Betriebsübergabe-Protokoll Österreich
UGB §§38–40; AVRAG §3; UmgrStG
BETRIEBSÜBERGABE-PROTOKOLL
gemäß UGB §§38–40 und AVRAG §3
1. VERTRAGSPARTEIEN
ÜBERGEBER: [Übergeber] Firmenbuchnummer: [Übergeber FN] Adresse: [Übergeber Adresse]
ÜBERNEHMER: [Übernehmer] Firmenbuchnummer: [Übernehmer FN] Adresse: [Übernehmer Adresse]
2. ÜBERGABEOBJEKT
Übergebener Betrieb: [Betriebsbezeichnung] Betriebsadresse: [Betriebsadresse]
Übergabestichtag: [Übergabestichtag]
Rechtsgrundlage der Übergabe: [Übergabeform]
3. VERZEICHNIS DES ÜBERGEBENEN VERMÖGENS
Anlagevermögen: [Anlagevermögen] (Detaillierte Inventarliste als Anlage 1 beigefügt)
Umlaufvermögen: [Umlaufvermögen]
Übernommene Verbindlichkeiten: [Verbindlichkeiten] (Vollständige Gläubigerliste als Anlage 2 beigefügt)
4. ARBEITNEHMERÜBERGANG (AVRAG §3)
Mit dem Betriebsübergang gehen [Mitarbeiteranzahl] Arbeitnehmer automatisch auf den Übernehmer über (§3 AVRAG). Die Arbeitnehmer wurden schriftlich informiert. Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse werden mit unverändertem Inhalt fortgeführt.
5. HAFTUNG (UGB §38)
Der Übernehmer haftet nach §38 UGB für alle im Zeitpunkt der Übergabe bestehenden Betriebsverbindlichkeiten. Haftungsausschlüsse gegenüber Dritten (Gläubigern) sind nur nach §38 Abs. 3 UGB wirksam (Firmenbuchbekanntmachung oder Mitteilung an Gläubiger).
6. SCHLÜSSELÜBERGABE UND BESTÄTIGUNG
Mit Unterzeichnung dieses Protokolls bestätigen Übergeber und Übernehmer, dass die Übergabe des Betriebs [Betriebsbezeichnung] gemäß den Vereinbarungen stattgefunden hat. Alle Schlüssel, Unterlagen, Zugangscodes und sonstigen für den Betrieb notwendigen Materialien wurden übergeben.
Übergeber
________________
Signature
Übernehmer
________________
Signature
Was ist Betriebsübergabe-Protokoll Österreich?
Das Betriebsübergabe-Protokoll ist ein nach UGB §§38–40; ABGB §§1002–1044; UmgrStG (BGBl I Nr. 699/1991); EStG §24 (Veräußerungsgewinn) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische UGB unterscheidet zwischen dem Unternehmenskauf (§§38–40 UGB — der Erwerber übernimmt das Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva, sofern nichts anderes vereinbart wird) und dem bloßen Asset Deal (Kauf einzelner Vermögensgegenstände ohne automatische Schuldenübernahme). §38 UGB enthält die zentrale Regelung: Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt und die frühere Firma fortführt, haftet für alle im Betrieb des Unternehmens begründeten Verbindlichkeiten des Vorgängers — auch wenn der Erwerber diese Verbindlichkeiten im Kaufvertrag ausgeschlossen hat (relative Wirkung der Vereinbarung nur zwischen Veräußerer und Erwerber, nicht Dritten gegenüber).
Das Betriebsübergabe-Protokoll wird besonders wichtig bei der Übergabe eines Familienunternehmens an die nächste Generation (vorweggenommene Erbfolge nach ABGB §§938–956, Schenkung) oder im Rahmen einer Unternehmensveräußerung (Kaufvertrag nach ABGB §§1053–1064). Das österreichische Umgründungssteuergesetz (UmgrStG, BGBl I Nr. 699/1991) bietet steueroptimierte Formen der Betriebsübertragung — insbesondere die Einbringung (§§12–24 UmgrStG) eines Betriebs in eine GmbH oder AG ohne sofortige Ertragsteuerbelastung.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Entscheidungen — zuletzt OGH 6 Ob 233/22s — die Haftungsfolgen der §§38–40 UGB präzisiert: Die Haftung des Erwerbers für Betriebsschulden des Vorgängers ist zwingend, sofern nicht die Schulden individuell ausgeschlossen und diese Ausschlüsse im Firmenbuch veröffentlicht oder den Gläubigern mitgeteilt wurden. Das Betriebsübergabe-Protokoll dient auch als Beweismittel in derartigen Haftungsstreitigkeiten beim Handelsgericht Wien (HG Wien) oder Landesgericht (LG).
