Konsortialvertrag Österreich
ABGB §§1175–1216; BVergG 2018
KONSORTIALVERTRAG (BIETERGEMEINSCHAFTSVERTRAG)
gemäß ABGB §§1175–1216 und BVergG 2018 (BGBl I Nr. 65/2018)
Datum: [Datum des Konsortialvertrags]
§ 1 — Konsortialpartner
FÜHRUNGSPARTNER (FEDERFÜHRER): [Führungspartner Name] Firmenbuchnummer: [Führungspartner Firmenbuchnummer] Sitz: [Führungspartner Sitz]
KONSORTIALPARTNER 2: [Partner 2 Name] Firmenbuchnummer: [Partner 2 Firmenbuchnummer]
WEITERE KONSORTIALPARTNER: [Weitere Konsortialpartner]
Alle Konsortialpartner gemeinsam werden nachfolgend 'Konsortium' genannt.
§ 2 — Projektgegenstand
Das Konsortium schließt sich zusammen zur gemeinschaftlichen Ausführung folgenden Projekts: [Projektbeschreibung]
§ 3 — Führungspartner und Vollmacht
Der Führungspartner ([Führungspartner Name]) ist bevollmächtigt (ABGB §§1002 ff.), das Konsortium nach außen zu vertreten — gegenüber dem Auftraggeber, Behörden und Dritten.
Die Vollmacht umfasst: Einreichung des Angebots, Entgegennahme des Zuschlags, Abschluss und Abwicklung des Werkvertrags, Nachtragsverhandlungen und Abnahme.
Zahlungen des Auftraggebers gehen auf das Projektkonto des Führungspartners ein und werden nach §3 dieses Vertrags auf die Konsortialpartner verteilt.
§ 4 — Leistungsanteile und Haftung
Leistungsanteile: Führungspartner [Leistungsanteil Führungspartner] % / Konsortialpartner 2 [Leistungsanteil Partner 2] %.
Haftung gegenüber Auftraggeber: [Haftungsmodell] nach ABGB §§1202–1203.
Innenverhältnis: Jeder Konsortialpartner haftet im Innenverhältnis nur für seinen Leistungsanteil. Bei Ausfall eines Partners sind die verbleibenden Partner berechtigt, die Fortführung zu vereinbaren oder den Konsortialvertrag zu kündigen.
§ 5 — Beendigung und Recht
Das Konsortium endet nach vollständiger Abnahme und Abrechnung des Projekts sowie Ablauf der Gewährleistungsfristen nach ABGB §§922–933b.
Gerichtsstand: Wien. Anwendbares Recht: Österreich (ABGB, UGB, BVergG 2018). Streitigkeiten werden zunächst durch Mediation (ZivMedG) beigelegt.
Führungspartner (Federführer)
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Signature
Konsortialpartner 2
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Signature
Was ist Konsortialvertrag Österreich?
Der Konsortialvertrag ist ein nach ABGB §§1175–1216 (Gesellschaftsrecht); BVergG 2018 (BGBl I Nr. 65/2018) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das Konsortium ist im österreichischen Recht keine eigenständige Rechtsform — es entsteht durch Vertrag und besteht nur für die Dauer des Projekts. Es wird am häufigsten eingesetzt bei öffentlichen Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018) — als sogenannte Bietergemeinschaft —, bei privaten Bauprojekten (Generalunternehmer und Subkonsortien), bei Banken- und Finanzkonsortien für Kreditvergaben und Anleiheemissionen sowie bei Forschungs- und Entwicklungskonsortien (FFG-Förderprogramme).
Bei Bietergemeinschaften für öffentliche Aufträge verlangt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in ständiger Rechtsprechung (u.a. BVwG W139 2232568-1), dass die Bietergemeinschaft durch einen schriftlichen Konsortialvertrag nachgewiesen wird, bevor das Angebot eingereicht wird. Fehlt dieser Vertrag oder enthält er wesentliche Lücken, kann das Angebot der Bietergemeinschaft als unvollständig ausgeschieden werden. Das BVergG 2018 erklärt Bietergemeinschaften ausdrücklich für zulässig (§20 Abs. 2 BVergG 2018).
