Gewerbeummeldung Österreich
GewO §§345–347; GISA
ANZEIGE GEWERBEUMMELDUNG
gemäß GewO §§345–347
An
[Behörde] Datum: [Einreichungsdatum]
1. GEWERBETREIBENDER
Name/Firma: [Gewerbetreibender Name] UID-Nummer: [UID-Nummer] GISA-Zahl: [GISA-Zahl] Gewerbebezeichnung: [Gewerbebezeichnung] Bisherige Betriebsadresse: [Bisherige Adresse]
2. GEMELDETE ÄNDERUNG
Art der Änderung: [Änderungstyp]
Datum der Änderung: [Änderungsdatum]
Neue Betriebsadresse (falls zutreffend): [Neue Adresse]
3. NEUER GEWERBERECHTLICHER GESCHÄFTSFÜHRER (FALLS ZUTREFFEND)
Name: [Neuer GF Name] Geburtsdatum: [Neuer GF Geburtsdatum] Wohnadresse: [Neuer GF Adresse] Befähigungsnachweis: [Befähigungsnachweis]
Der neue gewerberechtliche Geschäftsführer erklärt hiermit seine Zustimmung zur Bestellung und bestätigt, dass er mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb tätig sein wird (§39 Abs. 2 GewO).
4. ERKLÄRUNG
Die oben angeführten Angaben sind wahrheitsgemäß und vollständig. Die Anzeige erfolgt unverzüglich nach Eintreten der Änderung gemäß GewO §345. Alle erforderlichen Beilagen sind beigefügt.
Gewerbetreibender / Zeichnungsberechtigte Person
________________
Signature
Neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer (falls zutreffend)
________________
Signature
Was ist Gewerbeummeldung Österreich?
Die Gewerbeummeldung Österreich ist eine Anzeigepflicht nach §§345–347 Gewerbeordnung (GewO, BGBl Nr. 194/1994 in geltender Fassung), durch die ein Gewerbetreibender wesentliche Änderungen seiner Gewerbeberechtigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) unverzüglich mitteilt. Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) — das österreichische Gewerberegister — wird nach der Ummeldung aktualisiert und ist für jedermann öffentlich einsehbar (gisa.gv.at).
Die GewO unterscheidet zwischen Gewerben, die einer Anmeldung bedürfen (reglementierte und freie Gewerbe), und bestimmten Berufen, für die andere Gesetze gelten (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare). Reglementierte Gewerbe (z.B. Baumeister, Elektrotechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Immobilientreuhänder) erfordern den Nachweis einer Befähigung (Befähigungsnachweis) und unterliegen bei Änderungen der Gewerbeberechtigungen strengeren Formvorschriften als freie Gewerbe. Die Gewerbeummeldung unterscheidet sich von der Neuanmeldung (§340 GewO) dadurch, dass die bestehende Gewerbeberechtigung erhalten bleibt, aber in wesentlichen Merkmalen geändert wird.
Änderungen, die eine Gewerbeummeldung auslösen, sind nach §345 GewO: Verlegung des Betriebsstandorts (§46 GewO) auf einen anderen Standort in demselben oder einem anderen politischen Bezirk; Änderung des Namens oder Firma des Gewerbetreibenden (GmbH-Umbenennung); Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§39 GewO) — die für das Gewerbe verantwortliche Person, die die Befähigung nachweist; Beginn einer neuen Betriebsart (z.B. Hinzunahme eines Filialbetriebs); Änderung der Rechtsform (z.B. Umgründung von e.U. zu GmbH nach Umgründungssteuergesetz, UmgrStG, BGBl I Nr. 699/1991).
Die Anzeige der Gewerbeummeldung erfolgt über das österreichische Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) elektronisch oder schriftlich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde — in Wien beim Magistratischen Bezirksamt (MBA). Die Behörde aktualisiert den GISA-Eintrag und stellt bei positiver Prüfung eine neue Gewerbeberechtigungsurkunde aus oder bestätigt die Änderung schriftlich. Die Überprüfung erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Gewerbeaufsicht (§§333–341 GewO).
Fehlt die Gewerbeummeldung bei meldepflichtigen Änderungen, begeht der Gewerbetreibende eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs. 1 GewO, die mit einer Geldstrafe bis €3.600,00 geahndet werden kann. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO), bei der Pflichtmitgliedschaft besteht, erhebt nach Änderung der Gewerbeberechtigung allenfalls angepasste Mitgliedsbeiträge.
Wann brauchen Sie Gewerbeummeldung Österreich?
