieferanten hat der Käufer nach österreichischem Recht folgende abgestufte Rechtsbehelfe: Zunaechst entsteht mit Ablauf des vereinbarten Liefertermins nach ABGB Paragraph 918 ein Leistungsverzug des Lieferanten. Der Käufer hat das Recht, dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen (typisch: 10 bis 15 Werktage). Wenn auch die Nachfrist verstreicht, kann der Käufer nach ABGB Paragraph 918 Abs. 1 entweder auf der Erfüllung des Vertrags bestehen und Schadensersatz wegen Verzögerung verlangen (positive Differenz) oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (Deckungskaufmehrkosten, entgangener Gewinn). Bei einem Fixgeschaeft nach ABGB Paragraph 919 - wenn die rechtzeitige Lieferung ausdrücklich als wesentlich vereinbart wurde (z.B. Weihnachtsware bis 01.12.) - kann der Käufer sofort ohne Nachfristsetzung zurücktreten. Vertragsstrafen (Poenaele nach ABGB Paragraph 1336) für Lieferverzug, die im Liefervertrag vorweg vereinbart wurden, sind ohne Nachweis des konkreten Schadens fällig.
Nein, ein Liefervertrag in Österreich muss grundsätzlich nicht notariell beglaubigt werden. Als schuldrechtlicher Vertrag nach ABGB Paragraphen 1045 ff. kann er formlos - sogar mündlich - abgeschlossen werden. Die Schriftform ist jedoch aus Beweis- und Rechtssicherheitsgruenden dringend zu empfehlen. Eine notarielle Beurkundung nach Paragraphen 52 ff. Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) ist nur bei bestimmten Vertragsgegenständen erforderlich: GmbH-Gründungsvertrag nach GmbHG Paragraph 4 (zwingender Notariatsakt), Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen nach GmbHG Paragraph 76 (Notariatsakt oder gerichtliche Beurkundung), Immobilienkaufvertrag (notariell beglaubigte Unterschriften für Grundbucheintragung nach GBG Paragraph 31). Für Kaufverträge über Waren (körperliche Sachen) besteht keine Notariatspflicht. Eine freiwillige notarielle Beglaubigung der Unterschriften empfiehlt sich bei sehr grossen Transaktionen (über EUR 100.000,00) oder bei internationalen Parteien, da ein beglaubigtes Dokument im Ausland leichter vollstreckbar ist.
Die steuerliche Behandlung eines österreichischen Liefervertrags richtet sich hauptsächlich nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG, BGBl Nr. 663/1994) und dem Einkommensteuergesetz (EStG, BGBl Nr. 400/1988) bzw. Körperschaftsteuergesetz (KoeSt, BGBl Nr. 401/1988). Umsatzsteuer (USt): Inlaendische Lieferungen (Lieferant und Käufer in Österreich) unterliegen der USt von 20 Prozent (Standardsatz nach UStG Paragraph 10 Abs. 1) oder 10 Prozent (Halbsatz nach UStG Paragraph 10 Abs. 2, z.B. Lebensmittel, Bücher). Innergemeinschaftliche Lieferungen an UID-nummerierte Unternehmer in EU-Ländern sind nach UStG Paragraph 6 Abs. 1 Z 6a steuerfrei; der Käufer schuldet die Erwerbsteuer in seinem Mitgliedstaat. Ausfuhrlieferungen (Export) in Drittstaaten sind nach UStG Paragraph 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer: Lieferungen werden ertragsteuerlich als Betriebseinnahmen (EStG Paragraph 2) des Lieferanten und als Betriebsausgaben (EStG Paragraph 4) des Käufers behandelt. Gebuehrengesetz (GebG): Schriftliche Kaufverträge über bewegliche Sachen können nach GebG Paragraph 33 (BGBl Nr. 267/1957) der Urkundenstempelgebühr von 0,8 Prozent des Kaufpreises unterliegen - je nach Ausgestaltung des Vertrags. Lassen Sie die Gebuehrenfrage von einem österreichischen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer klären.
