Skip to main content

Beratungsvertrag Österreich

Beratungsvertrag Österreich

ABGB §§1002–1044 | GSVG §2

BERATUNGSVERTRAG

gemäß ABGB §§1002–1044

1. VERTRAGSPARTEIEN

Dieser Beratungsvertrag wird abgeschlossen zwischen:

AUFTRAGGEBER: [Auftraggeber Firma] Firmenbuchnummer: [Auftraggeber FN] UID-Nummer: [Auftraggeber UID] Anschrift: [Auftraggeber Adresse] (im Folgenden „Auftraggeber“)

und

BERATER: [Berater Name] Firmenbuchnummer: [Berater FN] UID-Nummer: [Berater UID] Anschrift: [Berater Adresse] (im Folgenden „Berater“)

2. BERATUNGSLEISTUNGEN

2.1

Der Berater erbringt Beratungsleistungen im Bereich [Beratungsbereich]. Die Leistungen umfassen im Einzelnen: [Leistungsbeschreibung].

2.2

Der Berater schuldet fachkundige und sorgfältige Beratungstätigkeit nach §1300 ABGB. Eine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs wird nicht übernommen, sofern keine ausdrückliche Erfolgszusage vereinbart ist.

2.3

Änderungen des Leistungsumfangs sind schriftlich zu vereinbaren und berechtigen den Berater zur entsprechenden Honoraranpassung.

3. HONORAR UND ABRECHNUNG

3.1

Das Honorar wird als [Honorarform] in Höhe von EUR [Honorarbetrag] netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer gemäß UStG 1994 vereinbart.

3.2

Rechnungen sind vom Berater nach §11 UStG 1994 mit vollständiger UID-Nummer, Leistungsbeschreibung, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag auszustellen. Zahlungsfrist: 14 Tage ab Rechnungsdatum.

3.3

Auslagenersatz: Reisekosten, Unterkunft und sonstige nachgewiesene Barauslagen werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich 20 % USt gesondert verrechnet, sofern vorab schriftlich genehmigt.

4. HAFTUNG

4.1

Die Haftung des Beraters ist auf EUR [Haftungslimit] je Schadensfall begrenzt. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind nach §879 Abs. 3 ABGB von dieser Beschränkung ausgenommen.

4.2

Der Berater haftet nicht für Schäden, die auf unvollständigen oder unrichtigen Angaben des Auftraggebers beruhen oder die auf Entscheidungen zurückzuführen sind, die der Auftraggeber gegen die ausdrückliche Empfehlung des Beraters getroffen hat.

5. VERSCHWIEGENHEIT UND DATENSCHUTZ

5.1

Der Berater verpflichtet sich zur strikten Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen des Auftraggebers — insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Strategiepläne, Kundendaten und Finanzinformationen — auch nach Beendigung dieses Vertrags für die Dauer von fünf Jahren.

5.2

Verarbeitet der Berater personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, handelt er als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist als Anlage zu diesem Vertrag abzuschließen.

6. WETTBEWERBSVERBOT

6.1

Während der Vertragslaufzeit ist der Berater verpflichtet, nicht für direkte Wettbewerber des Auftraggebers tätig zu werden.

6.2

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: [Wettbewerbsverbot]. Das Wettbewerbsverbot beschränkt sich auf das tatsächliche Tätigkeitsgebiet des Auftraggebers und ist gemäß OGH-Rechtsprechung (4 Ob 125/13z) auf maximal drei Jahre zu begrenzen.

7. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

7.1

Dieser Vertrag beginnt am [Vertragsbeginn] und endet am [Vertragsende].

7.2

Bei vorzeitiger Kündigung durch den Auftraggeber hat der Berater Anspruch auf Honorar für bereits erbrachte Leistungen sowie auf anteilige Abgeltung für angefangene Projektphasen gemäß §1168 ABGB.

