KFZ-Kaufvertrag privat Österreich
ABGB §§1045–1075; KFG §§37–40
KFZ-KAUFVERTRAG (PRIVAT)
zwischen Privatpersonen — ABGB §§1045–1075; KFG §§37–40
1. VERKÄUFER UND KÄUFER
VERKÄUFER: [Name Verkäufer] Adresse: [Adresse Verkäufer] Ausweis-Nr.: [Ausweis Verkäufer]
KÄUFER: [Name Käufer] Adresse: [Adresse Käufer] Ausweis-Nr.: [Ausweis Käufer]
2. FAHRZEUGBESCHREIBUNG (KFG §37)
Marke: [Fahrzeugmarke] | Modell: [Fahrzeugmodell] | Baujahr: [Baujahr] Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN): [VIN] Amtliches Kennzeichen: [Kennzeichen] | Farbe: [Fahrzeugfarbe] Erstzulassung: [Erstzulassung] | Kilometerstand: [Kilometerstand] §57a-Überprüfung (Pickerl) letztmalig am: [§57a Datum]
3. KAUFPREIS UND ZAHLUNG (ABGB §1054)
Der vereinbarte Kaufpreis beträgt EUR [Kaufpreis] (in Worten: entsprechend eingetragen).
Zahlungsart: [Zahlungsart]. IBAN des Verkäufers (bei Überweisung): [IBAN Verkäufer].
Datum der Fahrzeugübergabe: [Übergabedatum] am Übergabeort: [Übergabeort]. Mit Übergabe der Fahrzeugschlüssel und des Zulassungsscheins geht das Eigentum am Fahrzeug auf den Käufer über (ABGB §1061).
4. FAHRZEUGZUSTAND UND GEWÄHRLEISTUNG (ABGB §§922–933b)
Unfallfreiheit: [Unfallfreiheit]. Bekannte Schäden: [Bekannte Schäden].
Das Fahrzeug wird im gegenwärtigen Zustand (as is) verkauft. Die gesetzliche Gewährleistung nach ABGB §§922–933b wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Arglistig verschwiegene Mängel sind von diesem Ausschluss ausgenommen (ABGB §870; OGH 8 Ob 60/11s).
5. UMMELDUNG UND VERSICHERUNG
Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe bei der zuständigen Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrats auf seinen Namen umzuschreiben (KFG §37).
Der Käufer muss spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen (KFG §59 — Pflichtversicherung). Salvatorische Klausel: ABGB §878.
Verkäufer
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Signature
Käufer
________________
Signature
Was ist KFZ-Kaufvertrag privat Österreich?
Der KFZ-Kaufvertrag privat ist ein nach ABGB §§1045–1075; KFG §§37–40; Kraftfahrzeuggesetz 1967 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Nach österreichischem Recht (ABGB §1061) geht das Eigentum am Fahrzeug mit der Übergabe (körperliche Übergabe der Fahrzeugschlüssel und des Zulassungsscheins) auf den Käufer über. Der schriftliche Kaufvertrag dient als Beweismittel für den Eigentumsübergang und als Grundlage für die Um- oder Abmeldung beim zuständigen Bezirksgericht (Zulassungsstelle) der Bezirkshauptmannschaft (BH) oder des Magistrats.
Beim Privatverkauf zwischen Privatpersonen (nicht unternehmerischen Verkäufern) gilt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) nicht. Das bedeutet: Die gesetzliche Gewährleistung nach ABGB §§922–933b kann durch vertragliche Vereinbarung vollständig ausgeschlossen werden (Gewährleistungsausschluss -- gekauft wie gesehen). Dieses Recht besteht nur zwischen Privatpersonen; ein Gewerbetreibender (Autohändler) kann die Gewährleistung gegenüber Konsumenten nicht ausschließen (KSchG §9).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Entscheidungen — z.B. OGH 2 Ob 214/08a — präzisiert, dass selbst bei einem Gewährleistungsausschluss die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel (ABGB §870, dolus malus) bestehen bleibt. Der Verkäufer, der einen bekannten schwerwiegenden Mangel (z.B. Unfallschaden, manipulierter Kilometerstand) verschweigt, haftet trotz Ausschlussklausel auf Schadenersatz nach ABGB §§1293 ff.