Steuerrechtlich ist die Betriebsübergabe mit mehreren Steuertatbeständen verbunden: Einkommensteuer (EStG §24 — Veräußerungsgewinn beim Veräußerer, begünstigt nach §24 Abs. 4–6 EStG für Übergaben über 60-Jährige oder bei Betriebsaufgabe wegen Erwerbsunfähigkeit), Grunderwerbsteuer (GrEStG §7 — 2 % zwischen nahen Angehörigen), Umsatzsteuer (UStG §4 Abs. 7 — Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht steuerbar), und Gebührengesetz (GebG — Rechtsgeschäftsgebühr auf schriftliche Kaufverträge, soweit anzuwenden).
Wann brauchen Sie Betriebsübergabe-Protokoll Österreich?
Ein Betriebsübergabe-Protokoll Österreich nach UGB §§38–40 brauchen Sie in folgenden Situationen:
**Familieninterne Betriebsübergabe (Nachfolge):** Die häufigste Anwendung in Österreich ist die Übergabe eines Familienunternehmens von den Eltern an die Kinder — ob als Schenkung (ABGB §938 ff.) oder Kaufvertrag (ABGB §1053 ff.) mit reduziertem Kaufpreis. Das Protokoll dokumentiert, was genau übertragen wird, welche Verbindlichkeiten der Übernehmer übernimmt und ab welchem Datum die Betriebsverantwortung wechselt. Die WKO bietet kostenlose Betriebsnachfolge-Beratung durch ihr Nachfolgebörse-Portal (nachfolgeboerse.at).
**Unternehmensverkauf (Kaufvertrag):** Beim Verkauf eines bestehenden Unternehmens (z.B. Gastronomiebetrieb, Handwerksbetrieb, Handelsbetrieb) an einen externen Käufer dient das Protokoll als Übergabenachweis, der das tatsächliche Übernahmedatum und den Umfang der übertragenen Güter (Lagerbestand, Maschinen, Kundenvertragsliste, Personal) belegt.
**Übergabe im Rahmen einer Umgründung (UmgrStG):** Bei Einbringungen nach §§12–24 UmgrStG (Betrieb in GmbH einbringen) oder Zusammenschlüssen nach §§23–29 UmgrStG ist ein Protokoll erforderlich, das den Übergabestichtag (Einbringungsstichtag nach §13 UmgrStG) und den Umfang der Einbringung dokumentiert. Das Protokoll wird der Einbringungsbilanz und dem Einbringungsvertrag beigefügt.
**Betriebsaufgabe mit Teilübertragung:** Gibt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb auf und überträgt Teile des Betriebsvermögens (Kundenstamm, Einrichtung, Marken) an Dritte, dokumentiert das Protokoll, welche Aktiva übertragen werden — relevant für die steuerliche Behandlung nach EStG §24 (Betriebsaufgabegewinn, begünstigt).
**Nachfolge bei Tod des Unternehmers (Erbfall):** Stirbt der Inhaber eines Einzelunternehmens (e.U.), tritt der Erbe in das Unternehmen ein. Das Protokoll zwischen den Erben und etwaigen übernehmenden Personen dokumentiert die Fortführungsabsicht und regelt die Haftungsfolgen des §40 UGB (Haftung des Erben für Betriebsschulden).
**Pächterübergabe bei Verpachtung:** Wenn ein Betrieb im Rahmen eines Pachtvertrags (ABGB §§1091–1150) an einen Pächter übergeben wird, dokumentiert das Protokoll den Zustand des Betriebsinventars, um bei Pachtende Ansprüche aus Verschlechterung oder Verbesserung abgrenzen zu können.
Was gehört in Ihr Betriebsübergabe-Protokoll Österreich?
