Lebensgemeinschaft Vertrag Österreich
ABGB §§1175–1216 analog; ABGB §§859–937
LEBENSGEMEINSCHAFT VERTRAG
gemäß ABGB §§859–937 und §§1175–1216 (Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog)
1. DIE LEBENSGEFÄHRTEN
Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen:
ERSTER LEBENSGEFÄHRTE: [Name Partner 1] Geboren am: [Geburtsdatum Partner 1] Meldeadresse: [Adresse Partner 1] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Partner 1]
ZWEITER LEBENSGEFÄHRTE: [Name Partner 2] Geboren am: [Geburtsdatum Partner 2] Meldeadresse: [Adresse Partner 2] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Partner 2]
Die Lebensgefährten führen seit [Beginn Lebensgemeinschaft] eine gemeinsame Haushaltsführung am Wohnsitz [Gemeinsamer Wohnsitz].
2. GEMEINSAME WOHNUNG (ABGB §§825–858, MRG)
Art der Wohnnutzung: [Wohnungsart]. Miteigentumsanteile: [Miteigentumsanteile]
Aufteilung der Wohnkosten: [Kostenaufteilung]
Trennungsregelung Wohnung: [Trennungsregelung Wohnung]
3. GEMEINSAMES VERMÖGEN (ABGB §§1175–1216 ANALOG)
Gemeinsames Konto: [Gemeinsames Konto]
Beiträge zum gemeinsamen Vermögensaufbau: [Vermögensbeitrag]
Vermögensaufteilung bei Trennung: [Trennungsaufteilung Vermögen]
4. FREIWILLIGE UNTERHALTSVEREINBARUNG
Unterhaltsregelung: [Unterhaltsklausel]
Details: [Unterhalt Details]
Hinweis: Zwischen Lebensgefährten besteht nach österreichischem Recht (ABGB) kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Dieser Punkt ist eine freiwillige vertragliche Vereinbarung nach ABGB §859 ff.
5. GEMEINSAME KINDER (ABGB §§137–186, KindNamRÄG 2013)
Kinder vorhanden: [Kinder vorhanden]. Angaben: [Kinder Angaben]
Obsorgeregelung: [Obsorgeregelung]
Kindesunterhalt: EUR [Kindesunterhalt] je Kind und Monat. Richtlinie: ÖJK-Regelbedarfsätze (oejk.at), anpassbar bei wesentlicher Einkommensveränderung.
6. TRENNUNG UND AUFLÖSUNG
Kündigungsfrist bei Trennung: [Kündigungsfrist] nach schriftlicher Trennungserklärung.
Streitbeilegung: [Streitbeilegung]
Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht nach ABGB §§730–761. Zur Absicherung des überlebenden Partners empfehlen die Lebensgefährten einander, jeweils ein Testament nach ABGB §§577–601 oder eine Schenkung auf den Todesfall nach ABGB §956 zu errichten.
7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht (ABGB). Zuständig ist das Bezirksgericht am gemeinsamen Wohnsitz.
Änderungen bedürfen der Schriftform und Unterschrift beider Lebensgefährten.
Salvatorische Klausel: Unwirksame Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (ABGB §878).
Erster Lebensgefährte
________________
Signature
Zweiter Lebensgefährte
________________
Signature
Was ist Lebensgemeinschaft Vertrag Österreich?
Der Lebensgemeinschaft Vertrag ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1175–1216 (Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog); ABGB §§859–937 (allgemeines Vertragsrecht) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Nach österreichischem Recht besteht zwischen Lebensgefährten ohne Ehevertrag oder eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG, BGBl I Nr. 135/2009) keine gesetzliche Unterhaltspflicht, kein gesetzliches Erbrecht und kein Anspruch auf Aufteilung des gemeinsam angesammelten Vermögens bei Trennung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zwar in einer Reihe von Entscheidungen — u.a. 7Ob107/18y und 9Ob46/21z — gewisse Ausgleichsansprüche für Lebensgefährten bei Trennung anerkannt, wenn nachgewiesen werden kann, dass gemeinsam Vermögen aufgebaut wurde (Bereicherungsrecht nach ABGB §§1431–1437 oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog nach ABGB §§1175–1216). Ohne schriftlichen Vertrag sind diese Ansprüche jedoch schwer durchzusetzen und vom Ausgang des Gerichtsverfahrens abhängig.