7.3

Anwendbares Recht: österreichisches Recht, insbesondere ABGB §§1002–1044. Gerichtsstand: [Gerichtsstand], Österreich.

Auftraggeber — Vertretungsbefugte Person

________________

Signature

Berater — Vertretungsbefugte Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Beratungsvertrag Österreich?

Der Beratungsvertrag ist ein nach ABGB §§1002–1044 (Bevollmächtigungs- und Auftragsrecht) iVm GSVG §2 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Unternehmensberater in Österreich müssen nach §94 Z 74 Gewerbeordnung (GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994) eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung“ besitzen. Technische Beratung und IT-Beratung sind als freies Gewerbe nach §5 Abs. 2 GewO zulässig; für Steuerberatung und Rechtsberatung gelten die Berufsgesetze (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz — WTBG, BGBl I Nr. 58/1999 bzw. Rechtsanwaltsordnung — RAO, RGBl Nr. 96/1868). Selbständige Berater, die keine reglementierte Beratung nach §94 GewO erbringen, unterliegen sozialversicherungsrechtlich dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) — ab einem Jahresumsatz von €12.000,00 oder Jahreseinkommen von €6.221,28 (2025) sind sie bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert.

Vom Dienstleistungsvertrag im engeren Sinne unterscheidet sich der Beratungsvertrag durch den Charakter der Leistung: Der Berater schuldet nach österreichischer Rechtslage keine bestimmte Ergebnis- oder Erfolgsherbeiführung, sondern fachkundige, sorgfältige Tätigkeit (Sorgfaltspflicht nach §1300 ABGB). Die Haftung des Beraters bei unrichtiger Beratung richtet sich nach §1300 ABGB: Der Berater haftet für Schäden, die kausal auf seiner unrichtigen Beratung beruhen; die Beweislast für den Schaden und die Kausalität trägt grundsätzlich der Geschädigte (Auftraggeber). Ein vertragliches Haftungslimit ist nach §879 ABGB zulässig, wenn es nicht grob nachteilig ist.

Der Beratungsvertrag in Österreich ist typischerweise mit einer Verschwiegenheitsklausel verbunden: Der Berater erhält regelmäßig Zugang zu vertraulichen Unternehmensunterlagen, Strategieplänen und personalisierten Informationen. Nach dem Datenschutzgesetz 2018 (DSG 2018, BGBl I Nr. 165/2017) und der DSGVO (EU 2016/679) ist der Berater bei Verarbeitung personenbezogener Daten als Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) oder als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) zu qualifizieren; entsprechende Klauseln sind in den Beratungsvertrag aufzunehmen.

Auch das Wettbewerbsverbot spielt beim Beratungsvertrag eine wichtige Rolle: Der Berater darf nach §879 ABGB für die Dauer des Vertrags und eine angemessene Zeit danach nicht für direkte Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden, wenn dies im Vertrag vereinbart wird. Der OGH (4 Ob 125/13z) begrenzt nachvertragliche Wettbewerbsverbote auf drei Jahre und auf das tatsächliche Tätigkeitsgebiet des Auftraggebers.

Wann brauchen Sie Beratungsvertrag Österreich?

Ein Beratungsvertrag in Österreich ist notwendig, sobald ein Unternehmen oder eine Privatperson einen Berater mit einer konkreten Beratungsleistung beauftragt. Ohne schriftlichen Vertrag entstehen Streitigkeiten über Leistungsumfang, Honorar und Haftung.

Bei Strategieprojekten — Markteintrittsstrategie, Restrukturierung, M&A-Beratung — schafft der Beratungsvertrag Klarheit über Projektphasen, Deliverables (Analysebericht, Entscheidungsvorlage, Implementierungsplan), Meilensteine und Honorar. Ohne klaren Vertrag entstehen Scope-Creep-Diskussionen und offene Rechnungen.

