Ausgedingevertrag Österreich
gemäß ABGB §§ 1284–1286 (bäuerliche Hofübergabe)
AUSGEDINGEVERTRAG
gemäß §§ 1284–1286 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) — Bäuerliche Hofübergabe
1. VERTRAGSPARTEIEN
Abgeschlossen am [Vertragsdatum] zwischen:
ÜBERGEBER: [Übergeber 1], geb. [Geburtsdatum Übergeber 1] [Übergeber 2], geb. [Geburtsdatum Übergeber 2] [Übernehmer Adresse] (Hofanschrift) (im Folgenden gemeinsam 'Übergeber')
ÜBERNEHMER: [Übernehmer] [Übernehmer Adresse] (im Folgenden 'Übernehmer')
2. BESCHREIBUNG DES ÜBERGEBENEN HOFES
Die Übergeber sind Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ([Betriebsart]) mit der Einlagezahl [Einlagezahl], Katastralgemeinde [Katastralgemeinde], Adresse: [Hof Adresse] (im Folgenden 'Hof').
Die Übergeber übertragen den Hof im Rahmen dieses Übergabevertrages auf den Übernehmer. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Übernehmer zur Erbringung der in diesem Vertrag geregelten Ausgedingeleistungen.
3. NATURALAUSGEDINGE
WOHNRECHT (§§ 521–530 ABGB): Der Übernehmer räumt den Übergebern ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an folgenden Räumlichkeiten auf dem Hof ein: [Wohnrecht Räume].
VERPFLEGUNGSRECHT: [Verpflegungsrecht]. Der Übernehmer verpflichtet sich zur Gewährung der vereinbarten Verpflegung für die Dauer des Lebens der Übergeber.
PFLEGEVERPFLICHTUNG: [Pflegeverpflichtung]. Der Übernehmer verpflichtet sich, die Übergeber bei Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang zu pflegen oder die Kosten professioneller Pflege bis zur Höhe des ersparten Ausgedinges zu tragen (BPGG).
HEIZUNG UND BELEUCHTUNG: Der Übernehmer trägt die Kosten der Beheizung und Beleuchtung der dem Ausgedinge vorbehaltenen Räumlichkeiten.
4. GELDAUSGEDINGE (LEIBRENTE — §§ 1284–1286 ABGB)
Der Übernehmer verpflichtet sich, den Übergebern monatlich ein Geldausgedinge (Leibrente) in Höhe von EUR [Geldausgedinge],– (in Worten: Euro [Geldausgedinge]) zu zahlen.
Das Geldausgedinge ist jeweils am 1. jeden Monats fällig und durch Überweisung auf IBAN [IBAN] zu leisten.
Wertsicherung: [Wertsicherung]. Bei Bejahung: Das Geldausgedinge wird jährlich zum 1. Jänner an den Verbraucherpreisindex (VPI 2015) des Statistik Austria angepasst.
Das Geldausgedinge erlischt automatisch mit dem Tod des letztversterbenden Übergebers. Es ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
5. GRUNDBUCHEINTRAGUNG
Die Parteien verpflichten sich, das Naturalausgedinge (Wohnrecht) als Dienstbarkeit und das Geldausgedinge als Pfandrecht (Höchstbetragshypothek nach § 449 ABGB) im C-Blatt der EZ [Einlagezahl] im Grundbuch des Bezirksgerichts [Gerichtsstand] einzutragen.
Der Übernehmer erteilt seine Einwilligung zur Grundbucheintragung der Ausgedingedienstbarkeit und des Pfandrechts (§ 32 GBG).
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Österreichisches Recht (ABGB, GBG, GrEStG) findet Anwendung. Gerichtsstand: Bezirksgericht [Gerichtsstand].
Änderungen dieses Ausgedingevertrages bedürfen der Notariatsaktform, da der Vertrag grundbuchsrelevant ist (Notariatsordnung, RGBl Nr. 75/1871).
Salvatorische Klausel gilt. Dieser Vertrag wird in drei Ausfertigungen errichtet (je eine für Übergeber, Übernehmer und Notar).
Übergeber 1
________________
Signature
Übergeber 2
________________
Signature
Übernehmer
________________
Signature
Was ist Ausgedingevertrag Österreich?
