Ehevertrag Österreich
ABGB §§1217–1266; EheG §§9–15; NO RGBl Nr. 75/1871
EHEVERTRAG
Notariatsakt gemäß ABGB §1217 iVm Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871
1. VERTRAGSPARTEIEN
Dieser Ehevertrag wird am [Vertragsdatum] vor dem [Notar] als Notariatsakt nach ABGB §1217 und NO §§52–90 errichtet zwischen:
ERSTER EHEGATTE: [Name Ehegatte 1] Geboren am: [Geburtsdatum Ehegatte 1] Meldeadresse: [Adresse Ehegatte 1] Beruf: [Beruf Ehegatte 1]
ZWEITER EHEGATTE: [Name Ehegatte 2] Geboren am: [Geburtsdatum Ehegatte 2] Meldeadresse: [Adresse Ehegatte 2] Beruf: [Beruf Ehegatte 2]
(gemeinsam die 'Vertragsteile')
2. GÜTERRECHTLICHE VEREINBARUNG (ABGB §§1217–1266)
Die Vertragsteile vereinbaren für ihre Ehe folgende güterrechtliche Regelung: [Güterstand]. Sofern nicht nachstehend ausdrücklich anders geregelt, gilt österreichisches Recht (ABGB, JGS Nr. 946/1811).
Rechtswahl: [Rechtswahl]
3. EINGEBRACHTES VORVERMÖGEN (INVENTAR)
Vorvermögen des ersten Ehegatten ([Name Ehegatte 1]), das von der ehelichen Aufteilung nach ABGB §§81–98 ausgenommen ist: [Vorvermögen Ehegatte 1]
Vorvermögen des zweiten Ehegatten ([Name Ehegatte 2]), das von der ehelichen Aufteilung ausgenommen ist: [Vorvermögen Ehegatte 2]
Unternehmensschutzklausel: [Unternehmensschutz]. Unternehmensanteile, die dem jeweiligen Ehegatten bereits vor Eheschließung gehörten oder während der Ehe erworben wurden und zum Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen zählen, unterliegen nicht der Aufteilung nach ABGB §82.
4. EHELICHE WOHNUNG (ABGB §82)
Regelung der ehelichen Wohnung für den Scheidungsfall: [Wohnungsregelung]
5. NACHEHELICHER UNTERHALT (EheG §§66–68)
Unterhaltsregelung nach Rechtskraft der Scheidung: [Unterhaltsregelung]
Details: [Unterhalt Details]
Ein vollständiger Ausschluss des nachehelichen Unterhalts für den Fall, dass ein Ehegatte infolge der Ehe (Kinderbetreuung, Aufgabe der Erwerbstätigkeit) dauerhaft erwerbsunfähig wurde, ist nach österreichischer Rechtsprechung (OGH) nicht vereinbart und wäre nach ABGB §879 sittenwidrig.
6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND NOTARIELLE KLAUSELN
Dieser Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Form des Notariatsakts nach ABGB §1217 Satz 2 und NO §§52–90. Privatschriftliche Änderungen sind unwirksam.
Änderungen dieses Ehevertrags bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung. Abmachungen, die von diesem Ehevertrag abweichen, sind nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wurden.
Der Inhalt dieses Ehevertrags ist dem Grundbuch (GBG, BGBl Nr. 39/1955) zu entnehmen, soweit Liegenschaften betroffen sind. Die Eintragung im Grundbuch ist konstitutiv für die Wirksamkeit gegenüber Dritten.
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Ehevertrags unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (ABGB §878).
Anwendbares Recht: [Rechtswahl]. Zuständig ist das Bezirksgericht am gemeinsamen Wohnsitz der Vertragsteile für Streitigkeiten über die Aufteilung.
Erster Ehegatte
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Signature
Zweiter Ehegatte
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Signature
Urkundserrichtender Notar
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Signature
Was ist Ehevertrag Österreich?
Der Ehevertrag ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1217-1266; Ehegesetz (EheG) §§9-15; Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Güterrecht unterscheidet sich wesentlich vom deutschen System: Das gesetzliche Güterstandsystem in Österreich ist seit jeher die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bei Scheidung (ABGB §82 iVm §§83-98). Während der aufrechten Ehe bleiben alle Vermögenswerte getrennt — jeder Ehegatte verwaltet sein eigenes Vermögen, geht eigene Schulden ein und haftet dafür allein. Erst bei Scheidung wird nach ABGB §83 das während der Ehe gemeinsam aufgebaute Vermögen (eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse) geteilt.
Durch einen Ehevertrag können die Eheleute vom gesetzlichen Güterrecht abweichen und z.B. die vollständige Gütertrennung ohne Zugewinnausgleich vereinbaren, eine Gütergemeinschaft (ABGB §1233ff) begründen, oder einzelne Vermögensgegenstände ausdrücklich aus der Aufteilung bei Scheidung herausnehmen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen — zuletzt 1Ob178/22g — betont, dass Eheverträge grundsätzlich dem Gebot der Sittenwidrigkeit nach ABGB §879 unterliegen und nicht einseitig benachteiligend sein dürfen.
Für Unternehmer, Freiberufler und Personen mit erheblichem Vorvermögen ist der Ehevertrag in Österreich ein zentrales Instrument der Vermögensplanung. Ohne Ehevertrag unterliegt das gesamte während der Ehe angesammelte Vermögen — einschließlich Unternehmensanteile, Immobilien und Wertpapiere — bei Scheidung der Aufteilung nach ABGB §§81-98. Ein Ehevertrag kann verhindern, dass Betriebsvermögen oder bereits in die Ehe eingebrachte Güter im Scheidungsfall aufgeteilt werden müssen.
Der Ehevertrag muss von einem österreichischen Notar (Notariatsakt) beurkundet werden (ABGB §1217 Satz 2). Die Beurkundungsgebühr richtet sich nach dem Wert der geregelten Vermögensgegenstände und beträgt typischerweise 500 bis mehrere Tausend Euro. Im Grundbuch (Grundbuchsgesetz — GBG, BGBl Nr. 39/1955) wirksam wird ein Ehevertrag erst nach Eintragung der vereinbarten Güterstandsänderung, was für Grundstücke besonders relevant ist.
Wann brauchen Sie Ehevertrag Österreich?
Der Ehevertrag Österreich wird in verschiedenen Lebenssituationen vor oder während der Ehe abgeschlossen.
Vor der Eheschließung schließen insbesondere Personen einen Ehevertrag, die bereits erhebliches Vermögen in die Ehe einbringen — z.B. geerbte Immobilien, Unternehmensanteile oder Wertpapierdepots — und dieses Vorvermögen im Scheidungsfall nicht der Aufteilung nach ABGB §§81-98 unterwerfen möchten. Der Ehevertrag stellt klar, was in die Ehe eingebracht wurde und was dem Zugewinnausgleich entzogen bleibt.
Unternehmer und Selbständige nutzen den Ehevertrag, um den Betrieb oder die GmbH-Anteile (Mindestkapital €10.000 nach GmbHG §6 Abs 1) von der Aufteilung bei Scheidung auszunehmen. Ohne Ehevertrag könnten Unternehmensanteile, die während der Ehe an Wert gewonnen haben, im Scheidungsfall geteilt werden müssen, was den Betrieb gefährden kann.
Bei internationalen Ehen, wenn ein Ehepartner aus einem anderen EU-Staat stammt, regelt der Ehevertrag das anwendbare Güterrecht nach der EU-Güterrechtsverordnung (EU-GüterrechtsVO Nr. 2016/1103), die ab dem 29. Januar 2019 für neue Ehen gilt. Ohne Rechtswahl kann es zu komplexen Kollisionsfragen kommen, welches nationales Recht für die Gütertrennung gilt.
Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung nach EheG §55a können Eheleute nachträglich einen Ehevertrag abschließen (Scheidungsfolgenvereinbarung als Notariatsakt), um die Vermögensaufteilung, Unterhalt und Wohnsituation einvernehmlich zu regeln.
Personen mit erheblichen Schulden oder Haftungsrisiken — z.B. Geschäftsführer nach GmbHG §25 oder Gesellschafter — nutzen den Ehevertrag, um den Ehegatten von privater Mithaftung zu trennen. Das österreichische Recht kennt grundsätzlich keine eheliche Schuldenmithaft.
Was gehört in Ihr Ehevertrag Österreich?
Der Ehevertrag Österreich nach ABGB §§1217-1266 muss folgende Kernelemente enthalten, damit er als Notariatsakt wirksam errichtet und im Grundbuch oder Firmenbuch wirksam werden kann.
**Parteienbezeichnung**: Vollständige Namen, Geburtsdaten, Adressen und — bei gemeinsamen GmbH-Anteilen — Firmenbuchnummern beider Eheleute oder Verlobten. Der Notar prüft die Identität anhand von Lichtbildausweisen nach NO §52.
**Güterstand-Vereinbarung**: Auswahl zwischen vollständiger Gütertrennung ohne Zugewinnausgleich (abweichend von ABGB §83), modifizierter Gütertrennung mit spezifischen Teilungsregeln, oder Gütergemeinschaft nach ABGB §§1233-1266. Die häufigste Variante in Österreich ist die vollständige Gütertrennung, bei der jeder Ehegatte sein Vermögen behält und kein Zugewinn ausgeglichen wird.
**Eingebrachtes Vermögen (Inventar)**: Auflistung der in die Ehe eingebrachten Vermögensgegenstände mit Wertangaben: Immobilien (mit Grundbuch-EZ-Nummer), Unternehmensanteile (FN-Nummer im Firmenbuch), Wertpapierdepots, Spareinlagen, Fahrzeuge. Diese Gegenstände sollen im Scheidungsfall dem Zugewinnausgleich entzogen bleiben.
**Regelung des ehelichen Gebrauchsvermögens**: Klärung, welche gemeinsam genutzten Gegenstände (Ehewohnung, Hausrat, Fahrzeuge) im Scheidungsfall geteilt oder einem Ehegatten zugewiesen werden. Nach ABGB §82 kann die Ehewohnung im Ehevertrag einem Ehegatten zugewiesen werden, wenn dieser keine gleichwertigen Wohnmöglichkeiten hat.
**Unterhaltsregelung**: Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt nach EheG §§66-68. Der Ehevertrag kann den gesetzlichen Unterhaltsanspruch modifizieren, aber nicht vollständig ausschließen, wenn ein Ehegatte infolge der Ehe erwerbsunfähig geworden ist.
**Pensionsaufteilung**: Klärung der Anrechnung der während der Ehe erworbenen Pensionsansprüche (ASVG-Pension, Betriebspension) bei Scheidung. Seit dem Pensionssplittinggesetz BGBl I Nr. 133/2003 ist ein freiwilliges Pensionssplitting möglich.
**Gerichtsstand und anwendbares Recht**: Bei internationalen Ehen: ausdrückliche Rechtswahl nach EU-GüterrechtsVO Art. 22. Gerichtsstand: sachlich zuständiges Bezirksgericht oder Landesgericht.
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So füllen Sie Ihr Ehevertrag Österreich aus
Der Ehevertrag Österreich wird in folgenden Schritten vorbereitet und beim Notar errichtet.
**Schritt 1 — Ziele klären**: Besprechen Sie als Ehepaar offen, welche Vermögensgegenstände aus der ehelichen Aufteilung ausgenommen werden sollen und wie Sie im Scheidungsfall vorgehen möchten. Erstellen Sie eine gemeinsame Auflistung aller relevanten Vermögenswerte mit aktuellen Marktwerten.
**Schritt 2 — Inventar des eingebrachten Vermögens**: Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Vermögensgegenstände, die Sie vor der Ehe besitzen oder in die Ehe einbringen: Immobilien mit Grundbuch-EZ-Nummer und aktueller Wertschätzung, GmbH-Anteile mit FN-Nummer, Bankguthaben, Wertpapierdepots, Fahrzeuge.
