Insolvenzantrag Österreich
IO §§69–72; Sanierungsverfahren
INSOLVENZANTRAG (EIGENANTRAG)
gemäß IO §§69–72 (Insolvenzordnung, RGBl Nr. 337/1914)
An
[Insolvenzgericht] Datum: [Antragsdatum]
1. SCHULDNER
Firma: [Schuldner Name] Firmenbuchnummer: [Schuldner FN] UID-Nummer: [Schuldner UID] Hauptsitz: [Schuldner Adresse] Vertreten durch: [Vertreter Name]
2. ANTRAG
Der Schuldner stellt hiermit den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach IO §69 Abs. 2.
Grund des Antrags: [Insolvenzgrund]
Beantragte Verfahrensart: [Verfahrensart]
3. WIRTSCHAFTLICHE SITUATION
Gesamtverbindlichkeiten: [Gesamtverbindlichkeiten] gegenüber [Gläubigeranzahl] Gläubigern (vollständige Gläubigerliste als Anlage 1 beigefügt).
Geschätzter Wert der Insolvenzmasse: [Massevermögen] (Masseverzeichnis als Anlage 2 beigefügt).
Anzahl der Dienstnehmer: [Mitarbeiterzahl]. Die Arbeitnehmerrechte werden über den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF, ief.gv.at) gesichert.
4. SANIERUNGSPLAN (FALLS BEANTRAGT)
Sofern ein Sanierungsverfahren beantragt wird, legt der Schuldner einen vorläufigen Sanierungsplan vor: Angebotene Quote: [Sanierungsplan-Quote] der angemeldeten Insolvenzforderungen (Mindestquote 20 % nach IO §141 Abs. 2). Zahlungsfrist: maximal 2 Jahre. Detaillierter Sanierungsplan als Anlage 3 beigefügt.
5. ERKLÄRUNG DES VERTRETUNGSORGANS
Der Unterzeichner erklärt, dass die im Antrag enthaltenen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind. Die Antragstellung erfolgt unverzüglich nach Eintritt der Insolvenzlage gemäß §69 Abs. 2 IO.
Vertretungsbefugtes Organ des Schuldners (GF/Vorstand)
________________
Signature
Zweites Organ (falls Gesamtvertretung)
________________
Signature
Was ist Insolvenzantrag Österreich?
Der Insolvenzantrag Österreich ist ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nach §§69–72 Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914 in geltender Fassung), durch das ein insolventes Unternehmen oder ein Gläubiger beim zuständigen Landesgericht (LG) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Das österreichische Insolvenzrecht, reformiert durch das Insolvenzrechts-Änderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010, BGBl I Nr. 29/2010) und das IRÄG 2017 (BGBl I Nr. 122/2017), vereint das frühere Konkursverfahren und das Ausgleichsverfahren in einem einheitlichen Insolvenzverfahren nach IO §§1–263.
Das österreichische Insolvenzrecht unterscheidet drei Verfahrensarten, die alle mit einem Antrag beginnen: Das Insolvenzverfahren ohne Sanierungsplan (Konkurs) — der Masseverwalter übernimmt die Geschäftsführung vollständig, liquidiert das Vermögen und befriedigt Gläubiger nach Rangordnung (IO §§114–233); das Sanierungsverfahren mit Sanierungsplan (IO §§166–168) — Schuldner legt einen Sanierungsplan vor, der von Gläubigern (Kopf- und Summenmehrheit nach IO §§147–150) bestätigt wird und Schulden in vereinbartem Ausmaß bereinigt; und das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (IO §§169–178) — Schuldner bleibt unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters (früher: Ausgleichsverwalter) selbst für das Unternehmen zuständig.
