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Stille Gesellschaft Vertrag Österreich

Stille Gesellschaft Vertrag Österreich

UGB §§179–188 • Typisch / Atypisch

VERTRAG ÜBER DIE STILLE GESELLSCHAFT

gemäß UGB §§179–188 (Österreich)

§ 1 — Parteien

1.1

Unternehmensinhaber: [Inhaber Name], geschäftsansässig in [Inhaber Adresse] (im Folgenden: "Inhaber")

1.2

Stiller Gesellschafter: [Stiller Name], wohnhaft / geschäftsansässig in [Stiller Adresse] (im Folgenden: "Stiller Gesellschafter")

§ 2 — Art der Stillen Gesellschaft und Geheimhaltung

2.1

Die Parteien errichten hiermit eine [Gesellschaft Art] im Sinne des UGB §§179–188. Der Stille Gesellschafter beteiligt sich am Unternehmen des Inhabers als stiller Gesellschafter und tritt gegenüber Dritten nicht in Erscheinung.

2.2

Geheimhaltung: [Geheimhaltung]. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrags vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren, soweit nicht gesetzliche Offenlegungspflichten (z.B. gegenüber Finanzamt Österreich, Insolvenzverwalter) bestehen.

§ 3 — Vermögenseinlage

3.1

Der Stille Gesellschafter erbringt eine [Einlage Art] in Höhe von [Einlage Betrag] bis spätestens [Einlage Zeitpunkt] auf das Geschäftskonto des Inhabers (UGB §180 Abs 1). Die Einlage geht mit Leistung in das Eigentum des Inhabers über.

3.2

Der Stille Gesellschafter hat bei Beendigung der Stillen Gesellschaft Anspruch auf Rückzahlung der Einlage in Höhe des bei Auflösung vorhandenen Kapitalanteils (UGB §188 Abs 1), jedoch vorbehaltlich allfälliger Verlustverrechnungen (§ 4 dieses Vertrags).

§ 4 — Gewinn- und Verlustbeteiligung

4.1

Der Stille Gesellschafter erhält einen Anteil von [Gewinn Quote] am Jahresgewinn des Unternehmens (UGB §§181–182), berechnet auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses nach UGB.

4.2

Verlustbeteiligung: [Verlustbeteiligung] (UGB §182).

4.3

Mindestrendite: [Mindestrendite]

Steuerhinweis: Bei typischer Stiller Gesellschaft unterliegt der Gewinnanteil der KESt 27,5% (§27 EStG 1988). Der Inhaber führt die KESt ein und zahlt den Nettogewinnanteil aus. Bei atypischer Stiller Gesellschaft: gesonderte Gewinnfeststellung durch Steuerberater; progressiver EStG-Tarif beim stillen Gesellschafter.

§ 5 — Informationsrechte

Der Inhaber übermittelt dem Stillen Gesellschafter jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende eine Abschrift des Jahresabschlusses. Der Stille Gesellschafter hat das Recht, die Richtigkeit des Jahresabschlusses durch Einsichtnahme in die Bücher des Inhabers zu prüfen (persönlich oder durch einen Wirtschaftsprüfer), UGB §183.

§ 6 — Laufzeit und Kündigung

6.1

Die Stille Gesellschaft wird für folgende Laufzeit errichtet: [Laufzeit][Laufzeit Jahre].

6.2

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (UGB §184 Abs 2): insbesondere bei wesentlicher Pflichtverletzung des Inhabers (z.B. Unterschlagung der Einlage, falsche Jahresabschlüsse), Insolvenzantrag des Inhabers oder dauerhafter Unmöglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen.

§ 7 — Schlussbestimmungen

7.1

Für alle nicht ausdrücklich geregelten Fragen gelten UGB §§179–188 und ergänzend das ABGB.

7.2

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Inhabers zuständige Gericht in Österreich (ZPO).

7.3

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Ausgefertigt in [Ort], den [Vertragsdatum]

Unternehmensinhaber

________________

Signature

Stiller Gesellschafter

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Stille Gesellschaft Vertrag Österreich?

Der Stille Gesellschaft Vertrag ist ein nach Unternehmensgesetzbuch (UGB) §§179–188 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Die Stille Gesellschaft ist in Österreich keine juristische Person und wird nicht im Firmenbuch eingetragen — sie existiert rechtlich nur im Innenverhältnis zwischen dem Inhaber und dem stillen Gesellschafter. Dies unterscheidet sie fundamental von OG, KG und GmbH, die alle Firmenbucheintragung und öffentliche Erkennbarkeit erfordern. Die Stille Gesellschaft ist daher das Instrument für diskrete Kapitalbeteiligungen, Familieninvestments und Unternehmensfinanzierungen ohne Publizität.

