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Umsatzsteuervoranmeldung Österreich (UVA)

Umsatzsteuervoranmeldung Österreich (UVA)

UStG 1994 §21 Abs 1 (BGBl Nr. 663/1994) iVm FinanzOnline-Verordnung

UMSATZSTEUERVORANMELDUNG (UVA) ÖSTERREICH

gemäß UStG 1994 §21 Abs 1 (BGBl Nr. 663/1994) — Arbeitshilfe vor FinanzOnline-Einreichung

1. UNTERNEHMER UND VORANMELDEZEITRAUM

Unternehmer: [Firmenname] Steuernummer: [Steuernummer] UID-Nummer: [UID-Nummer] Voranmeldezeitraum: [Voranmeldezeitraum]

1.1

Voranmeldezeitraum: [Meldezeitraum Von] bis [Meldezeitraum Bis]. Fälligkeit der Einreichung und Vorauszahlung: 15. des übernächsten Monats nach Periodenende (UStG §21 Abs 1).

1.2

Alle Unternehmer nach UStG §2 mit Jahresumsatz über €35.000 sind zur Einreichung verpflichtet. Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) — Pflicht zur verpflichtenden elektronischen Übermittlung (VEU) seit 2020.

2. AUSGANGSUMSÄTZE (UMSATZSTEUERBERECHNUNG)

2.1

Umsätze zum Normalsatz 20 % (Kennzahl 022): Netto [Umsatz 20% Netto] — Umsatzsteuer: [USt 20%]. Normalsatz gilt für die Mehrheit aller steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen (UStG §10 Abs 1).

2.2

Umsätze zum ermäßigten Satz 13 % (Kennzahl 006): Netto [Umsatz 13% Netto]. Betroffen: Hotelübernachtungen, Kulturveranstaltungen, bestimmte Lebensmittel (UStG §10 Abs 3).

2.3

Umsätze zum ermäßigten Satz 10 % (Kennzahl 029): Netto [Umsatz 10% Netto]. Betroffen: Grundnahrungsmittel, Bücher, Medikamente, Wohnungsmieten (UStG §10 Abs 2).

2.4

Steuerfreie Umsätze (Kennzahlen 011/017/020): [Steuerfreie Umsätze]. Exporte (§7 UStG), innergemeinschaftliche Lieferungen (§7 Abs 1 UStG) und sonstige echte Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht.

3. VORSTEUERN UND INNERGEMEINSCHAFTLICHE ERWERBE

3.1

Abzugsfähige Vorsteuer gesamt (Kennzahl 060): [Vorsteuer Gesamt]. Voraussetzungen nach UStG §12: ordnungsgemäße Rechnung nach §11 UStG, unternehmerische Nutzung, kein PKW-Ausschluss (§12 Abs 2 Z 2 UStG).

3.2

Innergemeinschaftliche Erwerbe — Nettobetrag (Kennzahl 070): [IG Erwerbe Netto]. Berechnete Erwerbsteuer (KZ 072): Nettobetrag × anwendbarer Steuersatz. Erwerbsteuer ist gleichzeitig als Vorsteuer abzugsfähig (§12 Abs 2 UStG), sofern Verwendung für steuerpflichtige Umsätze.

3.3

Reverse-Charge-Steuer nach §19 UStG (Steuerschuldübergang, Kennzahl 056/057): [Reverse Charge USt]. Gilt bei Leistungen ausländischer Unternehmer an österreichische Unternehmer sowie bei bestimmten Inlandsumsätzen (Bauleistungen, Schrott).

4. ZAHLLAST / VORSTEUERÜBERSCHUSS

4.1

Ergebnis der UVA: [UVA Ergebnis]. Betrag: [Zahllast/Guthaben Betrag].

4.2

Bei Zahllast: Überweisung bis [Einreichungsdatum] auf das Steuerkonto des Finanzamt Österreich (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW, Verwendungszweck: Steuernummer + UVA + Zeitraum). Säumniszuschlag nach BAO §217: 2 % je angefangenen Monat bei Verzug.

