Unternehmenskauf Österreich
UGB §§38–40; ABGB §§1045–1075
UNTERNEHMENSKAUFVERTRAG
gemäß UGB §§38–40 und ABGB §§1045–1075
Wien, [Closing-Datum]
§ 1 — Vertragsparteien
KÄUFER: [Käufer Name] Firmenbuchnummer: [Käufer Firmenbuchnummer] Adresse: [Käufer Adresse]
VERKÄUFER: [Verkäufer Name] Firmenbuchnummer: [Verkäufer Firmenbuchnummer] Adresse: [Verkäufer Adresse]
(Käufer und Verkäufer gemeinsam nachfolgend 'Parteien')
§ 2 — Kaufgegenstand und Transaktionsstruktur
Transaktionsart: [Transaktionsart]
Zielunternehmen: [Zielunternehmen Firma] (Firmenbuchnummer: [Zielunternehmen Firmenbuchnummer])
Kaufgegenstand: [Kaufgegenstand Beschreibung]
Anteilsquote (bei Share Deal): [Anteilsquote] %.
Stichtag der Due Diligence / Bilanz: [Stichtag Due Diligence]
Bei Asset Deal gilt §38 UGB: Der Käufer haftet als Erwerber für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens, die in den letzten fünf Jahren vor Vertragsabschluss entstanden sind (§38 Abs 1 UGB). Arbeitsverhältnisse gehen gemäß AVRAG §3 auf den Käufer über.
§ 3 — Kaufpreis und Zahlung
Kaufpreis: EUR [Kaufpreis Betrag] (in Worten: [Betrag in Worten]).
Zahlungsstruktur: [Zahlungsstruktur].
Earn-out: [Earn-out Beschreibung] — zahlbar nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses gemäß UGB §§195 ff.
Closing-Datum (geplante Eigentumsübertragung): [Closing-Datum]. Mit Closing gehen Nutzen und Lasten auf den Käufer über (ABGB §1048).
§ 4 — Garantien und Gewährleistungen des Verkäufers
Der Verkäufer sichert zu, dass er zum Zeitpunkt des Closings Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigter des Kaufgegenstands ist und keine Belastungen, Pfandrechte oder sonstigen Rechte Dritter bestehen, die nicht im Vertrag offengelegt wurden (ABGB §928).
Gewährleistungs- und Garantiefrist: [Gewährleistungsfrist]. Die Haftungsobergrenze beträgt [Haftungs-Cap] % des Kaufpreises. Für fundamentale Garantien (Eigentum, Betrug) gilt keine Haftungsbeschränkung.
Steuer- und Sozialversicherungsgarantien gelten für 7 Jahre ab Closing (§238 BAO; §69 ASVG), soweit nicht kürzer vereinbart.
Schadenersatzansprüche des Käufers verjähren nach der vereinbarten Garantiefrist; §1489 ABGB findet ergänzend Anwendung.
§ 5 — Closing-Bedingungen und Fusionskontrolle
BWB-Fusionskontrolle: [BWB-Freigabe]. Closing steht unter der aufschiebenden Bedingung (ABGB §§696–702) der Freigabe durch den Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) gemäß KartG 2005 §9.
Weitere Closing-Bedingungen: (a) Zustimmung der jeweiligen Gesellschafterversammlung (§38 GmbHG); (b) Vorlage aller Behördenlizenzen und Gewerbescheine auf den Käufer; (c) Übertragung sämtlicher Arbeitsverträge gemäß AVRAG §3.
Bei Share Deal: Notariatsakt gemäß §76 Abs 2 GmbHG ist Wirksamkeitsvoraussetzung; Eintragung der Anteilsübertragung im Firmenbuch binnen 4 Wochen nach Closing.
§ 6 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Anwendbares Recht: Österreich (ABGB, UGB, GmbHG, KartG 2005, AVRAG, BAO, EStG 1988).