Ein vollständiges Betriebsübergabe-Protokoll Österreich nach UGB §§38–40 enthält folgende Kernbestandteile, die in der kostenlosen Vorlage auf forms-legal.com strukturiert bereitgestellt werden:
**1. Vollständige Parteibezeichnung:** Übergeber (vollständiger Name oder Firma, FN, UID, Adresse, Geburtsdatum bei natürlichen Personen) und Übernehmer (vollständiger Name oder Firma, FN, UID, Adresse). Bei GmbH/AG-Beteiligung: Vertretungsbefugte Personen (Geschäftsführer) mit Funktion laut Firmenbuchauszug (firmenbuch.at).
**2. Übergabeobjekt (Betrieb/Unternehmen):** Präzise Beschreibung des übergebenen Unternehmens (Firmenbezeichnung, Geschäftszweig, Firmenbuchnummer FN, Gewerbeberechtigung GISA-Zahl, Standort/Betriebsadresse). Angabe, ob ein Gesamtunternehmen (§38 UGB — mit allen Aktiva und Passiva) oder nur bestimmte Unternehmensbereiche übergeben werden.
**3. Übergabestichtag:** Exaktes Datum und Uhrzeit der tatsächlichen Betriebsübergabe (z.B. 01.06.2026, 00:00 Uhr). Dieser Stichtag ist für steuerliche (EStG §24), umsatzsteuerliche (§4 Abs. 7 UStG) und handelsrechtliche (§§38–40 UGB) Folgen maßgebend. Der Übergabestichtag und der wirtschaftliche Übergang können vom zivilrechtlichen Eigentumsübergang abweichen.
**4. Verzeichnis des übergebenen Anlagevermögens:** Detaillierte Liste aller übergebenen Sachanlagen (Maschinen, Fahrzeuge, Einrichtungen, EDV-Anlagen) mit Buchwert laut letztem Jahresabschluss und aktuellem Marktwert. Lieferscheine, Eigentumsvorbehalts-Freigaben und KFZ-Zulassungsscheine als Beilagen. Grundstücke und Immobilien: Grundbuchauszug (Einlagezahl, Katastralgemeinde, B-Blatt Eigentumsblatt) als Beilage — Grundbucheintrag konstituiert den Eigentumsübergang bei Liegenschaften (GBG §5).
**5. Verzeichnis des übergebenen Umlaufvermögens:** Warenbestand (Inventurliste mit Artikel, Menge, Einstandspreis zum Übergabestichtag), Forderungen (offene Rechnungen mit Debitorenliste, Forderungsabtretung nach ABGB §1392), flüssige Mittel (Kassenbestand, Bankkonten — IBAN, Saldo zum Übergabestichtag).
**6. Übernahme von Verbindlichkeiten und Verträgen:** Liste aller übernommenen Schulden (Kreditverbindlichkeiten mit Bankinstitut, Kontonummer, Restsaldo), Lieferantenverbindlichkeiten (Kreditorenliste), Miet- und Pachtverträge, Leasingverträge, Versicherungsverträge, laufende Aufträge und Kundenverträge. Bei Schuldenübernahme: §38 UGB — Erwerber haftet automatisch für alle Betriebsschulden; für einen Haftungsausschluss: schriftliche Vereinbarung und Bekanntmachung an Gläubiger erforderlich.
**7. Arbeitnehmerübergang (AVRAG §3):** Bei Übergang des Betriebs wechseln alle Arbeitnehmer automatisch auf den Erwerber (§3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, AVRAG, BGBl Nr. 459/1993 — österreichische Umsetzung der EU-Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG). Liste der übergegangenen Arbeitnehmer (Name, Funktion, Dienstantritt, Gehalt, Abfertigung Neu-Kontostand bei BV-Kasse nach BMSVG). Informationspflicht: Übergeber und Übernehmer müssen Arbeitnehmer vor der Übergabe schriftlich informieren.
**8. Gewerberechtliche Änderungen:** Gewerbeummeldung nach GewO §§345–347 — Übergeber gibt Gewerbeberechtigung zurück oder meldet ruhend; Übernehmer meldet neues Gewerbe an oder beantragt Übertragung der Berechtigung auf den neuen Rechtsträger. Firmenbucheintragung der Nachfolge nach UGB §§108–116.
