Skip to main content

Gewerbeummeldung Österreich

Gewerbeummeldung Österreich

GewO §§345–347; GISA

ANZEIGE GEWERBEUMMELDUNG

gemäß GewO §§345–347

An

[Behörde] Datum: [Einreichungsdatum]

1. GEWERBETREIBENDER

Name/Firma: [Gewerbetreibender Name] UID-Nummer: [UID-Nummer] GISA-Zahl: [GISA-Zahl] Gewerbebezeichnung: [Gewerbebezeichnung] Bisherige Betriebsadresse: [Bisherige Adresse]

2. GEMELDETE ÄNDERUNG

2.1

Art der Änderung: [Änderungstyp]

2.2

Datum der Änderung: [Änderungsdatum]

2.3

Neue Betriebsadresse (falls zutreffend): [Neue Adresse]

3. NEUER GEWERBERECHTLICHER GESCHÄFTSFÜHRER (FALLS ZUTREFFEND)

Name: [Neuer GF Name] Geburtsdatum: [Neuer GF Geburtsdatum] Wohnadresse: [Neuer GF Adresse] Befähigungsnachweis: [Befähigungsnachweis]

Der neue gewerberechtliche Geschäftsführer erklärt hiermit seine Zustimmung zur Bestellung und bestätigt, dass er mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb tätig sein wird (§39 Abs. 2 GewO).

4. ERKLÄRUNG

Die oben angeführten Angaben sind wahrheitsgemäß und vollständig. Die Anzeige erfolgt unverzüglich nach Eintreten der Änderung gemäß GewO §345. Alle erforderlichen Beilagen sind beigefügt.

Gewerbetreibender / Zeichnungsberechtigte Person

________________

Signature

Neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer (falls zutreffend)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Gewerbeummeldung Österreich?

Die Gewerbeummeldung Österreich ist eine Anzeigepflicht nach §§345–347 Gewerbeordnung (GewO, BGBl Nr. 194/1994 in geltender Fassung), durch die ein Gewerbetreibender wesentliche Änderungen seiner Gewerbeberechtigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) unverzüglich mitteilt. Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) — das österreichische Gewerberegister — wird nach der Ummeldung aktualisiert und ist für jedermann öffentlich einsehbar (gisa.gv.at).

Die GewO unterscheidet zwischen Gewerben, die einer Anmeldung bedürfen (reglementierte und freie Gewerbe), und bestimmten Berufen, für die andere Gesetze gelten (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare). Reglementierte Gewerbe (z.B. Baumeister, Elektrotechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Immobilientreuhänder) erfordern den Nachweis einer Befähigung (Befähigungsnachweis) und unterliegen bei Änderungen der Gewerbeberechtigungen strengeren Formvorschriften als freie Gewerbe. Die Gewerbeummeldung unterscheidet sich von der Neuanmeldung (§340 GewO) dadurch, dass die bestehende Gewerbeberechtigung erhalten bleibt, aber in wesentlichen Merkmalen geändert wird.

Änderungen, die eine Gewerbeummeldung auslösen, sind nach §345 GewO: Verlegung des Betriebsstandorts (§46 GewO) auf einen anderen Standort in demselben oder einem anderen politischen Bezirk; Änderung des Namens oder Firma des Gewerbetreibenden (GmbH-Umbenennung); Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§39 GewO) — die für das Gewerbe verantwortliche Person, die die Befähigung nachweist; Beginn einer neuen Betriebsart (z.B. Hinzunahme eines Filialbetriebs); Änderung der Rechtsform (z.B. Umgründung von e.U. zu GmbH nach Umgründungssteuergesetz, UmgrStG, BGBl I Nr. 699/1991).

Die Anzeige der Gewerbeummeldung erfolgt über das österreichische Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) elektronisch oder schriftlich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde — in Wien beim Magistratischen Bezirksamt (MBA). Die Behörde aktualisiert den GISA-Eintrag und stellt bei positiver Prüfung eine neue Gewerbeberechtigungsurkunde aus oder bestätigt die Änderung schriftlich. Die Überprüfung erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Gewerbeaufsicht (§§333–341 GewO).

Fehlt die Gewerbeummeldung bei meldepflichtigen Änderungen, begeht der Gewerbetreibende eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs. 1 GewO, die mit einer Geldstrafe bis €3.600,00 geahndet werden kann. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO), bei der Pflichtmitgliedschaft besteht, erhebt nach Änderung der Gewerbeberechtigung allenfalls angepasste Mitgliedsbeiträge.

Wann brauchen Sie Gewerbeummeldung Österreich?

Eine Gewerbeummeldung Österreich nach GewO §§345–347 ist in folgenden Situationen erforderlich:

**Standortverlegung:** Zieht ein Betrieb von einer Adresse an eine andere Adresse — innerhalb desselben Bezirks oder in einen anderen Bezirk — muss dies nach §46 GewO unverzüglich gemeldet werden. Bei Verlegung in einen anderen Bezirk wechselt auch die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. Beispiel: Verlegung eines Friseurbetriebs von Wien 7 nach Wien 22 — neues Magistratisches Bezirksamt und neuer GISA-Eintrag.

**Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers:** Scheidet der nach §39 GewO bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer aus dem Unternehmen aus, muss unverzüglich (ohne Verzug) eine neue qualifizierte Person bestellt und angemeldet werden. Bei reglementierten Gewerben muss der neue Geschäftsführer die Befähigung (Meisterprüfung, Studium, Ausbildungsnachweise) nachweisen. Während der Zeit ohne gültigen Geschäftsführer ruht die Gewerbeberechtigung faktisch.

**Änderung der Rechtsform:** Wechselt ein Einzelunternehmen (e.U.) in eine GmbH oder umgekehrt, ändert sich der Rechtsträger der Gewerbeberechtigung. Da die Gewerbeberechtigung grundsätzlich nicht übertragbar ist (§14 GewO), muss die GmbH eine neue Gewerbeberechtigung anmelden. Ausnahme: Gesamtrechtsnachfolge bei Umgründungen nach dem UmgrStG — hier kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung auf den neuen Rechtsträger übertragen.

**Änderung des Firmennamens:** Ändert sich der im Firmenbuch eingetragene Name des Unternehmens (GmbH-Namensänderung, §17 GmbHG), muss der neue Name der Gewerbebehörde mitgeteilt werden. Der GISA-Eintrag zeigt sonst einen falschen Namen, was bei Kundenprüfungen zu Vertrauensproblemen führt.

**Erweiterung auf weitere Betriebsstandorte (Filialen):** Wenn ein Betrieb einen weiteren Standort eröffnet, ist jeder Standort als selbständige Betriebsstätte nach §46 GewO zu melden. Für jeden Filialstandort kann die Behörde bei reglementierten Gewerben einen qualifizierten Filialgeschäftsführer verlangen.

**Ruhendmeldung eines Gewerbes:** Plant der Gewerbetreibende, das Gewerbe vorübergehend nicht auszuüben (z.B. Elternkarenz, Krankheit), kann er das Gewerbe nach §93 Abs. 2 GewO ruhend melden. Die Ruhendmeldung verhindert die Löschung der Gewerbeberechtigung bei Nichtausübung.

Was gehört in Ihr Gewerbeummeldung Österreich?

Eine vollständige Gewerbeummeldung Österreich nach GewO §§345–347 enthält folgende Pflichtangaben, die in der kostenlosen Vorlage auf forms-legal.com strukturiert bereitgestellt werden:

**1. Angaben zum Gewerbetreibenden:** Vollständiger Name oder Firma (laut Firmenbuch), Firmenbuchnummer (FN) bei juristischen Personen, Sozialversicherungsnummer (SVNR) oder Geburtsdatum bei natürlichen Personen, aktuelle Betriebsadresse und UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ATU-Nummer). Diese Angaben müssen exakt mit dem GISA-Eintrag und dem Firmenbuchauszug übereinstimmen.

**2. GISA-Zahl der bestehenden Gewerbeberechtigung:** Die neunstellige GISA-Zahl identifiziert die Gewerbeberechtigung eindeutig im Gewerbeinformationssystem Austria (abrufbar auf gisa.gv.at nach kostenloser Registrierung). Die GISA-Zahl muss in jedem Schriftstück zur Gewerbeummeldung angegeben werden, damit die Behörde die richtige Berechtigung zuordnen kann.