Gerichtsstand: Wien — Handelsgericht Wien für M&A-Streitigkeiten; alternativ VIAC-Schiedsgericht Wien für internationale Transaktionen.
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; die unwirksame Klausel wird durch eine dem wirtschaftlichen Zweck nächstkommende wirksame Regelung ersetzt.
Vertragssprache: Deutsch. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Käufer
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Signature
Verkäufer
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Signature
Was ist Unternehmenskauf Österreich?
Der Unternehmenskauf ist ein nach UGB §§38–40 (Unternehmensübernahme); ABGB §§1045–1075 (Kaufvertrag) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
In Österreich unterscheidet man zwei grundlegende Transaktionsstrukturen: Den Share Deal (Anteilskauf), bei dem der Käufer Geschäftsanteile oder Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und damit das Unternehmen indirekt mit sämtlichen Verbindlichkeiten und Risiken übernimmt, sowie den Asset Deal (Unternehmenskauf im engeren Sinn nach §§38–40 UGB), bei dem der Käufer einzelne Vermögensgegenstände, Verträge und Rechte des Unternehmens erwirbt, ohne die Gesellschaft selbst zu kaufen. Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal hat erhebliche steuerliche, haftungsrechtliche und transaktionspraktische Konsequenzen.
Bei einem Asset Deal nach §38 UGB haftet der Käufer für alle im Zeitpunkt des Übergangs begründeten Unternehmensschulden, wenn er das Unternehmen unter der bisherigen oder einer ähnlichen Firma fortführt. Diese gesetzliche Schuldenübernahme nach §38 Abs. 1 UGB — eine österreichische Besonderheit ohne Äquivalent im deutschen Recht (§25 dHGB hat ähnliche, aber nicht identische Wirkung) — kann durch entsprechende Klauseln im Kaufvertrag und durch Bekanntmachung nach §38 Abs. 2 UGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei Immobilien im Betriebsvermögen sind Grunderwerbsteuer (3,5 % nach GrEStG, BGBl Nr. 309/1987) und Eintragungsgebühr (1,1 % nach GGG §26) einzukalkulieren.
Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) prüft nach §§9–11 Kartellgesetz 2005 (KartG, BGBl I Nr. 61/2005), ob ein Unternehmenszusammenschluss anmeldepflichtig ist. Bei Überschreitung der österreichischen Umsatzschwellen (kombinierter weltweiter Umsatz >€300.000.000,00 und österreichischer Umsatz aller Beteiligten >€30.000.000,00 und jedes Unternehmens >€1.000.000,00) muss die Transaktion vor dem Vollzug genehmigt werden. Eine nicht genehmigte Fusion kann mit Bußgeldern bis 10 % des Weltjahresumsatzes geahndet werden.
forms-legal.com bietet eine umfassende Vorlage für den österreichischen Unternehmenskauf, die alle wesentlichen Klauseln zu Kaufgegenstand (Share Deal oder Asset Deal), Kaufpreis (inkl. Earn-out, Kaufpreisanpassungsmechanismen), Garantien und Gewährleistungen, Haftungsbeschränkungen, Wettbewerbsverboten und Closing-Bedingungen enthält und die aktuelle OGH-Rechtsprechung berücksichtigt.
Wann brauchen Sie Unternehmenskauf Österreich?
Ein Unternehmenskaufvertrag in Österreich wird benötigt, wenn ein Unternehmen oder eine wesentliche Beteiligung daran übertragen werden soll.
Bei Unternehmensnachfolge: Wenn ein österreichischer Unternehmer sein Lebenswerk an Nachfolger (familienintern oder extern) übergeben will, regelt der Unternehmenskaufvertrag die Übertragung aller wesentlichen Vermögenswerte, Verträge und Mitarbeiter. Die WKO (Wirtschaftskammer Österreich) bietet über ihr Nachfolgeportal (nachfolger.at) umfangreiche Beratung; ein korrekter Kaufvertrag ist Voraussetzung für eine reibungslose Übergabe.