**Schritt 3 — Güterstand wählen**: Entscheiden Sie, welchen Güterstand Sie vereinbaren möchten — vollständige Gütertrennung, modifizierte Gütertrennung oder Gütergemeinschaft nach ABGB §§1233-1266. Für die meisten Fälle ist die vollständige Gütertrennung sinnvoll.
**Schritt 4 — Unterhaltsklausel formulieren**: Klären Sie, ob und in welchem Umfang nachehelicher Unterhalt nach EheG §§66-68 vereinbart werden soll. Beachten Sie, dass ein vollständiger Unterhaltsausschluss bei Erwerbsunfähigkeit infolge der Ehe nach OGH-Judikatur sittenwidrig sein kann.
**Schritt 5 — Notar aufsuchen**: Kontaktieren Sie einen österreichischen Notar (z.B. über die Österreichische Notariatskammer unter notariat.at). Der Notar berät Sie inhaltlich und errichtet den Notariatsakt nach NO §§52-90. Bringen Sie Lichtbildausweise und Unterlagen zu den Vermögenswerten (Grundbuchauszüge, Firmenbuchauszüge, Bankbelege) mit.
**Schritt 6 — Eintragung im Grundbuch**: Wenn der Ehevertrag Immobilien betrifft, veranlasst der Notar die Eintragung im Grundbuch nach GBG §2. Dies ist notwendig, damit der Güterstand Dritten (Gläubigern, Käufern) gegenüber wirksam ist.
Rechtliche Anforderungen für Ehevertrag Österreich
Die rechtlichen Anforderungen für den Ehevertrag Österreich ergeben sich aus dem österreichischen Ehe- und Güterrecht.
**Notariatszwang nach ABGB §1217**: Der Ehevertrag bedarf in Österreich zwingend der Form des Notariatsakts nach NO §§52-90. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist als Ehevertrag nach ABGB §1217 unwirksam; sie kann allenfalls als schuldrechtliche Vereinbarung nach ABGB §859ff gelten, entfaltet aber keine güterrechtliche Wirkung.
**Inhaltliche Schranken — ABGB §879**: Der Ehevertrag darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen (zuletzt 6Ob243/21v) klargestellt, dass einseitig benachteiligende Eheverträge, die einen Ehegatten wirtschaftlich vollständig enteignen oder vom nachehelichen Unterhalt ausschließen, obwohl dieser durch die Ehe erwerbsunfähig wurde, als sittenwidrig nach ABGB §879 nichtig sind.
**Zeitpunkt der Errichtung**: Der Ehevertrag kann vor der Eheschließung (Verlobungsvertrag) oder jederzeit während der aufrechten Ehe errichtet werden. Er kann auch im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung nach EheG §55a als Scheidungsfolgenvereinbarung errichtet werden.
**EU-Güterrechtsverordnung (EU-GüterrechtsVO Nr. 2016/1103)**: Für Ehen mit internationalem Bezug gilt ab 29. Januar 2019 die EU-GüterrechtsVO. Ohne ausdrückliche Rechtswahl bestimmt Art. 26 EU-GüterrechtsVO das anwendbare Güterrecht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Der Ehevertrag sollte eine ausdrückliche Rechtswahl (österreichisches Recht) nach Art. 22 EU-GüterrechtsVO enthalten.
Häufige Fehler bei Ihrem Ehevertrag Österreich
Bei Eheverträgen in Österreich passieren typische Fehler, die zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit führen können.
**Fehler 1 — Privatschriftlicher Ehevertrag**: Der häufigste Fehler. Ohne Notariatsakt nach NO §§52-90 ist der Ehevertrag nach ABGB §1217 unwirksam. Eine Vereinbarung ohne Notar entfaltet keine güterrechtliche Wirkung, auch wenn sie von beiden Eheleuten unterschrieben wurde.
**Fehler 2 — Vollständiger Unterhaltsausschluss**: Ein Ehevertrag, der den nachehelichen Unterhalt vollständig ausschließt, obwohl ein Ehegatte durch Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf Erwerbstätigkeit verzichtet hat und nun erwerbsunfähig ist, ist nach OGH-Judikatur sittenwidrig und nichtig (ABGB §879).
**Fehler 3 — Keine Eintragung im Grundbuch**: Betrifft der Ehevertrag Immobilien, muss er nach GBG §2 im Grundbuch eingetragen werden, um gegenüber Dritten — insbesondere Gläubigern und Käufern — wirksam zu sein. Fehlt die Eintragung, gilt für Dritte der gesetzliche Güterstand.
**Fehler 4 — Fehlende Inventarisierung des eingebrachten Vermögens**: Ohne genaue Auflistung des in die Ehe eingebrachten Vermögens mit Wertangaben ist im Scheidungsfall schwer nachweisbar, was Vorvermögen und was Zugewinn ist. Der OGH geht im Zweifel von Zugewinn aus.
**Fehler 5 — Kein Anwalt für jeden Ehegatten**: Bei der Errichtung eines Ehevertrags ist es ratsam, dass jeder Ehegatte eigene Rechtsberatung in Anspruch nimmt — auch wenn der Notar beide Parteien gleich berät. Ohne eigene Beratung kann ein Ehevertrag leichter wegen Irrtums oder Übervorteilung nach ABGB §870 angefochten werden.
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}Häufig gestellte Fragen
Die Kosten eines Ehevertrags beim österreichischen Notar richten sich nach dem Wert der im Ehevertrag geregelten Vermögensgegenstände und nach dem Notarialtarifgesetz (NTG, BGBl Nr. 576/1973). Als grobe Richtwerte gelten: Bei einem Vertragswert bis €50.000 beträgt die Notariatsgebühr ca. €300 bis €500 zuzüglich USt. Bei höheren Vertragswerten steigt die Gebühr proportional; für einen Ehevertrag mit geregelten Vermögenswerten von €500.000 sind Notariatsgebühren von €2.000 bis €4.000 realistisch. Dazu kommen Grundbucheintragungsgebühren von 1,1% des eingetragenen Werts nach GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl Nr. 501/1984), wenn Immobilien betroffen sind. Der Gesamtaufwand inklusive Beratung liegt oft zwischen €1.000 und €5.000. Kontaktieren Sie einen Notar über die Österreichische Notariatskammer (notariat.at) für eine individuelle Kostenschätzung.
Nein, der Ehevertrag nach ABGB §§1217-1266 kann sowohl vor der Eheschließung als Verlobungsvertrag als auch jederzeit während der aufrechten Ehe abgeschlossen werden. Er kann sogar im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung nach EheG §55a als Scheidungsfolgenvereinbarung — die dann als Notariatsakt errichtet und im Rahmen des Scheidungsverfahrens beim Bezirksgericht im Außerstreitverfahren vorgelegt wird — abgeschlossen werden. Empfehlenswert ist ein Ehevertrag jedoch vor der Hochzeit, da nach der Eheschließung psychologische Hemmschwellen und Interessenkonflikte die Einigung erschweren können. Ein Ehevertrag tritt ab dem Zeitpunkt seiner notariellen Errichtung in Kraft, sofern kein späterer Termin vereinbart wurde.
Ja, ein gut gestalteter Ehevertrag kann das Unternehmen oder die GmbH-Anteile im Scheidungsfall vor der Aufteilung nach ABGB §§81-98 schützen. Ohne Ehevertrag unterliegen Unternehmensanteile, die während der Ehe an Wert gewonnen haben, dem Zugewinn und damit potenziell der Aufteilung bei Scheidung — was den Betrieb in existentielle Schwierigkeiten bringen kann, wenn der Ehegatte eine Barauszahlung verlangt. Im Ehevertrag kann vereinbart werden, dass Unternehmensanteile vollständig aus der Aufteilung herausgenommen werden. Der OGH hat jedoch in mehreren Entscheidungen (zuletzt 2Ob191/21b) entschieden, dass ein solcher Ausschluss dann sittenwidrig sein kann, wenn der Ehegatte erheblich zur Wertsteigerung des Unternehmens beigetragen hat, z.B. durch Mitarbeit im Betrieb ohne angemessene Vergütung.
Ja, ein Ehevertrag kann während aufrechter Ehe jederzeit durch einen neuen Notariatsakt nach NO §§52-90 geändert oder aufgehoben werden. Eine Änderung erfordert die Einigkeit beider Eheleute und erneute notarielle Beurkundung — da der Ehevertrag selbst der Notariatsform bedarf, gilt dasselbe für Änderungen. Einseitige Änderungen sind nicht möglich. Bei Scheidung kann die Aufteilung des Vermögens von der ursprünglich im Ehevertrag vereinbarten Regelung abweichen, wenn geänderte Umstände — z.B. erheblich veränderte Vermögensverhältnisse, schwere Pflichtverletzungen eines Ehegatten — eine Anpassung nach Treu und Glauben gemäß ABGB §879 gebieten. Das Bezirksgericht kann in solchen Fällen die Aufteilung nach ABGB §83ff korrigieren.
Ohne Ehevertrag gilt in Österreich die gesetzliche Vermögenstrennung während der Ehe mit Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bei Scheidung nach ABGB §§81-98. Das Gericht (Bezirksgericht im Außerstreitverfahren nach AußStrG) teilt bei streitiger Scheidung das während der Ehe gemeinsam angesammelte Vermögen — Ehewohnung, gemeinsamer Hausrat, eheliche Ersparnisse — nach Billigkeit auf, unabhängig davon, wer formal Eigentümer ist. Vorvermögen, also vor der Ehe erworbene Güter, bleibt grundsätzlich dem jeweiligen Ehegatten. Umstritten sind häufig die Ehewohnung, gemeinsame Ersparnisse und Unternehmensanteile, die während der Ehe im Wert gestiegen sind. Der Ehevertrag gibt hier Sicherheit durch klare Vorabvereinbarung.
Ein in Deutschland wirksam errichteter Ehevertrag — in Deutschland als notarielle Beurkundung nach §§1408-1414 BGB — entfaltet grundsätzlich auch in Österreich Wirkung, sofern er nach dem anwendbaren Recht (deutsches Güterrecht) wirksam ist. Nach der EU-GüterrechtsVO Nr. 2016/1103, die ab 29. Januar 2019 gilt, ist für die Anerkennung von Eheverträgen in der EU primär das anwendbare Güterrecht entscheidend, das im Ehevertrag gewählt oder nach Art. 26 EU-GüterrechtsVO bestimmt wurde. Haben beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Österreich verlegt, sollte der Ehevertrag auf seine Gültigkeit und Vollständigkeit nach österreichischem Recht überprüft und gegebenenfalls durch einen österreichischen Notariatsakt ergänzt werden. Für Grundstücke in Österreich gilt in jedem Fall das österreichische Grundbuchrecht (GBG).
Nein. Der Kindesunterhalt (Alimente für minderjährige oder unterhaltsberechtigte Kinder) kann nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen oder dauerhaft festgelegt werden. Das Recht des Kindes auf Unterhalt nach ABGB §140 ist ein nicht disponibles Recht, das dem Kind selbst zusteht und nicht von den Eltern durch Vertrag wegbedungen werden kann. Eltern können zwar im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine vorübergehende Unterhaltsregelung treffen, die das Bezirksgericht überprüft; diese ist jedoch immer dem Kindeswohl nach ABGB §138 und den Regelbedarfssätzen (ÖJK — Österreichische Juristenkommission) anzupassen. Der Ehevertrag regelt ausschließlich das Güterrecht der Eheleute untereinander und den nachehelichen Unterhalt zwischen den Ehegatten, nicht den Kindesunterhalt.
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