e.U. Anmeldung Österreich
UGB §§17–19 • GewO §339
ANMELDUNG EINGETRAGENER UNTERNEHMER (e.U.)
Österreich — UGB §§17–19 | GewO §339
1. Persönliche Daten
Name: [Vorname] [Nachname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Hauptwohnsitz: [Wohnsitz] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit]
2. Firma und Geschäftstätigkeit
Firma: [Firma] (gemäß UGB §§17–19; Zusatz 'e.U.' gemäß §19 Abs 2 UGB)
Unternehmensgegenstand: [Unternehmensgegenstand]
Betriebsort / Geschäftsanschrift: [Betriebsort]
Geplante Tätigkeitsaufnahme: [Aufnahmedatum]
3. Gewerbeanmeldung (GewO §339)
Art des Gewerbes: [Gewerbe Art]
Gewerbebezeichnung: [Gewerbe Bezeichnung]
Befähigungsnachweis: [Befähigungsnachweis]
Die Gewerbeanmeldung ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat Wien oder Bezirkshauptmannschaft) vor Tätigkeitsaufnahme einzureichen. Alternativ: Online-Anmeldung über usp.gv.at.
4. Firmenbucheintragung
Die Eintragung im Firmenbuch beim zuständigen Bezirksgericht (oder Handelsgericht Wien) ist bei Jahresumsatz über €700.000,00 zwingend (UGB §189), darunter freiwillig. Die Anmeldung erfolgt über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) oder in Papierform.
Erforderliche Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass, Gewerbeschein (Kopie), Musterzeichnung (Unterschriftsbeispiel), Meldezettel (nicht älter als 3 Monate).
5. Steuerliche Angaben
Buchführungsart: [Buchführung]
Umsatzsteuer-Regelung: [Umsatzsteuer]
Steuerliche Anmeldung: binnen 1 Monat nach Tätigkeitsaufnahme beim Finanzamt Österreich via FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at). Das Finanzamt vergibt Steuernummer und ggf. UID-Nummer.
6. Sozialversicherung und WKO
Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) nach GSVG BGBl Nr. 560/1978 beginnt mit Gewerbeanmeldung (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung). Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) durch Gewerbeanmeldung automatisch ausgelöst.
Ausgefertigt in [Betriebsort], den [Aufnahmedatum]
Eingetragener Unternehmer / Eingetragene Unternehmerin
________________
Signature
Was ist e.U. Anmeldung Österreich?
Die Anmeldung des eingetragenen Unternehmers (e.U.) in Österreich ist das Verfahren zur Registrierung eines Einzelunternehmens im Firmenbuch gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) BGBl I Nr. 120/2005, §§17–19 und die Gewerbeanmeldung nach Gewerbeordnung (GewO 1994) BGBl Nr. 194/1994, §339. Als e.U. Anmeldung Österreich dokumentiert sie den Eintritt der natürlichen Person in den Status des eingetragenen Unternehmers mit eigenem Firmennamen und Firmenbuchnummer.
Der eingetragene Unternehmer (e.U.) ist die einfachste Unternehmensform für Einzelpersonen in Österreich. Im Gegensatz zur GmbH oder AG gibt es kein Mindestkapital, keine Notariatspflicht und keine gesonderte Gesellschaft — der Unternehmer und sein Betrieb sind rechtlich identisch. Die e.U.-Eintragung im Firmenbuch ist ab einem Jahresumsatz von €700.000,00 (UGB §189 Abs 1) zwingend vorgeschrieben; unterhalb dieser Schwelle ist die Firmenbucheintragung freiwillig, schützt aber den Firmennamen und signalisiert Geschäftsreife.
Unterhalb der Buchführungsschwelle (€700.000,00 Jahresumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren) darf der e.U. die einfachere Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) nach §4 Abs 3 EStG 1988 verwenden anstelle der doppelten Buchführung nach UGB §§189–216. Das Finanzamt Österreich nimmt die steuerliche Veranlagung über FinanzOnline entgegen.
Vom freien Dienstnehmer (kein Firmenbucheintrag, keine Gewerberegistrierung) unterscheidet sich der e.U. dadurch, dass er auf eigene Rechnung und im eigenen Namen tätig ist, selbst Risiko trägt und durch die Firmenbucheintragung öffentlich als Unternehmer erkennbar ist. Die steuerliche Unterscheidung zwischen Selbständigen (§22 EStG) und gewerblichen Einkünften (§23 EStG) ist für die Pflichtversicherung bei der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) relevant.