Der Insolvenzantrag kann vom Schuldner selbst (Eigenantrag — IO §69 Abs. 2) oder von einem Gläubiger (Fremdantrag — IO §70) gestellt werden. Beim Eigenantrag: Die Organe juristischer Personen (GmbH-Geschäftsführer, §69 IO; AG-Vorstand) sind bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaften Verzug (sobald erkennbar, spätestens 60 Tage nach Eintritt nach §69 Abs. 2a IO; verlängert auf 120 Tage während COVID-Ausnahmeregelungen) zur Antragsstellung verpflichtet. Verzögerung: persönliche Haftung der Geschäftsführer nach §69 Abs. 5 IO (sog. Insolvenzverschleppungshaftung) und strafrechtliche Konsequenzen nach §159 StGB (fahrlässige Krida).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Grundsatzentscheidung OGH 6 Ob 225/20d die Maßstäbe für die Prüfung der Insolvenzantragspflicht präzisiert: Es reicht aus, dass die Zahlungsunfähigkeit erkennbar war — auf tatsächliche Kenntnis der Geschäftsführer kommt es nicht an. Dies erhöht das persönliche Haftungsrisiko bei verzögerter Antragsstellung erheblich. Das Insolvenzverfahren wird in der öffentlichen Insolvenzdatei (Ediktsdatei nach §74 IO, ediktsdatei.justiz.gv.at) bekannt gemacht — dies ist für Dritte der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Anmeldefrist ihrer Forderungen.
Wann brauchen Sie Insolvenzantrag Österreich?
Ein Insolvenzantrag Österreich nach IO §§69–72 ist in folgenden Situationen erforderlich oder sinnvoll:
**Gesetzliche Insolvenzantragspflicht (IO §69 Abs. 2):** Österreichische GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände sind bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gesetzlich verpflichtet, ohne schuldhaften Verzug (spätestens 60 Tage nach Eintritt nach §69 Abs. 2a IO) beim zuständigen Landesgericht (LG) Insolvenzantrag zu stellen. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten aus dem laufenden Zahlungsverkehr nicht mehr erfüllen kann (IO §66). Überschuldung: Die Passiva überwiegen die Aktiva nach Liquidationswerten (IO §67; Reorganisationswerte nach URG §22 ff. relevant).
**Strategische Sanierungsinitiative:** Ist das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig, aber erkennbar in einer Krisensituation (drohende Zahlungsunfähigkeit nach URG §22 Abs. 1 Z 1), kann ein freiwilliger frühzeitiger Insolvenzantrag mit Antrag auf Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (IO §§169–178) die beste Sanierungsoption sein. Die Eigenverwaltung ermöglicht dem Schuldner, das Unternehmen selbst weiterzuführen, während der Sanierungsplan mit Gläubigern verhandelt wird.
**Fremdantrag durch Gläubiger (IO §70):** Ein Gläubiger, dessen Forderung fällig ist und nicht bestritten wurde, kann beim Landesgericht (LG) Insolvenzantrag stellen, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft machen kann. Das Gericht prüft den Antrag und eröffnet das Verfahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Gläubigeranträge kommen häufig vor, wenn außergerichtliche Zahlungsvereinbarungen wiederholt gebrochen wurden.
**Unternehmerinsolvenz versus Privatinsolvenz:** Ist der Schuldner ein Unternehmer (GmbH, AG, OG, KG, e.U.) oder hat als natürliche Person umfangreiche unternehmerische Verbindlichkeiten, gilt das Unternehmensinsolvenzrecht nach IO §§1–179 (Konkurs/Sanierungsverfahren). Privatpersonen ohne unternehmerische Tätigkeit nutzen das Schuldenregulierungsverfahren nach IO §§182–216 (Privatinsolvenz). Die Abgrenzung richtet sich nach der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Schulden (IO §182 Abs. 1).
**Nach gescheiterter außergerichtlicher Einigung:** Scheitern Sanierungsgespräche mit den Hauptgläubigern (Banken, Finanzamt Österreich, ÖGK), ist der formelle Insolvenzantrag häufig der letzte und einzige Schritt, um eine verbindliche Sanierung zu erzwingen, die alle Gläubiger bindet — auch jene, die dem außergerichtlichen Vergleich nicht zustimmen wollten.
