Gewerbeanmeldung Österreich
GewO §339
GEWERBEANMELDUNG
GEWERBEANMELDUNG
gemäß §339 Gewerbeordnung (GewO, BGBl Nr. 194/1994 idgF)
An die Gewerbebehörde
An die [Behoerde]
1. Antragsteller
[Antragsteller Typ] [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Antragsteller Geburt] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer] Adresse: [Antragsteller Adresse]
2. Gewerbe
Hiermit melde ich/melden wir gemäß §339 GewO folgendes Gewerbe an: Bezeichnung: [Gewerbe Bezeichnung] Art: [Gewerbe Art] Befähigungsnachweis: [Befaehigungsnachweis]
3. Betriebsstätte
Die Gewerbetätigkeit wird an folgender Betriebsstätte ausgeübt: [Betriebsstaette Adresse]
4. Gewerberechtlicher Geschäftsführer (§39 GewO)
Als gewerberechtlicher Geschäftsführer wird bestellt: [Gf Name] geb. [Gf Geburt] (Zustimmungserklärung des Geschäftsführers liegt bei.)
5. Erklärung und Unterschrift
Der Antragsteller erklärt, alle allgemeinen Voraussetzungen nach §§13–15 GewO zu erfüllen und keine Ausschlussgründe vorliegen zu haben.
Eingebracht am: [Anmeldungs Datum] _______________________________ [Antragsteller Name]
Antragsteller/in
________________
Signature
Was ist Gewerbeanmeldung Österreich?
Die Gewerbeanmeldung in Österreich ist die behördliche Anzeige der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit nach §339 Gewerbeordnung (GewO, BGBl Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung) gegenüber der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde — in Städten ohne eigenes Statut das Magistrat, in Statutarstädten (Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, Wels, Krems, Steyr, Villach) ebenfalls das Magistrat. Mit der Gewerbeanmeldung erwirbt der Unternehmer die Gewerbeberechtigung (Gewerbelizenz), die zum legalen Betrieb der angemeldeten gewerblichen Tätigkeit in Österreich ermächtigt.
Die GewO unterscheidet zwischen freien Gewerben (§§5 Abs. 2 GewO) und reglementierten Gewerben (§94 GewO). Freie Gewerbe erfordern keinen Befähigungsnachweis — die Anmeldung genügt. Für reglementierte Gewerbe (z.B. Baugewerbe, Gastgewerbe nach §111 GewO, Rechtsdienstleister, Sicherheitsgewerbe nach §130 GewO, Waffen, Sprengstoffe) ist ein Befähigungsnachweis (Befähigungszeugnis, Meisterprüfung, einschlägiges Studium) oder ein befähigter gewerberechtlicher Geschäftsführer nach §39 GewO erforderlich.
Die Anmeldung erfolgt in Österreich seit dem E-Government-Gesetz (E-GovG) überwiegend elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) — für Unternehmen, die über eine USP-Registrierung und eine Bürgerkarte oder Handy-Signatur (nunmehr ID Austria nach §4 E-GovG idF BGBl I Nr. 182/2021) verfügen. Die Gewerbeanmeldung ist gebührenfrei (§§363, 366 GewO).
Vom deutschen Gewerbeanmelderecht unterscheidet sich die österreichische Gewerbeanmeldung durch das GewO-System mit detaillierter Gewerbeklassifikation (§94 GewO enthält 80+ reglementierte Gewerbe), die Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) durch die Gewerbeanmeldung sowie die zweistufige Behördenstruktur (Bezirksverwaltungsbehörde für die Gewerbeanmeldung; Finanzamt Österreich für die Steuernummervergabe separat). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt Ra 2023/04/0102) bestätigt, dass die Gewerbebehörde eine rein formell-rechtliche Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen vornimmt.
Für Gesellschaften (GmbH, AG) muss neben dem Gewerbeschein auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nach §39 GewO bestellt werden, der persönlich die Voraussetzungen (Befähigungsnachweis, Wohnsitz in Österreich oder EU, Zuverlässigkeit nach §§13–15 GewO) erfüllt und den Betrieb fachlich verantwortlich leitet. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss im Betrieb tätig und dem Unternehmer gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich sein (§39 Abs. 2 GewO).
