OG Gesellschaftsvertrag Österreich
UGB §§105–160 • Offene Gesellschaft
GESELLSCHAFTSVERTRAG
der
[Firma]
Offene Gesellschaft gemäß UGB §§105–160
§ 1 — Firma, Sitz und Gegenstand
Die Gesellschaft führt die Firma: [Firma] mit Sitz in [Sitz] (Österreich).
Gegenstand des Unternehmens ist: [Unternehmensgegenstand]
§ 2 — Gesellschafter
Gesellschafter der OG sind:
[Gesellschafter 1 Name], wohnhaft / geschäftsansässig in [Gesellschafter 1 Adresse]
[Gesellschafter 2 Name], wohnhaft / geschäftsansässig in [Gesellschafter 2 Adresse]
§ 3 — Beiträge der Gesellschafter
[Gesellschafter 1 Name] erbringt folgenden Beitrag: [Gesellschafter 1 Einlage]
[Gesellschafter 2 Name] erbringt folgenden Beitrag: [Gesellschafter 2 Einlage]
Ein gesetzliches Mindestkapital besteht für die OG nicht (UGB §§105–160). Die Einlagen sind vollständig und fristgerecht zu erbringen.
§ 4 — Haftung
Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und solidarisch gemäß UGB §128. Die Haftung ist subsidiär (UGB §128 Abs 2): Gläubiger müssen zunächst die Vollstreckung gegen die OG versuchen, bevor sie die Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen können.
Jeder Gesellschafter, der in die OG eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (UGB §130). Ausscheidende Gesellschafter haften für bis zu ihrem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten noch fünf Jahre nach Firmenbucheintragung des Ausscheidens (UGB §137 Abs 4).
§ 5 — Geschäftsführung und Vertretung
Geschäftsführung: [Geschäftsführung] (UGB §§114–120).
Vertretung: [Vertretung] (UGB §§125–131).
Grundlagenentscheidungen (Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderung des Gesellschaftsvertrags, Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften, Aufnahme von Krediten über EUR 50.000,00) bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.
§ 6 — Gewinn- und Verlustverteilung
Der Gewinn oder Verlust wird wie folgt verteilt: [Gesellschafter 1 Name]: [Gesellschafter 1 Gewinnquote] / [Gesellschafter 2 Name]: [Gesellschafter 2 Gewinnquote].
Den Gesellschaftern stehen Entnahmen im Ausmaß ihrer jeweiligen Gewinnzuweisung zu. Weitere Entnahmen bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter (UGB §122).
§ 7 — Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das [Geschäftsjahr].
Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Die Buchführungspflicht richtet sich nach UGB §189.
§ 8 — Kündigung, Auflösung und Ausscheiden
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von [Kündigungsfrist] Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen (UGB §132).
Die Gesellschaft wird fortgesetzt, wenn ein Gesellschafter ausscheidet (Fortsetzungsklausel, UGB §139). Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung zum Verkehrswert seiner Beteiligung, ermittelt durch einen einvernehmlich bestellten oder gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Bei Tod eines Gesellschafters wird die OG mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Die Erben des Verstorbenen erhalten die Abfindung nach Abs 2.
§ 9 — Schlussbestimmungen
Für alle nicht ausdrücklich geregelten Fragen gilt das österreichische UGB (BGBl I Nr. 120/2005 idgF) und das ABGB.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht in Österreich.
[Sitz], den [Gründungsdatum]
Gesellschafter 1
________________
Signature
Gesellschafter 2
________________
Signature
Was ist OG Gesellschaftsvertrag Österreich?
Der OG Gesellschaftsvertrag ist ein nach Unternehmensgesetzbuch (UGB) §§105–160 geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er bestimmt Firma, Gegenstand, Kapital, Geschäftsführung und Geschäftsanteilsabtretung und bindet die Gesellschafter.
