Steuernummerantrag Österreich
BAO §§139–143; EStG §42; FinanzOnline-Verordnung (FOnV 2006)
STEUERNUMMERANTRAG (ABGABENKONTONUMMER)
an das Finanzamt Österreich gemäß §§139–143 Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) Einreichung bevorzugt über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) oder per Post
1. ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER
Name / Firmenbezeichnung: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] SVNR / Firmenbuchnummer: [SVNR] Adresse (Haupt- / Firmenwohnsitz): [Adresse] Staatsbürgerschaft: [Staatsbürgerschaft]
2. RECHTSFORM UND STEUERLICHE EINKUNFTSART
Rechtsform: [Rechtsform]
Einkunftsart nach EStG / KöStG: [Einkunftsart] Datum der Tätigkeitsaufnahme: [Tätigkeitsbeginn]
Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (§6 Abs. 1 Z 27 UStG): [Kleinunternehmer]
3. BANKVERBINDUNG UND ELEKTRONISCHER ZUGANG
IBAN: [IBAN] BIC: [BIC] (Für Steuerrückerstattungen des Finanzamts Österreich — §240 BAO)
Antrag auf UID-Nummer (§28 UStG 1994): [UID-Nummer beantragt] FinanzOnline-Zugang bereits vorhanden: [FinanzOnline Zugang]
4. STEUERLICHE VERTRETUNG (OPTIONAL)
Bevollmächtigter Steuerberater: [Steuerberater Name] KSW-Kammernummer: [KSW-Nummer] (Bevollmächtigung nach §§83–84 BAO; FinanzOnline-Zustellvollmacht nach §29 FOnV)
5. ERKLÄRUNG
Der Antragsteller erklärt, dass alle Angaben vollständig und richtig sind. Ihm ist bekannt, dass die Verletzung der Anzeigepflicht nach §120 BAO eine Finanzordnungswidrigkeit darstellt. Er beantragt die Vergabe einer Abgabenkontonummer (Steuernummer) durch das Finanzamt Österreich sowie gegebenenfalls gleichzeitig die Vergabe einer UID-Nummer nach §28 UStG 1994. Der Antragsteller stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das Finanzamt Österreich gemäß DSGVO und §48a BAO (Abgabengeheimnis) zu.
Antragsteller / Gesetzlicher Vertreter
________________
Signature
Was ist Steuernummerantrag Österreich?
Der Steuernummerantrag ist ein nach BAO §§139–143 (BGBl Nr. 194/1961); EStG §§42–107 (BGBl Nr. 400/1988); FinanzOnline-Verordnung (FOnV 2006, BGBl II Nr. 97/2006) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Für natürliche Personen (Unselbständige und Selbständige) wird die Steuernummer nach §41 Einkommensteuergesetz (EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988) bei der ersten Abgabe einer Steuererklärung oder bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich vergeben. Arbeitnehmer, die ausschließlich nichtselbständige Einkünfte beziehen (§25 EStG), erhalten die Steuernummer automatisch durch ihren Arbeitgeber bei der Lohnsteuererfassung; ein gesonderter Antrag ist in diesem Fall nicht erforderlich. Selbständige (Gewerbetreibende nach §23 EStG, Freiberufler nach §22 EStG) müssen ihre Steuernummer spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit beim Finanzamt Österreich beantragen.
Für juristische Personen (GmbH nach GmbHG, AG nach AktG, Vereine nach VerG) wird die Steuernummer nach §24 Körperschaftsteuergesetz (KöStG 1988, BGBl Nr. 401/1988) mit der Gründung bzw. Eintragung im Firmenbuch (FB) oder Zentralen Vereinsregister (ZVR) beantragt. Das Finanzamt Österreich vergibt für juristische Personen sowohl eine KöSt-Steuernummer als auch — bei Umsatzsteuerpflicht — eine separate UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §28 UStG 1994 in Verbindung mit Art. 214 MwStSystRL). Die UID-Nummer wird für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen sowie für Rechnungsausstellungen nach §11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 benötigt.
Das zentrale elektronische Portal für die Beantragung einer Steuernummer in Österreich ist FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at), das nach der FOnV 2006 (Finanz-Online-Verordnung, BGBl II Nr. 97/2006) die elektronische Übermittlung aller steuerlichen Daten ermöglicht. FinanzOnline ist über Handy-Signatur, ID Austria (ehemals Bürgerkarte), Zugangsdaten (Benutzerkennung und Passwort) oder über das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) zugänglich. Für Unternehmer ist die elektronische Einreichung nach §42a BAO verpflichtend; Privatpersonen können Anträge auch in Papierform stellen.
Die Steuernummer ist von der Sozialversicherungsnummer (SVNR der ÖGK oder SVS) und von der UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) zu unterscheiden. Die SVNR wird für Sozialversicherungszwecke verwendet; die UID-Nummer ist das steuerliche Identifikationsmerkmal im Umsatzsteuerbereich auf europäischer Ebene. Österreich plant die Einführung der Steueridentifikationsnummer (TIN) als einheitliche europäische Kennnummer nach der EU-Richtlinie 2021/514/EU (DAC 7), die ab 2026 schrittweise die nationalen Systeme ergänzen soll.
Wann brauchen Sie Steuernummerantrag Österreich?
Ein Steuernummerantrag in Österreich beim Finanzamt Österreich nach BAO §§139–143 wird in folgenden Situationen benötigt, in denen erstmals steuerliche Pflichten entstehen oder eine neue Steuerpflicht aufgenommen wird.
Bei der Gründung eines Einzelunternehmens (e.U. nach §17 UGB) oder der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Gewerbe nach §1 Gewerbeanmeldung, GewO 1994, oder freie Berufe wie Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte) muss eine Steuernummer beim Finanzamt Österreich beantragt werden. Der Antrag erfolgt über den Fragebogen Verf24 (für Natürliche Personen) oder Verf15 (für Kapitalgesellschaften) auf bmf.gv.at oder über FinanzOnline. Die Steuernummer ist Voraussetzung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung (§42 EStG), die Voranmeldung von Umsatzsteuern (§21 UStG) und die Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen (§11 UStG).
Nach der Eintragung einer GmbH im Firmenbuch (FB) muss die GmbH unverzüglich beim Finanzamt Österreich um Vergabe einer Steuernummer (KöSt-Steuernummer) und — sofern umsatzsteuerpflichtig — einer UID-Nummer ansuchen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und das AMS (Arbeitsmarktservice) verlangen die Steuernummer für die Anmeldung von Dienstnehmern (§33 ASVG — Dienstgeberanmeldung). Das Fehlen einer Steuernummer verzögert die Betriebsaufnahme erheblich.
Pensionisten und Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften (z.B. aus Vermietung und Verpachtung nach §28 EStG, Kapitalvermögen über dem Sparer-Pauschbetrag oder ausländischen Einkünften) müssen ab einer Pflichtveranlagungsgrenze von €730,00 Nebeneinkünften (§41 Abs. 1 EStG) eine Steuererklärung einreichen und benötigen daher eine Steuernummer. Das Finanzamt Österreich sendet bei der ersten Steuerfestsetzung automatisch ein Schreiben mit der Steuernummer; wer sie vorab benötigt, kann sie beim Finanzamt telefonisch erfragen (Hotline: 050 233 730).
Ausländische Unternehmen (EU und Drittstaaten), die in Österreich umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen (z.B. Lieferungen an österreichische Abnehmer, digitale Dienstleistungen nach §3a UStG), müssen sich beim Finanzamt für Großbetriebe (FAG) oder beim Finanzamt Österreich registrieren lassen und erhalten eine österreichische Steuernummer sowie UID-Nummer. Ab dem 1. Juli 2021 gilt für grenzüberschreitende digitale Dienstleistungen das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nach §25b UStG — österreichische Steuernummer über FinanzOnline beantragbar.
Auf Antrag können auch beschränkt Steuerpflichtige (§98 EStG — ausländische Personen mit österreichischen Einkünften ohne inländischen Wohnsitz) eine Steuernummer erhalten, um ihre österreichischen Steuerpflichten zu erfüllen und eine etwaige KESt-Rückerstattung (Kapitalertragsteuerrückerstattung nach §240 BAO) geltend zu machen.
Was gehört in Ihr Steuernummerantrag Österreich?
Ein vollständiger Steuernummerantrag in Österreich beim Finanzamt Österreich nach BAO §§139–143 muss folgende Angaben enthalten, um ohne Rückfragen bearbeitet zu werden. Der forms-legal.com Steuernummerantrag Österreich deckt alle relevanten Felder ab.
Identifikationsdaten: Vollständiger Name (Vorname, Familienname), Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und aktuelle Wohnadresse (Hauptwohnsitz nach Meldegesetz, MeldeG 1991) bei natürlichen Personen; Firmenname, Rechtsform, Firmenbuchnummer (FB-Nr.) oder ZVR-Nummer, Sitz und vertretungsbefugter Geschäftsführer bei juristischen Personen. Das Finanzamt Österreich prüft die Identitätsdaten gegen das Melde- (ZMR, Zentrales Melderegister) und Firmenbuchregister.
Art der Steuerpflicht: Angabe, ob Einkommensteuer (EStG §§2–109), Körperschaftsteuer (KöStG §§1–24), Umsatzsteuer (UStG §§1–29), Lohnsteuer (EStG §§47–78) oder eine Kombination davon relevant ist. Für Unternehmer ist zugleich zu entscheiden, ob die Kleinunternehmerregelung nach §6 Abs. 1 Z 27 UStG (Jahresumsatz ≤€35.000,00) in Anspruch genommen werden soll — in diesem Fall wird keine UID-Nummer vergeben und keine USt verrechnet.
Beginn der Tätigkeit: Das Datum der Aufnahme der steuerpflichtigen Tätigkeit (Gründungsdatum, Eintragungsdatum im FB) ist entscheidend für die Festlegung des ersten Besteuerungszeitraums (Wirtschaftsjahr nach §2 Abs. 6 EStG) und die erste Voranmeldefrist (§21 UStG: monatlich bei Vorjahres-USt über €100.000,00, vierteljährlich darunter).
Bankverbindung für Steuerrückerstattungen: IBAN und BIC des österreichischen Bankkontos, auf das Steuerrückerstattungen (Arbeitnehmerveranlagung nach §41 EStG, Umsatzsteuerüberschüsse nach §21 Abs. 5 UStG) ausgezahlt werden sollen. Ohne vollständige Bankverbindung überweist das Finanzamt Österreich nicht.
Steuerberatervertretung: Falls ein Steuerberater (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach §2 WTBG — Wirtschaftstreuhandberufsgesetz) bevollmächtigt ist, die steuerlichen Agenden zu übernehmen, ist seine Kanzlei, seine Kammernummer (Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, KSW) und seine FinanzOnline-Zustelladresse anzugeben (§29 FOnV — Finanzonline-Verordnung). Der Steuerberater kann dann alle Steuererklärungen und Eingaben über sein FinanzOnline-Kammer-Konto einreichen und erhält Bescheide direkt zugestellt.
UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer): Der Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer nach §28 UStG 1994 erfolgt über das Formular USt 1 (auf bmf.gv.at) gleichzeitig mit dem Steuernummerantrag oder separat, sobald der Jahresumsatz absehbar die Kleinunternehmergrenze von €35.000,00 übersteigt. Die UID-Nummer beginnt mit dem Länderkürzel AT und besteht aus acht Stellen (AT + sieben Ziffern), z.B. ATU12345678. Die Gültigkeit der UID-Nummer anderer Unternehmen kann über das europäische VIES-System (vies.ec.europa.eu) überprüft werden.
FinanzOnline-Zugangsdaten: Gleichzeitig mit dem Steuernummerantrag sollten Sie FinanzOnline-Zugangsdaten beantragen (Formular FON1 oder Aktivierung über ID Austria). Über FinanzOnline können alle Steuererklärungen, Voranmeldungen und Anträge elektronisch eingereicht und Bescheide empfangen werden. Die Erstregistrierung dauert 3–5 Werktage; danach ist sofortiger FinanzOnline-Zugang möglich.
So füllen Sie Ihr Steuernummerantrag Österreich aus
Den Steuernummerantrag in Österreich beim Finanzamt Österreich nach BAO §§139–143 befüllen Sie in folgenden Schritten. Wählen Sie das richtige Formular für Ihre Situation und reichen Sie bevorzugt über FinanzOnline ein, um schnellere Bearbeitung zu gewährleisten.
Schritt 1: Richtiges Formular wählen. Natürliche Personen (Selbständige, Gewerbetreibende, Vermieter): Fragebogen Verf24 (Erfassung als Steuerpflichtiger). Kapitalgesellschaften (GmbH, AG): Fragebogen Verf15 (Erfassung als juristische Person). Personengesellschaften (OG, KG): Fragebogen Verf16. Vereine: Gesondertes Formular des Finanzamts Österreich (Formulare auf bmf.gv.at unter 'Formulare und Merkblätter'). Alle Formulare sind auch über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) direkt auszufüllen.
Schritt 2: Persönliche Daten eintragen. Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR), Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz (Straße, PLZ, Ort). Bei Unternehmen: Firmenname, Firmenbuchnummer, Sitz, Geschäftsführer. Prüfen Sie Ihre Daten gegen den Meldezettel (Aufenthaltsbestätigung beim Gemeindeamt/Magistrat, abrufbar über österreich.gv.at mit ID Austria).
Schritt 3: Tätigkeit und Einkunftsart angeben. Welche Einkunftsarten (§§21–28 EStG) werden erzielt? Gewerbebetrieb (§23 EStG), selbständige Arbeit (§22 EStG), Vermietung und Verpachtung (§28 EStG), Kapitalvermögen (§27 EStG) oder nichtselbständige Tätigkeit (§25 EStG)? Welche Gewerbe oder freien Berufe werden ausgeübt? Tragen Sie die genaue Branche ein — relevant für die Veranlagungsklasse und allfällige Branchenregelungen.
Schritt 4: Beginn der Tätigkeit. Datum der Gewerbeaufnahme (laut Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, abrufbar über das USP — Unternehmensserviceportal) oder Firmenbucheintragungsdatum (für GmbH/AG). Das Finanzamt Österreich setzt den ersten Veranlagungszeitraum ab diesem Datum fest.
Schritt 5: Bankverbindung angeben. Österreichische IBAN (24 Stellen, beginnt mit AT) für Rückerstattungen. Stellen Sie sicher, dass das Konto auf Ihren Namen lautet oder eine Bevollmächtigung für das betreffende Konto vorliegt.
Schritt 6: UID-Nummer mitbeantragen. Falls Sie Umsatzsteuer verrechnen werden (Jahresumsatz voraussichtlich über €35.000,00 oder Option zur Steuerpflicht nach §6 Abs. 3 UStG), beantragen Sie gleichzeitig die UID-Nummer über das Formular USt 1. Das Finanzamt Österreich vergib die UID-Nummer meist innerhalb von 5–10 Werktagen.
Schritt 7: Einreichung und Bestätigung. Elektronisch über FinanzOnline: Meldung erfolgt sofort; Bestätigung in der FinanzOnline-Databox. Per Post oder persönlich beim Finanzamt Österreich (Adresse über finanzamt.at): Bearbeitungszeit 5–15 Werktage. Bewahren Sie die Steuernummer nach Zuteilung sorgfältig auf — sie ist für alle steuerlichen Eingaben lebenslang gültig und unveränderlich.
Rechtliche Anforderungen für Steuernummerantrag Österreich
Die Beantragung einer Steuernummer in Österreich und die steuerlichen Pflichten nach Vergabe richten sich nach der BAO, dem EStG und weiteren Steuergesetzen.