Die WKO-Pflichtmitgliedschaft entsteht automatisch mit Erteilung der Gewerbeberechtigung. Die WKO erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge (Grundumlage und Kammerumlage KU 1 und KU 2 nach §122 WKG), die von der Größe des Unternehmens und dem Bundesland abhängen. Über die WKO erhält der Unternehmer Zugang zu Kollektivvertragsportal, Rechtsberatung, Förderprogrammen und dem WIFI-Bildungsangebot.
Wann brauchen Sie Gewerbeanmeldung Österreich?
Eine Gewerbeanmeldung in Österreich ist verpflichtend, bevor eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. §366 Abs. 1 Z 1 GewO stellt die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung unter Strafe — Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis €3.600,00 (§368 GewO).
Bei Gründung eines Einzelunternehmens (e.U.) oder bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als natürliche Person ist die Gewerbeanmeldung der erste behördliche Schritt: Sie muss noch vor Betriebsaufnahme beim USP oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Mit Eingang der vollständigen Anmeldung gilt das Gewerbe als angemeldet (§340 Abs. 1 GewO) — bei freien Gewerben ohne Wartezeit.
Bei Gründung einer GmbH oder AG, die eine Gewerbeausübung anstrebt, ist nach der Firmenbucheintragung (§10 GmbHG) unverzüglich die Gewerbeanmeldung beim USP einzubringen. Gleichzeitig ist der gewerberechtliche Geschäftsführer nach §39 GewO zu bestellen und anzumelden. Erst mit erteilter Gewerbeberechtigung darf die Gesellschaft gewerblich tätig werden.
Bei Erweiterung des Tätigkeitsbereichs um ein neues Gewerbe muss für jedes zusätzliche Gewerbe eine eigene Anmeldung eingebracht werden. Ein Bauunternehmen, das zusätzlich Elektroinstallationen durchführen möchte, benötigt eine separate Gewerbeanmeldung für das reglementierte Gewerbe Elektrotechnik nach §94 Z 16 GewO — mit eigenem Befähigungsnachweis oder gewerberechtlichem Geschäftsführer.
Bei Standortverlegung ist eine Gewerbeummeldung nach §§345–347 GewO erforderlich; bei wesentlicher Betriebsänderung eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach §§81 ff. GewO. Eine neue Gewerbeanmeldung für dasselbe Gewerbe an einem neuen Standort ist nicht erforderlich, wenn nur der Standort wechselt — die bestehende Gewerbeberechtigung erstreckt sich auf alle Betriebsstätten des Unternehmens (§46 GewO).
Auch für Nebengewerbe gemäß §§32–34 GewO — z.B. Handelsgewerbe als Nebengewerbe zum Handwerk — ist im Zweifelsfall eine eigene Anmeldung einzubringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ra 2022/04/0051 klargestellt, dass die Grenze zwischen Haupt- und Nebengewerbe streng auszulegen ist.
Was gehört in Ihr Gewerbeanmeldung Österreich?
Eine Gewerbeanmeldung in Österreich nach GewO §339 muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Gewerbeanmeldungs-Musterantrag Österreich deckt alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben für freie und reglementierte Gewerbe ab.
Angaben zum Antragsteller: Bei natürlichen Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz in Österreich oder EU-Wohnsitz (für EU/EWR-Bürger nach §14 GewO), Personalausweis- oder Reisepassnummer. Bei juristischen Personen (GmbH, AG): Firma, Firmenbuchnummer (FN), Sitz, Vertretungsorgan.
Bezeichnung des Gewerbes: Präzise Bezeichnung des anzumeldenden Gewerbes entsprechend der Klassifikation der GewO. Freie Gewerbe sind frei zu benennen; reglementierte Gewerbe sind unter den in §94 GewO genannten Bezeichnungen anzumelden. Beispiele reglementierter Gewerbe: Baumeister (§94 Z 5), Elektrotechnik (§94 Z 16), Gastgewerbe (§94 Z 26; §111 GewO mit Betriebsform), Güterbeförderung (§94 Z 30).
