Wechsel (Wechselausstellung) Österreich
Wechselgesetz 1955 (WG) — Art. 1–78
WECHSEL
gemäß Wechselgesetz 1955 (WG, BGBl Nr. 49/1955) — Art der Urkunde: [Wechselart]
WECHSELTEXT
Ausstellungsort und -datum: [Ausstellungsort], [Ausstellungsdatum] Gegen diesen Wechsel zahlen Sie / zahle ich an [Remittent Name] oder deren / dessen Order die Summe von € [Wechselsumme Ziffern] (in Buchstaben: [Wechselsumme Buchstaben]) am: [Verfalltag] zahlbar in: [Zahlungsort][Domizilbank] [Protestbefreiung][Zinssatz]
BEZOGENER / TRASSAT (gezogener Wechsel)
An: [Bezogener Name] [Bezogener Adresse]
AUSSTELLER
Aussteller (Trassant): [Aussteller Name] [Aussteller Adresse] Unterschrift des Ausstellers: _________________________________ (eigenhändige Unterschrift gemäß Art. 1 Z 8 WG)
AKZEPT DES BEZOGENEN (Art. 21–26 WG)
Akzeptiert am: ____________ Unterschrift Bezogener: _________________________________ [Bezogener Name] (Durch das Akzept wird der Bezogene Hauptschuldner des Wechsels gemäß Art. 28 WG.)
INDOSSAMENT (Art. 11–20 WG) — Rückseite
Indossament Nr. 1: Zahlen Sie an _________________________________ ort: _________________, Datum: _____________ Indossant: _________________________________ Indossament Nr. 2: Zahlen Sie an _________________________________ ort: _________________, Datum: _____________ Indossant: _________________________________
Aussteller (Trassant)
________________
Signature
Bezogener (Trassat) — Akzept
________________
Signature
Was ist Wechsel (Wechselausstellung) Österreich?
Der Wechsel (Wechselausstellung) in Österreich ist ein streng formgebundenes Wertpapier nach dem Wechselgesetz 1955 (WG, BGBl Nr. 49/1955), das eine unbedingte Zahlungsanweisung oder ein unbedingtes Zahlungsversprechen über eine bestimmte Geldsumme zu einem festgelegten Zeitpunkt verkörpert. Das WG setzt das Genfer Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz vom 7. Juni 1930 (Genfer Abkommen, BGBl Nr. 189/1934) in österreichisches Recht um und harmonisiert den Wechsel mit dem deutschen Wechselgesetz, dem Schweizer OR Art. 1001–1143 sowie den Wechselrechten der meisten kontinentaleuropäischen Staaten.
Österreichisches Wechselrecht kennt zwei Grundformen: den gezogenen Wechsel (Tratte) nach Art. 1–20 WG, bei dem der Aussteller (Trassant) eine dritte Person (Bezogener, Trassat) anweist, an den Begünstigten (Remittent) zu zahlen, sowie den Eigenwechsel (Solawechsel, promissory note) nach Art. 75–78 WG, bei dem der Aussteller selbst zur Zahlung verpflichtet ist. Beide Formen sind abstrakte Schuldversprechen: Sie sind losgelöst vom Grundgeschäft (Kauf, Darlehen, Dienstleistung) und berechtigen den jeweiligen Inhaber zur Klage aus dem Wechsel, ohne das Kausalgeschäft nachweisen zu müssen.
Die Formstrenge des Wechsels ist im Wechselgesetz absolut zwingend: Nach Art. 2 WG verliert ein Wechsel, dem eines der gesetzlichen Pflichtmerkmale fehlt, grundsätzlich die Wechseleigenschaft — Ausnahmen bestehen nur für das Ausstellungsdatum (Art. 2 Abs. 2 WG) und die Zahlstelle (Art. 2 Abs. 3–4 WG). Diese Strenge hat Vor- und Nachteile: Einerseits ermöglicht sie rasche Vollstreckung (Wechselklage nach §555 ZPO mit verkürztem Verfahren), andererseits führen auch kleine Formfehler zur Nichtigkeit des Wechsels als solchem.