So füllen Sie Ihr Betriebsübergabe-Protokoll Österreich aus
Das Betriebsübergabe-Protokoll Österreich nach UGB §§38–40 befüllen Sie in folgenden Schritten:
**Schritt 1 — Übergabestichtag festlegen:** Einigung auf ein eindeutiges Datum und Uhrzeit (üblicherweise: 01. eines Monats, 00:00 Uhr). Dieser Stichtag wird später die Grundlage für Bilanzierung, Steuererklärungen und alle handelsrechtlichen Folgen. Legen Sie auch fest, ab wann die wirtschaftliche Nutzung auf den Übernehmer übergeht (z.B. Ertrag fließt ab 01.06.2026 an den Übernehmer).
**Schritt 2 — Inventar erstellen:** Beauftragen Sie einen Steuerberater (oder Wirtschaftsprüfer bei größeren Betrieben) mit der Erstellung einer Inventarliste und Übergabebilanz zum Stichtag. Zählen Sie gemeinsam am Übergabeabend (oder in den Tagen davor) Waren, Kasse und Anlagen durch. Nutzen Sie die Inventurliste als Anlage zum Protokoll. Bestätigen Sie beide die korrekte Erfassung durch Unterschrift auf der Inventurliste.
**Schritt 3 — Verbindlichkeitsliste zusammenstellen:** Der Übergeber stellt eine vollständige Liste aller Schulden und laufenden Verträge bereit: Kreditauszüge (aktuelle Kontoauszüge aller Bankkonten mit IBAN), Lieferantenverbindlichkeiten (offene Rechnungen — Kreditorenliste aus Buchhaltungssoftware), Miet- und Pachtverträge (Mietvertragsurschriften und ausstehende Mietzahlungen). Der Übernehmer prüft die Liste und bestätigt die Übernahme der aufgeführten Verbindlichkeiten.
**Schritt 4 — Arbeitnehmerübergang abwickeln:** Erstellen Sie gemeinsam mit einem Arbeitsrechtsanwalt oder der Arbeiterkammer Wien (akvwien.at, kostenlose Erstberatung) die Arbeitnehmer-Mitteilung nach AVRAG §3. Informieren Sie alle Dienstnehmer schriftlich über den Betriebsübergang: Name und Adresse des Übernehmers, Datum des Übergangs, ihre Rechte (Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen, Beibehaltung der Dienstzeit für Abfertigungsansprüche und Urlaubsansprüche).
**Schritt 5 — Steuerberater einschalten:** Vor der Unterzeichnung: Konsultieren Sie Ihren Steuerberater (Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kSW, kswt.at) zu den steuerlichen Folgen. Prüfen Sie, ob eine Umgründung nach UmgrStG (Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung) die steuergünstigere Variante ist. Bei Schenkung an Kinder: Immobilienertragsteuer (ImmoESt) prüfen (30 % auf Wertsteigerung — Hauptwohnsitzbefreiung EStG §30 Abs. 2 prüfen).
**Schritt 6 — Unterzeichnung und Übergabe:** Protokoll in zwei Originalausfertigungen unterzeichnen (Übergeber und Übernehmer). Gleichzeitig Übergabe der Schlüssel, Fahrzeugpapiere, Codes und Passwörter, Kundenlisten, Lieferantenverzeichnisse, laufende Aufträge und Archivunterlagen. Quittungsblock: Bestätigen Sie Erhalt der Schlüssel und Unterlagen im Protokoll.
**Schritt 7 — Behördliche Nachfolgepflichten:** Firmenbucheintragung: neuer Unternehmer oder Gesellschafterwechsel beim Firmenbuch (BG oder HG Wien). Finanzamt-Österreich-Meldung: UID-Nummer für Übernehmer beantragen (Formular U15), Steuernummer für neues Unternehmen beantragen. Gewerbeummeldung: Übergeber — Ruhendmeldung oder Gewerberückgabe; Übernehmer — Neuanmeldung oder Übergabe-Berechtigung nach GewO. WKO-Mitgliedschaft: Übernehmer meldet sich bei der WKO-Fachgruppengeschäftsstelle an.
