Skip to main content

Gewerbeanmeldung Österreich

Gewerbeanmeldung Österreich

GewO §339

GEWERBEANMELDUNG

GEWERBEANMELDUNG

gemäß §339 Gewerbeordnung (GewO, BGBl Nr. 194/1994 idgF)

An die Gewerbebehörde

An die [Behoerde]

1. Antragsteller

[Antragsteller Typ] [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Antragsteller Geburt] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer] Adresse: [Antragsteller Adresse]

2. Gewerbe

Hiermit melde ich/melden wir gemäß §339 GewO folgendes Gewerbe an: Bezeichnung: [Gewerbe Bezeichnung] Art: [Gewerbe Art] Befähigungsnachweis: [Befaehigungsnachweis]

3. Betriebsstätte

Die Gewerbetätigkeit wird an folgender Betriebsstätte ausgeübt: [Betriebsstaette Adresse]

4. Gewerberechtlicher Geschäftsführer (§39 GewO)

Als gewerberechtlicher Geschäftsführer wird bestellt: [Gf Name] geb. [Gf Geburt] (Zustimmungserklärung des Geschäftsführers liegt bei.)

5. Erklärung und Unterschrift

Der Antragsteller erklärt, alle allgemeinen Voraussetzungen nach §§13–15 GewO zu erfüllen und keine Ausschlussgründe vorliegen zu haben.

Eingebracht am: [Anmeldungs Datum] _______________________________ [Antragsteller Name]

Antragsteller/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Gewerbeanmeldung Österreich?

Die Gewerbeanmeldung in Österreich ist die behördliche Anzeige der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit nach §339 Gewerbeordnung (GewO, BGBl Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung) gegenüber der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde — in Städten ohne eigenes Statut das Magistrat, in Statutarstädten (Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, Wels, Krems, Steyr, Villach) ebenfalls das Magistrat. Mit der Gewerbeanmeldung erwirbt der Unternehmer die Gewerbeberechtigung (Gewerbelizenz), die zum legalen Betrieb der angemeldeten gewerblichen Tätigkeit in Österreich ermächtigt.

Die GewO unterscheidet zwischen freien Gewerben (§§5 Abs. 2 GewO) und reglementierten Gewerben (§94 GewO). Freie Gewerbe erfordern keinen Befähigungsnachweis — die Anmeldung genügt. Für reglementierte Gewerbe (z.B. Baugewerbe, Gastgewerbe nach §111 GewO, Rechtsdienstleister, Sicherheitsgewerbe nach §130 GewO, Waffen, Sprengstoffe) ist ein Befähigungsnachweis (Befähigungszeugnis, Meisterprüfung, einschlägiges Studium) oder ein befähigter gewerberechtlicher Geschäftsführer nach §39 GewO erforderlich.

Die Anmeldung erfolgt in Österreich seit dem E-Government-Gesetz (E-GovG) überwiegend elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) — für Unternehmen, die über eine USP-Registrierung und eine Bürgerkarte oder Handy-Signatur (nunmehr ID Austria nach §4 E-GovG idF BGBl I Nr. 182/2021) verfügen. Die Gewerbeanmeldung ist gebührenfrei (§§363, 366 GewO).

Vom deutschen Gewerbeanmelderecht unterscheidet sich die österreichische Gewerbeanmeldung durch das GewO-System mit detaillierter Gewerbeklassifikation (§94 GewO enthält 80+ reglementierte Gewerbe), die Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) durch die Gewerbeanmeldung sowie die zweistufige Behördenstruktur (Bezirksverwaltungsbehörde für die Gewerbeanmeldung; Finanzamt Österreich für die Steuernummervergabe separat). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt Ra 2023/04/0102) bestätigt, dass die Gewerbebehörde eine rein formell-rechtliche Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen vornimmt.