Was gehört in Ihr Insolvenzantrag Österreich?
Ein vollständiger Insolvenzantrag Österreich nach IO §§69–72 enthält folgende Pflichtbestandteile, die in der kostenlosen Vorlage auf forms-legal.com strukturiert bereitgestellt werden:
**1. Bezeichnung des Schuldners:** Vollständige Firmenbezeichnung (laut Firmenbuch), Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer (ATU), Adresse des Hauptsitzes, Branche (Geschäftszweig nach ÖNACE-Klassifikation der Statistik Austria), zeichnungsberechtigte Organe (Geschäftsführer der GmbH; Vorstand der AG). Bei natürlichen Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR, zehnstellig), Wohnadresse und Angaben zur Unternehmertätigkeit.
**2. Nachweis der Zahlungsunfähigkeit (IO §66) oder Überschuldung (IO §67):** - Zahlungsunfähigkeit: aktuelle Kontoauszüge, nicht eingelöste Schecks, vollstreckbare Exekutionstitel, rückgestellte Daueraufträge, offene Lieferantenverbindlichkeiten ohne Zahlungsaussicht - Überschuldung: Überschuldungsstatus (Vermögensaufstellung nach Liquidationswerten) — Passiva überwiegen Aktiva; bei juristischen Personen: aktuelle Bilanz oder Zwischenabschluss vom Steuerberater (kSW)
**3. Verzeichnis der Gläubiger (§183 IO analog — für Unternehmen):** Vollständige Gläubigerliste mit Name, Adresse, Forderungshöhe (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) und Forderungsgrund. Gegliedert nach Gläubigerklassen: Masseforderungen (IO §46 — Verfahrenskosten, Löhne nach Insolvenzeröffnung), bevorrechtigte Insolvenzforderungen (IO §51 — Arbeitnehmeransprüche vor Eröffnung, Sozialversicherungsrückstände ÖGK/SVS), gewöhnliche Insolvenzforderungen (IO §51 Abs. 1 — alle anderen Gläubiger), nachrangige Forderungen (IO §57 — Gesellschafterdarlehen).
**4. Verzeichnis des Vermögens (Masseverzeichnis nach IO §81):** Anlagevermögen (Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien — mit Marktwerten nach ARA/WBO-Bewertungsstandards), Umlaufvermögen (Lagerbestand, Forderungen, Bankguthaben), Sondervermögen (Treuhandvermögen, Leasinggüter — kein Massebestandteil, gesonderter Aussonderungsanspruch nach IO §44).
**5. Antrag auf Sanierungsverfahren oder Konkurs:** Klarstellung, ob der Schuldner ein Sanierungsverfahren mit Sanierungsplan (IO §§166–168 — Vorlage eines verbindlichen Sanierungsplans) oder ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (IO §§169–178 — Schuldner bleibt Geschäftsführer unter Aufsicht) beantragt. Bei beabsichtigtem Sanierungsplan: Sanierungsplan-Entwurf mit Angabe der angebotenen Quote und Zahlungsmodalitäten (Mindestquote 20 % nach IO §141 Abs. 2; Zahlungsfrist max. 2 Jahre).
**6. Angaben zur Massefinanzierung:** Nachweis, dass Verfahrenskosten (Insolvenzverwaltergebühren, Gerichtsgebühren nach GGG, laufende Betriebskosten während des Verfahrens) aufgebracht werden können. Bei Masseunzulänglichkeit: Antrag auf vorläufige Massefinanzierung nach IO §114a oder Antrag auf Konkurs ohne Sanierungsverfahren.
**7. Vorläufiger Sanierungsplan (bei Sanierungsantrag):** Der Sanierungsplan muss eine Quote von mindestens 20 % (IO §141 Abs. 2) und eine Zahlungsfrist von maximal 2 Jahren vorsehen. Inhalt: Maßnahmen zur Unternehmensrestrukturierung, geplante Einnahmen, Unternehmensfortführung oder -verkauf, Beitrag des Managements (Einkommensverzicht), Beitrag von Gesellschaftern (Kapitalerhöhung, Rangrücktritt von Gesellschafterdarlehen nach IO §57a).