Die Offene Gesellschaft (OG) wurde mit der UGB-Reform 2005 (in Kraft 1.1.2007) als Nachfolgerin der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) eingeführt. Entscheidend ist, dass die OG im Gegensatz zur OHG auch von Freiberuflern und nicht-kaufmännischen Unternehmen gebildet werden kann — ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht. Die OG ist Rechtsperson (UGB §105 Satz 2), kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden.
Die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter (UGB §128 Abs 1) ist das prägende Merkmal der OG und unterscheidet sie fundamental von der GmbH (Haftungsbeschränkung) und der KG (nur Komplementär haftet unbeschränkt). Die Gesellschafter haften subsidiär nach der Gesellschaft — der Gläubiger muss zunächst gegen die OG vollstrecken, kann bei Erfolglosigkeit aber direkt auf das Privatvermögen der Gesellschafter greifen (UGB §128 Abs 2, Subsidiarität).
Vom Kommanditgesellschaftsvertrag (KG, UGB §§161–177b) unterscheidet sich der OG-Vertrag dadurch, dass alle Gesellschafter unbeschränkt haften — es gibt keine Kommanditisten mit beschränkter Haftung. Dies macht die OG besonders geeignet für Partnerschaften zwischen natürlichen Personen (Rechtsanwaltskanzleien, Ärztepartnerschaften, Architekturbüros, Handwerksbetriebe), wo persönliches Vertrauen und gemeinsame Verantwortung zentral sind.
Für die Gründung der OG bedarf es eines Firmenbucheintrags (UGB §105 Satz 1 iVm UGB §§17–19), der beim zuständigen Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder Handelsgericht Wien für Wien-Gesellschaften) zu beantragen ist. Kein Mindestkapital ist vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag selbst bedarf keiner notariellen Form (außer wenn Liegenschaften eingebracht werden, §943 ABGB) — Schriftform ist empfohlen, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Das Finanzamt Österreich behandelt die OG steuerlich als transparente Einheit: Gewinne und Verluste werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet (Mitunternehmerschaft nach §23 EStG 1988) und auf deren Ebene der Einkommensteuer unterworfen. Die OG selbst zahlt keine Körperschaftsteuer (KöSt), was sie bei profitablen Gesellschaften in der Niedrig-Steuer-Phase attraktiv macht.
Wann brauchen Sie OG Gesellschaftsvertrag Österreich?
Ein OG-Gesellschaftsvertrag Österreich wird in folgenden Situationen benötigt:
Bei der Gründung einer Offenen Gesellschaft (OG) ist der Gesellschaftsvertrag die rechtliche Grundlage — ohne ihn kann keine Firmenbucheintragung erfolgen (UGB §105). Typische Anwendungsfälle sind Kanzleigründungen von Rechtsanwälten (RAO), Notaren (NO), Steuerberatern (WTBG) und Wirtschaftsprüfern, die als Berufliche Offene Gesellschaft (BOG) firmieren, sowie Arztpartnerschaften und Architekturbüros.
Bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens (e.U.) in eine OG, wenn ein oder mehrere Partner hinzukommen, ist ein neuer Gesellschaftsvertrag erforderlich. Die Firmengeschichte kann gemäß UGB §22 (Firma-Fortführung) beibehalten werden.
Bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bestehende OG oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notwendig, die zur Firmenbucheintragung anzumelden ist.
Bei Umwandlung einer OG in eine GmbH (UmwG BGBl I Nr. 304/1996 oder formwechselnde Umwandlung nach §§238–246 UGB) ist der bestehende OG-Gesellschaftsvertrag der Ausgangspunkt für die Umwandlungsplanung; der neue GmbH-Gesellschaftsvertrag ersetzt ihn.
Für internationale Investitionsstrukturen, bei denen österreichische OGs als Holdingvehikel für steuerlich transparente Beteiligungen eingesetzt werden, ist der Gesellschaftsvertrag die Grundlage für Gewinnverteilung, Einlagepflichten und Gesellschafterrechte.
