Vorsorgevollmacht Österreich
ABGB §§260–267; ErwSchG; ÖZVV-Registrierung
VORSORGEVOLLMACHT
gemäß ABGB §§260–267 i.V.m. Erwachsenenschutz-Gesetz (ErwSchG)
1. VOLLMACHTGEBER
Ich, [Vollmachtgeber Name], geboren am [Vollmachtgeber Geburtsdatum], wohnhaft in [Vollmachtgeber Adresse], SVNR: [Vollmachtgeber SVNR], erteile hiermit folgende Vorsorgevollmacht gemäß ABGB §§260–267.
2. BEVOLLMÄCHTIGTE PERSON
Ich bevollmächtige: [Bevollmächtigter Name], geboren am [Bevollmächtigter Geburtsdatum], wohnhaft in [Bevollmächtigter Adresse], Telefon: [Bevollmächtigter Telefon] als meinen Vorsorgebevollmächtigten.
Ersatzbevollmächtigte(r): [Ersatzbevollmächtigter Name] (wird aktiv, falls der Erstbevollmächtigte dauerhaft verhindert ist)
3. UMFANG DER VORSORGEVOLLMACHT
Vermögensvollmacht (Kontoführung, Finanzamt Österreich, ÖGK, PVA, Grundbuch, Behörden, Gerichte): [Vermögensvollmacht]
Gesundheitsvollmacht (Einwilligung in Behandlungen, KAKuG §8, Akteneinsicht): [Gesundheitsvollmacht]
Wohnungsvollmacht (Mietvertrag, Heimaufnahme, Haushalt): [Wohnungsvollmacht]
Wirksamkeitsbeginn: [Wirksamkeitsbeginn]
4. FORTGELTUNGSKLAUSEL
Diese Vorsorgevollmacht gilt ausdrücklich auch dann fort, wenn ich meine Angelegenheiten aufgrund psychischer Erkrankung, Demenz, schwerer Verletzung oder sonstiger Entscheidungsunfähigkeit nicht mehr selbst besorgen kann (Fortgeltungsklausel gemäß ABGB §260 Abs 3). Sie erlischt nicht nach ABGB §1024. Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, in meinem Interesse zu handeln, meine Wünsche zu beachten und mich über wichtige Entscheidungen soweit wie möglich einzubeziehen (§240 ABGB — Weisungsgebundenheit).
5. REGISTRIERUNG, KONTROLLE UND WIDERRUF
Diese Vorsorgevollmacht ist durch einen österreichischen Notar oder Rechtsanwalt im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) zu registrieren (ABGB §261). Erst mit Registrierung ist der Bevollmächtigte gegenüber Dritten (Banken, ÖGK, Finanzamt Österreich, Ärzten, Gerichten) legitimiert. Das Bezirksgericht kann die Vollmacht auf Antrag oder von Amts wegen aufheben oder einschränken, wenn der Bevollmächtigte seine Pflichten verletzt (ABGB §265). Der Widerruf dieser Vorsorgevollmacht ist jederzeit möglich, solange ich entscheidungsfähig bin. Der Widerruf muss im ÖZVV registriert werden (ABGB §263).
6. UNTERZEICHNUNG
[Errichtungsort], am [Errichtungsdatum]
___________________________________ Unterschrift Vollmachtgeber(in) [Vollmachtgeber Name]
EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG DES BEVOLLMÄCHTIGTEN: ___________________________________ Ich, [Bevollmächtigter Name], erkläre hiermit meine Bereitschaft, die Vorsorgevollmacht zu übernehmen und im Interesse des Vollmachtgebers zu handeln.
NOTAR / BEGLAUBIGUNGSVERMERK: ___________________________________ Registrierungsvermerk ÖZVV Notar-Stempel und Unterschrift
Vollmachtgeber(in)
________________
Signature
Bevollmächtigte(r)
________________
Signature
Was ist Vorsorgevollmacht Österreich?
