Werbedienstleistungsvertrag Österreich
ABGB §§1002–1044 | UWG | UrhG
WERBEDIENSTLEISTUNGSVERTRAG
gemäß ABGB §§1002–1044 und UWG 1984
1. VERTRAGSPARTEIEN
Dieser Werbedienstleistungsvertrag wird abgeschlossen zwischen:
AUFTRAGGEBER: [Auftraggeber Firma] Firmenbuchnummer: [Auftraggeber FN] UID-Nummer: [Auftraggeber UID] Anschrift: [Auftraggeber Adresse] (im Folgenden „Auftraggeber“)
und
AUFTRAGNEHMER (AGENTUR): [Agentur Firma] Firmenbuchnummer: [Agentur FN] UID-Nummer: [Agentur UID] Anschrift: [Agentur Adresse] (im Folgenden „Agentur“)
2. LEISTUNGSUMFANG
Die Agentur verpflichtet sich, folgende Werbedienstleistungen zu erbringen: [Leistungsbeschreibung].
Im vereinbarten Leistungsumfang sind [Änderungsrunden] Änderungsrunden enthalten. Weitere Änderungswünsche des Auftraggebers werden nach dem vereinbarten Stundensatz zusätzlich verrechnet.
Die Agentur verpflichtet sich, alle Werbematerialien nach den Grundsätzen des UWG (BGBl Nr. 448/1984) zu gestalten. Irreführende Angaben (§2 UWG), aggressive Geschäftspraktiken (§4 UWG) oder verdeckte Werbung (§1 UWG) sind unzulässig.
3. VERGÜTUNG UND ABRECHNUNG
Die Vergütung erfolgt als [Vergütungsform] in Höhe von EUR [Vergütung Betrag] netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer gemäß UStG 1994.
Die Agentur legt Rechnungen nach §11 UStG 1994 mit vollständiger UID-Nummer, Leistungsbeschreibung, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu begleichen.
4. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
Alle im Rahmen dieses Vertrags erstellten Werbematerialien (Texte, Designs, Videos, Fotos) sind nach §1 Urheberrechtsgesetz (UrhG, BGBl Nr. 111/1936) urheberrechtlich geschützt.
Nutzungsrechte: [Nutzungsrechte]. Die Rechteübertragung wird mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung wirksam. Bis zur vollständigen Bezahlung behält die Agentur ein Zurückbehaltungsrecht nach §1168 ABGB.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§19–21 UrhG) verbleibt beim Schöpfer und ist nicht übertragbar. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Urheberschaft bei Nutzung der Materialien angemessen zu kennzeichnen, sofern dies branchenüblich ist.
5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Materialien und Genehmigungen rechtzeitig bereitzustellen. Verzögerungen durch den Auftraggeber berechtigen die Agentur zur entsprechenden Verschiebung vereinbarter Termine.
Auf vorgelegte Entwürfe hat der Auftraggeber binnen fünf (5) Werktagen zu reagieren. Bleibt eine Reaktion aus, gilt der Entwurf als genehmigt.
6. LAUFZEIT, KÜNDIGUNG UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag beginnt am [Vertragsbeginn] und endet am [Vertragsende].
Außerordentliche Kündigung: Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund (wesentliche Vertragsverletzung, Insolvenz, Vertrauensverlust) ohne Einhaltung einer Frist schriftlich auflösen.
Gerichtsstand: Zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht in [Gerichtsstand], Österreich. Anwendbares Recht: österreichisches Recht, insbesondere ABGB und UWG.
Auftraggeber — Vertretungsbefugte Person
________________
Signature
Agentur — Vertretungsbefugte Person
________________
Signature
Was ist Werbedienstleistungsvertrag Österreich?
Der Werbedienstleistungsvertrag ist ein nach ABGB §§1002–1044 (Bevollmächtigungs- und Dienstleistungsrecht) iVm UWG 1984 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Werbedienstleistungsvertrag in Österreich muss die Abgrenzung zu einem Auftragsverhältnis nach §1002 ABGB klar ziehen: Bei der Vollmacht handelt der Bevollmächtigte im Namen des Auftraggebers; beim Werbedienstleistungsvertrag handelt die Agentur im eigenen Namen, schuldet aber das vertraglich vereinbarte Ergebnis. Diese Abgrenzung ist für die Haftung und die Urheberrechtsverhältnisse bedeutsam. Der Werbedienstleister hat nach §1168 ABGB ein Zurückbehaltungsrecht an erstellten Materialien, solange vereinbarte Vergütungen nicht beglichen sind.
Urheberrechtlich ist der Werbedienstleistungsvertrag besonders heikel: Werbekreationen (Slogans, Bildgestaltungen, Musikkompositionen, Texte, Designs) sind in der Regel nach §1 Urheberrechtsgesetz (UrhG, BGBl Nr. 111/1936) urheberrechtlich geschützt. Urheber ist grundsätzlich der Schöpfer (§10 UrhG), also der Werbetexter, Designer oder Fotograf — nicht automatisch die Agentur oder der Auftraggeber. Die Übertragung von Nutzungsrechten an den Auftraggeber muss daher ausdrücklich im Werbedienstleistungsvertrag geregelt werden; eine stillschweigende Übertragung aller Nutzungsrechte wird vom OGH abgelehnt (OGH 4 Ob 69/08d).
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, BGBl Nr. 448/1984) bindet beide Parteien: Der Werbedienstleistungsvertrag darf keine Kampagnenkonzepte umfassen, die gegen §1 UWG (Generalklausel), §2 UWG (irreführende Angaben) oder die speziellen Verbote in §§6–7 UWG verstoßen. Die Agentur haftet gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung des UWG; Verstöße können zur Auflösung des Vertrags und zu Schadenersatzansprüchen führen.
Von einem Beratungsvertrag unterscheidet sich der Werbedienstleistungsvertrag durch den Leistungsinhalt: Der Berater schuldet strategische Empfehlungen, der Werbedienstleister schuldet die Umsetzung. In der Praxis kombinieren viele Agenturen beide Leistungsarten; der Vertrag sollte klar unterscheiden, welche Leistungen dem Werk- und welche dem Beratungscharakter unterliegen, da dies für Mängelrechte und Erfolgshaftung relevant ist.
Wann brauchen Sie Werbedienstleistungsvertrag Österreich?
Ein Werbedienstleistungsvertrag in Österreich wird benötigt, sobald ein Unternehmen oder eine Organisation Werbedienstleistungen von einer externen Agentur oder einem Dienstleister bezieht. Ohne klaren Vertrag entstehen regelmäßig Streitigkeiten über Leistungsumfang, Vergütung und Nutzungsrechte an erstellten Werbematerialien.
Bei der Beauftragung einer Werbeagentur für eine Produktkampagne — ob Print, Online, TV oder Out-of-Home — regelt der Werbedienstleistungsvertrag, welche Entwürfe, Endfertigungen und Dateiformate geliefert werden müssen, welche Änderungsrunden inklusive sind und wie Mehraufwand (Stundenhonorar, Tagessatz) abzurechnen ist. Österreichische Werbagenturen (Fachverband Werbung und Marktkommunikation der WKO) empfehlen schriftliche Verträge für alle Aufträge ab €1.000,00.
Bei der Erstellung von Social-Media-Inhalten durch Content-Creator-Agenturen oder Einzelpersonen klärt der Werbedienstleistungsvertrag die Offenlegungspflicht nach §31 Mediengesetz (MedienG) — Werbung muss in österreichischen Medien als solche gekennzeichnet werden — sowie Vorgaben zur Content-Richtlinie und Genehmigungspflicht vor Veröffentlichung.
Bei Langzeitbeziehungen zwischen einem Unternehmen und einer Agentur — sogenannte Agentur-Retainer-Vereinbarungen — legt der Werbedienstleistungsvertrag monatliche Leistungspakete (Stunden oder Leistungskontingente), Berichtspflichten und Erfolgskennzahlen (KPIs) fest. Ohne Retainervertrag entstehen Unklarheiten über Prioritäten und Ressourcenzuteilung.
Bei Produktionen, die externe Dienstleister involvieren (Fotografen, Filmteams, Schauspieler, Synchronsprecher), regelt der Werbedienstleistungsvertrag die Weitergabe von Unteraufträgen und die Haftung der Agentur für die Leistungen Dritter nach §1313a ABGB (Erfüllungsgehilfenhaftung). Ohne entsprechende Regelung haftet die Agentur gegenüber dem Auftraggeber für alle durch Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden.
Bei öffentlichen Auftraggebern — Bundesministerien, Länder, Gemeinden — gelten die Vergabevorschriften des Bundesvergabegesetzes (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018): Werbedienstleistungsaufträge über dem EU-Schwellenwert (€221.000,00 netto für Dienstleistungen) sind EU-weit auszuschreiben; der Werbedienstleistungsvertrag wird auf Basis des Vergabeverfahrens abgeschlossen.
Was gehört in Ihr Werbedienstleistungsvertrag Österreich?
Der Werbedienstleistungsvertrag in Österreich muss Leistungsinhalt, Vergütung, Urheberrecht und Haftung klar regeln. Der forms-legal.com Werbedienstleistungsvertrag Österreich enthält alle praxisrelevanten Klauseln und berücksichtigt die spezifischen Anforderungen des österreichischen UWG und UrhG.
Vertragsparteien: Auftraggeber und Auftragnehmer (Agentur oder Werbedienstleister) werden mit Firma, Firmenbuchnummer, UID-Nummer und Sitz vollständig identifiziert. Bei Einzelpersonen oder Freiberuflern: vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnsitz, Gewerbeschein-Nummer (Werbedienstleister nach §94 Z 75 GewO 1994).
Leistungsbeschreibung und Leistungskatalog: Die zu erbringenden Werbedienstleistungen sind präzise zu beschreiben: Kampagnenkonzept, Entwürfe (Anzahl der Entwurfsalternativen), Endfertigungen (Dateiformate, Druckdaten), redaktionelle Texte, Social-Media-Posts (Plattform, Häufigkeit, Zeichenanzahl), Medienplanung (Reichweite, Zielgruppe), Reporting (KPIs, Bericht-Turnus). Unklare Leistungsbeschreibungen sind die häufigste Streitursache bei Werbeaufträgen.
Urheberrecht und Nutzungslizenzen: Werbematerialien (Texte, Designs, Fotos, Videos, Musik) sind nach §1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Vertrag regelt ausdrücklich, welche Nutzungsrechte nach §24 ff. UrhG an den Auftraggeber übertragen werden: zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzte Nutzungsrechte (Volllizenz) oder beschränkte Nutzung. Persönlichkeitsrechte des Urhebers nach §§19–21 UrhG (Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Recht auf Werkintegrität) verbleiben beim Schöpfer und sind nicht abtretbar.
Vergütung und Abrechnung: Festhonorar (Pauschalpreis), Stunden- oder Tagessatz, Retainer (monatliche Pauschale) oder Erfolgsvergütung (Performance Bonus). Mehraufwand durch Änderungen ist zu definieren: wie viele Änderungsrunden sind inklusive, wie wird Mehraufwand (nach Stundensatz) abgerechnet. Alle Vergütungen verstehen sich netto zzgl. 20 % USt nach UStG 1994; Rechnungen nach §11 UStG.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist zur rechtzeitigen Bereitstellung von Briefings, Materialien (Logos, Fotos, Texte), Genehmigungen und Feedback verpflichtet. Verzögerungen durch den Auftraggeber führen nach §1168 ABGB zur Vergütungspflicht auch ohne Leistungserbringung; Termine verschieben sich entsprechend.
Genehmigungsverfahren und Freigabe: Der Vertrag regelt den Prozess zur Freigabe von Entwürfen und Endfertigungen: Vorlage an definierten Ansprechpartner, Frist für Feedback (z.B. 5 Werktage), Fiktion der Genehmigung bei Fristablauf ohne Reaktion. Ohne klares Genehmigungsverfahren entstehen Verzögerungen und Streitigkeiten über Änderungspflichten.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit: Die Agentur verpflichtet sich zur Geheimhaltung von Unternehmensstrategien, Kampagnenplänen und sonstigen vertraulichen Informationen des Auftraggebers. Wechselseitige Verschwiegenheitspflichten sind nach ABGB §1002 iVm DSG 2018 zu vereinbaren.
Wettbewerbsverbot: Bei exklusiven Agenturvereinbarungen kann vereinbart werden, dass die Agentur während der Vertragslaufzeit nicht für direkte Wettbewerber des Auftraggebers tätig wird. Ein solches Wettbewerbsverbot ist nach §879 ABGB auf eine angemessene Dauer und den tatsächlichen Tätigkeitsbereich zu beschränken.
Haftung und UWG-Compliance: Die Agentur garantiert, dass alle erstellten Werbemittel den Anforderungen des UWG (§1 Generalklausel, §2 Irreführungsverbot), der DSGVO (Art. 6, 7) sowie der Werbe-Selbstregulierung (Österreichischer Werberat, ÖWR) entsprechen. Bei Verstößen, die Schadenersatzansprüche Dritter begründen, trägt die Agentur die Haftung nach §1313a ABGB.
So füllen Sie Ihr Werbedienstleistungsvertrag Österreich aus
Den Werbedienstleistungsvertrag Österreich befüllen Sie in acht Schritten. Detailliertere Leistungsbeschreibungen und klare Urheberrechtsregelungen schützen beide Vertragsparteien vor Streitigkeiten.
Schritt 1: Vertragsparteien. Tragen Sie Auftraggeber und Auftragnehmer vollständig ein: Firma mit Rechtsform, Firmenbuchnummer (FN) aus firmenbuch.at, UID-Nummer (ATU-Nummer), Sitz, vertretungsbefugte Person. Bei freiberuflichen Werbeagenturen: Gewerbeschein-Nummer (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) nach §94 Z 75 GewO 1994.
Schritt 2: Leistungsbeschreibung verfassen. Beschreiben Sie jede Werbedienstleistung präzise: Was wird geliefert (Kampagnenkonzept, Entwürfe, Endfertigungen, Posts), in welchem Format (JPG, PDF, INDD, MP4), in welcher Anzahl (z.B. 3 Entwurfsalternativen, 1 Endergebnis), bis zu welchem Datum. Verwenden Sie wenn möglich eine nummerierte Leistungsliste als Anlage zum Vertrag.
Schritt 3: Nutzungsrechte festlegen. Entscheiden Sie, ob der Auftraggeber ein uneingeschränktes Nutzungsrecht für alle Zwecke und dauerhaft erhält (empfohlen für Firmenlgos und Kernkampagnen) oder nur ein beschränktes Nutzungsrecht für bestimmte Medien und Zeiträume (z.B. Social Media für 12 Monate). Tragen Sie die Nutzungsrechte explizit in den Vertrag ein.
Schritt 4: Vergütung und Zahlungsmodalitäten. Wählen Sie die Vergütungsform: Pauschalhonorar (Gesamtpreis für das Projekt), Stundensatz (z.B. €120,00/Stunde netto), monatlicher Retainer (Pauschale für Dauermandat). Geben Sie an, nach wie vielen Änderungsrunden Mehraufwand berechnet wird (z.B. 2 Änderungsrunden inklusive, danach €120,00/Stunde).
Schritt 5: Termine und Meilensteine. Tragen Sie Abgabetermine für wichtige Leistungsphasen ein: Vorlage erster Entwürfe, Präsentation beim Auftraggeber, Freigabe, Endlieferung. Legen Sie fest, welche Folgen Terminverzug durch die Agentur (Vertragsstrafe, Rücktrittsrecht) oder durch den Auftraggeber (Terminverschiebung, Mehrkostenverrechnung) hat.