Der Lebensgemeinschaftsvertrag stützt sich auf die allgemeinen Vertragsfreiheitsgrundsätze des ABGB §§859–937 und kann auf die Bestimmungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR, ABGB §§1175–1216 idF BGBl I Nr. 83/2014) analog verweisen, wenn die Lebensgefährten gemeinsam Vermögen aufbauen oder ein Projekt verfolgen. Seit der GesbR-Reform 2015 (BGBl I Nr. 83/2014, in Kraft 1.1.2015) hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Rechtsform an Kontur gewonnen: Lebensgefährten, die gemeinsam ein Mietobjekt verwalten, eine gemeinsame Kasse führen oder gemeinsam investieren, können als GesbR nach ABGB §1175 qualifiziert werden, was ihnen bestimmte gesetzliche Rechte verschafft.
Vom Lebensgemeinschaftsvertrag abzugrenzen ist die eingetragene Partnerschaft nach EPG, die denselben Parteien eine der Ehe weitgehend gleichgestellte Rechtsstellung gibt und die vollständige Anwendbarkeit des ABGB-Güterrechts, des Erbrechts und des Familienrechts auf die Partner auslöst. Seit der Entscheidung des OGH vom 27.6.2019 (Ro 2019/1/0006) und dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zur Eheöffnung kann die Ehe in Österreich seit 1.1.2019 von Paaren jedes Geschlechts geschlossen werden — eine eingetragene Partnerschaft steht seither auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. Unverheiratete Paare, die keine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingehen wollen, sind auf den privatrechtlichen Lebensgemeinschaftsvertrag angewiesen.
Besondere Bedeutung gewinnt der Lebensgemeinschaftsvertrag bei gemeinsam erworbenen Liegenschaften (Eintragung im Grundbuch als Miteigentum nach GBG; Aufteilung bei Trennung ohne Vertrag nach allgemeinen Miteigentumsregeln des ABGB §§825–858), bei gemeinsamen Kindern (Obsorge nach ABGB §§137–186 ohne Ehe in der Regel alleinige Obsorge der Mutter; Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Obsorge durch Anerkennungserklärung beim Standesamt möglich) und bei der Altersversorgung (kein Witwen-/Waisengeld für Lebensgefährten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung PVA ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft).
Wann brauchen Sie Lebensgemeinschaft Vertrag Österreich?
Der Lebensgemeinschaft Vertrag Österreich wird in folgenden Situationen besonders dringend benötigt:
Bei gemeinsam genutzter und finanzierter Wohnung oder Liegenschaft: Wenn zwei Lebensgefährten gemeinsam eine Wohnung kaufen oder eine teure Mietwohnung gemeinsam bewohnen und die Kosten teilen, regelt der Lebensgemeinschaftsvertrag, wer welchen Anteil am Miteigentum hat, wer die Hypothekenraten trägt, und wie die Liegenschaft bei Trennung aufgeteilt oder verkauft wird. Ohne Vertrag gelten nur die allgemeinen Miteigentumsregeln nach ABGB §§825–858, die keine Rücksicht auf den tatsächlichen Beitrag der einzelnen Partner nehmen.
Bei gemeinsamen Kindern: Unverheiratete Eltern haben nach KindNamRÄG 2013 (BGBl I Nr. 15/2013) grundsätzlich nicht automatisch gemeinsame Obsorge — die Mutter hat alleinige Obsorge bei Geburt; der Vater kann gemeinsame Obsorge durch Anerkennungserklärung beim Standesamt oder durch Gerichtsbeschluss erlangen. Ein Lebensgemeinschaftsvertrag, der Vereinbarungen zu Obsorge, Hauptaufenthalt und Kindesunterhalt enthält, gibt dem nicht automatisch obsorgenden Elternteil eine klare rechtliche Position.
Bei erheblichem Einkommensunterschied zwischen den Partnern: Wenn ein Lebensgefährte zugunsten der gemeinsamen Haushaltsführung oder Kinderbetreuung auf Erwerbstätigkeit verzichtet, kann bei Trennung kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden — nur eine vertragliche Unterhaltsvereinbarung schützt den wirtschaftlich schwächeren Partner.
Bei gemischten Vermögensverhältnissen oder Betriebsbeteiligung: Wenn einer der Lebensgefährten im Betrieb des anderen mitarbeitet oder beide ein gemeinsames Unternehmen führen, regelt der Vertrag die Vergütung der Mitarbeit, die Beteiligung am Unternehmenswert und die Auseinandersetzung bei Trennung.