**3. Art der Änderung:** Präzise Angabe, welche Änderung gemeldet wird: Standortverlegung (neue Adresse), Namensänderung (neuer Firmenname laut Firmenbuchauszug), Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers (vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse, Befähigungsnachweis des Neuen), Hinzufügung oder Aufgabe von Betriebsstätten, Ruhendmeldung.

**4. Datum der Änderung:** Datum, ab dem die Änderung wirksam ist (z.B. Datum des Umzugs, Datum der Bestellung des neuen Geschäftsführers). Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt der Änderung erfolgen — das GewO schreibt keine exakte Frist in Tagen vor, die Rechtsprechung verlangt aber Anzeige innerhalb von maximal 14 Tagen.

**5. Befähigungsnachweis bei Geschäftsführerwechsel:** Bei reglementierten Gewerben muss der neue gewerberechtliche Geschäftsführer nach §39 GewO den erforderlichen Befähigungsnachweis vorlegen: Meisterprüfungszeugnis (WKO), Fachausbildungszeugnis, Hochschulabschluss, einschlägige Berufserfahrung nach §373d GewO (individuelle Anerkennung) oder EU-Berufsanerkennung nach EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Für freie Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.

**6. Erklärung des Geschäftsführers (§39 GewO):** Der neue gewerberechtliche Geschäftsführer erklärt schriftlich seine Zustimmung zur Bestellung und bestätigt, dass er mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb tätig ist (§39 Abs. 2 GewO) — ausgenommen bei kleinen Betrieben, bei denen auch eine Mindestpräsenz als ausreichend angesehen wird.

**7. Unterschrift und Datum:** Die Anzeige muss vom Gewerbetreibenden oder einer zeichnungsberechtigten Person (GmbH-Geschäftsführer laut Firmenbuch) unterzeichnet werden. Elektronische Einreichung über das USP (usp.gv.at) mit Bürgerkarte, Handy-Signatur oder eID ist möglich und bevorzugt.

**8. Beilagen:** Je nach Art der Änderung sind beizufügen: Firmenbuchauszug (bei Namensänderung oder Rechtsformwechsel), Lichtbildausweis des neuen Geschäftsführers, Befähigungsnachweis (bei reglementierten Gewerben), Meldezettel des neuen Geschäftsführers (Hauptwohnsitz in Österreich oder EU erforderlich nach §39 Abs. 1 Z 2 GewO).

So füllen Sie Ihr Gewerbeummeldung Österreich aus

Den Gewerbeummeldungsantrag Österreich nach GewO §§345–347 befüllen Sie Schritt für Schritt:

**Schritt 1 — GISA-Zahl ermitteln:** Rufen Sie das Gewerbeinformationssystem Austria auf (gisa.gv.at) und suchen Sie nach Ihrem Unternehmensnamen. Notieren Sie die neunstellige GISA-Zahl Ihrer bestehenden Gewerbeberechtigung. Alternativ finden Sie die GISA-Zahl auf der Gewerbeberechtigungsurkunde oder einem früheren Schriftstück der Bezirksverwaltungsbehörde.

**Schritt 2 — Art der Änderung definieren:** Bestimmen Sie präzise, welche Änderung(en) Sie melden. Mehrere gleichzeitige Änderungen (z.B. Standortwechsel und Geschäftsführerwechsel) können in einer Anzeige zusammengefasst werden. Bei Standortverlegung: neue Vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) eintragen.

**Schritt 3 — Zuständige Behörde bestimmen:** Für den neuen Betriebsstandort gilt die Bezirksverwaltungsbehörde des Bezirks, in dem der neue Standort liegt. In Wien: Magistratisches Bezirksamt (MBA) des jeweiligen Bezirks. Bei Standortverlegung in einen anderen Bezirk: Meldung beim neuen Bezirksamt; das alte Bezirksamt wird informiert. Liste aller Bezirksverwaltungsbehörden: bmi.gv.at (Bundesministerium für Inneres) oder wko.at.

**Schritt 4 — Unterlagen für Geschäftsführerwechsel sammeln:** Kopie des Lichtbildausweises (Reisepass oder Personalausweis nach §2 Personalausweisgesetz, BGBl I Nr. 78/1986) des neuen Geschäftsführers; Meldezettel (Hauptwohnsitz in Österreich — Meldebestätigung nach §19 Meldegesetz, MeldeG, BGBl Nr. 9/1992); Befähigungsnachweis (bei reglementierten Gewerben: Meisterprüfungszeugnis, Fachausbildungszeugnis, Studienabschluss); Erklärung der Beschäftigung (§39 Abs. 2 GewO — mindestens halbe Normalarbeitszeit).