Für Gesellschaften (GmbH, AG) muss neben dem Gewerbeschein auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nach §39 GewO bestellt werden, der persönlich die Voraussetzungen (Befähigungsnachweis, Wohnsitz in Österreich oder EU, Zuverlässigkeit nach §§13–15 GewO) erfüllt und den Betrieb fachlich verantwortlich leitet. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss im Betrieb tätig und dem Unternehmer gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich sein (§39 Abs. 2 GewO).

Die WKO-Pflichtmitgliedschaft entsteht automatisch mit Erteilung der Gewerbeberechtigung. Die WKO erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge (Grundumlage und Kammerumlage KU 1 und KU 2 nach §122 WKG), die von der Größe des Unternehmens und dem Bundesland abhängen. Über die WKO erhält der Unternehmer Zugang zu Kollektivvertragsportal, Rechtsberatung, Förderprogrammen und dem WIFI-Bildungsangebot.

Wann brauchen Sie Gewerbeanmeldung Österreich?

Eine Gewerbeanmeldung in Österreich ist verpflichtend, bevor eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. §366 Abs. 1 Z 1 GewO stellt die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung unter Strafe — Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis €3.600,00 (§368 GewO).

Bei Gründung eines Einzelunternehmens (e.U.) oder bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als natürliche Person ist die Gewerbeanmeldung der erste behördliche Schritt: Sie muss noch vor Betriebsaufnahme beim USP oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Mit Eingang der vollständigen Anmeldung gilt das Gewerbe als angemeldet (§340 Abs. 1 GewO) — bei freien Gewerben ohne Wartezeit.

Bei Gründung einer GmbH oder AG, die eine Gewerbeausübung anstrebt, ist nach der Firmenbucheintragung (§10 GmbHG) unverzüglich die Gewerbeanmeldung beim USP einzubringen. Gleichzeitig ist der gewerberechtliche Geschäftsführer nach §39 GewO zu bestellen und anzumelden. Erst mit erteilter Gewerbeberechtigung darf die Gesellschaft gewerblich tätig werden.

Bei Erweiterung des Tätigkeitsbereichs um ein neues Gewerbe muss für jedes zusätzliche Gewerbe eine eigene Anmeldung eingebracht werden. Ein Bauunternehmen, das zusätzlich Elektroinstallationen durchführen möchte, benötigt eine separate Gewerbeanmeldung für das reglementierte Gewerbe Elektrotechnik nach §94 Z 16 GewO — mit eigenem Befähigungsnachweis oder gewerberechtlichem Geschäftsführer.

Bei Standortverlegung ist eine Gewerbeummeldung nach §§345–347 GewO erforderlich; bei wesentlicher Betriebsänderung eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach §§81 ff. GewO. Eine neue Gewerbeanmeldung für dasselbe Gewerbe an einem neuen Standort ist nicht erforderlich, wenn nur der Standort wechselt — die bestehende Gewerbeberechtigung erstreckt sich auf alle Betriebsstätten des Unternehmens (§46 GewO).

Auch für Nebengewerbe gemäß §§32–34 GewO — z.B. Handelsgewerbe als Nebengewerbe zum Handwerk — ist im Zweifelsfall eine eigene Anmeldung einzubringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ra 2022/04/0051 klargestellt, dass die Grenze zwischen Haupt- und Nebengewerbe streng auszulegen ist.

Was gehört in Ihr Gewerbeanmeldung Österreich?

Eine Gewerbeanmeldung in Österreich nach GewO §339 muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Gewerbeanmeldungs-Musterantrag Österreich deckt alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben für freie und reglementierte Gewerbe ab.

Angaben zum Antragsteller: Bei natürlichen Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz in Österreich oder EU-Wohnsitz (für EU/EWR-Bürger nach §14 GewO), Personalausweis- oder Reisepassnummer. Bei juristischen Personen (GmbH, AG): Firma, Firmenbuchnummer (FN), Sitz, Vertretungsorgan.

Bezeichnung des Gewerbes: Präzise Bezeichnung des anzumeldenden Gewerbes entsprechend der Klassifikation der GewO. Freie Gewerbe sind frei zu benennen; reglementierte Gewerbe sind unter den in §94 GewO genannten Bezeichnungen anzumelden. Beispiele reglementierter Gewerbe: Baumeister (§94 Z 5), Elektrotechnik (§94 Z 16), Gastgewerbe (§94 Z 26; §111 GewO mit Betriebsform), Güterbeförderung (§94 Z 30).

Betriebsstätte: Vollständige Adresse des Betriebsstandorts in Österreich. Bei Fehlen einer festen Betriebsstätte ist der Wohnsitz (für e.U.) oder der Firmensitz (für Gesellschaften) anzugeben. Die Betriebsstätte bestimmt die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Befähigungsnachweis: Bei reglementierten Gewerben ist der Befähigungsnachweis vorzulegen: Meisterzeugnis (z.B. Meisterprüfung Tischlermeister für das Tischlergewerbe §94 Z 75 GewO), einschlägiges Studium (Diplom- oder Bachelorzeugnis), Befähigungszeugnis nach §22 GewO oder gleichwertige EU-Qualifikation nach §16 GewO. Das Befähigungszeugnis kann online über das USP hochgeladen werden.

Gewerberechtlicher Geschäftsführer: Bei Gesellschaften (GmbH, AG) und wenn der Antragsteller selbst nicht die Befähigungsvoraussetzungen erfüllt: vollständige Angaben zum bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer nach §39 GewO — Name, Geburtsdatum, Wohnsitz, Befähigungsnachweis, Zustimmungserklärung zur Bestellung.

Zuverlässigkeitsnachweise: Bei reglementierten Gewerben und bestimmten freien Gewerben (z.B. Waffengewerbe §134 GewO) ist ein Strafregisterauszug (von der Landespolizeidirektion) vorzulegen. Bei EU-Ausländern sind gleichwertige Nachweise aus dem Herkunftsstaat beizubringen (§14 GewO).

Antragsdatum und Unterschrift: Datum der Anmeldung und eigenhändige Unterschrift des Antragstellers oder des Vertretungsorgans. Bei elektronischer Einreichung über USP entfällt die Unterschrift — die Identifikation erfolgt über ID Austria oder Bürgerkarte.

So füllen Sie Ihr Gewerbeanmeldung Österreich aus

Die Gewerbeanmeldung in Österreich befüllen und einreichen Sie nach diesen Schritten:

Schritt 1: Gewerbe klassifizieren. Bestimmen Sie zunächst, ob Ihre Tätigkeit ein freies oder reglementiertes Gewerbe ist. Die vollständige Liste der reglementierten Gewerbe finden Sie in §94 GewO und auf der WKO-Website (wko.at/gewerbe). Wählen Sie die zutreffende Gewerbeklasse präzise — zu enge oder zu weite Gewerbedefinitionen können bei Betriebsprüfungen durch das Marktamt Probleme verursachen.

Schritt 2: USP-Anmeldung oder persönliche Einreichung. Melden Sie sich beim Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) mit ID Austria (Handy-Signatur, Bürgerkarte) an. Wählen Sie „Gewerbeanmeldung“ und füllen Sie das Online-Formular aus. Alternativ können Sie die Anmeldung persönlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.

Schritt 3: Antragstellerdaten eintragen. Tragen Sie alle persönlichen Daten (natürliche Person) oder Firmendaten (Gesellschaft) vollständig und korrekt ein. Firmennamen müssen exakt dem Firmenbuchauszug entsprechen.

Schritt 4: Betriebsstätte angeben. Tragen Sie die vollständige Adresse der Betriebsstätte ein. Falls Sie mehrere Betriebsstätten haben, kann dies in einem Schritt für den Hauptbetrieb angemeldet werden; weitere Betriebsstätten sind bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Standorts anzumelden.