Die Vorsorgevollmacht ist ein nach ABGB §§260–267; ErwSchG; ABGB §1044 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Österreich kennt damit eine der fortschrittlichsten Regelungen in Europa: Die Vorsorgevollmacht ist die privatrechtlich stärkste Form der Selbstbestimmung im Vorsorgefall. Wer rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet, vermeidet ein gerichtliches Verfahren auf Erwachsenenvertretung beim Bezirksgericht — was im Vorsorgefall Monate dauern und erhebliche Kosten verursachen kann. Der Gesetzgeber hat den Vorrang der Vorsorgevollmacht ausdrücklich im Ultima-Ratio-Grundsatz des §271 ABGB verankert: Das Bezirksgericht darf eine gerichtliche Erwachsenenvertretung nur anordnen, wenn keine ausreichende private Vorsorge (Vorsorgevollmacht, gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung) besteht.
Die Vorsorgevollmacht nach ABGB §§260–267 kann für Vermögensangelegenheiten und/oder für persönliche Angelegenheiten (einschließlich medizinischer Entscheidungen) erteilt werden. Für bestimmte Angelegenheiten schreibt das Gesetz eine erhöhte Formstrenge vor: Soll die Vollmacht auch Einwilligung in medizinische Behandlungen mit ernstem oder erheblichem Schaden umfassen — z.B. größere Operationen, psychiatrische Behandlung, Dauertherapien — muss die Vollmacht notariell beurkundet oder gerichtlich beglaubigt sein (ABGB §264 Abs 2). Die Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) beim Österreichischen Notariatsrat (ÖNK) ist Voraussetzung für die Wirksamkeit gegenüber Dritten.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 4 Ob 226/19s und OGH 2 Ob 195/20g die zentrale Bedeutung der Vorsorgevollmacht im österreichischen Erwachsenenschutzrecht hervorgehoben und klargestellt, dass das Bezirksgericht bei Vorliegen einer wirksamen, registrierten Vorsorgevollmacht in der Regel keine Anlass hat, eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zu bestellen. Die Vorsorgevollmacht ist das bevorzugte Instrument des modernen österreichischen Rechts zur Sicherstellung von Selbstbestimmung und Würde im Vorsorgefall.
Wann brauchen Sie Vorsorgevollmacht Österreich?
Eine Vorsorgevollmacht in Österreich sollte jede volljährige Person errichten, die für den Fall ihrer zukünftigen Entscheidungsunfähigkeit vorsorgen möchte — ohne auf ein Gerichtsverfahren angewiesen zu sein.
Bei einer diagnostizierten Erkrankung mit progredientem Verlauf — etwa Alzheimer-Demenz, Parkinson-Erkrankung, Multiple Sklerose, schwere Herzerkrankung oder Krebserkrankung — ist die frühzeitige Errichtung einer Vorsorgevollmacht zwingend empfohlen. Mit dem Fortschreiten der Erkrankung nimmt die Entscheidungsfähigkeit ab, und ab einem bestimmten Punkt ist die Errichtung nicht mehr möglich. Eine Vorsorgevollmacht, die im Frühstadium errichtet wird, sichert umfassende Selbstbestimmung.
Nach einem schweren Unfall, einer Operation oder einem Schlaganfall kann die Entscheidungsfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt sein. Ohne Vorsorgevollmacht müssen Angehörige beim Bezirksgericht eine gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft) beantragen — ein Verfahren, das Monate dauert und das in der Notfallsituation vermeidbar wäre.
Für Unternehmer, Gesellschafter einer GmbH oder leitende Angestellte ist eine Vorsorgevollmacht unverzichtbar: Ohne klare Vollmachtsregelung könnten Unternehmensgeschäfte zum Stillstand kommen, wenn der Geschäftsführer unvorhergesehen entscheidungsunfähig wird. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht die reibungslose Fortsetzung der Geschäftstätigkeit.
Für ältere Personen, die allein leben oder deren Angehörige im Ausland wohnen, ist die Vorsorgevollmacht besonders wichtig: Ohne sie kann niemand kurzfristig und ohne Gerichtsverfahren die Bankgeschäfte erledigen, die Miete bezahlen, die Steuererklärung beim Finanzamt Österreich einreichen oder mit der ÖGK kommunizieren.
Auch für junge gesunde Personen ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht sinnvoll — der Unfalltod oder eine schwere Erkrankung ist nicht vorhersehbar, und das Fehlen einer Vorsorgevollmacht kann Angehörige in eine äußerst belastende Lage bringen.
Was gehört in Ihr Vorsorgevollmacht Österreich?
Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht in Österreich muss nach ABGB §§260–267 und ErwSchG folgende Kerninhalte aufweisen:
**Angaben zum Vollmachtgeber:** Vollständiger Name (Vor- und Nachname), Geburtsdatum (Format TT.MM.JJJJ), Sozialversicherungsnummer (SVNR laut ÖGK e-card), vollständige Wohnanschrift und Staatsbürgerschaft. Diese Daten sind für die Registrierung im ÖZVV (Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis) erforderlich.
**Angaben zum Bevollmächtigten:** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer des Bevollmächtigten sowie ein Ersatzbevollmächtigter (Substituent) für den Fall der Verhinderung. Die schriftliche Einwilligungserklärung des Bevollmächtigten soll beigefügt werden.
**Vermögensvollmacht:** Umfang der Befugnis in Vermögensangelegenheiten: Kontoführung, Geldabhebung, Kreditaufnahme, Abschluss von Verträgen (Mietvertrag, Kaufvertrag), Verwaltung von Liegenschaften (Grundbuch), Einreichung von Steuererklärungen beim Finanzamt Österreich, Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber ÖGK und PVA, Vertretung vor Behörden (AMS, Sozialamt) und Gerichten (Bezirksgericht, Landesgericht).
**Gesundheitsvollmacht (nur notarielle Form):** Einwilligung in medizinische Behandlungen (KAKuG §8), Einwilligung in Operationen und diagnostische Eingriffe, Akteneinsicht in Krankenakten, Entlassung aus dem Krankenhaus. Für Maßnahmen mit ernstem oder erheblichem Schaden (schwere Operationen, medizinische Forschungseingriffe, psychiatrische Behandlungen nach UbG) ist notarielle Beurkundung erforderlich (ABGB §264 Abs 2).
**Fortgeltungsklausel:** Ausdrückliche Erklärung, dass die Vollmacht auch bei Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers in Kraft bleibt (§260 ABGB). Ohne diese Klausel erlischt die Vollmacht nach ABGB §1024 mit Verlust der Handlungsfähigkeit — die Vorsorgewirkung entfällt.
**Wirksamkeitsbedingung:** Die Vollmacht kann sofort wirksam sein oder erst mit Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit in Kraft treten (bedingte Vollmacht). Bei bedingter Vollmacht ist zu definieren, wie der Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit nachzuweisen ist (z.B. ärztliches Attest des Hausarztes, fachärztliches Gutachten).
**Registrierung im ÖZVV:** Zur Wirksamkeit gegenüber Dritten (Banken, Behörden, Ärzte, Gerichte) muss die Vorsorgevollmacht durch einen Notar, Rechtsanwalt oder das Bezirksgericht im ÖZVV registriert sein (ABGB §261). Ohne Registrierung hat der Bevollmächtigte keine nachweisbare Legitimation.
Kostenlose Vorlagen für die Vorsorgevollmacht Österreich stehen auf forms-legal.com als PDF und Word-Download zur Verfügung. Für die abschließende notarielle Registrierung ist ein österreichischer Notar (Österreichischer Notariatsrat — ÖNK) aufzusuchen.
So füllen Sie Ihr Vorsorgevollmacht Österreich aus
Die Vorsorgevollmacht Österreich füllen Sie Schritt für Schritt wie folgt aus:
**Schritt 1 — Entscheidung über den Umfang:** Entscheiden Sie, ob Sie eine reine Vermögensvollmacht, eine Gesundheitsvollmacht oder eine umfassende Vorsorgevollmacht für alle Angelegenheiten erteilen wollen. Bedenken Sie: Eine Gesundheitsvollmacht für schwere Behandlungen erfordert notarielle Beurkundung (ABGB §264).
**Schritt 2 — Bevollmächtigte Person auswählen:** Wählen Sie eine Vertrauensperson, die Ihre Werte kennt, finanziell zuverlässig ist und bereit ist, die Verantwortung zu übernehmen. Sprechen Sie die Person vorab an. Legen Sie auch einen Ersatzbevollmächtigten fest.
**Schritt 3 — Vollmachtgeber-Daten eintragen:** Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Ihre Sozialversicherungsnummer (SVNR) und Ihre vollständige Wohnanschrift ein. Diese Daten werden für das ÖZVV benötigt.
**Schritt 4 — Bevollmächtigten-Daten eintragen:** Vollständige Personendaten des Bevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer. Ebenso für den Ersatzbevollmächtigten.
**Schritt 5 — Umfang der Vollmacht definieren:** Benennen Sie konkret die Vermögensangelegenheiten (Kontoführung, Finanzamt Österreich, ÖGK, AMS, Grundbuch) und, falls gewünscht, die Gesundheitsangelegenheiten (Einwilligung in Behandlungen, Akteneinsicht). Legen Sie fest, ob die Vollmacht sofort oder erst ab Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit wirksam sein soll.
**Schritt 6 — Fortgeltungsklausel aufnehmen:** Die Fortgeltungsklausel ist das entscheidende Element der Vorsorgevollmacht: „Diese Vollmacht gilt auch, wenn ich meine Angelegenheiten aufgrund psychischer Erkrankung, Demenz, schwerer Verletzung oder sonstiger Entscheidungsunfähigkeit nicht mehr selbst besorgen kann." Ohne diese Klausel ist es keine Vorsorgevollmacht.
**Schritt 7 — Zum Notar gehen und registrieren lassen:** Bringen Sie die ausgefüllte Vollmacht, die Einwilligungserklärung des Bevollmächtigten und Ihren Lichtbildausweis zum Notar (Österreichischer Notariatsrat — ÖNK). Der Notar prüft Ihre Entscheidungsfähigkeit, beurkundet oder beglaubigt die Vollmacht und registriert sie im ÖZVV. Nach der Registrierung erhalten Sie einen ÖZVV-Auszug als Nachweis.
Rechtliche Anforderungen für Vorsorgevollmacht Österreich
Für die Vorsorgevollmacht in Österreich gelten folgende gesetzliche Anforderungen nach ABGB §§260–267 und ErwSchG:
**Entscheidungsfähigkeit (ABGB §260 Abs 1):** Die Vorsorgevollmacht darf nur errichtet werden, wenn der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig ist. Bei Zweifeln ist ein ärztliches Attest des Hausarztes oder Facharztes beizufügen.
**Formvorschriften (ABGB §260 Abs 2):** Für einfache Vermögensangelegenheiten: Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift oder Unterzeichnung im Beisein zweier Zeugen. Für Angelegenheiten mit ernstem oder erheblichem Schaden (schwere medizinische Eingriffe): Notarielle Beurkundung (Notariatsakt gemäß §§52–90 Notariatsordnung, NO) oder gerichtliche Beglaubigung erforderlich.
**Fortgeltungsklausel (ABGB §260 Abs 3):** Ohne ausdrückliche Fortgeltungsklausel erlischt die Vollmacht nach ABGB §1024 bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Die Vorsorgewirkung setzt eine explizite Fortgeltungsklausel voraus.
**Registrierung im ÖZVV (ABGB §261):** Wirksamkeit gegenüber Dritten setzt Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) voraus. Registrierung durch Notar, Rechtsanwalt oder Bezirksgericht. Ohne Registrierung: Keine Bindungswirkung gegenüber Banken, ÖGK, Finanzamt Österreich, Ärzten und Gerichten.
**Dreijahresdauer und Verlängerung (ABGB §262):** Die Vorsorgevollmacht ist zeitlich nicht befristet — im Unterschied zur gewählten Erwachsenenvertretung. Sie gilt bis zum Widerruf oder bis zur Aufhebung durch das Bezirksgericht.
**Widerruf (ABGB §263):** Widerruf ist jederzeit möglich, solange der Vollmachtgeber entscheidungsfähig ist. Widerruf muss im ÖZVV registriert werden. Nach Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit: Aufhebung nur durch das Bezirksgericht möglich.
**Gerichtliche Kontrolle (ABGB §265):** Das Bezirksgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vorsorgevollmacht aufheben oder einschränken, wenn der Bevollmächtigte seine Pflichten verletzt oder ein Interessenkonflikt besteht. OGH-Rechtsprechung: OGH 4 Ob 226/19s.
Häufige Fehler bei Ihrem Vorsorgevollmacht Österreich
Bei der Vorsorgevollmacht in Österreich treten wiederholt folgende Fehler auf, die die Rechtswirksamkeit gefährden oder den Vorsorgefall ungeregelt lassen:
**Keine Fortgeltungsklausel:** Der häufigste Fehler — eine Vollmacht ohne Fortgeltungsklausel erlischt nach ABGB §1024, sobald der Vollmachtgeber entscheidungsunfähig wird. Eine solche Vollmacht bietet keinen Schutz im Vorsorgefall. Die Fortgeltungsklausel muss ausdrücklich und klar formuliert sein.
**Keine Registrierung im ÖZVV:** Ohne Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ist der Bevollmächtigte gegenüber Banken, der ÖGK, dem Finanzamt Österreich und Gerichten nicht legitimiert. Die Vollmacht existiert privat, entfaltet aber keine Außenwirkung.
**Errichtung bei bereits eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit:** Eine Vorsorgevollmacht, die errichtet wird, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr voll entscheidungsfähig ist, ist unwirksam. Bei fortschreitenden Erkrankungen sollte die Vollmacht frühzeitig errichtet werden.
**Falsche Formwahl für Gesundheitsvollmacht:** Für die Einwilligung in schwere medizinische Eingriffe ist notarielle Beurkundung (Notariatsakt) erforderlich (ABGB §264). Eine bloße schriftliche Vollmacht mit Zeugen reicht für diese Entscheidungen nicht aus — der Arzt oder das Krankenhaus wird sie ablehnen.
**Zu weite oder zu enge Vollmacht:** Eine zu weit gefasste Vollmacht (ohne Einschränkungen) kann Missbrauch ermöglichen; eine zu enge Vollmacht deckt den tatsächlichen Bedarf nicht ab. Präzise Benennung der Angelegenheiten ist entscheidend.
**Kein Ersatzbevollmächtigter:** Wird der Bevollmächtigte verhindert (Krankheit, Tod, Auslandsaufenthalt), gibt es ohne Ersatzbevollmächtigten keine Vertretung. Dann ist doch ein gerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht erforderlich — was mit einem Ersatzbevollmächtigten vermeidbar gewesen wäre.
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}Häufig gestellte Fragen
Eine Vorsorgevollmacht in Österreich ist eine Vollmacht nach ABGB §§260–267, die einer Vertrauensperson die Befugnis gibt, in Ihrer Vertretung zu handeln — auch wenn Sie aufgrund psychischer Erkrankung, Demenz, schwerer Verletzung oder sonstiger Umstände nicht mehr selbst entscheiden können. Das entscheidende Element ist die Fortgeltungsklausel: Im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Vollmacht (ABGB §1002 ff.), die mit Verlust der Handlungsfähigkeit erlischt (ABGB §1024), bleibt die Vorsorgevollmacht auch im Vorsorgefall wirksam. Ohne Vorsorgevollmacht müssen Angehörige beim Bezirksgericht eine gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft) beantragen — ein Verfahren, das drei bis sechs Monate dauert und mit Kosten verbunden ist. Mit einer Vorsorgevollmacht bleibt Ihre Selbstbestimmung gewahrt: Sie entscheiden jetzt, wer Sie künftig vertreten soll und in welchen Angelegenheiten. Das österreichische Recht betont dieses Selbstbestimmungsrecht ausdrücklich (ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017; UN-BRK Art. 12).
Eine Vorsorgevollmacht in Österreich kann für Vermögensangelegenheiten und/oder für persönliche Angelegenheiten erteilt werden. Vermögensangelegenheiten umfassen: Kontoführung und Geldabhebungen bei österreichischen Banken, Abschluss und Kündigung von Mietverträgen, Verwaltung von Liegenschaften (Grundbuch-Einträge), Einreichung von Steuererklärungen beim Finanzamt Österreich via FinanzOnline, Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber ÖGK und PVA (Pensionsversicherungsanstalt), Vertretung vor Gerichten (Bezirksgericht, Landesgericht) und Behörden (AMS, Sozialamt). Persönliche Angelegenheiten umfassen: Einwilligung in medizinische Behandlungen (KAKuG §8), Akteneinsicht in Krankenakten (DSGVO Art. 9), Wahl des Wohn- oder Pflegeheims, Kontaktrecht. Für Einwilligung in schwere medizinische Eingriffe (Operationen, psychiatrische Behandlungen nach UbG) ist notarielle Beurkundung erforderlich (ABGB §264 Abs 2). Höchstpersönliche Angelegenheiten — Eheschließung, Testamentserrichtung, Stimmrecht — können nicht durch eine Vollmacht übertragen werden.
Die Vorsorgevollmacht wird beim Österreichischen Notariatsrat (ÖNK) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Ohne diese Registrierung ist der Bevollmächtigte gegenüber Dritten (Banken, ÖGK, Finanzamt Österreich, Ärzten, Gerichten) nicht legitimiert. Die Registrierung kann durch einen österreichischen Notar, einen Rechtsanwalt oder durch das Bezirksgericht vorgenommen werden. Beim Notar müssen Sie persönlich erscheinen und Ihre Entscheidungsfähigkeit bestätigen. Die Kosten für Beratung, Beurkundung und Registrierung beim Notar variieren: Für eine einfache Vermögensvollmacht (ohne Gesundheitsangelegenheiten) ca. €150–350; für eine vollständige Vorsorgevollmacht mit Gesundheitsvollmacht (Notariatsakt erforderlich) ca. €300–600, je nach Umfang und Notargebühren nach dem Notariatstarifgesetz (NTG). Der Österreichische Erwachsenenschutzverein (ÖEV) bietet kostenlose Beratung und kann die Errichtung unterstützen (Telefon: 01/533 15 08 in Wien).
Wenn keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde und eine Person entscheidungsunfähig wird, müssen Angehörige beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft, ErwSchG §117 ABGB) stellen. Das Bezirksgericht holt ein Sachverständigengutachten ein, hört die betroffene Person an, beauftragt den Österreichischen Erwachsenenschutzverein (ÖEV) mit einem Clearing und bestellt schließlich einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter — dieser Prozess dauert erfahrungsgemäß drei bis sechs Monate. In der Zwischenzeit kann niemand rechtlich bindend für die betroffene Person handeln — Bankkonten sind gesperrt, Mietverträge können nicht abgeschlossen werden, Steuererklärungen beim Finanzamt Österreich nicht eingereicht werden. In dringenden Fällen (drohende Delogierung, medizinischer Notfall) kann das Gericht nach ErwSchG §120 ABGB eine einstweilige Erwachsenenvertretung im Eilverfahren anordnen. Nächste Angehörige (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister) können nach ABGB §§268–270 als gesetzliche Erwachsenenvertreter ohne Gerichtsbeschluss handeln — aber nur für alltägliche Angelegenheiten und nur wenn sie keine gegensätzlichen Interessen haben.
Das Risiko des Missbrauchs einer Vorsorgevollmacht besteht und ist ein wichtiger Grund, die Bevollmächtigte Person sorgfältig auszuwählen. Das österreichische Recht hat mehrere Schutzmechanismen eingebaut: Erstens ist der Bevollmächtigte verpflichtet, im Interesse des Vollmachtgebers zu handeln und dessen Wünsche zu beachten (§240 ABGB — Weisungsgebundenheit). Zweitens kann das Bezirksgericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorsorgevollmacht aufheben oder einschränken, wenn der Bevollmächtigte seine Pflichten verletzt oder ein Interessenkonflikt besteht (ABGB §265). Drittens ist der Bevollmächtigte bei bestimmten Handlungen (Veräußerung von Liegenschaften, größere Kreditaufnahmen) zur Rechnungslegung verpflichtet (ABGB §266 — Schutzbestimmungen). Strafrecht: Missbrauch einer Vorsorgevollmacht kann als Untreue (StGB §153) oder Betrug (StGB §146) strafbar sein. Praktische Schutzmaßnahmen: Einbeziehung eines Ersatzbevollmächtigten, regelmäßige Überprüfung durch Angehörige oder einen Notar, Benachrichtigung des Österreichischen Erwachsenenschutzvereins (ÖEV) bei Verdacht auf Missbrauch.
Das österreichische Recht kennt für die Vorsorgevollmacht je nach Anwendungsbereich unterschiedliche Formvorschriften (ABGB §260 Abs 2). Für einfache Vermögensangelegenheiten (Kontoführung, Behördenvertretung, alltägliche Vertragsabschlüsse): Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift des Vollmachtgebers ausreichend; alternativ: Unterzeichnung im Beisein zweier qualifizierter Zeugen (die nicht mit dem Bevollmächtigten verwandt sind und die Entscheidungsfähigkeit bestätigen). Für medizinische Angelegenheiten mit ernstem oder erheblichem Schaden (Operationen, Dauerbehandlungen, psychiatrische Behandlungen nach UbG, Forschungseingriffe): Notarielle Beurkundung (Notariatsakt gemäß Notariatsordnung NO §§52–90) oder gerichtliche Beurkundung durch das Bezirksgericht zwingend erforderlich. Für die Registrierung im ÖZVV: Notarielle oder rechtsanwaltliche Unterstützung erforderlich. Empfehlung: Für alle Vorsorgevollmachten, unabhängig vom Anwendungsbereich, ist die notarielle Beurkundung zu empfehlen — sie sichert die Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers ab, verhindert Missbrauchsvorwürfe und erleichtert die Registrierung im ÖZVV.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind zwei verschiedene Rechtsinstrumente, die sich gegenseitig ergänzen und idealerweise gemeinsam errichtet werden. Die Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267) erteilt einer Vertrauensperson die Befugnis, in Ihrer Vertretung zu handeln — also aktiv Entscheidungen zu treffen (Einwilligung in Behandlungen, Vertragsabschlüsse). Die Patientenverfügung nach dem Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG, BGBl I Nr. 55/2006) enthält dagegen Ihre persönlichen Ablehnungserklärungen gegenüber bestimmten medizinischen Behandlungen für den Fall, dass Sie diese nicht mehr selbst ablehnen können — sie ist ein passives Instrument. Eine verbindliche Patientenverfügung nach PatVG §§7–10 muss notariell beurkundet und vor einem Arzt errichtet werden; sie muss alle fünf Jahre verlängert werden und hat Vorrang vor Entscheidungen des Bevollmächtigten. Der Bevollmächtigte aus der Vorsorgevollmacht muss eine verbindliche Patientenverfügung beachten und darf nicht dagegen handeln (PatVG §7 Abs 2). Beide Dokumente sollten aufeinander abgestimmt sein und sollten gemeinsam beim Notar errichtet und im ÖZVV registriert werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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