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Besuchsrecht-Vereinbarung Österreich

Besuchsrecht-Vereinbarung Österreich

ABGB §§187–196; AußStrG §§108–111; Kindschafts- und Namensrechts-ÄG 2013

BESUCHSRECHT-VEREINBARUNG (KONTAKTRECHTSVEREINBARUNG)

gemäß ABGB §§187–196 und AußStrG §§108–111

1. DIE PARTEIEN

Diese Vereinbarung wird geschlossen zwischen:

BETREUENDER ELTERNTEIL (Hauptwohnsitz des Kindes): [Betreuender Elternteil] Adresse: [Adresse Betreuender]

KONTAKTBERECHTIGTER ELTERNTEIL: [Kontaktberechtigter Elternteil] Adresse: [Adresse Kontaktberechtigter]

betreffend das Kind: [Name Kind], geboren am [Geburtsdatum Kind] Schule/Kindergarten: [Schule/Kindergarten Kind]

Das Kontaktrecht ist nach §187 ABGB ein Recht des Kindes auf regelmäßigen und persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen.

2. REGULÄRE KONTAKTZEITEN

2.1 Wochenendregelung [Wochenendregelung]

2.2 Übergabeort und -modalitäten [Übergabeort]

2.3 Kontaktzeiten unter der Woche [Unter-der-Woche-Regelung]

3. FERIENREGELUNG UND BESONDERE ANLÄSSE

3.1 Sommerferien [Sommerferien]

3.2 Weihnachts- und Osterferien [Weihnachten/Ostern]

3.3 Sonstige Ferien (Herbst-, Pfingst-, Wintersportferien) [Sonstige Ferien]

3.4 Geburtstage und besondere Anlässe [Sonderanlässe] Die Ferienregelung hat Vorrang vor der regulären Wochenendregelung. Ausgefallene Kontaktzeiten (Erkrankung des Kindes) werden nach Genesung nachgeholt.

4. KOMMUNIKATION UND KOSTEN

4.1 Telefonischer und digitaler Kontakt [Kommunikation Kontaktrecht] Der betreuende Elternteil ist nach §188 ABGB verpflichtet, den Kontakt des Kindes zum kontaktberechtigten Elternteil aktiv zu fördern. Aktive Kontaktbehinderung kann nach AußStrG §110 mit Ordnungsstrafen bis €10.000,00 geahndet werden.

4.2 Kostenregelung [Kostenregelung Kontaktrecht]

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Vereinbarung wird dem [Zuständiges Bezirksgericht] gemäß AußStrG §108 zur Genehmigung vorgelegt. Nach gerichtlicher Genehmigung ist sie nach AußStrG §110 vollstreckbar.

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist bei wesentlichen Änderungen der Lebensumstände des Kindes (Schulwechsel, Umzug, Pubertätsbeginn) durch Antrag beim Bezirksgericht möglich (ABGB §181). Die Elternteile verpflichten sich, Änderungsbedarf zunächst einvernehmlich zu klären.

Ort und Datum: [Vereinbarungsdatum]

Betreuender Elternteil

________________

Signature

Kontaktberechtigter Elternteil

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Besuchsrecht-Vereinbarung Österreich?

Die Besuchsrecht-Vereinbarung in Österreich ist eine schriftliche Übereinkunft über das Kontaktrecht (Besuchsrecht) des Elternteils, bei dem ein Kind nicht hauptsächlich lebt, nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) §§187–196. Das österreichische Recht verwendet seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl I Nr. 15/2013) den Begriff 'Kontaktrecht', der internationalen Standards der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 9 Abs. 3) entspricht und das frühere 'Besuchsrecht' ablöste. In der Praxis werden beide Begriffe synonym verwendet.

Das Kontaktrecht ist ein Recht des Kindes — nicht des Elternteils. Nach §187 ABGB hat das Kind das Recht auf regelmäßigen und persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen, auch wenn nur ein Elternteil die hauptsächliche Betreuung übernimmt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Entscheidungen (u.a. OGH 2 Ob 233/18x, OGH 1 Ob 138/17k) betont, dass das Kontaktrecht dem Kindeswohl (§138 ABGB) dient und nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden darf — etwa bei nachgewiesenem Missbrauch oder schwerwiegender Gefährdung des Kindes.

Die Vereinbarung regelt die praktischen Details des Kontaktrechts: Wochenendebesuche, Ferienregelungen, Feiertagsregelungen, Geburtstage, Schulveranstaltungen, Telefonkontakt und Kommunikation über digitale Medien. Eine präzise schriftliche Regelung vermeidet Streitigkeiten und gibt beiden Elternteilen Planungssicherheit. Gemäß AußStrG §§108–111 kann die Vereinbarung beim Bezirksgericht (BG) genehmigt werden, was sie vollstreckbar macht.

Von der Obsorgevereinbarung (at-obsorge-vereinbarung) unterscheidet sich die Besuchsrecht-Vereinbarung durch ihren Fokus: Die Obsorgevereinbarung regelt die Entscheidungskompetenz (wer darf bei wichtigen Entscheidungen mitbestimmen), während die Besuchsrecht-Vereinbarung die physische Präsenz des Kindes beim jeweiligen Elternteil zeitlich und inhaltlich regelt. Beide Vereinbarungen ergänzen einander und sollten idealerweise gemeinsam erstellt und beim Bezirksgericht des Kindeshauptaufenthalts eingereicht werden. Die forms-legal.com Vorlage für Österreich deckt alle Pflichtbestandteile des AußStrG §108 ab und ist auf die Anforderungen des Bezirksgerichts abgestimmt — von Wochenendbesuchen über Ferienregelungen bis hin zu Kommunikationsregeln, Sonderanlässen und Überprüfungsklauseln für die regelmäßige Anpassung an das wachsende Kind.

Das Kontaktrecht umfasst nach §188 ABGB nicht nur persönliche Besuche, sondern auch telefonischen Kontakt, Videotelefonaten, Briefkontakt und digitale Kommunikation. Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, diesen Kontakt aktiv zu fördern und nicht zu behindern — aktive Kontaktbehinderung kann nach AußStrG §110 mit Ordnungsstrafen (bis €10.000,00) geahndet werden und führt im Extremfall zur Abänderung der Obsorgeregelung zugunsten des anderen Elternteils.

Neben dem Elternteil haben nach §188 Abs. 2 ABGB auch andere Bezugspersonen — insbesondere Großeltern, Geschwister und andere dem Kind nahestehende Personen — ein Kontaktrecht, wenn es dem Kindeswohl dient. Das Bezirksgericht kann auf Antrag ein Kontaktrecht für Großeltern einräumen, selbst wenn ein Elternteil dagegen ist. Die Besuchsrecht-Vereinbarung sollte diese Aspekte für einen umfassenden Familienfrieden mitberücksichtigen.

Wann brauchen Sie Besuchsrecht-Vereinbarung Österreich?

Eine Besuchsrecht-Vereinbarung in Österreich ist immer dann erforderlich oder dringend empfehlenswert, wenn Eltern getrennt leben und die Kontaktzeiten des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils mit dem Kind klarer Regelung bedürfen.

Bei einvernehmlicher Scheidung oder Trennung: Wenn Eltern sich trennen und ein Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt, entsteht sofort der Bedarf nach einer klaren Regelung des Kontaktrechts des anderen Elternteils. Ohne schriftliche Vereinbarung entstehen rasch Konflikte über Abhol- und Rückgabezeiten, Ferienregelungen und Spontanbesuche. Das Bezirksgericht erwartet bei einvernehmlicher Scheidung nach EheG §55a eine Regelung über die Kinder — sowohl Obsorge als auch Kontaktrecht.

Wenn ein Elternteil das Kontaktrecht verweigert oder einschränkt: Verweigert der betreuende Elternteil den Kontakt zum anderen Elternteil ohne rechtfertigenden Grund, kann das Bezirksgericht nach §187 ABGB auf Antrag eine Kontaktrechtsregelung treffen und bei Nichtbefolgung nach AußStrG §110 Ordnungsstrafen verhängen. Eine bestehende schriftliche Vereinbarung erleichtert die Vollstreckung erheblich.

Bei bevorstehenden langen Trennungsperioden: Wenn ein Elternteil durch Berufsausbildung, Auslandsaufenthalt oder andere Umstände vorübergehend weniger Zeit für das Kind hat, schützt eine vorausschauende Vereinbarung die langfristige Beziehung zwischen Elternteil und Kind. Klare Ferienregelungen ermöglichen intensive Beziehungszeiten, die kurze Trennungsphasen kompensieren.

Bei international lebenden Familien: Wenn ein Elternteil im Ausland lebt oder dorthin zieht, muss die Besuchsrecht-Vereinbarung Reiseregelungen, Kostenverteilung für Reisen, Auslandsaufenthalte des Kindes und Kommunikation über digitale Medien konkret regeln. Die Brüssel-IIa-Verordnung (EU Nr. 2019/1111) sichert die grenzüberschreitende Vollstreckbarkeit innerhalb der EU.

Vor bevorstehenden Schulbeginn: Schulpflichtige Kinder haben einen festen Schulkalender, der die Besuchszeiten strukturiert. Eine Besuchsrecht-Vereinbarung, die auf den Schulkalender des jeweiligen Bundeslands abgestimmt ist (Schulferien in Wien unterscheiden sich von Schulferien in Tirol), verhindert Konflikte bei Ferienbeginn und -ende, bei Schulveranstaltungen und bei Nachholbedarf durch schulische Verpflichtungen.

Bei Änderung des Wohnorts eines Elternteils: Wenn der hauptsächlich betreuende Elternteil in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland zieht, muss die bestehende Besuchsrecht-Regelung angepasst werden. Höhere Fahrtkosten, längere Reisezeiten und schulische Verpflichtungen des Kindes müssen neu berücksichtigt werden. Die Vereinbarung sollte eine Klausel enthalten, wie mit Umzügen umgegangen wird (Informationspflicht, Neuverhandlung der Kontaktzeiten).

Was gehört in Ihr Besuchsrecht-Vereinbarung Österreich?

Eine Besuchsrecht-Vereinbarung in Österreich muss präzise, vollstreckbare Regelungen für alle relevanten Kontaktzeiten enthalten. Die forms-legal.com Vorlage deckt alle Bereiche ab, die das Bezirksgericht nach AußStrG §§108–111 für eine Genehmigung als ausreichend erachtet.

Regelmäßige Wochenendbesuche: Der Kernbestandteil jeder Vereinbarung. Üblich sind jedes zweite Wochenende von Freitag nach der Schule (oder Freitag 17:00) bis Sonntag 18:00 Uhr. Alternativ: jedes Wochenende ein Tag, oder eine andere Regelung, die den Bedürfnissen des Kindes entspricht. Wichtig: Genaue Angabe des Wochentags, der Uhrzeiten und des Übergabeorts (z.B. Wohnung des betreuenden Elternteils, Schule, neutraler Ort). Bei sehr kleinen Kindern (unter 3 Jahren) empfehlen Familienpsychologen häufigere, kürzere Kontakte statt seltener langer Aufenthalte.

Ferienregelungen: Sommerferien, Weihnachtsferien, Osterferien, Pfingstferien und Herbstferien müssen einzeln geregelt werden. Bewährtes Modell: Sommerferien geteilt (erste Hälfte bei einem Elternteil, zweite Hälfte beim anderen; alternierend in geraden/ungeraden Jahren), Weihnachten alternierend (in geraden Jahren 24./25.12. beim Vater, in ungeraden Jahren bei der Mutter), Ostern alternierend. Konkrete Daten für den aktuellen Schuljahreszeitraum sind anzugeben.

Feiertage und besondere Anlässe: Geburtstag des Kindes, Namenstag, Muttertag, Vatertag, Nikolaustag — für alle diese Anlässe sollte die Vereinbarung klare Regelungen enthalten. Beim Geburtstag des Kindes haben beide Elternteile typischerweise Anspruch auf Zeit mit dem Kind; die Vereinbarung regelt, wie dies konkret umgesetzt wird (beide Elternteile feiern gemeinsam — ideal für junge Kinder — oder alternierend).

Kommunikation zwischen Kind und Elternteil: §188 ABGB räumt dem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil das Recht auf regelmäßigen telefonischen und digitalen Kontakt ein. Die Vereinbarung soll konkrete Zeiten für Telefon-/Videoanrufe festlegen (z.B. jeden Dienstag und Donnerstag zwischen 18:00 und 19:00 Uhr) und regeln, wie auf dringende Situationen reagiert wird (Erkrankung des Kindes). Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, diese Kommunikation zu ermöglichen und nicht zu sabotieren.

Kostenregelung für Kontaktrecht: Die Kosten des Kontaktrechts (Fahrtkosten, Eintrittsgelder, besondere Aktivitäten) trägt nach §188 Abs. 3 ABGB grundsätzlich der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil. Bei großen Entfernungen oder besonderen Kosten können die Elternteile eine abweichende Kostenverteilung vereinbaren. Forms-legal.com empfiehlt eine klare Kostenklausel, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Übergabeort und -modalitäten: Ein häufig unterschätzter Streitpunkt. Übergaben beim Wohnhaus des anderen Elternteils können zu Spannungen führen; neutrale Orte (Schule, öffentlicher Platz) sind oft besser. Bei hochstrittigen Elternpaaren empfehlen Familienpsychologen und der OGH begleitete Übergaben über den Kinder- und Jugendhilfeträger. Die Vereinbarung soll den Übergabeort und -zeitpunkt präzise angeben.

Geltungsdauer und Anpassung: Da sich die Bedürfnisse von Kindern mit dem Alter ändern, sollte die Vereinbarung eine Überprüfungsklausel enthalten (z.B. jährliche Überprüfung oder bei wesentlichen Änderungen der Lebensumstände). Bei Änderung des Schulkalenders oder des Wohnorts eines Elternteils ist eine Anpassung der Vereinbarung beim Bezirksgericht einzuholen. Empfohlene Klausel: 'Diese Vereinbarung wird auf Wunsch eines Elternteils spätestens alle zwei Jahre oder bei wesentlichen Änderungen der Lebensumstände des Kindes (Schulwechsel, Umzug, Pubertätsbeginn) gemeinsam überprüft und erforderlichenfalls dem Bezirksgericht zur Genehmigung einer abgeänderten Fassung vorgelegt.' Diese dynamische Gestaltung schützt das Kindeswohl langfristig und entspricht der OGH-Judikatur zur Anpassungspflicht von Kontaktrechtsregelungen.

So füllen Sie Ihr Besuchsrecht-Vereinbarung Österreich aus

Die Besuchsrecht-Vereinbarung in Österreich füllen Sie gemeinsam mit dem anderen Elternteil aus. Nach Unterzeichnung kann die Vereinbarung beim Bezirksgericht zur Genehmigung eingereicht werden.

Schritt 1: Grundstruktur festlegen. Einigen Sie sich zunächst auf das grundlegende Betreuungsmodell: Residenzmodell (Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil) oder Wechselmodell (paritätische Betreuung). Bei Residenzmodell: Welcher Elternteil hat den Hauptaufenthalt? Das bestimmt Schule und Behördenzuständigkeit.

Schritt 2: Personalien vollständig eintragen. Tragen Sie für beide Elternteile vollständige Namen, Geburtsdaten, aktuelle Wohnadressen und Telefonnummern ein. Für das Kind/die Kinder: vollständige Namen, Geburtsdaten, aktuelle Schule/Kindergarten. Bei mehreren Kindern empfiehlt sich eine gesonderte Regelung für jedes Kind oder eine gemeinsame Vereinbarung mit individuellen Variationen.

Schritt 3: Reguläre Wochenendregelungen eintragen. Tragen Sie exakt ein: an welchen Wochentagen, von welcher Uhrzeit bis welcher Uhrzeit und an welchem Ort die Kontaktzeit stattfindet. Beispiel: 'Jedes zweite Wochenende, Freitag 17:00 Uhr (Abholung beim Wohnort der Mutter, [Adresse]) bis Sonntag 18:00 Uhr (Rückgabe beim Wohnort der Mutter).' Legen Sie fest, welches Wochenende das erste ist.

Schritt 4: Ferienzeiten für das laufende Schuljahr festlegen. Verwenden Sie den aktuellen Schulferienkalender Ihres Bundeslands (abrufbar auf bildung.gv.at). Legen Sie für die Sommerferien, Weihnachtsferien, Osterferien, Pfingstferien und Herbstferien konkret fest, bei welchem Elternteil das Kind ist. Bestimmen Sie das Alternierungsmuster (in geraden/ungeraden Jahren).

Schritt 5: Besondere Anlässe regeln. Geburtstag des Kindes: Soll das Kind an seinem Geburtstag bei einem bestimmten Elternteil sein oder wird dies alternierend gehandhabt? Muttertag, Vatertag: Soll das Kind an diesen Tagen grundsätzlich beim entsprechenden Elternteil sein, unabhängig vom Regelungsplan?

Schritt 6: Kommunikationsregeln festlegen. Welche App oder Plattform nutzen die Elternteile für die Abstimmung (coParenter, OurFamilyWizard, einfaches Telefonat)? Wie oft und wann darf das Kind mit dem anderen Elternteil telefonieren/videotelefonieren? Wie werden dringende Nachrichten (Erkrankung des Kindes, Notfall) übermittelt?

Schritt 7: Unterzeichnen und einreichen. Beide Elternteile unterschreiben die Vereinbarung. Reichen Sie diese beim Bezirksgericht des Hauptwohnsitzes des Kindes mit Geburtsurkunden und ZMR-Auszügen (Zentrales Melderegister, österreichweit abfragbar) ein. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung nach Prüfung des Kindeswohls gemäß §138 ABGB und AußStrG §108. Nach Genehmigung erhalten Sie eine Beschlussausfertigung, die als vollstreckbarer Nachweis des geregelten Kontaktrechts gilt und bei Nichtbefolgung nach AußStrG §110 die Verhängung von Ordnungsstrafen bis €10.000,00 ermöglicht. Bewahren Sie die Beschlussausfertigung an einem sicheren Ort auf.

Häufige Fehler bei Ihrem Besuchsrecht-Vereinbarung Österreich

Bei Besuchsrecht-Vereinbarungen in Österreich entstehen typische Fehler, die zu Konflikten, Nichtgenehmigung oder untauglichen Vereinbarungen führen.

Zu unpräzise Zeitangaben: 'Der Vater sieht das Kind am Wochenende' ist nicht vollstreckbar. Das Bezirksgericht verlangt exakte Angaben: Wochentag, Uhrzeit, Übergabeort und -modalität. Selbst kleine Unklarheiten ('nach der Arbeit' statt '17:00 Uhr') führen zu Interpretationsstreitigkeiten. Die Vereinbarung muss so klar sein, dass ein Vollstreckungsorgan ohne Rückfragen entscheiden kann, ob sie eingehalten wurde.

Keine Ferienregelung oder nur pauschale Regelung: 'Die Ferien werden gerecht aufgeteilt' ist keine vollstreckbare Regelung. Für jeden Ferienblock des österreichischen Schulkalenders muss eine konkrete Regelung getroffen werden, idealerweise mit Uhrzeiten für Beginn und Ende. Besonders wichtig: Die Sommerferienaufteilung und die Weihnachtsregelung, da hier die meisten Streitigkeiten entstehen.

Keine Regelung für Ausnahmesituationen: Was passiert, wenn das Kind krank ist und ein Besuchswochenende ansteht? Was gilt bei einer schulischen Veranstaltung, die in die Besuchszeit fällt? Viele Vereinbarungen regeln nur den Normalfall, nicht Ausnahmen. Das führt bei jedem Ausnahmefall zu neuem Konflikt. Bewährte Klausel: 'Bei Erkrankung des Kindes teilt der betreuende Elternteil dies unverzüglich mit; ausgefallene Besuchszeiten werden nach Genesung nachgeholt.'

Fehlende Kommunikationsregeln: Ohne klare Regelung des telefonischen und digitalen Kontakts zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil entstehen ständige Streitigkeiten. Wie oft darf angerufen werden? Zu welchen Zeiten? Darf der betreuende Elternteil beim Telefonat zugegen sein? Diese Fragen sollte die Vereinbarung beantworten.

Ignorierte Altersgerechigkeit: Eine Besuchsrecht-Vereinbarung für ein zweijähriges Kind taugt nicht unverändert für ein zehnjähriges Kind. Kleinkinder brauchen häufigere, kürzere Kontakte; Schulkinder brauchen Rücksicht auf Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten; Teenager wollen zunehmend selbst entscheiden, wann und wie oft sie den anderen Elternteil sehen. Eine Überprüfungsklausel mit regelmäßiger Anpassung an das Alter des Kindes ist daher unverzichtbar.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §187 ABGBAT official
  2. §138 ABGBAT official
  3. §188 ABGBAT official
  4. §188 Abs. 2 ABGBAT official
  5. §188 Abs. 3 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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