**8. Unterzeichnung durch Vertretungsorgan:** Bei GmbH: alle Geschäftsführer (gesamtvertretungsbefugte oder einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer laut Firmenbuchauszug). Bei AG: Vorstandsmitglieder. Bei natürlichen Personen (e.U.): eigenhändige Unterschrift. Amtliche Formblätter (Formular I 1 — Insolvenzeröffnungsantrag) sind bei jedem Landesgericht (LG) und auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (BMJ, justiz.gv.at) erhältlich.
So füllen Sie Ihr Insolvenzantrag Österreich aus
Den Insolvenzantrag Österreich nach IO §§69–72 befüllen Sie mit größter Sorgfalt, da unrichtige Angaben zu persönlicher Haftung (IO §69 Abs. 5) und strafrechtlichen Konsequenzen (§159 StGB) führen können. Empfehlung: Ziehen Sie sofort einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK, rechtsanwaelte.at) und einen Steuerberater (kSW, kswt.at) hinzu.
**Schritt 1 — Insolvenzlage beurteilen:** Lassen Sie durch Ihren Steuerberater prüfen, ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit (IO §66) oder Überschuldung (IO §67) vorliegt. Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen kann fällige Verbindlichkeiten aus dem laufenden Zahlungsverkehr nicht mehr erfüllen — nicht bloß vorübergehende Zahlungsstockung (OGH 6 Ob 225/20d). Überschuldung: Die Passiva überwiegen die Aktiva nach Liquidationswerten; bei positiver Fortbestandsprognose (Reorganisationskonzept nach URG §22 ff.) kann trotz bilanzieller Überschuldung noch keine Insolvenzantragspflicht bestehen.
**Schritt 2 — Zuständiges Gericht bestimmen:** Zuständig ist das Landesgericht (LG) am Hauptsitz des Unternehmens (IO §63 Abs. 1). In Wien: Handelsgericht Wien (HG Wien), Marxergasse 1a, 1030 Wien. In Graz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz. In Linz: Landesgericht Linz. Einreichung: persönlich oder via Elektronischer Rechtsverkehr (ERV nach §89a GOG) durch den Rechtsanwalt.
**Schritt 3 — Unterlagen zusammenstellen:** Firmenbuchauszug (aktuell, max. 30 Tage alt, firmenbuch.at), aktuelle Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre (Bilanzen, GuV), betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA), vollständige Gläubigerliste (Excel-Tabelle: Gläubiger, IBAN, Hauptforderung, Zinsen, Forderungsgrund, Fälligkeitsdatum), vollständiges Vermögensverzeichnis (Anlagenverzeichnis, Lagerliste), aktuelle Kontoauszüge aller Bankkonten (mind. 6 Monate), laufende Arbeitsverträge und Dienstnehmer-Anmeldungen (ÖGK ELDA-Ausdruck), offene Exekutionstitel und Pfändungsbeschlüsse.
**Schritt 4 — Sanierungsplan entwerfen (bei Sanierungsverfahren):** Erarbeiten Sie mit Ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt einen vorläufigen Sanierungsplan: Welche Maßnahmen werden ergriffen (Personalabbau, Schließung von Filialen, Verkauf von Anlagevermögen)? Welche Quote kann den Gläubigern angeboten werden (Mindest 20 %, IO §141 Abs. 2)? In welchem Zeitraum (max. 2 Jahre)? Der Plan muss wirtschaftlich plausibel sein — ein Sanierungsverwalter (IO §170) prüft ihn kritisch.