Der Ausgedingevertrag ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1284–1286 (Leibrente/Ausgedinge) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das Ausgedinge umfasst regelmäßig zwei Komponenten: das Naturalausgedinge (Sachleistungen) und das Geldausgedinge (Geldleistungen). Das Naturalausgedinge besteht typischerweise aus dem Wohnrecht (Recht auf unentgeltliche Nutzung der Altenteilswohnung oder bestimmter Räumlichkeiten im Hofgebäude gemäß ABGB §§ 521–530), dem Recht auf Verpflegung (Mahlzeiten aus der Hofküche), Beheizung, Beleuchtung und medizinische Grundversorgung sowie Pflege im Krankheitsfall. Das Geldausgedinge besteht aus einer monatlichen Geldrente (Leibrente nach ABGB §§ 1284–1286), die als Taschengeld oder zur Deckung persönlicher Bedürfnisse dient.
Von anderen Rentenverträgen unterscheidet sich das Ausgedinge durch seinen agrarpolitischen und sozialen Ursprung: In der österreichischen Landwirtschaft war und ist das Ausgedinge die wichtigste Form der Altersversorgung für Bauern, die keinen oder nur einen begrenzten Anspruch auf staatliche Pensionsleistungen (PVA, SVS) haben. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Vielzahl von Entscheidungen — zuletzt OGH 1 Ob 142/22g und OGH 2 Ob 99/21a — die Rechtsnatur und den Umfang des Ausgedinges präzisiert und klargestellt, dass Ausgedingeleistungen bevorzugte Schulden im Insolvenzfall des Übernehmers nach der Insolvenzordnung (IO) sind.
Das Ausgedinge wird im Grundbuch beim zuständigen Bezirksgericht als Dienstbarkeit (Servitut des Wohnrechts und der Ausgedingeleistungen) im C-Blatt der übergebenen Liegenschaft eingetragen. Diese Grundbucheintragung schützt die Ausgedingeleistungen gegenüber späteren Eigentümern (z.B. bei Weiterveräußerung des Hofes) und im Insolvenzfall des Übernehmers. Ohne Grundbucheintragung wären die Ausgedingeleistungen nur schuldrechtlich gesichert und verlören bei einem Eigentümerwechsel ihre Bindungswirkung gegenüber dem neuen Eigentümer.
In steuerlicher Hinsicht unterliegen Geldausgedingeleistungen (Leibrente) nach § 29 Z 1 EStG 1988 der Einkommensteuerpflicht des Empfängers, soweit die Gesamtzahlungen die Gegenleistung (Hofwert) übersteigen. Naturalausgedingeleistungen (Wohnrecht, Verpflegung) sind in der Regel steuerfrei, können aber beim Übernehmer als Betriebsausgabe absetzbar sein, wenn der Betrieb land- und forstwirtschaftlich geführt wird (EStG §§ 21 ff). Das Finanzamt Österreich (FinanzOnline) ist für die steuerliche Behandlung zuständig. Die Steuerberaterkammer Österreich und die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) stellen Beratungsangebote für bäuerliche Übergaben zur Verfügung.
Wann brauchen Sie Ausgedingevertrag Österreich?
Ein Ausgedingevertrag in Österreich nach ABGB §§ 1284–1286 wird in der ländlichen und landwirtschaftlichen Praxis typischerweise in folgenden Situationen benötigt:
Bäuerliche Hofübergabe an Kinder: Bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes (Bauernhof, Gutshof, Forstwirtschaft) an ein Kind oder einen Schwiegersohn/-tochter ist das Ausgedinge die klassische und bewährteste Form der Absicherung der übergebenden Eltern. Der Übergabevertrag enthält neben dem Ausgedinge auch die Regelung der Erbschaftsansprüche der weichenden Kinder (Erbverzicht oder Auszahlungsvereinbarung). Das Ausgedinge sichert den Übergebern lebenslange Versorgung auf dem Hof, den sie selbst aufgebaut haben.
Übergabe von Liegenschaften ohne Bauernhof: Auch bei der Übergabe von Einfamilienhäusern oder sonstigen Liegenschaften in ländlichen Gebieten Niederösterreichs, Oberösterreichs oder der Steiermark wird das Ausgedinge gelegentlich als Modell verwendet, wenn die übergebenden Eltern umfassende Versorgungsleistungen (nicht nur Wohnrecht, sondern auch Verpflegung und Pflege) sichern wollen.
Alters- und Pflegevorsorge auf dem Hof: In ländlichen Regionen Österreichs ist das Ausgedinge oft die einzige Form der Altersversorgung, da viele Bauern nur minimale ASVG- oder SVS-Pensionen beziehen. Der Ausgedingevertrag sichert den Lebensunterhalt auf dem Hof und vermeidet den Gang ins Altenheim. Die österreichische Agrarpolitik (Bundesministerium für Landwirtschaft) fördert diese Form der bäuerlichen Altersvorsorge ausdrücklich.
Familiäre Nachfolgeplanung in der Landwirtschaft: Wenn ein Familienbetrieb über Generationen erhalten werden soll, ist das Ausgedinge das Instrument, das einen geordneten Übergang ermöglicht, ohne dass die übergebenden Eltern das Unternehmen verlassen müssen. Der Übernehmer kann sofort wirtschaftlich aktiv werden, während die Übergeber auf dem Betrieb wohnen bleiben und Versorgungsleistungen erhalten.
Absicherung gegen Heimkosten und Pflegegeld: Wenn eine spätere Pflegebedürftigkeit erwartet wird, kann das Ausgedinge mit einer Pflegeverpflichtung des Übernehmers verbunden werden. Das österreichische Recht (Sozialgesetze) kennt eine Regressregelung bei Sozialhilfe (früher Mindestsicherung, nun Soziale Mindestsicherung nach Landesgesetzen), die jedoch das Ausgedinge als bevorzugte Schuld schützt.
Was gehört in Ihr Ausgedingevertrag Österreich?
Ein rechtskonformer Ausgedingevertrag nach österreichischem Recht (ABGB §§ 1284–1286) enthält zwingend folgende Kernelemente:
**1. Vollständige Parteienbezeichnung** — Name, Geburtsdatum und Adresse der Übergeber (Ausgedinge-Berechtigte) und des Übernehmers (Ausgedinge-Verpflichteter). Bei verheirateten Übergebern: beide Ehegatten als Übergeber und Ausgedinge-Berechtigte. Bei GbR oder Erbengemeinschaft als Übernehmer: alle Gesellschafter bzw. Erben.
**2. Beschreibung des übertragenen Hofes (Liegenschaftsbezeichnung)** — Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG), Grundstücksnummern und Adresse aus dem aktuellen Grundbuchauszug (justiz.gv.at). Flächenangaben (ha Ackerland, Grünland, Wald, Sonstiges) und Art des Betriebs (Ackerbau, Viehwirtschaft, Forstwirtschaft, gemischter Betrieb).
**3. Naturalausgedinge** — Genaue Beschreibung der Sachleistungen: Wohnrecht (§§ 521–530 ABGB) mit genauer Bezeichnung der Altenteilswohnung (Zimmer, Nebenräume), Verpflegungsrecht (tägliche Mahlzeiten, Kost), Recht auf Beheizung und Beleuchtung, Recht auf Nutzung von Gartengrund, Recht auf Pflege im Krankheitsfall.
**4. Geldausgedinge (Leibrente nach §§ 1284–1286 ABGB)** — Monatlicher Geldbetrag in Euro, Fälligkeit (z.B. am 1. jedes Monats), Zahlungsmodalität (Überweisung, Barzahlung gegen Quittung nach § 1426 ABGB). Unbedingt empfohlen: VPI-Klausel zur Anpassung der Leibrente an den Verbraucherpreisindex des Statistik Austria.
**5. Pflegeverpflichtung** — Verpflichtung des Übernehmers, die Übergeber im Krankheits- und Pflegefall auf dem Hof zu pflegen oder die Kosten eines Pflegeheimes bis zur Höhe des ersparten Ausgedinges zu tragen. Abgrenzung der Pflegeverpflichtung von staatlichen Pflegegeldleistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG).
**6. Grundbucheintragung als Dienstbarkeit und Pfandrecht** — Ausdrückliche Verpflichtung zur Eintragung des Ausgedinges (Wohnrecht und Ausgedingeleistungen) als Dienstbarkeit und des Geldausgedinges als Pfandrecht (Höchstbetragshypothek) im C-Blatt des Grundbuchs beim zuständigen Bezirksgericht.
Das kostenlose Formularangebot von forms-legal.com stellt einen auf das österreichische Ausgedinge-Recht (ABGB §§ 1284–1286) abgestimmten Ausgedingevertrag zur Verfügung. Die Vorlage kann digital ausgefüllt und als PDF oder Word-Dokument heruntergeladen werden. Für die notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung ist zwingend ein österreichischer Notar (Österreichischer Notariatsrat) beizuziehen.
**7. Erlöschensregeln** — Das Ausgedinge erlischt grundsätzlich mit dem Tod des letztversterbenden Ausgedinge-Berechtigten. Regelung für den Fall des Heimübertritts (dauerhaftes Verlassen des Hofes), freiwilligen Verzichts auf Ausgedingeleistungen und Abfindungsvereinbarung.
**8. Erbrecht und weichende Kinder** — Im Ausgedingevertrag werden regelmäßig auch die Ansprüche der weichenden Kinder (Geschwister des Übernehmers) auf einen Erbverzicht gegen Abfindung (§ 551 ABGB) oder auf einen Geldbetrag geregelt. Ohne diese Regelung können weichende Kinder im Erbfall Pflichtteilsansprüche (§§ 762–796 ABGB) geltend machen, die den Betrieb wirtschaftlich belasten.
**9. Gerichtsstand und anwendbares Recht** — Österreichisches Recht (ABGB), Gerichtsstand am Ort der übergebenen Liegenschaft (zuständiges Bezirksgericht oder Landesgericht).
**10. Salvatorische Klausel** — Ungültigkeit einzelner Klauseln berührt den Rest des Vertrages nicht; Änderungen bedürfen der Notariatsaktform, da der Vertrag grundbuchsrelevant ist.
So füllen Sie Ihr Ausgedingevertrag Österreich aus
Die Erstellung eines Ausgedingevertrages in Österreich mit der Vorlage von forms-legal.com erfolgt in folgenden Schritten:
**Schritt 1 — Parteienangaben und Hofbezeichnung**: Tragen Sie vollständige Namen, Geburtsdaten und Adressen aller Übergeber und des Übernehmers ein. Entnehmen Sie die genaue Liegenschaftsbezeichnung (Einlagezahl, Katastralgemeinde, Grundstücksnummern) aus einem aktuellen Grundbuchauszug (justiz.gv.at) und dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes Österreich.
**Schritt 2 — Naturalausgedinge beschreiben**: Listen Sie alle Naturalausgedingeleistungen einzeln auf: Altenteilswohnung (welche Zimmer), Kost (wie viele Mahlzeiten täglich), Heizung (welche Räume), Gartennutzung (welcher Teil des Gartens), Pflegeverpflichtung (in welchem Umfang, ab welcher Pflegestufe nach BPGG).
**Schritt 3 — Geldausgedinge festlegen**: Vereinbaren Sie den monatlichen Geldbetrag in Euro und die VPI-Klausel. Geben Sie IBAN der Übergeber an. Legen Sie die Fälligkeit (z.B. 1. jedes Monats) und die Zahlungsart fest.
**Schritt 4 — Abfindung weichender Kinder regeln**: Falls Geschwister des Übernehmers existieren, sollten deren Ansprüche entweder durch Erbverzichtsverträge (§ 551 ABGB) oder durch Abfindungsvereinbarungen geregelt werden. Ein Notar kann hierzu beraten.
**Schritt 5 — Notariatsakt beim Notar**: Für die Grundbucheintragung der Eigentumsübertragung, des Wohnrechts und des Pfandrechts ist zwingend ein Notariatsakt erforderlich. Beauftragen Sie einen österreichischen Notar (Notar-Suchdienst auf notar.at) mit der Erstellung des vollständigen Übergabevertrages einschließlich Ausgedinge. Die Notariatskosten richten sich nach der Notariatstarifgesetz (NTG).
**Schritt 6 — Grundbucheintragung**: Der Notar veranlasst nach Unterzeichnung des Notariatsakts die Eintragung der Eigentumsübertragung (B-Blatt), des Wohnrechts (C-Blatt) und des Pfandrechts für das Geldausgedinge (C-Blatt) beim zuständigen Bezirksgericht (ERV-System).
**Schritt 7 — Steuerberatung und Finanzamtmeldung**: Vereinbaren Sie nach Vertragsabschluss einen Beratungstermin beim Steuerberater zur steuerlichen Einordnung der Ausgedingeleistungen (EStG, GrEStG, SchenkMG). Das Finanzamt Österreich ist via FinanzOnline zu informieren.
Rechtliche Anforderungen für Ausgedingevertrag Österreich
Der Ausgedingevertrag nach ABGB §§ 1284–1286 in Österreich unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:
Notariatsaktform (NO und GBG): Für die Grundbucheintragung der übertragenen Liegenschaft und der Ausgedingedienstbarkeiten ist ein Notariatsakt oder eine notariell beglaubigte Urkunde nach § 27 GBG (Allgemeines Grundbuchgesetz 1955, BGBl Nr. 39/1955) zwingend erforderlich. Der Notariatsakt wird nach der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) von einem österreichischen Notar errichtet. Ohne Notariatsakt ist keine Grundbucheintragung möglich.
Grundbucheintragung (GBG §9): Das Wohnrecht (Ausgedingedienstbarkeit) wird im C-Blatt der übergebenen Liegenschaft als Dienstbarkeit eingetragen. Das Pfandrecht für das Geldausgedinge wird ebenfalls im C-Blatt als Höchstbetragshypothek eingetragen (ABGB §§ 447–471). Beide Eintragungen konstituieren die dingliche Wirkung und schützen die Ausgedinge-Berechtigten gegenüber späteren Eigentümern.
Grunderwerbsteuer (GrEStG BGBl Nr. 309/1987): Bei der Hofübergabe an enge Angehörige (Kinder, Enkel) gilt nach § 7 GrEStG ein begünstigter Steuersatz von 2 % (statt 3,5 %) auf den dreifachen Einheitswert der Liegenschaft (§ 4 Abs 2 GrEStG). Der Barwert der Ausgedingeleistungen mindert die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage als Gegenleistung. Das Finanzamt Österreich berechnet die Grunderwerbsteuer auf Basis des Notariatsaktes.
Einkommensteuer (EStG 1988): Geldausgedingeleistungen (Leibrente) unterliegen beim Empfänger nach § 29 Z 1 EStG 1988 der Einkommensteuerpflicht, soweit die Gesamtzahlungen den Hofwert übersteigen (Ertragsanteil). Naturalausgedingeleistungen sind beim Empfänger steuerfrei; beim Übernehmer können sie als Betriebsausgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs abgesetzt werden.
Schenkungsmeldung (SchenkMG 2008): Bei unentgeltlicher Übergabe (Schenkung) ist eine Meldung nach § 121a BAO iVm SchenkMG 2008 beim Finanzamt Österreich erforderlich, wenn der Wert der Schenkung € 50.000,– übersteigt. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten erstattet werden. Österreich hat keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr (abgeschafft 2008).
Häufige Fehler bei Ihrem Ausgedingevertrag Österreich
Häufige Fehler beim Ausgedingevertrag in Österreich und wie man sie vermeidet:
**Fehler 1 — Unvollständige Beschreibung des Naturalausgedinges**: Fehlt eine detaillierte Beschreibung der Naturalausgedingeleistungen (welche Zimmer, wie viele Mahlzeiten, welche Pflegeleistungen), entstehen nach Jahren Streitigkeiten zwischen Übergebern und Übernehmer. Beschreiben Sie jede Leistung so konkret wie möglich.
**Fehler 2 — Keine Wertsicherungsklausel im Geldausgedinge**: Ohne VPI-Klausel verliert das Geldausgedinge durch Inflation real an Wert. Die Übergeber erhalten nach 15-20 Jahren nur noch einen Bruchteil der ursprünglichen Kaufkraft. Binden Sie das Geldausgedinge immer an den VPI des Statistik Austria.
**Fehler 3 — Pflegeverpflichtung nicht klar definiert**: Vage Formulierungen wie 'pflegen nach Möglichkeit' reichen nicht aus. Legen Sie fest, ab welcher Pflegestufe (BPGG-Stufen 1-7) die Pflegeverpflichtung einsetzt, welche Pflegeleistungen der Übernehmer persönlich erbringen muss und wann professionelle Pflege zulässig ist.
**Fehler 4 — Weichende Kinder vergessen**: Ohne Erbverzichtsverträge oder Abfindungsvereinbarungen mit den Geschwistern des Übernehmers können diese im Erbfall Pflichtteilsansprüche (§§ 762–796 ABGB) geltend machen, die den Betrieb wirtschaftlich gefährden. Regeln Sie die Ansprüche weichender Kinder immer gleichzeitig mit dem Ausgedingevertrag.
**Fehler 5 — Keine Grundbucheintragung**: Ein Ausgedinge ohne Grundbucheintragung schützt die Übergeber nicht bei einem späteren Eigentümerwechsel des Hofes. Nur die Grundbucheintragung der Ausgedingedienstbarkeit und des Pfandrechts beim zuständigen Bezirksgericht sichert die Rechte dauerhaft und gegenüber jedermann.
Quellen und Zitate
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- § 1426 ABGBAT official
- § 551 ABGBAT official
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Das Ausgedinge und die Leibrente nach ABGB §§ 1284–1286 sind eng verwandte Rechtsinstitute, unterscheiden sich aber in ihrem Umfang erheblich. Die Leibrente bezeichnet ausschließlich eine lebenslange Geldrente — eine periodische Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, die an das Leben einer bestimmten Person (Leibperson) geknüpft ist. Das Ausgedinge ist ein umfassenderes Konzept: Es umfasst sowohl das Geldausgedinge (Leibrente) als auch das Naturalausgedinge (Sachleistungen wie Wohnrecht, Verpflegung, Beheizung, Pflege). Das Ausgedinge ist historisch mit der bäuerlichen Hofübergabe verbunden und bezeichnet alle Leistungen, die sich die Übergeber bei der Übergabe des Hofes vorbehalten. In der österreichischen Rechtsprechung (OGH 1 Ob 142/22g, 2 Ob 99/21a) wird das Ausgedinge als eine besondere Erscheinungsform des Rentenvertrages nach ABGB §§ 1284–1286 angesehen. Das Geldausgedinge ist steuerlich wie eine Leibrente nach EStG § 29 Z 1 zu behandeln; Naturalausgedingeleistungen sind in der Regel steuerfrei beim Empfänger.
Ist das Ausgedinge als Dienstbarkeit und Pfandrecht im Grundbuch beim zuständigen Bezirksgericht eingetragen, haftet auch der neue Eigentümer des Hofes (Käufer, Erwerber im Erbweg) für die Ausgedingeleistungen. Die dingliche Wirkung der Grundbucheintragung nach § 481 ABGB iVm GBG 1955 bewirkt, dass das Ausgedinge auf den neuen Eigentümer 'übergehen' — er übernimmt also die Verpflichtung zur Erbringung der Naturalleistungen und der Geldrente. Verkauft der Übernehmer den Hof ohne Zustimmung der Ausgedinge-Berechtigten, haftet er weiterhin persönlich für alle Ausgedingeleistungen (Schuldübernahme des Käufers nach ABGB §§ 1405–1408 ist möglich, aber ohne Zustimmung der Gläubiger unzulässig). Ist das Ausgedinge NICHT im Grundbuch eingetragen, haftet nur der ursprüngliche Übernehmer persönlich; der Käufer des Hofes ist nicht verpflichtet. Dies ist der Hauptgrund, warum die Grundbucheintragung des Ausgedinges unabdingbar ist.
Ja, die Parteien können das Ausgedinge frei gestalten und auch auf ein reines Geldausgedinge (Leibrente in Geld) beschränken, ohne Naturalleistungen zu vereinbaren. In der modernen österreichischen Praxis — insbesondere bei Liegenschaftsübergaben in städtischen Gebieten, bei denen keine Landwirtschaft betrieben wird — wird oft nur ein Wohnrecht und eine Geldleistung vereinbart, ohne die traditionellen Naturalausgedingeleistungen (Verpflegung, Beheizung). Umgekehrt kann das Ausgedinge auch rein aus Naturalleistungen bestehen (z.B. nur Wohnrecht und Verpflegung ohne Geldrente). Die Gestaltungsfreiheit nach ABGB §§ 859 ff (allgemeine Vertragsfreiheit) erlaubt jede Kombination. In der klassischen bäuerlichen Praxis umfasst das Ausgedinge jedoch traditionell alle drei Elemente: Wohnrecht, Verpflegung und Geldrente. Die steuerliche Behandlung richtet sich jeweils nach der konkreten Ausgestaltung (EStG für Geldrente, steuerfreie Naturalleistungen).
Bei der entgeltlichen Hofübergabe (wenn der Hof gegen Ausgedingeleistungen übertragen wird) muss der Gesamtwert des Ausgedinges für Zwecke der Grunderwerbsteuer (GrEStG) und der Einkommensteuer (EStG) berechnet werden. Die Berechnung erfolgt durch Kapitalisierung der jährlichen Ausgedingeleistungen (Jahresrente x Kapitalisierungsfaktor). Der Kapitalisierungsfaktor richtet sich nach der statistischen Lebenserwartung der Ausgedinge-Berechtigten laut Sterbetafel des Statistik Austria. Für das Geldausgedinge (Leibrente) berechnet das Finanzamt Österreich den Barwert nach den amtlichen Vervielfältigern gemäß § 16 BewG (Bewertungsgesetz). Der Wert des Wohnrechts wird nach dem Jahresnutzungswert (üblicher Mietzins für vergleichbare Räumlichkeiten) x Kapitalisierungsfaktor ermittelt. Der Notar oder Steuerberater nimmt diese Berechnung vor und meldet das Ergebnis dem Finanzamt Österreich (FinanzOnline). Bei der begünstigten Familienübergabe (Kinder, Enkel) beträgt die Grunderwerbsteuer 2 % des maßgeblichen Wertes (§ 7 GrEStG).
Eröffnet das Bezirksgericht über das Vermögen des Übernehmers (Ausgedinge-Verpflichteter) ein Insolvenzverfahren (Konkurs- oder Sanierungsverfahren nach IO RGBl Nr. 337/1914), hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Ausgedingeleistungen. Ausgedinge-Berechtigte mit im Grundbuch eingetragenem Pfandrecht (Höchstbetragshypothek für das Geldausgedinge) sind gesicherte Gläubiger und haben Vorrang vor ungesicherten Gläubigern bis zur Höhe des eingetragenen Pfandbetrages. Laufende Ausgedingeleistungen (ab Insolvenzeröffnung) gelten nach österreichischer Rechtsprechung als bevorrechtigte Masseforderungen (§ 46 IO), die bevorzugt zu befriedigen sind. Der OGH hat in der Entscheidung 1 Ob 142/22g klargestellt, dass das Ausgedinge als Dienstbarkeit auch im Insolvenzfall des Übernehmers bestehen bleibt und der Masseverwalter die Naturalausgedingeleistungen zu erbringen hat. Aufgelaufene rückständige Ausgedingeleistungen vor Insolvenzeröffnung sind als Insolvenzforderungen anzumelden.
Das Ausgedinge als Dienstbarkeit (Wohnrecht, Naturalleistungen) und als Pfandrecht ist nach österreichischem Recht mit der Liegenschaft verbunden (Realobligation) und geht bei einem Eigentumsübergang auf den neuen Eigentümer automatisch über, sofern es im Grundbuch eingetragen ist. Das bedeutet: Der Käufer des Hofes übernimmt automatisch die Verpflichtung zur Erbringung der Ausgedingeleistungen, wenn das Ausgedinge im C-Blatt des Grundbuchs eingetragen ist. Er kann sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Ist das Ausgedinge nicht im Grundbuch eingetragen, erwirbt der Käufer den Hof frei von der Ausgedinge-Last; die Übergeber können nur den ursprünglichen Übernehmer persönlich in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund ist die Grundbucheintragung des Ausgedinges beim zuständigen Bezirksgericht absolut unverzichtbar. Die Ausgedinge-Berechtigung selbst (das Recht auf Leistungsempfang) ist höchstpersönlich und kann nicht abgetreten oder vererbt werden; sie erlischt mit dem Tod des letzten Berechtigten.
Das Ausgedinge ist zwar im ABGB (§§ 1284–1286) bundesrechtlich geregelt, aber die einzelnen Bundesländer Österreichs haben in ihren Landwirtschaftsgesetzen und Anerbengesetzen ergänzende Regelungen getroffen. Das Niederösterreichische Anerbengesetz (NÖ AnerbenG LGBl 7/1990) und das Kärntner Anerbengesetz (Ktn AnerbenG LGBl 73/1990) enthalten spezifische Bestimmungen zur Hofübergabe und zum Ausgedinge. In Tirol gilt das Tiroler Höfegesetz (LGBl 22/1900 in der gültigen Fassung), das traditionell das Ausgedinge als Bestandteil der Hofübergabe regelt. In der Steiermark und in Salzburg gibt es ebenfalls landwirtschaftliche Anerbengesetze, die das Ausgedinge bei der Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Anerbengut) vorschreiben. In Vorarlberg und im Burgenland sind die Regelungen weniger ausgeprägt. In Wien selbst spielt das bäuerliche Ausgedinge praktisch keine Rolle, da in Wien keine nennenswerte Landwirtschaft betrieben wird. Es empfiehlt sich daher, vor Abschluss eines Ausgedingevertrages die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen des Bundeslandes zu prüfen, in dem der Hof liegt.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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