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Joint-Venture-Vertrag Österreich

Joint-Venture-Vertrag Österreich

ABGB §§1175–1216; UGB §105

JOINT-VENTURE-VERTRAG

gemäß ABGB §§1175–1216 und UGB §105

Wien, [Vertragsdatum]

§ 1 — Parteien

PARTEI A: [Partei A Name] Firmenbuchnummer: [Partei A Firmenbuchnummer] Adresse: [Partei A Adresse]

PARTEI B: [Partei B Name] Firmenbuchnummer: [Partei B Firmenbuchnummer] Adresse: [Partei B Adresse]

(Partei A und Partei B gemeinsam nachfolgend 'JV-Partner' oder 'Parteien')

§ 2 — Zweck und Struktur des Joint Venture

2.1

Zweck des Joint Venture: [JV Zweck]

2.2

Struktur: [JV Struktur]

2.3

Beteiligungsquote: Partei A: [Beteiligungsquote A] % / Partei B: [Beteiligungsquote B] %.

2.4

Laufzeit: [Laufzeit]. Anwendbares Recht: Österreichisches Recht (ABGB, UGB).

§ 3 — Governance und Entscheidungen

3.1

Geschäftsführung: [Geschäftsführung]. Das JV-Komitee trifft strategische Entscheidungen mit der im Vertrag festgelegten Mehrheit.

3.2

Treuepflicht: Jeder JV-Partner verpflichtet sich zur besonderen Treuepflicht (OGH 8 Ob A 40/10g) und darf keine Handlungen setzen, die den gemeinsamen Zweck untergraben.

3.3

Deadlock: Bei Patt in strategischen Entscheidungen wird zunächst eine Mediation nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMedG) versucht; danach Buy-Sell-Verfahren.

§ 4 — Wettbewerbsverbot und Vertraulichkeit

4.1

Kein JV-Partner darf während der Laufzeit konkurrierende Tätigkeiten im Bereich des JV-Zwecks entfalten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Partners.

4.2

Alle im Rahmen des JV erhaltenen Informationen sind vertraulich zu behandeln; §§1295 ff. ABGB finden Anwendung.

§ 5 — Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

5.1

Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Anwendbares Recht: Österreich (ABGB, UGB).

5.2

Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. §883 ABGB (Formfreiheit) wird insoweit abbedungen.

5.3

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; die unwirksame Klausel ist durch eine dem wirtschaftlichen Zweck nächstkommende wirksame Regelung zu ersetzen.

Partei A

________________

Signature

Partei B

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Joint-Venture-Vertrag Österreich?

Der Joint-Venture-Vertrag ist ein nach ABGB §§1175–1216 (Gesellschaftsrecht); UGB §105 (offene Gesellschaft analog) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das österreichische Joint Venture kann in zwei Grundformen auftreten: als contractual joint venture (rein vertraglich, ohne eigene Rechtspersönlichkeit, nach ABGB §1175) oder als corporate joint venture (Gründung einer eigenen Gesellschaft — meist GmbH nach GmbHG oder AG nach AktG — als gemeinsames Vehikel). Die Wahl zwischen diesen Formen hat erhebliche steuerliche und haftungsrechtliche Konsequenzen: Beim contractual joint venture haften die Parteien grundsätzlich gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten (§§1202–1203 ABGB); beim corporate joint venture haftet nur die neu gegründete Gesellschaft mit ihrem Vermögen.

Für grenzüberschreitende Joint Ventures, an denen österreichische und ausländische Parteien beteiligt sind, stellen sich zusätzlich Fragen des internationalen Privatrechts: Nach der EU-Verordnung Rom I (EG Nr. 593/2008) können die Parteien das anwendbare Recht wählen; wählen sie österreichisches Recht, gelten ABGB und UGB uneingeschränkt. Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) prüft nach dem Kartellgesetz 2005 (KartG, BGBl I Nr. 61/2005), ob ein Joint Venture als Zusammenschluss anmeldepflichtig ist — Schwellenwert: kombinierten österreichischen Umsatz von €30.000.000,00 oder EU-weite Fusionskontrolle nach FKVO VO 139/2004.

Der OGH (8 Ob A 40/10g) hat die besondere Treuepflicht zwischen Joint-Venture-Partnern betont: Sie übersteigt die gewöhnliche vertragliche Sorgfalt und verpflichtet jede Partei, die gemeinsamen Ziele nicht durch einseitige Handlungen zu untergraben. Diese Treuepflicht ist ein ungeschriebenes österreichisches Rechtsprinzip (analog §§26, 27 GmbHG), das in jedem gut gestalteten Joint-Venture-Vertrag durch ausdrückliche Klauseln konkretisiert werden sollte.

forms-legal.com bietet eine umfassende Joint-Venture-Vertragsvorlage für den österreichischen Markt, die sowohl contractual als auch corporate joint ventures abdeckt, die Anforderungen des UGB §105, des ABGB §§1175 ff. und die OGH-Rechtsprechung zur Treuepflicht berücksichtigt sowie Klauseln zu Einlagen, Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Wettbewerbsverboten und Exitszenarien enthält.

Wann brauchen Sie Joint-Venture-Vertrag Österreich?

Ein Joint-Venture-Vertrag in Österreich wird benötigt, wenn zwei oder mehr Parteien für ein gemeinsames Vorhaben kooperieren wollen, ohne eine neue Kapitalgesellschaft zu gründen — oder wenn sie eine solche gründen und zusätzlich ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten als Gesellschafter umfassend regeln wollen.

Bei Immobilienprojekten: Wenn zwei Investoren gemeinsam ein Grundstück erwerben und entwickeln wollen, ohne eine eigene GmbH zu gründen, bietet sich das contractual joint venture nach ABGB §1175 an. Das Grundbuch trägt beide als Miteigentümer (Miteigentum nach ABGB §§825 ff.) ein; der Joint-Venture-Vertrag regelt die Kostentragung, Gewinnverteilung und Ausstiegsrechte.

Bei Technologiekooperationen: Wenn ein österreichisches Unternehmen und ein ausländischer Partner gemeinsam ein Produkt entwickeln und vermarkten wollen, bietet das corporate joint venture — Gründung einer gemeinsamen österreichischen GmbH (GmbHG, RGBl Nr. 58/1906) — klare Haftungsgrenzen und eine eigenständige Rechtsstruktur.

Bei Baukonsortien und Infrastrukturprojekten: Bauunternehmen schließen für Großprojekte (öffentliche Aufträge nach BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018) regelmäßig Joint-Venture-Verträge (oft als Konsortialverträge bezeichnet), um gemeinsam an Ausschreibungen teilzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat in mehreren Entscheidungen zur Bietergemeinschaft klargestellt, dass ein Konsortialvertrag notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit gemeinsamer Angebote ist.

Bei Zusammenschlusskontrolle: Wenn das Joint Venture die österreichischen BWB-Schwellenwerte (§§9–11 KartG) oder die EU-Fusionskontroll-Schwellenwerte (Art. 1 FKVO) überschreitet, muss das Joint Venture vor der Umsetzung bei der BWB oder der Europäischen Kommission (DG COMP) angemeldet werden. Ein rechtswirksamer Joint-Venture-Vertrag ist Voraussetzung für die Anmeldung.

Bei Know-how-Übertragungen: Wenn eine Partei Patente, Marken oder Betriebsgeheimnisse in das Joint Venture einbringt, bedarf es neben dem Joint-Venture-Vertrag einer Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung, die auf den Österreichischen Patentanmeldungen beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) basiert.

Was gehört in Ihr Joint-Venture-Vertrag Österreich?

Ein österreichischer Joint-Venture-Vertrag nach ABGB §§1175–1216 und UGB §105 sollte folgende Kernelemente enthalten. Die forms-legal.com Vorlage deckt alle wesentlichen Klauseln eines modernen österreichischen Joint-Venture-Vertrags ab und berücksichtigt die aktuelle OGH-Rechtsprechung.

Parteien und Voraussetzungen: Vollständige Bezeichnung der Parteien (Firmenname, Firmenbuchnummer, Sitz, Vertretungsberechtigter), Feststellung der Vertretungsbefugnis (Firmenbuchauszug, Prokura) und Darlegung des gemeinsamen Zwecks (Business Case). Klare Definition des Projekts oder Vorhabens, das das Joint Venture begründet.

Einlagen und Beiträge: Detaillierte Beschreibung der Einlagen jeder Partei — Bareinlagen (Betrag, Fälligkeit), Sacheinlagen (Inventar, Maschinen, Grundstücke mit Bewertungsgrundlage nach §§8–13 UGB), Know-how-Einlagen (Lizenzen, Patente beim ÖPA), Dienstleistungsbeiträge (Management, Personal). Festlegung der Beteiligungsquoten.

Gewinnverteilung und Verlustbeteiligung: Verhältnis der Gewinnbeteiligung (muss nicht dem Einlagenverhältnis entsprechen — ABGB §1195 lässt individuelle Regelungen zu), Verlustbeteiligungsquoten, Gewinnausschüttungsmodalitäten, steuerliche Behandlung (bei contractual JV: transparente Besteuerung nach §25 EStG; bei corporate JV: KöSt 23 % nach KöStG).

Geschäftsführung und Entscheidungsstrukturen: Wer führt das Joint Venture? Gemeinsames Management-Komitee oder designierter Operator? Regelungen zu einstimmigen Entscheidungen (Strategic Decisions), Mehrheitsentscheidungen (Operational Decisions) und Deadlock-Mechanismen. OGH (6 Ob 155/15i) hat klargestellt, dass Deadlock-Klauseln im Joint Venture rechtlich zulässig und durchsetzbar sind.

Wettbewerbsverbote: Verbot der Parteien, während der Laufzeit des Joint Venture konkurrierende Tätigkeiten zu entfalten (§§36–37 AngG analog; ABGB §879). Das Wettbewerbsverbot ist auf das geografische Tätigkeitsgebiet und den sachlichen Geschäftsbereich des Joint Venture zu beschränken. Nach ABGB §879 Abs. 1 ist ein unbeschränktes Konkurrenzverbot sittenwidrig.

Konfidentialität und Datenschutz: Geheimhaltungsverpflichtungen nach ABGB §§1295 ff. (Schadenersatz bei Vertragsverletzung) und DSGVO (EU 2016/679) für Personendaten, die im Rahmen des Joint Venture verarbeitet werden. Österreichisches Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I Nr. 165/1999 in der Fassung 2018) als ergänzendes nationales Recht.

Ausstiegsklauseln (Exit): Regelungen für den Ausstieg einzelner Parteien — Tag Along (Mitverkaufsrecht), Drag Along (Mitnahmepflicht), Right of First Refusal (Vorkaufsrecht), Buy-Sell-Klausel (Russische Roulette). Diese Exit-Mechanismen sind in Österreich nach ABGB §879 grundsätzlich zulässig; Beschränkungen können sich aus der OGH-Rechtsprechung zu sittenwidrigen Knebelungsklauseln ergeben.

Laufzeit und Kündigung: Feste Laufzeit (projektgebunden) oder unbestimmte Laufzeit mit Kündigungsrecht. Bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ABGB §§1175 ff.) kann der Austritt mit sechsmonatiger Frist erfolgen (§1211 ABGB), sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§1210 ABGB analog).

So füllen Sie Ihr Joint-Venture-Vertrag Österreich aus

Den Joint-Venture-Vertrag in Österreich befüllen Sie mit der forms-legal.com Vorlage schrittweise. Vor Unterzeichnung sollten beide Parteien den Vertragsentwurf von einem österreichischen Rechtsanwalt oder Notar überprüfen lassen, insbesondere bei größeren Investitionsvolumina oder grenzüberschreitenden Beteiligungen.

Schritt 1: Vertragsparteien identifizieren. Tragen Sie für jede Partei ein: vollständigen Firmen- oder Personennamen, Firmenbuchnummer (bei Gesellschaften), Sitz/Wohnsitz, UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für österreichische Unternehmen) und den oder die Vertretungsberechtigten mit Funktion (z.B. Geschäftsführer, Vorstand). Prüfen Sie die Vertretungsbefugnis anhand eines aktuellen Firmenbuchauszugs (firmenbuch.at).

Schritt 2: Gegenstand und Zweck des Joint Venture. Beschreiben Sie das gemeinsame Vorhaben präzise: Projekttitel, sachlicher und geografischer Umfang, Laufzeit (festes Enddatum oder Projekterreichung). Geben Sie an, ob das JV als GesBR (ABGB §1175) oder als eigene GmbH/AG ausgestaltet wird.

Schritt 3: Einlagen und Beteiligungsquoten eintragen. Für jede Partei: Art der Einlage (Bar, Sach, Know-how, Dienstleistung), Bewertung (bei Sacheinlagen nach UGB §§8–13), Betrag und Fälligkeit. Berechnen Sie die Beteiligungsquoten als Prozentsatz; die Summe muss 100 % ergeben.

Schritt 4: Gewinnverteilung und Verlustbeteiligung. Legen Sie die Quoten fest — diese müssen nicht mit den Einlagequoten übereinstimmen. Definieren Sie, wann und wie Gewinne ausgeschüttet werden (z.B. jährlich nach Abschluss des Jahresabschlusses).

Schritt 5: Geschäftsführungsstruktur. Bestimmen Sie, ob eine Partei als Operator fungiert oder ein gemeinsames Steuerungskomitee (JV Committee) gebildet wird. Legen Sie einstimmige und mehrheitliche Entscheidungsbefugnisse fest. Definieren Sie einen Deadlock-Mechanismus für Pattsituationen.

Schritt 6: Wettbewerbsverbot. Legen Sie Geltungsbereich (sachlich, geografisch, zeitlich), Inhalt des Verbots (Verbot gleicher Tätigkeit) und Konventionalstrafe bei Verletzung fest (ABGB §§1336 ff.).

Schritt 7: Exit-Klauseln. Wählen Sie die gewünschten Exit-Mechanismen (Tag Along, Drag Along, ROFR, Buy-Sell). Definieren Sie Bewertungsverfahren für den Anteil bei Ausstieg — häufig: Schiedsgutachterverfahren durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.

Schritt 8: Unterschriften und Notariat. Bei Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen in das JV: Notariatsaktsform nach GmbHG §76 bzw. GBG für Grundbuchübertragungen erforderlich. Bei rein schuldrechtlichem JV-Vertrag: Schriftform nach ABGB §883 genügt, notarielle Beglaubigung der Unterschriften empfohlen.

Häufige Fehler bei Ihrem Joint-Venture-Vertrag Österreich

Bei österreichischen Joint-Venture-Verträgen entstehen häufig Fehler, die zu Deadlocks, steuerlichen Problemen oder Haftungsrisiken führen.

Fehlender Deadlock-Mechanismus: Bei einem 50:50-JV ohne Deadlock-Klausel kann bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Partnern das JV handlungsunfähig werden. Der OGH (6 Ob 155/15i) hat zwar Deadlock-Klauseln für zulässig erklärt, aber zu wenig konkrete Verträge sehen solche Mechanismen vor. Lösung: Buy-Sell- oder russische Roulette-Klausel in den JV-Vertrag aufnehmen.

Ungeklärte Einbringung von Immaterialgüterrechten: Wenn eine Partei Patente, Marken oder Software in das JV einbringen soll, muss dies präzise geregelt sein — als Übertragung (mit Anmeldung beim ÖPA) oder als Lizenz. Ohne klare Regelung entstehen Streitigkeiten über die Nutzungsrechte, insbesondere nach Auflösung des JV. Fehler: Das JV nutzt die IP ohne ausdrückliche Lizenz; die IP-eigentümende Partei beendet das JV und widerruft die Nutzung.

Mangelhafter Wettbewerbsschutz: Viele JV-Verträge vergessen ein Post-JV-Wettbewerbsverbot für den Fall, dass eine Partei aus dem JV ausscheidet. Ohne solches Verbot kann die ausscheidende Partei unmittelbar nach dem Ausstieg in Konkurrenz zum verbleibenden JV treten. Der OGH (4 Ob 125/13z) hat klargestellt, dass nachvertragliche Wettbewerbsklauseln auf drei Jahre und das tatsächliche Tätigkeitsgebiet zu begrenzen sind.

Keine Fusionskontroll-Prüfung: Gründer übersehen häufig, dass das JV der Zusammenschlusskontrolle nach §9 KartG unterliegen kann. Ein JV, das ohne BWB-Freigabe vollzogen wird, kann von der BWB für unwirksam erklärt werden und die beteiligten Unternehmen mit Bußgeldern nach §29 KartG (bis 10 % des weltweiten Umsatzes) belegt werden.

Unklare Gewinnausschüttungsregeln: Viele JV-Verträge legen zwar Beteiligungsquoten fest, versäumen es aber, die konkreten Modalitäten der Gewinnausschüttung (Zeitpunkt, Verfahren, steuerliche Abzüge) zu regeln. Dies führt zu Streitigkeiten über Vorabentnahmen, aufgelaufene Gewinne und steuerliche Behandlung.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §25 EStGDE official
  2. §1211 ABGBAT official
  3. §1210 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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