Eine Gewerbeummeldung Österreich nach GewO §§345–347 ist in folgenden Situationen erforderlich:
**Standortverlegung:** Zieht ein Betrieb von einer Adresse an eine andere Adresse — innerhalb desselben Bezirks oder in einen anderen Bezirk — muss dies nach §46 GewO unverzüglich gemeldet werden. Bei Verlegung in einen anderen Bezirk wechselt auch die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. Beispiel: Verlegung eines Friseurbetriebs von Wien 7 nach Wien 22 — neues Magistratisches Bezirksamt und neuer GISA-Eintrag.
**Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers:** Scheidet der nach §39 GewO bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer aus dem Unternehmen aus, muss unverzüglich (ohne Verzug) eine neue qualifizierte Person bestellt und angemeldet werden. Bei reglementierten Gewerben muss der neue Geschäftsführer die Befähigung (Meisterprüfung, Studium, Ausbildungsnachweise) nachweisen. Während der Zeit ohne gültigen Geschäftsführer ruht die Gewerbeberechtigung faktisch.
**Änderung der Rechtsform:** Wechselt ein Einzelunternehmen (e.U.) in eine GmbH oder umgekehrt, ändert sich der Rechtsträger der Gewerbeberechtigung. Da die Gewerbeberechtigung grundsätzlich nicht übertragbar ist (§14 GewO), muss die GmbH eine neue Gewerbeberechtigung anmelden. Ausnahme: Gesamtrechtsnachfolge bei Umgründungen nach dem UmgrStG — hier kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung auf den neuen Rechtsträger übertragen.
**Änderung des Firmennamens:** Ändert sich der im Firmenbuch eingetragene Name des Unternehmens (GmbH-Namensänderung, §17 GmbHG), muss der neue Name der Gewerbebehörde mitgeteilt werden. Der GISA-Eintrag zeigt sonst einen falschen Namen, was bei Kundenprüfungen zu Vertrauensproblemen führt.
**Erweiterung auf weitere Betriebsstandorte (Filialen):** Wenn ein Betrieb einen weiteren Standort eröffnet, ist jeder Standort als selbständige Betriebsstätte nach §46 GewO zu melden. Für jeden Filialstandort kann die Behörde bei reglementierten Gewerben einen qualifizierten Filialgeschäftsführer verlangen.
**Ruhendmeldung eines Gewerbes:** Plant der Gewerbetreibende, das Gewerbe vorübergehend nicht auszuüben (z.B. Elternkarenz, Krankheit), kann er das Gewerbe nach §93 Abs. 2 GewO ruhend melden. Die Ruhendmeldung verhindert die Löschung der Gewerbeberechtigung bei Nichtausübung.
Was gehört in Ihr Gewerbeummeldung Österreich?
Eine vollständige Gewerbeummeldung Österreich nach GewO §§345–347 enthält folgende Pflichtangaben, die in der kostenlosen Vorlage auf forms-legal.com strukturiert bereitgestellt werden:
**1. Angaben zum Gewerbetreibenden:** Vollständiger Name oder Firma (laut Firmenbuch), Firmenbuchnummer (FN) bei juristischen Personen, Sozialversicherungsnummer (SVNR) oder Geburtsdatum bei natürlichen Personen, aktuelle Betriebsadresse und UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ATU-Nummer). Diese Angaben müssen exakt mit dem GISA-Eintrag und dem Firmenbuchauszug übereinstimmen.
**2. GISA-Zahl der bestehenden Gewerbeberechtigung:** Die neunstellige GISA-Zahl identifiziert die Gewerbeberechtigung eindeutig im Gewerbeinformationssystem Austria (abrufbar auf gisa.gv.at nach kostenloser Registrierung). Die GISA-Zahl muss in jedem Schriftstück zur Gewerbeummeldung angegeben werden, damit die Behörde die richtige Berechtigung zuordnen kann.
**3. Art der Änderung:** Präzise Angabe, welche Änderung gemeldet wird: Standortverlegung (neue Adresse), Namensänderung (neuer Firmenname laut Firmenbuchauszug), Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers (vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse, Befähigungsnachweis des Neuen), Hinzufügung oder Aufgabe von Betriebsstätten, Ruhendmeldung.
**4. Datum der Änderung:** Datum, ab dem die Änderung wirksam ist (z.B. Datum des Umzugs, Datum der Bestellung des neuen Geschäftsführers). Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt der Änderung erfolgen — das GewO schreibt keine exakte Frist in Tagen vor, die Rechtsprechung verlangt aber Anzeige innerhalb von maximal 14 Tagen.
