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Wechsel (Wechselausstellung) Österreich

Wechsel (Wechselausstellung) Österreich

Wechselgesetz 1955 (WG) — Art. 1–78

WECHSEL

gemäß Wechselgesetz 1955 (WG, BGBl Nr. 49/1955) — Art der Urkunde: [Wechselart]

WECHSELTEXT

Ausstellungsort und -datum: [Ausstellungsort], [Ausstellungsdatum] Gegen diesen Wechsel zahlen Sie / zahle ich an [Remittent Name] oder deren / dessen Order die Summe von € [Wechselsumme Ziffern] (in Buchstaben: [Wechselsumme Buchstaben]) am: [Verfalltag] zahlbar in: [Zahlungsort][Domizilbank] [Protestbefreiung][Zinssatz]

BEZOGENER / TRASSAT (gezogener Wechsel)

An: [Bezogener Name] [Bezogener Adresse]

AUSSTELLER

Aussteller (Trassant): [Aussteller Name] [Aussteller Adresse] Unterschrift des Ausstellers: _________________________________ (eigenhändige Unterschrift gemäß Art. 1 Z 8 WG)

AKZEPT DES BEZOGENEN (Art. 21–26 WG)

Akzeptiert am: ____________ Unterschrift Bezogener: _________________________________ [Bezogener Name] (Durch das Akzept wird der Bezogene Hauptschuldner des Wechsels gemäß Art. 28 WG.)

INDOSSAMENT (Art. 11–20 WG) — Rückseite

Indossament Nr. 1: Zahlen Sie an _________________________________ ort: _________________, Datum: _____________ Indossant: _________________________________ Indossament Nr. 2: Zahlen Sie an _________________________________ ort: _________________, Datum: _____________ Indossant: _________________________________

Aussteller (Trassant)

________________

Signature

Bezogener (Trassat) — Akzept

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Wechsel (Wechselausstellung) Österreich?

Der Wechsel (Wechselausstellung) in Österreich ist ein streng formgebundenes Wertpapier nach dem Wechselgesetz 1955 (WG, BGBl Nr. 49/1955), das eine unbedingte Zahlungsanweisung oder ein unbedingtes Zahlungsversprechen über eine bestimmte Geldsumme zu einem festgelegten Zeitpunkt verkörpert. Das WG setzt das Genfer Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz vom 7. Juni 1930 (Genfer Abkommen, BGBl Nr. 189/1934) in österreichisches Recht um und harmonisiert den Wechsel mit dem deutschen Wechselgesetz, dem Schweizer OR Art. 1001–1143 sowie den Wechselrechten der meisten kontinentaleuropäischen Staaten.

Österreichisches Wechselrecht kennt zwei Grundformen: den gezogenen Wechsel (Tratte) nach Art. 1–20 WG, bei dem der Aussteller (Trassant) eine dritte Person (Bezogener, Trassat) anweist, an den Begünstigten (Remittent) zu zahlen, sowie den Eigenwechsel (Solawechsel, promissory note) nach Art. 75–78 WG, bei dem der Aussteller selbst zur Zahlung verpflichtet ist. Beide Formen sind abstrakte Schuldversprechen: Sie sind losgelöst vom Grundgeschäft (Kauf, Darlehen, Dienstleistung) und berechtigen den jeweiligen Inhaber zur Klage aus dem Wechsel, ohne das Kausalgeschäft nachweisen zu müssen.

Die Formstrenge des Wechsels ist im Wechselgesetz absolut zwingend: Nach Art. 2 WG verliert ein Wechsel, dem eines der gesetzlichen Pflichtmerkmale fehlt, grundsätzlich die Wechseleigenschaft — Ausnahmen bestehen nur für das Ausstellungsdatum (Art. 2 Abs. 2 WG) und die Zahlstelle (Art. 2 Abs. 3–4 WG). Diese Strenge hat Vor- und Nachteile: Einerseits ermöglicht sie rasche Vollstreckung (Wechselklage nach §555 ZPO mit verkürztem Verfahren), andererseits führen auch kleine Formfehler zur Nichtigkeit des Wechsels als solchem.

Vom Scheck (Scheckgesetz 1955, SchG, BGBl Nr. 50/1955) unterscheidet sich der Wechsel in der Zahlungsfrist: Der Scheck ist immer Sichtpapier (sofort zahlbar bei Vorlage), während der Wechsel eine Zahlungsfrist haben kann (Datowechsel, Nachsichtwechsel, Tagwechsel). Vom einfachen Schuldschein (ABGB §§983–1000) unterscheidet sich der Wechsel durch die spezifische Form, die Wechselverjährungsfrist (drei Jahre nach §70 WG für Ansprüche gegen Akzeptanten), die Möglichkeit der Weitergabe durch Indossament und das besondere Wechselklageverfahren nach §§555–559 ZPO.

In der österreichischen Bankpraxis und im Handelsverkehr wird der Wechsel hauptsächlich als Zahlungssicherungsmittel (Sicherungswechsel), als Refinanzierungsinstrument (Bankdiskont nach §§34–50 WG) und als Kreditsicherheit eingesetzt. Besonders in der Handels- und Exportfinanzierung spielt der Dokumentenakkreditiv-Wechsel (Documentary Bill) eine wichtige Rolle, bei dem der Wechsel zusammen mit Handelsdokumenten (Konossement, Rechnung) übermittelt wird. Österreichische Banken wie Erste Bank, Raiffeisen Bank International (RBI) und UniCredit Bank Austria führen Wechseldiskontoperationen durch und refinanzieren sich bei der Österreichischen Nationalbank (OeNB) als Teil des Eurosystems.

Die Wechselsteuer (Gebührengesetz §33 TP 22 GebG, BGBl Nr. 267/1957) wurde in Österreich mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 abgeschafft und ist nicht mehr zu entrichten. Früher betrug sie 0,1 % der Wechselsumme. Heute fällt lediglich im Falle des Wechselprotests eine Gerichtsgebühr beim Bezirksgericht an.

Wann brauchen Sie Wechsel (Wechselausstellung) Österreich?

Ein Wechsel in Österreich wird benötigt, wenn ein Gläubiger eine abstrakte, von der Grundschuld losgelöste Zahlungsverpflichtung begründen möchte, die rasch vollstreckbar ist und in zweiter Linie als Handelspapier weiterveräußert werden kann.

Bei der Warenlieferung auf Ziel im österreichischen Großhandel zieht der Lieferant (Trassant) einen Wechsel auf den Käufer (Trassat), der durch sein Akzept nach Art. 25 WG die Zahlungsverpflichtung persönlich übernimmt. Die Zahlungsfrist kann 30, 60 oder 90 Tage nach Sicht (Nachsichtwechsel) oder nach einem bestimmten Datum (Datowechsel) betragen. Ohne akzeptierten Wechsel müsste der Lieferant eine langwierige Klage aus dem Kaufvertrag führen; mit Wechsel ist das verkürzte Verfahren nach §555 ZPO möglich.

In der Export- und Außenhandelsfinanzierung österreichischer Unternehmen sind Wechsel Teil von Dokumenten-Inkassos (clean collections und documentary collections) nach den ICC Uniform Rules for Collections (URC 522). Österreichische Exporteure exportieren über die Österreichische Kontrollbank (OeKB) refinanzierte Wechsel, um Exportforderungen in Liquidität umzuwandeln.

Als Kreditsicherungsinstrument stellt ein Kreditnehmer der Hausbank einen Blankowechsel oder Sicherungswechsel zur Verfügung, der nur im Falle des Zahlungsverzugs ausgefüllt und präsentiert wird. Kreditinstitute wie Raiffeisen, Sparkassen und Volksbanken setzen Sicherungswechsel bei Klein- und Mittelstandsfinanzierungen ein, wenn zusätzliche Sicherheiten (Hypothek, Bürgschaft) nicht ausreichen.

Bei Unternehmensverkäufen und M&A-Transaktionen kann der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises durch einen Wechsel des Käufers sichern — insbesondere wenn der Käufer den Kaufpreis in Raten zahlt (Earn-out-Strukturen). Der Wechsel gibt dem Verkäufer einen eigenständigen, vom Kaufvertrag unabhängigen Anspruch und erleichtert die Vollstreckung im Verzugsfall.

Im Rahmen von Restrukturierungsverfahren nach der Insolvenzordnung (IO) kann ein Sanierungsplan die Umwandlung bestehender Forderungen in Wechselforderungen vorsehen, um Gläubigern handelbare Instrumente zu geben. Das Bezirksgericht als zuständiges Insolvenzgericht überwacht die Einhaltung des Sanierungsplans.

Was gehört in Ihr Wechsel (Wechselausstellung) Österreich?

Der Wechsel in Österreich muss nach Art. 1 WG (gezogener Wechsel) oder Art. 75 WG (Eigenwechsel) folgende Pflichtbestandteile aufweisen — fehlt auch nur eines davon, ist das Dokument kein Wechsel im Rechtssinne.

Wechselbezeichnung: Das Wort „Wechsel“ (oder in der Sprache der Urkunde das entsprechende Äquivalent) muss gemäß Art. 1 Z 1 WG ausdrücklich im Text der Urkunde enthalten sein — ein bloßer Titel genügt nicht. In deutschsprachigen Wechseln lautet die übliche Formel: „Gegen diesen Wechsel zahlen Sie...“

Unbedingte Zahlungsanweisung bzw. Zahlungsversprechen: Beim gezogenen Wechsel (Art. 1 Z 2 WG) enthält der Wechsel eine unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Jede Bedingung (z.B. „zahlbar, wenn die Ware geliefert wurde“) macht das Instrument ungültig als Wechsel. Beim Eigenwechsel (Art. 75 Z 2 WG) enthält er ein unbedingtes Versprechen des Ausstellers, eine bestimmte Summe zu zahlen.

Name des Bezogenen (nur beim gezogenen Wechsel): Nach Art. 1 Z 3 WG ist der Name der Person anzugeben, die zahlen soll (Bezogener / Trassat). Bei juristischen Personen ist der vollständige Firmenwortlaut gemäß Firmenbuch anzuführen.

Verfalltag (Fälligkeitsdatum): Art. 1 Z 4 WG schreibt die Angabe des Verfalltags vor. WG Art. 33 kennt vier Arten: Tagwechsel (feste Verfallszeit), Nachsichtwechsel (nach Sicht), Datowechsel (nach einem bestimmten Zeitraum nach Ausstellung), Messen- und Marktwechsel (in Österreich in der Praxis nicht mehr gebräuchlich). Fehlt der Verfalltag, gilt der Wechsel als Sichtwechsel (Art. 2 Abs. 2 WG).

Zahlungsort: Gemäß Art. 1 Z 5 WG ist der Ort anzugeben, an dem die Zahlung zu leisten ist (Domizilwechsel, wenn abweichend vom Wohnsitz/Sitz des Bezogenen). Fehlt dieser, gilt der beim Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort (Art. 2 Abs. 3 WG). Die forms-legal.com Vorlage enthält hierfür ein eigenes Pflichtfeld.

Name des Remittenten: Art. 1 Z 6 WG verlangt die Nennung des Begünstigten (Remittent). Der Wechsel kann auf den Aussteller selbst lauten. Bei Inhaberwechseln (Wechsel an den Inhaber) gehen österreichische Lehre und Rechtsprechung (OGH 3 Ob 73/85) davon aus, dass der Remittent benannt sein muss — reine Inhaberwechsel ohne Namensnennung sind im österreichischen Recht unzulässig.

Ausstellungsdatum und -ort: Nach Art. 1 Z 7 WG sind Ort und Tag der Ausstellung anzugeben. Fehlt das Ausstellungsdatum, ist der Wechsel grundsätzlich nichtig, sofern er nicht durch Indossanten oder Akzeptanten ausgefüllt wird (Art. 2 WG). Ausstellungsort bestimmt das anzuwendende Recht bei grenzüberschreitenden Wechseln (Art. 94 WG).

Unterschrift des Ausstellers: Gemäß Art. 1 Z 8 WG muss der Aussteller den Wechsel eigenhändig unterschreiben (keine Faksimile-Unterschrift, keine digitale Signatur). Bei juristischen Personen unterzeichnet die vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) mit Namensangabe und Firma.

Akzept und Indossament: Das Akzept (Art. 21–26 WG) durch den Bezogenen macht diesen zum Hauptschuldner des Wechsels. Das Indossament (Art. 11–20 WG) überträgt den Wechsel auf einen Dritten und schafft eine Kette von Indossanten, die alle wechselrechtlich haften. Jedes Indossament ist auf der Rückseite des Wechsels zu vermerken.

So füllen Sie Ihr Wechsel (Wechselausstellung) Österreich aus

Den Wechsel (Wechselausstellung) in Österreich befüllen Sie nach dem Wechselgesetz 1955 (WG) schrittweise. Kleinste Abweichungen von der gesetzlich vorgeschriebenen Form können den Wechsel seiner besonderen Rechtswirkungen berauben.

Schritt 1: Wechselart wählen. Entscheiden Sie, ob Sie einen gezogenen Wechsel (Tratte, Art. 1 WG) oder einen Eigenwechsel (Solawechsel, Art. 75 WG) ausstellen. Bei der Tratte gibt es drei Parteien (Aussteller, Bezogener, Begünstigter), beim Eigenwechsel nur zwei (Aussteller und Begünstigter).

Schritt 2: Wechselsumme eintragen. Tragen Sie die Wechselsumme in Buchstaben und Ziffern ein. Bei Unstimmigkeiten gilt der Buchstabenbetrag (Art. 6 WG). Verwenden Sie das österreichische Zahlenformat: €1.500,00 (Punkt als Tausendertrennzeichen, Komma als Dezimalzeichen).

Schritt 3: Verfalltag festlegen. Bestimmen Sie, wann der Wechsel zahlbar ist: Tagwechsel (festes Datum, z.B. 30.09.2026), Nachsichtwechsel (z.B. „30 Tage nach Sicht“), Datowechsel (z.B. „60 Tage nach Ausstellung“). Formulieren Sie den Verfalltag eindeutig, da Unklarheiten den Wechsel entwerten können.

Schritt 4: Name und Adresse des Bezogenen (nur bei gezogenem Wechsel). Tragen Sie den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Bezogenen ein. Bei juristischen Personen: Firmenwortlaut und Firmensitz laut Firmenbuch. Eine abgekürzte Firmierung kann zur Ablehnung führen.

Schritt 5: Zahlungsort bestimmen. Geben Sie die Gemeinde an, in der der Wechsel zu zahlen ist. Soll die Zahlung bei einer bestimmten Bank erfolgen, vermerken Sie dies als Domizilvermerk: „zahlbar bei [Bankname], [Bankadresse]“.

Schritt 6: Name des Begünstigten (Remittent). Geben Sie den vollständigen Namen des Begünstigten an. Soll der Wechsel weiter übertragbar sein, verzichten Sie auf einen Rektavermerk (z.B. „nicht an Order“).

Schritt 7: Ausstellungsort und -datum eintragen. Tragen Sie Stadt und Datum der Ausstellung ein (DD.MM.YYYY). Das Datum ist für Verjährungsfristen (§70 WG: 3 Jahre ab Verfall für Ansprüche gegen Akzeptanten) entscheidend.

Schritt 8: Eigenhändig unterschreiben. Der Aussteller unterzeichnet eigenhändig. Bei GmbH oder AG: vertretungsbefugter Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied, Firmenname und Funktion angeben.

Schritt 9: Präsentation und Protest. Legen Sie den Wechsel am Verfalltag dem Bezogenen vor (Art. 38–42 WG). Zahlt der Bezogene nicht, muss innerhalb von zwei Werktagen ein Protest durch einen Notar oder das Bezirksgericht erhoben werden (Art. 44 WG), um Regressansprüche gegen Aussteller und Indossanten zu erhalten.

Häufige Fehler bei Ihrem Wechsel (Wechselausstellung) Österreich

Bei der Wechselausstellung in Österreich entstehen häufig Fehler, die den Wechsel seiner besonderen Rechtswirkungen berauben oder die Vollstreckung erschweren.

Fehlende oder unklare Wechselbezeichnung: Wenn das Wort „Wechsel“ nicht im Urkundentext selbst steht (sondern nur in der Überschrift), kann nach Art. 1 Z 1 WG die Wechseleigenschaft abgesprochen werden. Der OGH (3 Ob 543/90) hat klargestellt, dass die Bezeichnung im Textkörper und nicht nur als Überschrift erscheinen muss.

Bedingte Zahlungsanweisung: Formulierungen wie „zahlbar nach Erhalt der Ware“ oder „bei Erfüllung der Vertragspflichten“ machen den Wechsel ungültig — die Zahlungsanweisung muss unbedingt sein (Art. 1 Z 2 WG). Jede Abhängigkeit vom Grundgeschäft ist schädlich.

Fehlendes Akzept bei Tratten: Beim gezogenen Wechsel wird der Bezogene erst durch sein Akzept (Art. 21–26 WG) Hauptschuldner. Ohne Akzept haftet nur der Aussteller. Viele Aussteller vergessen, das Akzept des Bezogenen vor Weitergabe des Wechsels einzuholen.

Unterlassener Protest nach Zahlungsverweigerung: Wird nach Ablehnung der Zahlung nicht innerhalb von zwei Werktagen Protest erhoben (Art. 44 WG), verfallen die Regressansprüche gegen alle Indossanten und den Aussteller. Nur der Anspruch gegen den Akzeptanten bleibt erhalten.

Keine Aufbewahrung des Originals: Der Wechsel ist ein Inhaberpapier — wer das Original besitzt, kann Rechte daraus geltend machen. Kopien haben keine wechselrechtliche Wirkung. Verlust des Original-Wechsels kann nur durch ein gerichtliches Kraftloserklärungsverfahren nach §§567–577 ZPO geheilt werden, das mehrere Monate dauert.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §555 ZPODE official
  2. §556 ZPODE official
  3. OR Art. 1001CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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