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Ehevertrag Österreich

Ehevertrag Österreich

ABGB §§1217–1266; EheG §§9–15; NO RGBl Nr. 75/1871

EHEVERTRAG

Notariatsakt gemäß ABGB §1217 iVm Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871

1. VERTRAGSPARTEIEN

Dieser Ehevertrag wird am [Vertragsdatum] vor dem [Notar] als Notariatsakt nach ABGB §1217 und NO §§52–90 errichtet zwischen:

ERSTER EHEGATTE: [Name Ehegatte 1] Geboren am: [Geburtsdatum Ehegatte 1] Meldeadresse: [Adresse Ehegatte 1] Beruf: [Beruf Ehegatte 1]

ZWEITER EHEGATTE: [Name Ehegatte 2] Geboren am: [Geburtsdatum Ehegatte 2] Meldeadresse: [Adresse Ehegatte 2] Beruf: [Beruf Ehegatte 2]

(gemeinsam die 'Vertragsteile')

2. GÜTERRECHTLICHE VEREINBARUNG (ABGB §§1217–1266)

2.1

Die Vertragsteile vereinbaren für ihre Ehe folgende güterrechtliche Regelung: [Güterstand]. Sofern nicht nachstehend ausdrücklich anders geregelt, gilt österreichisches Recht (ABGB, JGS Nr. 946/1811).

2.2

Rechtswahl: [Rechtswahl]

3. EINGEBRACHTES VORVERMÖGEN (INVENTAR)

3.1

Vorvermögen des ersten Ehegatten ([Name Ehegatte 1]), das von der ehelichen Aufteilung nach ABGB §§81–98 ausgenommen ist: [Vorvermögen Ehegatte 1]

3.2

Vorvermögen des zweiten Ehegatten ([Name Ehegatte 2]), das von der ehelichen Aufteilung ausgenommen ist: [Vorvermögen Ehegatte 2]

3.3

Unternehmensschutzklausel: [Unternehmensschutz]. Unternehmensanteile, die dem jeweiligen Ehegatten bereits vor Eheschließung gehörten oder während der Ehe erworben wurden und zum Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen zählen, unterliegen nicht der Aufteilung nach ABGB §82.

4. EHELICHE WOHNUNG (ABGB §82)

Regelung der ehelichen Wohnung für den Scheidungsfall: [Wohnungsregelung]

5. NACHEHELICHER UNTERHALT (EheG §§66–68)

5.1

Unterhaltsregelung nach Rechtskraft der Scheidung: [Unterhaltsregelung]

5.2

Details: [Unterhalt Details]

5.3

Ein vollständiger Ausschluss des nachehelichen Unterhalts für den Fall, dass ein Ehegatte infolge der Ehe (Kinderbetreuung, Aufgabe der Erwerbstätigkeit) dauerhaft erwerbsunfähig wurde, ist nach österreichischer Rechtsprechung (OGH) nicht vereinbart und wäre nach ABGB §879 sittenwidrig.

6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND NOTARIELLE KLAUSELN

6.1

Dieser Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Form des Notariatsakts nach ABGB §1217 Satz 2 und NO §§52–90. Privatschriftliche Änderungen sind unwirksam.

6.2

Änderungen dieses Ehevertrags bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung. Abmachungen, die von diesem Ehevertrag abweichen, sind nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wurden.

6.3

Der Inhalt dieses Ehevertrags ist dem Grundbuch (GBG, BGBl Nr. 39/1955) zu entnehmen, soweit Liegenschaften betroffen sind. Die Eintragung im Grundbuch ist konstitutiv für die Wirksamkeit gegenüber Dritten.

6.4

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Ehevertrags unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (ABGB §878).

6.5

Anwendbares Recht: [Rechtswahl]. Zuständig ist das Bezirksgericht am gemeinsamen Wohnsitz der Vertragsteile für Streitigkeiten über die Aufteilung.

Erster Ehegatte

________________

Signature

Zweiter Ehegatte

________________

Signature

Urkundserrichtender Notar

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Ehevertrag Österreich?

Der Ehevertrag ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1217-1266; Ehegesetz (EheG) §§9-15; Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das österreichische Güterrecht unterscheidet sich wesentlich vom deutschen System: Das gesetzliche Güterstandsystem in Österreich ist seit jeher die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bei Scheidung (ABGB §82 iVm §§83-98). Während der aufrechten Ehe bleiben alle Vermögenswerte getrennt — jeder Ehegatte verwaltet sein eigenes Vermögen, geht eigene Schulden ein und haftet dafür allein. Erst bei Scheidung wird nach ABGB §83 das während der Ehe gemeinsam aufgebaute Vermögen (eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse) geteilt.

Durch einen Ehevertrag können die Eheleute vom gesetzlichen Güterrecht abweichen und z.B. die vollständige Gütertrennung ohne Zugewinnausgleich vereinbaren, eine Gütergemeinschaft (ABGB §1233ff) begründen, oder einzelne Vermögensgegenstände ausdrücklich aus der Aufteilung bei Scheidung herausnehmen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen — zuletzt 1Ob178/22g — betont, dass Eheverträge grundsätzlich dem Gebot der Sittenwidrigkeit nach ABGB §879 unterliegen und nicht einseitig benachteiligend sein dürfen.

Für Unternehmer, Freiberufler und Personen mit erheblichem Vorvermögen ist der Ehevertrag in Österreich ein zentrales Instrument der Vermögensplanung. Ohne Ehevertrag unterliegt das gesamte während der Ehe angesammelte Vermögen — einschließlich Unternehmensanteile, Immobilien und Wertpapiere — bei Scheidung der Aufteilung nach ABGB §§81-98. Ein Ehevertrag kann verhindern, dass Betriebsvermögen oder bereits in die Ehe eingebrachte Güter im Scheidungsfall aufgeteilt werden müssen.

Der Ehevertrag muss von einem österreichischen Notar (Notariatsakt) beurkundet werden (ABGB §1217 Satz 2). Die Beurkundungsgebühr richtet sich nach dem Wert der geregelten Vermögensgegenstände und beträgt typischerweise 500 bis mehrere Tausend Euro. Im Grundbuch (Grundbuchsgesetz — GBG, BGBl Nr. 39/1955) wirksam wird ein Ehevertrag erst nach Eintragung der vereinbarten Güterstandsänderung, was für Grundstücke besonders relevant ist.

Wann brauchen Sie Ehevertrag Österreich?

Der Ehevertrag Österreich wird in verschiedenen Lebenssituationen vor oder während der Ehe abgeschlossen.

Vor der Eheschließung schließen insbesondere Personen einen Ehevertrag, die bereits erhebliches Vermögen in die Ehe einbringen — z.B. geerbte Immobilien, Unternehmensanteile oder Wertpapierdepots — und dieses Vorvermögen im Scheidungsfall nicht der Aufteilung nach ABGB §§81-98 unterwerfen möchten. Der Ehevertrag stellt klar, was in die Ehe eingebracht wurde und was dem Zugewinnausgleich entzogen bleibt.

Unternehmer und Selbständige nutzen den Ehevertrag, um den Betrieb oder die GmbH-Anteile (Mindestkapital €10.000 nach GmbHG §6 Abs 1) von der Aufteilung bei Scheidung auszunehmen. Ohne Ehevertrag könnten Unternehmensanteile, die während der Ehe an Wert gewonnen haben, im Scheidungsfall geteilt werden müssen, was den Betrieb gefährden kann.

Bei internationalen Ehen, wenn ein Ehepartner aus einem anderen EU-Staat stammt, regelt der Ehevertrag das anwendbare Güterrecht nach der EU-Güterrechtsverordnung (EU-GüterrechtsVO Nr. 2016/1103), die ab dem 29. Januar 2019 für neue Ehen gilt. Ohne Rechtswahl kann es zu komplexen Kollisionsfragen kommen, welches nationales Recht für die Gütertrennung gilt.

Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung nach EheG §55a können Eheleute nachträglich einen Ehevertrag abschließen (Scheidungsfolgenvereinbarung als Notariatsakt), um die Vermögensaufteilung, Unterhalt und Wohnsituation einvernehmlich zu regeln.

Personen mit erheblichen Schulden oder Haftungsrisiken — z.B. Geschäftsführer nach GmbHG §25 oder Gesellschafter — nutzen den Ehevertrag, um den Ehegatten von privater Mithaftung zu trennen. Das österreichische Recht kennt grundsätzlich keine eheliche Schuldenmithaft.

Was gehört in Ihr Ehevertrag Österreich?

Der Ehevertrag Österreich nach ABGB §§1217-1266 muss folgende Kernelemente enthalten, damit er als Notariatsakt wirksam errichtet und im Grundbuch oder Firmenbuch wirksam werden kann.

**Parteienbezeichnung**: Vollständige Namen, Geburtsdaten, Adressen und — bei gemeinsamen GmbH-Anteilen — Firmenbuchnummern beider Eheleute oder Verlobten. Der Notar prüft die Identität anhand von Lichtbildausweisen nach NO §52.

**Güterstand-Vereinbarung**: Auswahl zwischen vollständiger Gütertrennung ohne Zugewinnausgleich (abweichend von ABGB §83), modifizierter Gütertrennung mit spezifischen Teilungsregeln, oder Gütergemeinschaft nach ABGB §§1233-1266. Die häufigste Variante in Österreich ist die vollständige Gütertrennung, bei der jeder Ehegatte sein Vermögen behält und kein Zugewinn ausgeglichen wird.

**Eingebrachtes Vermögen (Inventar)**: Auflistung der in die Ehe eingebrachten Vermögensgegenstände mit Wertangaben: Immobilien (mit Grundbuch-EZ-Nummer), Unternehmensanteile (FN-Nummer im Firmenbuch), Wertpapierdepots, Spareinlagen, Fahrzeuge. Diese Gegenstände sollen im Scheidungsfall dem Zugewinnausgleich entzogen bleiben.

**Regelung des ehelichen Gebrauchsvermögens**: Klärung, welche gemeinsam genutzten Gegenstände (Ehewohnung, Hausrat, Fahrzeuge) im Scheidungsfall geteilt oder einem Ehegatten zugewiesen werden. Nach ABGB §82 kann die Ehewohnung im Ehevertrag einem Ehegatten zugewiesen werden, wenn dieser keine gleichwertigen Wohnmöglichkeiten hat.

**Unterhaltsregelung**: Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt nach EheG §§66-68. Der Ehevertrag kann den gesetzlichen Unterhaltsanspruch modifizieren, aber nicht vollständig ausschließen, wenn ein Ehegatte infolge der Ehe erwerbsunfähig geworden ist.

**Pensionsaufteilung**: Klärung der Anrechnung der während der Ehe erworbenen Pensionsansprüche (ASVG-Pension, Betriebspension) bei Scheidung. Seit dem Pensionssplittinggesetz BGBl I Nr. 133/2003 ist ein freiwilliges Pensionssplitting möglich.

**Gerichtsstand und anwendbares Recht**: Bei internationalen Ehen: ausdrückliche Rechtswahl nach EU-GüterrechtsVO Art. 22. Gerichtsstand: sachlich zuständiges Bezirksgericht oder Landesgericht.

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So füllen Sie Ihr Ehevertrag Österreich aus

Der Ehevertrag Österreich wird in folgenden Schritten vorbereitet und beim Notar errichtet.

**Schritt 1 — Ziele klären**: Besprechen Sie als Ehepaar offen, welche Vermögensgegenstände aus der ehelichen Aufteilung ausgenommen werden sollen und wie Sie im Scheidungsfall vorgehen möchten. Erstellen Sie eine gemeinsame Auflistung aller relevanten Vermögenswerte mit aktuellen Marktwerten.

**Schritt 2 — Inventar des eingebrachten Vermögens**: Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Vermögensgegenstände, die Sie vor der Ehe besitzen oder in die Ehe einbringen: Immobilien mit Grundbuch-EZ-Nummer und aktueller Wertschätzung, GmbH-Anteile mit FN-Nummer, Bankguthaben, Wertpapierdepots, Fahrzeuge.

**Schritt 3 — Güterstand wählen**: Entscheiden Sie, welchen Güterstand Sie vereinbaren möchten — vollständige Gütertrennung, modifizierte Gütertrennung oder Gütergemeinschaft nach ABGB §§1233-1266. Für die meisten Fälle ist die vollständige Gütertrennung sinnvoll.

**Schritt 4 — Unterhaltsklausel formulieren**: Klären Sie, ob und in welchem Umfang nachehelicher Unterhalt nach EheG §§66-68 vereinbart werden soll. Beachten Sie, dass ein vollständiger Unterhaltsausschluss bei Erwerbsunfähigkeit infolge der Ehe nach OGH-Judikatur sittenwidrig sein kann.

**Schritt 5 — Notar aufsuchen**: Kontaktieren Sie einen österreichischen Notar (z.B. über die Österreichische Notariatskammer unter notariat.at). Der Notar berät Sie inhaltlich und errichtet den Notariatsakt nach NO §§52-90. Bringen Sie Lichtbildausweise und Unterlagen zu den Vermögenswerten (Grundbuchauszüge, Firmenbuchauszüge, Bankbelege) mit.

**Schritt 6 — Eintragung im Grundbuch**: Wenn der Ehevertrag Immobilien betrifft, veranlasst der Notar die Eintragung im Grundbuch nach GBG §2. Dies ist notwendig, damit der Güterstand Dritten (Gläubigern, Käufern) gegenüber wirksam ist.

Häufige Fehler bei Ihrem Ehevertrag Österreich

Bei Eheverträgen in Österreich passieren typische Fehler, die zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit führen können.

**Fehler 1 — Privatschriftlicher Ehevertrag**: Der häufigste Fehler. Ohne Notariatsakt nach NO §§52-90 ist der Ehevertrag nach ABGB §1217 unwirksam. Eine Vereinbarung ohne Notar entfaltet keine güterrechtliche Wirkung, auch wenn sie von beiden Eheleuten unterschrieben wurde.

**Fehler 2 — Vollständiger Unterhaltsausschluss**: Ein Ehevertrag, der den nachehelichen Unterhalt vollständig ausschließt, obwohl ein Ehegatte durch Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf Erwerbstätigkeit verzichtet hat und nun erwerbsunfähig ist, ist nach OGH-Judikatur sittenwidrig und nichtig (ABGB §879).

**Fehler 3 — Keine Eintragung im Grundbuch**: Betrifft der Ehevertrag Immobilien, muss er nach GBG §2 im Grundbuch eingetragen werden, um gegenüber Dritten — insbesondere Gläubigern und Käufern — wirksam zu sein. Fehlt die Eintragung, gilt für Dritte der gesetzliche Güterstand.

**Fehler 4 — Fehlende Inventarisierung des eingebrachten Vermögens**: Ohne genaue Auflistung des in die Ehe eingebrachten Vermögens mit Wertangaben ist im Scheidungsfall schwer nachweisbar, was Vorvermögen und was Zugewinn ist. Der OGH geht im Zweifel von Zugewinn aus.

**Fehler 5 — Kein Anwalt für jeden Ehegatten**: Bei der Errichtung eines Ehevertrags ist es ratsam, dass jeder Ehegatte eigene Rechtsberatung in Anspruch nimmt — auch wenn der Notar beide Parteien gleich berät. Ohne eigene Beratung kann ein Ehevertrag leichter wegen Irrtums oder Übervorteilung nach ABGB §870 angefochten werden.

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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