Für Banken- und Kreditkonsortien gilt zusätzlich das Bankwesengesetz (BWG, BGBl Nr. 532/1993): Syndizierte Kredite und Konsortialemissionen müssen von zugelassenen Kreditinstituten unter Finanzmarktaufsicht (FMA) abgewickelt werden. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) empfiehlt, bei Konsortialverträgen mit Kapitalmarktelementen stets Rechtsanwälte mit Kapitalmarktrechtserfahrung beizuziehen.
forms-legal.com bietet eine vollständige Konsortialvertragsvorlage, die die Anforderungen des BVergG 2018, die GesBR-Regeln des ABGB und die aktuelle BVwG-Rechtsprechung zu Bietergemeinschaften berücksichtigt und alle wesentlichen Klauseln zu Führungspartner, Haftungsverteilung, Ressourcenteilung und Projekterfolgsregeln enthält.
Wann brauchen Sie Konsortialvertrag Österreich?
Ein Konsortialvertrag in Österreich wird benötigt, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam an einem Projekt teilnehmen wollen, ohne eine eigene Gesellschaft zu gründen.
Bei öffentlichen Vergaben nach BVergG 2018: Für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen als Bietergemeinschaft verlangt die Vergabestelle nach §20 Abs. 2 BVergG 2018 einen Nachweis der Bietergemeinschaft (Konsortialvertrag oder verbindliche Erklärung der Konsortialpartner). Das BVwG scheidet Angebote aus, bei denen die Bietergemeinschaft nicht klar dokumentiert ist oder bei denen die Haftungsverteilung unklar bleibt.
Bei Bauprojekten: Wenn mehrere Bauunternehmen gemeinsam als Generalunternehmer auftreten wollen — z.B. bei Tunnelbau, Kraftwerksbau oder Hochbauprojekten mit Millioneninvestitionen — schließen sie einen Konsortialvertrag ab, der den Führungspartner (Federführer), die Teilleistungen jedes Partners und die Kostenteilung regelt.
Bei Banken- und Emissionskonsortien: Bei großen Kreditvergaben (syndizierte Kredite) mehrerer Banken an ein Unternehmen oder bei Anleiheemissionen (öffentliche Anleihen, Schuldverschreibungen) schließen die beteiligten Kreditinstitute einen Konsortialvertrag nach BWG ab, der die Rollen von Führungsbank (Lead Manager), Co-Lead Managern und Teilnehmern sowie die Haftungsquoten festlegt.
Bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten: EU-Forschungsprogramme (Horizon Europe), nationale FFG-Förderprogramme (Forschungsförderungsgesellschaft mbH) und AWS-Förderprogramme (Austria Wirtschaftsservice) verlangen von Konsortien, die gemeinsam einen Förderantrag stellen, einen Konsortialvertrag als Fördervoraussetzung.
Bei der Insolvenz eines Konsortialpartners: Ein gut formulierter Konsortialvertrag enthält Regelungen für den Fall, dass ein Partner insolvent wird (Insolvenzordnung IO, RGBl Nr. 337/1914) oder seine Leistungen nicht erbringen kann. Das verbleibende Konsortium kann so die Projektfortführung sichern, ohne für den insolventen Partner einspringen zu müssen.
Was gehört in Ihr Konsortialvertrag Österreich?
Ein österreichischer Konsortialvertrag enthält nach den Anforderungen des ABGB, des BVergG 2018 und der Praxis folgende Kernelemente. Die forms-legal.com Konsortialvertragsvorlage deckt alle wesentlichen Klauseln ab und berücksichtigt die aktuelle BVwG-Rechtsprechung zu Bietergemeinschaften.
Konsortialpartner und Führungspartner: Vollständige Bezeichnung aller Konsortialpartner (Firma, Firmenbuchnummer, Sitz), Benennung des Führungspartners (Federführers), der das Konsortium nach außen vertritt und die Kommunikation mit dem Auftraggeber übernimmt. Der Führungspartner ist bevollmächtigt, für das Konsortium zu handeln; die Vollmacht muss dokumentiert sein (ABGB §1002 ff.).
Teilleistungen und Verantwortlichkeiten: Präzise Beschreibung, welcher Konsortialpartner welche Leistungen erbringt (Gewerke, Lose, Arbeitspakete). Klare Abgrenzung, um spätere Streitigkeiten über Verantwortung und Nachbesserungspflichten zu vermeiden.
Haftungsverteilung: Grundsätzlich haftet das Konsortium nach ABGB §§1202–1203 gesamtschuldnerisch gegenüber dem Auftraggeber. Im Innenverhältnis zwischen den Konsortialpartnern kann abweichend von der gesamtschuldnerischen Außenhaftung eine quotale Innenhaftung vereinbart werden — die Haftung jedes Partners entspricht seinem Leistungsanteil. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) akzeptiert quotale Haftungsklauseln in Bietergemeinschaften unter bestimmten Umständen.
Kostenteilung und Vergütung: Aufteilung des Auftragspreises auf die Konsortialpartner entsprechend ihrer Teilleistungen. Regelungen für gemeinsame Projektkosten (Bauleitung, Versicherungen, Büro), Vorfinanzierung und Zahlungsmodalitäten des Auftraggebers.
Versicherungen: Konsortien für Bauprojekte benötigen eine gemeinsame oder koordinierte Haftpflichtversicherung (Bauwesen-Haftpflicht, Bauherren-Versicherung nach VersVG, BGBl Nr. 501/1958). Der Konsortialvertrag regelt, welcher Partner die Versicherung abschließt und wie die Prämien aufgeteilt werden.
Projektendenregelung und Garantiezeit: Regelungen für die Abnahme des Projekts, die Aufteilung von Gewährleistungs- und Garantiepflichten nach ABGB §§922–933b und die Auflösung des Konsortiums nach Projektabschluss.
Streitbeilegung: Da Konsortialstreitigkeiten technisch komplex sind, bieten sich Schiedsverfahren (Vienna International Arbitral Centre — VIAC) oder Experten-Schiedsgutachterverfahren vor ordentlichen Gerichten (Landesgericht) an. Bei öffentlichen Auftragsvergaben ist zunächst der Rechtsbehelf nach §§327 ff. BVergG 2018 vor dem BVwG zu beschreiten.
So füllen Sie Ihr Konsortialvertrag Österreich aus
Den Konsortialvertrag in Österreich befüllen Sie mit der forms-legal.com Vorlage schrittweise. Bei öffentlichen Vergaben ist der Konsortialvertrag oder zumindest eine verbindliche Bietergemeinschaftserklärung bereits mit dem Angebot einzureichen.
Schritt 1: Konsortialpartner eintragen. Vollständiger Name jedes Partners (Firmenname, Firmenbuchnummer, Sitz), vertretungsberechtigte Person und Funktion. Überprüfen Sie die Vertretungsbefugnis anhand aktueller Firmenbuchauszüge.
Schritt 2: Führungspartner benennen. Legen Sie fest, welcher Partner als Federführer auftritt und über welche Vollmacht er handelt. Die Vollmacht sollte schriftlich dokumentiert und von allen Konsortialpartnern unterzeichnet sein.
Schritt 3: Projektgegenstand definieren. Beschreiben Sie das Projekt oder den Auftrag präzise: Ausschreibungsnummer und -behörde (bei BVergG-Vergaben), Leistungsbeschreibung, Projektstandort, Laufzeit. Bei Forschungsprojekten: FFG-Förderantragsnummer.
Schritt 4: Leistungsanteile zuordnen. Teilen Sie die Gesamtleistung auf die Konsortialpartner auf — welcher Partner liefert welche Teilleistung (Gewerk, Los, Arbeitspaket), in welchem Umfang und zu welchem Preis. Die Summe der Teilleistungspreise muss dem Gesamtangebotspreis entsprechen.
Schritt 5: Haftungsregelung. Wählen Sie zwischen gesamtschuldnerischer Außenhaftung (Standard nach ABGB) und quotaler Innenhaftung. Für Bietergemeinschaften bei öffentlichen Vergaben: Prüfen Sie, ob die Vergabestelle gesamtschuldnerische Haftung verlangt (viele österreichische Vergabestellen tun dies).
Schritt 6: Kostenteilung und Abrechnungsmodalitäten. Legen Sie fest, wie gemeinsame Kosten aufgeteilt werden, wann der Auftraggeber zahlt und wie Zahlungen auf die Partner verteilt werden. Empfehlung: gemeinsames Projektkonto beim Führungspartner.
Schritt 7: Versicherungen. Legen Sie fest, welcher Partner die erforderlichen Versicherungen abschließt und wie Prämien aufgeteilt werden. Holen Sie vor Unterzeichnung Versicherungsangebote ein.
Schritt 8: Unterschriften. Alle Konsortialpartner unterzeichnen den Konsortialvertrag; bei BVergG-Bietergemeinschaften empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung der Unterschriften, um die Echtheit nachzuweisen.
Rechtliche Anforderungen für Konsortialvertrag Österreich
Der Konsortialvertrag in Österreich unterliegt mehreren rechtlichen Anforderungen, die je nach Anwendungsbereich (öffentliche Vergabe, Bau, Banken) variieren.
BVergG 2018 und Bietergemeinschaft: §20 Abs. 2 BVergG 2018 erlaubt Bietergemeinschaften ausdrücklich; die Vergabestelle kann jedoch verlangen, dass die Bietergemeinschaft einen gemeinsamen gesetzlichen Vertreter benennt und nachweist, dass alle Mitglieder gesamtschuldnerisch haften. Das BVwG hat in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass fehlende oder unvollständige Nachweise der Bietergemeinschaft zur Ausscheidung des Angebots führen.
GesBR-Recht (ABGB §§1175 ff.): Das österreichische Konsortium ohne eigene Rechtspersönlichkeit folgt den GesBR-Regeln. Gesamtschuldnerische Außenhaftung nach ABGB §§1202–1203; Entscheidungen erfordern grundsätzlich Einstimmigkeit (§1196 ABGB), sofern der Konsortialvertrag keine andere Mehrheitsregelung vorsieht.
Steuerliche Behandlung: Das Konsortium ist steuerlich transparent — Gewinne und Verluste werden den Partnern anteilig zugerechnet (§25 EStG 1988). Für umsatzsteuerliche Zwecke agiert jeder Partner als eigener Unternehmer; interne Leistungsverrechnungen zwischen Konsortialpartnern können der USt unterliegen.
Versicherungspflichten: Für Baukonsortien verlangen Auftraggeber in der Regel Nachweise über ausreichende Haftpflicht- und Bauwesenversicherungen. Das VersVG (Versicherungsvertragsgesetz, BGBl Nr. 501/1958) regelt die Versicherungsvertragspflichten; die FMA überwacht die Versicherungsanbieter.
Fusionskontrolle: Wenn die Konsortialpartner im Wettbewerb zueinander stehen und das Konsortium dauerhaft Märkte koordiniert, kann das österreichische Kartellgericht (Kartellobergericht beim OGH) das Konsortium als kartellrechtswidrige Marktkoordination untersagen (§§1–3 KartG 2005). Bei rein projektbezogenen Bietergemeinschaften ist das Risiko gering; bei dauerhafter Kooperation ist kartellrechtliche Prüfung empfohlen.
Häufige Fehler bei Ihrem Konsortialvertrag Österreich
Bei österreichischen Konsortialverträgen treten regelmäßig Fehler auf, die zu Ausscheidung bei Vergabeverfahren, Haftungsrisiken oder Projektverzögerungen führen.
Unklare Haftungsverteilung gegenüber dem Auftraggeber: Viele Konsortialverträge regeln die interne Kostenteilung, versäumen aber die Klarstellung, wie die Haftung gegenüber dem Auftraggeber verteilt ist. Nach ABGB §1202 haften GesBR-Mitglieder gesamtschuldnerisch — ohne explizite anderslautende Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Fehlt diese Klarstellung, kann jeder Konsortialpartner für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden.
Fehlendes oder unvollständiges Führungspartnermandat: Das BVwG hat in mehreren Entscheidungen Angebote von Bietergemeinschaften ausgeschieden, weil das Mandat des Führungspartners nicht alle erforderlichen Handlungsbefugnisse abdeckte (z.B. fehlende Vollmacht zur Auftragsannahme oder zur Unterzeichnung von Nachträgen). Lösung: Die Vollmacht des Führungspartners muss alle Phasen des Projekts abdecken — Angebot, Auftragsannahme, Projektabwicklung, Nachtragsverhandlungen.
Keine Regelung für Ausfall eines Partners: Wenn ein Konsortialpartner insolvent wird oder seine Leistungen nicht erbringen kann, und der Konsortialvertrag schweigt dazu, ist das verbleibende Konsortium möglicherweise verpflichtet, die Leistung des ausgefallenen Partners vollständig zu übernehmen (gesamtschuldnerische Haftung). Lösung: Klausel aufnehmen, die festlegt, was passiert, wenn ein Partner ausfällt — Übernahme durch verbleibende Partner, Berechtigung zur Aufkündigung des Konsortialvertrags oder Ersatzpartnersuche.
Versäumte Wettbewerbsrechtsprüfung: Bietergemeinschaften zwischen Wettbewerbern können nach §1 KartG 2005 kartellrechtswidrig sein, wenn sie über das konkrete Projekt hinaus den Wettbewerb beschränken. Vor Abschluss eines Konsortialvertrags zwischen Wettbewerbern sollte eine kartellrechtliche Prüfung erfolgen, insbesondere wenn die Parteien regelmäßig gemeinsam an Ausschreibungen teilnehmen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §25 EStGDE official
- §1196 ABGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
In Österreich werden die Begriffe Konsortialvertrag und Joint-Venture-Vertrag oft synonym verwendet, haben aber unterschiedliche Schwerpunkte. Der Konsortialvertrag bezeichnet typischerweise eine auf ein spezifisches, zeitlich begrenztes Projekt (Bauprojekt, öffentliche Ausschreibung, Anleiheemission) ausgerichtete Zusammenarbeit ohne eigene Rechtspersönlichkeit — die Parteien bleiben unabhängige Unternehmen, die nur für dieses Projekt zusammenarbeiten. Der Joint-Venture-Vertrag kann weiter gefasst sein: Er kann eine dauerhafte Kooperationsbeziehung begründen, eine eigene Gesellschaft (GmbH, AG) als Gemeinschaftsunternehmen errichten oder mehrere Projekte umfassen. Rechtlich basieren beide auf den GesBR-Vorschriften des ABGB (§§1175–1216), sofern keine eigene Gesellschaft gegründet wird. In der österreichischen Praxis des Vergaberechts (BVergG 2018) wird der Begriff Bietergemeinschaft verwendet — dies entspricht einem Konsortialvertrag für öffentliche Aufträge. Der OGH behandelt beide Vertragstypen nach denselben gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.
Ja, ausländische Unternehmen — sowohl EU-ausländische als auch Drittstaatsunternehmen — können in österreichischen Bietergemeinschaften für öffentliche Aufträge nach BVergG 2018 teilnehmen. Das BVergG 2018 setzt die EU-Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU um, die die Nichtdiskriminierung von EU-Unternehmen vorschreiben. Für EU-Unternehmen besteht der gleiche Zugang zu österreichischen Vergaben wie für inländische Unternehmen. Drittstaatsunternehmen (aus Nicht-EU-Ländern) haben Zugang, wenn ein bilaterales Abkommen (z.B. WTO-GPA, Government Procurement Agreement) besteht. Der Konsortialvertrag muss bei grenzüberschreitenden Bietergemeinschaften das anwendbare Recht und den Gerichtsstand festlegen; empfohlen wird österreichisches Recht mit Schiedsklausel (VIAC Wien). Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) prüft die Eignung aller Konsortialpartner nach §§74–83 BVergG 2018; jeder Partner muss die fachliche und finanzielle Eignung für seinen Leistungsanteil nachweisen.
Im österreichischen Recht haften Konsortialpartner nach ABGB §§1202–1203 gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich gesamtschuldnerisch — das bedeutet, der Auftraggeber kann den gesamten Schaden von jedem beliebigen Konsortialpartner einfordern, unabhängig davon, welcher Partner den Fehler verursacht hat. Dies gilt für das Außenverhältnis. Im Innenverhältnis zwischen den Partnern regelt der Konsortialvertrag die Rückgriffsrechte (Regressansprüche nach ABGB §896): Der zahlende Partner kann die Mitpartner anteilig in Regress nehmen. Viele österreichische Vergabestellen bestehen auf der gesamtschuldnerischen Haftung aller Konsortialpartner als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bietergemeinschaft. Konsortialverträge können im Innenverhältnis abweichend quotale Haftung vereinbaren — z.B. Partner A haftet intern nur für seinen 40 %-Leistungsanteil — aber diese Innenhaftungsquote befreit Partner A nicht von seiner gesamtschuldnerischen Außenhaftung gegenüber dem Auftraggeber.
Ein Konsortialvertrag in Österreich als solcher ist nicht gesondert steuerpflichtig, aber die steuerliche Behandlung der Konsortialaktivitäten ist komplex. Das Konsortium ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GesBR nach ABGB §§1175 ff.) ist steuerlich transparent: Gewinne und Verluste werden den Partnern nach §25 EStG 1988 (bei natürlichen Personen) oder §7 KöStG (bei Kapitalgesellschaften) anteilig zugerechnet. Für die Umsatzsteuer gilt: Jeder Konsortialpartner erbringt seine Teilleistungen selbst und fakturiert diese entweder direkt an den Auftraggeber (wenn jeweils eigenständige Leistungen) oder über den Führungspartner. Interne Leistungsverrechnungen zwischen den Konsortialpartnern können der USt nach UStG 1994 unterliegen. Wenn das Konsortium als eigene Gesellschaft (GmbH) gegründet wird, ist die GmbH selbst körperschaftsteuerpflichtig (KöSt 23 % nach §1 KöStG). Empfehlung: Steuerliche Gestaltung des Konsortiums vorab mit einem österreichischen Steuerberater abstimmen, um unerwünschte USt- und Ertragsteuerkonsequenzen zu vermeiden.
Ein österreichisches Baukonsortium benötigt mehrere Versicherungen, die im Konsortialvertrag zu regeln sind. Bauhaftpflichtversicherung: Deckt Schäden ab, die durch Ausführung der Bauleistungen an Dritten entstehen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden). Der Auftraggeber schreibt in den Vergabebedingungen häufig Mindestdeckungssummen vor (z.B. €3.000.000,00 je Schadensfall). Bauwesenversicherung (All Risks-Versicherung nach Klausel A-1): Deckt Schäden am Bauwerk selbst (Naturkatastrophen, Feuer, Diebstahl, Kollaps) während der Bauphase ab. Berufshaftpflichtversicherung: Für planende Konsortialpartner (Architekten, Ingenieure) nach der Ziviltechnikerordnung (ZT-VO) vorgeschrieben. Arbeitnehmer-Unfallversicherung: Alle beschäftigten Mitarbeiter sind nach ASVG §§6–8 bei der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) pflichtversichert. Der Konsortialvertrag legt fest, ob jeder Partner seine eigene Versicherung mitbringt oder ob eine gemeinsame Projektversicherung abgeschlossen wird. Bei gemeinsamer Versicherung benennt der Führungspartner das Konsortium als Versicherungsnehmer.
Ein österreichisches Konsortium endet nach den Bestimmungen des Konsortialvertrags und des ABGB. Die häufigsten Beendigungsgründe: Erstens Zielerreichung — das Konsortium endet automatisch, wenn das Projekt abgeschlossen und alle gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind (§1211 ABGB analog). Zweitens Laufzeitablauf — bei Konsortien mit fester Laufzeit (z.B. Projektlaufzeit 24 Monate). Drittens ordentliche Kündigung — im Konsortialvertrag können Kündigungsrechte vereinbart werden; mangels vertraglicher Regelung gilt die gesetzliche Frist von sechs Monaten zum Jahresende (§1211 ABGB). Viertens außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§1210 ABGB analog) — Insolvenz eines Partners, schwerwiegende Vertragsverletzung. Fünftens Tod oder Insolvenz eines Partners — nach §1207 ABGB führt der Tod eines GesBR-Mitglieds zur Auflösung der GesBR, sofern die Statuten keine Fortführungsklausel vorsehen. Nach Konsortiumsende sind Restarbeiten abzuwickeln, Garantieverpflichtungen zu regeln und das gemeinsame Projektvermögen aufzuteilen. Die Beendigungsmodalitäten sollten im Konsortialvertrag detailliert geregelt sein, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Der Führungspartner (Federführer) eines österreichischen Konsortiums ist jener Konsortialpartner, der bevollmächtigt ist, das Konsortium nach außen — gegenüber dem Auftraggeber, Behörden und Dritten — zu vertreten. Die Vollmacht des Führungspartners basiert auf ABGB §§1002 ff. (Bevollmächtigung) und muss im Konsortialvertrag präzise umschrieben werden. Typische Aufgaben des Führungspartners: Einreichung des Angebots bei Vergabeverfahren; Entgegennahme und Weitergabe von Zahlungen des Auftraggebers; Kommunikation mit dem Auftraggeber; Koordination der Teilleistungen; Abnahme des Gesamtprojekts. Der Führungspartner agiert als Bevollmächtigter — er handelt für das Konsortium, nicht für sich selbst. Im Innenverhältnis zwischen den Konsortialpartnern hat der Führungspartner Weisungsrechte gegenüber den Partnern im Rahmen seiner Befugnisse; außerhalb dieser Befugnisse können seine Handlungen die Partner nicht binden. Bei öffentlichen Vergaben verlangt das BVwG, dass die Vollmacht des Führungspartners alle Phasen des Auftrags abdeckt und schriftlich dokumentiert ist.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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