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Schuldenregulierungsverfahren Antrag Österreich

Schuldenregulierungsverfahren Antrag Österreich

IO §§182–216; AußStrG

ANTRAG AUF ERÖFFNUNG DES SCHULDENREGULIERUNGSVERFAHRENS

gemäß §§182–216 Insolvenzordnung (IO) — Privatinsolvenz natürlicher Personen

AN DAS BEZIRKSGERICHT

[Zuständiges BG] Als Insolvenzgericht gemäß §182 Abs. 1 IO

1. ANTRAGSTELLER (SCHULDNER)

Name: [Schuldner Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Sozialversicherungsnummer: [SVNR] Hauptwohnsitz: [Schuldner Adresse] Telefon: [Telefon] E-Mail: [E-Mail] Vertretung durch: [Schuldnerberatung]

2. ANTRAG

Der Antragsteller stellt hiermit den Antrag:

2.1

Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §182 IO über das Vermögen des Antragstellers zu eröffnen.

2.2

Den nachfolgend dargestellten Zahlungsplan gemäß §193 IO zur Abstimmung der Gläubiger vorzulegen.

2.3

Für den Fall der Nichtannahme des Zahlungsplans: das Abschöpfungsverfahren gemäß §§199 ff. IO einzuleiten mit dem Ziel der Restschuldbefreiung nach §213 IO.

3. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSVERHÄLTNISSE

3.1

Beschäftigungsstatus: [Beschäftigungsstatus] Arbeitgeber/Pensionsträger: [Arbeitgeber] Monatliches Nettoeinkommen: € [Nettoeinkommen]

3.2

Das vollständige Vermögensverzeichnis gemäß §100 IO ist diesem Antrag als Beilage ./A beigefügt. Der Antragsteller versichert die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben nach Wahrheitspflicht.

4. SCHULDENSTAND UND GLÄUBIGER

4.1

Gesamtschuldenstand: € [Gesamtschulden] Anzahl der Gläubiger: [Gläubigeranzahl] Größter Gläubiger: [Größter Gläubiger]

4.2

Die vollständige Gläubigerliste gemäß §183 IO mit allen Forderungen (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) ist als Beilage ./B beigefügt.

5. ZAHLUNGSPLANVORSCHLAG (§193 IO)

Der Antragsteller bietet den Gläubigern einen Zahlungsplan mit folgenden Konditionen an: Quote: [Zahlungsplan Quote] Die Zahlungsplanerfüllung erfolgt über den Insolvenzverwalter/Treuhänder. Für den Fall der Ablehnung beantragt der Antragsteller die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach §199 IO.

6. ERKLÄRUNG UND UNTERSCHRIFT

Ich erkläre, dass alle Angaben in diesem Antrag und den Beilagen vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben nach §156 StGB (Betrüglicher Bankrott) strafbar sind und die Restschuldbefreiung nach §213 IO versagt werden kann. Eingereicht am: [Antragsdatum]

Antragsteller (Schuldner)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Schuldenregulierungsverfahren Antrag Österreich?

Der Schuldenregulierungsverfahren Antrag ist ein nach Insolvenzordnung (IO) §§182–216 (RGBl Nr. 337/1914); AußStrG (BGBl I Nr. 111/2003) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Zuständig für die Entgegennahme und Entscheidung über den Antrag ist das Bezirksgericht (BG) am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners (§182 Abs. 1 IO). In Wien ist das Bezirksgericht Favoriten (früher BG Döbling) als Insolvenzgericht zuständig. Der Antrag wird nach seiner Einreichung in der öffentlichen Insolvenzdatei (Ediktsdatei, §74 IO, abrufbar auf ediktsdatei.justiz.gv.at) veröffentlicht — dies ist ein wesentlicher Unterschied zur außergerichtlichen Zahlungsvereinbarung nach ABGB §§904–917, die keine öffentliche Bekanntmachung erfordert.

Nach Eingang des Antrags prüft das Bezirksgericht, ob die Voraussetzungen nach §183 IO vorliegen: Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, ausreichende Deckung der Verfahrenskosten (Masseforderungen) sowie Vorliegen eines Vermögensverzeichnisses (§100 IO). Kann der Schuldner die Verfahrenskosten nicht decken, wird dem Antrag ein Antrag auf Verfahrenskostenzuschuss nach §183a IO (öffentliche Finanzierung der Insolvenzkosten durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, IAF) beigefügt. Das Gericht eröffnet das Verfahren durch Beschluss und bestellt einen Insolvenzverwalter (Masseverwalter) oder — bei masselosen Verfahren — einen Treuhänder.

Das Verfahren verläuft typischerweise in drei Phasen: Phase 1 — Zahlungsplanversuch nach §§193–201 IO: Das Gericht lädt alle bekannten Gläubiger zur Gläubigerversammlung ein; der Schuldner legt einen Zahlungsplan vor, der eine Mindestquote (§193 Abs. 2 IO: mindestens die Insolvenzquote, die Gläubiger im Abschöpfungsverfahren erhalten würden) enthält. Stimmt die erforderliche Mehrheit zu (Kopf- und Summenmehrheit nach §194 IO), wird der Zahlungsplan gerichtlich bestätigt und bindet alle Gläubiger, auch jene, die nicht zugestimmt haben. Phase 2 — Abschöpfungsverfahren nach §§199–216 IO: Wird kein Zahlungsplan angenommen, kann der Schuldner das Abschöpfungsverfahren beantragen. Für fünf Jahre (IRÄG 2017: von sieben auf fünf Jahre verkürzt) tritt der pfändbare Teil des Einkommens an einen Treuhänder ab. Am Ende — wenn der Schuldner die Obliegenheiten erfüllt hat — erteilt das Gericht Restschuldbefreiung nach §213 IO, die alle im Verfahren angemeldeten Forderungen beendet. Phase 3 — Restschuldbefreiung: Nach erfolgreichem Abschluss werden alle nicht befriedigten Insolvenzforderungen (§51 IO) von der Restschuldbefreiung erfasst, ausgenommen Unterhaltsforderungen, vorsätzlich zugefügte Körperschäden und Geldbußen (§213 Abs. 2 IO).

Der Antrag dient somit als Einstieg in ein rechtlich geordnetes Verfahren, das dem Schuldner nach österreichischem Recht die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neubeginns (Fresh Start) bietet — ein Grundprinzip des modernen Insolvenzrechts, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Entscheidung C-453/18 Bankruptcy-Gómez als Teil des unionsrechtlichen Rahmens anerkannt hat.

Wann brauchen Sie Schuldenregulierungsverfahren Antrag Österreich?

Ein Schuldenregulierungsverfahren-Antrag in Österreich nach IO §§182–216 wird benötigt, wenn eine Privatperson zahlungsunfähig ist — also ihre fälligen Schulden nicht mehr aus dem laufenden Einkommen oder Vermögen bedienen kann — und außergerichtliche Schuldenregulierungsversuche gescheitert sind oder von vornherein aussichtslos erscheinen.

Der Antrag ist der richtige Schritt, wenn der Schuldner mehrere Gläubiger hat (Kreditinstitute, Finanzamt Österreich, Österreichische Gesundheitskasse ÖGK, private Gläubiger), deren Forderungen durch einen individuellen Zahlungsplan nach ABGB §§904–917 nicht realistisch geregelt werden können. Das Schuldenregulierungsverfahren bindet im Gegensatz zur außergerichtlichen Einigung alle Gläubiger, sobald die gesetzliche Mehrheit dem Zahlungsplan zustimmt.

Besonders geeignet ist das Verfahren, wenn der Schuldner Lohnpfändungen (Gehaltsexekutionen nach §290 EO, Exekutionsordnung) oder Kontenexekutionen (§291a EO) vermeiden will, da die Insolvenzeröffnung nach §10 IO alle laufenden Exekutionen einstellt. Auch Schuldner, gegen die ein Mahnklage-Verfahren nach §§244 ff. ZPO (Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895) läuft oder ein Zahlungsbefehl ergangen ist, können durch den Insolvenzantrag vorläufig Schutz erlangen.

Natürliche Personen, deren Schulden auf einen unerwarteten Lebenseinschnitt — Jobverlust (Meldung beim Arbeitsmarktservice, AMS), schwere Erkrankung, Scheidung (EheG §55, gerichtliches Scheidungsverfahren) — zurückzuführen sind, nutzen das Schuldenregulierungsverfahren, um einen geordneten Neustart zu ermöglichen. Das IRÄG 2017 hat die Abschöpfungsperiode von sieben auf fünf Jahre verkürzt, was die Attraktivität des Verfahrens erheblich gesteigert hat.

Für ehemalige Kleinunternehmer (e.U., Einzelunternehmen), deren Betrieb aufgegeben wurde und die keine Arbeitnehmer mehr beschäftigen, ist das Schuldenregulierungsverfahren zugänglich, sobald keine aktive unternehmerische Tätigkeit mehr vorliegt (§182 Abs. 1 IO). Ehemals Selbständige mit Schulden aus der Gewerbeausübung — z.B. gegenüber WKO, SVS, Finanzamt Österreich — können diesen Weg wählen, um auch gewerbliche Altschulden in die Restschuldbefreiung einzubeziehen.

Vor Antragstellung empfiehlt das Bundesministerium für Justiz (BMJ) dringend die Beratung durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle (ASB Schuldnerberatungen GmbH, Caritas, Volkshilfe), da unvollständige oder fehlerhafte Anträge zur Abweisung führen und die Verfahrenskosten vergeblich anfallen.

Was gehört in Ihr Schuldenregulierungsverfahren Antrag Österreich?

Ein vollständiger Schuldenregulierungsverfahren-Antrag in Österreich nach IO §§182–216 muss folgende Pflichtbestandteile enthalten, damit das Bezirksgericht (BG) den Antrag nicht wegen formeller Mängel zurückweist. Der forms-legal.com Schuldenregulierungsverfahren-Antrag Österreich bietet eine strukturierte Vorlage, die alle gesetzlichen Anforderungen abdeckt.

Angaben zur Person: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR, zehnstellige Nummer der ÖGK oder SVS), aktuelle Adresse (Wohnsitz, der den örtlichen Gerichtsstand nach §182 IO bestimmt) sowie — falls abweichend — die Adresse des gewöhnlichen Aufenthalts.

Vermögensverzeichnis (§100 IO): Eine vollständige, wahrheitsgemäße Auflistung aller Vermögensgegenstände des Schuldners: Konten bei österreichischen Kreditinstituten (IBAN, aktueller Saldo), Immobilien (Grundbuchdaten — Einlagezahl, Katastralgemeinde), Fahrzeuge (Kfz-Kennzeichen, Marke, Baujahr, Wert), Forderungen des Schuldners gegen Dritte sowie sonstiges Vermögen (Wertpapiere, Lebensversicherungen, Beteiligungen). Falsche Angaben im Vermögensverzeichnis erfüllen den Tatbestand des §156 Strafgesetzbuch (StGB, BGBl Nr. 60/1974) — Betrüglicher Bankrott — und können die Restschuldbefreiung nach §213 IO gefährden.

Einkommensnachweis: Aktuelle Lohnzettel (mindestens der letzten drei Monate), Bescheid über Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder Notstandshilfe (§33 AMSG), Pensionsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder anderer Sozialversicherungsträger, sowie Nachweis sonstiger Einkünfte. Der pfändbare Einkommensanteil gemäß §291 EO und der Existenzminimumtabelle (veröffentlicht vom Bundesministerium für Justiz, BMJ) bestimmt die maximal mögliche Zahlungsplanquote.

Gläubigerliste (§183 IO): Vollständige Auflistung aller Gläubiger mit Name, Adresse, Forderungshöhe (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) und Forderungsgrund. Fehlende Gläubiger können nachträglich Anmeldung stellen (§107 IO), sind aber von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, wenn sie die Anmeldefrist (§107 Abs. 2 IO, üblicherweise 14–28 Tage ab Veröffentlichung in der Ediktsdatei) versäumt haben.

Zahlungsplanvorschlag (§193 IO): Der Schuldner unterbreitet einen konkreten Zahlungsplanvorschlag: Zahlungsquote (z.B. 20 % der Forderungen innerhalb von fünf Jahren), Laufzeit (maximal sieben Jahre nach §193 Abs. 3 IO; nach IRÄG 2017 ist das Abschöpfungsverfahren auf fünf Jahre begrenzt, der Zahlungsplan kann kürzer sein) und Art der Zahlung (monatliche Ratenzahlung an Insolvenzverwalter oder direkt an Gläubiger nach Genehmigung). Die Mindestquote muss die voraussichtliche Insolvenzquote im Abschöpfungsverfahren übersteigen.

Erklärung über außergerichtliche Einigungsversuche: Der Antrag muss dokumentieren, dass ein außergerichtlicher Ausgleich nach §§167–180 IO versucht wurde oder warum er aussichtslos war — etwa weil einzelne Gläubiger nicht bereit waren, einem einvernehmlichen Zahlungsplan zuzustimmen.

Antrag auf Verfahrenskostenzuschuss (§183a IO): Kann der Schuldner die voraussichtlichen Verfahrenskosten (Insolvenzverwaltergebühren, Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, GGG) nicht aufbringen, ist ein Antrag auf Zuschuss aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAF) beizufügen. Die Kosten eines einfachen Schuldenregulierungsverfahrens belaufen sich üblicherweise auf €3.000,00–€8.000,00.

So füllen Sie Ihr Schuldenregulierungsverfahren Antrag Österreich aus

Den Schuldenregulierungsverfahren-Antrag in Österreich nach IO §§182–216 befüllen Sie mit äußerster Sorgfalt, da falsche oder unvollständige Angaben zur Abweisung und im Extremfall zu strafgerichtlichen Konsequenzen führen können. Die Beratung durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle (ASB Schuldnerberatungen GmbH, Caritas, AK-Schuldenberatung der Arbeiterkammer) ist dringend empfohlen.

Schritt 1: Unterlagen sammeln. Besorgen Sie vor der Antragstellung: alle Kontoauszüge der letzten drei Monate von sämtlichen österreichischen Bankkonten, Lohnzettel oder Sozialleistungsbescheide (AMS, PVA, ÖGK), alle Kreditverträge und Darlehensvereinbarungen, Mahnschreiben und Klagsdokumente aller Gläubiger, Grundbuchauszüge für Immobilien (über grundbuch.at) und eine aktuelle Firmenbuchangabe (firmenbuch.at), falls frühere Beteiligungen bestehen.

Schritt 2: Persönliche Daten eintragen. Tragen Sie vollständigen Namen, Geburtsdatum und die zehnstellige Sozialversicherungsnummer (SVNR) ein, die auf dem ÖGK-Chip der e-card oder dem letzten Sozialversicherungsdatenauszug (abrufbar über das Österreichische Gesundheitsportal, gesundheit.gv.at) zu finden ist. Geben Sie Ihren aktuellen Hauptwohnsitz (Meldeadresse, §1 Meldegesetz, MeldeG) an — dieser bestimmt das zuständige Bezirksgericht.

Schritt 3: Vermögensverzeichnis ausfüllen. Listen Sie lückenlos alle Vermögenswerte auf. Bewerten Sie Fahrzeuge nach dem aktuellen Eurotax-Gutachten oder Händlerangeboten. Immobilien sind mit dem Einheitswert (§§20–23 Bewertungsgesetz, BewG) oder einem Schätzgutachten anzugeben. Vergessen Sie keine Forderungen gegen Dritte (z.B. offene Mietkaution, Unterhaltsrückstände).

Schritt 4: Gläubigerliste erstellen. Führen Sie alle Gläubiger auf — auch jene, deren Forderungen bestritten sind. Für jeden Gläubiger: vollständiger Name und Adresse, Forderungshöhe (Hauptforderung, Zinsen, Kosten getrennt), Forderungsgrund und Datum. Prüfen Sie Ihre KSV 1870-Auskunft (bestellbar über ksv.at, einmalige kostenlose Eigenauskunft) für vollständige Gläubigerliste.

Schritt 5: Zahlungsplanvorschlag ausarbeiten. Berechnen Sie, wie viel Sie monatlich nach Abzug des Existenzminimums (aktuelle Tabelle auf justiz.gv.at) als Rate anbieten können. Auf Basis dieser Summe und der Laufzeit ergibt sich die angebotene Zahlungsquote. Prüfen Sie, ob diese Quote die voraussichtliche Abschöpfungsquote übersteigt — nur dann ist der Zahlungsplan realistisch annehmbar.

Schritt 6: Antrag bei Gericht einreichen. Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag beim zuständigen Bezirksgericht (BG) persönlich, per Post oder — sofern angeboten — über das Elektronische Rechtsverkehr-System (ERV, §89a GOG, Gerichtsorganisationsgesetz) ein. Zahlen Sie die Gerichtsgebühr nach GGG (Tarifpost 7 — für Schuldenregulierungsverfahren aktuell rund €200,00) oder stellen Sie den Antrag auf Verfahrenshilfe nach §63 ZPO. Bewahren Sie die Einreichbestätigung sorgfältig auf.

Häufige Fehler bei Ihrem Schuldenregulierungsverfahren Antrag Österreich

Beim Schuldenregulierungsverfahren-Antrag in Österreich nach IO §§182–216 unterlaufen Schuldnern häufig Fehler, die zur Abweisung des Antrags, zur Versagung der Restschuldbefreiung oder zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können.

Unvollständiges Vermögensverzeichnis: Der häufigste Fehler ist das Weglassen von Vermögenswerten — sei es aus Vergessen oder aus dem Wunsch, bestimmte Gegenstände dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Nach §100 IO ist das Vermögensverzeichnis unter Wahrheitspflicht abzugeben. Absichtliches Verschweigen erfüllt den Tatbestand des §156 StGB (Betrüglicher Bankrott) und führt zwingend zur Versagung der Restschuldbefreiung nach §213 IO. Lösung: Auch kleinere Vermögenswerte, Barbeträge und Forderungen vollständig angeben.

Fehlerhafte oder unvollständige Gläubigerliste: Wird ein Gläubiger im Antrag vergessen, wird er zwar nach §74 IO in der Ediktsdatei zur Anmeldung aufgerufen, kann aber die Anmeldefrist verpassen. In diesem Fall ist seine Forderung nach der Restschuldbefreiung nicht erloschen (§213 Abs. 1 IO — Restschuldbefreiung gilt nur für angemeldete Forderungen). Führen Sie alle Gläubiger — auch jene mit bestrittenen Forderungen — vollständig auf.

Zu niedriger Zahlungsplanvorschlag: Bietet der Schuldner eine Quote an, die unterhalb der voraussichtlichen Abschöpfungsquote liegt, werden die Gläubiger den Zahlungsplan in der Gläubigerversammlung ablehnen. Das Verfahren wechselt dann automatisch in das Abschöpfungsverfahren — mit fünf Jahren Laufzeit statt dem kürzeren Zahlungsplan. Lassen Sie die Mindestquote vor Antragstellung von einer Schuldnerberatungsstelle (ASB Schuldnerberatungen, Caritas) berechnen.

Versäumnis der Obliegenheiten im Abschöpfungsverfahren: Viele Schuldner unterschätzen, wie streng die Obliegenheiten nach §210 IO sind. Wer ohne triftigen Grund einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht oder den pfändbaren Einkommensteil nicht vollständig an den Treuhänder abführt, riskiert nach §211 IO die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens — ohne Restschuldbefreiung. Informieren Sie den Treuhänder proaktiv über Einkommensänderungen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §63 ZPODE official
  2. §140 ABGBAT official
  3. §1295 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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