Schritt 6: Genehmigungsverfahren. Benennen Sie den Ansprechpartner des Auftraggebers für Freigaben. Legen Sie eine Frist fest, innerhalb derer der Auftraggeber auf vorgelegte Entwürfe zu reagieren hat (z.B. 5 Werktage). Definieren Sie, was bei fristlosem Schweigen gilt (Genehmigung gilt als erteilt).
Schritt 7: Geheimhaltungsklausel. Prüfen Sie, ob vertrauliche Geschäftsinformationen (Produkt-Roadmaps, Umsatzzahlen, Zielgruppenanalysen) dem Werbedienstleister bekannt werden. Wenn ja, nehmen Sie eine Geheimhaltungsklausel auf oder verweisen Sie auf eine separate Geheimhaltungsvereinbarung (Vertrag at-geheimhaltungsvereinbarung).
Schritt 8: Unterschrift und Aufbewahrung. Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Keine Notarpflicht. Aufbewahrungsfrist gemäß §212 BAO: sieben Jahre. Rechnungen und Leistungsnachweise ebenfalls sieben Jahre aufbewahren.
Rechtliche Anforderungen für Werbedienstleistungsvertrag Österreich
Der Werbedienstleistungsvertrag in Österreich unterliegt dem allgemeinen Vertragsrecht des ABGB sowie spezifischen Anforderungen des Gewerberechts, des Urheberrechts und des UWG.
Gewerbeberechtigung des Werbedienstleisters: Werbeagenturen und selbständige Werbedienstleister benötigen nach §94 Z 75 Gewerbeordnung (GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994) eine Gewerbeberechtigung für „Werbung“ als reglementiertes Gewerbe. Die Gewerbeberechtigung ist beim Gewerberegister (GISA — Gewerbeinformationssystem Austria, gisa.gv.at) einzusehen. Werbetätige ohne Berechtigung sind nach §366 GewO strafbar.
UWG-Compliance als Vertragspflicht: Der Werbedienstleister ist nach §1 UWG verpflichtet, keine unlauteren Geschäftspraktiken (Irreführung, aggressive Werbung, Schleicherwerbung) in Werbematerialien einzusetzen. Der Auftraggeber haftet seinerseits gegenüber Mitbewerbern und Verbrauchern für von ihm gebilligte rechtswidrige Werbemaßnahmen; er haftet als Täter des UWG-Verstoßes, wenn er die Werbung in Auftrag gegeben hat (OGH 4 Ob 33/15s).
Kennzeichnungspflichten (MedienG, ORF-G): Bezahlte Inhalte in österreichischen Printmedien und Onlinemedien unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach §26 MedienG (»Ankündigung, Empfehlung, Entgeltliche Einschaltung oder Werbung«). Verstöße sind nach §28 MedienG strafbar. Im Rundfunk (ORF und Privatanbieter) gelten §17 ORF-Gesetz und §23 AudiovisuEllesMediendienste-Gesetz (AMD-G, BGBl I Nr. 84/2001) betreffend Programmsponsoring und Product Placement.
DSGVO und DSG 2018: Bei Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke (z.B. zielgruppenbasiertes Online-Marketing, E-Mail-Marketing) sind Art. 5–9 DSGVO und §1 DSG 2018 einzuhalten. Der Werbedienstleistungsvertrag regelt die Rolle der Agentur als Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) oder gemeinsam Verantwortlicher (Art. 26 DSGVO) und verpflichtet zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO.
Häufige Fehler bei Ihrem Werbedienstleistungsvertrag Österreich
Bei Werbedienstleistungsverträgen in Österreich entstehen häufig Streitigkeiten durch typische Vertragsfehler, die bei Vertragsabschluss durch präzise Regelungen vermieden werden können.
Unklare Leistungsgrenzen (Scope Creep): Der häufigste Streitpunkt. Auftraggeber verlangen Leistungen, die über den ursprünglichen Auftrag hinausgehen, ohne Zusatzvergütung zu akzeptieren. Ohne klare Definition von Umfang und Grenzen des Leistungspakets hat die Agentur wenig rechtlichen Rückhalt. Richtig: Leistungsumfang mit nummerierter Liste, Anzahl der Entwurfsrunden und Stundensatz für Mehraufwand im Vertrag fixieren.
