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OG Gesellschaftsvertrag Österreich

OG Gesellschaftsvertrag Österreich

UGB §§105–160 • Offene Gesellschaft

GESELLSCHAFTSVERTRAG

der

[Firma]

Offene Gesellschaft gemäß UGB §§105–160

§ 1 — Firma, Sitz und Gegenstand

1.

Die Gesellschaft führt die Firma: [Firma] mit Sitz in [Sitz] (Österreich).

2.

Gegenstand des Unternehmens ist: [Unternehmensgegenstand]

§ 2 — Gesellschafter

Gesellschafter der OG sind:

2.1

[Gesellschafter 1 Name], wohnhaft / geschäftsansässig in [Gesellschafter 1 Adresse]

2.2

[Gesellschafter 2 Name], wohnhaft / geschäftsansässig in [Gesellschafter 2 Adresse]

§ 3 — Beiträge der Gesellschafter

3.1

[Gesellschafter 1 Name] erbringt folgenden Beitrag: [Gesellschafter 1 Einlage]

3.2

[Gesellschafter 2 Name] erbringt folgenden Beitrag: [Gesellschafter 2 Einlage]

Ein gesetzliches Mindestkapital besteht für die OG nicht (UGB §§105–160). Die Einlagen sind vollständig und fristgerecht zu erbringen.

§ 4 — Haftung

Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und solidarisch gemäß UGB §128. Die Haftung ist subsidiär (UGB §128 Abs 2): Gläubiger müssen zunächst die Vollstreckung gegen die OG versuchen, bevor sie die Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen können.

Jeder Gesellschafter, der in die OG eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (UGB §130). Ausscheidende Gesellschafter haften für bis zu ihrem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten noch fünf Jahre nach Firmenbucheintragung des Ausscheidens (UGB §137 Abs 4).

§ 5 — Geschäftsführung und Vertretung

5.1

Geschäftsführung: [Geschäftsführung] (UGB §§114–120).

5.2

Vertretung: [Vertretung] (UGB §§125–131).

5.3

Grundlagenentscheidungen (Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderung des Gesellschaftsvertrags, Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften, Aufnahme von Krediten über EUR 50.000,00) bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.

§ 6 — Gewinn- und Verlustverteilung

6.1

Der Gewinn oder Verlust wird wie folgt verteilt: [Gesellschafter 1 Name]: [Gesellschafter 1 Gewinnquote] / [Gesellschafter 2 Name]: [Gesellschafter 2 Gewinnquote].

6.2

Den Gesellschaftern stehen Entnahmen im Ausmaß ihrer jeweiligen Gewinnzuweisung zu. Weitere Entnahmen bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter (UGB §122).

§ 7 — Geschäftsjahr und Jahresabschluss

7.1

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das [Geschäftsjahr].

7.2

Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Die Buchführungspflicht richtet sich nach UGB §189.

§ 8 — Kündigung, Auflösung und Ausscheiden

8.1

Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von [Kündigungsfrist] Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen (UGB §132).

8.2

Die Gesellschaft wird fortgesetzt, wenn ein Gesellschafter ausscheidet (Fortsetzungsklausel, UGB §139). Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung zum Verkehrswert seiner Beteiligung, ermittelt durch einen einvernehmlich bestellten oder gerichtlich bestellten Sachverständigen.

8.3

Bei Tod eines Gesellschafters wird die OG mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Die Erben des Verstorbenen erhalten die Abfindung nach Abs 2.

§ 9 — Schlussbestimmungen

9.1

Für alle nicht ausdrücklich geregelten Fragen gilt das österreichische UGB (BGBl I Nr. 120/2005 idgF) und das ABGB.

9.2

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht in Österreich.

[Sitz], den [Gründungsdatum]

Gesellschafter 1

________________

Signature

Gesellschafter 2

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist OG Gesellschaftsvertrag Österreich?

Der OG Gesellschaftsvertrag ist ein nach Unternehmensgesetzbuch (UGB) §§105–160 geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er bestimmt Firma, Gegenstand, Kapital, Geschäftsführung und Geschäftsanteilsabtretung und bindet die Gesellschafter.

Die Offene Gesellschaft (OG) wurde mit der UGB-Reform 2005 (in Kraft 1.1.2007) als Nachfolgerin der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) eingeführt. Entscheidend ist, dass die OG im Gegensatz zur OHG auch von Freiberuflern und nicht-kaufmännischen Unternehmen gebildet werden kann — ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht. Die OG ist Rechtsperson (UGB §105 Satz 2), kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden.