**Schritt 5 — Antrag einreichen und Fristen beachten:** Beim Eigenantrag: sofort nach Erkennen der Zahlungsunfähigkeit (§69 Abs. 2 IO — "ohne schuldhaften Verzug"; spätestens 60 Tage nach Eintritt). Beim Fremdantrag: Gläubiger reicht Antrag beim LG ein; Schuldner hat Möglichkeit zur Stellungnahme. Nach Einreichung des Antrags: Das Gericht kann eine einstweilige Verfügung (IO §73 — Sicherungsmaßnahmen) anordnen und einen Insolvenzverwalter vorläufig bestellen.
**Schritt 6 — Insolvenzeröffnung und Ediktsdatei:** Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren durch Beschluss (IO §71) und veröffentlicht ihn in der Ediktsdatei (ediktsdatei.justiz.gv.at). Ab diesem Zeitpunkt beginnen alle Anmeldefristen für Gläubiger. Der bestellte Masseverwalter übernimmt die Geschäftsführung (bei Konkurs) oder bleibt der Schuldner unter Aufsicht (bei Eigenverwaltung).
Rechtliche Anforderungen für Insolvenzantrag Österreich
Für den Insolvenzantrag Österreich nach IO §§69–72 gelten folgende zwingende rechtliche Anforderungen:
**Insolvenzantragspflicht (IO §69 Abs. 2):** GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstände, OG/KG-Gesellschafter (unbeschränkt haftende) sind bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zur unverzüglichen Antragstellung verpflichtet — spätestens 60 Tage nach Eintritt (§69 Abs. 2a IO; verlängerbar auf 120 Tage unter bestimmten Voraussetzungen). Verspätete Antragstellung: persönliche Haftung für Schäden der Gläubiger (§69 Abs. 5 IO — Insolvenzverschleppungshaftung); strafrechtliche Konsequenzen: §159 StGB (fahrlässige Krida, Freiheitsstrafe bis 2 Jahre); §156 StGB (betrügliche Krida, Freiheitsstrafe bis 10 Jahre bei Vorsatz).
**Zahlungsunfähigkeit (IO §66):** Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels flüssiger Mittel nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die Mittel auch nicht alsbald verschaffen kann. Bloß vorübergehende Zahlungsstockung (Überbrückungsproblem < 3 Monate nach OGH-Rechtsprechung) begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit. Das Verhältnis fälliger offener Verbindlichkeiten zur zahlbaren Liquidität (Kassenbestand + kurzfristig realisierbare Forderungen) ist maßgebend.
**Überschuldung (IO §67):** Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners nach Liquidationswerten die Schulden nicht mehr deckt (rechnerische Überschuldung) und keine positive Fortbestandsprognose besteht (IO §67 Abs. 1 — betriebswirtschaftliche Zweistufenprüfung). Bei positiver Fortbestandsprognose (Reorganisationsplan nach URG) löst die bilanzielle Überschuldung noch keine Antragspflicht aus — Rechts- und Wirtschaftsprüfer-Beurteilung notwendig.
**Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren:** Alle Gläubiger haben das Recht, ihre Forderungen innerhalb der Anmeldefrist (üblicherweise 14–28 Tage nach Eröffnung) bei der Ediktsdatei anzumelden (IO §107). Masseforderungen (IO §46 — Kosten, Entgelte nach Eröffnung) werden vorrangig befriedigt. Rangordnung: Masseforderungen → bevorrechtigte Forderungen (IO §51) → gewöhnliche Insolvenzforderungen → nachrangige Forderungen (IO §57). Absonderungsgläubiger (IO §§10–15 — Gläubiger mit Sicherheiten) werden außerhalb der Rangreihung aus dem Sicherungsgut befriedigt.
**Sanierungsplan-Erfordernisse (IO §§141–161):** Der Sanierungsplan muss eine Mindestquote von 20 % der Insolvenzforderungen (IO §141 Abs. 2) und eine Zahlungsfrist von maximal 2 Jahren vorsehen. Annahme: Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger nach Kopf und Summe (IO §147). Gerichtliche Bestätigung bindet alle Gläubiger, auch Nein-Stimmer (IO §152). Keine Bestätigung bei: Betrug, Nachteil für Gläubiger gegenüber Liquidationslösung, Verstoß gegen zwingende IO-Bestimmungen.