Schritt 5: Befähigungsnachweis hochladen. Bei reglementierten Gewerben: Befähigungsnachweis (Meisterzeugnis, Studienzeugnis, Befähigungszeugnis) als PDF scannen und beim USP hochladen. Bei Anerkennung ausländischer Qualifikationen: vorab Antrag auf Gleichhaltung bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) stellen.

Schritt 6: Gewerberechtlichen Geschäftsführer angeben. Bei Gesellschaften: Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des gewerberechtlichen Geschäftsführers eintragen und dessen Befähigungsnachweis hochladen. Die Zustimmungserklärung des Geschäftsführers nach §39 GewO muss als PDF beigefügt werden.

Schritt 7: Einreichen. Reichen Sie den vollständigen Antrag über USP oder persönlich ein. Bei freien Gewerben gilt die Gewerbeberechtigung als erteilt, sobald die vollständige Anmeldung eingelangt ist (§340 Abs. 1 GewO). Bei reglementierten Gewerben erteilt die Behörde innerhalb von drei Monaten die Gewerbeberechtigung (§340 Abs. 2 GewO) oder verweigert sie mit Bescheid.

Schritt 8: Gewerbeschein aufbewahren. Nach Erteilung erhalten Sie einen Gewerbeschein (Gewerberegistereintragung). Diesen müssen Sie auf Verlangen der Gewerbebehörde vorlegen (§338 GewO). Eine Kopie sollte in der Betriebsstätte aufliegen.

Häufige Fehler bei Ihrem Gewerbeanmeldung Österreich

Bei der Gewerbeanmeldung in Österreich entstehen häufige Fehler:

Falsches Gewerbe angemeldet: Viele Unternehmer melden ein zu allgemeines oder das falsche Gewerbe an. Wer beispielsweise Maler- und Anstreicherarbeiten durchführen möchte, benötigt das reglementierte Gewerbe „Maler und Tapezierer“ (§94 Z 49 GewO) — nicht ein allgemeines freies Gewerbe für Handwerksdienstleistungen. Das Marktamt kontrolliert bei Betriebsprüfungen, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der angemeldeten Gewerbeberechtigung entspricht.

Fehlender Befähigungsnachweis: Bei reglementierten Gewerben wird die Anmeldung ohne Befähigungsnachweis eingereicht und anschließend verzögert. Die Behörde kann nach §340 Abs. 2 GewO die Gewerbeberechtigung verweigern, wenn der Befähigungsnachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht wird.

Gewerberechtlichen Geschäftsführer vergessen: Gesellschaften melden das Gewerbe an, benennen aber keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer nach §39 GewO. Die Behörde kann in diesem Fall die Erteilung der Gewerbeberechtigung verweigern oder die bereits erteilte Berechtigung entziehen (§87 Abs. 1 Z 2 GewO).

Keine Betriebsanlagengenehmigung: Unternehmer eröffnen Betriebe (z.B. Werkstätten, Restaurants) ohne die nach §§74–83 GewO erforderliche Betriebsanlagengenehmigung. Die Behörde kann den Betrieb bei einer Kontrolle sofort schließen (§360 Abs. 3 GewO) und Verwaltungsstrafen verhängen.

Verspätete Abmeldung: Wer ein Gewerbe aufgibt, muss es nach §365 GewO bei der Gewerbebehörde abmelden. Unterbleibt die Abmeldung, fallen weiterhin WKO-Mitgliedsbeiträge (Grundumlage) an.

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Gewerbeanmeldung Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/business/corporate/gewerbeanmeldung-oesterreich

MLA

"Gewerbeanmeldung Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/business/corporate/gewerbeanmeldung-oesterreich.

BibTeX
@misc{formslegal-gewerbeanmeldung-oesterreich,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Gewerbeanmeldung Österreich (Österreich)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/business/corporate/gewerbeanmeldung-oesterreich}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid