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Lizenzvertrag Österreich

Lizenzvertrag Österreich

ABGB §§859–937; PatG; MSchG; UrhG

LIZENZVERTRAG

gemäß ABGB §§859–937; PatG; MSchG; UrhG; Österreich

1. VERTRAGSPARTEIEN

Dieser Lizenzvertrag (im Folgenden „Vertrag“) wird abgeschlossen zwischen:

LIZENZGEBER: [Lizenzgeber Name] Firmenbuchnummer: [Lizenzgeber FN] UID-Nummer: [Lizenzgeber UID] Geschäftsanschrift: [Lizenzgeber Adresse] Vertreten durch: [Lizenzgeber Vertreter]

LIZENZNEHMER: [Lizenznehmer Name] Firmenbuchnummer: [Lizenznehmer FN] UID-Nummer: [Lizenznehmer UID] Geschäftsanschrift: [Lizenznehmer Adresse] Vertreten durch: [Lizenznehmer Vertreter]

(gemeinsam „die Parteien“, jeweils „Partei“)

2. LIZENZGEGENSTAND

2.1

Art des Schutzrechts: [Schutzrechtstyp]

2.2

Beschreibung des Lizenzgegenstands: [Schutzrechtsbeschreibung]

2.3

Der Lizenzgeber erklärt und gewährleistet, dass er Inhaber aller erforderlichen Rechte am Lizenzgegenstand ist und berechtigt ist, die gegenständliche Lizenz zu erteilen.

3. LIZENZRECHT UND LIZENZUMFANG

3.1

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer eine [Lizenzart] an dem in Punkt 2 beschriebenen Schutzrecht ein, beschränkt auf das Lizenzgebiet: [Lizenzgebiet].

3.2

Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen des eigenen Unternehmens und zur Herstellung, zum Vertrieb und zur Verwendung von Erzeugnissen, die unter Nutzung des Lizenzgegenstands hergestellt werden.

3.3

Sublizenzierung: [Sublizenz]. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Lizenzgebers ist die Erteilung von Unterlizenzen nach §1010 ABGB analog unzulässig.

3.4

Laufzeit der Lizenz: [Laufzeittyp] [Laufzeitende]

4. LIZENZGEBÜHREN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1

Vergütungsmodell: [Vergütungsmodell]

4.2

Bei Royalty-Modell: Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber eine laufende Lizenzgebühr von [Royalty-Satz]% des Nettoumsatzes mit lizenzierten Produkten und Dienstleistungen, mindestens jedoch [Mindestjahresgebühr] Euro pro Vertragsjahr, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 20% USt gemäß UStG 1994 §1). Die Abrechnung erfolgt [Abrechnungsintervall].

4.3

Bei Pauschalmodell: Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber eine einmalige Pauschallizenzgebühr in Höhe von [Pauschalbetrag] Euro zzgl. 20% USt.

4.4

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber auf Verlangen jederzeit Einblick in seine Bücher zu gewähren (Buchauszugsrecht nach §23 HVertrG analog), um die korrekte Berechnung der Lizenzgebühren zu überprüfen.

4.5

Bei Zahlungsverzug des Lizenznehmers gelten Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (OeNB) gemäß §456 UGB im B2B-Verhältnis.

5. QUALITÄTSKONTROLLE UND GEHEIMHALTUNG

5.1

Qualitätskontrolle: [Qualitätskontrolle] Bei Markenlizenzen ist der Lizenzgeber nach §17 MSchG berechtigt, Muster, Produktproben und Werbematerialien zur Qualitätsprüfung anzufordern. Fehlende Qualitätskontrolle kann nach §33 MSchG zum Markenverlust führen.

5.2

Geheimhaltung: [Geheimhaltung] Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen dieser Lizenz erhaltenen vertraulichen Informationen, insbesondere Know-how und Geschäftsgeheimnisse nach GeschGehG (BGBl I Nr. 176/2018), streng vertraulich zu behandeln — sowohl während als auch nach Beendigung des Vertrags. Bei Verletzung: Unterlassung, Schadenersatz und Gewinnherausgabe nach §§26a ff. UWG.

6. VERBESSERUNGEN UND GRANT-BACK

6.1

Entwickelt der Lizenznehmer auf Basis des Lizenzgegenstands Verbesserungen oder Weiterentwicklungen, verbleibt das Eigentumsrecht an diesen Verbesserungen beim Lizenznehmer.

6.2

Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber eine nicht-ausschließliche, unentgeltliche Lizenz an diesen Verbesserungen ein (Grant-Back). Diese Grant-Back-Klausel ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. d TT-GVO (316/2014/EU) kartellrechtlich zulässig, sofern sie sich auf nicht-ausschließliche Lizenzen beschränkt.

7. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

7.1

Der Lizenzgeber gewährleistet, dass der Lizenzgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft ist, keine Drittrechte der Nutzung entgegenstehen und er über die Berechtigung zur Lizenzierung verfügt (Rechtsmängelfreiheit).

7.2

Eine Haftung des Lizenzgebers für die technische oder wirtschaftliche Verwertbarkeit des Lizenzgegenstands wird ausgeschlossen; der Lizenznehmer trägt das Verwertungsrisiko.

7.3

Die Haftung beider Parteien für leichte Fahrlässigkeit ist auf den Betrag der im laufenden Vertragsjahr bezahlten Lizenzgebühren begrenzt. Eine Haftungsbegrenzung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist nach §879 ABGB unzulässig.

8. KÜNDIGUNG

8.1

Unbefristete Lizenzverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

8.2

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt — insbesondere bei wesentlicher Verletzung der Lizenzgebührenzahlungspflicht, Überschreitung des Lizenzumfangs, Insolvenz einer Partei oder Verletzung der Geheimhaltungspflicht.

8.3

Bei Vertragsende gibt der Lizenznehmer alle empfangenen Unterlagen zurück, stellt jede Nutzung des Lizenzgegenstands ein und vernichtet alle Kopien von Geheimhaltungsinformationen nachweislich.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1

Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand: [Gerichtsstand], Österreich.

9.2

Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, gilt §916 ABGB (Salvatorische Klausel). Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar.

Abgeschlossen am: _______________

Lizenzgeber / Vertretungsberechtigte Person

________________

Signature

Lizenznehmer / Vertretungsberechtigte Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Lizenzvertrag Österreich?

Der Lizenzvertrag ist ein nach ABGB §§859–937; Patentgesetz (PatG) BGBl Nr. 259/1970; Markenschutzgesetz (MSchG) BGBl Nr. 260/1970 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Der Lizenzvertrag unterscheidet zwischen einfacher Lizenz (nicht-ausschließliche Lizenz), bei der der Lizenzgeber das Recht auch an andere Lizenznehmer und für sich selbst behält, und ausschließlicher Lizenz (exklusive Lizenz), bei der der Lizenzgeber auf eigene Nutzung und parallele Vergabe an Dritte im Vertragsgebiet verzichtet. Diese Unterscheidung ist für den Schadensersatz bei Patentverletzung entscheidend: Nur ausschließliche Lizenznehmer haben nach OGH-Rechtsprechung (OGH 4 Ob 174/10s) das Recht, Schadensersatz aus eigenem Recht gegen Dritte geltend zu machen.

Patentlizenzen in Österreich müssen dem Österreichischen Patentamt (ÖPA, patentamt.at) gemeldet werden, wenn sie im österreichischen Patentregister vermerkt werden sollen — die Registrierung ist zwar nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Lizenz zwischen den Parteien, sichert aber den Lizenznehmer bei Eigentümerwechsel am Patent (§39 PatG). Das Österreichische Patentamt verwaltet auch das nationale Markenschutzregister (§35 MSchG); Markenlizenzen können als Eintrag eingetragen werden.

Für steuerliche Zwecke sind Lizenzgebühren beim österreichischen Lizenzgeber grundsätzlich KöSt-pflichtig (23% ab 2024, KöStG §22) und USt-pflichtig (20%, UStG §1). Österreich hat ein sogenanntes IP-Box-Regime (Lizenz- oder Patentbox) in §12a KöStG eingeführt: Einkünfte aus der Verwertung von selbst entwickelten Patenten und Forschungsergebnissen sind zu 50% von der KöSt befreit — ein bedeutender Steuervorteil für innovationsaktive Unternehmen. Eingehende Lizenzzahlungen aus dem Ausland können mit österreichischen Quellensteuersätzen (Quellensteuer 0% innerhalb EU gemäß Zins- und Lizenzrichtlinie 2003/49/EG) belegt sein.

Wann brauchen Sie Lizenzvertrag Österreich?

Einen Lizenzvertrag nach österreichischem Recht benötigen Sie in diesen typischen Situationen:

Unternehmen mit Patenten (z.B. technische Erfindungen, biotechnologische Verfahren) vergeben Produktionslizenzen an Hersteller, die das patentierte Verfahren nutzen wollen. Ohne Lizenzvertrag riskiert der Hersteller Klage wegen Patentverletzung (§22 PatG; Schadenersatz bis zu dreifacher Lizenzgebühr nach OGH-Praxis).

Markeninhaber, die ihre eingetragene Marke (ÖPA oder EUTM) durch Händler oder Dienstleister nutzen lassen wollen, schließen Markenlizenzverträge ab. Dies ist besonders für internationale Markennutzung relevant: Eine nicht vertragliche Nutzung der Marke durch den Partner kann dazu führen, dass der Markenschutz nach §33 MSchG wegen Verfalls (mangelnde ernsthafte Benutzung) gefährdet wird.

Startups und Forschungseinrichtungen (Universitäten, TU Wien, Joanneum Research) lizenzieren Forschungsergebnisse und Know-how an die Industrie — oft über Verwertungsgesellschaften oder direkte Lizenzverträge. Österreichische Technologieschutzoffensive (aws, Austria Wirtschaftsservice) fördert solche Lizenzierungsvorhaben mit Zuschüssen.

Künstler, Verlage und Medienunternehmen lizenzieren Urheberrechte an Bildwerken, Texten, Musik und Software (UrhG §24 und §40a ff.). Ohne klaren Lizenzvertrag ist die Abgrenzung zwischen einfacher Nutzungslizenz und Rechtekauf oft streitig.

Bei grenzüberschreitenden Lizenzvereinbarungen (z.B. österreichisches Patent weltweit lizenziert) ist die Wahl österreichischen Rechts (Art. 3 Rom-I-Verordnung) und ein klar definierter Gerichtsstand (oder Schiedsklausel beim VIAC Wien) unverzichtbar.

Was gehört in Ihr Lizenzvertrag Österreich?

Ein rechtssicherer Lizenzvertrag nach österreichischem Recht enthält diese Kernelemente, die auf forms-legal.com abgebildet sind:

**1. Parteien und Schutzrecht:** Vollständige Firmenbezeichnung, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer. Präzise Beschreibung des Lizenzgegenstands: Patentnummer (ÖPA- oder EPA-Register), Markennummer (ÖPA oder EUTM), Registernummer Gebrauchsmuster/Design, oder Beschreibung des Know-hows (muss geheim, wesentlich und identifiziert sein gemäß GVO 2022/720/EU Erwägungsgrund 13).

**2. Art der Lizenz:** - Einfache (nicht-ausschließliche) Lizenz: Lizenzgeber darf Recht behalten und weitere Lizenzen vergeben - Ausschließliche (exklusive) Lizenz: Lizenzgeber verzichtet auf eigene Nutzung und Drittlizenzierung im Vertragsgebiet; Lizenznehmer erhält Klagebefugnis gegen Verletzer - Sublizenz: Berechtigung des Lizenznehmers, Unterlizenzen an Dritte zu vergeben

**3. Lizenzgebühren:** - Einmalige Pauschallizenz (Lump Sum Payment): fester Betrag, unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang - Laufende Lizenzgebühr (Royalty): % des Nettoumsatzes oder Stückgebühr pro lizenzierter Einheit; Mindest-Royalty als Untergrenze - Mindestlizenz (Mindestumsatz oder Mindestgebühr): stellt dem Lizenzgeber ein Mindesteinkommen sicher - USt-Ausweis: alle Lizenzgebühren zzgl. 20% USt (UStG §1), sofern Leistungsort Österreich

**4. Lizenzgebiet und Laufzeit:** Geographische Beschränkung (Österreich, EU-weit, weltweit). Zeitliche Beschränkung (z.B. 5 Jahre mit Verlängerungsoption oder für Schutzdauer des Patents).

**5. Qualitätsanforderungen:** Bei Markenlizenzen: Recht des Lizenzgebers zur Qualitätskontrolle der unter der Marke vertriebenen Produkte (§17 MSchG — fehlende Qualitätskontrolle kann zum Verfall der Marke führen).

**6. Verbesserungen und Grant-Back:** Wer ist Inhaber von Verbesserungen am Lizenzgegenstand, die der Lizenznehmer entwickelt? Grant-Back-Klausel: Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber Lizenz an Verbesserungen ein. Achtung: zu weit gefasste Grant-Back-Klauseln können kartellrechtlich problematisch sein (TT-GVO 316/2014/EU §5).

**7. Geheimhaltung (BGBl I Nr. 176/2018):** Know-how-Lizenzen erfordern zwingend eine Geheimhaltungsvereinbarung (separate NDA oder integrierte Klausel). Bei Verletzung: Unterlassung, Schadenersatz und Gewinnherausgabe nach GeschGehG §26a UWG.

**8. Gewährleistung und Haftung:** Gewährleistung des Lizenzgebers für Rechtsmängelfreiheit (d.h. kein Dritter kann die Nutzung untersagen). Haftung für Verletzung von Drittpatenten ist häufig ausgeschlossen oder auf die bezahlten Lizenzgebühren begrenzt.

**9. Kündigung und Rückfall:** Außerordentliche Kündigung bei Vertragsverletzung (Zahlungsverzug, Überschreitung des Lizenzumfangs). Automatischer Rückfall der Rechte bei Insolvenz des Lizenznehmers. forms-legal.com bietet eine strukturierte Kündigunsregelung in der Vorlage.

**10. IP-Box-Regime (§12a KöStG):** Für Lizenzgeber: Prüfen Sie, ob das lizenzierte Schutzrecht für die 50%-ige Steuerbefreiung auf Lizenzeinkünfte im Rahmen der österreichischen IP-Box qualifiziert (selbst entwickelte Patente, Forschungsergebnisse).

So füllen Sie Ihr Lizenzvertrag Österreich aus

So füllen Sie den Lizenzvertrag auf forms-legal.com korrekt aus:

**Schritt 1 — Schutzrecht identifizieren:** Tragen Sie die genaue Bezeichnung und Registernummer des Schutzrechts ein: ÖPA-Patentnummer (z.B. AT123456), Markennummer (ÖPA AT123456 oder EUIPO EUTM 012345678), Gebrauchsmuster- oder Designregisternummer. Für Know-how: kurze Beschreibung der wesentlichen Informationen (ausreichend zur Identifizierung, aber nicht vollständige Offenbarung im Vertragstext).

**Schritt 2 — Lizenzart wählen:** Entscheiden Sie: Einfache oder ausschließliche Lizenz? Bei ausschließlicher Lizenz: Klagebefugnis des Lizenznehmers gegen Dritte prüfen (OGH 4 Ob 174/10s). Ausschließliche Lizenzen sind für den Lizenzgeber einschränkender — reflektieren Sie dies im Preis.

**Schritt 3 — Lizenzgebühr festlegen:** Royalty als Prozentsatz des Nettoumsatzes (ohne USt): Empfehlung für AT-Markt: 2–8% für Produkte, 5–15% für Dienstleistungen. Mindest-Royalty: jährlicher Mindestbetrag, um sicherzustellen, dass der Lizenznehmer das Schutzrecht aktiv nutzt. Einmalige Pauschallizenz als Alternative bei klar begrenztem Nutzungsumfang.

**Schritt 4 — Gebiet und Laufzeit:** Beschreiben Sie das Lizenzgebiet präzise: Austria, DACH-Region (AT/DE/CH), EU-weit, weltweit. Laufzeit: für die restliche Schutzdauer des Patents (max. 20 Jahre ab Anmeldetag gemäß §17 PatG) oder kürzer mit Verlängerungsoption.

**Schritt 5 — Qualitätskontrolle bei Markenlizenzen:** Vereinbaren Sie für Markenlizenzen, dass der Lizenzgeber Muster, Prototypen oder Produktproben zur Genehmigung verlangen kann. Ohne Qualitätskontrolle riskiert der Markeneigentümer Verfall nach §33 Abs 1 Z 2 MSchG.

**Schritt 6 — Geheimhaltung und Rückgabe:** Fügen Sie eine Geheimhaltungsklausel ein; bei umfangreichem Know-how-Transfer empfiehlt sich ein separater at-geheimhaltungsvertrag. Regeln Sie die Rückgabe aller übermittelten Unterlagen und die Löschung digitaler Kopien bei Vertragsende.

**Schritt 7 — Herunterladen und Prüfen:** PDF oder Word herunterladen. Bei Patentlizenzen: rechtliche Prüfung durch Patentanwalt oder Rechtsanwalt (ÖRAK). Bei steuerlicher Optimierung (IP-Box §12a KöStG): Abstimmung mit Steuerberater (WTBG 2017).

Häufige Fehler bei Ihrem Lizenzvertrag Österreich

Häufige Fehler bei österreichischen Lizenzverträgen:

**Fehler 1 — Schutzrecht nicht eindeutig identifiziert:** "Lizenzierung unserer geistigen Eigentumsrechte" ohne konkrete Angabe von Registernummern oder Know-how-Beschreibung ist wertlos. Im Streitfall ist unklar, was überhaupt lizenziert wurde. Lösung: Schutzrechte mit ÖPA-Nummer, Anmeldedatum und Schutzdauer auflisten.

**Fehler 2 — Keine Mindest-Royalty vereinbart:** Ohne Mindestgebühr kann der Lizenznehmer das Patent "auf Eis legen" und keine Lizenzgebühren zahlen. Für den Lizenzgeber: stets eine Jahres-Mindestgebühr vereinbaren, die der wirtschaftlichen Wertigkeit des Schutzrechts entspricht.

**Fehler 3 — Markenqualitätskontrolle vergessen:** Bei Markenlizenzen muss der Markeneigentümer Qualitätskontrollerechte vertraglich sichern (§17 MSchG). Fehlt die Kontrolle, kann der Markeninhaber die Kontrolle über die Markenqualität verlieren — was langfristig zum Markenverlust führen kann.

**Fehler 4 — USt-Behandlung unklar:** Inländische Lizenzgebühren unterliegen österreichischer USt (20%). Bei grenzüberschreitenden Lizenzgebühren zwischen EU-Unternehmen gilt das Reverse-Charge-Verfahren (§19 Abs 1 UStG); fehlt diese Klarstellung im Vertrag, kommt es zu Abrechnungskonflikten.

**Fehler 5 — Keine Regelung für Verbesserungen (Grant-Back):** Entwickelt der Lizenznehmer auf Basis des lizenzierten Patents eine Verbesserung, ist im Streitfall unklar, wer die Rechte daran hat. Eine ausgewogene Grant-Back-Klausel (nicht-ausschließliche Lizenz des Lizenznehmers an Verbesserungen zugunsten des Lizenzgebers) vermeidet diesen Konflikt, ohne kartellrechtliche Probleme auszulösen.

**Fehler 6 — IP-Box-Steueroptimierung nicht genutzt:** Österreichische Lizenzgeber verzichten oft auf die 50%-ige KöSt-Befreiung nach §12a KöStG, weil der Steuerberater (WTBG 2017) nicht rechtzeitig eingebunden wurde. Die Nutzung der IP-Box kann die effektive Steuerbelastung auf Lizenzeinkünfte von 23% auf ca. 11,5% KöSt senken — eine erhebliche Ersparnis bei mehrmillionenschweren Lizenzströmen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §108c EStGDE official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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