Bei IT-Beratungsverträgen — ERP-Implementierung, Cybersecurity-Assessment, Digitalisierungsstrategie — regelt der Beratungsvertrag die technische Geheimhaltung (NDA-Klausel), die Rechte an erarbeiteten Konzepten (Know-how-Rechte, §1 UrhG) und die Haftung bei Systemausfällen oder Datenschutzverletzungen nach Art. 82 DSGVO.

Bei steuerlicher und wirtschaftlicher Beratung — Jahresabschlussprüfung, Steueroptimierung, Unternehmensplanung — schließen Steuerberatungskanzleien (Bilanzbuchhalter nach §2 WTBG, Steuerberater nach §3 WTBG, Wirtschaftsprüfer nach §4 WTBG) standardmäßig Beratungsverträge ab, die Honorar, Haftungslimit und Kündigungsfristen regeln.

Bei Personalberatung und Executive Search — Suche nach leitenden Angestellten, Vorstandsbesetzungen — regelt der Beratungsvertrag die Erfolgshonorar-Struktur (typisch: 20–30 % des Jahresgehalts der zu besetzenden Position), Garantieklauseln (Wiederbesetzung bei Kündigung innerhalb von 6 Monaten) und Exklusivität (der Auftraggeber schaltet keine anderen Personalberater parallel).

Bei öffentlichen Beratungsaufträgen der öffentlichen Hand — Bundesministerien, Länder, Gemeinden — gilt das Bundesvergabegesetz (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018): Beratungsleistungen über dem Schwellenwert (€221.000,00 netto) sind EU-weit auszuschreiben; Direktvergaben sind bis €100.000,00 netto zulässig. Der Beratungsvertrag wird auf Basis der Ausschreibungsunterlagen abgeschlossen.

Was gehört in Ihr Beratungsvertrag Österreich?

Der Beratungsvertrag in Österreich muss alle wesentlichen Leistungs-, Vergütungs-, Haftungs- und Geheimhaltungsregelungen enthalten. Der forms-legal.com Beratungsvertrag Österreich deckt alle praxisrelevanten Klauseln nach ABGB §§1002–1044 ab.

Vertragsparteien: Auftraggeber und Berater werden mit vollständiger Firma (aus dem Firmenbuch), Firmenbuchnummer, UID-Nummer und Sitz identifiziert. Bei natürlichen Personen als Berater: Name, Geburtsdatum, Gewerbeschein-Nummer (§94 Z 74 GewO) und SVS-Versicherungsnummer relevant für Sozialversicherungsprüfung.

Leistungsgegenstand und Abgrenzung: Der Leistungsgegenstand ist präzise zu beschreiben: Beratungsbereich (Strategie, IT, Personal, Finanzen), konkreter Projektauftrag, geschuldete Deliverables (Berichte, Konzepte, Schulungen), Abgrenzung von nicht inkludierten Leistungen. Unklare Leistungsbeschreibungen sind häufigste Streitursache; der OGH (2 Ob 148/19t) legt Werkverträge nach dem objektiven Erklärungsinhalt aus.

Honorar und Abrechnung: Pauschalhonorar (Festpreis für Gesamtprojekt), Stundensatz (typisch €100–€350/Stunde für Unternehmensberater nach WKO-Erhebungen), Tagessatz oder Erfolgsvergütung (Performance Fee). Abrechnungsmodalitäten: monatliche Rechnungslegung, Abschlussrechnung bei Projektende, Zahlungsfrist 14 Tage nach §1334 ABGB. Alle Beträge netto zzgl. 20 % USt.

Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Beraters ist nach §879 Abs. 3 ABGB auf den Betrag des Jahreshonorars oder auf eine Mindesthöhe der Berufshaftpflichtversicherung (z.B. €500.000,00) begrenzt. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz können nicht ausgeschlossen werden (§879 Abs. 3 ABGB). Der Berater haftet nach §1300 ABGB für Schäden aus unrichtiger Beratung.