Bei internationalen Partnerschaften: Haben die Lebensgefährten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder leben sie im Ausland, regelt der Lebensgemeinschaftsvertrag das anwendbare Recht (österreichisches ABGB oder das Recht eines anderen Staates) und den Gerichtsstand bei Streitigkeiten, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Was gehört in Ihr Lebensgemeinschaft Vertrag Österreich?
Ein rechtswirksamer Lebensgemeinschaft Vertrag Österreich nach ABGB §§859–937 und §§1175–1216 analog muss folgende Kernelemente enthalten:
**1. Vollständige Parteibezeichnung**: Namen, Geburtsdaten, Meldeadressen und Staatsangehörigkeiten beider Lebensgefährten. Da der Lebensgemeinschaftsvertrag kein notariell beurkundetes Dokument sein muss (im Gegensatz zum Ehevertrag nach ABGB §1217), genügt die Schriftform mit eigenhändigen Unterschriften — eine notarielle Beglaubigung (NO §79) ist jedoch für die Vollstreckbarkeit und für Grundbuchzwecke empfehlenswert.
**2. Beginn der Lebensgemeinschaft und gemeinsamer Wohnsitz**: Festhalten des Beginns der gemeinsamen Lebensführung und der Adresse des gemeinsamen Wohnsitzes. Für Behördenzwecke und im Erbrecht (kein gesetzliches Erbrecht für Lebensgefährten) ist der Nachweis der gemeinsamen Haushaltsführung bedeutsam.
**3. Wohnungsregelung**: Wer hat welchen Anteil an der gemeinsam genutzten Liegenschaft oder Mietwohnung? Wie werden Kosten und Investitionen aufgeteilt? Was passiert bei Trennung (Recht zum Verbleib, Auszugsfrist, Ausgleichszahlung)?
**4. Gemeinsames Vermögen und Beiträge**: Schriftliche Aufstellung aller gemeinsam erworbenen oder finanzierten Vermögensgegenstände mit dem jeweiligen Beitragsanteil der Partner. Klärung, ob gemeinsam Erworbenes hälftig geteilt wird oder nach dem Beitragsanteil.
**5. Freiwillige Unterhaltsklausel**: Da kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen Lebensgefährten besteht, kann vertraglich eine Unterhaltspflicht für den wirtschaftlich stärkeren Partner vereinbart werden — für den Fall der Trennung oder des Todes (letzterenfalls besser in einem Testament geregelt).
**6. Gemeinsame Kinder**: Vereinbarungen zu Obsorge (nach KindNamRÄG 2013), Hauptaufenthalt, Kontaktregelung und Kindesunterhalt nach ABGB §140 und den ÖJK-Regelbedarfsätzen. Hinweis: Diese Regelungen können durch das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren nach AußStrG abgeändert werden.
**7. Erbrecht und Begünstigungen**: Da Lebensgefährten kein gesetzliches Erbrecht nach ABGB §§730–761 haben (nur Ehegatten und eingetragene Partner), sollten die Lebensgefährten zusätzlich eine letztwillige Verfügung (Testament) oder einen Erbvertrag nach ABGB §§1249 ff. errichten. Im Lebensgemeinschaftsvertrag können Schenkungen auf den Todesfall nach ABGB §956 oder Begünstigungen aus Lebensversicherungen (VersVG §§159–163) geregelt werden.
**8. Auflösungsklausel und Trennungsregelung**: Konkrete Regelung des Verfahrens bei Trennung — Kündigungsfristen, Auseinandersetzungsmodalitäten, Schiedsklausel oder Mediationsvereinbarung.
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So füllen Sie Ihr Lebensgemeinschaft Vertrag Österreich aus
Den Lebensgemeinschaft Vertrag Österreich füllen Sie in folgenden Schritten aus:
**Schritt 1 — Ziele der Vereinbarung festlegen**: Klären Sie mit Ihrem Partner, welche Hauptziele der Vertrag erfüllen soll: Wohnungsabsicherung, Kindessicherung, Vermögensschutz bei Trennung, gegenseitige Unterhaltsvereinbarung oder alle genannten Punkte. Erstellen Sie eine gemeinsame Liste offener Fragen.
