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Insolvenzantrag Österreich

Insolvenzantrag Österreich

IO §§69–72; Sanierungsverfahren

INSOLVENZANTRAG (EIGENANTRAG)

gemäß IO §§69–72 (Insolvenzordnung, RGBl Nr. 337/1914)

An

[Insolvenzgericht] Datum: [Antragsdatum]

1. SCHULDNER

Firma: [Schuldner Name] Firmenbuchnummer: [Schuldner FN] UID-Nummer: [Schuldner UID] Hauptsitz: [Schuldner Adresse] Vertreten durch: [Vertreter Name]

2. ANTRAG

2.1

Der Schuldner stellt hiermit den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach IO §69 Abs. 2.

2.2

Grund des Antrags: [Insolvenzgrund]

2.3

Beantragte Verfahrensart: [Verfahrensart]

3. WIRTSCHAFTLICHE SITUATION

3.1

Gesamtverbindlichkeiten: [Gesamtverbindlichkeiten] gegenüber [Gläubigeranzahl] Gläubigern (vollständige Gläubigerliste als Anlage 1 beigefügt).

3.2

Geschätzter Wert der Insolvenzmasse: [Massevermögen] (Masseverzeichnis als Anlage 2 beigefügt).

3.3

Anzahl der Dienstnehmer: [Mitarbeiterzahl]. Die Arbeitnehmerrechte werden über den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF, ief.gv.at) gesichert.

4. SANIERUNGSPLAN (FALLS BEANTRAGT)

Sofern ein Sanierungsverfahren beantragt wird, legt der Schuldner einen vorläufigen Sanierungsplan vor: Angebotene Quote: [Sanierungsplan-Quote] der angemeldeten Insolvenzforderungen (Mindestquote 20 % nach IO §141 Abs. 2). Zahlungsfrist: maximal 2 Jahre. Detaillierter Sanierungsplan als Anlage 3 beigefügt.

5. ERKLÄRUNG DES VERTRETUNGSORGANS

Der Unterzeichner erklärt, dass die im Antrag enthaltenen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind. Die Antragstellung erfolgt unverzüglich nach Eintritt der Insolvenzlage gemäß §69 Abs. 2 IO.

Vertretungsbefugtes Organ des Schuldners (GF/Vorstand)

________________

Signature

Zweites Organ (falls Gesamtvertretung)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Insolvenzantrag Österreich?

Der Insolvenzantrag Österreich ist ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nach §§69–72 Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914 in geltender Fassung), durch das ein insolventes Unternehmen oder ein Gläubiger beim zuständigen Landesgericht (LG) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Das österreichische Insolvenzrecht, reformiert durch das Insolvenzrechts-Änderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010, BGBl I Nr. 29/2010) und das IRÄG 2017 (BGBl I Nr. 122/2017), vereint das frühere Konkursverfahren und das Ausgleichsverfahren in einem einheitlichen Insolvenzverfahren nach IO §§1–263.

Das österreichische Insolvenzrecht unterscheidet drei Verfahrensarten, die alle mit einem Antrag beginnen: Das Insolvenzverfahren ohne Sanierungsplan (Konkurs) — der Masseverwalter übernimmt die Geschäftsführung vollständig, liquidiert das Vermögen und befriedigt Gläubiger nach Rangordnung (IO §§114–233); das Sanierungsverfahren mit Sanierungsplan (IO §§166–168) — Schuldner legt einen Sanierungsplan vor, der von Gläubigern (Kopf- und Summenmehrheit nach IO §§147–150) bestätigt wird und Schulden in vereinbartem Ausmaß bereinigt; und das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (IO §§169–178) — Schuldner bleibt unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters (früher: Ausgleichsverwalter) selbst für das Unternehmen zuständig.