Fehlende Nutzungsrechtsregelung: Viele Auftraggeber gehen davon aus, dass sie mit der Bezahlung automatisch alle Rechte an den erstellten Materialien erwerben. Das österreichische Urheberrecht nach §24 UrhG überträgt nur die für den Vertragszweck notwendigen Nutzungsrechte; weitergehende Nutzung (z.B. internationale Kampagne, Lizenzierung) erfordert ausdrückliche Vereinbarung. Richtig: Nutzungsrechte nach Umfang, Dauer und Territorium im Vertrag präzise beschreiben.
Kein klares Genehmigungsverfahren: Ohne definierten Freigabeprozess können Projekte endlos in Feedback-Schleifen geraten. Der Auftraggeber hat faktisch unbegrenztes Änderungsrecht, die Agentur kann keine Abrechnung verlangen. Richtig: Anzahl inkludierter Änderungsrunden und Frist für Auftraggeber-Feedback ausdrücklich festlegen.
Keine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers: Wenn der Auftraggeber Briefings oder Materialien verspätet liefert, verzögert sich das gesamte Projekt. Ohne Regelung kann die Agentur keine Terminverschiebung geltend machen und riskiert selbst in Verzug zu geraten. Richtig: Mitwirkungspflichten des Auftraggebers mit konkreten Fristen und Konsequenzen bei Verzug in den Vertrag aufnehmen.
Quellen und Zitate
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- §1168 ABGBAT official
- §1313a ABGBAT official
- §879 ABGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Beim Werbedienstleistungsvertrag beauftragt ein Auftraggeber eine Agentur mit der Erstellung und Umsetzung von Werbemaßnahmen gegen ein Honorar — die Agentur ist Dienstleister, keine Kooperationspartnerin. Beim Sponsoringvertrag stellt ein Sponsor einem Gesponserten Ressourcen zur Verfügung und erhält dafür Werbeleistungen; hier besteht ein echtes Kooperationsverhältnis mit gegenseitigen Verpflichtungen. Steuerlich ist der Unterschied erheblich: Werbedienstleistungen sind eindeutige Betriebsausgaben mit Vorsteuerabzug nach §12 UStG; Sponsoring muss den Charakter eines entgeltlichen Leistungsaustauschs erfüllen und darf nicht als Schenkung qualifiziert werden. Der OGH (4 Ob 82/04m) unterscheidet nach dem Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses.
Nach österreichischem Urheberrecht (§10 UrhG) ist Urheber der Schöpfer — also der Designer, Werbetexter oder Fotograf der Agentur, nicht automatisch die Agentur oder der Auftraggeber. Schöpferische Leistungen wie Slogans, Designs und Werbetexte sind nach §1 UrhG geschützt. Die Agentur erwirbt als Arbeitgeber bei unselbständigen Mitarbeitern eine beschränkte Nutzungsbefugnis nach §40b UrhG, die ausreicht, um den Vertragsauftrag zu erfüllen. An den Auftraggeber werden Nutzungsrechte nur durch ausdrückliche Vereinbarung im Werbedienstleistungsvertrag übertragen. Ohne vertragliche Regelung hat der Auftraggeber nur das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung — alle darüber hinausgehenden Verwendungen (Kampagnen in anderen Ländern, Lizenzierung) erfordern zusätzliche Vereinbarungen und ggf. zusätzliche Vergütung.
Werbeagenturen und selbständige Werbedienstleister in Österreich benötigen nach §94 Z 75 Gewerbeordnung (GewO 1994) eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Werbung“. Voraussetzungen sind: österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellte EU/EWR-Staatsangehörigkeit, Vollendung des 18. Lebensjahres, keine einschlägige gerichtliche Verurteilung (§13 GewO), sowie ein Befähigungsnachweis (Meisterprüfung für Werbung oder gleichwertiger Nachweis). Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim Unternehmensserviceportal (USP) oder der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Gewerbeberechtigung ist im GISA-Register (gisa.gv.at) öffentlich einsehbar. Tätigkeiten ohne Berechtigung sind nach §366 GewO verwaltungsrechtlich strafbar.
