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Körperschaftsteuererklärung K1 Österreich

Körperschaftsteuererklärung K1 Österreich

KöStG §§24–26; FinanzOnline

KÖRPERSCHAFTSTEUERERKLÄRUNG K1 — ÖSTERREICH

KÖRPERSCHAFTSTEUERERKLÄRUNG (FORMULAR K1)

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KöStG), §§24–26 KöSt-Satz: 23 % (ab 1.1.2024, §22 Abs. 1 KöStG) Abgabe über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at)

1. KÖRPERSCHAFT

Firma: [Firmenname] ([Rechtsform]) Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer] Sitz: [Sitz] Steuernummer: [Steuernummer] | UID: [UID] Geschäftsführer/Vorstand: [Geschäftsführer]

2. WIRTSCHAFTSJAHR

Wirtschaftsjahr: [Wirtschaftsjahr Beginn] bis [Wirtschaftsjahr Ende]

3. KÖRPERSCHAFTSTEUERLICHE EINKOMMENSERMITTLUNG (§7 KöStG)

3.1

Jahresergebnis vor KöSt laut UGB-Jahresabschluss (§195 UGB — True-and-Fair-View): EUR [UGB-Jahresergebnis]

3.2

Hinzurechnungen nicht abzugsfähiger Aufwendungen (§12 KöStG): EUR [Hinzurechnungen]

3.3

Abzüge steuerfreier Erträge — Beteiligungsertragsbefreiung §10 KöStG und IFB §11 EStG: EUR [Abzüge]

3.4

Verlustvortragsnutzung (§8 Abs. 4 KöStG — max. 75 % des positiven Einkommens): EUR [Verlustvorträge]

KÖRPERSCHAFTSTEUERLICHES EINKOMMEN: EUR [KöSt-Einkommen] KÖRPERSCHAFTSTEUER (23 % × [KöSt-Einkommen], §22 Abs. 1 KöStG): EUR [automatisch berechnet]

4. GRUPPENBESTEUERUNG (§9 KöStG)

Teilnahme an Gruppenbesteuerung: [Gruppenbesteuerung] Gruppenträger: [Gruppenträger]

5. VERRECHNUNG MIT VORAUSZAHLUNGEN

Geleistete KöSt-Vorauszahlungen (§24 Abs. 3 KöStG — Termine 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.): EUR [Vorauszahlungen] Differenz (Nachzahlung / Gutschrift): EUR [= KöSt-Jahresbetrag minus [Vorauszahlungen]]

6. BESTÄTIGUNG

Hiermit bestätigen wir die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben. Die Körperschaftsteuererklärung K1 der [Firmenname] ([Firmenbuchnummer]) für das Wirtschaftsjahr [Wirtschaftsjahr Beginn] bis [Wirtschaftsjahr Ende] wird über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich eingereicht. Abgabedatum: [Abgabedatum]

Geschäftsführer / Vorstand (Zeichnungsberechtigte Person)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Körperschaftsteuererklärung K1 Österreich?

Die Körperschaftsteuererklärung K1 in Österreich ist das amtliche Formular, mit dem Kapitalgesellschaften — insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) — ihre steuerpflichtigen Einkommen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr gegenüber dem Finanzamt Österreich deklarieren. Rechtsgrundlage ist das Körperschaftsteuergesetz 1988 (KöStG, BGBl Nr. 401/1988), insbesondere §§24–26 KöStG, die Erklärungspflicht, Besteuerungsgrundlage und Abgabefristen regeln.

Die Körperschaftsteuer (KöSt) beträgt seit 1. Jänner 2024 einheitlich 23 % des steuerpflichtigen Einkommens (§22 Abs. 1 KöStG — gesenkt von 25 % durch den Ökosozialens Steuerreformgesetz 2022, BGBl I Nr. 10/2022). Der Steuersatz gilt für alle unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Rechtssubjekte nach §1 Abs. 1 KöStG — das sind: Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE); Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§2 Abs. 1 GenG); Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; Sparkassen und Kreditinstitute öffentlichen Rechts. Die Mindest-KöSt (Mindestkörperschaftsteuer) wurde ebenfalls ab 2024 abgeschafft.

Ausgehend vom handelsrechtlichen Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB, BGBl I Nr. 120/2005) wird das körperschaftsteuerliche Einkommen nach dem Maßgeblichkeitsprinzip (§7 Abs. 1 KöStG: Gewinn wird nach den Vorschriften des EStG 1988 ermittelt, soweit KöStG keine Abweichungen vorschreibt) ermittelt. Wesentliche körperschaftsteuerliche Abweichungen vom handelsrechtlichen Ergebnis: Hinzurechnung von Aufwendungen, die nach §12 KöStG nicht abzugsfähig sind (z.B. Aufwendungen für die Anteilsinhaber, verdeckte Gewinnausschüttungen, gesellschaftsrechtlich bedingte Drittaufwendungen); Inanspruchnahme der Beteiligungsertragsbefreiung (§10 KöStG — Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen 100 % steuerfrei); Verlustvortragsnutzung (§8 Abs. 4 KöStG, 75 %-Beschränkung pro Jahr).

Der Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamts Österreich wird nach Einreichung der K1 erlassen. Die KöSt-Vorauszahlungen (§24 Abs. 3 KöStG i.V.m. §45 EStG) werden vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig; die Abschlusszahlung ergibt sich aus der Veranlagung minus bereits geleisteter Vorauszahlungen und wird mit dem Jahresbescheid vorgeschrieben.

Die elektronische Einreichung der K1 über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) ist nach §134 Abs. 3 BAO für alle Körperschaften verpflichtend. Die K1 wird zusammen mit dem Jahresabschluss (UGB) und dem ausgefüllten Beiblatt K1b (für Gruppenbesteuerung) oder K1c (für Umgründungen) eingereicht. Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist erste Beschwerdeinstanz gegen Körperschaftsteuerbescheide des Finanzamts Österreich; gegen BFG-Entscheidungen liegt Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu.

Im Vergleich zur deutschen Körperschaftsteuer (KSt): Der österreichische Körperschaftsteuersatz von 23 % ist niedriger als der deutsche Gesamtsteuersatz von 30 % (15 % KSt + 15 % GewSt bei Hebesatz 400 %). Die österreichische Gruppenbesteuerung (§9 KöStG) erlaubt direkten Verlustausgleich zwischen Konzernmitgliedern; das deutsche Organschaftsystem ist strukturell ähnlich, aber prozessual strenger. Der österreichische Investitionsfreibetrag (IFB, §11 EStG i.V.m. §7 KöStG) bietet seit 2023 einen Sofortabzug von 10–15 % des Investitionsbetrags von der Steuerbemessungsgrundlage.

Wann brauchen Sie Körperschaftsteuererklärung K1 Österreich?

Eine Körperschaftsteuererklärung K1 in Österreich ist in folgenden Situationen einzureichen:

Jährliche Pflichtveranlagung: Jede GmbH, AG, SE und Genossenschaft, die in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist (§1 Abs. 1 KöStG), muss für jedes Wirtschaftsjahr eine K1 beim Finanzamt Österreich einreichen — unabhängig davon, ob die Gesellschaft Gewinne oder Verluste erzielt hat. Auch Gesellschaften in Liquidation (§19 KöStG) und Gesellschaften im Insolvenzverfahren sind erklärungspflichtig.

Nach Gründung einer GmbH oder AG: Nach der Firmenbucheintragung einer neuen GmbH oder AG meldet sich die Gesellschaft beim Finanzamt Österreich an (Fragebogen Verf16 über FinanzOnline oder persönlich). Bereits für das erste Wirtschaftsjahr — auch wenn es nur einen Bruchteil des Jahres umfasst (Rumpfwirtschaftsjahr) — ist eine K1 einzureichen.

Bei Gruppenbesteuerung (§9 KöStG): Wenn eine Unternehmensgruppe (Gruppenträger + Gruppenmitglieder) den Weg der Gruppenbesteuerung gewählt hat, reicht der Gruppenträger eine konsolidierte K1 ein, in der die steuerlichen Ergebnisse aller Gruppenmitglieder einbezogen werden. Die Gruppenbesteuerung erfordert ein Gruppenbesteuerungsantrag (§9 Abs. 8 KöStG) und einen Gruppenvertrag zwischen Gruppenträger und -mitgliedern.

Bei Umgründungen (UmgrStG): Bei Verschmelzungen (§§1–6 UmgrStG), Umwandlungen (§§7–8 UmgrStG), Einbringungen (§§12–23 UmgrStG) oder Spaltungen (§§32–38 UmgrStG) sind spezielle Erklärungen (K1b/K1c) beizulegen; die K1 ist für das Umgründungsjahr mit Erläuterung der steuerlichen Auswirkungen einzureichen.

Bei Steuerbefreiungen und -begünstigungen: Gemeinnützige Kapitalgesellschaften (§§34–47 BAO), die Körperschaftsteuerbefreiung nach §5 KöStG beanspruchen, müssen trotzdem eine K1 einreichen, um die Steuerbefreiung zu dokumentieren und nicht-begünstigte Tätigkeiten offenzulegen.

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr: Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (z.B. 1. Oktober bis 30. September) müssen die K1 innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres einreichen; der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsrhythmus orientiert sich am abweichenden Wirtschaftsjahr.

Bei Auslandssachverhalten (§1 Abs. 3 KöStG — beschränkte Steuerpflicht): Ausländische Kapitalgesellschaften, die in Österreich beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind (österreichische Einkünfte ohne Wohnsitz — z.B. inländische Betriebsstätte, Grundstücksveräußerungen), haben ebenfalls eine K1 beim Finanzamt Österreich (bzw. beim Finanzamt für Großbetriebe — FAG — bei größeren Einheiten) einzureichen.

Was gehört in Ihr Körperschaftsteuererklärung K1 Österreich?

Die Körperschaftsteuererklärung K1 in Österreich umfasst mehrere Pflichtabschnitte, die das steuerpflichtige Einkommen der Kapitalgesellschaft vollständig erfassen. Der forms-legal.com Körperschaftsteuererklärung K1 Österreich Leitfaden erläutert die wichtigsten Felder.

Angaben zur Körperschaft (K1, Teil 1): Vollständiger Firmenname laut Firmenbuchauszug; Firmenbuchnummer (FN); Sitz und Geschäftsadresse; Steuernummer beim Finanzamt Österreich (neunstellig); UID-Nummer (ATU + acht Ziffern) für VAT-pflichtige Gesellschaften; Art der Körperschaft (GmbH, AG, Genossenschaft, Versicherungsverein); Wirtschaftsjahr (Beginn und Ende); Name des Geschäftsführers/Vorstands.

Einkommensermittlung (K1, Teil 2 — Überleitung vom UGB-Jahresabschluss): Ausgangspunkt ist das nach UGB ermittelte Jahresergebnis vor Steuern. Hinzurechnungen nach §12 KöStG: nicht abzugsfähige Aufwendungen (Repräsentationskosten, Geldstrafen nach §20 EStG i.V.m. §7 KöStG, gesellschaftsrechtlich bedingte Aufwendungen, verdeckte Gewinnausschüttungen). Abzüge: Beteiligungsertragsbefreiung nach §10 KöStG (Dividenden und Gewinnanteile aus qualifizierenden Beteiligungen — mind. 10 % Beteiligungsanteil an österreichischen und EU/EWR-Kapitalgesellschaften — 100 % steuerfrei); Internationale Schachteldividende (§10 Abs. 2 KöStG, Drittstaaten-Dividenden unter DBA).

Investitionsfreibetrag (IFB — §11 EStG i.V.m. §7 KöStG): Für Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen (ausgenommen PKW/Kombi, gebrauchte Wirtschaftsgüter) in Wirtschaftsjahren ab 1. Jänner 2023: 10 % der Anschaffungskosten als Betriebsausgabenabzug (15 % für ökologische Investitionen — Solaranlagen, Elektromobilität, Wärmepumpen). IFB wird auf Höchstbetrag €1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr begrenzt; kein IFB für Instandhaltungen und Reparaturen; bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb Nachversteuerung.

Verlustvorträge (§8 Abs. 4 KöStG): Verluste aus Vorjahren sind bis zu 75 % des positiven Einkommens des laufenden Jahres absetzbar (Verlustvortragsdeckelung). Der verbleibende Verlust ist auf Folgejahre vorzutragen (unbegrenzte Vortragszeit). Bei Mantelkauf (Wechsel der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft durch Gesellschafterwechsel und Änderung von Unternehmenszweck oder -struktur nach §8 Abs. 4 Z 2 KöStG) gehen Verlustvorträge verloren — OGH 2 Ob 133/16g hat Kriterien festgelegt.

Gruppenbesteuerung (§9 KöStG): Bei Gruppenbesteuerung rechnet jedes Gruppenmitglied sein steuerliches Ergebnis (positiv oder negativ) nach §9 Abs. 6 KöStG an den Gruppenträger weiter. Der Gruppenträger addiert alle Ergebnisse und ermittelt das Gruppen-Gesamteinkommen. Ausländische Verluste qualifizierender Gruppenmitglieder werden bis zu maximal 75 % des inländischen Einkommens des Gruppenträgers anerkannt (§9 Abs. 6 Z 2 KöStG); bei Verlustuntergang (Liquidation, Ausscheiden) Nachversteuerung. Gruppenvertrag muss beim Finanzamt für Großbetriebe (FAG) hinterlegt sein.

KöSt-Vorauszahlungen (§24 Abs. 3 KöStG): Vierteljährliche Vorauszahlungen an das Finanzamt Österreich auf Basis des vorjährigen KöSt-Bescheids. Fälligkeit: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November. Anpassung der Vorauszahlung auf Antrag möglich (§45 Abs. 4 EStG i.V.m. §24 KöStG), wenn Jahresergebnis voraussichtlich deutlich unter dem Vorjahr liegt. Herabsetzungsantrag spätestens bis 30. September des laufenden Jahres.

Abzugsteuer und internationale Sachverhalte (§93 EStG i.V.m. §21 KöStG): Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 %) wird von ausschüttenden Gesellschaften auf Dividenden einbehalten; bei Ausschüttungen an österreichische Körperschaften gilt die Beteiligungsertragsbefreiung (§10 KöStG), sodass KESt vom Empfänger zurückverrechnet werden kann. Bei Ausschüttungen an ausländische Anteilsinhaber gilt der Abkommenssatz nach DBA oder die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (§94 EStG).

Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD — §243b UGB ab 2025): Große Kapitalgesellschaften (>250 Mitarbeiter, Bilanzsumme >€20 Mio., Umsatz >€40 Mio.) müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 einen separaten Nachhaltigkeitsbericht nach ESRS erstellen. Dieser beeinflusst die K1 indirekt über Transferpreise, CO2-Kosten und ESG-bezogene Betriebsausgaben.

So füllen Sie Ihr Körperschaftsteuererklärung K1 Österreich aus

Die Körperschaftsteuererklärung K1 wird ausschließlich elektronisch über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) eingereicht (§134 Abs. 3 BAO). Papierabgabe ist für Kapitalgesellschaften nicht zulässig. Nachfolgend der Ausfüllprozess Schritt für Schritt.

Schritt 1: FinanzOnline-Zugang der Gesellschaft einrichten. Die GmbH oder AG benötigt einen FinanzOnline-Teilnehmerzugang mit der gesellschaftseigenen Steuernummer. Der Zugang wird über den Aktivierungsbrief des Finanzamts Österreich oder über die ID Austria des Geschäftsführers eingerichtet. Steuerberater können mit Vollmacht (§83 BAO — Steuerberatervollmacht, Formular FinanzOnline) im Namen der Gesellschaft handeln.

Schritt 2: Jahresabschluss als Ausgangspunkt aufbereiten. Der festgestellte Jahresabschluss nach UGB (Bilanz + GuV + Anhang + ggf. Lagebericht) bildet die Grundlage der K1. Entnehmen Sie aus der GuV das Jahresergebnis vor Körperschaftsteuer als Startpunkt der steuerlichen Überleitung.

Schritt 3: Nicht abzugsfähige Aufwendungen hinzurechnen. Identifizieren Sie alle Aufwendungen, die zwar in der UGB-GuV als Aufwand gebucht wurden, steuerrechtlich aber nicht abzugsfähig sind (§12 KöStG i.V.m. §20 EStG): Repräsentationskosten (z.B. 50 % der Bewirtungskosten, wenn kein Werbezweck nachgewiesen — §20 Abs. 1 Z 3 EStG); Geldstrafen; Aufwendungen für Privatnutzung (z.B. Anteile privater Kfz-Nutzung, Firmenhandy ohne betriebliche Nutzung); als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer (unüblich hohe Gehälter, nicht fremdübliche Mieten an Gesellschafter).

Schritt 4: Steuerfreie Erträge abziehen. Prüfen Sie, welche in der UGB-GuV enthaltenen Erträge körperschaftsteuerlich steuerfrei sind: Dividenden und Gewinnanteile aus qualifizierenden Beteiligungen nach §10 KöStG (Beteiligungsausmaß mind. 10 %, Haltedauer mind. ein Jahr — ansonsten Nacherfüllungsmöglichkeit); Subventionen, die nach §3 Abs. 1 Z 6 EStG steuerfrei sind; Investitionszuschüsse, die die Anschaffungskosten kürzen statt als Ertrag erfasst werden.

Schritt 5: Investitionsfreibetrag (IFB) geltend machen. Ermitteln Sie anschaffungswertige Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen des Wirtschaftsjahres. Für jede förderungsfähige Investition: 10 % (bzw. 15 % für grüne Investitionen) der Netto-Anschaffungskosten als Zusatzbetriebsausgabe in Abzug bringen. Dokumentieren Sie jede Investition mit Eingangsrechnung und Aktivierungsbeleg.

Schritt 6: Verlustvorträge ansetzen. Prüfen Sie, ob Verlustvorträge aus Vorjahren bestehen. Verlustvorträge sind in der K1 in der Verlustvortragsübersicht zu dokumentieren: Verlustentstehungsjahr, ursprünglicher Betrag, bisherige Verbrauch, Restbetrag. Abzug bis max. 75 % des positiven Einkommens des laufenden Jahres (§8 Abs. 4 KöStG).

Schritt 7: KöSt-Schuld und Vorauszahlungen abgleichen. Berechnen Sie die KöSt-Schuld: steuerpflichtiges Einkommen × 23 % = KöSt-Jahresbetrag. Davon abzuziehen: bereits geleistete KöSt-Vorauszahlungen (vierteljährlich); anrechenbare ausländische Steuern nach DBA (§48 EStG); anrechenbare Kapitalertragsteuer (§46 Abs. 1 Z 2 EStG). Die Differenz ergibt Nachzahlung oder Gutschrift.

Schritt 8: K1 in FinanzOnline einreichen. Wählen Sie in FinanzOnline unter Eingaben → Erklärungen → K1 Körperschaftsteuererklärung. Befüllen Sie alle Felder gemäß den ermittelten Werten. Laden Sie bei Gruppenbesteuerung das Beiblatt K1b hoch. Reichen Sie die K1 spätestens neun Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres ein (§134 Abs. 1 BAO). Bei steuerlicher Vertretung verlängert sich die Frist automatisch bis 31. März des übernächsten Jahres.

Häufige Fehler bei Ihrem Körperschaftsteuererklärung K1 Österreich

Bei der Körperschaftsteuererklärung K1 in Österreich werden typische Fehler gemacht, die zu Nachzahlungen, Betriebsprüfungen oder Haftungsrisiken für Geschäftsführer nach §122 GmbHG führen.

Verdeckte Gewinnausschüttungen nicht erkannt: Der häufigste Prüfungspunkt des Finanzamts Österreich bei GmbH: Zahlungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen, die nicht dem Fremdvergleich entsprechen (unüblich hohe Gehälter, günstige Darlehen, gesellschaftseigene Immobiliennutzung ohne angemessenes Entgelt). Verdeckte Gewinnausschüttungen werden dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet (§12 Abs. 1 Z 9 KöStG) und lösen KESt 27,5 % aus. Lösung: Alle Transaktionen zwischen GmbH und Gesellschaftern zu Fremdvergleichspreisen dokumentieren.

IFB falsch berechnet: Viele Kapitalgesellschaften setzen den Investitionsfreibetrag (IFB, §11 EStG) falsch an: Der IFB gilt nicht für PKW und Kombi (uneingeschränkt abzugsfähige Kfz-Kosten, also ausgenommen §11 Abs. 2 EStG), gebrauchte Wirtschaftsgüter (Gebrauchtanlagenmarkt), kurzlebige Wirtschaftsgüter mit weniger als vier Jahren Nutzungsdauer (§11 Abs. 2 Z 5 EStG) und nicht aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter (Reparaturen). Liegt das Ausscheiden des IFB-Wirtschaftsguts vor Ablauf von vier Jahren vor, ist der IFB nachzuversteuern (§11 Abs. 5 EStG).

Beteiligungsertragsbefreiung nicht korrekt angewendet: Die Beteiligungsertragsbefreiung nach §10 KöStG gilt nicht automatisch für alle Dividenden. Voraussetzungen: Beteiligungsanteil mindestens 10 %; Haltedauer mindestens ein Jahr (nachträgliche Erfüllung möglich nach §10 Abs. 1 Z 2 letzter Satz KöStG). Bei Drittstaaten-Dividenden aus Niedrigsteuerländern (effektive Auslandssteuer unter 15 %) gilt die Methodenwechsel-Regelung (§10 Abs. 4 KöStG): Befreiung wird versagt, stattdessen Anrechnung der ausländischen Steuer.

Verlustvorträge nicht vollständig geltend gemacht: Kapitalgesellschaften versäumen häufig, alle verfügbaren Verlustvorträge in der K1 zu dokumentieren und bis zur 75-%-Grenze auszuschöpfen. Verlustvorträge verjähren steuerrechtlich nicht (unbegrenzte Vortragsfähigkeit nach §8 Abs. 4 KöStG), aber bei Mantelkauf (Gesellschafterwechsel + Unternehmensgegenstandsänderung) gehen sie unter. Frühzeitige Planung bei Anteilsabtretungen schützt die Verlustvorträge.

Vorauszahlungen nicht rechtzeitig angepasst: Wenn die Gesellschaft im laufenden Jahr deutlich weniger Gewinn erwartet als im Vorjahr, sollte ein Herabsetzungsantrag der KöSt-Vorauszahlungen bis 30. September (§45 Abs. 4 EStG) gestellt werden. Wird dies versäumt, leistet die Gesellschaft unnötig hohe Vorauszahlungen und überträgt dem Finanzamt Österreich zinslos Liquidität.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §45 EStGDE official
  2. §11 EStGDE official
  3. §20 EStGDE official
  4. §93 EStGDE official
  5. §94 EStGDE official
  6. §48 EStGDE official
  7. §243b UGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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