**5. Befähigungsnachweis bei Geschäftsführerwechsel:** Bei reglementierten Gewerben muss der neue gewerberechtliche Geschäftsführer nach §39 GewO den erforderlichen Befähigungsnachweis vorlegen: Meisterprüfungszeugnis (WKO), Fachausbildungszeugnis, Hochschulabschluss, einschlägige Berufserfahrung nach §373d GewO (individuelle Anerkennung) oder EU-Berufsanerkennung nach EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Für freie Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.
**6. Erklärung des Geschäftsführers (§39 GewO):** Der neue gewerberechtliche Geschäftsführer erklärt schriftlich seine Zustimmung zur Bestellung und bestätigt, dass er mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb tätig ist (§39 Abs. 2 GewO) — ausgenommen bei kleinen Betrieben, bei denen auch eine Mindestpräsenz als ausreichend angesehen wird.
**7. Unterschrift und Datum:** Die Anzeige muss vom Gewerbetreibenden oder einer zeichnungsberechtigten Person (GmbH-Geschäftsführer laut Firmenbuch) unterzeichnet werden. Elektronische Einreichung über das USP (usp.gv.at) mit Bürgerkarte, Handy-Signatur oder eID ist möglich und bevorzugt.
**8. Beilagen:** Je nach Art der Änderung sind beizufügen: Firmenbuchauszug (bei Namensänderung oder Rechtsformwechsel), Lichtbildausweis des neuen Geschäftsführers, Befähigungsnachweis (bei reglementierten Gewerben), Meldezettel des neuen Geschäftsführers (Hauptwohnsitz in Österreich oder EU erforderlich nach §39 Abs. 1 Z 2 GewO).
So füllen Sie Ihr Gewerbeummeldung Österreich aus
Den Gewerbeummeldungsantrag Österreich nach GewO §§345–347 befüllen Sie Schritt für Schritt:
**Schritt 1 — GISA-Zahl ermitteln:** Rufen Sie das Gewerbeinformationssystem Austria auf (gisa.gv.at) und suchen Sie nach Ihrem Unternehmensnamen. Notieren Sie die neunstellige GISA-Zahl Ihrer bestehenden Gewerbeberechtigung. Alternativ finden Sie die GISA-Zahl auf der Gewerbeberechtigungsurkunde oder einem früheren Schriftstück der Bezirksverwaltungsbehörde.
**Schritt 2 — Art der Änderung definieren:** Bestimmen Sie präzise, welche Änderung(en) Sie melden. Mehrere gleichzeitige Änderungen (z.B. Standortwechsel und Geschäftsführerwechsel) können in einer Anzeige zusammengefasst werden. Bei Standortverlegung: neue Vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) eintragen.
**Schritt 3 — Zuständige Behörde bestimmen:** Für den neuen Betriebsstandort gilt die Bezirksverwaltungsbehörde des Bezirks, in dem der neue Standort liegt. In Wien: Magistratisches Bezirksamt (MBA) des jeweiligen Bezirks. Bei Standortverlegung in einen anderen Bezirk: Meldung beim neuen Bezirksamt; das alte Bezirksamt wird informiert. Liste aller Bezirksverwaltungsbehörden: bmi.gv.at (Bundesministerium für Inneres) oder wko.at.
**Schritt 4 — Unterlagen für Geschäftsführerwechsel sammeln:** Kopie des Lichtbildausweises (Reisepass oder Personalausweis nach §2 Personalausweisgesetz, BGBl I Nr. 78/1986) des neuen Geschäftsführers; Meldezettel (Hauptwohnsitz in Österreich — Meldebestätigung nach §19 Meldegesetz, MeldeG, BGBl Nr. 9/1992); Befähigungsnachweis (bei reglementierten Gewerben: Meisterprüfungszeugnis, Fachausbildungszeugnis, Studienabschluss); Erklärung der Beschäftigung (§39 Abs. 2 GewO — mindestens halbe Normalarbeitszeit).
**Schritt 5 — Elektronisch einreichen (bevorzugt):** Melden Sie sich auf dem Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) mit Bürgerkarte, Handy-Signatur oder eID an. Navigieren Sie zu "Gewerbe — Gewerbeanmeldung und Ummeldung". Füllen Sie das Online-Formular aus und laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch. Nach erfolgreicher Einreichung erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail. Die Behörde bearbeitet die Anzeige und aktualisiert den GISA-Eintrag üblicherweise innerhalb von 1–5 Werktagen.