Der Insolvenzantrag kann vom Schuldner selbst (Eigenantrag — IO §69 Abs. 2) oder von einem Gläubiger (Fremdantrag — IO §70) gestellt werden. Beim Eigenantrag: Die Organe juristischer Personen (GmbH-Geschäftsführer, §69 IO; AG-Vorstand) sind bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaften Verzug (sobald erkennbar, spätestens 60 Tage nach Eintritt nach §69 Abs. 2a IO; verlängert auf 120 Tage während COVID-Ausnahmeregelungen) zur Antragsstellung verpflichtet. Verzögerung: persönliche Haftung der Geschäftsführer nach §69 Abs. 5 IO (sog. Insolvenzverschleppungshaftung) und strafrechtliche Konsequenzen nach §159 StGB (fahrlässige Krida).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Grundsatzentscheidung OGH 6 Ob 225/20d die Maßstäbe für die Prüfung der Insolvenzantragspflicht präzisiert: Es reicht aus, dass die Zahlungsunfähigkeit erkennbar war — auf tatsächliche Kenntnis der Geschäftsführer kommt es nicht an. Dies erhöht das persönliche Haftungsrisiko bei verzögerter Antragsstellung erheblich. Das Insolvenzverfahren wird in der öffentlichen Insolvenzdatei (Ediktsdatei nach §74 IO, ediktsdatei.justiz.gv.at) bekannt gemacht — dies ist für Dritte der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Anmeldefrist ihrer Forderungen.

Wann brauchen Sie Insolvenzantrag Österreich?

Ein Insolvenzantrag Österreich nach IO §§69–72 ist in folgenden Situationen erforderlich oder sinnvoll:

**Gesetzliche Insolvenzantragspflicht (IO §69 Abs. 2):** Österreichische GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände sind bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gesetzlich verpflichtet, ohne schuldhaften Verzug (spätestens 60 Tage nach Eintritt nach §69 Abs. 2a IO) beim zuständigen Landesgericht (LG) Insolvenzantrag zu stellen. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten aus dem laufenden Zahlungsverkehr nicht mehr erfüllen kann (IO §66). Überschuldung: Die Passiva überwiegen die Aktiva nach Liquidationswerten (IO §67; Reorganisationswerte nach URG §22 ff. relevant).

**Strategische Sanierungsinitiative:** Ist das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig, aber erkennbar in einer Krisensituation (drohende Zahlungsunfähigkeit nach URG §22 Abs. 1 Z 1), kann ein freiwilliger frühzeitiger Insolvenzantrag mit Antrag auf Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (IO §§169–178) die beste Sanierungsoption sein. Die Eigenverwaltung ermöglicht dem Schuldner, das Unternehmen selbst weiterzuführen, während der Sanierungsplan mit Gläubigern verhandelt wird.

**Fremdantrag durch Gläubiger (IO §70):** Ein Gläubiger, dessen Forderung fällig ist und nicht bestritten wurde, kann beim Landesgericht (LG) Insolvenzantrag stellen, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft machen kann. Das Gericht prüft den Antrag und eröffnet das Verfahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Gläubigeranträge kommen häufig vor, wenn außergerichtliche Zahlungsvereinbarungen wiederholt gebrochen wurden.

**Unternehmerinsolvenz versus Privatinsolvenz:** Ist der Schuldner ein Unternehmer (GmbH, AG, OG, KG, e.U.) oder hat als natürliche Person umfangreiche unternehmerische Verbindlichkeiten, gilt das Unternehmensinsolvenzrecht nach IO §§1–179 (Konkurs/Sanierungsverfahren). Privatpersonen ohne unternehmerische Tätigkeit nutzen das Schuldenregulierungsverfahren nach IO §§182–216 (Privatinsolvenz). Die Abgrenzung richtet sich nach der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Schulden (IO §182 Abs. 1).

**Nach gescheiterter außergerichtlicher Einigung:** Scheitern Sanierungsgespräche mit den Hauptgläubigern (Banken, Finanzamt Österreich, ÖGK), ist der formelle Insolvenzantrag häufig der letzte und einzige Schritt, um eine verbindliche Sanierung zu erzwingen, die alle Gläubiger bindet — auch jene, die dem außergerichtlichen Vergleich nicht zustimmen wollten.

Was gehört in Ihr Insolvenzantrag Österreich?