Rechtliche Anforderungen für Betriebsübergabe-Protokoll Österreich
Für das Betriebsübergabe-Protokoll Österreich gelten folgende zwingende rechtliche Anforderungen:
**Haftung des Erwerbers (UGB §38):** Der Erwerber eines Unternehmens haftet für alle im Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Betriebsverbindlichkeiten, wenn er das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt (§38 Abs. 1 UGB). Auch bei Nichtfortführung der Firma: Bei Weiterführung eines wesentlichen Teils des Unternehmens haftet der Erwerber nach §38 Abs. 4 UGB. Ein Haftungsausschluss gegenüber Gläubigern ist nur wirksam, wenn er von Veräußerer und Erwerber im Firmenbuch bekannt gemacht oder dem Gläubiger mitgeteilt wird (§38 Abs. 3 UGB).
**Arbeitnehmerübergang (AVRAG §3):** Automatischer Übergang aller Arbeitsverträge auf den Erwerber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Kündigungen, die im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang stehen, sind unzulässig (AVRAG §3a — Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer; Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen). Meldung des Betriebsübergangs an das Arbeitsmarktservice (AMS) und die Arbeiterkammer (AK) bei kollektiven Entlassungen nach AVRAG §45a (wenn >5 Arbeitnehmer betroffen).
**Umsatzsteuerbehandlung (UStG §4 Abs. 7):** Die Übertragung eines Betriebs im Ganzen ist nicht steuerbar (§4 Abs. 7 UStG) — das bedeutet: keine USt auf den Gesamtkaufpreis, wenn ein lebensfähiger Betrieb als Ganzes (Fortführungsfähigkeit) übertragen wird. Der Erwerber tritt in die USt-Rechtsstellung des Veräußerers ein (Vorsteuern des Erwerbers auf künftige Leistungen). Einzelne Vermögensgegenstände (z.B. Maschinen ohne Betriebsorganisation): steuerbar, 20 % USt.
**Einkommensteuer (EStG §24):** Veräußerungsgewinn beim Übergeber (Einzelunternehmer, e.U.): Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert des Betriebsvermögens. Steuerliche Begünstigungen: §24 Abs. 4 EStG — Verteilung des Gewinns auf 3 Jahre oder Pauschalbesteuerung (50 % des Normaltarifs); §24 Abs. 6 EStG — Befreiung bei Übergabe durch Inhaber über 60 Jahre oder bei Erwerbsunfähigkeit. Steuerberater konsultieren!
**Firmenbucheintragung (UGB §§108–116):** Wechsel des Unternehmers oder der Firma muss im Firmenbuch eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt durch Firmenbucheingabe über ERV oder direkt beim zuständigen Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder HG Wien). Gerichtsgebühren nach GGG.
Häufige Fehler bei Ihrem Betriebsübergabe-Protokoll Österreich
Bei der Erstellung und Abwicklung des Betriebsübergabe-Protokolls Österreich nach UGB §§38–40 treten folgende typische Fehler auf:
**Fehler 1 — Haftungsfolgen des §38 UGB unterschätzt:** Viele Erwerber glauben, durch eine Klausel im Kaufvertrag ("Erwerber übernimmt keine Schulden") von der Haftung nach §38 UGB befreit zu sein. Das ist falsch: §38 UGB schützt Gläubiger zwingend; der Haftungsausschluss wirkt nur im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber. Gläubiger können trotzdem den Erwerber direkt belangen. Lösung: Haftungsausschluss im Firmenbuch bekanntmachen (§38 Abs. 3 UGB) ODER alle bekannten Verbindlichkeiten im Protokoll auflisten und bereinigen.
**Fehler 2 — Arbeitnehmer nicht rechtzeitig informiert:** AVRAG §3 verlangt die schriftliche Information aller betroffenen Arbeitnehmer vor der Übergabe — nicht erst danach. Fehlt diese Information, können Arbeitnehmer die Übernahme ihrer Arbeitsverhältnisse ablehnen oder Schadensersatz fordern. Lösung: Informationsschreiben mindestens 14 Tage vor der Übergabe versenden.
**Fehler 3 — Inventar nicht gemeinsam kontrolliert:** Kauft jemand einen Betrieb, ohne das Inventar gemeinsam mit dem Verkäufer zu prüfen, entstehen nach der Übergabe häufig Streitigkeiten über fehlende Maschinen, verdorbene Waren oder versteckte Mängel. Lösung: Gemeinsame Inventur am Übergabestichtag, beide Unterschriften auf der Inventurliste, Fotos als Dokumentation.
