Förderantrag FFG Österreich
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) — Basisprogramm, COIN, Bridge, Produktion der Zukunft, Horizon Europe
FÖRDERANTRAG — ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSFÖRDERUNGSGESELLSCHAFT (FFG)
FFG — Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH Sensengasse 1, 1090 Wien | Tel.: 05 7755-0 | ffg.at | eCall: ecall.ffg.at
1. ANTRAGSTELLENDES UNTERNEHMEN / FORSCHUNGSEINRICHTUNG
Firma / Name: [Firma] Firmenbuchnummer / Basisnummer: [Firmenbuchnummer] UID-Nummer: [UID-Nummer] KMU-Klassifizierung: [KMU-Klassifizierung] Projektleitung / Antragsteller: [Antragsteller Name] E-Mail: [E-Mail]
2. FFG-PROGRAMM UND PROJEKTANGABEN
FFG-Förderprogramm: [FFG-Programm]
Projektbezeichnung: [Projektbezeichnung]
F&E-Kategorie (AGVO Art. 25): [F&E-Kategorie]
Projektbeschreibung (Forschungsziel, Innovation, Methoden, Verwertung): [Projektbeschreibung]
Projektlaufzeit: [Projektbeginn] bis [Projektende]
3. KOSTENPLAN UND FINANZIERUNGSPLAN
Gesamte Projektkosten (förderfähig): [Gesamtkosten]
Davon Personalkosten (Stundensatz = Jahresgehalt + ASVG-LNK / 1720 h): [Personalkosten]
Beantragter FFG-Förderbetrag: [FFG-Förderbetrag]
Weitere Finanzierungsquellen (Eigen, AWS, WKF, EU): [Weitere Finanzierung]
4. ERKLÄRUNGEN DES ANTRAGSTELLERS
Der Antragsteller erklärt: - Das Projekt hat noch nicht begonnen; förderfähige Ausgaben entstehen erst nach Unterzeichnung des FFG-Fördervertrags (Fördervorrangprinzip). - Keine Doppelförderung identischer Kosten aus anderen Förderprogrammen (AWS, WKF, Horizon Europe) — Kumulationsnachweis liegt bei. - De-minimis-Beihilfen der letzten drei Steuerjahre sind vollständig deklariert (VO EU 1407/2013 — Grenze €300.000; falls zutreffend). - Die wirtschaftlichen Eigentümer (UBO) sind vollständig im WiEReG-Register gemeldet (BGBl I Nr. 136/2017). - Über das Unternehmen ist kein Insolvenzverfahren anhängig (IO, RGBl Nr. 337/1914). - Zeiterfassung (Timesheet-System) für Projektpersonal wird ab Projektbeginn lückenlos geführt. - Alle im Antrag genannten Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß. Unrichtige Angaben können zur Rückforderung und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen (StGB §§146 ff.).
Geschäftsführer / Projektleitung / Antragsteller
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Signature
Was ist Förderantrag FFG Österreich?
Der Förderantrag FFG ist ein nach FFG-Programmrichtlinien und Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz (FFGG, BGBl I Nr. 73/2004 idF BGBl I Nr. 219/2021) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die FFG-Hauptförderprogramme umfassen: Das FFG Basisprogramm (Einzelprojektförderung und Kooperationsprojekte für Unternehmen und Forschungseinrichtungen — das wichtigste österreichische FTE-Förderprogramm); COIN (Cooperation and Innovation — Kooperationsförderungen zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen); Bridge (Überbrückung zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung — gemeinsam mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung FWF); Produktion der Zukunft (Industrie 4.0, digitale Produktion, smarte Fertigung); KIRAS (Sicherheitsforschungsprogramm für Österreich); Take Off (Luft- und Raumfahrt); IKT der Zukunft (Informations- und Kommunikationstechnologien); Mobilität der Zukunft; Energie der Zukunft; Leuchttürme für das Klima (LK), Energie und Mobilität (LEM); ERA-NET Programme (Europäische Forschungsnetzwerke); Eurostars (KMU-orientiertes europäisches Forschungskooperationsprogramm); Horizon Europe (EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2021–2027).
Die FFG-Förderungen werden nach AGVO (VO EU 651/2014 idF VO EU 2021/1237) Art. 25 (Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen) und Art. 26 (Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastruktur) strukturiert. Förderbare Tätigkeiten nach AGVO Art. 25: Grundlagenforschung (Forschungsbeihilfe bis 100% der förderfähigen Kosten); Industrielle Forschung (KMU bis 70%, Großunternehmen bis 50%); Experimentelle Entwicklung (KMU bis 45%, Großunternehmen bis 25%); Durchführbarkeitsstudien (KMU bis 70%, Großunternehmen bis 60%). Bei Kooperationseffektiv-Boni für KMU und Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen können die Förderquoten um bis zu 15 Prozentpunkte erhöht werden.