**Schritt 6 — Papierform (Alternative):** Drucken Sie die ausgefüllte Gewerbeummeldung aus und senden Sie sie mit allen Beilagen per Post oder persönlich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Beauftragen Sie alternativ Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Einreichung über das ERV (Elektronischer Rechtsverkehr, §89a GOG).
Rechtliche Anforderungen für Gewerbeummeldung Österreich
Für die Gewerbeummeldung Österreich gelten folgende zwingende rechtliche Anforderungen nach GewO:
**Unverzüglichkeitspflicht (§345 GewO):** Alle meldepflichtigen Änderungen müssen unverzüglich — also ohne schuldhaften Verzug — angezeigt werden. Die Behörde und die OGH-Rechtsprechung interpretieren "unverzüglich" als "innerhalb von 14 Tagen" nach Eintreten der Änderung. Eine verspätete Anzeige begründet eine Verwaltungsübertretung nach §366 GewO.
**Voraussetzungen für den gewerberechtlichen Geschäftsführer (§39 GewO):** Der Geschäftsführer muss volljährig sein (§39 Abs. 1 Z 1 GewO), seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem EU/EWR-Staat haben (§39 Abs. 1 Z 2 GewO, Gleichstellungsklausel für EU-Bürger), die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine gleichwertige EU-Berechtigung besitzen (§39 Abs. 1 Z 3 GewO — entfällt für EU/EWR-Bürger), keine Ausschlussgrade des §13 GewO aufweisen (keine Insolvenz, keine einschlägigen Vorstrafen), und bei reglementierten Gewerben den erforderlichen Befähigungsnachweis vorweisen.
**Pflichtmitgliedschaft WKO (§2 WKG):** Jeder Inhaber einer Gewerbeberechtigung ist automatisch Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) — für das jeweilige Gewerbe im entsprechenden Fachverband. Bei Änderung der Gewerbeberechtigung informiert die Bezirksverwaltungsbehörde automatisch die WKO über das GISA-System. Angepasste Beiträge gelten ab dem Monat nach der Änderung.
**Strafbestimmungen (§366 GewO):** Die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung, der Betrieb nach Entzug oder bei anzeigepflichtigen Änderungen ohne Ummeldung: Geldstrafe bis €3.600,00 (§366 Abs. 1 Z 1 GewO); bei Wiederholung und schwerwiegenden Verstößen bis €7.260,00. Behörde: zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als erste Instanz; Berufung: Verwaltungsgericht des Bundeslandes (Landesverwaltungsgericht, LVwG). Beschwerderecht gegen Entscheidungen des LVwG: Verwaltungsgerichtshof (VwGH, BGBl Nr. 10/1930).
**Ruhendmeldung (§93 GewO):** Wird das Gewerbe vorübergehend nicht ausgeübt, kann es für eine unbegrenzte Dauer ruhend gemeldet werden. Während der Ruhendmeldung ruhen auch die Pflichtmitgliedschaftsbeiträge bei der WKO (§93 Abs. 2 GewO). Wiederaufnahme: Ummeldung mit neuer aktiver Betriebsadresse und — sofern Wechsel des Geschäftsführers — erneuter Geschäftsführerbestellung.
Häufige Fehler bei Ihrem Gewerbeummeldung Österreich
Bei der Gewerbeummeldung Österreich nach GewO §§345–347 unterlaufen Gewerbetreibenden folgende typische Fehler:
**Fehler 1 — Verspätete Meldung des Standortwechsels:** Viele Unternehmer melden den Betriebsstandortwechsel erst Wochen oder Monate nach dem Umzug. Das ist eine Verwaltungsübertretung nach §366 GewO mit Geldstrafe bis €3.600,00. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen — praktisch: innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug. Lösung: Einen fixen Erinnerungstermin für die Gewerbeummeldung gemeinsam mit dem Umzugsplan setzen.
**Fehler 2 — Gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht sofort ersetzt:** Scheidet ein Geschäftsführer aus, verliert das Unternehmen ohne unverzügliche Nachfolgebestellung faktisch die Möglichkeit, das Gewerbe weiter auszuüben. Bei reglementierten Gewerben ist das besonders kritisch — der Betrieb müsste eingestellt werden. Lösung: Nachfolgeplanung frühzeitig angehen; bei Kündigung des Geschäftsführers sofort parallel einen qualifizierten Nachfolger suchen.