Bei Familienunternehmen, die die gemeinsame Führung eines Betriebs durch Eltern und Kinder organisieren, ohne die Haftungsabschirmung einer GmbH zu benötigen, bietet die OG die einfachste Organisationsstruktur mit minimalem Verwaltungsaufwand und steuerlicher Transparenz.
Was gehört in Ihr OG Gesellschaftsvertrag Österreich?
Ein vollständiger OG-Gesellschaftsvertrag Österreich nach UGB §§105–160 enthält folgende wesentliche Regelungsbereiche:
**1. Firma und Sitz (UGB §§17–19, §105):** Die Firma der OG muss gemäß UGB §19 Abs 1 Z 2 mindestens den Namen eines Gesellschafters sowie den Zusatz „Offene Gesellschaft“ oder „OG“ enthalten. Der Sitz bestimmt das zuständige Firmenbuchgericht (BG oder HG Wien).
**2. Unternehmensgegenstand:** Beschreibung der Geschäftstätigkeit der OG. Bei freien Berufen (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte) ist zu beachten, dass die jeweiligen Standesgesetze (RAO, NO, ÄrzteG) besondere Anforderungen an die Gesellschaftsform stellen.
**3. Gesellschafter und Beiträge (UGB §§109–115):** Namentliche Auflistung aller Gesellschafter mit ihren Beiträgen (Bareinlagen, Sacheinlagen, Dienstleistungen). Bei OG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben; die Beiträge können nach Vereinbarung festgelegt werden.
**4. Geschäftsführung und Vertretung (UGB §§114–125):** Im gesetzlichen Regelfall führt jeder Gesellschafter die Geschäfte allein (Einzelgeschäftsführung, UGB §114 Abs 1) und vertritt die Gesellschaft allein (Einzelvertretung, UGB §125 Abs 1). Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen (z.B. Gesamtgeschäftsführung für Grundlagenentscheidungen, Ressortverteilung).
**5. Gewinn- und Verlustverteilung (UGB §§121–122):** Gesetzlich: 4% des Kapitalanteils vorab, Rest nach Köpfen (UGB §121 Abs 1). Davon kann durch Gesellschaftsvertrag abgewichen werden — in der Praxis werden oft individuelle Quoten vereinbart, die Kapitaleinlage, Arbeitseinsatz und Risikobeitrag berücksichtigen.
**6. Gesellschafterkonten (UGB §§120–121):** Kapitalkonto (festverzinsliche Einlage), Verlustvortragskonto und ggf. Privatkonto. Die Struktur beeinflusst die steuerliche Behandlung der Entnahmen (§23 EStG 1988).
**7. Auflösung und Ausscheiden (UGB §§131–160):** Auflösungsgründe (Ablauf der Zeit, Gesellschafterbeschluss, Tod eines Gesellschafters, Insolvenz, AktG §134 Abs 1 UGB), Ausscheiden einzelner Gesellschafter (UGB §137: Abfindungsanspruch zum Buchwert oder Verkehrswert, je nach Vertrag), Liquidationsverfahren.
**8. Anteilsübertragung (UGB §§108, 126):** Ohne besondere Regelung können Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung aller Gesellschafter übertragen werden. Vinkulierungsklauseln sind in der Praxis empfohlen.
Auf forms-legal.com können Sie den OG-Gesellschaftsvertrag Österreich kostenfrei als Word- und PDF-Vorlage herunterladen, anpassen und vor der Firmenbuchanmeldung mit einem Rechtsanwalt (RA) oder Notar prüfen lassen.
So füllen Sie Ihr OG Gesellschaftsvertrag Österreich aus
Die Erstellung des OG-Gesellschaftsvertrags Österreich erfolgt in folgenden Schritten:
**Schritt 1 — Namensreservierung und Firmenprüfung:** Prüfen Sie die Verfügbarkeit des Firmennamens auf firmenbuch.at. Die Firma muss gemäß UGB §19 Abs 1 Z 2 mindestens den Namen eines Gesellschafters und den Zusatz „OG“ enthalten. Sachfirmen (ohne Gesellschafternamen) sind für die OG nicht zulässig.