Der Zugang zur FFG-Förderung erfolgt über das FFG-eCall-System (ecall.ffg.at), das ausschließlich Online-Antragsstellung ermöglicht. Vor der Antragstellung ist die Registrierung im FFG-eCall-Portal zwingend erforderlich (Unternehmens- und Personenidentifikation über das Unternehmensserviceportal USP — usp.gv.at oder Bürgerkarte/Handy-Signatur). Für Horizon Europe-Anträge ist das EU-Funding & Tenders Portal (ec.europa.eu/info/funding-tenders) zu verwenden; die FFG als österreichische Nationale Kontaktstelle (NKS) für Horizon Europe bietet kostenlose Beratung und Antragsvorbereitung an.
Die FFG unterliegt der parlamentarischen Kontrolle durch den Nationalrat und der Kontrolle des Österreichischen Rechnungshofs (RH). FFG-Förderentscheidungen sind privatrechtliche Entscheidungen — kein öffentlich-rechtlicher Bescheid, kein Verwaltungsrechtsweg bei Ablehnung. Streitigkeiten werden vor dem ordentlichen Gericht (Handelsgericht Wien für Wien-ansässige FFG) ausgetragen. Das Österreichische Bundesvergabegesetz (BVergG, BGBl I Nr. 65/2018) findet auf FFG-Förderungsentscheidungen keine Anwendung.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 10 Ob 123/19g klargestellt, dass FFG-Förderverträge privatrechtliche Verträge nach ABGB sind; die FFG handelt nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als privatrechtlicher Förderentscheider. Dies unterscheidet die FFG von Behörden, deren Bescheide beim Verwaltungsgericht Wien (VGW) oder Bundesverwaltungsgericht (BVwG) angefochten werden könnten.
Wann brauchen Sie Förderantrag FFG Österreich?
Ein Förderantrag bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) ist in folgenden Situationen sinnvoll:
Forschungs- und Entwicklungsprojekte in Unternehmen: Österreichische Unternehmen — von KMU bis Großunternehmen — die Forschungs- und Entwicklungsprojekte (F&E) in den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung nach AGVO (VO EU 651/2014) Art. 25 durchführen, können FFG-Förderungen beantragen. Typische geförderte Projekte: Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen; Digitalisierung von Produktionsprozessen (Industrie 4.0); Künstliche Intelligenz (KI) und Machine Learning-Anwendungen; IoT-Lösungen und Embedded Systems; Umwelt- und Klimaschutztechnologien; Biotech- und Medizintechnik-Entwicklungen.
Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen: Das FFG-Programm COIN (Cooperation and Innovation) fördert Projekte, bei denen Unternehmen gemeinsam mit Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Austrian Institute of Technology AIT, Joanneum Research, Fraunhofer Austria) oder technologischen Zentren (Science Parks, Technologieparks der Bundesländer) forschen. Diese Kooperationsprojekte erhalten erhöhte Förderquoten (Kooperationsbonus +15 Prozentpunkte nach AGVO Art. 25 Abs. 6 lit. b).
KMU-orientierte Einzelprojektförderung (FFG Basisprogramm): Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition (Empfehlung 2003/361/EG) können im FFG Basisprogramm Einzelprojekte in industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung mit bis zu 70% (industrielle Forschung) oder 45% (experimentelle Entwicklung) der förderfähigen Kosten fördern lassen. Förderfähige Kosten: Personalkosten des F&E-Personals, externe Dienstleistungen (Forschungsaufträge an Dritte), Sachkosten (Materialen, Prototypen), Gemeinkosten (pauschal 25% der direkten F&E-Kosten nach FFG-Leitfaden), Investitionen in F&E-Infrastruktur.
Europaweite Forschungskooperationen (Horizon Europe): Die FFG ist österreichische Nationale Kontaktstelle (NKS) für Horizon Europe — das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2021–2027 mit einem Budget von €95,5 Mrd. Österreichische Unternehmen und Forschungseinrichtungen können mit europäischen Partnern aus mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten im Rahmen von Horizon Europe-Konsortien Förderanträge beim EU Funding & Tenders Portal einreichen. FFG bietet kostenlose Beratung, Partnersuche und Antragsunterstützung für Horizon Europe-Anträge. European Research Council (ERC) Grants sind für herausragende Einzelforscher an österreichischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen verfügbar.
Innovation für Klein- und Mittelunternehmen (Eurostars): Eurostars (European Partnership on Innovative SMEs) ist ein KMU-fokussiertes europäisches Forschungs- und Innovationsprogramm für marktnah arbeitende KMU, die mit europäischen Partnern gemeinsam forschen. Österreichische KMU können als Leadpartner oder Partner in Eurostars-Projekten antragsberechtigte FFG-Förderungen erhalten. Die Einreichung erfolgt über die Eurostars Submission Platform (eurostars-eureka.eu) mit gleichzeitiger FFG-Antragstellung im eCall-System.
Was gehört in Ihr Förderantrag FFG Österreich?
Der FFG-Förderantrag in Österreich muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com FFG-Förderantrag Österreich deckt alle Pflichtangaben für eine erfolgreiche Antragstellung im FFG eCall-System (ecall.ffg.at) ab.
Angaben zum Antragstellenden Unternehmen / Forschungseinrichtung: Vollständige Firma mit Firmenbuchnummer (FN, firmenbuch.at), Unternehmensform (GmbH, AG, e.U., Verein für Forschungseinrichtungen nach Vereinsgesetz VerG BGBl I Nr. 66/2002), UID-Nummer (FinanzOnline), Basisnummer (vom Unternehmensserviceportal USP — usp.gv.at), KMU-Klassifizierung nach EU-Definition (Empfehlung 2003/361/EG), Branche und ÖNACE-Code, Anzahl der Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente FTE), Jahresumsatz und Bilanzsumme (für KMU-Status-Bestimmung).
Projektstammblatt: Projektbezeichnung, Projektkurzbezeichnung (für FFG-Systeme max. 100 Zeichen), Projektlaufzeit (Start- und Enddatum), Förderprogramm und Ausschreibungsbezeichnung (z.B. „FFG Basisprogramm Einzelprojekte 2026” oder „COIN Netzwerke 2025”), Kooperationspartner (bei Verbundprojekten), F&E-Kategorie nach AGVO Art. 25 (Grundlagenforschung, Industrielle Forschung, Experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudie).
Projektbeschreibung und technisch-wissenschaftlicher Inhalt: Stand der Technik (State of the Art) und Innovation über den Stand der Technik hinaus; konkrete Forschungsfragen und Hypothesen; geplante Methoden und Arbeitspakete; erwartete Ergebnisse (Prototypen, Publikationen, Patente, neue Verfahren); Innovationspotenzial und Verwertbarkeit (Marktpotenzial, Lizenzierung, Spin-off); Risikobewertung und Maßnahmen zur Risikominimierung. Die wissenschaftliche und technische Qualität des Projekts ist das wichtigste Bewertungskriterium der FFG-Gutachter.
Kostenplan und Finanzierungsplan: Aufschlüsselung der F&E-Kosten nach FFG-Kostenkategorien: Personalkosten (Bruttolohn + Lohnnebenkosten nach ASVG für ASVG-versicherte Mitarbeiter; SVS-Beiträge für Geschäftsführer ohne ASVG-Versicherung; Stundensatz = Jahresgehalt / 1720 Stunden laut FFG-Leitfaden); externe Dienstleistungen (Forschungsaufträge an Dritte, Beratungsleistungen max. 30% der Gesamtkosten); Sachkosten (Materialien, Proben, Laborverbrauchsmittel); Investitionen in F&E-Infrastruktur (anteilig, abschreibungsbezogen nach UGB §§204 ff.); Gemeinkosten (pauschal 25% der Personalkosten + Sachkosten nach FFG-Leitfaden oder Vollkostenrechnung); Overhead-Kosten der Forschungseinrichtung (bei Verbundprojekten).
Forms-legal.com FFG-Förderantrag hilft Ihnen bei der Strukturierung der Projektangaben und der Kosten-Vorplanung. Für die tatsächliche Einreichung muss das FFG eCall-System (ecall.ffg.at) verwendet werden.
Verwertungs- und Disseminationsplan: FFG verlangt in den Antragsformularen eine Darstellung der geplanten Verwertung der Forschungsergebnisse: kommerzielle Verwertung (neue Produkte, Verfahren, Dienstleistungen); IP-Schutz (Patentstrategie beim Österreichischen Patentamt ÖPA oder EPO); wissenschaftliche Publikationen und Konferenzbeiträge; Open Access-Verpflichtungen (bei Horizon Europe-Projekten: Open Access zu Publikationen nach Art. 38 Horizon Europe-VO EU 2021/695 verpflichtend; für FFG-nationale Programme: empfohlen, nicht verpflichtend).
Erklärungen und Compliance: De-minimis-Erklärung nach VO EU 1407/2013 (falls Förderung als De-minimis strukturiert); Doppelförderungsverbot (keine Förderung identischer Kosten aus zwei Förderprogrammen gleichzeitig); WiEReG-Konformität (BGBl I Nr. 136/2017) für UBO-Meldung; Erklärung über keine Insolvenzverfahren nach IO (RGBl Nr. 337/1914); Gleichbehandlungserklärung nach GlBG (BGBl I Nr. 66/2004).
Verbundprojekte und Konsortialvertrag: Bei FFG-Kooperationsprojekten (COIN, Bridge, Basisprogramm Kooperationsprojekte) mit mehreren Konsortialpartnern ist ein Konsortialvertrag nach ABGB erforderlich, der die Rollen, Rechte und Pflichten der Partner, die IP-Regelungen und die Kostenaufteilung regelt. FFG stellt Musterkonsortialverträge auf ffg.at bereit. Jeder Konsortialpartner muss im FFG eCall eigenständig registriert sein und seine Kosten separat ausweisen. Forschungseinrichtungen (Universitäten, Fachhochschulen nach Fachhochschul-Studiengesetz FHStG, BGBl I Nr. 340/1993; außeruniversitäre Forschungsinstitute wie AIT Austrian Institute of Technology, Joanneum Research, Fraunhofer Austria) können als Kooperationspartner teilnehmen und erhalten nach AGVO Art. 25 Abs. 6 lit. b den Kooperationsbonus von +15 Prozentpunkten auf die Basisförderquote.
Sachlicher Anwendungsbereich des FFG-Antrags: Der FFG-Förderantrag bei forms-legal.com dient als strukturierte Vorbereitungshilfe für die Antragstellung im FFG eCall-Portal (ecall.ffg.at). Alle dort erfassten Angaben sind als Basis für die vollständige Antragseingabe im FFG eCall-System zu verwenden. Die tatsächliche, rechtsverbindliche Antragstellung erfolgt ausschließlich im FFG eCall-Portal durch den autorisierten Unternehmensvertreter mit Handy-Signatur oder EU Login nach eIDAS-VO EU 910/2014.
Begleitprojekte und Technologietransfer: FFG fördert auch Technologietransfer-Projekte zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen im Rahmen des Programms 'FFG Begleitprojekte'. Hierbei werden Machbarkeitsstudien, Technologiebewertungen und Wissenstransfer-Aktivitäten vor dem eigentlichen F&E-Hauptprojekt gefördert. Diese Vorstudien erleichtern die Antragstellung im Basisprogramm und verbessern die Erfolgschancen bei der inhaltlichen Begutachtung durch externe FFG-Gutachter.
So füllen Sie Ihr Förderantrag FFG Österreich aus
Den FFG-Förderantrag in Österreich befüllen Sie nach diesen Schritten:
Schritt 1: FFG-Beratung in Anspruch nehmen. Kontaktieren Sie vor der Antragstellung die FFG-Beratungshotline (Tel.: 05 7755-0; ffg.at) oder vereinbaren Sie ein persönliches Erstgespräch mit einem FFG-Programmmanager. FFG bietet kostenlose Erstberatung, Programmberatung und für Horizon Europe-Anträge spezielle NKS-Beratung (Nationale Kontaktstelle) an. Die Wahl des richtigen FFG-Programms und der richtigen Förderstruktur ist entscheidend für den Erfolg des Antrags.
Schritt 2: FFG eCall-Portal registrieren. Registrieren Sie sich im FFG eCall-Portal (ecall.ffg.at) mit Ihren Unternehmens- und Personendaten. Für die Registrierung benötigen Sie: Firmenbuchnummer (FN) oder Basisnummer (USP); Unternehmens-UID-Nummer; Handy-Signatur oder Bürgerkarte für die sichere Anmeldung (eID nach eIDAS-VO EU 910/2014). Die FFG verknüpft Ihre Registrierung mit dem Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at).
Schritt 3: Ausschreibung und Deadlines prüfen. Im FFG eCall-Portal finden Sie alle aktuellen Ausschreibungen mit Einreichfristen. FFG-Ausschreibungen haben feste Deadlines — verspätete Einreichungen werden nicht berücksichtigt. Für das FFG Basisprogramm gibt es in der Regel zwei bis vier Einreichrunden pro Jahr. Für thematische Programme (Produktion der Zukunft, Mobilität der Zukunft etc.) gibt es spezifische Ausschreibungszeiträume.
Schritt 4: Projektantrag im eCall-System befüllen. Der FFG-Förderantrag gliedert sich in: Projektbeschreibung (Freitext; max. 10–20 Seiten je nach Programm; englisch oder deutsch je nach Ausschreibung); Arbeitspakete und Meilensteinplan (tabellarisch); Kostenplan (nach FFG-Kostenkategorien; Detailaufschlüsselung für Prüfbarkeit); Projektteam (Qualifikationen der Schlüsselpersonen); Verwertungsplan; Erklärungen (De-minimis, WiEReG, Gleichbehandlung). Alle Angaben im eCall-System müssen mit den Angaben in der Projektbeschreibung konsistent sein.
Schritt 5: Externe Begutachtung vorbereiten. FFG-Projekte werden durch externe Gutachter (Experten aus Wissenschaft und Wirtschaft) nach definierten Bewertungskriterien (Technische Exzellenz, Verwertungs- und Marktpotenzial, Projektkompetenz des Teams, Kosten-Nutzen-Verhältnis) bewertet. Bereiten Sie die Projektbeschreibung so vor, dass Gutachter ohne spezifisches Fachdetailwissen die Innovation und den Mehrwert verstehen können.
Schritt 6: Antrag electronic einreichen und Eingangsbestätigung speichern. Reichen Sie den vollständigen Antrag im eCall-System elektronisch ein. Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung mit Antrags-ID. Bewahren Sie diese sorgfältig auf. Die Einreichfrist im eCall-System ist absolut — eine Nachreichung nach Fristablauf ist nicht möglich.
Schritt 7: Begutachtung und Förderentscheidung abwarten. Die FFG-Begutachtung dauert typischerweise drei bis sechs Monate. Bei positiver Entscheidung wird ein Fördervertrag (privatrechtlicher Vertrag nach ABGB) angeboten. Vor Projektbeginn darf erst nach Unterzeichnung des Fördervertrags mit förderfähigen Ausgaben begonnen werden.
Schritt 8: Projektdurchführung, Zwischenberichte und Endabrechnung. Während der Projektlaufzeit sind in der Regel halbjährliche oder jährliche Zwischenberichte im FFG eCall einzureichen. Nach Projektabschluss ist ein detaillierter Abschlussbericht mit Kostennachweis (Personalabrechnung, Rechnungsbelege, Zahlungsnachweise) einzureichen. FFG und Rechnungshof (RH) können Projektdokumentationen prüfen. Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) und das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) sind die Gesellschafter der FFG. Für technische Rückfragen steht die FFG-Serviceline (Tel.: 05 7755-0, ffg.at) zur Verfügung. Das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) bietet die technische Basis für die Unternehmensidentifikation. Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) ist nach dem Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz (FFGG, BGBl I Nr. 73/2004) als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH nach GmbHG) organisiert. Der Aufsichtsrat der FFG überwacht die Geschäftsführung nach § 30j GmbHG. Das Österreichische Patentamt (ÖPA) und das Europäische Patentamt (EPA) bearbeiten Schutzrechtsanmeldungen für FFG-geförderte Forschungsergebnisse. Das Handelsgericht Wien (HGW) ist bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen FFG und Fördernehmern zuständig — FFG hat seinen Sitz in Wien (1090 Wien, Sensengasse 1).
Rechtliche Anforderungen für Förderantrag FFG Österreich
Der FFG-Förderantrag in Österreich unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
Rechtsgrundlage (FFGG und Programmrichtlinien): Die FFG wurde nach dem Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz (FFGG, BGBl I Nr. 73/2004 idF BGBl I Nr. 219/2021) errichtet. FFG-Förderungen basieren auf den jeweils aktuellen Programmrichtlinien und Ausschreibungsunterlagen, die im FFG eCall-Portal veröffentlicht werden. Die Förderverträge sind privatrechtliche Verträge nach ABGB (JGS Nr. 946/1811) — kein Verwaltungsrechtsweg bei Ablehnung.
EU-Beihilferecht (AGVO Art. 25): FFG-Förderungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte stützen sich auf AGVO (VO EU 651/2014 idF VO EU 2021/1237) Art. 25 (Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen). Förderbare Tätigkeiten und maximale Förderintensitäten nach AGVO Art. 25 Abs. 5: Grundlagenforschung bis 100%; Industrielle Forschung bis 50% (Großunternehmen), 60% (mittlere Unternehmen), 70% (kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen); Experimentelle Entwicklung bis 25% (Groß), 35% (mittel), 45% (klein/Kleinst). Kooperationsbonus +15 Prozentpunkte bei effektiver Kooperation mit Forschungseinrichtungen (AGVO Art. 25 Abs. 6 lit. b). De-minimis-Verordnung VO EU 1407/2013 als Alternative für kleinere Förderbeträge.
Doppelförderungsverbot: FFG-Förderungen dürfen nicht für identische Kosten gewährt werden, die bereits aus einem anderen Förderprogramm (andere FFG-Programme, AWS-Förderungen, WKF-Landesförderungen, Horizon Europe) finanziert werden. Das Doppelförderungsverbot ist ein grundlegendes Prinzip des österreichischen und EU-Förderrechts; Verstöße führen zur vollständigen Rückforderung und können Strafanzeigen nach StGB §§146 ff. (Betrug, Förderungsmissbrauch) begründen.
Kostennachweispflicht und FFG-Prüfung: FFG-Förderempfänger müssen alle geförderten Kosten mit Originalbelegen nachweisen: Lohnzettel und Arbeitszeitnachweise (Zeiterfassungssystem) für Personalkosten; Rechnungen und Zahlungsnachweise für externe Dienstleistungen und Sachkosten; Anlagenverzeichnis und Abschreibungsrechnungen nach UGB §§204 ff. für Investitionen; Overhead-Dokumentation. Die FFG hat das Recht zur Vor-Ort-Prüfung (Audit) bei Förderempfängern. Der Österreichische Rechnungshof (RH) und bei EFRE-kofinanzierten Programmen der Europäische Rechnungshof (EuRH) können Projekte für mindestens fünf Jahre nach Projektabschluss prüfen.
Open Access-Verpflichtungen (Horizon Europe): Bei Horizon Europe-Projekten (EU-Rahmenprogramm 2021–2027, VO EU 2021/695) besteht nach Art. 38 HE-VO eine Pflicht zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen im Open Access (goldener oder grüner Open Access). Verstöße gegen Open Access-Pflichten können zur Kürzung der Horizon Europe-Förderung führen. Für FFG-nationale Programme gilt Open Access als Empfehlung, nicht als Pflicht.
Patentrecht und IP-Schutz: FFG-geförderte Forschungsergebnisse können patentiert werden — Patente müssen beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) oder über den Europäischen Patentprozess (EPO) angemeldet werden. FFG verlangt im Fördervertrag die Information über wesentliche Schutzrechtsanmeldungen. Bei Horizon Europe-Projekten regelt Art. 40 HE-VO die Eigentumsrechte an Forschungsergebnissen (Results) und deren Nutzungsbedingungen innerhalb des Konsortiums. Die Europäische Kommission (DG Research and Innovation) überwacht die Horizon Europe Programme und die Umsetzung des Arbeitsprogramms Cluster 1 bis Cluster 6. Das European Research Council (ERC) vergibt Starting Grants, Consolidator Grants und Advanced Grants an Spitzenforscher. Die Europäische Innovationsrat (EIC) verwaltet den EIC Accelerator und EIC Pathfinder. Das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) und das Institut für Höhere Studien (IHS) erstellen volkswirtschaftliche Analysen zu FTI-Fördereffekten. Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) kofinanziert das Bridge-Programm. Die Technologische Universität Wien (TU Wien), die Universität Wien, die Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) und die Technische Universität Graz (TU Graz) sind häufige Kooperationspartner in FFG-Verbundprojekten. Das AIT Austrian Institute of Technology und Joanneum Research Forschungsgesellschaft sind außeruniversitäre Forschungszentren, die als Konsortialpartner in FFG-Projekten anerkannt werden. § 108c Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Forschungsprämie als Alternative zur FFG-Direktförderung.
Häufige Fehler bei Ihrem Förderantrag FFG Österreich
Beim FFG-Förderantrag in Österreich entstehen typische Fehler, die zur Ablehnung oder zu nachträglichen Rückforderungen führen:
Falsche F&E-Kategorie gewählt: Die Zuordnung des Projekts zur richtigen F&E-Kategorie nach AGVO Art. 25 (Grundlagenforschung, Industrielle Forschung, Experimentelle Entwicklung) ist für die Höhe der maximal möglichen Förderquote entscheidend. Viele Antragsteller ordnen Entwicklungsprojekte fälschlicherweise der Grundlagenforschung zu, um höhere Förderquoten zu erhalten — was zur Rückforderung führt, wenn dies bei der Prüfung festgestellt wird.
Kein klarer State-of-the-Art und kein ausreichendes Innovationspotenzial dargestellt: FFG-Gutachter bewerten Anträge nach dem Innovationsgehalt über den Stand der Technik hinaus. Anträge, die keinen klar definierten State-of-the-Art angeben und nicht überzeugend darstellen, warum das Projekt innovativer als bestehende Lösungen ist, werden abgelehnt. Der Vergleich mit dem aktuellen Wissenstand und die Darstellung der Forschungslücke sind essenzielle Antragselemente.
Personalkosten nicht nach FFG-Leitfaden berechnet: FFG akzeptiert Personalkosten nur, wenn der Stundensatz korrekt nach dem FFG-Leitfaden berechnet wird (Jahresgehalt geteilt durch 1720 Produktivstunden). Fehlerhafte Stundensatzberechnungen führen zur Kürzung oder Rückforderung. Außerdem müssen Arbeitszeitnachweise (Timesheet-System) während des Projekts lückenlos geführt werden.
Doppelförderung für identische Kosten: Wenn identische Projektkosten sowohl bei der FFG als auch bei AWS oder WKF als Förderantrag eingereicht werden, liegt eine unzulässige Doppelförderung vor. Dies führt zur vollständigen Rückforderung beider Förderungen und kann strafrechtlich relevant sein (StGB §§146 ff. Betrug, Förderungsmissbrauch). Kosten können kumuliert werden (FFG für F&E-Kosten + AWS für Investitionskosten), aber nicht identische Kostenpositionen.
Verspätete Einreichung im FFG eCall: FFG-Ausschreibungen haben absolut bindende Einreichfristen im eCall-System (ecall.ffg.at). Eine Einreichung nach Ablauf der Frist ist technisch ausgeschlossen — das eCall-System sperrt die Einreichmöglichkeit zum Stichtag. Technische Probleme kurz vor der Frist (Serverausfälle, Browser-Inkompatibilität) führen dazu, dass der Antrag verloren geht. Empfehlung: Antrag mindestens 48 Stunden vor Fristablauf einreichen.