Ein vollständiger Insolvenzantrag Österreich nach IO §§69–72 enthält folgende Pflichtbestandteile, die in der kostenlosen Vorlage auf forms-legal.com strukturiert bereitgestellt werden:

**1. Bezeichnung des Schuldners:** Vollständige Firmenbezeichnung (laut Firmenbuch), Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer (ATU), Adresse des Hauptsitzes, Branche (Geschäftszweig nach ÖNACE-Klassifikation der Statistik Austria), zeichnungsberechtigte Organe (Geschäftsführer der GmbH; Vorstand der AG). Bei natürlichen Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR, zehnstellig), Wohnadresse und Angaben zur Unternehmertätigkeit.

**2. Nachweis der Zahlungsunfähigkeit (IO §66) oder Überschuldung (IO §67):** - Zahlungsunfähigkeit: aktuelle Kontoauszüge, nicht eingelöste Schecks, vollstreckbare Exekutionstitel, rückgestellte Daueraufträge, offene Lieferantenverbindlichkeiten ohne Zahlungsaussicht - Überschuldung: Überschuldungsstatus (Vermögensaufstellung nach Liquidationswerten) — Passiva überwiegen Aktiva; bei juristischen Personen: aktuelle Bilanz oder Zwischenabschluss vom Steuerberater (kSW)

**3. Verzeichnis der Gläubiger (§183 IO analog — für Unternehmen):** Vollständige Gläubigerliste mit Name, Adresse, Forderungshöhe (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) und Forderungsgrund. Gegliedert nach Gläubigerklassen: Masseforderungen (IO §46 — Verfahrenskosten, Löhne nach Insolvenzeröffnung), bevorrechtigte Insolvenzforderungen (IO §51 — Arbeitnehmeransprüche vor Eröffnung, Sozialversicherungsrückstände ÖGK/SVS), gewöhnliche Insolvenzforderungen (IO §51 Abs. 1 — alle anderen Gläubiger), nachrangige Forderungen (IO §57 — Gesellschafterdarlehen).

**4. Verzeichnis des Vermögens (Masseverzeichnis nach IO §81):** Anlagevermögen (Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien — mit Marktwerten nach ARA/WBO-Bewertungsstandards), Umlaufvermögen (Lagerbestand, Forderungen, Bankguthaben), Sondervermögen (Treuhandvermögen, Leasinggüter — kein Massebestandteil, gesonderter Aussonderungsanspruch nach IO §44).

**5. Antrag auf Sanierungsverfahren oder Konkurs:** Klarstellung, ob der Schuldner ein Sanierungsverfahren mit Sanierungsplan (IO §§166–168 — Vorlage eines verbindlichen Sanierungsplans) oder ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (IO §§169–178 — Schuldner bleibt Geschäftsführer unter Aufsicht) beantragt. Bei beabsichtigtem Sanierungsplan: Sanierungsplan-Entwurf mit Angabe der angebotenen Quote und Zahlungsmodalitäten (Mindestquote 20 % nach IO §141 Abs. 2; Zahlungsfrist max. 2 Jahre).

**6. Angaben zur Massefinanzierung:** Nachweis, dass Verfahrenskosten (Insolvenzverwaltergebühren, Gerichtsgebühren nach GGG, laufende Betriebskosten während des Verfahrens) aufgebracht werden können. Bei Masseunzulänglichkeit: Antrag auf vorläufige Massefinanzierung nach IO §114a oder Antrag auf Konkurs ohne Sanierungsverfahren.

**7. Vorläufiger Sanierungsplan (bei Sanierungsantrag):** Der Sanierungsplan muss eine Quote von mindestens 20 % (IO §141 Abs. 2) und eine Zahlungsfrist von maximal 2 Jahren vorsehen. Inhalt: Maßnahmen zur Unternehmensrestrukturierung, geplante Einnahmen, Unternehmensfortführung oder -verkauf, Beitrag des Managements (Einkommensverzicht), Beitrag von Gesellschaftern (Kapitalerhöhung, Rangrücktritt von Gesellschafterdarlehen nach IO §57a).