Vom Scheck (Scheckgesetz 1955, SchG, BGBl Nr. 50/1955) unterscheidet sich der Wechsel in der Zahlungsfrist: Der Scheck ist immer Sichtpapier (sofort zahlbar bei Vorlage), während der Wechsel eine Zahlungsfrist haben kann (Datowechsel, Nachsichtwechsel, Tagwechsel). Vom einfachen Schuldschein (ABGB §§983–1000) unterscheidet sich der Wechsel durch die spezifische Form, die Wechselverjährungsfrist (drei Jahre nach §70 WG für Ansprüche gegen Akzeptanten), die Möglichkeit der Weitergabe durch Indossament und das besondere Wechselklageverfahren nach §§555–559 ZPO.
In der österreichischen Bankpraxis und im Handelsverkehr wird der Wechsel hauptsächlich als Zahlungssicherungsmittel (Sicherungswechsel), als Refinanzierungsinstrument (Bankdiskont nach §§34–50 WG) und als Kreditsicherheit eingesetzt. Besonders in der Handels- und Exportfinanzierung spielt der Dokumentenakkreditiv-Wechsel (Documentary Bill) eine wichtige Rolle, bei dem der Wechsel zusammen mit Handelsdokumenten (Konossement, Rechnung) übermittelt wird. Österreichische Banken wie Erste Bank, Raiffeisen Bank International (RBI) und UniCredit Bank Austria führen Wechseldiskontoperationen durch und refinanzieren sich bei der Österreichischen Nationalbank (OeNB) als Teil des Eurosystems.
Die Wechselsteuer (Gebührengesetz §33 TP 22 GebG, BGBl Nr. 267/1957) wurde in Österreich mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 abgeschafft und ist nicht mehr zu entrichten. Früher betrug sie 0,1 % der Wechselsumme. Heute fällt lediglich im Falle des Wechselprotests eine Gerichtsgebühr beim Bezirksgericht an.
Wann brauchen Sie Wechsel (Wechselausstellung) Österreich?
Ein Wechsel in Österreich wird benötigt, wenn ein Gläubiger eine abstrakte, von der Grundschuld losgelöste Zahlungsverpflichtung begründen möchte, die rasch vollstreckbar ist und in zweiter Linie als Handelspapier weiterveräußert werden kann.
Bei der Warenlieferung auf Ziel im österreichischen Großhandel zieht der Lieferant (Trassant) einen Wechsel auf den Käufer (Trassat), der durch sein Akzept nach Art. 25 WG die Zahlungsverpflichtung persönlich übernimmt. Die Zahlungsfrist kann 30, 60 oder 90 Tage nach Sicht (Nachsichtwechsel) oder nach einem bestimmten Datum (Datowechsel) betragen. Ohne akzeptierten Wechsel müsste der Lieferant eine langwierige Klage aus dem Kaufvertrag führen; mit Wechsel ist das verkürzte Verfahren nach §555 ZPO möglich.
In der Export- und Außenhandelsfinanzierung österreichischer Unternehmen sind Wechsel Teil von Dokumenten-Inkassos (clean collections und documentary collections) nach den ICC Uniform Rules for Collections (URC 522). Österreichische Exporteure exportieren über die Österreichische Kontrollbank (OeKB) refinanzierte Wechsel, um Exportforderungen in Liquidität umzuwandeln.
Als Kreditsicherungsinstrument stellt ein Kreditnehmer der Hausbank einen Blankowechsel oder Sicherungswechsel zur Verfügung, der nur im Falle des Zahlungsverzugs ausgefüllt und präsentiert wird. Kreditinstitute wie Raiffeisen, Sparkassen und Volksbanken setzen Sicherungswechsel bei Klein- und Mittelstandsfinanzierungen ein, wenn zusätzliche Sicherheiten (Hypothek, Bürgschaft) nicht ausreichen.