Unvollständige oder fehlende Verwertungsplanung: FFG-Projekte werden auch nach dem kommerziellen Verwertungspotenzial bewertet. Anträge ohne plausible Verwertungsstrategie (Marktanalyse, IP-Schutz, Produktentwicklung, Lizenzierung) erhalten schlechte Bewertungen und werden abgelehnt. Der Verwertungsplan muss konkret, zeitlich beziffert und realistisch sein. Die Verjährungsfrist für FFG-Rückforderungen beträgt nach § 1489 ABGB drei Jahre ab Kenntnis des Schadens; nach § 1478 ABGB gilt die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist. Bei Horizon Europe-Rückforderungen: § 40 Horizont-Europa-Verordnung (VO EU 2021/695) regelt die Rückforderungsmechanismen der EU-Kommission. FFG als GmbH nach GmbHG ist im Firmenbuch eingetragen (FN 195031p, HG Wien).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- eIDASEU official
- § 1489 ABGBAT official
- § 1478 ABGBAT official
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Forms Legal. (2026). Förderantrag FFG Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/business/corporate/foerderantrag-ffg-oesterreich
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Der Unterschied zwischen dem FFG Basisprogramm und den thematischen FFG-Programmen in Österreich liegt primär im thematischen Fokus und in den Zielgruppen. Das FFG Basisprogramm (Einzelprojekte und Kooperationsprojekte) ist das offenste FFG-Programm: Anträge können zu jedem Forschungsthema eingereicht werden — ohne thematische Einschränkung. Förderberechtigt sind Unternehmen aller Branchen und Größen sowie Forschungseinrichtungen. Jährlich gibt es mehrere Einreichrunden. Dies macht das Basisprogramm zur ersten Wahl für Unternehmen, die erstmals FFG-Förderung beantragen. Thematische FFG-Programme hingegen sind auf spezifische Innovationsfelder ausgerichtet: Produktion der Zukunft (Industrie 4.0, digitale Fertigung, additive Produktion); Mobilität der Zukunft (E-Mobilität, autonomes Fahren, öffentlicher Verkehr); Energie der Zukunft (erneuerbare Energien, Stromspeicherung, Energieeffizienz); IKT der Zukunft (KI, Cybersecurity, Quantencomputing, Blockchain); Take Off (Luft- und Raumfahrt); KIRAS (Sicherheitsforschung). Thematische Programme haben spezifischere Ausschreibungszeiträume und strengere thematische Anforderungen; die Förderquoten können aber teilweise höher sein als im Basisprogramm. Die FFG-Beratung (Tel.: 05 7755-0) hilft bei der Wahl des richtigen Programms. Das Nationale Forschungs- und Innovationskonzept (FTI-Strategie 2030) des Bundesministeriums für Klimaschutz (BMK) gibt den strategischen Rahmen für die thematischen Programme vor.
Ja, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Startups sind besonders attraktive Zielgruppen der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). Für KMU nach der EU-Definition (Empfehlung 2003/361/EG: bis 250 Mitarbeiter, bis €50 Mio. Umsatz, bis €43 Mio. Bilanzsumme) gelten nach AGVO (VO EU 651/2014) Art. 25 besonders günstige Förderquoten: bis zu 70% bei industrieller Forschung und bis zu 45% bei experimenteller Entwicklung (gegenüber 50% bzw. 25% für Großunternehmen). Kleinstunternehmen (bis 10 Mitarbeiter, bis €2 Mio. Umsatz) erhalten dieselben KMU-Förderquoten. Startups (Unternehmen bis fünf Jahre) können zudem vom FFG SPIN-off-Programm und vom Austrian Startup Monitor-Netzwerk profitieren und über aws Seedfinancing zusätzliche Finanzierungen kombinieren. Für KMU-Startups ohne eigenes F&E-Personal: Externe Forschungsbeauftragung an Universitäten oder Fachhochschulen ist möglich; Forschungsauftragskosten sind bis maximal 30% der Gesamtprojektkosten förderfähig. Eurostars-Programm: Besonders für export-orientierte KMU geeignet, die gemeinsam mit europäischen Partnern forschen — Förderquoten bis 60% für KMU bei Eurostars-Projekten. Horizon Europe SME Instrument (jetzt: EIC Accelerator): Für hochinnovative KMU mit Potenzial für globalen Marktdurchbruch; kombiniertes Grant + Equity-Investment bis €17,5 Mio. Die FFG NKS (Nationale Kontaktstelle) für Horizon Europe bietet kostenlose Beratung für KMU zum EIC Accelerator und anderen Horizon Europe-Instrumenten an.
Die Berechnung der Personalkosten im FFG-Förderantrag in Österreich erfolgt nach dem FFG-Kostenleitfaden (aktuellste Version auf ffg.at verfügbar) nach folgender Formel: Stundensatz = Jahresbruttogehalt (inkl. Lohnnebenkosten: Dienstgeberbeiträge nach ASVG für ÖGK, PVA, AUVA; Dienstgeberbeitrag DB 3,9% + DZ 0,36–0,44%) dividiert durch 1720 Produktivstunden pro Jahr (= 214 Arbeitstage × 8 Stunden/Tag = 1712 h; FFG-Leitfaden rundet auf 1720 h). Bei Teilzeitmitarbeitern: Stundensatz = Jahresgehalt (Basis Vollzeit) / 1720 h; Förderfähige Stunden = tatsächliche Projektarbeitsstunden des Teilzeitmitarbeiters (lt. Zeiterfassung). Für Geschäftsführer ohne ASVG-Versicherung (selbständig nach GSVG, BGBl Nr. 560/1978): Lohnnebenkosten der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) sind statt ASVG-Dienstgeberbeiträge zu verwenden. Nachweis: Sozialversicherungsbescheid der SVS. Während des Projekts: Zeiterfassungssystem (Timesheet) ist Pflicht — handschriftliche oder Excel-Listen sind zulässig, müssen aber vollständig, lückenlos und von der Projektverwaltung bestätigt sein. Ohne Timesheet werden Personalkosten bei der Endabrechnung vollständig abgelehnt. Berechungsbeispiel: Projektmitarbeiter Bruttojahresgehalt €60.000, Lohnnebenkosten ca. 30% = €78.000 Gesamtpersonalaufwand; Stundensatz = €78.000 / 1720 = €45,35/Stunde. Bei 500 Projektarbeitsstunden: Förderfähige Personalkosten = €22.675.