Vertragsdauer und Kündigung: Befristet (Projektdauer) oder unbefristet mit Kündigungsrecht. Bei Dauermandaten: ordentliche Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende; außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (Insolvenz, wesentliche Vertragsverletzung, Vertrauensverlust). Bei Kündigung durch den Auftraggeber: Honorar für bereits erbrachte Leistungen nach §1168 ABGB.

Verschwiegenheit und Datenschutz: Der Berater verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen des Auftraggebers (Geschäftsgeheimnisse, Strategiepläne, Kundendaten) auch nach Vertragsende. Bei Verarbeitung personenbezogener Daten: Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO als Anlage zum Beratungsvertrag.

Wettbewerbsverbot: Während der Vertragslaufzeit und für sechs bis zwölf Monate danach darf der Berater nicht für direkte Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden. Der OGH begrenzt nachvertragliche Wettbewerbsverbote auf drei Jahre und das tatsächliche Tätigkeitsgebiet (OGH 4 Ob 125/13z). Entschädigungsklausel für die Karenzzeit ist zulässig.

Intellektuelles Eigentum: Know-how, Methoden und Tools, die der Berater einbringt, verbleiben beim Berater. Speziell für den Auftraggeber entwickelte Konzepte, Berichte und Analysen werden dem Auftraggeber zur ausschließlichen Nutzung übertragen. Diese Abgrenzung ist für spätere Projekte des Beraters bei anderen Klienten bedeutsam.

Gerichtsstand und anwendbares Recht: Österreichisches Recht (ABGB), Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers oder am Sitz des Beraters (§83 JN — Jurisdiktionsnorm). Alternativ: Schiedsklausel nach ZPO §§577–599 für internationale Beratungsmandate.

So füllen Sie Ihr Beratungsvertrag Österreich aus

Den Beratungsvertrag Österreich befüllen Sie in acht Schritten. Eine präzise Leistungsbeschreibung und klare Haftungsregelung schützen beide Vertragsparteien.

Schritt 1: Vertragsparteien identifizieren. Auftraggeber: Firma, Firmenbuchnummer (FN) aus firmenbuch.at, UID-Nummer (ATU-Format, FinanzOnline prüfen), Sitz, Vertretungsbefugnis (Geschäftsführer nach GmbHG §18 oder Vorstand nach AktG §71). Berater: Firma oder vollständiger Name, Firmenbuchnummer, UID-Nummer, Gewerbeschein-Nummer (Unternehmensberatung §94 Z 74 GewO).

Schritt 2: Leistungsgegenstand präzise beschreiben. Beschreiben Sie den Beratungsauftrag so konkret wie möglich: Branche, Themenbereich, erwartete Deliverables (z.B. „Strategiebericht mit Maßnahmenplan, 30-40 Seiten, Präsentation vor Vorstand“), Abgrenzung von nicht inkludierten Leistungen (z.B. „Implementierungsunterstützung nicht inklusive“).

Schritt 3: Honorar und Abrechnung festlegen. Wählen Sie die Vergütungsform: Pauschalhonorar für das Gesamtprojekt, Stundensatz (tragen Sie den Stundensatz in EUR netto ein), monatlicher Retainer oder Erfolgsvergütung (z.B. 20 % des ersten Jahresgehalts bei Personalberatung). Vergessen Sie nicht: Rechnungen müssen nach §11 UStG mit UID-Nummer ausgestellt werden.

Schritt 4: Projektlaufzeit und Meilensteine. Tragen Sie Beginn und Ende des Beratungsmandats ein. Bei Projektberatung: Meilensteine mit Datum und Deliverable (z.B. „Analysephase bis 30.06.2026, Strategiepräsentation bis 31.07.2026“). Bei Dauerberatung: unbefristeter Vertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende.

Schritt 5: Haftungslimit vereinbaren. Legen Sie das Haftungslimit fest: z.B. Jahreshonorar oder Deckungsbetrag der Berufshaftpflichtversicherung (€500.000,00). Beachten Sie: Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz können nicht ausgeschlossen werden (§879 Abs. 3 ABGB).

