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Konsortialvertrag Österreich

Konsortialvertrag Österreich

ABGB §§1175–1216; BVergG 2018

KONSORTIALVERTRAG (BIETERGEMEINSCHAFTSVERTRAG)

gemäß ABGB §§1175–1216 und BVergG 2018 (BGBl I Nr. 65/2018)

Datum: [Datum des Konsortialvertrags]

§ 1 — Konsortialpartner

FÜHRUNGSPARTNER (FEDERFÜHRER): [Führungspartner Name] Firmenbuchnummer: [Führungspartner Firmenbuchnummer] Sitz: [Führungspartner Sitz]

KONSORTIALPARTNER 2: [Partner 2 Name] Firmenbuchnummer: [Partner 2 Firmenbuchnummer]

WEITERE KONSORTIALPARTNER: [Weitere Konsortialpartner]

Alle Konsortialpartner gemeinsam werden nachfolgend 'Konsortium' genannt.

§ 2 — Projektgegenstand

Das Konsortium schließt sich zusammen zur gemeinschaftlichen Ausführung folgenden Projekts: [Projektbeschreibung]

§ 3 — Führungspartner und Vollmacht

3.1

Der Führungspartner ([Führungspartner Name]) ist bevollmächtigt (ABGB §§1002 ff.), das Konsortium nach außen zu vertreten — gegenüber dem Auftraggeber, Behörden und Dritten.

3.2

Die Vollmacht umfasst: Einreichung des Angebots, Entgegennahme des Zuschlags, Abschluss und Abwicklung des Werkvertrags, Nachtragsverhandlungen und Abnahme.

3.3

Zahlungen des Auftraggebers gehen auf das Projektkonto des Führungspartners ein und werden nach §3 dieses Vertrags auf die Konsortialpartner verteilt.

§ 4 — Leistungsanteile und Haftung

4.1

Leistungsanteile: Führungspartner [Leistungsanteil Führungspartner] % / Konsortialpartner 2 [Leistungsanteil Partner 2] %.

4.2

Haftung gegenüber Auftraggeber: [Haftungsmodell] nach ABGB §§1202–1203.

4.3

Innenverhältnis: Jeder Konsortialpartner haftet im Innenverhältnis nur für seinen Leistungsanteil. Bei Ausfall eines Partners sind die verbleibenden Partner berechtigt, die Fortführung zu vereinbaren oder den Konsortialvertrag zu kündigen.

§ 5 — Beendigung und Recht

5.1

Das Konsortium endet nach vollständiger Abnahme und Abrechnung des Projekts sowie Ablauf der Gewährleistungsfristen nach ABGB §§922–933b.

5.2

Gerichtsstand: Wien. Anwendbares Recht: Österreich (ABGB, UGB, BVergG 2018). Streitigkeiten werden zunächst durch Mediation (ZivMedG) beigelegt.

Führungspartner (Federführer)

________________

Signature

Konsortialpartner 2

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Konsortialvertrag Österreich?

Der Konsortialvertrag ist ein nach ABGB §§1175–1216 (Gesellschaftsrecht); BVergG 2018 (BGBl I Nr. 65/2018) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das Konsortium ist im österreichischen Recht keine eigenständige Rechtsform — es entsteht durch Vertrag und besteht nur für die Dauer des Projekts. Es wird am häufigsten eingesetzt bei öffentlichen Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018) — als sogenannte Bietergemeinschaft —, bei privaten Bauprojekten (Generalunternehmer und Subkonsortien), bei Banken- und Finanzkonsortien für Kreditvergaben und Anleiheemissionen sowie bei Forschungs- und Entwicklungskonsortien (FFG-Förderprogramme).

Bei Bietergemeinschaften für öffentliche Aufträge verlangt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in ständiger Rechtsprechung (u.a. BVwG W139 2232568-1), dass die Bietergemeinschaft durch einen schriftlichen Konsortialvertrag nachgewiesen wird, bevor das Angebot eingereicht wird. Fehlt dieser Vertrag oder enthält er wesentliche Lücken, kann das Angebot der Bietergemeinschaft als unvollständig ausgeschieden werden. Das BVergG 2018 erklärt Bietergemeinschaften ausdrücklich für zulässig (§20 Abs. 2 BVergG 2018).

Für Banken- und Kreditkonsortien gilt zusätzlich das Bankwesengesetz (BWG, BGBl Nr. 532/1993): Syndizierte Kredite und Konsortialemissionen müssen von zugelassenen Kreditinstituten unter Finanzmarktaufsicht (FMA) abgewickelt werden. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) empfiehlt, bei Konsortialverträgen mit Kapitalmarktelementen stets Rechtsanwälte mit Kapitalmarktrechtserfahrung beizuziehen.

forms-legal.com bietet eine vollständige Konsortialvertragsvorlage, die die Anforderungen des BVergG 2018, die GesBR-Regeln des ABGB und die aktuelle BVwG-Rechtsprechung zu Bietergemeinschaften berücksichtigt und alle wesentlichen Klauseln zu Führungspartner, Haftungsverteilung, Ressourcenteilung und Projekterfolgsregeln enthält.

Wann brauchen Sie Konsortialvertrag Österreich?

Ein Konsortialvertrag in Österreich wird benötigt, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam an einem Projekt teilnehmen wollen, ohne eine eigene Gesellschaft zu gründen.

Bei öffentlichen Vergaben nach BVergG 2018: Für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen als Bietergemeinschaft verlangt die Vergabestelle nach §20 Abs. 2 BVergG 2018 einen Nachweis der Bietergemeinschaft (Konsortialvertrag oder verbindliche Erklärung der Konsortialpartner). Das BVwG scheidet Angebote aus, bei denen die Bietergemeinschaft nicht klar dokumentiert ist oder bei denen die Haftungsverteilung unklar bleibt.

Bei Bauprojekten: Wenn mehrere Bauunternehmen gemeinsam als Generalunternehmer auftreten wollen — z.B. bei Tunnelbau, Kraftwerksbau oder Hochbauprojekten mit Millioneninvestitionen — schließen sie einen Konsortialvertrag ab, der den Führungspartner (Federführer), die Teilleistungen jedes Partners und die Kostenteilung regelt.

Bei Banken- und Emissionskonsortien: Bei großen Kreditvergaben (syndizierte Kredite) mehrerer Banken an ein Unternehmen oder bei Anleiheemissionen (öffentliche Anleihen, Schuldverschreibungen) schließen die beteiligten Kreditinstitute einen Konsortialvertrag nach BWG ab, der die Rollen von Führungsbank (Lead Manager), Co-Lead Managern und Teilnehmern sowie die Haftungsquoten festlegt.

Bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten: EU-Forschungsprogramme (Horizon Europe), nationale FFG-Förderprogramme (Forschungsförderungsgesellschaft mbH) und AWS-Förderprogramme (Austria Wirtschaftsservice) verlangen von Konsortien, die gemeinsam einen Förderantrag stellen, einen Konsortialvertrag als Fördervoraussetzung.

Bei der Insolvenz eines Konsortialpartners: Ein gut formulierter Konsortialvertrag enthält Regelungen für den Fall, dass ein Partner insolvent wird (Insolvenzordnung IO, RGBl Nr. 337/1914) oder seine Leistungen nicht erbringen kann. Das verbleibende Konsortium kann so die Projektfortführung sichern, ohne für den insolventen Partner einspringen zu müssen.

Was gehört in Ihr Konsortialvertrag Österreich?

Ein österreichischer Konsortialvertrag enthält nach den Anforderungen des ABGB, des BVergG 2018 und der Praxis folgende Kernelemente. Die forms-legal.com Konsortialvertragsvorlage deckt alle wesentlichen Klauseln ab und berücksichtigt die aktuelle BVwG-Rechtsprechung zu Bietergemeinschaften.

Konsortialpartner und Führungspartner: Vollständige Bezeichnung aller Konsortialpartner (Firma, Firmenbuchnummer, Sitz), Benennung des Führungspartners (Federführers), der das Konsortium nach außen vertritt und die Kommunikation mit dem Auftraggeber übernimmt. Der Führungspartner ist bevollmächtigt, für das Konsortium zu handeln; die Vollmacht muss dokumentiert sein (ABGB §1002 ff.).

Teilleistungen und Verantwortlichkeiten: Präzise Beschreibung, welcher Konsortialpartner welche Leistungen erbringt (Gewerke, Lose, Arbeitspakete). Klare Abgrenzung, um spätere Streitigkeiten über Verantwortung und Nachbesserungspflichten zu vermeiden.

Haftungsverteilung: Grundsätzlich haftet das Konsortium nach ABGB §§1202–1203 gesamtschuldnerisch gegenüber dem Auftraggeber. Im Innenverhältnis zwischen den Konsortialpartnern kann abweichend von der gesamtschuldnerischen Außenhaftung eine quotale Innenhaftung vereinbart werden — die Haftung jedes Partners entspricht seinem Leistungsanteil. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) akzeptiert quotale Haftungsklauseln in Bietergemeinschaften unter bestimmten Umständen.

Kostenteilung und Vergütung: Aufteilung des Auftragspreises auf die Konsortialpartner entsprechend ihrer Teilleistungen. Regelungen für gemeinsame Projektkosten (Bauleitung, Versicherungen, Büro), Vorfinanzierung und Zahlungsmodalitäten des Auftraggebers.

Versicherungen: Konsortien für Bauprojekte benötigen eine gemeinsame oder koordinierte Haftpflichtversicherung (Bauwesen-Haftpflicht, Bauherren-Versicherung nach VersVG, BGBl Nr. 501/1958). Der Konsortialvertrag regelt, welcher Partner die Versicherung abschließt und wie die Prämien aufgeteilt werden.

Projektendenregelung und Garantiezeit: Regelungen für die Abnahme des Projekts, die Aufteilung von Gewährleistungs- und Garantiepflichten nach ABGB §§922–933b und die Auflösung des Konsortiums nach Projektabschluss.

Streitbeilegung: Da Konsortialstreitigkeiten technisch komplex sind, bieten sich Schiedsverfahren (Vienna International Arbitral Centre — VIAC) oder Experten-Schiedsgutachterverfahren vor ordentlichen Gerichten (Landesgericht) an. Bei öffentlichen Auftragsvergaben ist zunächst der Rechtsbehelf nach §§327 ff. BVergG 2018 vor dem BVwG zu beschreiten.

So füllen Sie Ihr Konsortialvertrag Österreich aus

Den Konsortialvertrag in Österreich befüllen Sie mit der forms-legal.com Vorlage schrittweise. Bei öffentlichen Vergaben ist der Konsortialvertrag oder zumindest eine verbindliche Bietergemeinschaftserklärung bereits mit dem Angebot einzureichen.

Schritt 1: Konsortialpartner eintragen. Vollständiger Name jedes Partners (Firmenname, Firmenbuchnummer, Sitz), vertretungsberechtigte Person und Funktion. Überprüfen Sie die Vertretungsbefugnis anhand aktueller Firmenbuchauszüge.

Schritt 2: Führungspartner benennen. Legen Sie fest, welcher Partner als Federführer auftritt und über welche Vollmacht er handelt. Die Vollmacht sollte schriftlich dokumentiert und von allen Konsortialpartnern unterzeichnet sein.

Schritt 3: Projektgegenstand definieren. Beschreiben Sie das Projekt oder den Auftrag präzise: Ausschreibungsnummer und -behörde (bei BVergG-Vergaben), Leistungsbeschreibung, Projektstandort, Laufzeit. Bei Forschungsprojekten: FFG-Förderantragsnummer.

Schritt 4: Leistungsanteile zuordnen. Teilen Sie die Gesamtleistung auf die Konsortialpartner auf — welcher Partner liefert welche Teilleistung (Gewerk, Los, Arbeitspaket), in welchem Umfang und zu welchem Preis. Die Summe der Teilleistungspreise muss dem Gesamtangebotspreis entsprechen.

Schritt 5: Haftungsregelung. Wählen Sie zwischen gesamtschuldnerischer Außenhaftung (Standard nach ABGB) und quotaler Innenhaftung. Für Bietergemeinschaften bei öffentlichen Vergaben: Prüfen Sie, ob die Vergabestelle gesamtschuldnerische Haftung verlangt (viele österreichische Vergabestellen tun dies).

Schritt 6: Kostenteilung und Abrechnungsmodalitäten. Legen Sie fest, wie gemeinsame Kosten aufgeteilt werden, wann der Auftraggeber zahlt und wie Zahlungen auf die Partner verteilt werden. Empfehlung: gemeinsames Projektkonto beim Führungspartner.

Schritt 7: Versicherungen. Legen Sie fest, welcher Partner die erforderlichen Versicherungen abschließt und wie Prämien aufgeteilt werden. Holen Sie vor Unterzeichnung Versicherungsangebote ein.

Schritt 8: Unterschriften. Alle Konsortialpartner unterzeichnen den Konsortialvertrag; bei BVergG-Bietergemeinschaften empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung der Unterschriften, um die Echtheit nachzuweisen.

Häufige Fehler bei Ihrem Konsortialvertrag Österreich

Bei österreichischen Konsortialverträgen treten regelmäßig Fehler auf, die zu Ausscheidung bei Vergabeverfahren, Haftungsrisiken oder Projektverzögerungen führen.

Unklare Haftungsverteilung gegenüber dem Auftraggeber: Viele Konsortialverträge regeln die interne Kostenteilung, versäumen aber die Klarstellung, wie die Haftung gegenüber dem Auftraggeber verteilt ist. Nach ABGB §1202 haften GesBR-Mitglieder gesamtschuldnerisch — ohne explizite anderslautende Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Fehlt diese Klarstellung, kann jeder Konsortialpartner für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden.

Fehlendes oder unvollständiges Führungspartnermandat: Das BVwG hat in mehreren Entscheidungen Angebote von Bietergemeinschaften ausgeschieden, weil das Mandat des Führungspartners nicht alle erforderlichen Handlungsbefugnisse abdeckte (z.B. fehlende Vollmacht zur Auftragsannahme oder zur Unterzeichnung von Nachträgen). Lösung: Die Vollmacht des Führungspartners muss alle Phasen des Projekts abdecken — Angebot, Auftragsannahme, Projektabwicklung, Nachtragsverhandlungen.

Keine Regelung für Ausfall eines Partners: Wenn ein Konsortialpartner insolvent wird oder seine Leistungen nicht erbringen kann, und der Konsortialvertrag schweigt dazu, ist das verbleibende Konsortium möglicherweise verpflichtet, die Leistung des ausgefallenen Partners vollständig zu übernehmen (gesamtschuldnerische Haftung). Lösung: Klausel aufnehmen, die festlegt, was passiert, wenn ein Partner ausfällt — Übernahme durch verbleibende Partner, Berechtigung zur Aufkündigung des Konsortialvertrags oder Ersatzpartnersuche.

Versäumte Wettbewerbsrechtsprüfung: Bietergemeinschaften zwischen Wettbewerbern können nach §1 KartG 2005 kartellrechtswidrig sein, wenn sie über das konkrete Projekt hinaus den Wettbewerb beschränken. Vor Abschluss eines Konsortialvertrags zwischen Wettbewerbern sollte eine kartellrechtliche Prüfung erfolgen, insbesondere wenn die Parteien regelmäßig gemeinsam an Ausschreibungen teilnehmen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §25 EStGDE official
  2. §1196 ABGBAT official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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