**8. Unterzeichnung durch Vertretungsorgan:** Bei GmbH: alle Geschäftsführer (gesamtvertretungsbefugte oder einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer laut Firmenbuchauszug). Bei AG: Vorstandsmitglieder. Bei natürlichen Personen (e.U.): eigenhändige Unterschrift. Amtliche Formblätter (Formular I 1 — Insolvenzeröffnungsantrag) sind bei jedem Landesgericht (LG) und auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (BMJ, justiz.gv.at) erhältlich.

So füllen Sie Ihr Insolvenzantrag Österreich aus

Den Insolvenzantrag Österreich nach IO §§69–72 befüllen Sie mit größter Sorgfalt, da unrichtige Angaben zu persönlicher Haftung (IO §69 Abs. 5) und strafrechtlichen Konsequenzen (§159 StGB) führen können. Empfehlung: Ziehen Sie sofort einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK, rechtsanwaelte.at) und einen Steuerberater (kSW, kswt.at) hinzu.

**Schritt 1 — Insolvenzlage beurteilen:** Lassen Sie durch Ihren Steuerberater prüfen, ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit (IO §66) oder Überschuldung (IO §67) vorliegt. Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen kann fällige Verbindlichkeiten aus dem laufenden Zahlungsverkehr nicht mehr erfüllen — nicht bloß vorübergehende Zahlungsstockung (OGH 6 Ob 225/20d). Überschuldung: Die Passiva überwiegen die Aktiva nach Liquidationswerten; bei positiver Fortbestandsprognose (Reorganisationskonzept nach URG §22 ff.) kann trotz bilanzieller Überschuldung noch keine Insolvenzantragspflicht bestehen.

**Schritt 2 — Zuständiges Gericht bestimmen:** Zuständig ist das Landesgericht (LG) am Hauptsitz des Unternehmens (IO §63 Abs. 1). In Wien: Handelsgericht Wien (HG Wien), Marxergasse 1a, 1030 Wien. In Graz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz. In Linz: Landesgericht Linz. Einreichung: persönlich oder via Elektronischer Rechtsverkehr (ERV nach §89a GOG) durch den Rechtsanwalt.

**Schritt 3 — Unterlagen zusammenstellen:** Firmenbuchauszug (aktuell, max. 30 Tage alt, firmenbuch.at), aktuelle Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre (Bilanzen, GuV), betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA), vollständige Gläubigerliste (Excel-Tabelle: Gläubiger, IBAN, Hauptforderung, Zinsen, Forderungsgrund, Fälligkeitsdatum), vollständiges Vermögensverzeichnis (Anlagenverzeichnis, Lagerliste), aktuelle Kontoauszüge aller Bankkonten (mind. 6 Monate), laufende Arbeitsverträge und Dienstnehmer-Anmeldungen (ÖGK ELDA-Ausdruck), offene Exekutionstitel und Pfändungsbeschlüsse.

**Schritt 4 — Sanierungsplan entwerfen (bei Sanierungsverfahren):** Erarbeiten Sie mit Ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt einen vorläufigen Sanierungsplan: Welche Maßnahmen werden ergriffen (Personalabbau, Schließung von Filialen, Verkauf von Anlagevermögen)? Welche Quote kann den Gläubigern angeboten werden (Mindest 20 %, IO §141 Abs. 2)? In welchem Zeitraum (max. 2 Jahre)? Der Plan muss wirtschaftlich plausibel sein — ein Sanierungsverwalter (IO §170) prüft ihn kritisch.

**Schritt 5 — Antrag einreichen und Fristen beachten:** Beim Eigenantrag: sofort nach Erkennen der Zahlungsunfähigkeit (§69 Abs. 2 IO — "ohne schuldhaften Verzug"; spätestens 60 Tage nach Eintritt). Beim Fremdantrag: Gläubiger reicht Antrag beim LG ein; Schuldner hat Möglichkeit zur Stellungnahme. Nach Einreichung des Antrags: Das Gericht kann eine einstweilige Verfügung (IO §73 — Sicherungsmaßnahmen) anordnen und einen Insolvenzverwalter vorläufig bestellen.