Anzeigepflicht bei Tätigkeitsaufnahme (§§120, 139 BAO): Nach §120 BAO sind Sachverhalte, die zu einer Steuerpflicht führen, dem Finanzamt Österreich unverzüglich anzuzeigen. Wer eine selbständige Tätigkeit aufnimmt oder eine GmbH gründet, ohne sich innerhalb eines Monats beim Finanzamt Österreich zu registrieren, begeht nach §111 BAO eine Ordnungswidrigkeit (Zwangsstrafe bis €5.000,00). Das Finanzamt Österreich kann nach §143 BAO jederzeit Daten über neu begonnene Tätigkeiten anfordern.
EStG-Pflichten für Selbständige: Selbständige mit jährlichen Einkünften über der Freigrenze (€11.000,00 Grundfreibetrag bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen; Veranlagungspflicht nach §41 EStG ab €730,00 zusätzlicher Einkünfte) müssen jährlich eine Einkommensteuererklärung via FinanzOnline einreichen (Fristen: 30. April für Papiererklärungen, 30. Juni für elektronische Erklärungen; mit Steuerberater: bis 31. März des Folgejahres verlängerbar nach §134 BAO).
KöStG-Pflichten für juristische Personen: GmbHs und AGs müssen nach §24 KöStG 1988 jährlich eine Körperschaftsteuererklärung (KöSt-Erklärung) via FinanzOnline einreichen. KöSt-Vorauszahlungen (§45 EStG analog §24 Abs. 3 KöStG) sind vierteljährlich zu leisten. Ab 1.1.2024 beträgt der KöSt-Satz 23 % (statt 25 % bis 2023, geändert durch Ökosozialer Steuerreformgesetz 2022, BGBl I Nr. 10/2022). Die Mindest-KöSt wurde ab 1.1.2024 abgeschafft.
Steuernummernpflicht auf Rechnungen: Nach §11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 müssen auf Rechnungen Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers angegeben sein. Rechnungen ohne Steuernummer (oder UID-Nummer bei Umsätzen über €10.000,00) berechtigen den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug (§12 UStG) — ein häufiger Fehler neu gegründeter Unternehmen mit teuren steuerlichen Folgen.
Häufige Fehler bei Ihrem Steuernummerantrag Österreich
Beim Steuernummerantrag in Österreich und der Nutzung der vergebenen Steuernummer unterlaufen Unternehmern und Privatpersonen häufig Fehler, die zu Bußgeldern oder Vorsteuerverlust führen können.
Zu späte Registrierung: Viele Gründer beantragen die Steuernummer erst Wochen oder Monate nach Tätigkeitsbeginn. Nach §120 BAO muss die Registrierung unverzüglich (in der Praxis: innerhalb eines Monats) nach Tätigkeitsaufnahme erfolgen. Das Finanzamt Österreich kann für die Verzögerung eine Zwangsstrafe nach §111 BAO verhängen und die Steuererklärungen für den gesamten rückwirkenden Zeitraum einfordern. Lösung: Registrierung parallel zur Gewerbeanmeldung (USP) oder FB-Eintragung vornehmen.
Fehlerhafte Rechnungen ohne Steuernummer: Viele neue Unternehmer stellen Rechnungen aus, bevor ihre Steuernummer und UID-Nummer zugeteilt wurden. Rechnungen ohne die Pflichtangaben nach §11 Abs. 1 UStG 1994 berechtigen den Kunden nicht zum Vorsteuerabzug. Kunden können beschädigte Geschäftsbeziehungen oder USt-Nachforderungen geltend machen. Lösung: Erste Rechnungen erst nach Vorliegen der Steuernummer ausstellen; bei UID-pflichtigen Umsätzen UID-Nummer abwarten.
Kleinunternehmerregelung falsch angewendet: Unternehmer mit Jahresumsatz unter €35.000,00 können die Kleinunternehmerregelung nach §6 Abs. 1 Z 27 UStG nutzen — sie rechnen dann keine USt ab und ziehen keine Vorsteuer ab. Viele Kleinunternehmer verrechnen dennoch USt auf Rechnungen, was nach §11 Abs. 12 UStG eine Steuerschuld auslöst (sog. unberechtigter Steuerausweis). Gleichzeitig haben sie aber kein Recht auf Vorsteuerabzug. Lösung: Optionen vor Rechnungsstellung abklären; bei Überschreiten der €35.000,00-Schwelle UID-Nummer beantragen und USt-Pflicht opt-in wählen.
Falsche IBAN für Rückerstattungen: Gibt der Steuerpflichtige eine falsche oder nicht mehr gültige IBAN an, kann das Finanzamt Österreich keine Rückerstattungen vornehmen. Das Geld wird zunächst einbehalten; Korrekturen erfordern eine erneute Eingabe über FinanzOnline (Änderung der Bankverbindung unter 'Stammdaten'). Lösung: IBAN stets aktuell halten; nach Kontowechsel umgehend in FinanzOnline aktualisieren.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Steuernummerantrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/financial/forms/steuernummerantrag-oesterreich
"Steuernummerantrag Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/financial/forms/steuernummerantrag-oesterreich.
@misc{formslegal-steuernummerantrag-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {Steuernummerantrag Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/financial/forms/steuernummerantrag-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Eine Steuernummer in Österreich kann auf zwei Wegen beantragt werden. Der bevorzugte Weg ist FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at): Loggen Sie sich mit Ihren FinanzOnline-Zugangsdaten, Handy-Signatur oder ID Austria ein. Unter 'Anträge und Erklärungen' wählen Sie das passende Formular: Verf24 (natürliche Personen — Selbständige, Gewerbetreibende), Verf15 (GmbH, AG) oder Verf16 (OG, KG). Füllen Sie alle Pflichtfelder aus, laden Sie ggf. Beilagen (Firmenbuchauszug, Gewerberegistrierungsbescheinigung) hoch und senden Sie den Antrag ab. Die Steuernummer wird in der Regel innerhalb von 5–15 Werktagen zugeteilt und in der FinanzOnline-Databox zugestellt. Papiereinreichung: Die Formulare Verf24/Verf15/Verf16 können auf bmf.gv.at unter 'Formulare und Merkblätter' heruntergeladen, ausgefüllt und per Post oder persönlich beim zuständigen Finanzamt Österreich eingereicht werden. Das Finanzamt Österreich ist als einheitliche Behörde seit 01.07.2020 zuständig; die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz (Privatpersonen) oder dem Sitz (Unternehmen) nach §61 BAO. Tipp: Unternehmer, die noch keinen FinanzOnline-Zugang haben, können diesen gleichzeitig mit dem Steuernummerantrag beantragen (Formular FON1 oder Aktivierung über ID Austria auf österreich.gv.at).
Die Bearbeitungszeit für die Vergabe einer Steuernummer beim Finanzamt Österreich beträgt in der Regel 5–15 Werktage nach vollständiger Einreichung des Antrags. Bei elektronischer Einreichung über FinanzOnline ist die Bearbeitungszeit oft kürzer (5–10 Werktage), da der Antrag direkt in das System des Finanzamts Österreich eingeht und keine Postlaufzeiten anfallen. Bei Papiereinreichung können 10–20 Werktage anfallen. Die Bearbeitungszeit kann sich verlängern, wenn: Unterlagen fehlen oder unvollständig sind (das Finanzamt fordert ergänzende Informationen an — weitere 5–10 Werktage); die Identität nicht eindeutig feststellbar ist (Überprüfung im ZMR, Zentralen Melderegister, oder Firmenbuch); Saisonspitzen (Jahresanfang, nach Steuerfrist) zu erhöhtem Antragsvolumen führen. Bei dringendem Bedarf — etwa wenn eine Rechnung mit Steuernummer sofort benötigt wird — kann ein persönlicher Termin beim Finanzamt Österreich die Steuernummer noch am selben Tag ermöglichen; vorab anrufen (Hotline 050 233 730) und Termin vereinbaren. Für GmbHs und AGs ist die Steuernummer häufig bereits bei der Firmenbuchanmeldung durch den Notar im Wege des ERV (Elektronischer Rechtsverkehr) meldbar — in manchen Fällen erhalten neue GmbHs die Steuernummer innerhalb weniger Tage nach Eintragung.