Häufige Fehler bei Ihrem Insolvenzantrag Österreich
Beim österreichischen Insolvenzantrag nach IO §§69–72 unterlaufen Schuldnern und ihren Beratern folgende typische Fehler:
**Fehler 1 — Insolvenzantrag verschleppt:** Der häufigste und gravierendste Fehler: GmbH-Geschäftsführer warten zu lange — oft Monate — mit der Antragstellung, obwohl die Zahlungsunfähigkeit längst eingetreten ist. Das Risiko: persönliche Haftung nach §69 Abs. 5 IO für den gesamten Vertrauensschaden der Gläubiger nach dem Zeitpunkt, ab dem der Antrag hätte gestellt werden müssen. Strafrechtlich: §159 StGB (fahrlässige Krida). OGH-Entscheidung OGH 6 Ob 225/20d betont: Es genügt, dass die Insolvenzlage erkennbar war — auf positive Kenntnis kommt es nicht an.
**Fehler 2 — Unvollständige Gläubigerliste:** Eine fehlerhafte oder unvollständige Gläubigerliste führt dazu, dass nicht aufgeführte Gläubiger die Anmeldefrist in der Ediktsdatei verpassen. Deren Forderungen werden im Sanierungsplan möglicherweise nicht berücksichtigt — was nach Abschluss des Sanierungsverfahrens zu Nachforderungen führen kann (Sanierungsplan bindet nur angemeldete und berücksichtigte Forderungen nach IO §152 Abs. 1). Lösung: Vollständige Kreditorenliste aus der Buchhaltungssoftware verwenden; Finanzamt Österreich (FA Ö) und ÖGK nicht vergessen.
**Fehler 3 — Masseschmälerung kurz vor Antragstellung:** Zahlt der Schuldner kurz vor Antragstellung bevorzugt bestimmte Gläubiger (z.B. Gesellschafter-Darlehen zurückzahlen, Zahlungen an verbundene Unternehmen), können der Masseverwalter und Gläubiger diese Zahlungen innerhalb von 1 Jahr vor Eröffnung anfechten (IO §§27–35 — Anfechtung). Strafrechtliche Konsequenz: §156 StGB (betrügliche Krida — Begünstigung einzelner Gläubiger). Lösung: Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen mehr an Gesellschafter oder nahestehende Personen.
**Fehler 4 — Zu niedrige Sanierungsplan-Quote:** Manche Schuldner bieten eine Quote von 20 % (gesetzliches Minimum nach IO §141 Abs. 2) an, obwohl eine höhere Quote realistisch erreichbar wäre. Gläubiger, die eine höhere Liquidationsquote erwarten, werden ablehnen. Überschuldete Unternehmen sollten zunächst die voraussichtliche Liquidationsquote berechnen lassen — die Sanierungsplan-Quote muss diese übersteigen, damit Gläubiger zustimmen. Lösung: Unabhängige wirtschaftliche Analyse durch Insolvenzexperten (KSV 1870, ksv.at) vor Antragstellung.
**Fehler 5 — Masseverwalter nicht kooperiert:** Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Masseverwalter (bei Eigenverwaltung: Sanierungsverwalter) das zentrale Organ. Schuldner, die dem Masseverwalter unvollständige oder falsche Informationen geben, gefährden den Erfolg des Sanierungsverfahrens und riskieren strafrechtliche Konsequenzen (§159 StGB). Lösung: Vollständige und offene Kooperation mit dem Masseverwalter von Anfang an; alle Unterlagen lückenlos bereitstellen.