Betriebsstätte: Vollständige Adresse des Betriebsstandorts in Österreich. Bei Fehlen einer festen Betriebsstätte ist der Wohnsitz (für e.U.) oder der Firmensitz (für Gesellschaften) anzugeben. Die Betriebsstätte bestimmt die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Befähigungsnachweis: Bei reglementierten Gewerben ist der Befähigungsnachweis vorzulegen: Meisterzeugnis (z.B. Meisterprüfung Tischlermeister für das Tischlergewerbe §94 Z 75 GewO), einschlägiges Studium (Diplom- oder Bachelorzeugnis), Befähigungszeugnis nach §22 GewO oder gleichwertige EU-Qualifikation nach §16 GewO. Das Befähigungszeugnis kann online über das USP hochgeladen werden.
Gewerberechtlicher Geschäftsführer: Bei Gesellschaften (GmbH, AG) und wenn der Antragsteller selbst nicht die Befähigungsvoraussetzungen erfüllt: vollständige Angaben zum bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer nach §39 GewO — Name, Geburtsdatum, Wohnsitz, Befähigungsnachweis, Zustimmungserklärung zur Bestellung.
Zuverlässigkeitsnachweise: Bei reglementierten Gewerben und bestimmten freien Gewerben (z.B. Waffengewerbe §134 GewO) ist ein Strafregisterauszug (von der Landespolizeidirektion) vorzulegen. Bei EU-Ausländern sind gleichwertige Nachweise aus dem Herkunftsstaat beizubringen (§14 GewO).
Antragsdatum und Unterschrift: Datum der Anmeldung und eigenhändige Unterschrift des Antragstellers oder des Vertretungsorgans. Bei elektronischer Einreichung über USP entfällt die Unterschrift — die Identifikation erfolgt über ID Austria oder Bürgerkarte.
So füllen Sie Ihr Gewerbeanmeldung Österreich aus
Die Gewerbeanmeldung in Österreich befüllen und einreichen Sie nach diesen Schritten:
Schritt 1: Gewerbe klassifizieren. Bestimmen Sie zunächst, ob Ihre Tätigkeit ein freies oder reglementiertes Gewerbe ist. Die vollständige Liste der reglementierten Gewerbe finden Sie in §94 GewO und auf der WKO-Website (wko.at/gewerbe). Wählen Sie die zutreffende Gewerbeklasse präzise — zu enge oder zu weite Gewerbedefinitionen können bei Betriebsprüfungen durch das Marktamt Probleme verursachen.
Schritt 2: USP-Anmeldung oder persönliche Einreichung. Melden Sie sich beim Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) mit ID Austria (Handy-Signatur, Bürgerkarte) an. Wählen Sie „Gewerbeanmeldung“ und füllen Sie das Online-Formular aus. Alternativ können Sie die Anmeldung persönlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.
Schritt 3: Antragstellerdaten eintragen. Tragen Sie alle persönlichen Daten (natürliche Person) oder Firmendaten (Gesellschaft) vollständig und korrekt ein. Firmennamen müssen exakt dem Firmenbuchauszug entsprechen.
Schritt 4: Betriebsstätte angeben. Tragen Sie die vollständige Adresse der Betriebsstätte ein. Falls Sie mehrere Betriebsstätten haben, kann dies in einem Schritt für den Hauptbetrieb angemeldet werden; weitere Betriebsstätten sind bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Standorts anzumelden.
Schritt 5: Befähigungsnachweis hochladen. Bei reglementierten Gewerben: Befähigungsnachweis (Meisterzeugnis, Studienzeugnis, Befähigungszeugnis) als PDF scannen und beim USP hochladen. Bei Anerkennung ausländischer Qualifikationen: vorab Antrag auf Gleichhaltung bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) stellen.
Schritt 6: Gewerberechtlichen Geschäftsführer angeben. Bei Gesellschaften: Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des gewerberechtlichen Geschäftsführers eintragen und dessen Befähigungsnachweis hochladen. Die Zustimmungserklärung des Geschäftsführers nach §39 GewO muss als PDF beigefügt werden.