In Österreich sind Steuernummer und UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) zwei verschiedene Kennzahlen mit unterschiedlichen Zwecken. Die Steuernummer (Abgabenkontonummer) wird vom Finanzamt Österreich nach §139 BAO vergeben und hat das Format XX XXX/XXXX (z.B. 09 123/4567). Sie wird für alle direkten Steuern — Einkommensteuer (EStG), Körperschaftsteuer (KöStG), Lohnsteuer — verwendet und auf Schriftverkehr mit dem Finanzamt Österreich angegeben. Jede natürliche und juristische Person erhält genau eine Steuernummer, die lebenslang gültig ist. Die UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) beginnt mit dem Länderkürzel AT und hat acht Stellen (ATU + sieben Ziffern, z.B. ATU12345678). Sie wird nach §28 UStG 1994 für den Umsatzsteuerbereich vergeben und ist auf Rechnungen gemäß §11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 anzugeben. Auf Rechnungen über €10.000,00 netto muss auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers aufscheinen. Die UID-Nummer ist für innergemeinschaftliche Lieferungen (§6 Abs. 1 Z 6 UStG) und Leistungen zwingend erforderlich; für rein inländische Umsätze unter der Kleinunternehmergrenze (€35.000,00) wird keine UID-Nummer vergeben. Gültige UID-Nummern können über das EU-VIES-System (vies.ec.europa.eu) aller EU-Mitgliedstaaten überprüft werden.
Ja, auch als Kleinunternehmer in Österreich benötigen Sie eine Steuernummer vom Finanzamt Österreich — die Kleinunternehmerregelung nach §6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 befreit Sie nur von der Umsatzsteuerpflicht, nicht von der Einkommensteuerpflicht und der Registrierungspflicht. Als Kleinunternehmer mit Jahresumsatz bis €35.000,00 (netto, einmal im Jahr um 15 % überschreitbar ohne Statusverlust) müssen Sie: eine Steuernummer beim Finanzamt Österreich beantragen (Formular Verf24 oder über FinanzOnline), jährlich eine Einkommensteuererklärung (§42 EStG) abgeben, sofern Ihre Einkünfte die Einkommensteuerpflicht auslösen (Grundfreibetrag €12.816,00 für 2025), und keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen (Rechnungshinweis: 'Umsatzsteuerbefreit gemäß §6 Abs. 1 Z 27 UStG'). Eine UID-Nummer erhalten Kleinunternehmer grundsätzlich nicht — es sei denn, sie empfangen innergemeinschaftliche Erwerbe (Einkäufe von EU-Unternehmen) über €11.000,00 pro Jahr, dann ist nach §1 Abs. 1 Z 2 UStG die UID-Nummer erforderlich. Tipp: Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) verlangt bei der Erstregistrierung Ihre Steuernummer; beantragen Sie diese daher unmittelbar bei der Gewerbeanmeldung über das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at).
Ja, Ihre österreichische Steuernummer können Sie über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) jederzeit online einsehen. Nach dem Login mit FinanzOnline-Zugangsdaten, Handy-Signatur oder ID Austria finden Sie Ihre Steuernummer unter 'Stammdaten'. Dort sind auch alle weiteren steuerlich relevanten Daten (Wohnadresse, Bankverbindung für Rückerstattungen, Steuerbevollmächtigter) einsehbar und änderbar. Falls Sie noch kein FinanzOnline-Konto haben, können Sie sich auf finanzonline.bmf.gv.at registrieren oder über das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) mit Ihrer Wirtschaftskammer-Nummer (EORI-Nummer) einsteigen. Alternativ können Sie Ihre Steuernummer telefonisch beim Finanzamt Österreich erfragen (Hotline: 050 233 730, Mo–Fr 08:00–17:00 Uhr) — zur Identifikation benötigen Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum und SVNR. Die Steuernummer wird auch auf dem Einkommensteuerbescheid (Jahresbescheid) oder dem Rückstandsausweis des Finanzamts Österreich ausgewiesen — bewahren Sie diese Dokumente daher sorgfältig auf.