Die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter (UGB §128 Abs 1) ist das prägende Merkmal der OG und unterscheidet sie fundamental von der GmbH (Haftungsbeschränkung) und der KG (nur Komplementär haftet unbeschränkt). Die Gesellschafter haften subsidiär nach der Gesellschaft — der Gläubiger muss zunächst gegen die OG vollstrecken, kann bei Erfolglosigkeit aber direkt auf das Privatvermögen der Gesellschafter greifen (UGB §128 Abs 2, Subsidiarität).

Vom Kommanditgesellschaftsvertrag (KG, UGB §§161–177b) unterscheidet sich der OG-Vertrag dadurch, dass alle Gesellschafter unbeschränkt haften — es gibt keine Kommanditisten mit beschränkter Haftung. Dies macht die OG besonders geeignet für Partnerschaften zwischen natürlichen Personen (Rechtsanwaltskanzleien, Ärztepartnerschaften, Architekturbüros, Handwerksbetriebe), wo persönliches Vertrauen und gemeinsame Verantwortung zentral sind.

Für die Gründung der OG bedarf es eines Firmenbucheintrags (UGB §105 Satz 1 iVm UGB §§17–19), der beim zuständigen Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder Handelsgericht Wien für Wien-Gesellschaften) zu beantragen ist. Kein Mindestkapital ist vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag selbst bedarf keiner notariellen Form (außer wenn Liegenschaften eingebracht werden, §943 ABGB) — Schriftform ist empfohlen, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Das Finanzamt Österreich behandelt die OG steuerlich als transparente Einheit: Gewinne und Verluste werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet (Mitunternehmerschaft nach §23 EStG 1988) und auf deren Ebene der Einkommensteuer unterworfen. Die OG selbst zahlt keine Körperschaftsteuer (KöSt), was sie bei profitablen Gesellschaften in der Niedrig-Steuer-Phase attraktiv macht.

Wann brauchen Sie OG Gesellschaftsvertrag Österreich?

Ein OG-Gesellschaftsvertrag Österreich wird in folgenden Situationen benötigt:

Bei der Gründung einer Offenen Gesellschaft (OG) ist der Gesellschaftsvertrag die rechtliche Grundlage — ohne ihn kann keine Firmenbucheintragung erfolgen (UGB §105). Typische Anwendungsfälle sind Kanzleigründungen von Rechtsanwälten (RAO), Notaren (NO), Steuerberatern (WTBG) und Wirtschaftsprüfern, die als Berufliche Offene Gesellschaft (BOG) firmieren, sowie Arztpartnerschaften und Architekturbüros.

Bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens (e.U.) in eine OG, wenn ein oder mehrere Partner hinzukommen, ist ein neuer Gesellschaftsvertrag erforderlich. Die Firmengeschichte kann gemäß UGB §22 (Firma-Fortführung) beibehalten werden.

Bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bestehende OG oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notwendig, die zur Firmenbucheintragung anzumelden ist.

Bei Umwandlung einer OG in eine GmbH (UmwG BGBl I Nr. 304/1996 oder formwechselnde Umwandlung nach §§238–246 UGB) ist der bestehende OG-Gesellschaftsvertrag der Ausgangspunkt für die Umwandlungsplanung; der neue GmbH-Gesellschaftsvertrag ersetzt ihn.

Für internationale Investitionsstrukturen, bei denen österreichische OGs als Holdingvehikel für steuerlich transparente Beteiligungen eingesetzt werden, ist der Gesellschaftsvertrag die Grundlage für Gewinnverteilung, Einlagepflichten und Gesellschafterrechte.

Bei Familienunternehmen, die die gemeinsame Führung eines Betriebs durch Eltern und Kinder organisieren, ohne die Haftungsabschirmung einer GmbH zu benötigen, bietet die OG die einfachste Organisationsstruktur mit minimalem Verwaltungsaufwand und steuerlicher Transparenz.

Was gehört in Ihr OG Gesellschaftsvertrag Österreich?

Ein vollständiger OG-Gesellschaftsvertrag Österreich nach UGB §§105–160 enthält folgende wesentliche Regelungsbereiche:

**1. Firma und Sitz (UGB §§17–19, §105):** Die Firma der OG muss gemäß UGB §19 Abs 1 Z 2 mindestens den Namen eines Gesellschafters sowie den Zusatz „Offene Gesellschaft“ oder „OG“ enthalten. Der Sitz bestimmt das zuständige Firmenbuchgericht (BG oder HG Wien).

**2. Unternehmensgegenstand:** Beschreibung der Geschäftstätigkeit der OG. Bei freien Berufen (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte) ist zu beachten, dass die jeweiligen Standesgesetze (RAO, NO, ÄrzteG) besondere Anforderungen an die Gesellschaftsform stellen.

**3. Gesellschafter und Beiträge (UGB §§109–115):** Namentliche Auflistung aller Gesellschafter mit ihren Beiträgen (Bareinlagen, Sacheinlagen, Dienstleistungen). Bei OG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben; die Beiträge können nach Vereinbarung festgelegt werden.

**4. Geschäftsführung und Vertretung (UGB §§114–125):** Im gesetzlichen Regelfall führt jeder Gesellschafter die Geschäfte allein (Einzelgeschäftsführung, UGB §114 Abs 1) und vertritt die Gesellschaft allein (Einzelvertretung, UGB §125 Abs 1). Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen (z.B. Gesamtgeschäftsführung für Grundlagenentscheidungen, Ressortverteilung).

**5. Gewinn- und Verlustverteilung (UGB §§121–122):** Gesetzlich: 4% des Kapitalanteils vorab, Rest nach Köpfen (UGB §121 Abs 1). Davon kann durch Gesellschaftsvertrag abgewichen werden — in der Praxis werden oft individuelle Quoten vereinbart, die Kapitaleinlage, Arbeitseinsatz und Risikobeitrag berücksichtigen.

**6. Gesellschafterkonten (UGB §§120–121):** Kapitalkonto (festverzinsliche Einlage), Verlustvortragskonto und ggf. Privatkonto. Die Struktur beeinflusst die steuerliche Behandlung der Entnahmen (§23 EStG 1988).

**7. Auflösung und Ausscheiden (UGB §§131–160):** Auflösungsgründe (Ablauf der Zeit, Gesellschafterbeschluss, Tod eines Gesellschafters, Insolvenz, AktG §134 Abs 1 UGB), Ausscheiden einzelner Gesellschafter (UGB §137: Abfindungsanspruch zum Buchwert oder Verkehrswert, je nach Vertrag), Liquidationsverfahren.

**8. Anteilsübertragung (UGB §§108, 126):** Ohne besondere Regelung können Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung aller Gesellschafter übertragen werden. Vinkulierungsklauseln sind in der Praxis empfohlen.

Auf forms-legal.com können Sie den OG-Gesellschaftsvertrag Österreich kostenfrei als Word- und PDF-Vorlage herunterladen, anpassen und vor der Firmenbuchanmeldung mit einem Rechtsanwalt (RA) oder Notar prüfen lassen.

So füllen Sie Ihr OG Gesellschaftsvertrag Österreich aus

Die Erstellung des OG-Gesellschaftsvertrags Österreich erfolgt in folgenden Schritten:

**Schritt 1 — Namensreservierung und Firmenprüfung:** Prüfen Sie die Verfügbarkeit des Firmennamens auf firmenbuch.at. Die Firma muss gemäß UGB §19 Abs 1 Z 2 mindestens den Namen eines Gesellschafters und den Zusatz „OG“ enthalten. Sachfirmen (ohne Gesellschafternamen) sind für die OG nicht zulässig.

**Schritt 2 — Gesellschafterkreis und Einlagen festlegen:** Bestimmen Sie alle Gesellschafter mit vollständigem Namen, Geburtsdatum, Wohnsitz (bei natürlichen Personen) bzw. Firmenbuchdaten (bei juristischen Personen). Legen Sie die Beiträge jedes Gesellschafters fest (Bareinlage: Betrag und Einzahlungszeitpunkt; Sacheinlage: Bewertung und Übergabezeitpunkt; Dienste: Beschreibung der Tätigkeitspflicht).

**Schritt 3 — Geschäftsführungsregelung:** Entscheiden Sie, ob alle oder nur bestimmte Gesellschafter die Geschäftsführung übernehmen. Regeln Sie Grundlagenentscheidungen (z.B. Aufnahme neuer Gesellschafter, Erwerb von Grundstücken) als Gesamtentscheidungen mit Einstimmigkeitserfordernis.

**Schritt 4 — Gewinnverteilung und Entnahmeregelung:** Vereinbaren Sie die Gewinnquoten. Regeln Sie, ob und in welchem Ausmaß Gesellschafter laufende Entnahmen (Vorschüsse auf den Gewinn) tätigen dürfen — relevant für die persönliche Einkommensteuerplanung.

**Schritt 5 — Unterzeichnung:** Der Gesellschaftsvertrag der OG bedarf keiner bestimmten Form (keine Notariatspflicht, außer bei Einbringung von Liegenschaften §943 ABGB). Die Unterschriften aller Gesellschafter auf dem Gesellschaftsvertrag genügen; für die Firmenbuchanmeldung müssen die Unterschriften jedoch notariell beglaubigt werden (Beglaubigung durch Notar).

**Schritt 6 — Firmenbucheintragung:** Beantragen Sie die Eintragung der OG beim zuständigen Firmenbuchgericht (BG oder HG Wien) über den ERV. Einzureichen sind: Gesellschaftsvertrag, Musterzeichnungen der vertretungsbefugten Gesellschafter, ggf. Bewilligung der Gewerbebehörde (Gewerbeanmeldung, GewO §339), Nachweise über Sacheinlagen.

**Schritt 7 — Anmeldungen nach Eintragung:** Melden Sie die OG beim Finanzamt Österreich (Steuernummer, UID) via FinanzOnline an, registrieren Sie sich bei der ÖGK als Dienstgeber (falls Mitarbeiter), und treten Sie der WKO bei (Pflichtmitgliedschaft für Gewerbetreibende).

Häufige Fehler bei Ihrem OG Gesellschaftsvertrag Österreich

Bei OG-Gesellschaftsverträgen in Österreich treten folgende Fehler häufig auf:

**Fehler 1 — Unterschätzung der persönlichen Haftungsrisiken:** Viele Gründer entscheiden sich für die OG ohne volle Kenntnis der unbeschränkten Haftung. Ein Gesellschafter einer OG kann für alle Schulden der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen in Anspruch genommen werden — einschließlich Verbindlichkeiten, die er selbst nicht verursacht hat. Für Gesellschafter mit erheblichem Privatvermögen kann eine GmbH (mit dem Mindeststammkapital von €10.000,00 nach §6 GmbHG seit dem GesRÄG 2023) sinnvoller sein.

**Fehler 2 — Keine Regelung des Ausscheidens:** Viele Gesellschaftsverträge enthalten keine ausreichenden Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters (Tod, Kündigung, Insolvenz). Ohne Regelung droht die automatische Auflösung der OG (UGB §131 Z 4 bei Tod eines Gesellschafters), was in der Praxis teuer und störend sein kann. Eine „Fortsetzungsklausel“ (UGB §139) verhindert die Auflösung und sichert die Unternehmenskontinuität.

**Fehler 3 — Fehlende Wettbewerbsverbotsregelung:** Das gesetzliche Wettbewerbsverbot (UGB §112) verbietet jedem Gesellschafter, im Geschäftszweig der OG für eigene oder fremde Rechnung tätig zu sein — aber nur im gleichen Handelszweig. Für freie Berufe und bei überlappenden Tätigkeitsfeldern empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung, um Streitigkeiten zu vermeiden.

**Fehler 4 — Keine Vereinbarung zur Anteilsübertragung:** Ohne Vinkulierungsklausel können Gesellschaftsanteile theoretisch mit Zustimmung aller Gesellschafter übertragen werden. Eine fehlende Vorkaufsrechtsregelung kann dazu führen, dass unerwünschte Dritte als Gesellschafter aufgenommen werden müssen.

**Fehler 5 — Steuerliche Fehlplanung:** Bei der OG werden Gewinne unabhängig von Entnahmen den Gesellschaftern zugerechnet und mit Einkommensteuer (bis 55%) besteuert. Wird nicht genug entnommen, um die Steuerlast zu decken, müssen Gesellschafter die Steuer aus anderen Mitteln zahlen — Liquiditätsprobleme können entstehen.

**Fehler 6 — Formfehler bei Sacheinlagen:** Wenn Liegenschaften in die OG eingebracht werden, ist ein Notariatsakt erforderlich (ABGB §943 iVm NO §1). Fehlt dieser, ist die Einbringung unwirksam, und das Eigentum verbleibt beim Gesellschafter.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §23 EStGDE official
  2. §943 ABGBAT official
  3. §134 Abs 1 UGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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