**Fehler 4 — Übergabestichtag nicht steuerlich optimiert:** Der Übergabestichtag bestimmt, welche Erträge und Aufwendungen dem Übergeber und welche dem Übernehmer zuzurechnen sind. Liegt der Stichtag mitten in einem Wirtschaftsjahr, entstehen aufwendige Zwischenabschlüsse. Lösung: Stichtag auf den ersten Tag eines neuen Wirtschaftsjahres (01.01. oder 01.07.) legen — nach Absprache mit dem Steuerberater (kSW, kswt.at).
**Fehler 5 — Gewerbeummeldung vergessen:** Nach der Betriebsübergabe muss der Übernehmer seine eigene Gewerbeberechtigung anmelden (GewO §340) und der Übergeber das Gewerbe ruhend melden oder zurückgeben (GewO §85). Viele Übergaben laufen ohne diese Anpassung — der Übernehmer übt das Gewerbe ohne eigene Berechtigung aus: Verwaltungsübertretung nach §366 GewO mit Geldstrafe bis €3.600,00.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §38 UGBAT official
- §40 UGBAT official
- §38 Abs. 1 UGBAT official
- §38 Abs. 4 UGBAT official
- §38 Abs. 3 UGBAT official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Betriebsübergabe-Protokoll Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/business/corporate/betriebsuebergabe-protokoll-oesterreich
"Betriebsübergabe-Protokoll Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/business/corporate/betriebsuebergabe-protokoll-oesterreich.
@misc{formslegal-betriebsuebergabe-protokoll-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {Betriebsübergabe-Protokoll Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/business/corporate/betriebsuebergabe-protokoll-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Nach §38 UGB haftet der Erwerber eines Unternehmens automatisch für alle zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Betriebsverbindlichkeiten — auch wenn im Kaufvertrag vereinbart wurde, dass der Erwerber keine Schulden übernimmt. Dieser vertragliche Ausschluss wirkt nur zwischen Veräußerer und Erwerber (relatives Schuldverhältnis), nicht gegenüber Gläubigern. Ein Haftungsausschluss gegenüber Gläubigern ist nur wirksam, wenn er im Firmenbuch eingetragen und bekanntgemacht oder dem jeweiligen Gläubiger individuell mitgeteilt wird (§38 Abs. 3 UGB). Die Verjährungsfrist für Ansprüche von Gläubigern gegen den Erwerber beträgt nach ABGB §1489 30 Jahre (allgemeine Verjährungsfrist) bzw. 3 Jahre bei Ansprüchen aus Lieferverträgen (§1486 ABGB). Steuerliche Schulden beim Finanzamt Österreich: Das Finanzamt haftet im Rang vor anderen Gläubigern (BAO §9a); der Erwerber sollte beim Finanzamt vor der Übergabe eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Formular U14) einholen.
Bei der Betriebsübergabe in Österreich sind mehrere Steuertatbestände zu prüfen: (1) Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn (EStG §24): Begünstigung für Übergeber über 60 Jahre (§24 Abs. 6 EStG — Hälftesteuersatz oder völlige Befreiung bei Erwerbsunfähigkeit); (2) Umsatzsteuer: Bei Übertragung eines Betriebs im Ganzen keine USt (§4 Abs. 7 UStG — Geschäftsveräußerung im Ganzen); (3) Grunderwerbsteuer (GrEStG): Bei Mitübertragung von Liegenschaften 3,5 % des Kaufpreises (2 % bei unentgeltlicher Übergabe an nahe Angehörige, §7 GrEStG); (4) Umgründungssteuergesetz (UmgrStG): Steueroptimierte Einbringung eines Betriebs in eine GmbH ohne sofortige Ertragsteuer. Seit dem Schenkungssteuer-Abschaffungsgesetz 2008 (BGBl I Nr. 85/2008) fällt in Österreich keine Schenkungssteuer mehr an. Empfehlung: Vor jeder Übergabe Steuerberater (kSW, kswt.at) konsultieren; WKO bietet kostenlose Erstberatung über Nachfolgebörse (nachfolgeboerse.at).