Der Liefervertrag nach ABGB Paragraphen 1045-1075 und der Werklieferungsvertrag (gemischter Vertrag aus Werkvertrag und Kaufvertrag) unterscheiden sich nach österreichischem Recht hinsichtlich des Hauptgegenstands: Beim reinen Liefervertrag (Kaufvertrag) liefert der Verkäufer eine bereits vorhandene oder nach allgemeinen Standardspezifikationen herzustellende Sache. Die typische Leistung ist die Übergabe einer fungiblen Sache (z.B. 100 Stück Stahlrohre nach OENORM EN 10210). Das Kaufrecht nach ABGB Paragraphen 1045 ff. und UGB Paragraphen 343 ff. ist anwendbar. Beim Werklieferungsvertrag hingegen stellt der Unternehmer aus vom Besteller gelieferten oder beigestellten Stoffen ein Werk her (z.B. Anfertigung einer Maschine nach individuellen Spezifikationen des Bestellers). Hierbei wird vom OGH (6 Ob 144/12x) eine Qualifikation als Werkvertrag nach ABGB Paragraphen 1151-1164 oder als gemischter Vertrag vorgenommen, je nachdem, ob der Wert der Materialien (dann Kaufvertrag) oder die Arbeitsleistung (dann Werkvertrag) überwiegt. Bei Werkverträgen gelten strengere Gewährleistungsregeln (ABGB Paragraphen 1167-1170) und das Rücktrittsrecht des Bestellers nach ABGB Paragraph 1168. Die Abgrenzung ist für die Mängelrüger-Obliegenheit (UGB Paragraph 377 gilt nur für Kaufverträge, nicht für Werkverträge) und die Gewährleistungsfrist (3 Jahre für Bauwerke nach ABGB Paragraph 933 vs. 2 Jahre für Kaufverträge) entscheidend.
Der Eigentumsvorbehalt beim Liefervertrag in Österreich nach ABGB Paragraph 1063 ist ein zentrales Sicherungsinstrument für den Lieferanten: Er behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, auch wenn er die Ware bereits physisch übergeben hat. In der Praxis ist der Eigentumsvorbehalt besonders wichtig im Insolvenzfall des Käufers: Eroeffnet das Bezirksgericht oder Landesgericht das Insolvenzverfahren (Konkurs oder Sanierungsverfahren nach IO, RGBl Nr. 337/1914) über das Vermögen des Käufers, hat der Lieferant - wenn er einen wirksamen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat - ein Aussonderungsrecht nach IO Paragraph 44. Er kann verlangen, dass die noch vorhandenen, identifizierbaren Waren aus der Insolvenzmasse ausgesondert und ihm zurückgegeben werden. Ohne Eigentumsvorbehalt wäre der Lieferant lediglich einfacher Insolvenzgläubiger und würde nur eine Insolvenzquote (oft 5-30 Prozent der offenen Forderung) erhalten. Voraussetzungen für einen wirksamen Eigentumsvorbehalt: Er muss schriftlich und eindeutig vor der Lieferung vereinbart worden sein. Ein Eigentumsvorbehalt, der erst auf der nachträglich übermittelten Rechnung aufscheint, ist in der Insolvenz des Käufers in der Regel nicht durchsetzbar, wenn der Käufer dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Rahmenliefervertrag Österreich
Rahmenliefervertrag nach UGB §§343–372 und ABGB §1166 für Dauerlieferbeziehungen zwischen österreichischen Unternehmen — mit Einzelabrufen, Eigentumsvorbehalt und Gewährleistungsregelung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Österreich
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach KSchG §§6–9 und ABGB §864a für österreichische Unternehmen — B2B und B2C, DSGVO-konform, mit Widerrufsrecht.
Werkvertrag Österreich
Werkvertrag nach ABGB §§1151–1164 für österreichische Auftragnehmer und Auftraggeber — Bau, Handwerk, IT-Entwicklung, Bauleistungen nach ÖNORM B 2110.