**Schritt 2 — Gesellschafterkreis und Einlagen festlegen:** Bestimmen Sie alle Gesellschafter mit vollständigem Namen, Geburtsdatum, Wohnsitz (bei natürlichen Personen) bzw. Firmenbuchdaten (bei juristischen Personen). Legen Sie die Beiträge jedes Gesellschafters fest (Bareinlage: Betrag und Einzahlungszeitpunkt; Sacheinlage: Bewertung und Übergabezeitpunkt; Dienste: Beschreibung der Tätigkeitspflicht).
**Schritt 3 — Geschäftsführungsregelung:** Entscheiden Sie, ob alle oder nur bestimmte Gesellschafter die Geschäftsführung übernehmen. Regeln Sie Grundlagenentscheidungen (z.B. Aufnahme neuer Gesellschafter, Erwerb von Grundstücken) als Gesamtentscheidungen mit Einstimmigkeitserfordernis.
**Schritt 4 — Gewinnverteilung und Entnahmeregelung:** Vereinbaren Sie die Gewinnquoten. Regeln Sie, ob und in welchem Ausmaß Gesellschafter laufende Entnahmen (Vorschüsse auf den Gewinn) tätigen dürfen — relevant für die persönliche Einkommensteuerplanung.
**Schritt 5 — Unterzeichnung:** Der Gesellschaftsvertrag der OG bedarf keiner bestimmten Form (keine Notariatspflicht, außer bei Einbringung von Liegenschaften §943 ABGB). Die Unterschriften aller Gesellschafter auf dem Gesellschaftsvertrag genügen; für die Firmenbuchanmeldung müssen die Unterschriften jedoch notariell beglaubigt werden (Beglaubigung durch Notar).
**Schritt 6 — Firmenbucheintragung:** Beantragen Sie die Eintragung der OG beim zuständigen Firmenbuchgericht (BG oder HG Wien) über den ERV. Einzureichen sind: Gesellschaftsvertrag, Musterzeichnungen der vertretungsbefugten Gesellschafter, ggf. Bewilligung der Gewerbebehörde (Gewerbeanmeldung, GewO §339), Nachweise über Sacheinlagen.
**Schritt 7 — Anmeldungen nach Eintragung:** Melden Sie die OG beim Finanzamt Österreich (Steuernummer, UID) via FinanzOnline an, registrieren Sie sich bei der ÖGK als Dienstgeber (falls Mitarbeiter), und treten Sie der WKO bei (Pflichtmitgliedschaft für Gewerbetreibende).
Rechtliche Anforderungen für OG Gesellschaftsvertrag Österreich
Der OG-Gesellschaftsvertrag Österreich unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Firmenbuchpflicht (UGB §105 Abs 1):** Jede OG muss im Firmenbuch eingetragen sein. Ohne Firmenbucheintrag entsteht zwar eine Innengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach ABGB §§1175–1216a), aber keine OG im Rechtssinne.
**Unbeschränkte persönliche Haftung (UGB §128):** Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der OG persönlich, unbeschränkt, unmittelbar (wenn auch subsidiär nach UGB §128 Abs 2) und solidarisch. Die Haftung kann vertraglich nicht gegenüber Gläubigern ausgeschlossen werden.
**Haftung für Vorverbindlichkeiten (UGB §130):** Wer als Gesellschafter in eine OG eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten — diese Haftung ist zwingend und kann nicht einmal durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden.
**Ausscheidenshaftung (UGB §137 Abs 4):** Ein ausscheidender Gesellschafter haftet für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten noch fünf Jahre nach Bekanntgabe des Ausscheidens im Firmenbuch weiter (Nachhaftung).
**Steuerliche Transparenz (EStG §23):** Die OG ist keine KöSt-pflichtige Körperschaft. Gewinne werden den Gesellschaftern als Mitunternehmer zugerechnet und bei ihnen mit der Einkommensteuer (EStG 1988) besteuert. Die progressive Einkommensteuer (bis 55% ab €1.000.000,00 Einkommen) kann bei sehr hohen Gewinnen die OG steuerlich weniger attraktiv machen als eine GmbH (23% KöSt).
**WiEReG-Meldepflicht (BGBl I Nr. 136/2017):** Wirtschaftliche Eigentümer der OG (Gesellschafter mit mehr als 25% Anteil oder gleichwertiger Kontrolle) müssen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer beim BMF gemeldet werden.
Häufige Fehler bei Ihrem OG Gesellschaftsvertrag Österreich
Bei OG-Gesellschaftsverträgen in Österreich treten folgende Fehler häufig auf:
**Fehler 1 — Unterschätzung der persönlichen Haftungsrisiken:** Viele Gründer entscheiden sich für die OG ohne volle Kenntnis der unbeschränkten Haftung. Ein Gesellschafter einer OG kann für alle Schulden der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen in Anspruch genommen werden — einschließlich Verbindlichkeiten, die er selbst nicht verursacht hat. Für Gesellschafter mit erheblichem Privatvermögen kann eine GmbH (mit dem Mindeststammkapital von €10.000,00 nach §6 GmbHG seit dem GesRÄG 2023) sinnvoller sein.
**Fehler 2 — Keine Regelung des Ausscheidens:** Viele Gesellschaftsverträge enthalten keine ausreichenden Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters (Tod, Kündigung, Insolvenz). Ohne Regelung droht die automatische Auflösung der OG (UGB §131 Z 4 bei Tod eines Gesellschafters), was in der Praxis teuer und störend sein kann. Eine „Fortsetzungsklausel“ (UGB §139) verhindert die Auflösung und sichert die Unternehmenskontinuität.
**Fehler 3 — Fehlende Wettbewerbsverbotsregelung:** Das gesetzliche Wettbewerbsverbot (UGB §112) verbietet jedem Gesellschafter, im Geschäftszweig der OG für eigene oder fremde Rechnung tätig zu sein — aber nur im gleichen Handelszweig. Für freie Berufe und bei überlappenden Tätigkeitsfeldern empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung, um Streitigkeiten zu vermeiden.
**Fehler 4 — Keine Vereinbarung zur Anteilsübertragung:** Ohne Vinkulierungsklausel können Gesellschaftsanteile theoretisch mit Zustimmung aller Gesellschafter übertragen werden. Eine fehlende Vorkaufsrechtsregelung kann dazu führen, dass unerwünschte Dritte als Gesellschafter aufgenommen werden müssen.
**Fehler 5 — Steuerliche Fehlplanung:** Bei der OG werden Gewinne unabhängig von Entnahmen den Gesellschaftern zugerechnet und mit Einkommensteuer (bis 55%) besteuert. Wird nicht genug entnommen, um die Steuerlast zu decken, müssen Gesellschafter die Steuer aus anderen Mitteln zahlen — Liquiditätsprobleme können entstehen.
**Fehler 6 — Formfehler bei Sacheinlagen:** Wenn Liegenschaften in die OG eingebracht werden, ist ein Notariatsakt erforderlich (ABGB §943 iVm NO §1). Fehlt dieser, ist die Einbringung unwirksam, und das Eigentum verbleibt beim Gesellschafter.
Quellen und Zitate
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- §23 EStGDE official
- §943 ABGBAT official
- §134 Abs 1 UGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Der wesentliche Unterschied zwischen Offener Gesellschaft (OG, UGB §§105–160) und Kommanditgesellschaft (KG, UGB §§161–177b) in Österreich liegt in der Haftungsstruktur: Bei der OG haften alle Gesellschafter unbeschränkt, persönlich und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft (UGB §128). Bei der KG gibt es zwei Gesellschafterklassen: Komplementäre (unbeschränkt haftend, wie OG-Gesellschafter) und Kommanditisten (Haftung beschränkt auf ihre registrierte Kommanditeinlage, UGB §171). Die KG eignet sich daher für Strukturen, bei denen stille Kapitalgeber (Kommanditisten) investieren, ohne persönlich zu haften. Die OG ist einfacher und geeignet für gleichberechtigte Partner, die gemeinsam das Unternehmen führen. Steuerlich werden beide als Mitunternehmerschaft transparent behandelt (§23 EStG 1988): Gewinne werden den Gesellschaftern zugerechnet und mit Einkommensteuer belastet.
Für die Gründung einer Offenen Gesellschaft (OG) in Österreich ist kein Mindestkapital gesetzlich vorgeschrieben (UGB §§105–160). Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur GmbH (Mindeststammkapital €10.000,00 nach §6 GmbHG seit dem GesRÄG 2023, das die frühere Gründungsprivilegierung abgeschafft hat) und zur AG (€70.000,00 nach AktG §7). Die Gesellschafter können die Höhe ihrer Einlagen (Bareinlagen, Sacheinlagen, Dienstleistungen) im Gesellschaftsvertrag frei vereinbaren — auch ein rein auf Dienstleistungsbeiträgen basierendes Modell ist möglich. Das Fehlen eines Mindestkapitals bedeutet aber nicht, dass die OG keine Liquidität benötigt — Gläubiger schützt in erster Linie die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter. Die Höhe der Einlagen wird im Firmenbuch eingetragen und ist öffentlich einsehbar.
Die gesetzliche Gewinnverteilung der Offenen Gesellschaft (OG) in Österreich richtet sich nach UGB §§121–122: Vorab erhält jeder Gesellschafter 4% seines Kapitalanteils (Kapitalverzinsung); der verbleibende Gewinn oder Verlust wird nach Köpfen (zu gleichen Teilen) verteilt. Diese gesetzliche Regelung ist dispositiv — der Gesellschaftsvertrag kann beliebig abweichen und individuelle Quoten festlegen. In der Praxis werden Gewinnverteilungsschlüssel vereinbart, die Kapitaleinlage, Arbeitseinsatz (besonders bei Berufspartnerschaften) und Verantwortungsgrad berücksichtigen. Steuerlich werden die Gewinne den Gesellschaftern als Mitunternehmer direkt zugerechnet (§23 EStG 1988) und mit der persönlichen Einkommensteuer (progressiver Tarif bis 55%) belastet — unabhängig davon, ob der Gewinn tatsächlich entnommen wurde. Das Finanzamt Österreich erhält vom Steuerberater die gesonderte Gewinnfeststellungserklärung der OG.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer österreichischen Offenen Gesellschaft (OG) ist in UGB §§137–141 geregelt und kann auf verschiedene Arten erfolgen: Kündigung durch einen Gesellschafter mit der vereinbarten Kündigungsfrist (bei unbefristeten Gesellschaften: Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres mit 6-monatiger Frist nach UGB §132); Tod eines Gesellschafters (ohne Fortsetzungsklausel: Auflösung der Gesellschaft nach UGB §131 Z 4, mit Fortsetzungsklausel: Fortsetzung mit verbleibenden Gesellschaftern, UGB §139); Insolvenz eines Gesellschafters (UGB §131 Z 5); einvernehmliches Ausscheiden durch Gesellschaftsvertrag; gerichtliche Klage auf Ausschließung aus wichtigem Grund (UGB §140). Beim Ausscheiden erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung zum Verkehrswert oder Buchwert der Beteiligung, je nach Gesellschaftsvertrag (UGB §137 Abs 2). Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet noch fünf Jahre für bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten (UGB §137 Abs 4 — Nachhaftung).
Ja, an einer österreichischen Offenen Gesellschaft (OG) können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (GmbH, AG, Stiftung, andere Personengesellschaften) als Gesellschafter beteiligt sein (UGB §105). Ist eine GmbH Gesellschafterin einer OG, haftet die GmbH als Gesellschafterin unbeschränkt für die Schulden der OG — allerdings ist die GmbH selbst haftungsbeschränkt, sodass nur deren Vermögen und nicht das der GmbH-Gesellschafter für OG-Schulden herangezogen werden kann. In der Praxis wird die Kombination GmbH & Co. OG (selten; häufiger ist GmbH & Co. KG) eingesetzt, um die unbeschränkte Haftung auf das GmbH-Vermögen zu begrenzen. Für Freiberufler-Partnerschaften (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Ärzte) sind nach den einschlägigen Standesgesetzen häufig nur natürliche Personen als vollhaftende Gesellschafter zugelassen.
Die Offene Gesellschaft (OG) ist steuerlich transparent und zahlt selbst keine Körperschaftsteuer (KöSt). Stattdessen werden die Gewinne und Verluste den einzelnen Gesellschaftern als Mitunternehmer direkt zugerechnet (Mitunternehmerschaft nach §23 EStG 1988) und bei ihnen mit der persönlichen Einkommensteuer (progressiver Tarif: 0% bis 12.816 € Jahreseinkommen; 55% über €1.000.000) besteuert. Die OG selbst ist umsatzsteuerlich eigenständig und muss ggf. Umsatzsteuer (USt 20%) abführen. Sie ist kommunalsteuerpflichtig (3% der Lohnsumme) und muss Dienstgeberbeiträge (DB 3,9%) an das Finanzamt Österreich (FinanzOnline) abführen. Der Steuerberater der OG erstellt jährlich eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungserklärung, die das Finanzamt Österreich bei der Veranlagung der Gesellschafter zugrunde legt. Bei Gesellschafter-Entnahmen, die den Gewinnanteil übersteigen, liegt steuerlich ein negativer Kapitalanteil vor — dies kann zur Aufgabe des Abzugsverbots nach §23a EStG führen.
Für den Abschluss des OG-Gesellschaftsvertrags in Österreich ist keine bestimmte Form vorgeschrieben — weder Notariatspflicht noch Schriftformpflicht (außer bei Einbringung von Liegenschaften, §943 ABGB iVm NO §1). In der Praxis wird jedoch die Schriftform aus Beweisgründen stets empfohlen. Für die Firmenbucheintragung müssen die Unterschriften der Gesellschafter auf dem Anmeldeformular notariell beglaubigt werden (Beglaubigung nach §§88–90 NO) — dabei prüft der Notar nur die Identität der Unterzeichner, nicht den Inhalt des Vertrags. Ein Rechtsanwalt oder Steuerberater wird für die Vertragsgestaltung empfohlen, um steuerliche Optimierung (Kapitalkonten-Struktur, Gewinnverteilung, Entnahmeregelungen), haftungsrechtliche Aspekte (Nachhaftung, Ausscheidensregelung) und standesrechtliche Besonderheiten (bei Freiberuflern nach RAO, NO, ÄrzteG, WTBG) korrekt zu berücksichtigen.
Verstirbt ein Gesellschafter einer österreichischen Offenen Gesellschaft (OG), kommt es nach der gesetzlichen Grundregel gemäß UGB §131 Z 4 zur Auflösung der Gesellschaft — die verbleibenden Gesellschafter müssen dann liquidieren. Dieses unerwünschte Ergebnis kann durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag verhindert werden: Eine Fortsetzungsklausel (Fortführung mit verbleibenden Gesellschaftern, UGB §139) bewirkt, dass die OG nach dem Tod eines Gesellschafters mit den verbleibenden Gesellschaftern weitergeführt wird; der Erbe des verstorbenen Gesellschafters erhält eine Abfindung (Verkehrs- oder Buchwert je nach Vertrag). Eine Nachfolge-/Eintrittsklausel ermöglicht den Eintritt des Erben in die Gesellschafterstellung — sofern er die persönliche Qualifikation (bei Freiberufler-OGs: Berufserlaubnis) erfüllt. Ohne ausdrückliche Regelung gilt UGB §131 Z 4 — deshalb sollte jeder OG-Gesellschaftsvertrag eine Regelung für den Todesfall enthalten.
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