Sponsoringvertrag Österreich
ABGB §§859–937 | UStG §12
SPONSORINGVERTRAG
gemäß ABGB §§859–937 und UStG 1994 §12
1. VERTRAGSPARTEIEN
Dieser Sponsoringvertrag wird abgeschlossen zwischen:
SPONSOR: [Sponsor Firma] Firmenbuchnummer: [Sponsor FN] UID-Nummer: [Sponsor UID] Anschrift: [Sponsor Adresse] (im Folgenden „Sponsor“)
und
GESPONSERTER: [Gesponserter Name] UID-Nummer: [Gesponserter UID] Anschrift: [Gesponserter Adresse] (im Folgenden „Gesponserter“)
2. VERTRAGSGEGENSTAND UND SPONSORINGLEISTUNG
Der Sponsor verpflichtet sich, dem Gesponserten eine Sponsoringleistung in der Art [Sponsoring Art] zu erbringen. Der Sponsoringbetrag (netto) beträgt EUR [Sponsoring Betrag] zuzüglich 20 % Umsatzsteuer gemäß §12 UStG 1994.
Die Zahlung erfolgt gemäß folgendem Plan: [Zahlungsplan]. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung durch den Gesponserten auf das von ihm bekannt zu gebende Konto zu leisten.
Der Gesponserte verpflichtet sich zur Ausstellung korrekter Rechnungen gemäß §11 UStG 1994 mit vollständiger UID-Nummer, Leistungsbeschreibung, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag.
3. WERBELEISTUNGEN DES GESPONSERTEN
Der Gesponserte erbringt im Gegenzug für die Sponsoringleistung folgende Werbeleistungen: [Werbeleistungen].
Exklusivität: [Exklusivität]. Bei vereinbarter Branchenexklusivität verpflichtet sich der Gesponserte, während der Vertragslaufzeit keinen weiteren Sponsor aus der Branche des Sponsors zu akzeptieren.
Alle Werbeleistungen sind vom Gesponserten mit messbaren Nachweisen (Screenshots, Berichte, Zertifikate) zu dokumentieren und dem Sponsor vierteljährlich zu übermitteln.
4. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
Dieser Vertrag beginnt am [Vertragsbeginn] und endet am [Vertragsende], sofern er nicht zuvor wirksam gekündigt wird.
Ordentliche Kündigung: Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit einer Frist von [Kündigungsfrist] schriftlich kündigen.
Außerordentliche Kündigung: Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund aufzulösen. Wichtige Gründe für den Sponsor sind insbesondere: strafrechtliche Verurteilung des Gesponserten, Insolvenz, nachgewiesener Dopingverstoß, wesentlicher Imageschaden. Wichtige Gründe für den Gesponserten: Zahlungsverzug des Sponsors von mehr als 60 Tagen.
5. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
Der Gesponserte räumt dem Sponsor das einfache, nicht übertragbare Recht ein, das Bildmaterial (Fotos, Videos) aus Veranstaltungen zu Werbezwecken zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.
Der Sponsor räumt dem Gesponserten das Recht ein, das Logo des Sponsors für die vereinbarten Werbeleistungen zu verwenden. Darüber hinausgehende Verwendungen des Logos bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Sponsors.
6. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
Der Gesponserte haftet für die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Werbeleistungen. Bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung gelten die Bestimmungen der §§918–933 ABGB.
Force Majeure: Kann der Gesponserte Werbeleistungen infolge höherer Gewalt (Epidemie, Naturereignis, behördliches Verbot) nicht erbringen, sind die Parteien verpflichtet, binnen 30 Tagen eine Anpassung des Vertrags zu verhandeln. Gelingt keine Einigung, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten; der Sponsor erhält den anteiligen Sponsoringbetrag für nicht erbrachte Leistungen zurück.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere den Bestimmungen des ABGB und des UStG 1994.
Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das zuständige Gericht in [Gerichtsstand], Österreich, vereinbart.
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Sponsor — Vertretungsbefugte Person
________________
Signature
Gesponserter — Vertretungsbefugte Person
________________
Signature
Was ist Sponsoringvertrag Österreich?