Nach der GewO 1994 sind gewerbliche Tätigkeiten vor Aufnahme beim zuständigen Bezirksverwaltungsgericht (BVA) oder der Bezirkshauptmannschaft anzumelden (GewO §339). Für reglementierte Gewerbe (Meistergewerbe, konzessionierte Gewerbe, §94 GewO) ist ein Befähigungsnachweis erforderlich. Freie Gewerbe (§5 Abs 2 GewO) können ohne Befähigungsnachweis angemeldet werden. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) wird mit der Gewerbeanmeldung automatisch über den Pflichtbeitritt informiert.
Wann brauchen Sie e.U. Anmeldung Österreich?
Die e.U. Anmeldung Österreich wird in folgenden Situationen benötigt:
Bei der erstmaligen Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit in Österreich muss zunächst die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat in Wien, Magistratisches Bezirksamt oder Bezirkshauptmannschaft) gemäß GewO §339 erfolgen. Ohne Gewerbeschein ist die Aufnahme des Gewerbes strafbar (GewO §366). Gleichzeitig ist die Firmenbucheintragung anzustreben, um den gewählten Firmennamen zu schützen.
Bei Überschreitung der Umsatzschwelle von €700.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (UGB §189) ist die Eintragung im Firmenbuch zwingend; andernfalls droht eine Zwangsregistrierung durch das Firmenbuchgericht.
Für Freiberufler (Rechtsanwälte, Ärzte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ziviltechniker) gibt es eine spezifische Regelung: Freiberufliche Tätigkeiten sind gewerberechtlich nicht anmeldepflichtig, aber bei Führung einer Kanzlei oder Praxis empfiehlt sich die e.U.-Eintragung im Firmenbuch zur Firmennamen-Sicherung und für den professionellen Außenauftritt.
Bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit Behörden, öffentlichen Auftraggebern und größeren Unternehmen ist die Firmenbuchnummer (FN) oft Voraussetzung für die Registrierung im Lieferanten- oder Dienstleistersystem.
Für die Beantragung von Förderungen (Austria Wirtschaftsservice AWS, Wirtschaftsförderung der Bundesländer) und Krediten (AWS-Garantien, ERP-Fonds) ist die Firmenbucheintragung häufig eine formale Voraussetzung.
Bei der Übernahme eines bestehenden Einzelunternehmens (Betriebsübergabe) und Weiterführung unter eigenem Namen ist eine Neu-Firmenbuchanmeldung erforderlich; die Firma kann nach Vereinbarung mit dem Vorgänger fortgeführt werden (UGB §22).
Was gehört in Ihr e.U. Anmeldung Österreich?
Eine vollständige e.U. Anmeldung Österreich nach UGB §§17–19 und GewO §339 umfasst folgende Schritte und Dokumente:
**1. Firmenwahl und Namensschutz (UGB §§17–19):** Die Firma des e.U. muss den Familiennamen des Unternehmers enthalten (UGB §19 Abs 2: Personenfirma) plus den Zusatz „e.U.“ oder „eingetragener Unternehmer“ / „eingetragene Unternehmerin“. Alternativ ist eine Sachfirma (UGB §19 Abs 1: Sachbezeichnung) zulässig, die nicht irreführend sein darf. Prüfen Sie die Verfügbarkeit auf firmenbuch.at — der Firmenname muss sich von bestehenden Firmenbucheinträgen hinreichend unterscheiden.
**2. Gewerbeanmeldung (GewO §339):** Melden Sie das Gewerbe beim zuständigen Bezirksverwaltungsgericht an (in Wien: Magistratisches Bezirksamt; in anderen Bundesländern: Bezirkshauptmannschaft). Für freie Gewerbe (§5 Abs 2 GewO) genügt die Anmeldung mit Identitätsnachweis; für reglementierte Gewerbe (§94 GewO) ist ein Befähigungsnachweis (Meisterprüfungszeugnis, Studienabschluss, praktische Tätigkeit nach §19 GewO) vorzulegen. Die WKO-Anmeldung erfolgt automatisch (Pflichtmitgliedschaft).