**Schritt 2 — Vermögensbestand aufnehmen**: Erstellen Sie eine vollständige Aufstellung aller gemeinsam genutzten und finanzierten Vermögensgegenstände: Liegenschaft (Grundbuchauszug via justiz.gv.at), Fahrzeuge (Zulassungsschein), Bankkonten (IBAN), Wertpapierdepots. Halten Sie den Beitragsanteil jedes Partners fest.
**Schritt 3 — Wohnungsregelung klären**: Wenn beide Partner die gemeinsame Wohnung finanzieren oder gemietet haben: Klären Sie, wie die Wohnung bei Trennung behandelt wird. Für im Grundbuch eingetragenes Miteigentum: Grundbuchauszug einholen; Aufteilungsvereinbarung treffen; Grundbucheintragung durch Notar veranlassen.
**Schritt 4 — Kinder und Obsorge regeln**: Haben Sie gemeinsame Kinder oder planen Sie welche? Klären Sie Obsorge (Anerkennungserklärung beim Standesamt für den Vater prüfen), Hauptaufenthalt und Kontaktzeiten. Kindesunterhalt nach ÖJK-Regelbedarfsätzen (oejk.at) berechnen.
**Schritt 5 — Unterhaltsklausel formulieren**: Einigen Sie sich auf eine Unterhaltspflicht für den wirtschaftlich stärkeren Partner für den Trennungsfall — Betrag, Dauer und Bedingungen. Beachten Sie: Ohne gesetzliche Verpflichtung ist dieser Punkt eine freiwillige Vereinbarung.
**Schritt 6 — Erbrechtsgestaltung prüfen**: Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Errichten Sie zusätzlich ein Testament (eigenhändig nach ABGB §578 oder fremdhändig mit 3 Zeugen nach ABGB §579) oder eine Schenkung auf den Todesfall (ABGB §956) — diese können unabhängig vom Lebensgemeinschaftsvertrag errichtet werden.
**Schritt 7 — Unterzeichnen und beglaubigen**: Beide Lebensgefährten unterschreiben handschriftlich mit Datum und Ort. Für Grundbuchzwecke: Notarielle Beglaubigung der Unterschriften nach NO §79 einholen. Jeder Lebensgefährte erhält eine Ausfertigung.
Rechtliche Anforderungen für Lebensgemeinschaft Vertrag Österreich
Der Lebensgemeinschaft Vertrag Österreich unterliegt folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen:
**Kein gesetzlicher Rahmen für Lebensgemeinschaft**: Das österreichische Recht kennt keine einheitliche gesetzliche Regelung für die nichteheliche Lebensgemeinschaft — im Gegensatz zu Deutschland, wo das Lebenspartnerschaftsgesetz (bis 2017) und dann die Ehe für alle gelten. In Österreich ist die Lebensgemeinschaft nach ABGB weitgehend dem allgemeinen Vertragsrecht (ABGB §§859–937) und einzelnen analogen Anwendungen des Gesellschaftsrechts (ABGB §§1175–1216) überlassen.
**Kein gesetzliches Erbrecht**: Lebensgefährten haben nach ABGB §§730–761 kein gesetzliches Erbrecht — nur Ehegatten und eingetragene Partner nach EPG §10 sind gesetzliche Erben. Ohne Testament geht das Vermögen an gesetzliche Erben (Kinder, Eltern, Geschwister) — der Lebensgefährte geht leer aus. Das Bezirksgericht als Verlassenschaftsgericht (Außerstreitverfahren) kann dem Lebensgefährten nach ABGB §745 Abs 2 allenfalls ein eingeschränktes Wohnrecht für 6 Monate nach dem Tod des Partners zuerkennen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
**OGH-Rechtsprechung zu Ausgleichsansprüchen**: Der OGH hat in mehreren Entscheidungen (7Ob107/18y, 9Ob46/21z) Bereicherungsansprüche nach ABGB §§1431–1437 und Ansprüche aus stillschweigendem Gesellschaftsvertrag nach ABGB §§1175–1216 analog für Lebensgefährten anerkannt, wenn nachgewiesen werden kann, dass einer der Partner zur Wertsteigerung des Vermögens des anderen beigetragen hat. Diese Ansprüche sind jedoch nur schwer durchzusetzen und hängen vom Einzelfall ab.
**Kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch**: Lebensgefährten haben nach Trennung keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegeneinander. Nur ein schriftlicher Unterhaltsvertrag schafft eine durchsetzbare Verpflichtung.