Der Sponsoringvertrag ist ein nach ABGB §§859–937 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) iVm UStG 1994 §12 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist der Sponsoringvertrag in Österreich von entscheidender Bedeutung: Nach §12 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994, BGBl Nr. 663/1994) kann der Sponsor die geleisteten Sponsoringzahlungen als Betriebsausgabe nach §4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988) absetzen und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (USt 20 %) als Vorsteuer geltend machen, sofern ein schriftlicher Vertrag vorliegt und der Gesponserte als Unternehmer im Sinne des §2 UStG handelt. Das Finanzamt Österreich — zuständig nach Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) — verlangt bei Betriebsprüfungen regelmäßig den Nachweis des Leistungsaustauschs durch Vertragsdokument und Rechnung mit UID-Nummer.
Der Sponsoringvertrag unterscheidet sich grundlegend von einer Spende oder Schenkung nach ABGB §§938–956: Bei der Schenkung fehlt die Gegenleistungspflicht; Schenkungen sind nach §9 KStG nur unter engen Voraussetzungen abzugsfähig und berechtigen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Beim Sponsoring hingegen schuldet der Gesponserte konkrete, vertragsmäßig vereinbarte Werbeleistungen, was den Charakter als entgeltliches Rechtsverhältnis begründet. Diese Abgrenzung ist steuerlich relevant: Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) halten fest, dass Sponsoring nur dann als Betriebsausgabe anerkannt wird, wenn die vereinbarten Werbeleistungen in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung angemessen zur Sponsoringsumme stehen.
Vom Werbedienstleistungsvertrag, der eine rein einseitige Beauftragung von Werbeleistungen beschreibt, unterscheidet sich der Sponsoringvertrag durch den Kooperationscharakter: Der Gesponserte bringt seine Bekanntheit, sein Image und sein Publikum ein; der Sponsor stellt Ressourcen bereit und erhält Markenpräsenz. Diese Strukturdifferenz hat praktische Konsequenzen für Haftung, Kündigung und Vertragsanpassung. Im österreichischen Sport-, Kultur- und Mediensponsoringbereich ist der schriftliche Sponsoringvertrag Pflicht für alle Förderungen über €5.000,00, sofern öffentliche Mittel involviert sind (Bundesförderungsgesetz, BGBl Nr. 50/1955 und länderspezifische Fördergesetze).
Der Sponsoringvertrag berücksichtigt auch das Datenschutzrecht: Sobald im Rahmen der Sponsoringmaßnahmen personenbezogene Daten von Teilnehmern, Fans oder Mediennutzern verarbeitet werden, sind die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, EU 2016/679) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG 2018, BGBl I Nr. 165/2017) einzuhalten. Der Sponsoringvertrag sollte daher Regelungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) oder zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) enthalten, wenn personenbezogene Daten zwischen Sponsor und Gesponsertem ausgetauscht werden.
Wann brauchen Sie Sponsoringvertrag Österreich?
Ein Sponsoringvertrag in Österreich wird benötigt, sobald ein Unternehmen oder eine Person einem Gesponserten Geld, Sachleistungen oder Dienstleistungen gegen Werbeleistungen zukommen lässt. Ohne schriftlichen Sponsoringvertrag drohen steuerliche Nachteile, Streitigkeiten über Leistungsumfang und der Verlust des Vorsteuerabzugs nach §12 UStG.
Sportunternehmen und Sportvereine benötigen den Sponsoringvertrag bei jeder Kooperation mit einem Trikotsponsor, einem Namenssponsor für eine Sportstätte oder einem Ausrüstungssponsor. Österreichische Bundesligavereine (Fußball Bundesliga Austria, ÖFBL) und Wintersportverbände (Österreichischer Ski-Verband, ÖSV) schließen jährlich Hunderte von Sponsoringverträgen ab, bei denen Leistungsumfang (TV-Präsenz, Logos, Interviewrechte), Exklusivität und Rücktrittsbedingungen bei Imageschäden präzise geregelt sein müssen.
Kultureinrichtungen — Theater (Burgtheater, Volksoper), Kunsthallen (Kunsthistorisches Museum, mumok), Festivals (Salzburger Festspiele, Wiener Festwochen) — sichern einen Teil ihrer Finanzierung durch Unternehmenssponsoring ab. Der Sponsoringvertrag regelt hier insbesondere Namensrechte, Logoplatzierung auf Printmaterial und im Digitalen, VIP-Ticketkontingente sowie Exklusivitätsklauseln.
Medien- und Influencer-Sponsoring wächst in Österreich stark: Wenn ein Unternehmen einen Content Creator, Podcast oder ein Onlineformat langfristig unterstützt, braucht es einen Sponsoringvertrag, der Inhaltsvorgaben (Content Guidelines gemäß UWG §1), Offenlegungspflichten nach dem KommAustria-Transparenzgesetz (KOG, BGBl I Nr. 32/2001) und Nutzungsrechte an erstellten Inhalten nach Urheberrechtsgesetz (UrhG, BGBl Nr. 111/1936) klärt.
Bei Bildungseinrichtungen — Universitäten, Fachhochschulen, Schulen — schafft der Sponsoringvertrag Klarheit über die Grenzen zulässiger Werbung in Bildungseinrichtungen nach §4 SchUG (Schulunterrichtsgesetz) und über Rechte an etwaigen gemeinsamen Forschungsergebnissen. Ohne klare vertragliche Regelung können Konflikte über akademische Freiheit und Unternehmenseinfluss entstehen.
Öffentliche Veranstaltungen, von Gemeindefesten bis zu nationalen Brauchtumsfesten, erfordern bei Beteiligung von Unternehmenssponsoren regelmäßig einen Sponsoringvertrag, da Gemeinden und öffentliche Körperschaften (Gebietskörperschaften nach B-VG Art. 116) zur Transparenz verpflichtet sind und Förderungsberichte vorlegen müssen.
Was gehört in Ihr Sponsoringvertrag Österreich?
Der Sponsoringvertrag in Österreich muss alle wesentlichen Leistungs- und Gegenleistungspflichten präzise regeln. Der forms-legal.com Sponsoringvertrag Österreich deckt alle praxisrelevanten Klauseln ab und ermöglicht sowohl Geld- als auch Sachleistungssponsoring.
Vertragsparteien: Der Vertrag benennt Sponsor und Gesponserter mit vollständiger Firma (aus dem Firmenbuch), Firmenbuchnummer (FN), Sitz und UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Bei natürlichen Personen sind Geburtsdatum und Hauptwohnsitz anzuführen. Die vertretungsberechtigten Personen sind nach §18 UGB einzutragen.
Sponsingleistung und Bewertung: Der Vertrag definiert die Sponsoringleistung exakt: Geldbeträge in Euro (€), Zahlungstermine, Zahlungsmethode (SEPA-Überweisung), Sachleistungen (Art, Stückzahl, Marktwert), Dienstleistungen (Stunden, Qualifikation). Die Bewertung von Sachleistungen ist für den Vorsteuerabzug nach §12 UStG relevant und muss dem Marktpreis entsprechen.
Werbeleistungen des Gesponserten: Exakte Beschreibung aller geschuldeten Werbeleistungen: Logoplacierung (Trikot, Bande, Website, Social Media), Nennungen in Presseaussendungen (APA-OTS), Werbeflächen auf Veranstaltungsgelände, Hospitality-Rechte (VIP-Tickets, Lounge-Zugang), digitale Reichweite (Klicks, Impressionen, Follower-Zahlen). Für steuerliche Anerkennung durch das Finanzamt Österreich müssen die Werbeleistungen und deren wirtschaftlicher Wert angemessen zur Sponsoringsumme sein.
Exklusivität: Der Vertrag legt fest, ob dem Sponsor Exklusivität in seiner Branche oder Produktkategorie gewährt wird. Branchenexklusivität schließt konkurrierende Sponsoren aus und erhöht den Wert der Vereinbarung. Beschränkungen des Wettbewerbsverbots nach §879 ABGB sind zeitlich und räumlich zu begrenzen.
Laufzeit und Kündigung: Üblich sind 1–3 Jahre Laufzeit mit automatischer Verlängerungsoption. Das Recht zur ordentlichen Kündigung (§1158 ABGB analog) ist mit Fristen festzulegen. Außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund (Imageschaden, Insolvenz, OGH-Fall 3 Ob 117/20d) ist ausdrücklich vorzusehen. Beim Kündigung des Gesponserten sind anteilige Rückzahlungspflichten zu regeln.
Urheberrecht und Nutzungslizenzen: Werbematerial, Logos, Fotos und Videos unterliegen dem UrhG (BGBl Nr. 111/1936). Der Vertrag regelt, welche Partei an welchen Materialien welche Nutzungsrechte erhält. Insbesondere ist klarzustellen, ob der Sponsor das Bildmaterial aus Veranstaltungen für eigene Werbezwecke nützen darf und ob der Gesponserte das Logo des Sponsors in eigenem Social-Media-Content verwenden darf.
Haftung und Gewährleistung: Der Gesponserte haftet für die vertragsgemäße Erbringung der Werbeleistungen. Bei Ausfall von Veranstaltungen (höhere Gewalt, Epidemie — vgl. COVID-19-Regelungen) ist eine Klausel zur Vertragsanpassung nach §901 ABGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage analog) aufzunehmen. Haftungsobergrenzen nach §879 Abs. 3 ABGB sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) möglich.
USt und Abrechnung: Der Gesponserte stellt als Unternehmer (§2 UStG) Rechnungen mit 20 % USt an den Sponsor. Die Rechnung muss den Anforderungen des §11 UStG entsprechen: UID-Nummer des Leistungserbringers, Leistungsbeschreibung, Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag. Nur korrekte Rechnungen berechtigen den Sponsor zum Vorsteuerabzug nach §12 Abs. 1 UStG. Steuerbefreiungen für gemeinnützige Gesponserte (§34 BAO) sind gesondert zu prüfen.
Streitbeilegung: Für Streitigkeiten ist das Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) am Sitz des Sponsors oder des Gesponserten zu vereinbaren. Alternativ kann eine Schiedsklausel nach §§577–599 Zivilprozessordnung (ZPO, RGBl Nr. 113/1895) vereinbart werden, was bei internationalen Sponsoringverträgen üblich ist.
So füllen Sie Ihr Sponsoringvertrag Österreich aus
Den Sponsoringvertrag Österreich befüllen Sie in neun Schritten. Für eine steuerlich wirksame Vereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag mit allen notwendigen Angaben zu USt und Leistungsumfang unerlässlich.
Schritt 1: Vertragsparteien identifizieren. Tragen Sie Sponsor und Gesponserten vollständig ein: Firma mit Rechtsform (z.B. Muster GmbH, FN 123456x), Firmensitz, UID-Nummer (Format ATU12345678). Bei natürlichen Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz. Bei gemeinnützigen Vereinen (§34 BAO): Vereinsregisternummer (ZVR-Zahl) und Sitz.
Schritt 2: Sponsoringleistung definieren. Geben Sie den Sponsoringbetrag in Euro an (z.B. €20.000,00 netto zzgl. 20 % USt = €24.000,00 brutto). Bei Sachleistungen: Marktwert der Sachleistung nach §6 BewG (Bewertungsgesetz). Zahlungsmodalitäten: Bankverbindung, IBAN, Fälligkeit (z.B. 14 Tage nach Rechnungslegung).
Schritt 3: Werbeleistungen beschreiben. Listen Sie jede Werbeleistung mit messbaren Parametern: Logoplacierung auf Trikot (Größe in cm², Position), Bandenwerbung (laufende Meter, Sichtbarkeit), Social-Media-Posts (Anzahl, Plattform, Mindestreichweite), Hospitality-Pakete (Anzahl VIP-Tickets pro Spiel/Veranstaltung), Pressemitteilungen (Anzahl pro Saison, Verteiler).
Schritt 4: Exklusivität festlegen. Wählen Sie, ob Branchenexklusivität gewährt wird (z.B. exklusiver Getränkesponsor) oder ob parallele Sponsoren in anderen Kategorien möglich sind. Definieren Sie die Branchenkategorie präzise nach ÖNACE-2008-Klassifikation der Statistik Austria.
Schritt 5: Laufzeit und Verlängerung. Tragen Sie Vertragsbeginn (TT.MM.JJJJ) und -ende ein. Legen Sie fest, ob der Vertrag sich automatisch um die gleiche Laufzeit verlängert, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Datum schriftlich gekündigt wird.
Schritt 6: Kündigungsrechte. Definieren Sie Fristen für ordentliche Kündigung (z.B. 3 Monate zum Ende eines Vertragsjahres). Regeln Sie außerordentliche Kündigungsgründe explizit: strafrechtliche Verurteilung, Insolvenz des Gesponserten, Unterschreitung vereinbarter Mindestrelevanz, Rufschaden.
Schritt 7: Urheberrechtsregelungen. Legen Sie fest, ob Bildmaterial aus Veranstaltungen (Fotos, Videos) dem Sponsor zur uneingeschränkten kommerziellen Nutzung übertragen wird (vollständige Nutzungsrechtsübertragung nach §24 UrhG) oder nur ein einfaches Nutzungsrecht (Lizenz nach §26 UrhG) erteilt wird.
Schritt 8: USt-relevante Angaben prüfen. Stellen Sie sicher, dass beide Parteien ihre UID-Nummer eingetragen haben. Der Gesponserte hat als Rechnungsaussteller USt 20 % auf den Nettobetrag anzuführen. Prüfen Sie, ob der Gesponserte Kleinunternehmer nach §6 Abs. 1 Z 27 UStG ist (Jahresumsatz ≤€35.000,00) — dann keine USt-Pflicht, aber auch kein Vorsteuerabzug für den Sponsor.
Schritt 9: Unterschrift und Aufbewahrung. Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen; eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert. Aufbewahrungspflicht für Unterlagen gemäß §212 BAO: sieben Jahre.
Rechtliche Anforderungen für Sponsoringvertrag Österreich
Der Sponsoringvertrag in Österreich unterliegt den allgemeinen Formvorschriften des ABGB sowie steuerrechtlichen Anforderungen des Finanzamts Österreich. Ohne Einhaltung dieser Anforderungen drohen steuerliche Nachteile und die Ablehnung des Vorsteuerabzugs.
Schriftformerfordernis (steuerlich): Das ABGB schreibt keine Schriftform für Sponsoringverträge vor; steuerrechtlich verlangt das Finanzamt Österreich jedoch bei Betriebsprüfungen einen schriftlichen Vertrag als Nachweis des Leistungsaustauschs. Ohne Schriftform wird der Vorsteuerabzug nach §12 Abs. 1 UStG versagt, da der Nachweis des unternehmerischen Zwecks nicht erbracht werden kann.
Rechnungslegungspflichten (UStG §11): Der Gesponserte als Leistungserbringer muss Rechnungen mit vollständiger UID-Nummer (ATU-Nummer), Leistungsbeschreibung, Nettobetrag, Steuersatz (20 %) und Steuerbetrag ausstellen. Fehlt die UID-Nummer oder die Leistungsbeschreibung, versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Die UID-Nummer ist beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) zu beantragen.
Gemeinnützigkeit und Befreiungen: Gesponserte, die nach §34 ff. BAO als gemeinnützig anerkannt sind (Vereine, Stiftungen), können unter den Voraussetzungen des §10 Z 13 UStG steuerbefreit sein. In diesem Fall weist der Gesponserte keine USt aus; der Sponsor kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die steuerliche Abgrenzung zwischen Sponsoring und nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwendung (§20 Abs. 1 Z 3 EStG) ist im Einzelfall zu prüfen.
Werberechtliche Pflichten (UWG): Der Sponsoringvertrag muss die Einhaltung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, BGBl Nr. 448/1984) sicherstellen. Verdeckte Werbung (Native Advertising) ohne Kennzeichnung ist nach §1 UWG unlauter. Bei Medien- und Influencer-Sponsoring verlangt §31 Mediengesetz (MedienG, BGBl Nr. 314/1981) die Kennzeichnung als Werbung (»Entgeltliche Einschaltung«).
Verbraucherschutz (KSchG): Ist der Gesponserte eine natürliche Person (Einzelsportler, Einzelkünstler) und der Sponsor ein Unternehmer, greifen die Schutzvorschriften des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG, BGBl Nr. 140/1979), insbesondere das Rücktrittsrecht nach §3 KSchG bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen sowie §6 KSchG betreffend missbräuchliche Klauseln.
Häufige Fehler bei Ihrem Sponsoringvertrag Österreich
Bei Sponsoringverträgen in Österreich treten häufig Fehler auf, die steuerliche Nachteile, Streitigkeiten und den Verlust des Vorsteuerabzugs verursachen.
Fehlende oder unvollständige UID-Nummern: Ohne UID-Nummer des Gesponserten auf der Rechnung versagt das Finanzamt Österreich den Vorsteuerabzug nach §12 UStG. Viele Vereine und Einzelpersonen sind noch nicht als Unternehmer beim Finanzamt registriert. Vor Vertragsabschluss ist daher die UID-Nummer des Gesponserten über das europäische VIES-System (ec.europa.eu/taxation_customs/vies) zu prüfen.
Unklare Abgrenzung von Sponsoring und Schenkung: Wenn die vereinbarten Werbeleistungen wirtschaftlich unbedeutend oder nicht messbar sind (z.B. nur mündliche Erwähnung), qualifiziert das Finanzamt die Zahlung als nicht abzugsfähige Spende nach §9 KStG. Der OGH (1 Ob 101/17v) stellt auf den tatsächlichen Wert der Gegenleistung ab. Richtig: konkrete, messbare Werbeleistungen mit Bewertungsgrundlage vereinbaren.
Keine Regelung bei Ausfall von Veranstaltungen: Epidemien, Naturereignisse oder behördliche Verbote können vereinbarte Sponsoringleistungen unmöglich machen. Ohne entsprechende Klausel entsteht Streit über Rückzahlung. Richtig: Eine Force-Majeure-Klausel mit definierten Konsequenzen (Verschiebung, anteilige Rückzahlung, ersatzweise Digitalleistungen) aufnehmen.
Keine Kündigung bei Imageschaden: Unternehmen vernachlässigen oft die Aufnahme einer Imageschutzklausel, die außerordentliche Kündigung bei strafrechtlichen Ermittlungen, Dopingsperren oder öffentlichem Reputationsschaden des Gesponserten ermöglicht. Der OGH (3 Ob 117/20d) anerkannte außerordentliche Kündigung bei schwerem Vertragsverstoß ohne explizite Klausel, empfiehlt aber ausdrückliche Regelung.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §3 KSchGDE official
- §6 KSchGDE official
- §18 UGBAT official
- §879 ABGBAT official
- §1158 ABGBAT official
- §901 ABGBAT official
- §879 Abs. 3 ABGBAT official
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Ein Sponsoringvertrag ist in Österreich nach ABGB §§859–937 rechtsverbindlich, sobald Angebot und Annahme übereinstimmen und der Vertragsinhalt hinreichend bestimmt ist. Das ABGB schreibt für Sponsoringverträge keine besondere Form vor — auch mündliche Vereinbarungen sind grundsätzlich wirksam. Aus steuerlichen Gründen und zur Beweissicherung verlangt das Finanzamt Österreich bei Betriebsprüfungen jedoch stets einen schriftlichen Vertrag als Nachweis des Leistungsaustauschs. Der Oberste Gerichtshof (OGH) qualifiziert Sponsoringverträge als synallagmatische Schuldverhältnisse, bei denen die Leistungen beider Seiten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Fehlt die Gegenleistung des Gesponserten oder ist sie wirtschaftlich bedeutungslos, kann das Finanzamt die Transaktion als steuerlich nicht abzugsfähige Schenkung umqualifizieren.
Ja, sofern beide Vertragsparteien als Unternehmer im Sinne des §2 UStG 1994 handeln, berechtigt der Sponsoringvertrag den Sponsor zum Vorsteuerabzug nach §12 Abs. 1 UStG. Der Gesponserte stellt eine Rechnung mit 20 % USt aus; der Sponsor kann diesen Betrag als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzungen: schriftlicher Vertrag, Rechnung mit UID-Nummer des Gesponserten, konkrete Leistungsbeschreibung und Angemessenheit der Gegenleistung. Ist der Gesponserte Kleinunternehmer (Jahresumsatz ≤€35.000,00 nach §6 Abs. 1 Z 27 UStG) oder gemeinnützig anerkannt (§34 BAO), stellt er keine USt in Rechnung — der Sponsor hat dann keinen Vorsteuerabzug. Repräsentationsaufwendungen nach §20 Abs. 1 Z 3 EStG sind grundsätzlich nicht abzugsfähig; die Abgrenzung zum Sponsoring ist im Einzelfall mit dem Steuerberater zu klären.
Die Laufzeit eines Sponsoringvertrags in Österreich richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Üblich sind Vertragslaufzeiten von einer Saison bis zu drei Jahren, oft mit einer automatischen Verlängerungsklausel. Bei befristeten Verträgen endet das Vertragsverhältnis automatisch am vereinbarten Datum ohne Kündigung. Bei automatischer Verlängerung muss die Kündigung innerhalb der vereinbarten Frist (üblicherweise drei bis sechs Monate vor Ablauf) schriftlich erklärt werden. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund — Imageschaden, Insolvenz, wesentlicher Leistungsmangel — ist jederzeit möglich. Für Aufbewahrungspflichten gilt §212 Bundesabgabenordnung (BAO): Vertragsunterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren.
Bei Nichterfüllung des Sponsoringvertrags hat die geschädigte Partei nach ABGB §§918–933 das Recht auf Erfüllung oder Schadenersatz. Zahlt der Sponsor die Sponsoringsumme nicht, kann der Gesponserte die fälligen Beträge per Mahnklage beim Bezirksgericht (Streitwert bis €15.000) oder Landesgericht (darüber) einfordern. Erbringt der Gesponserte die vereinbarten Werbeleistungen nicht oder nur unvollständig, kann der Sponsor Preisminderung, Vertragsaufhebung oder Schadenersatz nach §§918–933 ABGB verlangen. Bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe (Konventionalstrafe nach §§1336–1337 ABGB) kann diese ohne Nachweis eines konkreten Schadens gefordert werden. Der OGH (3 Ob 117/20d) hat festgehalten, dass das Recht zur außerordentlichen Auflösung auch ohne ausdrückliche Klausel bei schwerem Vertragsverstoß besteht.
Nein, ein Sponsoringvertrag in Österreich erfordert keine notarielle Beurkundung. Ein schriftlicher, von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag ist ausreichend. Die notarielle Beglaubigung (Unterschriftenbeglaubigung nach §79 Notariatsordnung, NO) empfiehlt sich jedoch bei hohen Sponsoringbeträgen oder wenn internationale Parteien beteiligt sind, da die beglaubigte Unterschrift einen stärkeren Beweiswert hat. Bei Verträgen über €75.000,00 mit vollstreckbarer Exekutionsklausel nach §89 NO kann ein Notariatsakt sinnvoll sein, um außergerichtliche Vollstreckung zu ermöglichen.
Grundsätzlich nein — Sponsoringverträge zwischen privaten Unternehmen und privaten Gesponserten unterliegen keiner behördlichen Meldepflicht. Ausnahmen bestehen bei öffentlichen Rechtsträgern (Gemeinden, Bundeseinrichtungen): Diese unterliegen dem Bundesvergabegesetz (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018), wenn die Sponsoringmaßnahme als öffentlicher Auftrag qualifiziert werden kann. Bei Vereinen und NGOs, die öffentliche Förderungen erhalten, verlangen Fördervereinbarungen oft Transparenz über Unternehmenskooperationen. Für Rundfunk- und Mediensponsoring gelten die Kennzeichnungspflichten des ORF-Gesetzes (ORF-G, BGBl I Nr. 379/1984, §17 ORF-G) und des Privatradiogesetzes (PrR-G).
Sponsoringausgaben sind für den Sponsor als Betriebsausgabe nach §4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähig, wenn ein tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und die Werbeleistungen des Gesponserten angemessen sind. Die USt (20 %) ist als Vorsteuer nach §12 UStG abzugsfähig, sofern der Gesponserte Unternehmer ist und eine korrekte Rechnung nach §11 UStG ausstellt. Repräsentationsaufwendungen (Bewirtungen, Einladungen zu Veranstaltungen ohne konkreten Werbezweck) sind nach §20 Abs. 1 Z 3 EStG nicht abzugsfähig. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in Erlässen klargestellt, dass die wirtschaftliche Angemessenheit der Gegenleistung im Einzelfall anhand Reichweite, Medienäquivalenzwert und Zielgruppenüberschneidung zu beurteilen ist.
Ein österreichischer Sponsoringvertrag enthält typischerweise: (1) Parteienbezeichnung mit UID-Nummern und Firmenbuchnummern; (2) genaue Beschreibung der Sponsoringleistung (Betrag, Zahlungsplan, Sachleistungen); (3) vollständige Liste der Werbeleistungen mit messbaren Kennzahlen (Logoplacierungen, Social-Media-Reichweite, Hospitality); (4) Exklusivitätsklausel mit Branchendefinition; (5) Laufzeit und automatische Verlängerung; (6) ordentliche und außerordentliche Kündigung; (7) Imageschutzklausel (außerordentliche Kündigung bei Reputationsschaden, Dopingsperre, Strafverfolgung); (8) Urheberrechtsregelung für Bild- und Tonmaterial; (9) DSGVO-Datenschutzklausel; (10) Konventionalstrafe (§§1336–1337 ABGB) für Leistungsverzug; (11) Force-Majeure-Klausel; (12) Gerichtsstandsvereinbarung (österreichisches Gericht) und anwendbares Recht (österreichisches Recht, ABGB).
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