**Fehler 3 — Falsche GISA-Zahl angegeben:** Bei Unternehmen mit mehreren Gewerbeberechtigungen (z.B. Baumeister + Innenarchitekt) wird häufig die falsche GISA-Zahl angegeben. Die Behörde ordnet die Änderung dann der falschen Berechtigung zu. Lösung: Vor der Ummeldung alle GISA-Ziffern auf gisa.gv.at prüfen.
**Fehler 4 — Fehlende Erklärung des neuen Geschäftsführers:** §39 Abs. 2 GewO verlangt, dass der Geschäftsführer mindestens die Hälfte der regulären Wöchentlichen Arbeitszeit (bei Vollzeitbetrieben: min. 20 Stunden/Woche) im Betrieb tätig ist. Wird diese Erklärung nicht beigelegt, kann die Behörde die Genehmigung verweigern. Lösung: Formblatt der WKO für Geschäftsführererklärungen verwenden oder in der Ummeldung explizit erklären.
**Fehler 5 — Firmenbuchauszug nicht aktuell:** Bei GmbH-Änderungen (Namensänderung, Geschäftsführerwechsel im Firmenbuch) muss der beigegebene Firmenbuchauszug die bereits eingetragene Änderung ausweisen. Wird ein veralteter Firmenbuchauszug vorgelegt, der die Änderung noch nicht enthält, besteht ein Widerspruch zu den Antragsangaben. Lösung: Firmenbuchauszug immer nach der Eintragung der Änderung im Firmenbuch (firmenbuch.at) beziehen.
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Eine Gewerbeummeldung nach GewO §§345–347 ist unverzüglich nach Eintreten der meldepflichtigen Änderung erforderlich. Meldepflichtige Änderungen sind: Standortverlegung, Namens- oder Firmenänderung, Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§39 GewO), Hinzunahme oder Aufgabe von Betriebsstätten, Ruhendmeldung oder Wiederaufnahme des Gewerbes. Unverzüglich bedeutet nach österreichischer Verwaltungspraxis und Rechtsprechung: maximal innerhalb von 14 Tagen nach Eintreten der Änderung. Bei Versäumnis: Verwaltungsübertretung nach §366 Abs. 1 Z 1 GewO, Geldstrafe bis €3.600,00 (bei Wiederholung bis €7.260,00). Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde — in Wien das Magistratische Bezirksamt (MBA) — ist erste Instanz; Berufung beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) des jeweiligen Bundeslandes.
Für den Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers nach §39 GewO benötigen Sie: (1) Ausgefülltes Ummeldungsformular mit GISA-Zahl und Angaben zum neuen Geschäftsführer (vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse); (2) Kopie des Lichtbildausweises des neuen Geschäftsführers (Reisepass oder Personalausweis); (3) Meldezettel oder Meldebestätigung (Hauptwohnsitz in Österreich oder EU/EWR nach §39 Abs. 1 Z 2 GewO); (4) Befähigungsnachweis bei reglementierten Gewerben (Meisterprüfungszeugnis, Fachausbildungszeugnis, anerkannter Studienabschluss oder individuelle Anerkennung nach §373d GewO); (5) Erklärung des Geschäftsführers über seine mindestens halbtägige Beschäftigung im Betrieb (§39 Abs. 2 GewO). Bei freien Gewerben entfällt der Befähigungsnachweis. Die Einreichung erfolgt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder elektronisch über das USP (usp.gv.at).
Das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) ist das zentrale Behördenportal für österreichische Unternehmen. Für die elektronische Gewerbeummeldung: Registrierung auf usp.gv.at mit Bürgerkarte, Handy-Signatur (A-Trust) oder EU eID; Navigation zu "Meine Services" → "Gewerbe" → "Gewerbeanmeldung und Ummeldung"; Eingabe der GISA-Zahl der bestehenden Gewerbeberechtigung; Auswahl der Änderungsart (Standort, Geschäftsführer, Name etc.); Hochladen der erforderlichen Beilagen im PDF-Format (max. 5 MB pro Datei); Elektronische Unterzeichnung mit Bürgerkarte, Handy-Signatur oder eID; Bestätigung und Einreichung. Nach erfolgreicher Einreichung erhalten Sie eine automatische Empfangsbestätigung mit Aktenzeichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde bearbeitet den Antrag und aktualisiert den GISA-Eintrag üblicherweise innerhalb von 1–5 Werktagen. Der aktualisierte GISA-Eintrag ist öffentlich auf gisa.gv.at einsehbar.