Bei einem Betriebsübergang gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über (§3 AVRAG, österreichische Umsetzung der EU-Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG). Der Übernehmer tritt in alle Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse ein — Dienstzeit (relevant für Abfertigungs- und Urlaubsansprüche), Gehalt, Kollektivvertragszugehörigkeit (WKO-KV des jeweiligen Sektors) und Betriebsvereinbarungen bleiben unverändert. Beide Parteien (Übergeber und Übernehmer) sind verpflichtet, die Arbeitnehmer vor der Übergabe schriftlich zu informieren (§3 Abs. 4 AVRAG): über den Zeitpunkt des Übergangs, den Erwerber, den Grund des Übergangs und die Auswirkungen auf Arbeitszeit, Entgelt und andere Arbeitsbedingungen. Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht (§3 Abs. 5 AVRAG): Widerspricht ein Arbeitnehmer, bleibt sein Arbeitsverhältnis beim Veräußerer bestehen — der Veräußerer muss kündigen, wenn der Betrieb nicht mehr besteht. Kündigungen wegen des Betriebsübergangs durch den Arbeitgeber sind nach §3a AVRAG unzulässig (Motivkündigungsschutz).
Ja — das österreichische Umgründungssteuergesetz (UmgrStG, BGBl I Nr. 699/1991) bietet attraktive Steueroptimierungen für Betriebsübergaben. Die wichtigsten Varianten: (1) Einbringung (§§12–24 UmgrStG): Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH oder AG ohne sofortige Ertragsteuer; stille Reserven werden auf die GmbH übertragen und erst bei späterer Veräußerung versteuert; (2) Zusammenschluss (§§23–29 UmgrStG): Zusammenführung zweier Betriebe (z.B. Eltern + Kind) in eine Personengesellschaft (OG, KG); steuerneutral bei Betriebsvermögen; (3) Realteilung (§§30–38 UmgrStG): Aufteilung eines Betriebs auf mehrere Nachfolger ohne Gewinnrealisierung. Voraussetzungen für die Steuerneutralität nach UmgrStG: Einbringungsstichtag (Rückwirkungsfiktion max. 9 Monate vor Vertragsabschluss, §13 Abs. 1 UmgrStG), Abschluss des Einbringungsvertrags, Firmenbucheintragung der neuen Gesellschaft. Empfehlung: Spezialisten der WKO-Nachfolgebörse oder Kammer der Steuerberater (kSW) einschalten.
Der Eintrag des Unternehmensnachfolgers im österreichischen Firmenbuch (Firmenbucheintragung nach §§108–116 UGB) erfolgt durch Firmenbucheingabe beim zuständigen Firmenbuchgericht. In Wien: Handelsgericht Wien (HG Wien); in anderen Bundesländern: Bezirksgericht (BG) am Sitz des Unternehmens. Zugang: Elektronisch über ERV (Elektronischer Rechtsverkehr nach §89a GOG, Gerichtsorganisationsgesetz) durch Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater mit ERV-Zugang. Erforderliche Dokumente: Übergabevertrag oder Erbschaftsnachweis; Übergabeprotokoll; Gesellschafterbeschluss (bei GmbH — Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung nach §76 GmbHG); Firmenbuchauszug aktuell; Personalien des neuen Inhabers; allfällig: notarielle Beglaubigung. Gerichtsgebühren nach GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl Nr. 501/1984) richten sich nach dem Stammkapital oder dem Verkehrswert. Der Eintrag im Firmenbuch ist konstitutiv für Dritte — ohne Eintrag ist die Nachfolge für Gläubiger nicht sichtbar.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Joint-Venture-Vertrag Österreich
Mustervertrag für ein österreichisches Joint Venture nach ABGB §§1175–1216 und UGB §105 — Einlagen, Gewinnverteilung, Governance, Exitklauseln.
Firmenbucheingabe Österreich
Antrag auf Eintragung oder Änderung im Firmenbuch nach UGB §§17–19 und FBG §§11–15 — GmbH, AG, OG, KG, e.U.
GmbH Gesellschafterbeschluss Österreich
Schriftlicher oder protokollierter GmbH-Gesellschafterbeschluss nach österreichischem GmbHG §§34–39 — Beschlussgegenstände, Mehrheiten, Umlaufbeschluss, Protokollpflicht.