4.3

Bei Vorsteuerüberschuss: Rückerstattungsantrag gemäß UStG §21 Abs 6 über FinanzOnline einreichen. Das Finanzamt Österreich prüft und erstattet das Guthaben in der Regel innerhalb von 4–6 Wochen. Guthaben kann auch mit anderen fälligen Abgaben (KöSt, Lohnsteuer) verrechnet werden.

4.4

Korrekturen bereits eingereichter UVAs: Berichtigungs-UVA über FinanzOnline einreichen. Strafbefreiende Selbstanzeige nach FinStrG §29 möglich, sofern vollständig und rechtzeitig erstattet und Nachzahlung unverzüglich erfolgt.

5. EINREICHUNGSHINWEISE UND AUFBEWAHRUNGSPFLICHT

5.1

Diese UVA wird über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) eingereicht. Verantwortlich für Erstellung und Einreichung: [UVA Ersteller].

5.2

Alle Belege (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kontoauszüge, Zollbelege) sind gemäß BAO §132 mindestens 7 Jahre aufzubewahren. Bei Betriebsprüfung (Außenprüfung nach BAO §147): vollständige Vorlage aller Unterlagen erforderlich.

5.3

Zusammenfassende Meldung (ZM): Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Dienstleistungen an EU-Unternehmen zusätzlich ZM bis 28. des Folgemonats über FinanzOnline einreichen (UStG §21 Abs 7 iVm Verordnung BGBl II Nr. 279/2009).

Verantwortliche Person / Steuerberater

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Umsatzsteuervoranmeldung Österreich (UVA)?

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ist ein nach UStG 1994 §21 Abs 1 (BGBl Nr. 663/1994) iVm FinanzOnline-Verordnung geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das österreichische Umsatzsteuersystem beruht auf dem Mehrwertsteuerprinzip der EU (Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG): Jeder Unternehmer erhebt von seinen Kunden Umsatzsteuer (USt) und darf gleichzeitig die von seinen Lieferanten in Rechnung gestellte Vorsteuer (VSt) abziehen. Die Differenz ergibt entweder die Zahllast (zu zahlende USt übersteigt abzugsfähige VSt) oder den Überschuss (abzugsfähige VSt übersteigt zu zahlende USt; Rückerstattung durch das Finanzamt Österreich).

Die aktuellen österreichischen Umsatzsteuersätze (2025/2026) sind: 20 % Normalsatz (Regelfall für die meisten Waren und Dienstleistungen), 13 % ermäßigter Satz (Hotelübernachtungen, Kulturveranstaltungen, bestimmte landwirtschaftliche Produkte, Inlandsflüge nach Reform 2024), 10 % ermäßigter Satz (Grundnahrungsmittel, Bücher, Medikamente, Personenbeförderung, Wohnungsmieten), 0 % für innergemeinschaftliche Lieferungen und Exporte in Drittländer.

Kleinunternehmer (Jahresumsatz bis €35.000 netto nach UStG §6 Abs 1 Z 27) sind von der UVA-Pflicht befreit, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Mit Überschreiten der Kleinunternehmergrenze entsteht sofort UVA-Pflicht ab dem übernächsten Monat. Seit 2020 gilt die Pflicht zur elektronischen Einreichung über FinanzOnline für alle Unternehmer; Papiereinreichung ist nur in Ausnahmefällen gestattet.

Die UVA ist ein Selbstbemessungsverfahren (Abgabenselbstberechnung): Der Unternehmer berechnet seine Steuerschuld selbst und entrichtet sie ohne Bescheid. Das Finanzamt Österreich kann im Rahmen der Umsatzsteuerprüfung (USTup) oder Betriebsprüfung nachträglich prüfen und bei Differenzen Nachzahlungsbescheide ausstellen.