Wenn Sie in Österreich verpflichtend sind, eine Steuererklärung abzugeben (§42 EStG für Selbständige, §24 KöStG für GmbHs), und dies trotzdem unterlassen, kann das Finanzamt Österreich verschiedene Maßnahmen ergreifen. Verspätungszuschlag (§135 BAO): Bei nicht fristgerechter Einreichung kann das Finanzamt Österreich einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer verhängen. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§184 BAO): Wenn keine Erklärung abgegeben wird, schätzt das Finanzamt Österreich die Besteuerungsgrundlagen — oft höher als die tatsächliche Steuerpflicht — und erlässt einen Schätzungsbescheid. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) nach §243 BAO erhoben werden. Zwangsstrafe (§111 BAO): Das Finanzamt Österreich kann eine Zwangsstrafe von bis zu €5.000,00 verhängen, um die Abgabepflicht durchzusetzen. Finanzvergehen (§33 FinStrG — Abgabenhinterziehung): Bei vorsätzlicher Nichtabgabe und dadurch entstandenem Abgabenschaden ist ein Finanzstrafverfahren möglich; Strafrahmen abhängig vom Hinterziehungsbetrag, bis zu mehrjährige Freiheitsstrafe bei hohen Beträgen. Tipp: Bei verpassten Fristen sofort nachreichen und ggf. Steuerberater (WTBG) einschalten. Eine Selbstanzeige nach §29 FinStrG schützt vor Strafe, wenn sie vor behördlicher Entdeckung vollständig eingereicht wird.
Eine Adressänderung beim Finanzamt Österreich im Zusammenhang mit Ihrer Steuernummer erfolgt in Österreich automatisch oder manuell. Automatisch: Wenn Sie Ihre Meldeadresse beim Gemeindeamt oder Magistrat (Hauptwohnsitzmeldung nach Meldegesetz) ändern, übermittelt das Zentrale Melderegister (ZMR) die neue Adresse automatisch über die Datenaustauschverbindung an das Finanzamt Österreich (§2 Abs. 3 Meldegesetz — ZMR-Datenweitergabe an Abgabenbehörden). In der Regel dauert die Aktualisierung im Finanzamt-System 3–7 Werktage nach der Ummeldung. Manuell (falls nötig): Über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at → Stammdaten → Adresse ändern) können Sie die neue Adresse direkt eintragen; Änderung ist sofort wirksam. Über ein schriftliches Schreiben an das Finanzamt Österreich (per Post oder über das Kontaktformular auf bmf.gv.at) mit Angabe von Name, alter Adresse, neuer Adresse und Steuernummer. Für GmbHs und andere im Firmenbuch eingetragene Unternehmen: Die Sitzverlegung muss durch Gesellschafterbeschluss und notarielle Beurkundung im Firmenbuch angemeldet werden (§7 GmbHG); das Firmenbuchgericht übermittelt die Änderung automatisch an das Finanzamt Österreich. Ohne aktuelle Adresse im Finanzamt-System können Bescheide des Finanzamts Österreich (Steuerbescheide, Zahlungsaufforderungen) nicht zugestellt werden — Bescheide gelten nach §26 Abs. 1 ZustellG (Zustellgesetz) bereits als zugestellt, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse ergangen sind.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Umsatzsteuervoranmeldung Österreich (UVA)
Vorlage für die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) in Österreich nach UStG §21 Abs 1 — mit FinanzOnline-Meldung, Vorsteuerabzug und USt-Berechnung für Unternehmer.
Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich
Meldung von Schenkungen an das Finanzamt Österreich nach §121a BAO — Meldepflicht für Schenkungen über €50.000 (Verwandte) oder €15.000 (Fremde) innerhalb eines Jahres.
GmbH Gesellschaftsvertrag Österreich
Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag für eine GmbH nach österreichischem GmbHG §4 — Stammkapital, Geschäftsführung, Gesellschafterrechte, Firmenbuch.