Bei Investoren und Private Equity: Österreichische und internationale Private-Equity-Fonds (z.B. Ardian, Waterland, Abris Capital) erwerben österreichische Unternehmen in der Regel über Share Deals mit umfangreichen Garantiekatalogen (W&I-Versicherungen — Warranty & Indemnity). Der Unternehmenskaufvertrag (auch Sale and Purchase Agreement — SPA genannt) nach internationalem M&A-Standard muss an österreichisches Recht angepasst werden.
Bei Fusionen und Akquisitionen (M&A): Wenn zwei österreichische Unternehmen fusionieren oder ein österreichisches Unternehmen ein ausländisches erwirbt, ist ein detaillierter Unternehmenskaufvertrag die zentrale Transaktionsurkunde. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen können EU-Recht (SE-Richtlinie 2005/56/EG für Verschmelzungen) und internationales Privatrecht (IPRG, BGBl Nr. 304/1978) zu beachten sein.
Bei Insolvenzverwertungen: Wenn ein österreichisches Unternehmen insolvent ist (Insolvenzordnung IO, RGBl Nr. 337/1914), kann der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) das Unternehmen oder Teile davon im Wege eines Unternehmenskaufs veräußern. Käufer profitieren dabei von einer „bereinigten" Haftungslage; dennoch sind §§38–40 UGB zur Schuldenübernahme und das Insolvenzanfechtungsrecht (§§27–43 IO) zu beachten.
Bei Betriebsaufspaltungen: Wenn ein Unternehmensbereich ausgegliedert (Spaltung nach Spaltungsgesetz SpaltG, BGBl I Nr. 304/1996) oder an einen Dritten verkauft werden soll, ist ein Asset-Deal-Vertrag erforderlich, der präzise die übertragenen Vermögensgegenstände, Verträge und Verbindlichkeiten beschreibt.
Was gehört in Ihr Unternehmenskauf Österreich?
Ein österreichischer Unternehmenskaufvertrag nach UGB §§38–40 und ABGB §§1045–1075 muss folgende Kernelemente enthalten. Die forms-legal.com Vorlage deckt alle wesentlichen Klauseln für einen strukturierten österreichischen Unternehmenskauf ab und berücksichtigt die aktuelle OGH-Rechtsprechung.
Transaktionsstruktur: Eindeutige Festlegung, ob Share Deal (Erwerb von GmbH-Anteilen nach §76 GmbHG — Notariatsaktsform erforderlich) oder Asset Deal (Erwerb von Unternehmensvermögen nach §§38–40 UGB) vorliegt. Bei einem Asset Deal: genaue Auflistung der übertragenen Aktiva und Passiva in einem Inventar (Schedule).
Kaufgegenstand: Präzise Beschreibung des erworbenen Unternehmens oder der Beteiligung — Firma, Firmenbuchnummer, Sitz der Zielgesellschaft; bei Asset Deal: detailliertes Anlageverzeichnis (Grundstücke, Maschinen, Fahrzeuge, Lagerbestände, immaterielle Werte, Kundenstamm, Marken beim ÖPA).
Kaufpreis und Zahlungsbedingungen: Festpreis oder variabel (Earn-out, Kaufpreisanpassung auf Basis Closing-Bilanz). Fälligkeit, Zahlungsform, Treuhandkonten (Notariatsanderkonto oder Anwaltstreuhandkonto). Earn-out-Klauseln: Messung künftiger Unternehmensleistung (EBITDA, Umsatz); Streitbeilegungsverfahren bei Earn-out-Streitigkeiten.
Gewährleistungen und Zusicherungen (Representations and Warranties): Verkäufer sichert zu, dass bestimmte Tatsachen über das Unternehmen korrekt sind (z.B. Jahresabschlüsse, keine laufenden Rechtsstreitigkeiten, Eigentum an den übertragenen Vermögenswerten, keine außerbilanzlichen Verbindlichkeiten). Nach österreichischem Recht finden die allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§922–933b ABGB Anwendung; durch Vertrag können diese erweitert oder eingeschränkt werden.