Ja — in der Regel muss die GmbH eine eigene Gewerbeberechtigung beantragen, da Gewerbeberechtigungen nach §14 GewO grundsätzlich nicht übertragbar sind und an den Rechtsträger (Gewerbetreibenden) gebunden sind. Bei Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG, BGBl I Nr. 699/1991) — Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH — kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die Gewerbeberechtigung auf die übernehmende GmbH übergehen lassen, wenn Gesamtrechtsnachfolge (Singularsukzession reicht nicht) vorliegt. Praxis: Die WKO empfiehlt, die neue GmbH-Gewerbeberechtigung parallel zur Einbringung des Einzelunternehmens (Umgründungsstichtag nach §12 UmgrStG) zu beantragen. Andernfalls: Bei Auflösung des Einzelunternehmens erlischt die Berechtigung (§86 GewO), und die GmbH muss ohne Gewerbeberechtigung starten — bis zur Erteilung der neuen Berechtigung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
Die Ruhendmeldung eines Gewerbes erfolgt nach §93 Abs. 2 GewO durch formlose schriftliche Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder elektronisch über das USP. Inhalt der Ruhendmeldung: GISA-Zahl der Gewerbeberechtigung, Datum des Beginns der Ruhendmeldung, Unterschrift des Gewerbetreibenden. Eine Angabe des Grundes (Karenz, Krankheit, Auslandsaufenthalt) ist nicht zwingend, aber empfehlenswert. Konsequenzen der Ruhendmeldung: Das Gewerbe darf nicht mehr ausgeübt werden; die Gewerbeberechtigung bleibt aber bestehen und erlischt nicht. WKO-Mitgliedschaftsbeiträge werden während der Ruhendmeldung ausgesetzt (§93 Abs. 2 GewO letzter Satz). Keine Löschung aus dem GISA — der Eintrag bleibt mit Status "ruhend" sichtbar. Wiederaufnahme: Erneute Ummeldung mit aktivem Betriebsstandort; wenn kein Betriebsstandort mehr besteht, Anmeldung eines neuen Standorts; Kosten für Ummeldung: keine gesonderte Gebühr (§2 Abs. 2 GewO).
Die Gewerbeummeldung nach GewO §§345–347 ist grundsätzlich kostenfrei — es fällt keine gesonderte Gebühr der Gewerbebehörde an. Mögliche Nebenkosten: (1) Firmenbuchauszug (falls für Änderung erforderlich): ca. €7,00 über firmenbuch.at; (2) Meldebestätigung nach §19 MeldeG: ca. €2,10 beim Meldeamt; (3) Handy-Signatur oder Bürgerkarte für elektronische Einreichung: A-Trust stellt die Handy-Signatur kostenfrei aus; (4) Steuerberater- oder Rechtsanwaltskosten bei Beauftragung: nach Honorarvereinbarung (Rechtsanwaltstarif nach RAT; Steuerberatung nach Kammerumlage); (5) WKO-Anpassung der Mitgliedsbeiträge: nach Tarifblatt der WKO (abhängig von Gewerbe und Umsatz). Bei einem Geschäftsführerwechsel können die Befähigungsnachweise Kosten verursachen: Meisterprüfung durch die WKO (Prüfungsgebühr je nach Gewerbe ca. €200–€800); individuelle Anerkennung nach §373d GewO: Anerkennungsgebühr der zuständigen Behörde ca. €100.
Ja — bei reglementierten Gewerben muss eine GmbH zwingend einen gewerberechtlichen Geschäftsführer nach §39 GewO bestellen, der die erforderliche Befähigung nachweist. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist von den handelsrechtlichen Geschäftsführern (GmbHG §15 ff.) zu unterscheiden — es kann (aber muss nicht) dieselbe Person sein. Voraussetzungen für den gewerberechtlichen Geschäftsführer: Volljährigkeit; Wohnsitz in Österreich oder EU/EWR; kein Ausschlussgrund nach §13 GewO (kein Insolvenzausschluss, keine einschlägigen Vorstrafen); Befähigungsnachweis für das jeweilige reglementierte Gewerbe; mindestens halbtägige Beschäftigung im Betrieb (§39 Abs. 2 GewO). Bei freien Gewerben ist kein gewerberechtlicher Geschäftsführer erforderlich — es genügt ein handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH. Bei Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss die GmbH unverzüglich einen Nachfolger bestellen und ummelden (§345 GewO), sonst droht Gewerbeentzug nach §360 GewO.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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