Nach KFG §37 muss das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrats auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden. Hierfür ist der Typenschein oder ein vergleichbares Dokument erforderlich. Der Käufer hat das Fahrzeug innerhalb von 30 Tagen nach Kauf umzumelden; andernfalls bleibt der frühere Halter haftbar.
Für Fahrzeuge mit einem Kaufpreis über €1.000 fällt bei der Ummeldung Normverbrauchsabgabe (NoVA, geregelt im NoVAG 1991) an, sofern das Fahrzeug nicht bereits in Österreich zugelassen war. Die NoVA ist vom Käufer zu entrichten und beim Finanzamt Österreich zu erklären.
Wann brauchen Sie KFZ-Kaufvertrag privat Österreich?
Ein schriftlicher KFZ-Kaufvertrag in Österreich wird in folgenden Situationen benötigt:
Bei jedem Privatverkauf eines Kraftfahrzeugs — PKW, Motorrad, LKW, Wohnmobil oder Anhänger — zwischen zwei Privatpersonen. Zwar ist ein schriftlicher Kaufvertrag nach ABGB nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch ohne schriftlichen Nachweis entstehen häufig Streitigkeiten über Kaufpreis, Fahrzeugzustand und Übergabedatum, die vor dem Bezirksgericht ausgetragen werden müssen.
Für die Ummeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrats ist kein Kaufvertrag formal zwingend, wird aber von vielen Zulassungsstellen als Nachweis für den Eigentumsübergang empfohlen. Bei Versicherungsschadensfällen (z.B. Unfall nach dem Kauf, aber vor der Ummeldung) verlangt die Versicherungsgesellschaft einen schriftlichen Kaufvertrag als Beleg, wer zum Unfallzeitpunkt Eigentümer war.
Wenn der Verkäufer arglistige Täuschung oder das Verschweigen von Mängeln verhindern will, schützt ihn der schriftliche Kaufvertrag, in dem der Zustand des Fahrzeugs dokumentiert ist. Der OGH hat entschieden, dass ein detaillierter schriftlicher Kaufvertrag bei späteren Gewährleistungsstreitigkeiten als wesentliches Beweismittel dient.
Bei Fahrzeugen mit laufendem Kredit oder Leasing (Sicherungsübereignung an die Bank): Der Käufer muss sicherstellen, dass das Fahrzeug schuldenfrei übergeben wird. Der schriftliche Kaufvertrag mit einer Klausel zur lastenfreien Übergabe schützt den Käufer. Andernfalls kann die Bank das Fahrzeug auch beim gutgläubigen Käufer herausverlangen (ABGB §366).
Für steuerliche Zwecke (NoVA, Vorsteuerabzug bei Unternehmern) ist der Kaufvertrag als Beleg für den Finanzamt Österreich unverzichtbar.
Was gehört in Ihr KFZ-Kaufvertrag privat Österreich?
Ein vollständiger KFZ-Kaufvertrag zwischen Privatpersonen in Österreich nach ABGB §§1045–1075 und KFG §§37–40 enthält folgende Kernelemente:
**1. Vollständige Parteiangaben**: Name, Geburtsdatum, Meldeadresse und Ausweisnummer (Personalausweis oder Reisepass) von Verkäufer und Käufer.
**2. Fahrzeugdaten (KFG §37)**: Marke, Modell, Baujahr, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN/VIN — 17-stellige Nummer am Fahrzeugkörper und im Zulassungsschein Teil I), amtliches Kennzeichen, Farbe, Motorleistung (kW), Kraftstoffart, Hubraum (cm³), Erstzulassungsdatum, aktueller Kilometerstand (verbindlich — Manipulation strafbar nach StGB §146 Betrug).
**3. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen**: Vereinbarter Kaufpreis in EUR (ausgeschrieben und in Ziffern), Zahlungsart (Barzahlung, Banküberweisung — IBAN des Verkäufers), Fälligkeitsdatum, Anzahlung falls vereinbart.
**4. Übergabedatum und -ort**: Konkretes Datum und Ort der Übergabe; Übergabe der Fahrzeugschlüssel, des Zulassungsscheins Teil I und II, des Typenscheins (falls vorhanden), des letzten §57a-Überprüfungsberichts (Pickerl) und der Servicescheckheftdaten.
**5. Gewährleistungsausschluss**: Ausdrückliche Klausel: Das Fahrzeug wird im gegenwärtigen Zustand (as is) verkauft; die gesetzliche Gewährleistung nach ABGB §§922–933b wird hiermit ausgeschlossen. Hinweis: Arglistig verschwiegene Mängel bleiben davon ausgenommen (ABGB §870, OGH-Rechtsprechung).
**6. Unfallfreiheitserklärung oder Unfallhistorie**: Der Verkäufer erklärt wahrheitsgemäß, ob das Fahrzeug unfallfrei ist oder nennt bekannte Unfallschäden. Eine falsche Erklärung führt zur Haftung nach ABGB §§1293 ff. und ggf. StGB §146 (Betrug).
**7. §57a-Überprüfung (Pickerl)**: Datum der letzten österreichischen Hauptuntersuchung nach §57a KFG, Name der Prüfstelle (ARBÖ, ÖAMTC, berechtigte Werkstätten), Gültigkeitsdauer der Plakette (in Österreich maximal 2 Jahre).
**8. Kfz-Haftpflichtversicherung**: Klarstellung, bis wann die bestehende Haftpflichtversicherung des Verkäufers (Versicherungsgesellschaft, Polizzen-Nr.) läuft und dass der Käufer nach Ummeldung sofort eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen muss (KFG §59 — Pflichtversicherung).
**9. Mängelanzeigen und bekannte Schäden**: Auflistung aller bekannten Mängel, Schäden, Reparaturbedürftigkeiten in einer Anlage zum Vertrag. Dies schützt den Verkäufer vor späteren Ansprüchen.
**10. Unterschriften und Datum**: Handschriftliche Unterschriften beider Parteien mit Datum und Ort. Jede Partei erhält eine unterzeichnete Ausfertigung.
Die Vorlage auf forms-legal.com führt Sie durch alle Pflichtfelder eines österreichischen KFZ-Kaufvertrags und stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen nach ABGB und KFG erfüllt werden.
So füllen Sie Ihr KFZ-Kaufvertrag privat Österreich aus
Das Ausfüllen eines KFZ-Kaufvertrags zwischen Privatpersonen in Österreich erfolgt in diesen Schritten:
**Schritt 1 — Fahrzeugdaten prüfen und eintragen**: Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN) am Fahrzeugkörper (meist am Armaturenbrett oder in der Fahrertür) und im Zulassungsschein Teil I vergleichen. Kilometerstand ablesen und fotografisch dokumentieren (Zeitstempel). Alle Fahrzeugdaten aus dem Zulassungsschein Teil I und dem Typenschein entnehmen.
**Schritt 2 — §57a-Pickerl prüfen**: Gültigkeitsdatum der §57a-Überprüfungsplakette auf der Windschutzscheibe ablesen und im Vertrag eintragen. Wenn das Pickerl abgelaufen oder nahe am Ablaufen ist, sollte dies transparent kommuniziert und im Vertrag vermerkt werden.
**Schritt 3 — Unfallhistorie klären**: Für verlässliche Auskunft kann ein historischer Fahrzeugdatenbericht beim ÖAMTC oder ARBÖ angefordert werden. Alle dem Verkäufer bekannten Unfälle, auch solche, die in der Lackierung nicht sichtbar sind, müssen wahrheitsgemäß angegeben werden.
**Schritt 4 — Kaufpreis und Zahlung vereinbaren**: Kaufpreis schriftlich ausschreiben (z.B. "Achttausend Euro — €8.000,00"). Empfehlung: Zahlung per Banküberweisung (nicht Barzahlung über €10.000 ohne Geldwäsche-Dokumentation nach BWG). IBAN des Verkäufers angeben.
**Schritt 5 — Versicherung regeln**: Verkäufer kündigt die Kfz-Haftpflichtversicherung (gemäß KFG §59 Pflichtversicherung) erst nach Ummeldung des Fahrzeugs. Käufer schließt vor oder unmittelbar bei Übernahme eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung ab.
**Schritt 6 — Ummeldung planen**: Innerhalb von 30 Tagen muss der Käufer das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrats umschreiben. Benötigt: Zulassungsschein Teil I und II, Kaufvertrag, Lichtbildausweis, Versicherungsbestätigung (e-card der Versicherung).
**Schritt 7 — Unterschriften**: Vertrag in zweifacher Ausfertigung ausdrucken, beide Parteien unterschreiben. Fotos oder Scans als digitale Sicherungskopien aufbewahren.
Rechtliche Anforderungen für KFZ-Kaufvertrag privat Österreich
Folgende rechtliche Anforderungen gelten für den privaten KFZ-Kaufvertrag in Österreich:
**Kein Formzwang, aber Schriftpflicht aus Beweisgründen**: ABGB schreibt für den Kaufvertrag keine bestimmte Form vor. Angesichts der Beweislastfragen bei Gewährleistungsstreitigkeiten ist Schriftform jedoch dringend empfohlen. Mündliche Kaufverträge über Kraftfahrzeuge sind zwar gültig, praktisch aber kaum durchsetzbar.
**Gewährleistungsausschluss zwischen Privaten (ABGB §924)**: Im Privatkauf kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist (2 Jahre nach ABGB §933) vollständig ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit besteht nur im Privatverkauf; gewerbliche Verkäufer können die Gewährleistung gegenüber Konsumenten nicht ausschließen (KSchG §9).
**Arglisthaftung (ABGB §870)**: Der Gewährleistungsausschluss schützt nicht vor der Haftung für arglistig verschwiegene Mängel. Der OGH hat mehrfach entschieden (z.B. OGH 8 Ob 60/11s), dass bei bewusstem Verschweigen erheblicher Mängel (Unfallschaden, manipulierter Tacho) Schadenersatzansprüche nach ABGB §§1293 ff. bestehen, auch wenn vertraglich jede Gewährleistung ausgeschlossen wurde.
**Ummeldungspflicht (KFG §37)**: Der Käufer ist gesetzlich verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 30 Tagen nach Kaufdatum bei der zuständigen Zulassungsstelle auf seinen Namen umzuschreiben. Bei Nichtummeldung bleibt der Verkäufer als Halter im Kraftfahrzeugregister eingetragen und haftet für Schäden.
**Pflichtversicherung (KFG §59)**: Das Fahrzeug muss zu jedem Zeitpunkt haftpflichtversichert sein. Der Käufer muss spätestens bei Übergabe eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen können.
**NoVA-Pflicht**: Bei erstmaliger Zulassung eines bisher nicht in Österreich zugelassenen Fahrzeugs fällt NoVA nach NoVAG 1991 an; bei Übertragung bereits zugelassener österreichischer Fahrzeuge keine NoVA.
Häufige Fehler bei Ihrem KFZ-Kaufvertrag privat Österreich
Häufige Fehler beim privaten KFZ-Kauf in Österreich:
**Fehler 1 — Kein schriftlicher Vertrag**: Nur mündliche Einigung ohne schriftlichen Kaufvertrag. Bei späteren Streitigkeiten (Kilometerstand, Mängel, Kaufpreis) ist ohne schriftliche Vereinbarung die Beweislage unklar; das Bezirksgericht muss Zeugenaussagen würdigen, was aufwendig und kostspielig ist.
**Fehler 2 — Fehlende VIN-Prüfung**: Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN) nicht mit dem Zulassungsschein verglichen. Manipulierte VINs kommen beim Kauf gestohlener Fahrzeuge vor; der gutgläubige Käufer verliert das Fahrzeug an den Eigentümer (ABGB §366) und den Kaufpreis an den Betrüger.
**Fehler 3 — Barzahlung über €10.000**: Zahlungen über €10.000 in bar ohne Dokumentation verstoßen gegen das Bargeldverbots-Gesetz (BGBl I Nr. 104/2021 — ab 10.000 EUR Pflicht zur Identifizierung und Dokumentation nach BWG/GwG). Banküberweisung ist sicherer und nachweisbar.
**Fehler 4 — Keine Prüfung auf Sicherungsübereignung**: Das Fahrzeug ist an eine Bank sicherungsübereignet (Kfz-Kredit noch offen). Der Käufer erwirbt kein unbeschwertes Eigentum; die Bank kann das Fahrzeug trotz Kauf zurückfordern. Prüfung: Zentrales Melderegister (ZMR) und Abfrage beim ÖAMTC.
**Fehler 5 — §57a-Pickerl abgelaufen**: Fahrzeug ohne gültige §57a-Überprüfungsplakette wird übergeben. Das Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden; der Käufer muss sofort eine Hauptuntersuchung durchführen lassen.
**Fehler 6 — Ummeldung vergessen**: Der Käufer versäumt die Ummeldung innerhalb von 30 Tagen. Der Verkäufer bleibt als Halter eingetragen und haftet für Verkehrsstrafen, Mautgebühren und Schadenersatzansprüche aus Unfällen des neuen Eigentümers.
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Nach österreichischem ABGB ist für den privaten KFZ-Kaufvertrag keine Schriftform gesetzlich vorgeschrieben — ein mündlicher Kaufvertrag ist rechtlich gültig. In der Praxis ist ein schriftlicher Kaufvertrag jedoch dringend zu empfehlen, da er bei späteren Streitigkeiten das zentrale Beweismittel vor dem Bezirksgericht darstellt. Streitpunkte wie vereinbarter Kaufpreis, Kilometerstand, bekannte Mängel und Übergabezustand lassen sich ohne schriftliche Dokumentation kaum beweisen. Zudem verlangen viele Versicherungsgesellschaften und die Zulassungsstelle bei Fragen zum Eigentumsübergang einen schriftlichen Nachweis. Ein schriftlicher Kaufvertrag schützt sowohl Verkäufer als auch Käufer und ist mit der kostenlosen Vorlage auf forms-legal.com in wenigen Minuten erstellt.
Ja, beim Privatverkauf zwischen zwei Privatpersonen in Österreich kann die gesetzliche Gewährleistung nach ABGB §§922–933b vollständig ausgeschlossen werden. Dies ist der wesentliche Unterschied zum Kauf beim gewerblichen Händler, bei dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG §9) einen Gewährleistungsausschluss verbietet. Mit der Klausel "Das Fahrzeug wird im gegenwärtigen Zustand (as is) verkauft; jede Gewährleistung ist ausgeschlossen" ist der Verkäufer grundsätzlich von Gewährleistungsansprüchen des Käufers nach ABGB §932 befreit. Ausnahme: Arglistig verschwiegene Mängel — also Mängel, die der Verkäufer kannte und bewusst nicht offenbarte (z.B. manipulierter Kilometerstand, vertuschter Unfallschaden) — führen trotz Ausschlussklausel zur Haftung auf Schadenersatz nach ABGB §§1293 ff. (OGH 8 Ob 60/11s).
Die Ummeldung eines privat gekauften Fahrzeugs in Österreich läuft über die Zulassungsstelle der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH) oder des Magistrats (in Städten mit eigenem Statut wie Wien, Graz, Linz). Der Käufer muss innerhalb von 30 Tagen nach Kauf erscheinen und folgende Dokumente mitbringen: Zulassungsschein Teil I und Teil II, einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis), eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherungsbestätigung (die neue Versicherung sendet eine elektronische Bestätigung — e-card der Kfz-Versicherung), sowie den KFZ-Kaufvertrag (nicht zwingend, aber empfohlen als Eigentumsnachweis). Die Gebühr für die Ummeldung beträgt je nach Bundesland ca. €25–€75. Bei gewünschtem Kennzeichenwechsel werden neue Kennzeichen zugeteilt; das bisherige Kennzeichen kann mit Genehmigung übernommen werden.
Wenn auf dem zu kaufenden Fahrzeug noch ein Kfz-Kredit des Verkäufers bei einer Bank oder einem Finanzierungsinstitut läuft, ist das Fahrzeug in der Regel sicherungsübereignet — die Bank ist rechtlich Eigentümer des Fahrzeugs, bis der Kredit vollständig abbezahlt ist. In Österreich gibt es kein zentrales Pfandregister für bewegliche Sachen (im Unterschied zur Grundbuchpfandrechtseintragung bei Immobilien). Der Käufer kann daher nicht ohne Weiteres erkennen, ob ein Fahrzeug kreditbelastet ist. Folgende Schritte schützen den Käufer: Den Verkäufer schriftlich bestätigen lassen, dass das Fahrzeug unbelastet ist (Gewährleistungsklausel im Kaufvertrag); den Zulassungsschein Teil II auf Eintragungen prüfen; beim ÖAMTC eine Fahrzeughistorie anfordern; bei größeren Beträgen direkt Rücksprache mit der Bank des Verkäufers halten. Kaufpreiszahlung erst nach Bestätigung der lastenfreien Übergabe.
Beim Privatverkauf eines bereits in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeugs (Privat an Privat) fällt in der Regel keine Normverbrauchsabgabe (NoVA) an — die NoVA nach NoVAG 1991 wurde bereits bei der Erstzulassung des Fahrzeugs in Österreich entrichtet. Umsatzsteuer (USt 20%) fällt beim Privatverkauf ebenfalls nicht an, da eine Privatperson kein Unternehmer im Sinne des UStG ist. Ein Veräußerungsgewinn aus dem Privatverkauf eines PKW ist in Österreich grundsätzlich steuerfrei (EStG §33 Abs 1: private Veräußerungsgewinne aus beweglichem Vermögen sind nicht steuerpflichtig, außer es liegt eine spekulative Absicht vor). Ausnahme: Wenn ein Unternehmer sein betriebliches Fahrzeug privat verkauft, fällt USt an und der Veräußerungsgewinn ist betrieblich zu versteuern. Die Kosten für die Ummeldung bei der Bezirkshauptmannschaft (Zulassungsgebühr) trägt der Käufer.
Beim Privatverkauf in Österreich mit vereinbartem Gewährleistungsausschluss hat der Käufer grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche nach ABGB §932 (Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Vertragsauflösung). Ausnahme ist die Arglisthaftung: Hat der Verkäufer einen Mangel bewusst verschwiegen oder falsche Angaben gemacht (z.B. Kilometerstand manipuliert, Unfallschaden verheimlicht), haftet er nach ABGB §§1293 ff. auf Schadenersatz — unabhängig vom Gewährleistungsausschluss (OGH 8 Ob 60/11s). Der Käufer muss in diesem Fall nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte und absichtlich verschwiegen hat. Das Bezirksgericht ist für Klagen bis €15.000 zuständig; für höhere Beträge das Landesgericht. Vor einer Klage empfiehlt sich eine ÖAMTC- oder ARBÖ-Schadensbeurteilung als technisches Gutachten.
Ja, in Österreich kann ein Fahrzeug ohne gültiges §57a-Überprüfungszeichen (Pickerl) legal verkauft werden — aber nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, bis die Überprüfung nachgeholt wurde. Das §57a KFG schreibt vor, dass Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr eine gültige Überprüfungsplakette tragen müssen (Überprüfungsintervall: 2 Jahre für PKW ab dem 3. Zulassungsjahr). Beim Kauf ohne gültiges Pickerl trägt der Käufer die Kosten für die unmittelbar notwendige Hauptuntersuchung, die bei einer zugelassenen Prüfstelle (ÖAMTC, ARBÖ, berechtigte Kfz-Werkstatt) durchgeführt werden muss. Im Kaufvertrag sollte das fehlende oder abgelaufene Pickerl ausdrücklich vermerkt werden, und der Kaufpreis sollte die Kosten der Überprüfung (ca. €60–€150 je nach Fahrzeugtyp und Prüfstelle) berücksichtigen.
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