Schritt 7: Einreichen. Reichen Sie den vollständigen Antrag über USP oder persönlich ein. Bei freien Gewerben gilt die Gewerbeberechtigung als erteilt, sobald die vollständige Anmeldung eingelangt ist (§340 Abs. 1 GewO). Bei reglementierten Gewerben erteilt die Behörde innerhalb von drei Monaten die Gewerbeberechtigung (§340 Abs. 2 GewO) oder verweigert sie mit Bescheid.
Schritt 8: Gewerbeschein aufbewahren. Nach Erteilung erhalten Sie einen Gewerbeschein (Gewerberegistereintragung). Diesen müssen Sie auf Verlangen der Gewerbebehörde vorlegen (§338 GewO). Eine Kopie sollte in der Betriebsstätte aufliegen.
Rechtliche Anforderungen für Gewerbeanmeldung Österreich
Die Gewerbeanmeldung in Österreich unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen nach der GewO:
Anmeldepflicht: §339 GewO schreibt vor, dass die Ausübung eines Gewerbes ohne vorherige Anmeldung verboten ist. §366 Abs. 1 Z 1 GewO stellt die unbefugte Gewerbeausübung unter Verwaltungsstrafe bis €3.600,00. Bei gewerbsmäßiger, vorsätzlicher Ausübung ohne Berechtigung kann eine Geldstrafe bis €6.000,00 verhängt werden.
Allgemeine Voraussetzungen (§§13–15 GewO): Handlungsfähigkeit (§14 GewO); keine relevante Vorstrafe (Verlässlichkeit nach §§13–14 GewO — z.B. keine rechtskräftige Verurteilung wegen einschlägiger Vergehen nach dem StGB oder wegen Betrug nach §146 StGB); für reglementierte Gewerbe: Befähigungsnachweis (§18 GewO). EU-Bürger mit Wohnsitz im EU/EWR-Raum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt (§14 GewO).
Gewerberechtlicher Geschäftsführer (§39 GewO): Gesellschaften können nur dann ein Gewerbe betreiben, wenn ein verantwortlicher Beauftragter (gewerberechtlicher Geschäftsführer) bestellt wird, der selbst alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Geschäftsführer muss im Unternehmen tätig sein (mindestens halbtags, OGH 4 Ob 170/19b), der deutschen Sprache (ausreichend für die Gewerbeausübung) mächtig sein und seinen Hauptwohnsitz im EU/EWR-Raum haben.
Betriebsanlagengenehmigung: Für bestimmte gewerbliche Betriebsanlagen (Produktionsbetriebe, Gastgewerbebetriebe, Lagerräume) ist nach §§74–83 GewO zusätzlich eine Betriebsanlagengenehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Genehmigungspflicht besteht, wenn die Betriebsanlage geeignet ist, Gefährdungen, Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarschaft zu verursachen.
Berufsrecht und DSGVO: Für bestimmte reglementierte Gewerbe (z.B. Unternehmensberatung, Immobilienmakler, Bewachungsgewerbe) sind neben der GewO zusätzliche Berufspflichten (Standesregeln, Datenschutz nach DSGVO und DSG, Geldwäscheprävention nach FM-GwG) zu beachten.
Steuerliche Meldepflichten: Nach Erteilung der Gewerbeberechtigung ist das Unternehmen verpflichtet, sich beim Finanzamt Österreich steuerlich zu melden (Fragebogen Verf24 über FinanzOnline oder persönlich). Die Anmeldung zur USt ist ab einem Umsatz von €35.000,00/Jahr gemäß §6 Abs. 1 Z 27 UStG verpflichtend.
Häufige Fehler bei Ihrem Gewerbeanmeldung Österreich
Bei der Gewerbeanmeldung in Österreich entstehen häufige Fehler:
Falsches Gewerbe angemeldet: Viele Unternehmer melden ein zu allgemeines oder das falsche Gewerbe an. Wer beispielsweise Maler- und Anstreicherarbeiten durchführen möchte, benötigt das reglementierte Gewerbe „Maler und Tapezierer“ (§94 Z 49 GewO) — nicht ein allgemeines freies Gewerbe für Handwerksdienstleistungen. Das Marktamt kontrolliert bei Betriebsprüfungen, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der angemeldeten Gewerbeberechtigung entspricht.
Fehlender Befähigungsnachweis: Bei reglementierten Gewerben wird die Anmeldung ohne Befähigungsnachweis eingereicht und anschließend verzögert. Die Behörde kann nach §340 Abs. 2 GewO die Gewerbeberechtigung verweigern, wenn der Befähigungsnachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht wird.
Gewerberechtlichen Geschäftsführer vergessen: Gesellschaften melden das Gewerbe an, benennen aber keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer nach §39 GewO. Die Behörde kann in diesem Fall die Erteilung der Gewerbeberechtigung verweigern oder die bereits erteilte Berechtigung entziehen (§87 Abs. 1 Z 2 GewO).
Keine Betriebsanlagengenehmigung: Unternehmer eröffnen Betriebe (z.B. Werkstätten, Restaurants) ohne die nach §§74–83 GewO erforderliche Betriebsanlagengenehmigung. Die Behörde kann den Betrieb bei einer Kontrolle sofort schließen (§360 Abs. 3 GewO) und Verwaltungsstrafen verhängen.
Verspätete Abmeldung: Wer ein Gewerbe aufgibt, muss es nach §365 GewO bei der Gewerbebehörde abmelden. Unterbleibt die Abmeldung, fallen weiterhin WKO-Mitgliedsbeiträge (Grundumlage) an.
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}Häufig gestellte Fragen
Die Dauer der Gewerbeanmeldung in Österreich hängt von der Art des Gewerbes ab. Bei freien Gewerben gilt die Gewerbeberechtigung nach §340 Abs. 1 GewO als erteilt, sobald die vollständige Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist — in der Praxis also sofort bei Online-Einreichung über das USP-Portal (usp.gv.at) oder am Tag der persönlichen Einreichung. Die Behörde hat keine Wartefrist; der Unternehmer kann unmittelbar nach Einreichung mit der gewerblichen Tätigkeit beginnen. Bei reglementierten Gewerben hat die Behörde nach §340 Abs. 2 GewO eine Frist von drei Monaten, um die Gewerbeberechtigung zu erteilen oder mit Bescheid zu versagen. In der Praxis bearbeiten die meisten Bezirksverwaltungsbehörden vollständige Anmeldungen für reglementierte Gewerbe innerhalb von zwei bis vier Wochen. Voraussetzung für die schnelle Bearbeitung ist die Vollständigkeit der Unterlagen: Alle Beilagen (Befähigungsnachweis, Zustimmungserklärung des gewerberechtlichen Geschäftsführers) müssen bereits bei der Ersteinreichung vorhanden sein.
In Österreich unterscheidet die Gewerbeordnung (GewO) zwei Gewerbekategorien. Freie Gewerbe nach §5 Abs. 2 GewO sind alle Tätigkeiten, die in §94 GewO nicht als reglementiert angeführt sind. Für freie Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich — allgemeine Voraussetzungen (Handlungsfähigkeit, keine Vorstrafe nach §§13–15 GewO) genügen. Reglementierte Gewerbe nach §94 GewO sind jene 82 Gewerbetypen, für die aus Gründen des Konsumentenschutzes, der öffentlichen Sicherheit oder der Qualitätssicherung ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist. Dazu gehören u.a. Baumeister (§94 Z 5), Elektrotechnik (§94 Z 16), Gastgewerbe (§94 Z 26), Kraftfahrzeugtechnik (§94 Z 42), Waffengewerbe (§94 Z 80) und medizinische Masseure (§94 Z 48). Der Befähigungsnachweis kann eine Meisterprüfung (nach §20 GewO), ein einschlägiges Hochschulstudium, ein Befähigungszeugnis der zuständigen WKO-Fachgruppe oder eine anerkannte EU-Qualifikation sein. Wer kein Befähigungszeugnis hat, aber einen Befähigten als gewerberechtlichen Geschäftsführer (§39 GewO) anstellt, kann auch reglementierte Gewerbe betreiben.
Ja, die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ist nach §2 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz (WKG, BGBl I Nr. 103/1998) eine Pflichtmitgliedschaft — alle Unternehmen, die ein Gewerbe angemeldet haben, werden automatisch Mitglied der zuständigen Landeskammer der WKO und der entsprechenden Bundessparte und Fachgruppe. Die Pflichtmitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes mit der Erteilung der Gewerbeberechtigung. Eine Abmeldung aus der WKO ist nur durch Abmeldung des Gewerbes möglich. Die WKO erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge: die Grundumlage (für alle Mitglieder pauschal; je nach Bundesland und Fachgruppe ca. €150,00–€400,00/Jahr) sowie die Kammerumlage KU 1 (1 Promille der beitragspflichtigen Lohnsumme) und KU 2 (0,29 Promille des Umsatzes; erst ab €150.000,00 Jahresumsatz). Im Gegenzug bietet die WKO kostenlose Rechtsberatung, Zugang zum Kollektivvertragsportal (für Kollektivvertragsinformationen), WIFI-Bildungsangebote und Vertretung bei Behörden.
Ja, in Österreich kann ein Unternehmer mehrere Gewerbeberechtigungen gleichzeitig besitzen. Für jedes zusätzliche Gewerbe ist eine separate Gewerbeanmeldung erforderlich. Es gibt keine gesetzliche Höchstanzahl von Gewerbeberechtigungen. In der Praxis führen viele Unternehmer mehrere Gewerbeberechtigungen — z.B. kombinieren Elektrotechniker häufig die Gewerbe Elektrotechnik (§94 Z 16 GewO), Gebäudetechnik (§94 Z 25) und Alarmanlagen (freies Gewerbe). Für jedes reglementierte Gewerbe muss ein eigener Befähigungsnachweis vorliegen oder ein eigener gewerberechtlicher Geschäftsführer nach §39 GewO für dieses Gewerbe bestellt werden. Die WKO-Fachgruppenzuordnung und der damit verbundene Mitgliedsbeitrag richten sich nach den ausgeübten Gewerben. Das Gewerberegister (GISA — Gewerbeinformationssystem Austria) listet alle Gewerbeberechtigungen eines Unternehmens öffentlich auf (gisa.gv.at).
Die österreichische Gewerbeberechtigung gilt grundsätzlich nur für die Ausübung des Gewerbes in Österreich. Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten gilt jedoch die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und die Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG): Österreichische Gewerbetreibende können Dienstleistungen in anderen EU-Ländern vorübergehend erbringen, ohne dort eine separate Gewerbeberechtigung zu beantragen — es genügt eine Meldung im Aufnahmemitgliedstaat. Bei dauerhafter Niederlassung in einem anderen EU-Land ist eine lokale Gewerbeberechtigung oder Berufszulassung gemäß dem nationalen Recht des Niederlassungslandes erforderlich. Für reglementierte Berufe (z.B. Baumeister, Elektriker) kann der Aufnahmemitgliedstaat eine Eignungsprüfung verlangen. Das österreichische Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) bietet über das IMI-System (Internal Market Information System) Informationen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen an.
Wer in Österreich ein Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs. 1 Z 1 GewO und ist mit einer Geldstrafe bis €3.600,00, bei erschwerenden Umständen bis €6.000,00 zu bestrafen. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) kann zusätzlich die sofortige Betriebsschließung nach §360 Abs. 3 GewO anordnen. Das Marktamt der Städte und die Gewerbebehörden der Bundesländer kontrollieren regelmäßig, ob ausgeübte Tätigkeiten einer Gewerbeberechtigung bedürfen. Auch Wettbewerber können Anzeigen bei der Behörde erstatten (§340 GewO). Darüber hinaus kann das Finanzamt Österreich bei Feststellung einer ungemeldeten gewerblichen Tätigkeit rückwirkend Einkommensteuer, KöSt und USt-Vorauszahlungen vorschreiben. Zivilrechtlich können Verträge, die ohne Gewerbeberechtigung geschlossen wurden, in bestimmten Fällen anfechtbar sein. Die WKO empfiehlt, vor Aufnahme jeder gewerblichen Tätigkeit die Gewerbeanmeldung vorzunehmen — im Zweifelsfall kann die WKO-Gründungsberatung (wko.at/gruendung) kostenfrei in Anspruch genommen werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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