Die UVA unterscheidet sich von der jahresabschliessenden Umsatzsteuererklarung (U1) dadurch, dass sie vorlaufige Steuerbetrage fur einen kurzeren Zeitraum (Monat oder Quartal) ausweist. Das Finanzamt Osterreich verrechnet die in den UVAs geleisteten Zahlungen mit der Jahressteuerschuld. Ein positiver Saldo (Zahllast) ist bis zum Falligkeitstag zu uberweisen; ein negativer Saldo (Uberschuss) kann als Vorsteueruberschuss nach Paragraph 21 Abs. 5 UStG zuriick erstattet oder mit kunstigen Verbindlichkeiten verrechnet werden.

Zur Ubermittlung verpflichtet sind alle Unternehmer (naturliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften), die nach Paragraph 2 UStG umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen ausfuhren. Ausgenommen sind Kleinunternehmer nach Paragraph 6 Abs. 1 Z 27 UStG, deren Jahresumsatz EUR 35.000 (ab 2025: EUR 42.000 gemas Jahressteuergesetz 2024) nicht uberschreitet und die auf die Steuerfreiheit nicht verzichtet haben (Optionsmoglichkeit nach Paragraph 6 Abs. 3 UStG). Die korrekte und fristgerechte UVA ist damit ein zentrales Element der Steuercompliance fur osterreichische Unternehmer.

Wann brauchen Sie Umsatzsteuervoranmeldung Österreich (UVA)?

Die Umsatzsteuervoranmeldung Österreich (UVA) nach UStG §21 muss in folgenden Situationen eingereicht werden:

**Monatliche UVA (Regelfall bei großem Jahresumsatz):** Alle Unternehmer mit einem Jahresumsatz über €100.000 im Vorjahr müssen monatlich eine UVA einreichen. Voranmeldezeitraum: Kalendermonat. Fälligkeit: 15. des übernächsten Monats (z. B. UVA für Jänner: bis 15. März; für Februar: bis 15. April).

**Vierteljährliche UVA (Kleinunternehmer mit USt-Option oder mittlere Unternehmer):** Bei Jahresumsatz bis €100.000 und entsprechender Meldung ans Finanzamt Österreich ist die vierteljährliche Einreichung möglich. Voranmeldezeitraum: Q1 (Jänner–März) bis 15. Mai, Q2 bis 15. August, Q3 bis 15. November, Q4 bis 15. Februar des Folgejahres.

**Erstmalige Unternehmensgründung:** Ab dem ersten Monat der unternehmerischen Tätigkeit besteht UVA-Pflicht, sobald die Kleinunternehmergrenze (€35.000) überschritten wird oder freiwillig auf Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde. Wichtig: Gründungsunternehmer im ersten und zweiten Jahr müssen trotz niedrigem Umsatz grundsätzlich monatliche UVAs einreichen.

**Rückforderung von Vorsteuern:** Unternehmer in der Investitionsphase (z. B. Immobilienentwickler, Anlagenkäufer) haben oft hohe Vorsteuern und wenig Ausgangsumsatz. Sie müssen dennoch monatliche UVAs einreichen, um den Vorsteuerüberschuss zurückzufordern.

**EU-Binnenmarkt-Transaktionen:** Bei innergemeinschaftlichen Erwerben (Waren aus EU-Ländern) und Reverse-Charge-Leistungen (Dienstleistungen von ausländischen Unternehmern) entsteht Erwerbsteuer in Österreich, die in der UVA separat auszuweisen ist (Kennzahlen 070–078 im österreichischen UVA-Formular).

Quartalsweise Meldepflicht gilt fur Unternehmer, deren Jahresumsatz EUR 100.000 nicht ubersteigt und die vom Finanzamt entsprechend eingestuft wurden. Die Quartalsmeldungen sind am 15. des auf das Quartal folgenden zweiten Monats fallig (z.B. Quartal Q1 Januar bis Marz = Fallig 15. Mai). Monatliche Meldepflicht besteht bei Jahresumsatzen uber EUR 100.000 sowie fur Unternehmer, die freiwillig zur Monatsmeldung optiert haben.