**Schritt 5 — Elektronisch einreichen (bevorzugt):** Melden Sie sich auf dem Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) mit Bürgerkarte, Handy-Signatur oder eID an. Navigieren Sie zu "Gewerbe — Gewerbeanmeldung und Ummeldung". Füllen Sie das Online-Formular aus und laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch. Nach erfolgreicher Einreichung erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail. Die Behörde bearbeitet die Anzeige und aktualisiert den GISA-Eintrag üblicherweise innerhalb von 1–5 Werktagen.

**Schritt 6 — Papierform (Alternative):** Drucken Sie die ausgefüllte Gewerbeummeldung aus und senden Sie sie mit allen Beilagen per Post oder persönlich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Beauftragen Sie alternativ Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Einreichung über das ERV (Elektronischer Rechtsverkehr, §89a GOG).

Häufige Fehler bei Ihrem Gewerbeummeldung Österreich

Bei der Gewerbeummeldung Österreich nach GewO §§345–347 unterlaufen Gewerbetreibenden folgende typische Fehler:

**Fehler 1 — Verspätete Meldung des Standortwechsels:** Viele Unternehmer melden den Betriebsstandortwechsel erst Wochen oder Monate nach dem Umzug. Das ist eine Verwaltungsübertretung nach §366 GewO mit Geldstrafe bis €3.600,00. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen — praktisch: innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug. Lösung: Einen fixen Erinnerungstermin für die Gewerbeummeldung gemeinsam mit dem Umzugsplan setzen.

**Fehler 2 — Gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht sofort ersetzt:** Scheidet ein Geschäftsführer aus, verliert das Unternehmen ohne unverzügliche Nachfolgebestellung faktisch die Möglichkeit, das Gewerbe weiter auszuüben. Bei reglementierten Gewerben ist das besonders kritisch — der Betrieb müsste eingestellt werden. Lösung: Nachfolgeplanung frühzeitig angehen; bei Kündigung des Geschäftsführers sofort parallel einen qualifizierten Nachfolger suchen.

**Fehler 3 — Falsche GISA-Zahl angegeben:** Bei Unternehmen mit mehreren Gewerbeberechtigungen (z.B. Baumeister + Innenarchitekt) wird häufig die falsche GISA-Zahl angegeben. Die Behörde ordnet die Änderung dann der falschen Berechtigung zu. Lösung: Vor der Ummeldung alle GISA-Ziffern auf gisa.gv.at prüfen.

**Fehler 4 — Fehlende Erklärung des neuen Geschäftsführers:** §39 Abs. 2 GewO verlangt, dass der Geschäftsführer mindestens die Hälfte der regulären Wöchentlichen Arbeitszeit (bei Vollzeitbetrieben: min. 20 Stunden/Woche) im Betrieb tätig ist. Wird diese Erklärung nicht beigelegt, kann die Behörde die Genehmigung verweigern. Lösung: Formblatt der WKO für Geschäftsführererklärungen verwenden oder in der Ummeldung explizit erklären.

**Fehler 5 — Firmenbuchauszug nicht aktuell:** Bei GmbH-Änderungen (Namensänderung, Geschäftsführerwechsel im Firmenbuch) muss der beigegebene Firmenbuchauszug die bereits eingetragene Änderung ausweisen. Wird ein veralteter Firmenbuchauszug vorgelegt, der die Änderung noch nicht enthält, besteht ein Widerspruch zu den Antragsangaben. Lösung: Firmenbuchauszug immer nach der Eintragung der Änderung im Firmenbuch (firmenbuch.at) beziehen.

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Gewerbeummeldung Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/business/corporate/gewerbeummeldung-oesterreich

MLA

"Gewerbeummeldung Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/business/corporate/gewerbeummeldung-oesterreich.

BibTeX
@misc{formslegal-gewerbeummeldung-oesterreich,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Gewerbeummeldung Österreich (Österreich)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/business/corporate/gewerbeummeldung-oesterreich}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid