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Kooperationsvertrag Österreich

Kooperationsvertrag Österreich

ABGB §§861–917; UGB §1

KOOPERATIONSVERTRAG

gemäß ABGB §§861–917 und UGB §1

Abgeschlossen am [Vertragsdatum]

§ 1 — Parteien

KOOPERATIONSPARTNER 1: [Partner 1 Name] Firmenbuchnummer / UID: [Partner 1 Firmenbuchnummer] Adresse: [Partner 1 Adresse]

KOOPERATIONSPARTNER 2: [Partner 2 Name] Firmenbuchnummer / UID: [Partner 2 Firmenbuchnummer] Adresse: [Partner 2 Adresse]

(Gemeinsam nachfolgend 'Kooperationspartner' oder 'Parteien')

§ 2 — Gegenstand der Kooperation

Die Parteien vereinbaren eine Kooperation folgenden Inhalts: [Kooperationsgegenstand]

§ 3 — Leistungspflichten

3.1

Leistungen Kooperationspartner 1: [Leistungen Partner 1]

3.2

Leistungen Kooperationspartner 2: [Leistungen Partner 2]

3.3

Jeder Kooperationspartner erbringt seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; kein Weisungsrecht besteht zwischen den Parteien.

§ 4 — Exklusivität und Wettbewerbsverbot

Exklusivitätsregelung: [Exklusivität]. Kartellrechtliche Zulässigkeit wurde nach §§1–2 KartG 2005 geprüft.

§ 5 — Vergütung und geistiges Eigentum

5.1

Vergütungsmodell: [Vergütungsmodell].

5.2

Geistiges Eigentum (Foreground IP): [IP Regelung]. Immaterialgüterrechte des jeweils anderen Partners (Background IP) bleiben unverändert beim jeweiligen Partner.

§ 6 — Laufzeit, Datenschutz und Recht

6.1

Laufzeit: [Laufzeit]. Außerordentliche Kündigung bei schwerwiegender Vertragsverletzung oder Insolvenz eines Partners (IO, RGBl Nr. 337/1914).

6.2

Datenschutz: Personenbezogene Daten werden nach DSGVO (EU 2016/679) und DSG (BGBl I Nr. 165/1999) verarbeitet. Soweit erforderlich, ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO abzuschließen.

6.3

Gerichtsstand: [Gerichtsstand], Österreich. Anwendbares Recht: Österreich (ABGB, UGB). Streitigkeiten werden zunächst durch Mediation nach ZivMedG beigelegt.

Kooperationspartner 1

________________

Signature

Kooperationspartner 2

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Kooperationsvertrag Österreich?

Der Kooperationsvertrag ist ein nach ABGB §§861–917 (Vertragsrecht); UGB §1 (Unternehmer); KartG 2005 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das österreichische Recht kennt keinen gesetzlich definierten Kooperationsvertrag — er ist ein atypischer Vertrag (Innominatkontrakt) nach ABGB §859, der die Vertragsfreiheit nach ABGB §861 voll ausschöpft. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen (u.a. OGH 7 Ob 136/11d) klargestellt, dass Kooperationsverträge nach dem Prinzip der freien Vertragsgestaltung ausgestaltet werden können, jedoch zwingenden Schranken des ABGB (§879 — Sittenwidrigkeit, Gesetzwidrigkeit) und des Kartellrechts unterliegen.

Kooperationsverträge in Österreich umfassen typischerweise: Vertriebskooperationen (gemeinsamer Marktauftritt, gemeinsame Marke), Einkaufskooperationen (gemeinsamer Einkauf zur Erzielung von Mengenrabatten), F&E-Kooperationen (gemeinsame Forschung und Entwicklung, mit Regelungen zu Immaterialgüterrechten), Dienstleistungskooperationen (gegenseitige Leistungsverweise und Empfehlungen) und Netzwerkpartnerschaften (gemeinsame Kundenakquise).

Die kartellrechtliche Zulässigkeit eines österreichischen Kooperationsvertrags ist zu prüfen: Das Kartellgesetz 2005 (KartG, BGBl I Nr. 61/2005) untersagt in §1 Abs. 1 wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Horizontale Kooperationsverträge zwischen Wettbewerbern (z.B. gemeinsame Preissetzung, Marktaufteilung) sind grundsätzlich kartellrechtswidrig; Ausnahmen gelten nach §2 KartG für Vereinbarungen, die effizienzsteigernd sind und Verbrauchern nutzen. Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und das Kartellgericht (Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht) überwachen die Einhaltung.

forms-legal.com stellt eine praxiserprobte Kooperationsvertragsvorlage für den österreichischen Markt bereit, die alle wesentlichen Klauseln zu Gegenstand der Kooperation, gegenseitigen Leistungspflichten, Vertraulichkeit, Exklusivität, Wettbewerbsverboten und Beendigung enthält und die kartellrechtlichen Grenzen berücksichtigt. Der Unternehmensgesetzbuch-Rahmen (UGB §1 — Unternehmer) gilt für alle kaufmännisch tätigen Partner, was unter anderem Formpflichten und Sorgfaltsstandards beeinflusst.

Wann brauchen Sie Kooperationsvertrag Österreich?

Ein Kooperationsvertrag in Österreich wird benötigt, wenn zwei oder mehr Unternehmen dauerhaft oder projektbezogen zusammenarbeiten wollen, ohne eine gemeinsame Gesellschaft zu gründen.

Bei Vertriebskooperationen: Wenn zwei Unternehmen mit komplementären Produkten oder Dienstleistungen gemeinsam am Markt auftreten wollen — z.B. ein IT-Unternehmen und ein Unternehmensberater, die gemeinsam Digitalisierungsprojekte anbieten — regelt der Kooperationsvertrag Marktauftritt, gemeinsame Werbung, gegenseitige Provisionen und Kundenverteilung.

Bei Einkaufskooperationen: Mehrere kleinere Unternehmen (z.B. Einzelhändler, Handwerksbetriebe) schließen sich zu einer Einkaufsgemeinschaft zusammen, um günstigere Konditionen bei Lieferanten zu erzielen. Solche Kooperationen sind nach §2 KartG 2005 grundsätzlich zulässig, wenn sie effizienzsteigernde Wirkungen haben und keine Preisabsprachen beinhalten.

Bei F&E-Kooperationen und FFG-Förderungen: Die Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) fördert Unternehmenskooperationen im Rahmen von Programmen wie Austrian Competitiveness Research (ACR) oder Horizon Europe. Als Fördervoraussetzung verlangt die FFG einen unterzeichneten Kooperationsvertrag, der Rechte an Forschungsergebnissen, Publikationsrechte und Verwertungsrechte klar regelt.

Bei Netzwerkpartnerschaften und Brancheninitiativen: Branchen-Netzwerke (z.B. cluster.at — österreichische Cluster-Plattform), Wirtschaftskammer-Netzwerke oder regionale Wirtschaftspartnerschaften schließen Kooperationsverträge ab, um gemeinsam Dienstleistungen zu entwickeln und Wissen auszutauschen. Klare Regelungen zu geistigem Eigentum und Vertraulichkeit sind dabei unerlässlich.

Bei Franchise-ähnlichen Kooperationen: Wenn ein Unternehmen sein Geschäftsmodell oder seine Marke anderen Unternehmen zur Nutzung überlässt, ohne einen vollständigen Franchisevertrag abzuschließen, bietet der Kooperationsvertrag eine flexible Alternative. Die Abgrenzung zum Franchisevertrag ist wichtig, da bestimmte Informationspflichten nach dem Handelsvertretergesetz (HVertrG, BGBl Nr. 88/1993) und dem Franchiserecht zu beachten sind.

Was gehört in Ihr Kooperationsvertrag Österreich?

Ein österreichischer Kooperationsvertrag nach ABGB §§861–917 und UGB §1 sollte folgende Kernelemente enthalten. Die forms-legal.com Vorlage deckt alle wesentlichen Klauseln für eine rechtssichere österreichische Unternehmenskooperation ab.

Vertragsparteien und Präambel: Vollständige Bezeichnung der Kooperationspartner (Firmenname, Firmenbuchnummer, Sitz, UID-Nummer), Darlegung der Ausgangssituation (Präambel), Zweck der Kooperation und gemeinsame Ziele. Die Präambel ist rechtlich nicht bindend, hilft aber bei der Auslegung des Vertrags nach ABGB §914 (Auslegung nach dem Parteiwillen).

Gegenstand der Kooperation: Präzise Beschreibung der gemeinsamen Aktivitäten — welche Leistungen jeder Partner einbringt, welche gemeinsamen Leistungen erbracht werden und welches Ergebnis angestrebt wird. Klare Definition der Abgrenzung zur eigenen Geschäftstätigkeit jedes Partners.

Gegenseitige Leistungspflichten: Detaillierte Auflistung der Verpflichtungen jedes Partners — Ressourceneinsatz (Personal, Zeit, Technologie, Infrastruktur), Qualitätsstandards, Lieferfristen, Kommunikationspflichten. Die Leistungspflichten sind das Kernstück des Vertrags und bestimmen, wann Vertragsverletzungen vorliegen (§§918–935 ABGB — Leistungsstörungen).

Vertraulichkeit und Datenschutz: Geheimhaltungsverpflichtungen nach ABGB §§1295 ff., die alle im Rahmen der Kooperation ausgetauschten Informationen erfassen. Datenschutzklausel nach DSGVO (EU 2016/679) und österreichischem Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I Nr. 165/1999 in der Fassung 2018) für personenbezogene Daten.

Exklusivität und Wettbewerbsverbot: Regelung, ob die Kooperation exklusiv ist (kein Partner darf ähnliche Kooperationen mit Wettbewerbern eingehen) oder nicht exklusiv. Nachvertragliche Wettbewerbsklauseln sind auf drei Jahre und das tatsächliche Tätigkeitsgebiet zu begrenzen (OGH 4 Ob 125/13z). Kartellrechtliche Zulässigkeit prüfen (§1 KartG 2005).

Geistiges Eigentum: Klare Regelung, wem Immaterialgüterrechte zustehen, die im Rahmen der Kooperation entstehen. Optionen: gemeinsames Eigentum (Miteigentum nach ABGB §§825 ff.), Eigentum des erzeugenden Partners mit Lizenz an den anderen, Übertragung auf eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft. Anmeldung beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) für Patente und Marken.

Vergütung und Kostenaufteilung: Legen Sie fest, ob und wie die Kooperationspartner für eingebrachte Leistungen entschädigt werden, wie gemeinsame Kosten aufgeteilt werden und ob eine Gewinnbeteiligung aus gemeinsamen Projekten vorgesehen ist. Bei Vergütungen zwischen Unternehmern: USt-Pflicht nach UStG 1994 beachten.

Laufzeit und Kündigung: Feste Laufzeit oder unbestimmte Laufzeit mit ordentlichem Kündigungsrecht (üblich: drei oder sechs Monate Frist). Wichtige Gründe für außerordentliche Kündigung: schwerwiegende Vertragsverletzung, Insolvenz des Partners (IO — Insolvenzordnung), wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus nach §936 ABGB).

Streitbeilegung: Gerichtsstand (österreichisches Bezirksgericht oder Landesgericht je nach Streitwert; Schiedsklausel für vertrauliche Auseinandersetzungen). Empfehlung: Mediationsklausel als ersten Schritt vor Gerichtsverfahren.

So füllen Sie Ihr Kooperationsvertrag Österreich aus

Den Kooperationsvertrag in Österreich befüllen Sie mit der forms-legal.com Vorlage in acht Schritten. Vor Unterzeichnung sollten beide Parteien den Vertrag von einem österreichischen Rechtsanwalt oder einem auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Berater überprüfen lassen.

Schritt 1: Vertragsparteien eintragen. Vollständige Firmennamen, Firmenbuchnummern, Sitz, UID-Nummern und Vertretungsberechtigte. Prüfen Sie die Vertretungsbefugnis anhand aktueller Firmenbuchauszüge von firmenbuch.at.

Schritt 2: Präambel verfassen. Beschreiben Sie in zwei bis vier Sätzen den Hintergrund: Warum kooperieren die Parteien? Welche Ressourcen oder Fähigkeiten bringt jede Partei ein? Was ist das gemeinsame Ziel? Die Präambel ist nicht rechtsverbindlich, hilft aber bei der Auslegung des Vertrags nach ABGB §914.

Schritt 3: Gegenstand der Kooperation definieren. Beschreiben Sie präzise, was die Kooperationspartner gemeinsam tun werden — konkrete Tätigkeiten, nicht vage Absichtserklärungen. Legen Sie fest, was außerhalb der Kooperation liegt (Negativdefinition).

Schritt 4: Leistungspflichten zuordnen. Für jeden Partner: welche konkreten Leistungen, bis wann, in welcher Qualität. Definieren Sie Meilensteine und Liefertermine. Fehlen konkrete Leistungspflichten, ist der Vertrag bei Nichtleistung schwer durchsetzbar.

Schritt 5: Exklusivität und Wettbewerbsverbot. Entscheiden Sie, ob die Kooperation exklusiv ist. Bei Exklusivität: Wettbewerbsklausel auf sachlichen, geografischen und zeitlichen Umfang beschränken. Kartellrechtliche Zulässigkeit nach KartG 2005 prüfen — insbesondere bei horizontalen Kooperationen zwischen Wettbewerbern.

Schritt 6: Geistiges Eigentum. Klären Sie, wem im Rahmen der Kooperation entwickelte Werke, Erfindungen oder Methoden gehören. Legen Sie fest, ob gemeinsame Anmeldungen beim ÖPA für Patente oder Marken vorgesehen sind.

Schritt 7: Vergütung und Kostenaufteilung. Legen Sie Zahlungsmodalitäten fest: wer bezahlt wen, wann und für welche Leistungen. Definieren Sie gemeinsame Kosten (Marketing, Messen, Versicherungen) und die Aufteilungsquoten.

Schritt 8: Laufzeit, Kündigung und Unterschriften. Legen Sie Laufzeit und Kündigungsfristen fest. Unterschriften aller Parteien mit Datum und Ort; bei mehreren Vertragsparteien empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung der Unterschriften.

Häufige Fehler bei Ihrem Kooperationsvertrag Österreich

Bei österreichischen Kooperationsverträgen entstehen häufig Fehler, die zu Streitigkeiten, Kartellrechtsproblemen oder undurchsetzbaren Verträgen führen.

Zu vage Leistungspflichten: Viele Kooperationsverträge beschränken sich auf Absichtserklärungen ohne konkrete Leistungspflichten. Formulierungen wie „Die Parteien werden zusammenarbeiten" sind zu unbestimmt; bei Nichtleistung ist kein Erfüllungsanspruch durchsetzbar. Lösung: Konkrete, messbare Leistungspflichten mit Fristen und Qualitätsstandards vereinbaren.

Fehlende kartellrechtliche Prüfung: Kooperationen zwischen Wettbewerbern können §1 KartG 2005 verletzen, auch wenn dies nicht beabsichtigt ist. Besonders gefährlich: Informationsaustausch über Preise, Kosten oder Kunden zwischen Wettbewerbern, der im Rahmen einer Kooperation stattfindet. Die BWB verfolgt solche Verstöße aktiv; Bußgelder können für alle beteiligten Unternehmen erheblich sein.

Unklare IP-Regelungen: Wenn die Kooperation gemeinsame F&E-Tätigkeiten umfasst und die Eigentumsrechte an den Ergebnissen unklar sind, entstehen nach Vertragsende schwer lösbare Streitigkeiten. Jede Partei nimmt an, alle gemeinsam entwickelten Ergebnisse nutzen zu dürfen; die andere Partei besteht auf Lizenzgebühren. Lösung: Eigentumsrechte und Nutzungsrechte präzise regeln — wer was besitzt und unter welchen Bedingungen der andere nutzen darf.

Kein Kündigungsrecht bei wesentlicher Änderung: Langjährige Kooperationsverträge ohne Anpassungsklausel geraten in Schwierigkeiten, wenn sich Marktbedingungen wesentlich ändern. Die österreichische Lehre und OGH-Rechtsprechung lässt eine Anpassung nach der clausula rebus sic stantibus (§936 ABGB) nur unter sehr engen Voraussetzungen zu. Lösung: Explizite Renegotiationsklausel für wesentliche Änderungen der Grundlagen (Preisindizes, Marktveränderungen) in den Vertrag aufnehmen.

Keine Exklusivitätsregelung: Wenn der Vertrag schweigt, ob die Kooperation exklusiv ist, kann der Partner parallel mit Wettbewerbern kooperieren. Dies kann das gemeinsame Projekt gefährden und Vertrauensverlust bewirken. Lösung: Exklusivität oder Nicht-Exklusivität ausdrücklich im Vertrag festlegen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §25 EStGDE official
  2. §936 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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