Das UGB unterscheidet die typische Stille Gesellschaft (UGB §§179–185) von der atypischen Stillen Gesellschaft. Bei der typischen Stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter nur am Gewinn (nicht am Verlust) beteiligt und erhält bei Auflösung nur seine Einlage zurück — er partizipiert nicht an stillen Reserven oder Firmenwert (Goodwill). Bei der atypischen Stillen Gesellschaft (nicht im Gesetz explizit geregelt, aber anerkannt durch OGH-Rechtsprechung und Steuerrecht §23 EStG) ist der stille Gesellschafter am Verlust, an den stillen Reserven und am Liquidationsgewinn beteiligt — er wird steuerrechtlich als Mitunternehmer behandelt.

Austrechtlich (ABGB §§1175ff) kann zwischen einer stillen Gesellschaft im engeren Sinn (UGB §§179–188) und einer Innengesellschaft (ohne Firmenbucheintrag, keine eigene Rechtspersönlichkeit, ABGB §§1175–1216a) unterschieden werden. Für Unternehmer gilt vorrangig das UGB.

Steuerlich ist die Abgrenzung zwischen typischer Stille (Einkünfte aus Kapitalvermögen §27 EStG, KESt 27,5%) und atypischer Stille (Mitunternehmereinkünfte §23 EStG, voller Progressionstarif) entscheidend für die Steuerlast des stillen Gesellschafters. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 6 Ob 167/22x und früheren Entscheidungen die Kriterien für die Abgrenzung präzisiert.

Praktisch eingesetzt wird die Stille Gesellschaft in Österreich für Unternehmensfinanzierungen durch Privatpersonen (Business Angels), Finanzierungen durch Familienangehörige, Mitarbeiterbeteiligungsprogramme und Investorenstrukturen bei KMUs, bei denen ein öffentlicher Firmenbucheintrag unerwünscht ist.

Wann brauchen Sie Stille Gesellschaft Vertrag Österreich?

Ein Stiller Gesellschaftsvertrag Österreich wird in folgenden Situationen benötigt:

Bei der Unternehmensfinanzierung durch Privatinvestoren (Business Angels) ohne öffentliche Bekanntgabe ihrer Beteiligung ist die Stille Gesellschaft das diskrete Instrument. Der Investor erhält eine Gewinnbeteiligung (und bei atypischer Stille auch Verlustbeteiligung und Wertsteigerung), ohne öffentlich als Gesellschafter erkennbar zu sein — ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Kommanditbeteiligung (KG, Firmenbucheintrag).

Für Familienfinanzierungen — wenn Eltern oder Geschwister dem Unternehmer Kapital zur Verfügung stellen, ohne als offizielle Gesellschafter aufzutreten — bietet die Stille Gesellschaft eine klare, schriftlich dokumentierte Rechtsgrundlage für Einlage, Gewinnbeteiligung und Rückzahlung. Ohne Vertrag riskiert das Finanzamt Österreich, Zuwendungen als Schenkungen zu behandeln.

Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen — wenn leitende Angestellte am Unternehmenserfolg beteiligt werden sollen, ohne dass sie offiziell Gesellschafter werden — ermöglicht die atypische Stille Beteiligung eine steuerlich vorteilhafte Mitarbeiterbindung. Achtung: Für Mitarbeiterbeteiligungen gelten spezifische Steuerregeln nach §3 Abs 1 Z 15 lit. b EStG.

Für Start-ups, die Kapital einsammeln, bevor sie eine GmbH oder AG gründen oder eine Kapitalerhöhung durchführen, kann die Stille Gesellschaft eine Übergangsfinanzierung bieten. Durch die Convertible Note-Struktur kann vereinbart werden, dass die stille Einlage bei einem zukünftigen Finanzierungsereignis in GmbH-Anteile umgewandelt wird (Wandelstille).

Bei Unternehmensübergaben in der Familie — wenn der Übergeber dem Nachfolger das Unternehmen übergibt, aber weiterhin am Gewinn partizipieren möchte — kann er als stiller Gesellschafter tätig sein, ohne weiterhin Geschäftsführer oder offizieller Gesellschafter zu sein.

Für internationale Kapitalgeber, die eine Beteiligung an einem österreichischen Unternehmen ohne öffentliche Bekanntgabe suchen (z.B. aus Wettbewerbsgründen oder aufgrund von Länderbeschränkungen), bietet die Stille Gesellschaft Diskretion bei vollem rechtlichen Schutz nach UGB.

Was gehört in Ihr Stille Gesellschaft Vertrag Österreich?

Ein vollständiger Stiller Gesellschaftsvertrag Österreich nach UGB §§179–188 enthält folgende Regelungsbereiche:

**1. Parteien und Geheimhaltung:** Vollständige Identität des Unternehmensinhabers (Name oder Firma, FN, Sitz) und des stillen Gesellschafters (Name oder Firma). Da die Stille Gesellschaft nicht im Firmenbuch eingetragen wird, empfiehlt sich eine Geheimhaltungsklausel. Der stille Gesellschafter tritt nach außen nicht in Erscheinung.

**2. Art der Stillen Gesellschaft (typisch oder atypisch):** Ausdrückliche Vereinbarung, ob es sich um eine typische (nur Gewinnbeteiligung, keine Verlustbeteiligung, keine Teilhabe an stillen Reserven) oder atypische (Gewinn- und Verlustbeteiligung, Teilhabe an stillen Reserven und Liquidationsgewinn) Stille Gesellschaft handelt. Steuerrechtliche Konsequenzen: typisch = KESt 27,5% (§27 EStG); atypisch = Mitunternehmereinkünfte (§23 EStG, progressiver Tarif).

**3. Vermögenseinlage (UGB §179 Abs 1):** Betrag und Art der Einlage (Bareinlage, Sacheinlage, Nutzungsüberlassung). Zeitpunkt und Modalität der Einzahlung. Die Einlage geht in das Eigentum des Inhabers über (UGB §180 Abs 1) — der stille Gesellschafter erhält nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgabe.

**4. Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung (UGB §§181–182):** Konkrete Gewinnquote (Prozentsatz des Jahresgewinns). Bei atypischer Stille: Verlustbeteiligung bis zur Höhe der Einlage. Die Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt werden (UGB §182 Abs 2 — Ausschluss der Verlustbeteiligung zulässig bei der typischen Stillen).

**5. Informationsrechte (UGB §183):** Jährliche Mitteilung des Jahresabschlusses durch den Inhaber. Prüfungsrecht des stillen Gesellschafters (persönlich oder durch Wirtschaftsprüfer). Bei atypischer Stille: erweiterte Informationsrechte wie bei Kommanditisten.

**6. Dauer und Auflösung (UGB §§184–188):** Befristung oder unbefristete Dauer mit Kündigungsfrist. Auflösungsgründe: Kündigung, Tod des stillen Gesellschafters, Insolvenz des Inhabers, Erreichen des Gesellschaftszwecks. Bei Auflösung: Rückgabe der Einlage (bei typischer Stille) oder Abfindung zum Verkehrswert (bei atypischer Stille, §188 UGB).

**7. Wettbewerbsverbot:** Bei atypischer Stille empfiehlt sich ein Wettbewerbsverbot des stillen Gesellschafters (analog UGB §112 für OG-Gesellschafter), soweit er an Insiderinformationen partizipiert.

Auf forms-legal.com können Sie den Stillen Gesellschaftsvertrag Österreich als professionelle Vorlage kostenfrei herunterladen — angepasst an die Bedürfnisse von KMUs und Business-Angel-Beteiligungen.

So füllen Sie Ihr Stille Gesellschaft Vertrag Österreich aus

Der Stille Gesellschaftsvertrag Österreich wird in folgenden Schritten erstellt und umgesetzt:

**Schritt 1 — Typische oder atypische Stille Gesellschaft wählen:** Klären Sie mit einem Steuerberater die steuerlichen Konsequenzen. Typische Stille: einfacher, stiller Gesellschafter zahlt KESt 27,5% auf Gewinnanteil (günstiger Pauschalsteuersatz). Atypische Stille: stiller Gesellschafter ist Mitunternehmer, Gewinne nach progressivem EStG-Tarif (bis 55%), aber stiller Gesellschafter kann Verluste abschreiben und an Wertsteigerungen partizipieren.

**Schritt 2 — Einlagehöhe und -art festlegen:** Bestimmen Sie den Betrag und die Art der Einlage (Barzahlung empfohlen für Nachweiszwecke). Legen Sie fest, wann und wie die Einlage zu leisten ist (sofort bei Vertragsunterzeichnung oder in Tranchen).

**Schritt 3 — Gewinnbeteiligung vereinbaren:** Vereinbaren Sie eine klare Gewinnquote (z.B. 20% des Jahresgewinns nach UGB). Definieren Sie, wie der Jahresgewinn berechnet wird (laut festgestelltem Jahresabschluss; welche Konten und Abschreibungen angesetzt werden). Klären Sie, ob Mindestgewinnansprüche oder Mindestrenditen vereinbart werden.

**Schritt 4 — Unterzeichnung und Steuerberatung:** Unterschreiben Sie den Vertrag schriftlich (keine Notariatspflicht, Schriftform aber empfohlen). Informieren Sie Ihren Steuerberater über den Vertragsabschluss, da er bei der atypischen Stillen eine gesonderte Gewinnfeststellungserklärung beim Finanzamt Österreich einreichen muss. Hinterlegen Sie den Vertrag sicher (keine Firmenbucheintragung).

**Schritt 5 — Bankkonto und Zahlungsabwicklung:** Lassen Sie die Einlage auf das Geschäftskonto des Inhabers überweisen. Dokumentieren Sie die Überweisung als „Stille Einlage gemäß Stillem Gesellschaftsvertrag vom [Datum]“. Diese Dokumentation ist für das Finanzamt Österreich und allfällige Beweiszwecke essenziell.

**Schritt 6 — Jährliche Gewinnabrechnung:** Erstellen Sie jährlich eine Gewinnabrechnung für den stillen Gesellschafter auf Basis des geprüften Jahresabschlusses. Bei typischer Stille: KESt-Abzug 27,5% durch den Inhaber beim Auszahlungszeitpunkt und Abfuhr an Finanzamt Österreich (FinanzOnline). Bei atypischer Stille: Gewinnfeststellungserklärung durch Steuerberater.

**Schritt 7 — Auflösung planen:** Vereinbaren Sie von Anfang an klare Ausstiegsregelungen: Mindestbeteiligungsdauer, Kündigungsfrist, Abfindungsberechnung. Dies verhindert Streitigkeiten bei Beendigung der Stillen Gesellschaft.

Häufige Fehler bei Ihrem Stille Gesellschaft Vertrag Österreich

Bei Stillen Gesellschaftsverträgen in Österreich treten folgende Fehler besonders häufig auf:

**Fehler 1 — Keine klare Abgrenzung typisch/atypisch:** Viele Verträge legen nicht klar fest, ob eine typische oder atypische Stille Gesellschaft vereinbart wird. Die steuerlichen Konsequenzen (KESt 27,5% vs. progressiver EStG-Tarif + Mitunternehmerschaft) sind erheblich. Das Finanzamt Österreich qualifiziert unklare Verträge nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild — oft zu Ungunsten der Parteien.

**Fehler 2 — Fehlende schriftliche Vereinbarung:** Eine mündliche oder konkludente Stille Gesellschaft ist zwar rechtlich möglich (UGB §179 Abs 1 schreibt keine Form vor), aber ohne Schriftvertrag sind Beweisschwierigkeiten vorprogrammiert. Das Finanzamt Österreich kann Zahlungen ohne Vertrag als Schenkungen oder Darlehen umqualifizieren.

**Fehler 3 — Unklare Gewinndefinition:** Viele Verträge vereinbaren eine „Beteiligung am Gewinn“ ohne zu definieren, wie dieser ermittelt wird (UGB-Jahresabschluss? Steuerlicher Gewinn? EAR? Vor oder nach Geschäftsführervergütung?). Ohne klare Definition kommt es zu Streitigkeiten bei der Jahresabrechnung.

**Fehler 4 — Keine KESt-Abfuhr bei typischer Stille:** Der Inhaber einer typischen Stillen Gesellschaft ist gesetzlich verpflichtet, KESt 27,5% vom Gewinnanteil einzubehalten und an Finanzamt Österreich abzuführen. Wird dies vergessen, drohen Nachzahlungen und Säumniszuschläge gemäß BAO §217.

**Fehler 5 — Fehlende Ausstiegsklauseln:** Viele Verträge regeln den Einstieg des stillen Gesellschafters präzise, aber den Ausstieg nicht. Ohne Regelung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (UGB §184: ordentliche Kündigung mit 6-monatiger Frist zum Jahresende), die für manche Parteien unpassend sind. Klären Sie Mindestlaufzeit, Kündigungsfristen und Abfindungsberechnung von Anfang an.

**Fehler 6 — Übersehen der Insolvenzrisiken:** Der stille Gesellschafter ist im Insolvenzfall des Inhabers ungesicherter Gläubiger — seine Einlage fällt in die Insolvenzmasse und wird möglicherweise nur quotenmäßig erstattet. Wer diese Risiken nicht kennt und keine Sicherheiten vereinbart (z.B. Pfandrecht an Geschäftsanteilen des Inhabers), verliert im Insolvenzfall einen Großteil seiner Einlage.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §23 EStGDE official
  2. §27 EStGDE official
  3. §188 UGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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