Ja, Auftraggeber in Österreich können nach §1 UWG für Wettbewerbsverstöße in von Agenturen erstellter Werbung haftbar gemacht werden, wenn sie die Werbemaßnahme genehmigt oder in Auftrag gegeben haben. Der OGH (4 Ob 33/15s) stellt auf die faktische Zurechenbarkeit der Werbemaßnahme ab: Wer eine irreführende Werbekampagne bestellt und freigibt, haftet als Täter des UWG-Verstoßes. Die Agentur kann als Mitstörerin haften. Im Werbedienstleistungsvertrag sollte daher vereinbart werden, dass die Agentur für die UWG-Konformität ihrer Konzepte garantiert und den Auftraggeber bei UWG-Verstößen schadlos hält, sofern der Verstoß auf einem Fehler der Agentur und nicht auf Vorgaben des Auftraggebers beruht.
Ja, ein Werbedienstleistungsvertrag in Österreich kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund nach §§918–921 ABGB außerordentlich aufgelöst werden. Wichtige Gründe sind wesentliche Vertragsverletzungen, Insolvenz, anhaltender Verzug oder Vertrauensverlust. Bei ordentlicher Kündigung gelten die vertraglich vereinbarten Fristen; fehlt eine Regelung, gelten die allgemeinen Bestimmungen über Werkverträge (ABGB §§1168–1170a): Der Auftraggeber kann jederzeit kündigen, schuldet der Agentur aber das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen. Bei Kündigungen durch den Auftraggeber hat die Agentur Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen sowie anteilige Vergütung für Vorarbeiten (§1168 ABGB).
Ja, bezahlte Werbemaßnahmen in österreichischen Medien unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Nach §26 Mediengesetz (MedienG, BGBl Nr. 314/1981) muss in Printmedien und Onlinemedien jeder entgeltliche Beitrag als „Anzeige“, „Ankündigung“, „Entgeltliche Einschaltung“ oder ähnlich deutlich gekennzeichnet werden. Im Rundfunk gilt §17 ORF-Gesetz für den ORF und §23 AMD-Gesetz für private Anbieter. Bei Social-Media-Werbung (Influencer-Kooperationen) verlangt die RTR (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) und die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) die deutliche Kennzeichnung als Werbung (#werbung, #anzeige). Verstöße sind nach §28 MedienG gerichtlich strafbar und können zu Unterlassungsklagen nach §1 UWG führen.
Werbedienstleistungen sind für den Auftraggeber Betriebsausgaben nach §4 Abs. 4 EStG 1988 und berechtigen zum Vorsteuerabzug nach §12 UStG 1994, sofern die Leistung für unternehmerische Zwecke bezogen wird und eine ordnungsgemäße Rechnung nach §11 UStG vorliegt. Der Werbedienstleister verrechnet USt 20 % auf Honorare, Produktionskosten und Barauslagen. Reine Durchlaufposten (weiterverrechnete Fremdkosten ohne Aufschlag) können netto weiterverrechnet werden, wenn die zugrundeliegenden Rechnungen direkt auf den Auftraggeber lauten. Die Wirtschaftlichkeit und der Betriebszweck der Werbeausgaben sind bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt Österreich nachzuweisen.
Bei internationalen Sachverhalten regelt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) das auf den Vertrag anwendbare Recht; ohne Rechtswahl gilt das Recht des Landes, in dem die Agentur ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die USt-Behandlung grenzüberschreitender Werbedienstleistungen richtet sich nach §3a UStG 1994 (B2B: Leistungsort am Empfängerort; B2C: Leistungsort am Sitz der Agentur). Urheberrechtlich ist zu beachten, dass österreichisches UrhG territorial begrenzt ist; für Kampagnen in anderen Ländern müssen die Nutzungsrechte nach dem jeweiligen nationalen Recht oder international (Berner Übereinkunft) geregelt werden. Der Werbedienstleistungsvertrag sollte daher explizit das Territorium der Rechteinräumung benennen.
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