**3. Firmenbucheintragung (UGB §§17–19):** Einreichung der Firmenbuchanmeldung beim zuständigen Bezirksgericht (oder HG Wien für Wien) über den ERV oder in Papierform. Einzureichen: Personalausweis oder Reisepass des Unternehmers, Gewerbeschein (Kopie), Musterzeichnung (Unterschriftsbeispiel für das Firmenbuch), Wohnsitz-Meldezettel.
**4. Finanzamt-Anmeldung (FinanzOnline):** Innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit ist die Anmeldung beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) vorzunehmen. Das Finanzamt vergibt eine Steuernummer; bei Umsätzen über €35.000,00 (Kleinunternehmergrenze §6 Abs 1 Z 27 UStG) auch eine UID-Nummer.
**5. SVS-Pflichtversicherung (GSVG BGBl Nr. 560/1978):** Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) wird automatisch über die WKO informiert. Die GSVG-Pflichtversicherung beginnt ab Gewerbeanmeldung; Beiträge sind quartalsweise zu entrichten. Im ersten Jahr werden vorläufige Beiträge auf Basis des gesetzlichen Mindestbetrags vorgeschrieben.
**6. Buchführungswahl:** Bei Umsatz unter €700.000,00: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) zulässig. Bei Überschreitung: doppelte Buchführung nach UGB §189. Wählen Sie ein geeignetes Buchhaltungsprogramm (z.B. BMD, Lexware, Sevdesk) und beauftragen Sie ggf. einen Steuerberater.
Auf forms-legal.com können Sie die e.U. Anmeldungsunterlagen Österreich als Checkliste und Musterformulare kostenfrei herunterladen — mit Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Firmenbucheintragung und Gewerbeanmeldung.
So füllen Sie Ihr e.U. Anmeldung Österreich aus
Die e.U. Anmeldung in Österreich wird in folgenden konkreten Schritten durchgeführt:
**Schritt 1 — Geschäftsidee und Gewerbekategorie festlegen:** Bestimmen Sie, welche gewerbliche Tätigkeit Sie ausüben wollen und welcher Gewerbeart sie zuzuordnen ist. Prüfen Sie auf help.gv.at oder über die WKO-Gewerbeauskunft (wko.at), ob ein freies Gewerbe (ohne Befähigungsnachweis) oder ein reglementiertes Gewerbe (mit Befähigungsnachweis) vorliegt.
**Schritt 2 — Firmennamen aussuchen:** Wählen Sie einen Firmennamen, der Ihren Nachnamen enthält (Personenfirma, UGB §19 Abs 2) oder eine Sachbezeichnung (UGB §19 Abs 1). Fügen Sie den Zusatz „e.U.“ hinzu. Prüfen Sie die Verfügbarkeit und Unterscheidungskraft auf firmenbuch.at.
**Schritt 3 — Gewerbeanmeldung:** Gehen Sie persönlich zur zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: Magistratisches Bezirksamt; im Land: Bezirkshauptmannschaft) oder melden Sie das Gewerbe online über das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) an. Bringen Sie mit: Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass), Geburtsurkunde (falls österreichische Staatsbürgerschaft nicht aus Ausweis erkennbar), Befähigungsnachweis (für reglementierte Gewerbe §94 GewO), Meldezettel.
**Schritt 4 — Firmenbuchanmeldung:** Reichen Sie die Firmenbuchanmeldung beim zuständigen Bezirksgericht (oder HG Wien) ein. Nutzen Sie das ERV-System (Elektronischer Rechtsverkehr, §§89j ff GOG) über einen Wirtschaftstreuhänder oder Notar. Bei Direkteinreichung: Formulare beim Gericht erhältlich. Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden (Beglaubigung nach NO §§88–90).
**Schritt 5 — Steuerliche Anmeldung via FinanzOnline:** Registrieren Sie sich auf finanzonline.bmf.gv.at und melden Sie die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit an. Das Finanzamt Österreich vergibt Steuernummer und UID (bei Umsatz über €35.000,00). Wählen Sie sofort den günstigsten Pauschalierungsweg (Betriebsausgaben-Pauschalierung §17 EStG für manche Berufsgruppen).
**Schritt 6 — SVS-Beiträge und Krankenversicherung:** Nach der Gewerbeanmeldung erhalten Sie automatisch einen SVS-Bescheid. Im ersten Jahr werden vorläufige Beiträge verrechnet; nach Steuerbescheid erfolgt die Nachverrechnung. Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich die private Krankenversicherung aufstocken wollen (SVS bietet nur Grundversorgung nach GSVG).
**Schritt 7 — Geschäftskonto eröffnen:** Eröffnen Sie ein separates Geschäftskonto (empfohlen für Buchhaltungsklarheit, auch wenn nicht gesetzlich vorgeschrieben für e.U. unter Buchführungspflicht-Schwelle). Notwendige Unterlagen: Firmenbuchauszug oder Gewerbeschein, Lichtbildausweis, Meldezettel.
Rechtliche Anforderungen für e.U. Anmeldung Österreich
Die e.U. Anmeldung Österreich unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Gewerberechtliche Pflicht (GewO §339):** Wer ein Gewerbe betreibt, muss es vor Aufnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden. Verstöße sind Verwaltungsübertretungen (GewO §366) und werden mit Geldstrafen bis €3.600,00 geahndet. Unbefugte Gewerbeausübung kann auch zur Untersagung durch die Gewerbebehörde führen.
**Firmenbuchpflicht (UGB §189):** Ab einem Jahresumsatz von €700.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ist die Firmenbucheintragung zwingend. Unterbleibt sie trotz Pflicht, kann das Firmenbuchgericht die Eintragung von Amts wegen veranlassen.
**Steuerliche Anmeldepflicht (BAO §120):** Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ist dem Finanzamt Österreich binnen eines Monats anzuzeigen. Versäumnisse können zu Schätzungen und Säumniszuschlägen führen.
**SVS-Pflichtversicherung (GSVG §2):** Mit der Gewerbeanmeldung beginnt die Pflichtversicherung bei der SVS (Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG §§14, 25; Unfallversicherung nach ASVG §8 Abs 1 Z 3). Mindestbeitragsgrundlage 2025: €518,44/Monat. Über FinanzOnline meldende Finanzämter informieren die SVS automatisch.
**WKO-Pflichtmitgliedschaft (WKG §2):** Alle Gewerbetreibenden sind automatisch WKO-Mitglieder (Pflichtmitgliedschaft bei der Fachorganisation). Der WKO-Beitrag (Grundumlage und Kammerumlage) ist je nach Umsatz und Branche gestaffelt.
**Kennzeichnungspflichten (UGB §14):** Der e.U. muss auf Geschäftsbriefen, E-Mails und Rechnungen die vollständige Firma, Sitz, Firmenbuchnummer und -gericht angeben. Fehlende Angaben sind Ordnungswidrigkeiten.
Häufige Fehler bei Ihrem e.U. Anmeldung Österreich
Bei der e.U. Anmeldung in Österreich treten folgende Fehler häufig auf:
**Fehler 1 — Gewerbeaufnahme ohne Gewerbeanmeldung:** Viele Gründer starten ihre Tätigkeit ohne vorherige Gewerbeanmeldung (GewO §339) — sei es aus Unwissenheit oder weil sie die Gewerbebehörde erst nach der ersten Rechnung aufsuchen wollen. Unbefugte Gewerbeausübung ist eine Verwaltungsübertretung nach GewO §366 und kann zu Geldstrafen und Untersagungsbescheiden führen.
**Fehler 2 — Verwechslung von freiem und reglementiertem Gewerbe:** Nicht jede Tätigkeit ist ein freies Gewerbe. Viele Berufe (Maurer, Elektriker, Installateur, Bäcker, Friseur, Zahntechniker) sind reglementierte Gewerbe nach §94 GewO, die einen Befähigungsnachweis erfordern. Wer ohne diesen tätig wird, riskiert die Gewerbeuntersagung.
**Fehler 3 — Keine rechtzeitige Steueranmeldung:** Die Anmeldung beim Finanzamt Österreich ist binnen eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme verpflichtend (BAO §120). Verspätete Anmeldungen führen zu Schätzungen und können die Vorsteuerabzugsberechtigung gefährden.
**Fehler 4 — Vergessen der SVS-Mindestbeiträge:** Auch wenn der Gewinn im ersten Jahr gering ist, sind SVS-Mindestbeiträge zu leisten (GSVG §25). Viele Gründer unterschätzen die vierteljährlichen Vorauszahlungen und geraten in Liquiditätsschwierigkeiten.
**Fehler 5 — Firmenname ohne Unterscheidungskraft:** Ein Firmenname wie „Bau e.U.“ ist nicht firmenbuchfähig, weil er nicht hinreichend von anderen Firmen unterscheidbar ist (UGB §18 Abs 1). Das Firmenbuchgericht kann die Eintragung ablehnen. Wählen Sie einen individuellen, charakteristischen Firmennamen.
**Fehler 6 — Keine Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen:** Obwohl für e.U. nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist ein separates Geschäftskonto für die Buchführung unerlässlich. Ohne Trennung sind Belege schwer zuzuordnen, und das Finanzamt kann Privatentnahmen als Einnahmen werten.
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}Häufig gestellte Fragen
Die Eintragung im Firmenbuch ist für einen eingetragenen Unternehmer (e.U.) in Österreich ab einem Jahresumsatz von €700.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren verpflichtend (UGB §189 Abs 1). Unterhalb dieser Schwelle ist die Eintragung freiwillig — sie schützt jedoch den Firmennamen, signalisiert Seriosität gegenüber Geschäftspartnern und ermöglicht die Führung einer eigenen Firma mit Rechtsformzusatz „e.U.“ ohne die Bezeichnung des vollständigen Namens auf jedem Dokument. Der Antrag auf Eintragung ist beim zuständigen Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder Handelsgericht Wien für Wien) einzureichen. Ohne Eintragung bezeichnet man das Unternehmen als „Kleinunternehmer“ oder „freier Unternehmer“, jedoch nicht als e.U. Zu beachten: Auch nicht-firmenbuchpflichtige Unternehmer müssen die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde durchführen (GewO §339).
Eingetragene Unternehmer (e.U.) in Österreich sind bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG BGBl Nr. 560/1978) pflichtversichert. Die Pflichtversicherung beginnt mit dem ersten Tag der Gewerbeberechtigung und umfasst: Krankenversicherung (KV, GSVG §§2, 14): Anspruch auf Sachleistungen (Arzt, Spital) und Krankengeld nach einer Wartezeit; der SVS-Krankenversicherungsbeitrag beträgt 2025 ca. 6,8% der Beitragsgrundlage. Pensionsversicherung (PV, GSVG §§2, 25): Beitragssatz 2025 ca. 18,5% der Beitragsgrundlage; Anspruch auf Alterspension, Invaliditätspension. Unfallversicherung (UV, ASVG §8 Abs 1 Z 3): Unfallversicherung über AUVA; fixer Jahresbetrag ca. €122,92. Die Beitragsgrundlage richtet sich nach dem Gewinn laut Einkommensteuerbescheid; im ersten Jahr werden vorläufige Beiträge auf Basis der gesetzlichen Mindestbeitragsgrundlage (2025: €518,44/Monat) vorgeschrieben.
Die österreichische Gewerbeordnung (GewO 1994) unterscheidet zwischen freien und reglementierten Gewerben: Freie Gewerbe (§5 Abs 2 GewO) können ohne Befähigungsnachweis angemeldet werden — es genügen Identitätsnachweis und Gewerbeanmeldung. Zu den freien Gewerben zählen z.B. Unternehmensberatung, Webdesign, Lohnverrechnungsdienstleistungen, Handelsgewerbe (außer spezifische Waren). Reglementierte Gewerbe (§94 GewO) erfordern einen Befähigungsnachweis: Meisterprüfungszeugnis (z.B. für Tischler, Elektriker, Installateur, Bäcker, Friseur — insgesamt 82 Meistergewerbe nach §94 GewO), einschlägiger Studienabschluss, praktische Tätigkeit (Mindestzahl von Jahren in der Branche nach §19 GewO als Ersatz-Befähigungsnachweis). Konzessionierte Gewerbe (§95 GewO) erfordern zusätzlich eine behördliche Konzession (z.B. Bankwesen nach BWG, Taxi, Güterbeförderung). Bei Unsicherheit über die Gewerbeart gibt die WKO-Gewerbeauskunft (wko.at) oder help.gv.at kostenlos Auskunft.
Ein eingetragener Unternehmer (e.U.) in Österreich muss Umsatzsteuer (USt 20% Normalsatz; 13% oder 10% für bestimmte Leistungen) abführen, sobald sein Jahresumsatz die Kleinunternehmergrenze von €35.000,00 (netto) überschreitet (UStG 1994 §6 Abs 1 Z 27 — Kleinunternehmerregelung). Unter dieser Schwelle ist er von der USt befreit und darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen — damit entfällt aber auch der Vorsteuerabzug. Bei Überschreitung: UStVoranmeldung monatlich (bei Vorjahres-USt über €100.000,00) oder quartalsweise via FinanzOnline bis zum 15. des Folgemonats. Jährliche UStJahreserklärung bis 30. April (Papier) oder 30. Juni (elektronisch via FinanzOnline). Für Kleinunternehmer empfiehlt sich oft der Verzicht auf die Befreiung (Option zur Steuerpflicht nach UStG §6 Abs 3), wenn viele Vorsteuern anfallen (z.B. bei teuren Betriebsanschaffungen).
Die Kosten für die Anmeldung eines eingetragenen Unternehmers (e.U.) in Österreich setzen sich aus mehreren Posten zusammen: Gewerbeanmeldung (GewO §339): Verwaltungsgebühr ca. €14,30 für freie Gewerbe; für reglementierte Gewerbe je nach Bundesland €14,30 bis €50,00. Online-Anmeldung über das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) ist gebührenfrei. Firmenbucheintragung: Gerichtsgebühr gemäß GGG ca. €30,00 Grundgebühr; notarielle Beglaubigung der Unterschrift (Notariatsordnung) ca. €30,00–€60,00. WKO-Grundumlage: Im ersten Jahr anteilig, ab ca. €50,00/Jahr (je nach Sparte). SVS-Mindestbeitrag: Quartalsweise, 2025 ca. €1.500,00–€1.800,00/Quartal auf Mindestbeitragsgrundlage (erste 12 Monate anteilig). Steuerberater: Optional, aber empfohlen für die erste Einkommensteuererklärung (ca. €300,00–€800,00/Jahr). Insgesamt: Die reinen Anmeldekosten liegen bei €100,00–€200,00; die laufenden Fixkosten (SVS, WKO, ggf. Steuerberater) sind zu budgetieren.
Ja, ein eingetragener Unternehmer (e.U.) in Österreich kann Arbeitnehmer beschäftigen. Sobald der e.U. Mitarbeiter einstellt, entstehen folgende Pflichten: Dienstgeberanmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) über das ELDA-Portal (Elektronischer Datenaustausch ÖGK) vor dem ersten Arbeitstag des ersten Mitarbeiters. Lohnverrechnung (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag DB 3,9%, Zuschlag DZ, Kommunalsteuer 3%): monatliche Überweisung an Finanzamt Österreich via FinanzOnline. ASVG-Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter: ca. 39% des Bruttogehalts (Arbeitnehmer + Arbeitgeberanteil) an ÖGK abführen. WKO-Pflichtmitgliedschaft: besteht unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter. AMS-Registrierung: Bei Kollektiventlassungen oder für Förderungen (Kurzarbeit) ist die Anmeldung beim Arbeitsmarktservice (AMS) erforderlich. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem einschlägigen Kollektivvertrag der Branche (WKO-Kollektivvertragsportal). Der Steuerberater oder die WKO berät kostenlos zu den konkreten Pflichten.
Die Buchführungspflicht des eingetragenen Unternehmers (e.U.) in Österreich hängt vom Jahresumsatz ab: Unter €700.000,00 Jahresumsatz (in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Jahren): Wahlrecht zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR, §4 Abs 3 EStG 1988) und doppelter Buchführung. Die EAR ist die einfachere Methode: Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, keine Bestandsrechnung. Über €700.000,00 Jahresumsatz: Pflicht zur doppelten Buchführung (ordnungsmäßige Buchführung nach UGB §§189–216) mit Bilanz, GuV und Jahresabschluss. Ab €2.500.000,00 Bilanzsumme oder €5.000.000,00 Umsatz: Prüfungspflicht durch Wirtschaftsprüfer. Für alle e.U.: Aufbewahrungspflicht für Bücher, Belege und Geschäftsbriefe mindestens sieben Jahre (UGB §212 iVm BAO §132). Elektronische Belege (E-Mails, PDF-Rechnungen) sind aufbewahrungspflichtig, wenn sie Originalbelege ersetzen. Viele e.U. beauftragen einen Steuerberater (WTBG) mit der laufenden Buchhaltung — Kosten steuerlich als Betriebsausgabe absetzbar (§4 Abs 4 EStG).
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