Haftungsbeschränkungen (Liability Caps): Zeitliche Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen (üblich: 18–36 Monate für operative Garantien, 5–7 Jahre für Steuer- und Titelgarantien), betragliche Obergrenze (Cap, z.B. 100 % des Kaufpreises) und Mindestschwelle (Basket/De-minimis). Steuergarantien: Bei Share Deals ist der Verkäufer in der Regel für Steuernachforderungen des Finanzamt Österreich verantwortlich, die auf Zeiträume vor dem Closing entfallen.
Pre-Closing-Verpflichtungen: Verkäufer verpflichtet sich, das Unternehmen bis zum Closing in normalem Geschäftsgang (ordinary course of business) zu führen; keine außergewöhnlichen Maßnahmen ohne Käufer-Zustimmung (z.B. keine Neueinstellungen über bestimmten Gehaltsgrenzen, keine Kapitalinvestitionen über einem Schwellenwert).
Mitarbeiterübergang (AVRAG): Bei einem Asset Deal gehen alle Arbeitsverhältnisse nach AVRAG §3 automatisch auf den Käufer über; Mitarbeiter sind vorab schriftlich zu informieren. Bei einem Share Deal bleiben die Arbeitsverhältnisse unverändert bei der Zielgesellschaft.
Fusionskontrolle und behördliche Genehmigungen: Klausel, die Closing bedingt auf Erhalt der BWB-Freigabe (sofern erforderlich), sonstiger Behördengenehmigungen und Zustimmungen Dritter (z.B. Vermieter-Zustimmung bei Geschäftsraummiete).
So füllen Sie Ihr Unternehmenskauf Österreich aus
Den Unternehmenskaufvertrag in Österreich befüllen Sie mit der forms-legal.com Vorlage in folgenden Schritten. Bei komplexen Transaktionen ist die Einbindung eines österreichischen Rechtsanwalts und Steuerberaters unbedingt empfohlen.
Schritt 1: Parteien identifizieren. Vollständige Bezeichnung von Käufer und Verkäufer (Firma, Firmenbuchnummer, Sitz, Vertretungsbefugnis). Prüfen Sie über firmenbuch.at, ob die Vertretungsberechtigten aktuell eingetragen sind. Bei GmbH-Verkäufer: Gesellschafterbeschluss zur Genehmigung der Transaktion nach §§34 ff. GmbHG erforderlich.
Schritt 2: Transaktionsstruktur festlegen. Share Deal oder Asset Deal? Bei Share Deal: Notariatsaktsform nach §76 GmbHG erforderlich; Notar aufsuchen. Bei Asset Deal: Inventar mit allen übertragenen Vermögenswerten erstellen.
Schritt 3: Kaufgegenstand definieren. Bei Share Deal: Anzahl und Nennbetrag der Anteile, prozentualer Anteil am Stammkapital. Bei Asset Deal: detailliertes Inventar (Grundstücke mit Grundbuchsdaten, Maschinen mit Seriennummern, Verträge, Marken, Patente). Explizit ausschließen, was NICHT übertragen wird.
Schritt 4: Kaufpreis. Kaufpreis in Euro (€) eintragen. Wenn Earn-out: Kennzahl (EBITDA, Umsatz), Messzeitraum, Berechnungsformel und Streitbeilegungsverfahren definieren. Wenn Kaufpreisanpassung: Working-Capital-Zielwert, Anpassungsmechanismus und Frist.
Schritt 5: Gewährleistungskatalog. Tragen Sie die vom Verkäufer abgegebenen Garantien ein (z.B. Ordnungsmäßigkeit der Jahresabschlüsse, keine unbekannten Verbindlichkeiten, Eigentum an Anlagevermögen, keine laufenden Gerichtsverfahren über bestimmten Schwellenwert).