Schritt 6: Verschwiegenheit und Datenschutz. Prüfen Sie, ob der Berater personenbezogene Daten verarbeitet. Wenn ja: Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO als Anlage beifügen. Geheimhaltungspflicht sollte mindestens fünf Jahre nach Vertragsende gelten.

Schritt 7: Wettbewerbsverbot. Falls Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wünschen: definieren Sie Branche, geografischen Raum und Dauer (maximal drei Jahre nach OGH 4 Ob 125/13z). Überlegen Sie, ob eine Entschädigung für die Karenzzeit vereinbart wird.

Schritt 8: Gerichtsstand und Unterschrift. Vereinbaren Sie als Gerichtsstand das Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) am Ort des Auftraggebers oder Beraters. Der Vertrag ist schriftlich von beiden Seiten zu unterzeichnen; keine Notarpflicht.

Häufige Fehler bei Ihrem Beratungsvertrag Österreich

Bei Beratungsverträgen in Österreich entstehen regelmäßig Streitigkeiten durch typische Fehler, die bei sorgfältiger Vertragsgestaltung vermieden werden können.

Fehlende oder zu allgemeine Leistungsbeschreibung: Der häufigste Streitpunkt. Ohne präzise Beschreibung der Deliverables (Berichtsumfang, Analyse-Tiefe, Anzahl Workshops) entsteht Uneinigkeit darüber, wann der Beratungsauftrag erfüllt ist. Der OGH (2 Ob 148/19t) legt unklare Leistungsbeschreibungen nach dem objektiven Erklärungsinhalt aus — zum Nachteil der Partei, die den Vertrag erstellt hat.

Kein Haftungslimit vereinbart: Beratungsfehler können erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen. Ohne vertragliches Haftungslimit haftet der Berater nach §1300 ABGB für den gesamten kausal verursachten Schaden. Richtig: Haftungslimit auf das Jahreshonorar oder den Versicherungsdeckungsbetrag beschränken; Ausschluss grober Fahrlässigkeit ist unzulässig.

Scheinunternehmer-Problematik ignoriert: Wenn ein „Berater“ faktisch weisungsgebunden beim Auftraggeber tätig ist, ihn nur einen Auftraggeber hat und keine eigene Betriebsmittel besitzt, qualifiziert die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) das Verhältnis als Dienstverhältnis nach ASVG §4 Abs. 2. Folge: Nachzahlung aller Sozialversicherungsbeiträge (ca. 39 % des Entgelts) für bis zu fünf Jahre. Richtig: mehrere Auftraggeber, eigenes Büro, eigene Betriebsmittel und klare Vertragsgestaltung als selbständiger Berater sicherstellen.

Keine Regelung bei vorzeitiger Kündigung: Ohne Regelung besteht nach §1168 ABGB Anspruch des Beraters auf das volle Honorar, vermindert um ersparte Aufwendungen. Auftraggeber sind häufig überrascht, wenn sie dem Berater trotz vorzeitiger Kündigung einen erheblichen Teil des Honorars schulden. Richtig: anteilige Vergütung für erbrachte Leistungen, Abschlagszahlungen und Abrechnungsmodalitäten bei vorzeitiger Kündigung ausdrücklich regeln.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §1300 ABGBAT official
  2. §879 ABGBAT official
  3. §1334 ABGBAT official
  4. §879 Abs. 3 ABGBAT official
  5. §1168 ABGBAT official
  6. §879 Abs. 1 ABGBAT official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Beratungsvertrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/beratungsvertrag-oesterreich

MLA

"Beratungsvertrag Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/beratungsvertrag-oesterreich.

BibTeX
@misc{formslegal-beratungsvertrag-oesterreich,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Beratungsvertrag Österreich (Österreich)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/beratungsvertrag-oesterreich}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid