Erwachsenenschutz Verfügung Österreich
ErwSchG §§240–244; ABGB §§268–283
ERWACHSENENSCHUTZ VERFÜGUNG
Gewählte Erwachsenenvertretung gemäß ABGB §§264–266 i.V.m. ErwSchG
1. VERFÜGENDE PERSON
Ich, [Verfügender Name], geboren am [Verfügender Geburtsdatum], wohnhaft in [Verfügender Adresse], SVNR: [Verfügender SVNR], errichte hiermit folgende Erwachsenenschutz Verfügung für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten künftig nicht mehr selbst besorgen kann.
2. GEWÄHLTER ERWACHSENENVERTRETER
Als meinen gewählten Erwachsenenvertreter gemäß ABGB §§264–266 bestimme ich: [Vertreter Name], geboren am [Vertreter Geburtsdatum], wohnhaft in [Vertreter Adresse], Beziehung zu mir: [Vertreter Beziehung]
Ersatzvertreter (falls Erstvertreter verhindert): [Ersatzvertreter Name]
3. WIRKUNGSKREIS UND BEFUGNISSE
Vermögensangelegenheiten (Kontoführung, Verträge, Finanzamt Österreich): [Befugnis Vermögen]
Medizinische Angelegenheiten (Einwilligung in Behandlungen, ÖGK): [Befugnis Gesundheit]
Wohnungsangelegenheiten (Mietvertrag, Pflegeheim): [Befugnis Wohnen]
Behördenangelegenheiten (ÖGK, PVA, AMS, Sozialamt): [Befugnis Behörden]
4. PERSÖNLICHE WÜNSCHE UND WEISUNGEN (§240 ABGB)
Wunsch bezüglich Wohnort / Pflegesituation: [Wohnort Wunsch]
Medizinische Wünsche: [Medizinische Wünsche]
Sonstige Wünsche (Religion, soziales Umfeld): [Sonstige Wünsche]
Der gewählte Erwachsenenvertreter ist verpflichtet, diese Wünsche zu beachten und im Einklang mit meinem Willen zu handeln (§240 ABGB — Weisungsgebundenheit).
5. REGISTRIERUNG UND WIDERRUF
Diese Erwachsenenschutz Verfügung ist durch einen österreichischen Notar oder Rechtsanwalt im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) zu registrieren, damit sie gegenüber Behörden, Banken, Ärzten und Gerichten wirksam ist (ABGB §264 Abs 4). Die gewählte Erwachsenenvertretung ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden (ABGB §264 Abs 6). Der Widerruf ist jederzeit möglich, solange ich entscheidungsfähig bin, und muss im ÖZVV registriert werden (ABGB §264 Abs 7).
6. UNTERZEICHNUNG
[Errichtungsort], am [Errichtungsdatum]
___________________________________ Unterschrift der verfügenden Person [Verfügender Name]
ZEUGE 1: ___________________________________ Name: _______________ Geburtsdatum: _______________ Bestätigung: Die oben genannte Person hat diese Verfügung in meiner Anwesenheit unterzeichnet und war dabei entscheidungsfähig.
ZEUGE 2: ___________________________________ Name: _______________ Geburtsdatum: _______________ Bestätigung: Die oben genannte Person hat diese Verfügung in meiner Anwesenheit unterzeichnet und war dabei entscheidungsfähig.
EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG DES VERTRETERS: ___________________________________ Ich, [Vertreter Name], erkläre hiermit meine Bereitschaft, die Erwachsenenvertretung gemäß dieser Verfügung zu übernehmen.
Verfügende Person
________________
Signature
Gewählter Erwachsenenvertreter
________________
Signature
Was ist Erwachsenenschutz Verfügung Österreich?
Die Erwachsenenschutz Verfügung ist ein nach ErwSchG §§240–244; ABGB §§268–283 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische ErwSchG hat das frühere Sachwalterschaftsrecht revolutioniert: Statt pauschalem Entzug der Handlungsfähigkeit steht nun die Unterstützung der Autonomie der betroffenen Person im Vordergrund. Die Erwachsenenschutz Verfügung ist Ausdruck dieses Paradigmenwechsels — sie gibt der Person die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer in welchen Situationen handeln soll, ohne dass das Bezirksgericht tätig werden muss. Sie ist enger mit dem Willen der betroffenen Person verbunden als die gerichtliche Erwachsenenvertretung und hat daher Vorrang vor der Gerichtsbestellung (ultima-ratio-Grundsatz, §271 ABGB).
Die gewählte Erwachsenenvertretung ist beim Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) zu registrieren, um Rechtswirksamkeit zu erlangen. Die Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) oder beim Österreichischen Notariatsrat (ÖNK) ist erforderlich. Ohne Registrierung bleibt die Verfügung ein privates Dokument ohne Bindungswirkung gegenüber Dritten (Gerichten, Behörden, Ärzten). Formvorschriften gemäß ABGB §264: schriftlich, eigenhändig unterzeichnet oder im Beisein von zwei Zeugen unterzeichnet, die die Entscheidungsfähigkeit der Person bestätigen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 4 Ob 226/19s und OGH 6 Ob 153/21v die grundsätzliche Vorrangigkeit privatrechtlicher Erwachsenenvertretungsformen gegenüber der gerichtlichen Bestellung bestätigt. Das Bezirksgericht darf eine gerichtliche Erwachsenenvertretung nur anordnen, wenn keine geeignete privatrechtliche Lösung besteht. Die Erwachsenenschutz Verfügung kann daher Gerichtsverfahren und damit verbundene Kosten vollständig vermeiden. Der Österreichische Erwachsenenschutzverein (ÖEV) bietet kostenlose Beratung und Unterstützung bei der Errichtung einer solchen Verfügung an.
Wann brauchen Sie Erwachsenenschutz Verfügung Österreich?
Eine Erwachsenenschutz Verfügung in Österreich sollte immer dann errichtet werden, wenn eine Person für den Fall ihrer zukünftigen Entscheidungsunfähigkeit vorsorgen möchte, ohne das Bezirksgericht einzuschalten.
Wenn eine Person an einer fortschreitenden Erkrankung (z.B. beginnende Demenz, Multiple Sklerose, Parkinson) leidet und absehbar ist, dass die Entscheidungsfähigkeit in Zukunft eingeschränkt sein wird, ermöglicht die Erwachsenenschutz Verfügung eine rechtzeitige, selbstbestimmte Regelung. Sie kann in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267) errichtet werden und ergänzt deren Vermögensvollmacht um persönliche Weisungen.
Bei einer Auslandsreise, einem Krankenhausaufenthalt oder einer geplanten Operation — also immer wenn die Entscheidungsfähigkeit vorübergehend eingeschränkt sein könnte — gibt die Erwachsenenschutz Verfügung dem gewählten Vertreter eine klare Handlungsgrundlage, ohne dass das Bezirksgericht tätig werden muss.
Wenn nächste Angehörige als gesetzliche Erwachsenenvertreter (ABGB §§268–270) fungieren sollen, aber nicht alle Angelegenheiten abgedeckt sein sollen, ermöglicht die Erwachsenenschutz Verfügung eine genaue Abgrenzung: welche Angehörigen für welche Bereiche zuständig sind und welche Entscheidungen ausdrücklich nicht übertragen werden.
Wenn eine Person keine nahen Angehörigen hat oder den Angehörigen nicht die Vertretung übertragen möchte, kann mit der Erwachsenenschutz Verfügung eine Vertrauensperson (z.B. enge Freundin, Nachbar, Arzt) als gewählter Erwachsenenvertreter eingesetzt werden — dies geht nur mit registrierter gewählter Erwachsenenvertretung (ABGB §§264–266), nicht mit der gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch Angehörige.
Was gehört in Ihr Erwachsenenschutz Verfügung Österreich?
Eine rechtswirksame Erwachsenenschutz Verfügung in Österreich muss nach ErwSchG und ABGB folgende Kerninhalte aufweisen:
**Persönliche Angaben der verfügenden Person:** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR laut ÖGK e-card), vollständige Wohnanschrift und Lichtbildausweisdaten. Diese Angaben sind für die Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erforderlich.
**Entscheidungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung:** Die Verfügung darf nur errichtet werden, wenn die Person im Zeitpunkt der Unterzeichnung entscheidungsfähig ist. Ein ärztliches Attest über die Entscheidungsfähigkeit ist empfohlen (insbesondere bei fortgeschrittenem Alter oder vorbestehenden Erkrankungen). Zwei Zeugen müssen die Entscheidungsfähigkeit bestätigen (ABGB §264 Abs 2).
**Bezeichnung des gewählten Erwachsenenvertreters:** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer der gewählten Vertrauensperson. Ersatzvertreter (Substituent) empfohlen. Einwilligungserklärung des Vertreters ist beizufügen.
**Wirkungskreis und Befugnisse:** Konkrete Benennung der Angelegenheiten, für die der Vertreter zuständig ist: Vermögensangelegenheiten (Kontoführung, Steuererklärung beim Finanzamt Österreich, Vertragsabschlüsse), medizinische Angelegenheiten (Einwilligung in Behandlungen gemäß KAKuG §8), Wohnungsangelegenheiten (Kündigung, Umzug), Behördenangelegenheiten (ÖGK, PVA, AMS). Bereiche, die ausdrücklich ausgeschlossen werden, sind zu nennen.
**Persönliche Wünsche und Weisungen:** Wünsche hinsichtlich des Wohnorts (zu Hause vs. Pflegeheim), der medizinischen Behandlung (z.B. Ablehnung bestimmter Eingriffe, Schmerzbehandlung), der Religionsausübung und des sozialen Umfelds. Diese Weisungen sind für den Vertreter verbindlich (§240 ABGB — Weisungsgebundenheit).
**Registrierung im ÖZVV:** Die Verfügung muss beim Notar oder Gericht registriert werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein. Ohne Registrierung in den Vertretungsverzeichnissen (ÖZVV beim ÖNK oder ÖRAK) kann das Krankenhaus, das Finanzamt Österreich oder das Bezirksgericht die Befugnisse des Vertreters nicht überprüfen.
Kostenlose Vorlagen für die Erwachsenenschutz Verfügung in Österreich stehen auf forms-legal.com als PDF und Word-Download zur Verfügung. Der Österreichische Erwachsenenschutzverein (ÖEV) bietet eine kostenlose Erstberatung unter 01/533 15 08 an.
So füllen Sie Ihr Erwachsenenschutz Verfügung Österreich aus
Die Erwachsenenschutz Verfügung in Österreich füllen Sie Schritt für Schritt wie folgt aus:
**Schritt 1 — Eigene Situation klären:** Überlegen Sie, welche Angelegenheiten im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit geregelt sein müssen: Vermögen (Konto, Wohnung, Versicherungen), medizinische Behandlung, tägliche Betreuung. Der Österreichische Erwachsenenschutzverein (ÖEV) bietet eine kostenlose Erstberatung an (01/533 15 08).
**Schritt 2 — Vertreter auswählen:** Wählen Sie eine Vertrauensperson, die Ihre Werte kennt und bereit ist, die Vertretung zu übernehmen. Sprechen Sie die Person vorab an und holen Sie deren schriftliche Einwilligung ein. Ein Ersatzvertreter (Substituent) für den Fall der Verhinderung des Erstvertreters ist empfehlenswert.
**Schritt 3 — Persönliche Daten eintragen:** Füllen Sie Ihre vollständigen Personendaten aus: Vor- und Nachname, Geburtsdatum (Format TT.MM.JJJJ), Sozialversicherungsnummer (SVNR laut ÖGK e-card), vollständige Wohnanschrift. Ebenso die vollständigen Daten des gewählten Vertreters.
**Schritt 4 — Wirkungskreis und Befugnisse festlegen:** Benennen Sie konkret und abschließend die Angelegenheiten, für die der Vertreter zuständig sein soll. Beschränken Sie sich auf das Notwendige — das Verhältnismäßigkeitsprinzip des ErwSchG verlangt einen möglichst engen Wirkungskreis.
**Schritt 5 — Persönliche Wünsche formulieren:** Schreiben Sie Ihre Wünsche in Bezug auf Wohnort, medizinische Behandlung, religiöse Betreuung und soziales Umfeld nieder. Diese Weisungen sind für den Vertreter verbindlich (§240 ABGB). Nehmen Sie sich Zeit für diese Formulierungen — sie spiegeln Ihre persönlichen Werte wider.
**Schritt 6 — Unterzeichnung vor Zeugen:** Unterzeichnen Sie die Verfügung eigenhändig im Beisein von zwei Zeugen, die Ihre Entscheidungsfähigkeit bestätigen. Die Zeugen dürfen nicht mit dem gewählten Vertreter verwandt sein und dürfen nicht selbst in der Verfügung bedacht sein.
**Schritt 7 — Registrierung beim Notar:** Bringen Sie die unterzeichnete Verfügung samt Einwilligungserklärung des Vertreters zu einem Notar. Der Notar registriert die gewählte Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV — Österreichisches Notariatsarchiv). Erst mit der Registrierung ist die Verfügung gegenüber Dritten wirksam.
Rechtliche Anforderungen für Erwachsenenschutz Verfügung Österreich
Für die Erwachsenenschutz Verfügung in Österreich gelten folgende gesetzliche Anforderungen nach ErwSchG und ABGB:
**Entscheidungsfähigkeit (§240 ABGB):** Die Verfügung darf nur errichtet werden, wenn die Person zum Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig ist. Entscheidungsfähigkeit bedeutet nach ErwSchG: Fähigkeit, die Bedeutung und die Folgen der Verfügung zu verstehen und entsprechend zu handeln. Bei Zweifeln ist ein ärztliches Attest beizufügen.
**Schriftform und Zeugen (ABGB §264 Abs 2):** Die gewählte Erwachsenenvertretung muss schriftlich errichtet werden und entweder eigenhändig unterschrieben oder im Beisein von zwei Zeugen unterzeichnet werden, die bestätigen, dass die Person entscheidungsfähig war. Zeugen dürfen nicht der Ehegatte, Verwandte ersten Grades oder der gewählte Vertreter sein.
**Registrierung im ÖZVV (ABGB §264 Abs 4):** Die gewählte Erwachsenenvertretung erlangt gegenüber Dritten nur Rechtswirksamkeit durch Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Die Registrierung erfolgt durch einen Notar, einen Rechtsanwalt oder durch das Bezirksgericht. Ohne Registrierung ist der Vertreter gegenüber Behörden, Banken und Ärzten nicht legitimiert.
**Dreijahresdauer und Verlängerung (ABGB §264 Abs 6):** Die gewählte Erwachsenenvertretung ist auf drei Jahre befristet und muss danach verlängert werden, sofern die Person noch entscheidungsfähig ist. Ohne Verlängerung erlischt sie automatisch. Bei eingetretener Entscheidungsunfähigkeit bleibt sie weiterhin gültig, sofern sie innerhalb der Frist registriert wurde.
**Weisungsgebundenheit des Vertreters (§240 ABGB):** Der gewählte Erwachsenenvertreter ist verpflichtet, die Wünsche der Person zu beachten und im Rahmen der Verfügung zu handeln. Er darf nicht gegen ausdrückliche Weisungen handeln. Das Bezirksgericht kann bei Verstößen einschreiten (AußStrG §132).
**Widerruf (ABGB §264 Abs 7):** Die Verfügung kann von der Person jederzeit widerrufen werden, solange sie entscheidungsfähig ist. Der Widerruf muss beim ÖZVV registriert werden, um Wirksamkeit gegenüber Dritten zu entfalten.
Häufige Fehler bei Ihrem Erwachsenenschutz Verfügung Österreich
Bei der Erwachsenenschutz Verfügung in Österreich treten wiederholt folgende Fehler auf, die die Rechtswirksamkeit gefährden:
**Keine Registrierung im ÖZVV:** Der häufigste Fehler — viele Personen errichten eine schriftliche Verfügung, versäumen aber die Registrierung beim Notar (ÖZVV). Ohne Registrierung ist der Vertreter gegenüber Banken, dem Finanzamt Österreich, der ÖGK und Krankenhäusern nicht legitimiert. Das Krankenhaus oder die Bank hat kein Recht zur Einsichtnahme in eine nicht registrierte Verfügung.
**Errichtung bei bereits eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit:** Eine Verfügung, die errichtet wird, wenn die Person bereits nicht mehr voll entscheidungsfähig ist, ist unwirksam. Bei fortschreitenden Erkrankungen sollte die Verfügung frühzeitig — im Frühstadium oder prophylaktisch — errichtet werden.
**Fehlende Zeugenunterschriften:** Wird die Verfügung nicht eigenhändig mit ausreichender Unterschrift oder nicht im Beisein von zwei qualifizierten Zeugen unterzeichnet, ist sie formunwirksam (ABGB §264 Abs 2). Zeugen müssen die Entscheidungsfähigkeit bestätigen und dürfen nicht im Interessenkonflikt stehen.
**Zu allgemein gehaltener Wirkungskreis:** Formulierungen wie „alles was notwendig ist" oder „alle Angelegenheiten" sind zwar zulässig, aber problematisch, weil der Vertreter nicht klar erkennen kann, wo seine Befugnisse enden. Konkrete Aufzählung der Bereiche (Kontoführung, Mietvertragsabschluss, ÖGK, Finanzamt) vermeidet Streitigkeiten.
**Keine Verlängerung nach drei Jahren:** Die gewählte Erwachsenenvertretung erlischt nach drei Jahren automatisch, wenn sie nicht verlängert wird. Viele Personen vergessen die Verlängerungspflicht und müssen dann eine neue Verfügung errichten — was im Falle eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit nicht mehr möglich ist.
**Kein Ersatzvertreter benannt:** Wird der gewählte Vertreter verhindert (Krankheit, Tod, Auslandsaufenthalt), gibt es ohne Ersatzvertreter (Substituent) keine rechtliche Vertretung. Das erfordert dann doch einen Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung beim Bezirksgericht.
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}Häufig gestellte Fragen
Beide Instrumente dienen der Vorsorge für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten. Die Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267) ist ein Vollmachtsvertrag, der dem Bevollmächtigten weitgehende Befugnisse in Vermögensangelegenheiten und — sofern ausdrücklich vereinbart — in medizinischen Angelegenheiten gibt. Sie ist auf alle Vermögensangelegenheiten ausgerichtet und kommt unmittelbar mit Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit zur Anwendung, wenn sie im ÖZVV registriert ist. Die Erwachsenenschutz Verfügung nach ErwSchG §§240–244 ABGB ist enger und persönlicher: Sie enthält insbesondere Wünsche und Weisungen des Verfügenden — z.B. Wunsch nach häuslicher Pflege, Ablehnung bestimmter medizinischer Maßnahmen, religiöse Bedürfnisse — die für den Vertreter verbindlich sind. Die Erwachsenenschutz Verfügung kann in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht errichtet werden: Die Vollmacht regelt die rechtliche Handlungsbefugnis, die Verfügung regelt die inhaltlichen Weisungen. Der Österreichische Erwachsenenschutzverein (ÖEV) empfiehlt, beide Dokumente gemeinsam zu errichten und beim Notar zu registrieren (ÖZVV).
Eine Erwachsenenschutz Verfügung kann jede volljährige Person (ab 18 Jahren) errichten, die zum Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig ist (ABGB §240). Entscheidungsfähigkeit bedeutet nach ErwSchG: die Fähigkeit, die Bedeutung und die Folgen der Verfügung zu verstehen, zu beurteilen und entsprechend zu handeln. Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht — auch Personen im hohen Alter können die Verfügung errichten, solange sie entscheidungsfähig sind. Personen mit leichten kognitiven Beeinträchtigungen (z.B. Beginn einer Demenz) können die Verfügung noch errichten, solange ihre Entscheidungsfähigkeit für den spezifischen Inhalt der Verfügung erhalten ist — ein ärztliches Attest des Hausarztes oder Psychiaters sichert dies ab. Personen unter Sachwalterschaft (alte Rechtslage) bzw. unter gerichtlicher Erwachsenenvertretung (neues Recht) können keine Verfügung errichten, soweit der Wirkungskreis des Vertreters die betreffenden Angelegenheiten umfasst.
Die Registrierung der gewählten Erwachsenenvertretung (und damit auch der Erwachsenenschutz Verfügung als Teil davon) erfolgt im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), das vom Österreichischen Notariatsrat (ÖNK) geführt wird. Die Registrierung kann durch einen österreichischen Notar (Notariatskammer), einen Rechtsanwalt oder durch das Bezirksgericht vorgenommen werden. Dazu müssen Sie die unterzeichnete Verfügung, die Einwilligungserklärung des gewählten Vertreters und — empfohlen — ein ärztliches Attest über Ihre Entscheidungsfähigkeit beim Notar vorlegen. Die Notarsgebühr für die Registrierung beträgt nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) erfahrungsgemäß zwischen €100 und €300, je nach Umfang der Verfügung und Bundesland. Nach der Registrierung erhalten Sie einen Auszug aus dem ÖZVV, den Sie dem gewählten Vertreter aushändigen sollten — damit er gegenüber Behörden, Banken und Ärzten seine Befugnisse nachweisen kann.
Ja, die Erwachsenenschutz Verfügung und damit einhergehend die gewählte Erwachsenenvertretung können jederzeit widerrufen werden, solange die Person entscheidungsfähig ist (ABGB §264 Abs 7). Der Widerruf muss schriftlich erfolgen und — damit er auch gegenüber Dritten wirksam ist — beim Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Ohne Registrierung des Widerrufs könnte der frühere Vertreter weiterhin legitimiert erscheinen. Bei einem Widerruf erlischt die Vertretungsbefugnis des gewählten Vertreters mit sofortiger Wirkung. Falls die Person gleichzeitig eine neue Vertrauensperson einsetzen möchte, muss eine neue Verfügung und gewählte Erwachsenenvertretung errichtet und registriert werden. Ein Widerruf ist auch dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zur gewählten Person zerbrochen ist oder wenn sich die Lebensumstände grundlegend geändert haben.
Die gewählte Erwachsenenvertretung, zu der auch die Erwachsenenschutz Verfügung gehört, ist nach ABGB §264 Abs 6 auf drei Jahre befristet. Wenn die Person zum Zeitpunkt des Ablaufs noch entscheidungsfähig ist, muss sie die Verlängerung selbst bei einem Notar, Rechtsanwalt oder dem Bezirksgericht vornehmen — die Verfügung wird dann im ÖZVV verlängert. Ist die Person zum Zeitpunkt des Ablaufs bereits entscheidungsunfähig, bleibt die Verfügung gültig, sofern sie innerhalb der drei Jahre registriert war und die Entscheidungsunfähigkeit nachweisbar (z.B. durch fachärztliches Attest) vor dem Ablaufsdatum eingetreten ist. Ist die Verfügung abgelaufen und die Person nicht mehr entscheidungsfähig, erlischt die Vertretungsbefugnis. In diesem Fall müssen Angehörige einen Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung beim Bezirksgericht stellen — dies ist teurer, dauert länger und entspricht nicht mehr dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person.
In der Erwachsenenschutz Verfügung können medizinische Wünsche und Weisungen festgelegt werden, die für den gewählten Vertreter bei der Einwilligung in Behandlungen verbindlich sind (§240 ABGB — Weisungsgebundenheit). Mögliche Inhalte: Wunsch nach bestimmten Behandlungsformen (z.B. Palliativmedizin, alternative Heilmethoden), Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen in aussichtslosen Situationen, Bevorzugung häuslicher Pflege gegenüber Heimaufnahme, Wunsch nach religiöser Begleitung durch einen bestimmten Priester oder Seelsorger, Ablehnung von Bluttransfusionen (z.B. aus religiösen Gründen), Präferenz für oder gegen bestimmte Krankenhäuser oder Ärzte. Wichtig: Die Erwachsenenschutz Verfügung ersetzt keine Patientenverfügung nach dem Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG, BGBl I Nr. 55/2006). Eine verbindliche Patientenverfügung nach PatVG hat Vorrang vor allem anderen — sie muss notariell beurkundet sein und jährlich verlängert werden, um verbindlich zu bleiben (PatVG §§7–10). Die Erwachsenenschutz Verfügung enthält Wünsche, die Patientenverfügung enthält bindende Ablehnungen. Beide Dokumente sollten aufeinander abgestimmt sein.
Die Kosten für die Errichtung einer Erwachsenenschutz Verfügung in Österreich setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen. Der Österreichische Erwachsenenschutzverein (ÖEV) bietet eine kostenlose Erstberatung und Unterstützung bei der Errichtung an — für viele Personen ist dies der einfachste und günstigste Weg. Die Registrierung der gewählten Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) durch einen Notar kostet nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) typischerweise € 100–300 (je nach Umfang und Bundesland). Bei einem Rechtsanwalt liegen die Kosten für Beratung und Registrierung erfahrungsgemäß bei € 200–500. Die notarielle Beglaubigung der Unterschriften (Beglaubigung der Unterschrift, kein vollständiger Notariatsakt) kostet ca. € 50–100. Gerichtsgebühren fallen bei der Registrierung nicht an. Ein ärztliches Attest über die Entscheidungsfähigkeit kostet beim Hausarzt ca. € 30–80 (Privathonorar). Insgesamt sind die Kosten damit deutlich geringer als ein gerichtliches Erwachsenenvertretungsverfahren, das mehrere Tausend Euro kosten kann.
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