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}Häufig gestellte Fragen
Österreichische GmbH-Geschäftsführer sind nach §69 Abs. 2 IO zur unverzüglichen Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet, sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig (IO §66) oder überschuldet (IO §67) ist. Unverzüglich bedeutet nach §69 Abs. 2a IO: spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Diese Frist ist eine Obergrenze — bei erkennbarer Aussichtslosigkeit der Sanierung muss sofort gehandelt werden (OGH 6 Ob 225/20d). Wird die Antragspflicht verletzt, haften Geschäftsführer persönlich für den Schaden der Gläubiger (§69 Abs. 5 IO — Insolvenzverschleppungshaftung). Strafrechtlich: §159 StGB (fahrlässige Krida, Freiheitsstrafe bis 2 Jahre). Ausnahmen: Reorganisationsverfahren nach URG (Unternehmensreorganisationsgesetz) kann die Antragspflicht aufschieben, wenn ein gerichtlich bestätigter Reorganisationsplan vorliegt.
Das österreichische Insolvenzrecht nach IO (IRÄG 2010) unterscheidet: (1) Insolvenzverfahren ohne Sanierungsplan (Konkurs): Masseverwalter übernimmt vollständig die Geschäftsführung; Vermögen wird liquidiert; Erlös wird nach Rangordnung verteilt; Schuldner verliert Verfügungsfreiheit über sein Vermögen (IO §2 Abs. 1). (2) Sanierungsverfahren mit Sanierungsplan (IO §§166–168): Masseverwalter übernimmt Geschäftsführung, aber Schuldner legt gleichzeitig Sanierungsplan mit Mindestquote 20 % und max. 2 Jahren Laufzeit vor; Gläubiger stimmen ab (Kopf- und Summenmehrheit nach IO §§147–150); bei Bestätigung: Verbindlichkeiten reduziert, Unternehmen weitergeführt. (3) Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (IO §§169–178): Schuldner bleibt unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters selbst Geschäftsführer; nur zulässig, wenn Eigenverwaltungsantrag mit Eigenantrag und Sanierungsplan ≥30 % gestellt wird und keine schwerwiegenden Verfehlungen vorliegen; mehr Kontrolle für Schuldner, mehr Vertrauensvorschuss notwendig.
Das österreichische Insolvenzrecht (IO §§46–57) kennt folgende Rangordnung: (1) Masseforderungen (IO §46): Kosten des Insolvenzverfahrens (Masseverwaltergebühren, Gerichtsgebühren nach GGG), Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer nach Verfahrenseröffnung, laufende Betriebskosten (Miete, Strom) nach Eröffnung — werden vorrangig aus der Masse befriedigt, bevor Insolvenzforderungen berücksichtigt werden. (2) Bevorrechtigte Insolvenzforderungen (IO §51): Arbeitnehmeransprüche vor Eröffnung (Löhne, Abfertigung, Urlaubsentgelt), die nicht vom Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) übernommen werden; Sozialversicherungsbeiträge (ÖGK, PVA, AUVA, SVS) — bevorzugt zu befriedigen (IO §51 Abs. 1 Z 3). (3) Gewöhnliche Insolvenzforderungen (IO §51 Abs. 2): Alle übrigen Gläubiger (Lieferanten, Banken, Finanzamt für steuerliche Altschulden) teilen sich den Rest der Masse nach Quote. (4) Nachrangige Forderungen (IO §57): Gesellschafterdarlehen (IO §57a), Zinsen ab Eröffnung — nur wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch Mittel vorhanden.
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Österreich werden Arbeitnehmerrechte durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) gesichert: Der IEF (administriert durch das AMS — Arbeitsmarktservice Österreich) sichert rückständige Entgelte (Lohn/Gehalt, Überstunden, Abfertigung Alt) für bis zu 6 Monate vor Eröffnung. Abfertigung Neu (BMSVG) ist in der BV-Kasse des Arbeitnehmers sicher — kein Ausfallsrisiko. Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) werden vom IEF bis zu 6 Monate vor Eröffnung übernommen. Kündigungen während des Insolvenzverfahrens: Der Masseverwalter kann Dienstverhältnisse unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen (IO §25 Abs. 1). Arbeitnehmer haben Vorkündigungsrecht: Sie können mit einem Monat Frist kündigen und erhalten trotzdem Abfertigung Alt (IO §25 Abs. 2). IEF-Antrag: Arbeitnehmer müssen den IEF-Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim AMS stellen (IEF-Gesetz §1 Abs. 1). Informationsquelle: IEF-Servicecenter Österreich, ief.gv.at.