Besondere Fristen gelten bei Aufnahme und Beendigung der unternehmerischen Tatigkeit, beim Wechsel des Besteuerungszeitraums oder wenn ein Vorsteueruberschuss innerhalb von 30 Tagen erstattet werden soll (Soforterstattungsantrag). Auf der Website von forms-legal.com steht ein Ausfullmuster fur die UVA bereit, das nach FinanzOnline-Format strukturiert ist. Auch bei der erstmaligen Anmeldung als Unternehmer muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tatigkeit eine UVA eingereicht werden.

Was gehört in Ihr Umsatzsteuervoranmeldung Österreich (UVA)?

Die Umsatzsteuervoranmeldung Österreich nach UStG §21 Abs 1 umfasst folgende Pflichtangaben:

**1. Unternehmeridentifikation:** Steuernummer (10-stellig, vergeben durch Finanzamt Österreich bei Anmeldung) und UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Format ATU + 8 Ziffern, z. B. ATU12345678; für innergemeinschaftliche Transaktionen). UID-Nummern können im österreichischen UID-Register (FinanzOnline oder BMF) kostenfrei abgefragt werden.

**2. Voranmeldezeitraum:** Monat (M 01–12) oder Quartal (Q 1–4) und Steuerjahr (JJJJ). Genaue Angabe erforderlich; nachträgliche Korrekturen über FinanzOnline möglich.

**3. Umsätze nach Steuersätzen:** Lieferungen und Leistungen zum Normalsatz 20 % (Kennzahl 022), Lieferungen und Leistungen zum Satz 13 % (Kennzahl 006), Lieferungen und Leistungen zum Satz 10 % (Kennzahl 029), steuerfreie Umsätze (Exporte Kennzahl 011, innergemeinschaftliche Lieferungen Kennzahl 017, sonstige steuerfreie Umsätze Kennzahl 020).

**4. Innergemeinschaftliche Erwerbe:** Erwerbe aus EU-Ländern (Kennzahl 070) mit berechneter Erwerbsteuer (Kennzahl 072); Reverse-Charge-Basis (Kennzahl 066, 056, 057).

**5. Vorsteuer (Abzugsteuer):** Gesamte abziehbare Vorsteuer (Kennzahl 060), Vorsteuer aus EU-Erwerben (Kennzahl 065), Vorsteuerberichtigung (Kennzahl 067 positiv/negativ).

**6. Zahllast oder Überschuss:** Zahllast = Ausgangssteuer minus Vorsteuer (positiver Saldo → Zahlung); Überschuss = Vorsteuer übersteigt Ausgangssteuer (negativer Saldo → Rückerstattung). Rückerstattungsantrag: FinanzOnline-Antrag auf Überschusserstattung (§21 Abs 6 UStG).

**7. Entrichtung:** Vorauszahlung bis 15. des übernächsten Monats via SEPA-Überweisung auf Steuerkonto beim Finanzamt Österreich oder SEPA-Einzugsermächtigung (FinanzOnline). Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung: BAO §217 (2 % je angefangenen Monat).

forms-legal.com bietet eine übersichtliche UVA-Vorlage, die alle österreichischen Kennzahlen nach dem aktuellen U-Formular des Finanzamt Österreich strukturiert und als Rechengrundlage vor der FinanzOnline-Einreichung dient.

**8. Zusammenfassende Meldung (ZM):** Zusätzlich zur UVA müssen Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Dienstleistungen an EU-Unternehmen bis zum 28. des Folgemonats eine ZM (Zusammenfassende Meldung) über FinanzOnline einreichen (§21 Abs 7 UStG).

Vorsteuern (Kennzahl 060) umfassen alle von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrages auf Eingangsleistungen, die fur das Unternehmen benotigt werden. Voraussetzung fur den Vorsteuerabzug ist nach Paragraph 12 UStG, dass eine ordnungsgemas ausgestellte Rechnung nach Paragraph 11 UStG vorliegt, die Lieferung oder Leistung fur das Unternehmen bezogen wurde und der Lieferant selbst steuerpflichtig ist.

Innergemeinschaftliche Erwerbe (Kennzahlen 070-072) betreffen Zukaufe aus EU-Mitgliedstaaten: Der Erwerber schuldet die osterreichische Umsatzsteuer auf den Kaufpreis (Erwerbsteuer), kann diese aber gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, sofern die ubrigen Voraussetzungen erfullt sind (Paragraph 12 Abs. 2 UStG). Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist bei Importen aus Drittlandern relevant und kann ebenfalls als Vorsteuer geltend gemacht werden, sobald der Zollbeleg vorliegt.

Steuerfreie Umsatze (Kennzahlen 000-021) umfassen echte Steuerbefreiungen (z.B. Exportlieferungen nach Paragraph 7 UStG, innergemeinschaftliche Lieferungen nach Paragraph 7 Abs. 1 UStG) und unechte Steuerbefreiungen (z.B. Kleinunternehmer, arztliche Leistungen), bei denen kein Vorsteuerabzug moglich ist. Eine korrekte Zuordnung zu den jeweiligen Kennzahlen ist fur die Plausibilitatspriifung durch das Finanzamt entscheidend. Zusatzlich sind besondere Kennzahlen fur Bauleistungen und den Ubergang der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) nach Paragraph 19 UStG zu beachten, die insbesondere im Baugewerbe, bei Schrott- und Metallumsatzen sowie bei bestimmten Dienstleistungen von EU-Auslandern zur Anwendung kommen. In diesen Fallen schuldet der Leistungsempfanger die Umsatzsteuer, nicht der leistende Unternehmer.

So füllen Sie Ihr Umsatzsteuervoranmeldung Österreich (UVA) aus

Folgende Schritte führen zur korrekten Erstellung und Einreichung der UVA Österreich:

**Schritt 1 — FinanzOnline-Zugang sicherstellen:** Melden Sie sich bei finanzonline.bmf.gv.at an. Erstanmeldung: Antrag auf FinanzOnline-Code beim Finanzamt Österreich (persönlich oder über Steuerberater). Alle Unternehmer sind seit 2020 zur elektronischen Einreichung verpflichtet (VEU — Verpflichtende Elektronische Übermittlung).

**Schritt 2 — Buchhaltungsunterlagen zusammenstellen:** Sammeln Sie alle Ausgangsrechnungen (an Kunden) und Eingangsrechnungen (von Lieferanten) des Voranmeldezeitraums. Prüfen Sie: Steht auf jeder Eingangsrechnung eine gültige UID-Nummer des Lieferanten? Ist der richtige Steuersatz ausgewiesen?

**Schritt 3 — Umsätze erfassen:** Addieren Sie die Nettoumsätze nach Steuersätzen (20 %, 13 %, 10 %, 0 %). Für jeden Steuersatz: Nettoumsatz × Steuersatz = Umsatzsteuer.

**Schritt 4 — Vorsteuer ermitteln:** Addieren Sie alle in Eingangsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge. Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn die Rechnung alle Pflichtangaben nach UStG §11 enthält (insbesondere UID des Rechnungsausstellers, wenn Betrag über €10.000 netto).

**Schritt 5 — Kennzahlen eintragen:** Tragen Sie Umsätze und Vorsteuer in die entsprechenden Kennzahlen des FinanzOnline-Formulars ein. Das System berechnet automatisch Zahllast oder Überschuss.

**Schritt 6 — Fristgerechte Einreichung und Zahlung:** Einreichung bis 15. des übernächsten Monats über FinanzOnline. Zahlung der Vorauszahlung zeitgleich via SEPA-Überweisung (Steuerkonto des Finanzamt Österreich, im FinanzOnline-Bescheid angegeben) oder SEPA-Lastschrift.

**Schritt 7 — Fehler korrigieren:** Korrekturen bereits eingereichter UVAs: Über FinanzOnline eine Berichtigungs-UVA einreichen. Nachzahlungen: Sofort nach Erkennen der Korrektur zahlen, um Säumniszuschläge zu minimieren.

Schritt 3: Vorsteuern erfassen. Tragen Sie in Kennzahl 060 die Summe aller abzugsfahigen Vorsteuern des Meldezeitraums ein. Prufen Sie fur jede Eingangsrechnung, ob alle Pflichtangaben nach Paragraph 11 UStG vorhanden sind (Name und Anschrift des Lieferanten, UID-Nummer, Rechnungsdatum, Leistungsbeschreibung, Entgelt und Steuerbetrag). Nicht konforme Rechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

Schritt 4: Zahllast oder Gutschrift. Ziehen Sie die Vorsteuern von der Steuerschuld ab. Ein positiver Betrag (Zahllast) ist bis zum Falligkeitstag auf das Konto des Finanzamts Osterreich zu uberweisen (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW, Verwendungszweck: Steuernummer + UVA + Zeitraum). Bei Uberschuss erfullen Sie gegebenenfalls alle Voraussetzungen fur die Soforterstattung und setzen Sie ein Hakerl in FinanzOnline.

Schritt 5: Elektronische Ubermittlung. Melden Sie die UVA ausschliesslich uber FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at). Benutzen Sie die Maske U30 fur Voranmeldungen. Nach Ubermittlung erhalten Sie eine Bestatigungsnummer. Bewahren Sie alle Belege mindestens sieben Jahre lang auf (Paragraph 132 BAO).

Häufige Fehler bei Ihrem Umsatzsteuervoranmeldung Österreich (UVA)

Folgende Fehler entstehen bei österreichischen UVAs häufig und verursachen Nachzahlungen oder Strafen:

**Fehler 1 — Falscher Steuersatz:** Anwendung von 20 % auf 10 %-Leistungen (z. B. auf Wohnungsmieten oder Bücher) oder umgekehrt. Steuersatzfehler führen zu Nachforderungen durch das Finanzamt Österreich.

**Fehler 2 — Unberechtigter Vorsteuerabzug:** Vorsteuer aus Rechnungen ohne UID-Nummer des Lieferanten (bei Rechnungsbeträgen über €10.000 netto nach UStG §12), aus privaten Ausgaben oder aus Rechnungen für umsatzsteuerfreie Tätigkeiten wird abgezogen — und bei Prüfung zurückgefordert.

**Fehler 3 — Reverse-Charge vergessen:** Bei Leistungen ausländischer Unternehmer an österreichische Unternehmer gilt das Reverse-Charge-Verfahren (§19 UStG): Der österreichische Empfänger muss die USt selbst schulden und abführen. Oft wird dieser Vorgang in der UVA vergessen.

**Fehler 4 — Innergemeinschaftliche Erwerbe nicht gemeldet:** Warenkäufe aus EU-Ländern sind als innergemeinschaftlicher Erwerb in der UVA zu deklarieren (Kennzahl 070 ff). Nichtdeklaration führt zu Doppelbesteuerung oder Nachzahlungen.

**Fehler 5 — Fristversäumnis:** Die Frist 15. des übernächsten Monats wird als zu früh empfunden und übersehen. Säumniszuschläge von 2 % je Monat sind teuer — bei einer Zahllast von €10.000 kostet ein Monat Verzug bereits €200.

**Fehler 6 — Jahreserklärung nicht abgestimmt:** UVA-Summen und Jahreserklärung stimmen nicht überein — oft wegen nachträglicher Korrekturen, die nicht in Berichtigungs-UVAs nachgezogen wurden. Das Finanzamt Österreich entdeckt solche Differenzen automatisch.

Fehler 4: Falscher Steuerschlussel. Wer einen Umsatz mit 20 Prozent statt 10 Prozent (ermasigte Leistungen wie Lebensmittel, Bucher) oder 13 Prozent (Kunst, Beherbergung) besteuert, zahlt zu viel Steuer und beladet Kunden unrichtig. Prufen Sie fur jede Leistungsart den korrekten Steuersatz.

Fehler 5: Nicht gemeldete EU-Erwerbe. Zukaufe aus EU-Landern mussen als innergemeinschaftliche Erwerbe (Erwerbsteuer) gemeldet werden, auch wenn der auslandische Lieferant keine osterreichische USt ausweist. Das Unterlassen fuhrt zu Steuernachzahlungen und Zinsen nach Paragraph 205 BAO.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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