**Schritt 6 — Insolvenzeröffnung und Ediktsdatei:** Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren durch Beschluss (IO §71) und veröffentlicht ihn in der Ediktsdatei (ediktsdatei.justiz.gv.at). Ab diesem Zeitpunkt beginnen alle Anmeldefristen für Gläubiger. Der bestellte Masseverwalter übernimmt die Geschäftsführung (bei Konkurs) oder bleibt der Schuldner unter Aufsicht (bei Eigenverwaltung).

Häufige Fehler bei Ihrem Insolvenzantrag Österreich

Beim österreichischen Insolvenzantrag nach IO §§69–72 unterlaufen Schuldnern und ihren Beratern folgende typische Fehler:

**Fehler 1 — Insolvenzantrag verschleppt:** Der häufigste und gravierendste Fehler: GmbH-Geschäftsführer warten zu lange — oft Monate — mit der Antragstellung, obwohl die Zahlungsunfähigkeit längst eingetreten ist. Das Risiko: persönliche Haftung nach §69 Abs. 5 IO für den gesamten Vertrauensschaden der Gläubiger nach dem Zeitpunkt, ab dem der Antrag hätte gestellt werden müssen. Strafrechtlich: §159 StGB (fahrlässige Krida). OGH-Entscheidung OGH 6 Ob 225/20d betont: Es genügt, dass die Insolvenzlage erkennbar war — auf positive Kenntnis kommt es nicht an.

**Fehler 2 — Unvollständige Gläubigerliste:** Eine fehlerhafte oder unvollständige Gläubigerliste führt dazu, dass nicht aufgeführte Gläubiger die Anmeldefrist in der Ediktsdatei verpassen. Deren Forderungen werden im Sanierungsplan möglicherweise nicht berücksichtigt — was nach Abschluss des Sanierungsverfahrens zu Nachforderungen führen kann (Sanierungsplan bindet nur angemeldete und berücksichtigte Forderungen nach IO §152 Abs. 1). Lösung: Vollständige Kreditorenliste aus der Buchhaltungssoftware verwenden; Finanzamt Österreich (FA Ö) und ÖGK nicht vergessen.

**Fehler 3 — Masseschmälerung kurz vor Antragstellung:** Zahlt der Schuldner kurz vor Antragstellung bevorzugt bestimmte Gläubiger (z.B. Gesellschafter-Darlehen zurückzahlen, Zahlungen an verbundene Unternehmen), können der Masseverwalter und Gläubiger diese Zahlungen innerhalb von 1 Jahr vor Eröffnung anfechten (IO §§27–35 — Anfechtung). Strafrechtliche Konsequenz: §156 StGB (betrügliche Krida — Begünstigung einzelner Gläubiger). Lösung: Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen mehr an Gesellschafter oder nahestehende Personen.

**Fehler 4 — Zu niedrige Sanierungsplan-Quote:** Manche Schuldner bieten eine Quote von 20 % (gesetzliches Minimum nach IO §141 Abs. 2) an, obwohl eine höhere Quote realistisch erreichbar wäre. Gläubiger, die eine höhere Liquidationsquote erwarten, werden ablehnen. Überschuldete Unternehmen sollten zunächst die voraussichtliche Liquidationsquote berechnen lassen — die Sanierungsplan-Quote muss diese übersteigen, damit Gläubiger zustimmen. Lösung: Unabhängige wirtschaftliche Analyse durch Insolvenzexperten (KSV 1870, ksv.at) vor Antragstellung.

**Fehler 5 — Masseverwalter nicht kooperiert:** Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Masseverwalter (bei Eigenverwaltung: Sanierungsverwalter) das zentrale Organ. Schuldner, die dem Masseverwalter unvollständige oder falsche Informationen geben, gefährden den Erfolg des Sanierungsverfahrens und riskieren strafrechtliche Konsequenzen (§159 StGB). Lösung: Vollständige und offene Kooperation mit dem Masseverwalter von Anfang an; alle Unterlagen lückenlos bereitstellen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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