**Gemeinsame Kinder und Obsorge**: Bei gemeinsamen nichtehelichen Kindern hat nach KindNamRÄG 2013 (BGBl I Nr. 15/2013) zunächst die Mutter alleinige Obsorge. Der Vater kann gemeinsame Obsorge durch Anerkennungserklärung beim Standesamt (keine gerichtliche Genehmigung erforderlich) oder durch Antrag beim Bezirksgericht erlangen. Der Kindesunterhalt nach ABGB §140 richtet sich unabhängig vom Lebensgemeinschaftsvertrag nach den ÖJK-Regelbedarfsätzen und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
Häufige Fehler bei Ihrem Lebensgemeinschaft Vertrag Österreich
Typische Fehler beim Lebensgemeinschaft Vertrag Österreich:
**Fehler 1 — Kein Testament**: Der häufigste und gravierendste Fehler. Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht in Österreich. Stirbt ein Partner ohne Testament, erhält der überlebende Lebensgefährte nichts aus dem Nachlass — das gesamte Vermögen fällt an die gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern, Geschwister). Ein eigenhändiges Testament (ABGB §578 — handschriftlich und unterschrieben) kann innerhalb weniger Stunden errichtet werden und schützt den überlebenden Lebensgefährten.
**Fehler 2 — Keine schriftliche Regelung der gemeinsamen Liegenschaft**: Wenn beide Partner eine Liegenschaft finanzieren, sie aber nur auf einen Partner im Grundbuch eingetragen ist, hat der andere beim Tod oder bei Trennung ohne schriftliche Vereinbarung kaum Handhabe. Miteigentum oder ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch muss schriftlich fixiert und — für Liegenschaften — im Grundbuch eingetragen sein.
**Fehler 3 — Keine Obsorgeregelung beim Vater**: Wenn der Vater eines nichtehelichen Kindes keine gemeinsame Obsorge durch Anerkennungserklärung beim Standesamt oder Gerichtsbeschluss erlangt hat, hat er keine rechtliche Handlungsfähigkeit für das Kind — auch wenn er der tatsächliche Hauptversorger ist. Die Obsorgeregelung gehört zu den wichtigsten Elementen des Lebensgemeinschaftsvertrags bei gemeinsamen Kindern.
**Fehler 4 — Nur mündliche Vereinbarungen**: 'Wir haben immer alles geteilt' reicht vor dem Bezirksgericht nicht aus. Ohne Schriftform sind Ausgleichsansprüche bei Trennung schwer durchsetzbar. Der OGH verlangt konkrete Beweise für gemeinsame Vermögensbildung.
**Fehler 5 — Fehlende Trennungsklausel**: Viele Lebensgemeinschaftsverträge enthalten keine klare Regelung für den Trennungsfall — wer zieht aus, welche Frist gilt, wie werden gemeinsame Schulden abgelöst. Ohne diese Klausel ist bei Trennung ein Streit über die Wohnung und das Vermögen fast unvermeidbar.
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}Häufig gestellte Fragen
Nein. Nach österreichischem Recht (ABGB §§730–761) haben Lebensgefährten kein gesetzliches Erbrecht. Das Erbe fällt an die gesetzlichen Erben in der Reihenfolge: Kinder (1. Parentel), Eltern und Geschwister (2. Parentel), Großeltern und deren Nachkommen (3. Parentel). Der Ehegattenerbrecht (ABGB §757) steht nur dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner nach EPG zu — nicht dem Lebensgefährten. Einzige Ausnahme: Nach ABGB §745 Abs 2 kann das Verlassenschaftsgericht dem Lebensgefährten ein eingeschränktes Wohnrecht für 6 Monate im gemeinsamen Haushalt einräumen, wenn er dort gelebt hat und bedürftig ist. Um den Lebensgefährten zu beerben, ist ein Testament (eigenhändig nach ABGB §578 oder notariell nach NO §§52–90) oder ein Erbvertrag (ABGB §§1249 ff.) zwingend erforderlich. Beachten Sie: Kinder des Verstorbenen haben einen Pflichtteilsanspruch (ABGB §§762–796) in Höhe von 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils — dieser kann nicht durch Testament vollständig wegbedacht werden.