Die Dauer eines österreichischen Insolvenzverfahrens nach IO variiert stark nach Unternehmensgröße und Verfahrensart: (1) Sanierungsverfahren mit Sanierungsplan (IO §§166–168): Bei schneller Gläubigerzustimmung 3–12 Monate von Eröffnung bis Bestätigung des Sanierungsplans; dann Sanierungsplan-Laufzeit bis 2 Jahre für die Ratenzahlungen. (2) Insolvenzverfahren (Konkurs) mit Masseverwalter: Kleine Unternehmen 1–3 Jahre; mittelgroße Unternehmen 3–7 Jahre; Großinsolvenzverfahren (z.B. Alpine Bau 2013 — eines der größten österreichischen Insolvenzverfahren) über 10 Jahre. (3) Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (IO §§169–178): In der Regel 6–18 Monate für die Planbestätigung; dann Sanierungsplan-Laufzeit. Kosten: Masseverwaltergebühr nach IO §§82–87 (prozentual am Massewert; Mindestgebühr €4.000,00); Gerichtsgebühren nach GGG; Rechtsanwalts- und Steuerberaterhonorar. Empfehlung: Frühzeitige Einleitung verkürzt das Verfahren und reduziert Kosten.
Steuerrechtliche Folgen der Unternehmensinsolvenz in Österreich: (1) Finanzamt als Insolvenzgläubiger: Das Finanzamt Österreich meldet Steuerrückstände (Körperschaftsteuer, USt, Lohnsteuer) als gewöhnliche Insolvenzforderungen nach IO §51 an. Sanierungsplan-Quoten: Steuerschulden werden wie andere gewöhnliche Forderungen in der Planquote berücksichtigt; das Finanzamt muss zustimmen oder wird überstimmt (IO §147 — Kopf- und Summenmehrheit). (2) Sanierungsgewinn (EStG §36): Der Forderungsverzicht der Gläubiger im Sanierungsplan löst grundsätzlich einen steuerpflichtigen Sanierungsgewinn beim Schuldner aus. Ausnahme: §36 EStG sieht Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne vor, wenn die Sanierung für den Bestand des Unternehmens notwendig war. Praxis: Finanzamt Österreich gewährt die Steuerfreiheit nach §36 EStG in vielen Fällen, wenn der Sanierungsplan gerichtlich bestätigt wird. (3) Umsatzsteuer: Masseverbindlichkeiten (nach Eröffnung) vorab zu entrichten; Berichtigung von USt bei uneinbringlichen Forderungen der Gläubiger (§16 Abs. 3 UStG). Steuerberater der kSW (kswt.at) und Wirtschaftsprüfer für komplexe Fälle konsultieren.
Ja — für EU-Mitgliedstaaten gilt die EU-Insolvenzverordnung (EuInsVO, EU Nr. 2015/848), die den internationalen Insolvenzrahmen regelt. Zentrum der hauptsächlichen Interessen (COMI — Centre of Main Interests): Das österreichische Landesgericht (LG) ist für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner seinen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in Österreich hat (Art. 3 EuInsVO) — das ist i.d.R. der Hauptsitz bei Gesellschaften. Die EuInsVO schafft ein einheitliches Hauptinsolvenzverfahren mit EU-weiter Wirkung; COMI ist widerlegbare Vermutung (Sitz des eingetragenen Büros nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Sekundärinsolvenzverfahren: Verfügt der Schuldner auch in anderen EU-Staaten über eine Niederlassung, kann dort ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, das auf lokale Vermögenswerte beschränkt ist (Art. 3 Abs. 2 EuInsVO). Drittstaaten: Für Insolvenzen außerhalb der EU gelten bilaterale Staatsverträge oder österreichisches Kollisionsrecht (IPRG, BGBl Nr. 304/1978).
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