Schritt 6: Haftungsbeschränkungen. Legen Sie Cap (z.B. 80 % des Kaufpreises), Basket (z.B. 0,5 % des Kaufpreises) und Verjährungsfristen fest.
Schritt 7: Mitarbeiterinformation. Falls Asset Deal: Informationsschreiben an alle Mitarbeiter nach AVRAG §3 Abs. 5 vorbereiten; Frist: vier Wochen vor dem Übergang. Bei Betriebsrat: Betriebsrat nach §§108–112 ArbVG informieren und konsultieren.
Schritt 8: Closing-Checkliste erstellen. Alle Dokumente aufzählen, die am Closing-Tag zu unterzeichnen, zu übergeben oder nachzuweisen sind (notariell beglaubigte Anteilsabtretung, Grundbuchsurkunden, Bankkredite, Genehmigungen). Signing und Closing können zeitgleich oder zu separaten Terminen erfolgen.
Rechtliche Anforderungen für Unternehmenskauf Österreich
Der österreichische Unternehmenskaufvertrag unterliegt mehreren zwingenden rechtlichen Anforderungen.
Form: Beim Share Deal (Erwerb von GmbH-Anteilen) schreibt §76 GmbHG zwingend die Notariatsaktsform vor; ohne Notariatsakt ist die Anteilsabtretung nichtig. Bei einem Asset Deal gilt grundsätzlich Schriftform als ausreichend; für Grundstücksübertragungen ist Notariatsaktsform nach GBG und beglaubigte Aufsandungserklärung erforderlich. Grunderwerbsteuer (GrEStG): 3,5 % des Kaufpreises für Grundstücke.
Firmenbuchmeldung: Beim Share Deal sind die neuen Gesellschafter innerhalb von vier Wochen nach der Abtretung beim Firmenbuch anmelden (§26 FBG); bei GmbH: neuer Firmenbuchauszug bestätigt die Eigentümerstruktur. Änderungen der Geschäftsführer sind gesondert anzumelden.
Fusionskontrolle: Wie bereits beschrieben, prüft die BWB nach §§9–11 KartG 2005 die Anmeldepflicht. Stille Übernahmen ohne Anmeldung (Gun Jumping) führen zu Bußgeldern bis 10 % des Weltjahresumsatzes.
Mitarbeiterrechte (AVRAG §3): Beim Asset Deal gehen alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Käufer über; Mitarbeiter haben ein Widerspruchsrecht (§3 Abs. 4 AVRAG). Der übertragende Unternehmer haftet für Ansprüche aus der Zeit vor dem Übergang gesamtschuldnerisch neben dem Erwerber für fünf Jahre. Betriebsrat: Konsultation nach §§108–112 ArbVG; Verletzung der Konsultationspflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen.
Steuerliche Anzeige: Beim Asset Deal sind Grundstücksübertragungen dem Finanzamt Österreich nach §10 GrEStG innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Beim Share Deal kann Grunderwerbsteuer auf das Grundvermögen der Zielgesellschaft anfallen (§1 Abs. 3 GrEStG — Anteilsvereinigung ab 95 %). Körperschaftsteuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns beim Verkäufer nach §§6, 27 EStG 1988 und §§7, 10 KöStG.
Häufige Fehler bei Ihrem Unternehmenskauf Österreich
Bei österreichischen Unternehmenskaufverträgen treten regelmäßig Fehler auf, die zu erheblichen Haftungsrisiken, steuerlichen Nachzahlungen oder ungültigen Transaktionen führen.
Fehlende Due Diligence: Käufer verzichten aus Zeit- oder Kostengründen auf eine gründliche rechtliche und steuerliche Due Diligence. Ohne Due Diligence bleibt offen, ob das Unternehmen unbekannte Verbindlichkeiten (Steuerschulden, Haftungsfälle, Mietvertragsklauseln) oder Gewährleistungsrisiken hat. §§922–933b ABGB bieten Gewährleistungsschutz, aber die Gewährleistungsfrist für bewegliche Güter beträgt nur zwei Jahre; für verborgene Mängel am Unternehmen ist die Beweislage ohne Due Diligence schwierig.
Keine Schuldenübernahme-Ausschlussklausel beim Asset Deal: §38 Abs. 1 UGB lässt den Erwerber eines Unternehmens automatisch für alle bestehenden Unternehmensschulden haften, wenn er das Unternehmen unter gleicher oder ähnlicher Firma fortführt. Viele Käufer wissen nicht, dass dies gesetzliche Haftung ohne besondere Vereinbarung bedeutet. Lösung: §38 Abs. 2 UGB erlaubt den vertraglichen Ausschluss der Schuldenhaftung; dieser muss im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart und im Firmenbuch bekannt gemacht werden.
Fehlende Fusionskontrollprüfung: Käufer und Verkäufer vernachlässigen die BWB-Prüfung. Vollzug ohne Freigabe (Gun Jumping) kann die gesamte Transaktion rückgängig machen; das BWB-Verfahren dauert in der Praxis vier bis acht Wochen für unkomplizierte Transaktionen.
Unklarer Übergang laufender Verträge: Beim Asset Deal gehen Verträge nicht automatisch auf den Käufer über — für jeden wesentlichen Vertrag (Mietvertrag, Lieferantenvertrag, Kundenvertrag) ist die Zustimmung der Vertragsgegenpartei erforderlich (§1404 ABGB — Schuldübernahme). Käufer unterschätzen den Aufwand, alle relevanten Vertragspartner zu kontaktieren und deren Zustimmung einzuholen.
Fehlende notarielle Form beim Share Deal: §76 GmbHG schreibt zwingend Notariatsaktsform für GmbH-Anteilsabtretungen vor. Ein bloß schriftlicher Anteilsabtretungsvertrag ohne Notariatsakt ist nichtig — die Transaktion ist rechtlich unwirksam. Dieser Fehler kann kostspielige Nachbesserungen (Notar, Anwalt, Firmenbuchanmeldung) nach sich ziehen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §38 UGBAT official
- §38 Abs. 1 UGBAT official
- §38 Abs. 2 UGBAT official
- §1404 ABGBAT official
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In Österreich unterscheidet man beim Unternehmenskauf zwei grundlegende Strukturen. Beim Share Deal erwirbt der Käufer Geschäftsanteile oder Aktien der Zielgesellschaft nach §76 GmbHG (Notariatsaktsform zwingend); die Gesellschaft selbst bleibt unverändert, der Käufer wird nur neuer Gesellschafter. Der Vorteil: Alle bestehenden Verträge, Genehmigungen und Mitarbeiterverhältnisse bleiben unverändert in der Gesellschaft. Der Nachteil: Der Käufer übernimmt sämtliche historische Verbindlichkeiten und Risiken der Gesellschaft. Beim Asset Deal erwirbt der Käufer nach §§38–40 UGB und ABGB §§1045–1075 einzelne Vermögenswerte des Unternehmens (Grundstücke, Maschinen, Marken, Kundenverträge) und bestimmte Verbindlichkeiten. Der Vorteil: Der Käufer kann wählen, welche Assets er übernimmt und welche Verbindlichkeiten er ausschließt. Der Nachteil: Verträge und Genehmigungen gehen nicht automatisch über; für jeden wesentlichen Vertrag ist die Zustimmung der Vertragsgegenpartei erforderlich. Steuerlich bevorzugen Käufer oft den Asset Deal wegen höherer Abschreibungsbasis; Verkäufer bevorzugen den Share Deal wegen günstigerer Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach §27 EStG.
Beim Asset Deal nach österreichischem Recht hängt die Haftung des Käufers für bestehende Schulden des Zielunternehmens davon ab, ob er das Unternehmen unter der bisherigen oder einer ähnlichen Firma fortführt. Nach §38 Abs. 1 UGB (Unternehmensgesetzbuch) haftet der Erwerber in diesem Fall für alle im Zeitpunkt des Übergangs begründeten Unternehmensschulden — eine gesetzliche Gesamtschuld ohne Begrenzung. Diese Schuldhaftung kann nach §38 Abs. 2 UGB vertraglich ausgeschlossen werden, wenn dies im Kaufvertrag vereinbart und dem Firmenbuch gemeldet sowie durch Anzeige an die bekannten Gläubiger bekannt gemacht wird. Beim Share Deal gibt es keine gesetzliche Schuldenübernahme nach §38 UGB; der Käufer erwirbt die Gesellschaft mit allen bestehenden Verbindlichkeiten, da die Gesellschaft als Rechtsträger unverändert bleibt. Steuerschulden aus der Zeit vor dem Erwerb verbleiben bei der Gesellschaft; steuerliche Due Diligence und eine steuerliche Freistellungsverpflichtung des Verkäufers im Kaufvertrag sind unverzichtbar.
Ja, beim Verkauf von GmbH-Anteilen in Österreich ist die Notariatsaktsform nach §76 GmbHG zwingend vorgeschrieben. Die Anteilsabtretung muss als Notariatsakt nach §§52–90 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) vor einem österreichischen Notar erfolgen; ohne diesen Formzwang ist die Abtretung absolut nichtig. Alle Parteien des Kaufvertrags (Verkäufer, Käufer, ggf. die GmbH als Vertragspartei für die Vinkulierungszustimmung) müssen persönlich vor dem Notar erscheinen oder durch notariell beglaubigte Vollmacht vertreten sein. Der Notar erstellt die Urkunde, liest sie vor und beurkundet die Willenserklärungen. Nach dem Notariatsakt ist die neue Gesellschafterstruktur beim Firmenbuch anmelden (§26 FBG) — dies übernimmt in der Regel der beurkundende Notar über das ERV-System. Die Notargebühren richten sich nach dem Notariatstarifgesetz und dem Wert der abgetretenen Anteile.
Due Diligence (DD) beim österreichischen Unternehmenskauf ist die systematische Prüfung des Zielunternehmens vor der Transaktion, um Risiken und den tatsächlichen Wert des Unternehmens zu beurteilen. Man unterscheidet: Rechtliche Due Diligence (Legal DD): Prüfung aller wesentlichen Verträge (Mietverträge, Lieferantenverträge, Kundenverträge), der Gesellschaftsstruktur (Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschlüsse), laufender Rechtsstreitigkeiten vor österreichischen Gerichten (OGH, OLG, LG, BG), Immaterialgüterrechte beim ÖPA (Patente, Marken), Arbeitnehmerverbindlichkeiten (ASVG-Beitragsrückstände bei ÖGK). Steuerliche Due Diligence (Tax DD): Prüfung der Steuerbilanzen der letzten 3–5 Jahre, laufender Steuerverfahren beim Bundesfinanzgericht (BFG) oder Finanzamt Österreich, offener Steuernachforderungen (EStG, KöStG, UStG). Finanzielle Due Diligence (Financial DD): Analyse der historischen Jahresabschlüsse, Working Capital, EBITDA-Entwicklung, Verschuldungsstruktur. Die Legal DD in Österreich wird in der Regel von einem österreichischen Rechtsanwalt durchgeführt; die Tax DD von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Die DD-Befunde fließen in die Verhandlung des Kaufpreises und des Garantiekatalogs im Unternehmenskaufvertrag ein.
Beim Asset Deal gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über nach §3 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl Nr. 459/1993) — eine zwingende Schutzvorschrift zu Gunsten der Arbeitnehmer, die nicht abbedungen werden kann. Der Arbeitnehmer hat zwar ein Widerspruchsrecht nach §3 Abs. 4 AVRAG: Er kann dem Übergang widersprechen; das Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer endet dann, aber der Arbeitnehmer verliert den Kündigungsschutzanspruch gegenüber dem Erwerber. Der Veräußerer und der Erwerber haften nach §3 Abs. 2 AVRAG für Ansprüche aus der Zeit vor dem Übergang gesamtschuldnerisch — der Erwerber für fünf Jahre nach dem Übergang. Bei einem Share Deal bleiben alle Arbeitsverhältnisse unverändert bei der Zielgesellschaft bestehen; es gibt keinen automatischen Übergang, da der Arbeitgeber (die Gesellschaft) unverändert bleibt. Der Betriebsrat ist bei Betriebsübertragungen nach §§108–112 ArbVG zu konsultieren; Verletzung der Konsultationspflicht kann Schadenersatzansprüche und kartellrechtliche Konsequenzen auslösen.
Eine Earn-out-Klausel (auch Nachbesserungsklausel) beim österreichischen Unternehmenskauf regelt, dass ein Teil des Kaufpreises erst nach dem Closing ausgezahlt wird, abhängig von der künftigen Unternehmensleistung. Sie überbrückt Bewertungsdifferenzen zwischen Käufer und Verkäufer: Der Verkäufer erhält einen Grundkaufpreis (fester Betrag) sofort; der zusätzliche Earn-out wird ausgezahlt, wenn das Unternehmen nach dem Closing definierte Kennzahlen (EBITDA, Umsatz, Kundenzahl) erreicht. In Österreich sind Earn-out-Klauseln nach ABGB §§1045 ff. zulässig; der OGH (7 Ob 127/15z) hat klargestellt, dass Earn-outs klar definierte Messgrößen und Berechnungsformeln erfordern, um Streitigkeiten zu vermeiden. Typische Laufzeit: 1–3 Jahre nach Closing. Risiken für den Verkäufer: Nach dem Closing hat der Käufer Kontrolle über das Unternehmen und kann durch Managemententscheidungen die Earn-out-Kennzahlen beeinflussen. Daher sollte der Earn-out-Vertrag „Non-Interference"-Klauseln enthalten, die es dem Käufer untersagen, das Unternehmen gezielt zu verschlechtern, um den Earn-out zu vermeiden. Bei Streitigkeiten über Earn-out-Berechnungen empfiehlt sich ein Schiedsgutachterverfahren durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.
Beim österreichischen Unternehmenskauf fallen verschiedene Steuern an, die je nach Transaktionsstruktur unterschiedlich sind. Beim Asset Deal: Grunderwerbsteuer (GrESt) nach GrEStG (BGBl Nr. 309/1987): 3,5 % des Kaufpreises für übertragene Grundstücke; bei Übertragungen zwischen nahen Angehörigen: 2 %. Eintragungsgebühr: 1,1 % des Kaufpreises nach §26 GGG. Umsatzsteuer (USt): Unternehmensverkäufe können nach §6 Abs. 1 Z 24 UStG umsatzsteuerbefreit sein (Gesamtunternehmensübertragung), wenn ein Gesamtunternehmen übertragen wird — prüfen. Beim Share Deal: Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 % auf den Veräußerungsgewinn des Verkäufers (§27 EStG), sofern keine Steuerbefreiung greift (z.B. internationale Schachtelbeteiligung nach §10 KöStG für Kapitalgesellschaften). Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung: Wenn der Käufer nach dem Erwerb mehr als 95 % der Anteile hält (§1 Abs. 3 GrEStG), fällt GrESt auf das Grundvermögen der Gesellschaft an. Gewerbesteuer: Österreich hat keine Gewerbesteuer (anders als Deutschland); der Unternehmenskauf ist insoweit günstiger. Empfehlung: Steuerliche Gestaltung (Asset Deal vs. Share Deal) mit einem österreichischen Steuerberater optimieren.
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