In Österreich gibt es zwei wesentliche staatliche Förderinstrumente für Forschung und Entwicklung, die sich grundlegend unterscheiden und sich gegenseitig ergänzen. Die FFG-Förderung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH) ist ein direktes Förderinstrument: Das Unternehmen stellt einen Antrag beim FFG eCall-Portal, das Projekt wird extern begutachtet, und bei positiver Entscheidung erhält das Unternehmen einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 70% der förderfähigen F&E-Kosten. FFG-Förderungen sind nur für genehmigungspflichtige Anträge verfügbar und setzen eine aktive Antragstellung voraus. Die Forschungsprämie nach §108c Einkommensteuergesetz (EStG, BGBl Nr. 400/1988) ist ein indirektes Steueranreizinstrument: Das Unternehmen kann 14% aller in Österreich anfallenden F&E-Ausgaben als Prämie vom Finanzamt Österreich zurückfordern — ohne vorherige Antragstellung oder Begutachtung. Voraussetzung: Die F&E-Aktivitäten müssen vom Wirtschaftsforschungsinstitut (WIFO) oder einem beauftragten Zertifizierungsauftrag eines steuerlichen Vertreters (Steuerberater nach WTBG 2017, BGBl I Nr. 137/2017) als F&E im Sinne des §108c EStG qualifiziert worden sein (Selbsteinschätzung). Beide Instrumente können kombiniert werden: Ein Unternehmen kann für dasselbe Projekt FFG-Förderung (bis 70% der F&E-Kosten) und Forschungsprämie (14% der restlichen F&E-Kosten) beantragen — jedoch nur für unterschiedliche Kostenteile, um Doppelförderung zu vermeiden.
Die Bearbeitungszeit eines FFG-Förderantrags in Österreich variiert erheblich je nach Programm und Ausschreibungsrunde. Als Richtwerte gelten: Für das FFG Basisprogramm (Einzelprojekte): drei bis sechs Monate von Antragseinreichung bis zur Förderentscheidung. FFG Basisprogramm-Projekte werden in zwei Stufen begutachtet: Erstbeurteilung durch FFG-Programmmanager (formelle Vollständigkeit); externe Begutachtung durch mindestens zwei unabhängige Gutachter aus dem FFG-Gutachterpool (Experten aus Wissenschaft und Wirtschaft). Für COIN-Verbundprojekte (Kooperationsprojekte): vier bis acht Monate; die Koordination mit Forschungseinrichtungspartnern verlängert den Prozess. Für thematische Programme (Produktion der Zukunft, IKT der Zukunft etc.): drei bis sechs Monate nach Ende der Ausschreibungsfrist; thematische Programme haben oft Jahresausschreibungen mit festen Begutachtungsperioden. Für Eurostars-Projekte: sechs bis neun Monate; internationale Begutachtung durch EUREKA-Gutachterpool. Für Horizon Europe-Anträge beim EU Funding & Tenders Portal: sechs bis zwölf Monate nach Ausschreibungsschluss; Begutachtung durch Experten der Europäischen Kommission. Praxistipp: FFG kommuniziert indikative Entscheidungsdaten in den Ausschreibungsunterlagen. Planen Sie mit einer Projektbeginnverzögerung von vier bis neun Monaten nach Ausschreibungsschluss, um keinen förderrechtlichen Projektvorzeitstart zu riskieren.
Horizon Europe ist das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2021–2027 mit einem Gesamtbudget von €95,5 Mrd. (VO EU 2021/695). Österreichische Unternehmen, Universitäten und Forschungseinrichtungen können im Rahmen von Horizon Europe Förderungen der Europäischen Kommission erhalten — in der Regel als Teil internationaler Konsortien aus mindestens drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten. Horizon Europe gliedert sich in drei Säulen: Säule 1 — Exzellente Wissenschaft (European Research Council ERC für Einzelforscher; Marie Skłodowska-Curie-Maßnahmen MSCA für Nachwuchswissenschaftler; Research Infrastructures); Säule 2 — Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit (Cluster 1: Gesundheit; Cluster 2: Kultur; Cluster 3: Zivilsicherheit; Cluster 4: Digitales, Industrie; Cluster 5: Klima, Energie; Cluster 6: Lebensmittel, Bioökonomie, Ressourcen); Säule 3 — Innovatives Europa (European Innovation Council EIC mit EIC Accelerator für KMU; European Institute of Innovation and Technology EIT). Für österreichische Antragsteller: Anträge werden über das EU Funding & Tenders Portal (ec.europa.eu/info/funding-tenders) eingereicht. Die FFG als österreichische Nationale Kontaktstelle (NKS) für Horizon Europe bietet kostenlose Beratung, Partnersuche (Partnering-Veranstaltungen und Datenbanken wie CORDIS), Antragsvorbereitung und -review. Für das österreichische Horizon Europe National Contact Point-Netzwerk: ffg.at/horizoneurope.
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