Bei Unternehmensverkäufen und M&A-Transaktionen kann der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises durch einen Wechsel des Käufers sichern — insbesondere wenn der Käufer den Kaufpreis in Raten zahlt (Earn-out-Strukturen). Der Wechsel gibt dem Verkäufer einen eigenständigen, vom Kaufvertrag unabhängigen Anspruch und erleichtert die Vollstreckung im Verzugsfall.
Im Rahmen von Restrukturierungsverfahren nach der Insolvenzordnung (IO) kann ein Sanierungsplan die Umwandlung bestehender Forderungen in Wechselforderungen vorsehen, um Gläubigern handelbare Instrumente zu geben. Das Bezirksgericht als zuständiges Insolvenzgericht überwacht die Einhaltung des Sanierungsplans.
Was gehört in Ihr Wechsel (Wechselausstellung) Österreich?
Der Wechsel in Österreich muss nach Art. 1 WG (gezogener Wechsel) oder Art. 75 WG (Eigenwechsel) folgende Pflichtbestandteile aufweisen — fehlt auch nur eines davon, ist das Dokument kein Wechsel im Rechtssinne.
Wechselbezeichnung: Das Wort „Wechsel“ (oder in der Sprache der Urkunde das entsprechende Äquivalent) muss gemäß Art. 1 Z 1 WG ausdrücklich im Text der Urkunde enthalten sein — ein bloßer Titel genügt nicht. In deutschsprachigen Wechseln lautet die übliche Formel: „Gegen diesen Wechsel zahlen Sie...“
Unbedingte Zahlungsanweisung bzw. Zahlungsversprechen: Beim gezogenen Wechsel (Art. 1 Z 2 WG) enthält der Wechsel eine unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Jede Bedingung (z.B. „zahlbar, wenn die Ware geliefert wurde“) macht das Instrument ungültig als Wechsel. Beim Eigenwechsel (Art. 75 Z 2 WG) enthält er ein unbedingtes Versprechen des Ausstellers, eine bestimmte Summe zu zahlen.
Name des Bezogenen (nur beim gezogenen Wechsel): Nach Art. 1 Z 3 WG ist der Name der Person anzugeben, die zahlen soll (Bezogener / Trassat). Bei juristischen Personen ist der vollständige Firmenwortlaut gemäß Firmenbuch anzuführen.
Verfalltag (Fälligkeitsdatum): Art. 1 Z 4 WG schreibt die Angabe des Verfalltags vor. WG Art. 33 kennt vier Arten: Tagwechsel (feste Verfallszeit), Nachsichtwechsel (nach Sicht), Datowechsel (nach einem bestimmten Zeitraum nach Ausstellung), Messen- und Marktwechsel (in Österreich in der Praxis nicht mehr gebräuchlich). Fehlt der Verfalltag, gilt der Wechsel als Sichtwechsel (Art. 2 Abs. 2 WG).
Zahlungsort: Gemäß Art. 1 Z 5 WG ist der Ort anzugeben, an dem die Zahlung zu leisten ist (Domizilwechsel, wenn abweichend vom Wohnsitz/Sitz des Bezogenen). Fehlt dieser, gilt der beim Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort (Art. 2 Abs. 3 WG). Die forms-legal.com Vorlage enthält hierfür ein eigenes Pflichtfeld.
Name des Remittenten: Art. 1 Z 6 WG verlangt die Nennung des Begünstigten (Remittent). Der Wechsel kann auf den Aussteller selbst lauten. Bei Inhaberwechseln (Wechsel an den Inhaber) gehen österreichische Lehre und Rechtsprechung (OGH 3 Ob 73/85) davon aus, dass der Remittent benannt sein muss — reine Inhaberwechsel ohne Namensnennung sind im österreichischen Recht unzulässig.
Ausstellungsdatum und -ort: Nach Art. 1 Z 7 WG sind Ort und Tag der Ausstellung anzugeben. Fehlt das Ausstellungsdatum, ist der Wechsel grundsätzlich nichtig, sofern er nicht durch Indossanten oder Akzeptanten ausgefüllt wird (Art. 2 WG). Ausstellungsort bestimmt das anzuwendende Recht bei grenzüberschreitenden Wechseln (Art. 94 WG).
Unterschrift des Ausstellers: Gemäß Art. 1 Z 8 WG muss der Aussteller den Wechsel eigenhändig unterschreiben (keine Faksimile-Unterschrift, keine digitale Signatur). Bei juristischen Personen unterzeichnet die vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) mit Namensangabe und Firma.
Akzept und Indossament: Das Akzept (Art. 21–26 WG) durch den Bezogenen macht diesen zum Hauptschuldner des Wechsels. Das Indossament (Art. 11–20 WG) überträgt den Wechsel auf einen Dritten und schafft eine Kette von Indossanten, die alle wechselrechtlich haften. Jedes Indossament ist auf der Rückseite des Wechsels zu vermerken.
So füllen Sie Ihr Wechsel (Wechselausstellung) Österreich aus
Den Wechsel (Wechselausstellung) in Österreich befüllen Sie nach dem Wechselgesetz 1955 (WG) schrittweise. Kleinste Abweichungen von der gesetzlich vorgeschriebenen Form können den Wechsel seiner besonderen Rechtswirkungen berauben.
Schritt 1: Wechselart wählen. Entscheiden Sie, ob Sie einen gezogenen Wechsel (Tratte, Art. 1 WG) oder einen Eigenwechsel (Solawechsel, Art. 75 WG) ausstellen. Bei der Tratte gibt es drei Parteien (Aussteller, Bezogener, Begünstigter), beim Eigenwechsel nur zwei (Aussteller und Begünstigter).
Schritt 2: Wechselsumme eintragen. Tragen Sie die Wechselsumme in Buchstaben und Ziffern ein. Bei Unstimmigkeiten gilt der Buchstabenbetrag (Art. 6 WG). Verwenden Sie das österreichische Zahlenformat: €1.500,00 (Punkt als Tausendertrennzeichen, Komma als Dezimalzeichen).
Schritt 3: Verfalltag festlegen. Bestimmen Sie, wann der Wechsel zahlbar ist: Tagwechsel (festes Datum, z.B. 30.09.2026), Nachsichtwechsel (z.B. „30 Tage nach Sicht“), Datowechsel (z.B. „60 Tage nach Ausstellung“). Formulieren Sie den Verfalltag eindeutig, da Unklarheiten den Wechsel entwerten können.
Schritt 4: Name und Adresse des Bezogenen (nur bei gezogenem Wechsel). Tragen Sie den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Bezogenen ein. Bei juristischen Personen: Firmenwortlaut und Firmensitz laut Firmenbuch. Eine abgekürzte Firmierung kann zur Ablehnung führen.
Schritt 5: Zahlungsort bestimmen. Geben Sie die Gemeinde an, in der der Wechsel zu zahlen ist. Soll die Zahlung bei einer bestimmten Bank erfolgen, vermerken Sie dies als Domizilvermerk: „zahlbar bei [Bankname], [Bankadresse]“.
Schritt 6: Name des Begünstigten (Remittent). Geben Sie den vollständigen Namen des Begünstigten an. Soll der Wechsel weiter übertragbar sein, verzichten Sie auf einen Rektavermerk (z.B. „nicht an Order“).
Schritt 7: Ausstellungsort und -datum eintragen. Tragen Sie Stadt und Datum der Ausstellung ein (DD.MM.YYYY). Das Datum ist für Verjährungsfristen (§70 WG: 3 Jahre ab Verfall für Ansprüche gegen Akzeptanten) entscheidend.
Schritt 8: Eigenhändig unterschreiben. Der Aussteller unterzeichnet eigenhändig. Bei GmbH oder AG: vertretungsbefugter Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied, Firmenname und Funktion angeben.
Schritt 9: Präsentation und Protest. Legen Sie den Wechsel am Verfalltag dem Bezogenen vor (Art. 38–42 WG). Zahlt der Bezogene nicht, muss innerhalb von zwei Werktagen ein Protest durch einen Notar oder das Bezirksgericht erhoben werden (Art. 44 WG), um Regressansprüche gegen Aussteller und Indossanten zu erhalten.
Rechtliche Anforderungen für Wechsel (Wechselausstellung) Österreich
Der Wechsel in Österreich unterliegt dem Wechselgesetz 1955 (WG, BGBl Nr. 49/1955), das auf dem Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 basiert und detaillierte Formvorschriften enthält.
Formzwang (Art. 1–2 WG): Der Wechsel muss alle in Art. 1 WG genannten Pflichtmerkmale aufweisen. Ein Dokument, das auch nur ein Pflichtmerkmal vermissen lässt, verliert die Wechseleigenschaft und hat nur die Wirkung eines allgemeinen Schuldscheins nach ABGB §§983–1000. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung (z.B. OGH 2 Ob 79/96) die Formstrenge bestätigt.
Wechselklage und Wechselverfahren (§§555–559 ZPO): Bei Nichteinlösung eines fälligen Wechsels kann der Gläubiger beim zuständigen Bezirksgericht (Streitwert bis €15.000,00) oder Landesgericht (darüber) Wechselklage erheben. Das Gericht erlässt im Beschleunigungsverfahren (§556 ZPO) einen Wechselzahlungsauftrag, gegen den der Schuldner binnen 4 Wochen Einwendungen erheben kann. Ohne Einwendungen ist der Wechselzahlungsauftrag der Vollstreckungstitel nach §1 EO.
Verjährungsfristen (Art. 70–71 WG): Ansprüche gegen den Akzeptanten verjähren 3 Jahre ab Verfalltag; Ansprüche des Inhabers gegen Aussteller und Indossanten verjähren 1 Jahr ab Protestatdatum; Rückgriffsansprüche unter Indossanten verjähren 6 Monate ab Zahlung.
Protest (Art. 44–54 WG): Bei Zahlungsverweigerung muss der Wechselinhaber innerhalb von zwei Werktagen nach dem Verfalltag Protest erheben, um seine Regressansprüche gegen Aussteller und Indossanten zu wahren. Protest wird durch Notar (Notariatsordnung, NO) oder Bezirksgericht erhoben. Unterbleibt der Protest, verliert der Gläubiger seine Rückgriffsansprüche, behält aber den Anspruch gegen den Hauptschuldner (Akzeptant oder Aussteller beim Eigenwechsel).
Stempelsteuer: Die frühere Wechselsteuer nach GebG §33 TP 22 wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 (BGBl I Nr. 76/2011) vollständig abgeschafft. Ein österreichischer Wechsel unterliegt heute keiner Stempel- oder Wechselsteuer, was ihn als kostengünstiges Sicherungsinstrument attraktiv macht.
Häufige Fehler bei Ihrem Wechsel (Wechselausstellung) Österreich
Bei der Wechselausstellung in Österreich entstehen häufig Fehler, die den Wechsel seiner besonderen Rechtswirkungen berauben oder die Vollstreckung erschweren.
Fehlende oder unklare Wechselbezeichnung: Wenn das Wort „Wechsel“ nicht im Urkundentext selbst steht (sondern nur in der Überschrift), kann nach Art. 1 Z 1 WG die Wechseleigenschaft abgesprochen werden. Der OGH (3 Ob 543/90) hat klargestellt, dass die Bezeichnung im Textkörper und nicht nur als Überschrift erscheinen muss.
Bedingte Zahlungsanweisung: Formulierungen wie „zahlbar nach Erhalt der Ware“ oder „bei Erfüllung der Vertragspflichten“ machen den Wechsel ungültig — die Zahlungsanweisung muss unbedingt sein (Art. 1 Z 2 WG). Jede Abhängigkeit vom Grundgeschäft ist schädlich.
Fehlendes Akzept bei Tratten: Beim gezogenen Wechsel wird der Bezogene erst durch sein Akzept (Art. 21–26 WG) Hauptschuldner. Ohne Akzept haftet nur der Aussteller. Viele Aussteller vergessen, das Akzept des Bezogenen vor Weitergabe des Wechsels einzuholen.
Unterlassener Protest nach Zahlungsverweigerung: Wird nach Ablehnung der Zahlung nicht innerhalb von zwei Werktagen Protest erhoben (Art. 44 WG), verfallen die Regressansprüche gegen alle Indossanten und den Aussteller. Nur der Anspruch gegen den Akzeptanten bleibt erhalten.
Keine Aufbewahrung des Originals: Der Wechsel ist ein Inhaberpapier — wer das Original besitzt, kann Rechte daraus geltend machen. Kopien haben keine wechselrechtliche Wirkung. Verlust des Original-Wechsels kann nur durch ein gerichtliches Kraftloserklärungsverfahren nach §§567–577 ZPO geheilt werden, das mehrere Monate dauert.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §555 ZPODE official
- §556 ZPODE official
- OR Art. 1001CH official
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}Häufig gestellte Fragen
Der gezogene Wechsel (Tratte) nach Art. 1 WG ist eine Zahlungsanweisung: Der Aussteller (Trassant) weist einen Dritten (Bezogener/Trassat) an, an den Begünstigten (Remittent) zu zahlen. Der Bezogene wird erst durch sein Akzept (Art. 25 WG) Hauptschuldner. Der Eigenwechsel (Solawechsel, promissory note) nach Art. 75 WG ist ein Zahlungsversprechen: Der Aussteller verpflichtet sich selbst unmittelbar zur Zahlung an den Begünstigten — es gibt keinen Bezogenen. In der österreichischen Bankpraxis wird der Eigenwechsel häufig als Sicherungswechsel bei Kreditverträgen verwendet, während die Tratte im Außenhandel und bei Lieferantenkrediten dominiert. Wechselrechtlich haften beim gezogenen Wechsel Aussteller, Bezogener (nach Akzept) und alle Indossanten; beim Eigenwechsel haften Aussteller und alle Indossanten.
Die Gültigkeitsdauer eines österreichischen Wechsels hängt von seiner Art ab. Ein Tagwechsel (fester Verfalltag) ist am angegebenen Datum zahlbar. Ein Nachsichtwechsel muss innerhalb von einem Jahr ab Ausstellungsdatum zur Sicht vorgelegt werden, sofern der Aussteller keine kürzere oder längere Frist im Wechseltext bestimmt hat (Art. 34 WG). Die Verjährungsfristen nach Art. 70 WG betragen: 3 Jahre ab Verfalltag gegen den Akzeptanten; 1 Jahr ab Protestatdatum gegen Aussteller und Indossanten; 6 Monate ab Zahlung für Rückgriffsansprüche unter Indossanten. Nach Ablauf dieser Fristen kann kein wechselrechtlicher Anspruch mehr geltend gemacht werden — der Anspruch aus dem Grundgeschäft (Kaufvertrag, Darlehen) bleibt nach ABGB-Verjährungsregeln jedoch bestehen.
Der Wechselprotest nach Art. 44–54 WG ist eine öffentliche Urkunde, die von einem Notar oder Bezirksgericht ausgestellt wird und bescheinigt, dass der Wechsel zur Zahlung (Zahlungsprotest) oder zur Akzeptation (Akzeptationsprotest) vorgelegt, aber nicht eingelöst bzw. nicht akzeptiert wurde. Der Zahlungsprotest muss innerhalb von zwei Werktagen nach dem Verfalltag erhoben werden (Art. 44 Abs. 1 WG). Unterbleibt der Protest, verliert der Wechselinhaber alle Regressansprüche gegen Indossanten und den Aussteller. Einzige Ausnahme: Eine Protestbefreiungsklausel (ohne Kosten/ohne Protest nach Art. 46 WG) im Wechseltext. Gegen den Akzeptanten (Hauptschuldner) bleibt der Anspruch auch ohne Protest erhalten (Art. 53 Abs. 1 WG). Die Protestgebühren beim österreichischen Notar richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) und betragen je nach Wechselsumme ca. €30,00 bis €150,00.
Nein. Das österreichische Wechselgesetz 1955 schreibt für den Wechsel eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers auf einer körperlichen Urkunde vor (Art. 1 Z 8 WG). Eine elektronische Signatur — auch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 — ersetzt die Schriftform beim Wechsel nicht, da das WG ausdrücklich die Unterschrift auf dem Wechseldokument selbst verlangt. Europäische Diskussionen zur elektronischen Handelsurkunde (Electronic Transferable Record) nach UNCITRAL MLETR 2017 haben in Österreich noch nicht zu einer Gesetzesänderung geführt. Ein Wechsel muss daher als Papierurkunde ausgestellt, ausgedruckt und händisch unterzeichnet werden. Digitale Kopien haben keine wechselrechtliche Wirkung.
Ein Sicherungswechsel ist ein Wechsel, der dem Gläubiger (meist einer Bank) als Sicherheit für eine andere Hauptforderung (Kreditvertrag, Kaufpreisforderung) übergeben wird, ohne dass eine selbstständige Wechselschuld begründet werden soll. Rechtlich ist der Sicherungswechsel ein vollgültiger Wechsel im Sinne des WG — er hat alle gesetzlichen Pflichtbestandteile —, wird aber durch einen Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) eingeschränkt: Der Gläubiger darf ihn nur im Verzugsfall einlösen oder weitergeben. Fehlt die Sicherungsabrede oder ist sie mündlich, kann der Wechselgläubiger trotzdem aus dem Wechsel klagen. Sicherungswechsel werden häufig als Blankette übergeben, d.h. mit offenem Betrag und Datum, die der Gläubiger im Verzugsfall nach einer schriftlichen Ausfüllungsermächtigung ergänzt. Der OGH (4 Ob 148/04i) hat die Zulässigkeit von Blankettauffüllungsabreden bestätigt.
Die Wechselklage in Österreich ist ein beschleunigtes Zivilverfahren nach §§555–559 ZPO. Der Gläubiger reicht beim zuständigen Bezirksgericht (Streitwert bis €15.000,00) oder Landesgericht (darüber) Klage ein und legt den Originalwechsel vor. Das Gericht erlässt ohne Anhörung des Schuldners einen Wechselzahlungsauftrag (§556 ZPO), der den Schuldner verpflichtet, innerhalb von vier Wochen zu zahlen oder Einwendungen zu erheben. Erhebt der Schuldner keine Einwendungen, wird der Wechselzahlungsauftrag rechtskräftig und dient als Vollstreckungstitel nach §1 EO. Für Wien ist das Handelsgericht Wien (HG Wien) für kaufmännische Wechselsachen zuständig. Die Verfahrensgebühren richten sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) und betragen für einen Streitwert von €10.000,00 rund €395,00 (Einheitsgebühr Tarifpost 1 GGG).
Nein. Die österreichische Wechselsteuer nach §33 TP 22 Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 (BGBl I Nr. 76/2011) mit Wirkung ab 1. September 2011 vollständig abgeschafft. Wechsel unterliegen in Österreich seitdem keiner Stempel- oder Wechselsteuer mehr. Lediglich im Falle eines Notariatsakts im Zusammenhang mit einem Wechsel (z.B. Protesturkunde) fallen Notariatsgebühren nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) an. Wird der Wechsel im Ausland ausgestellt, gelten die Steuerpflichten des Ausstellungslandes — in Deutschland z.B. ist die Wechselsteuer ebenfalls abgeschafft (seit 1992). Die fehlende Wechselsteuer macht den österreichischen Wechsel zu einem kostengünstigen Sicherungsinstrument im Vergleich zu anderen europäischen Ländern.
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