Ohne schriftliche Vereinbarung ist die Durchsetzbarkeit eines Auszugsrechts bei Trennung von den konkreten Eigentums- oder Mietverhältnissen abhängig. Gehört die Wohnung allein Ihnen oder steht Ihnen der Mietvertrag allein zu, können Sie den Lebensgefährten nach Kündigung des Prekarium nach ABGB §974 zum Auszug auffordern. Ist die Wohnung gemeinsames Eigentum oder stehen beide Lebensgefährten im Mietvertrag, bestehen gleichwertige Rechte — der Auszug kann dann nur durch Einigung oder gerichtliche Aufteilungsentscheidung nach allgemeinem Teilungsrecht (ZPO — Teilungsklage) erzwungen werden. Ein schriftlicher Lebensgemeinschaftsvertrag mit klarer Auszugsklausel (z.B. 3-monatige Auszugsfrist für den wirtschaftlich stärkeren Partner) vermeidet diesen Rechtsstreit und schafft eine vollstreckbare Grundlage. Für Notfälle (häusliche Gewalt) bietet das Gewaltschutzgesetz (GSG, BGBl I Nr. 40/2009) sofortigen polizeilichen Schutz durch Betretungsverbot und Wegweisung — unabhängig von Eigentumsverhältnissen.
Nein. Nach österreichischem Recht (ABGB) besteht zwischen Lebensgefährten keinerlei gesetzliche Unterhaltspflicht — weder während der aufrechten Lebensgemeinschaft noch nach Trennung. Dies unterscheidet die Lebensgemeinschaft fundamental von der Ehe, bei der bis zur rechtskräftigen Scheidung eine Unterhaltspflicht nach ABGB §94 besteht. Nach Trennung kann der wirtschaftlich schwächere Lebensgefährte also keinen Unterhalt geltend machen, wenn kein schriftlicher Lebensgemeinschaftsvertrag mit Unterhaltsklausel besteht. Einzige Ausnahme: Gemeinsame Kinder haben das Recht auf Kindesunterhalt nach ABGB §140, unabhängig vom Lebensgemeinschaftsstatus der Eltern. Der Lebensgemeinschaftsvertrag kann eine freiwillige Unterhaltspflicht festlegen, die dann als Vertrag nach ABGB §§859 ff. durchsetzbar ist. Für Paare, die eine gesetzliche Unterhaltspflicht haben wollen, bietet sich die eingetragene Partnerschaft nach EPG (BGBl I Nr. 135/2009) als rechtssichere Alternative an — seit 2019 können auch verschiedengeschlechtliche Paare eine eingetragene Partnerschaft eingehen.
Ohne schriftliche Vereinbarung gelten die allgemeinen Eigentumsregeln des ABGB: Wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, dem gehört die Wohnung — unabhängig davon, wer tatsächlich wie viel bezahlt hat. Hat nur ein Lebensgefährte die Wohnung finanziert, der andere aber ist Miteigentümer, kann der Zahlende zwar Ausgleichsansprüche geltend machen (Bereicherungsrecht ABGB §§1431–1437), muss aber die tatsächlichen Zahlungen im Einzelnen nachweisen. Sind beide Lebensgefährten im Grundbuch als Hälfteeigentümer eingetragen (häufige Gestaltung), kann jeder Partner nach Trennung die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen (ABGB §830 — Teilungsklage). Das Bezirksgericht entscheidet dann über Naturalteilung (bei teilbaren Liegenschaften, z.B. Grundstücke) oder Zivilteilung (Verkauf und Erlösaufteilung). Dieser Prozess kann 2–4 Jahre dauern. Ein schriftlicher Lebensgemeinschaftsvertrag mit Auszugsregelung, Ausgleichszahlung und Aufteilungsmodalitäten ist die weitaus schnellere und kostengünstigere Lösung.
Nein, die gesetzlichen Sozialversicherungsrechte (ÖGK, PVA, AUVA) können nicht durch privatrechtlichen Lebensgemeinschaftsvertrag geregelt werden. Das ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr. 189/1955) und das GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) kennen keine Mitversicherung oder Hinterbliebenenrente für Lebensgefährten — nur Ehegatten und eingetragene Partner haben nach ASVG §123 das Recht auf Mitversicherung (Angehörigenversicherung) in der Krankenversicherung der ÖGK. Ebenfalls ausgeschlossen: Hinterbliebenenrente (Witwenpension) der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für Lebensgefährten. Alternativen: Private Lebensversicherung mit dem Lebensgefährten als Begünstigtem nach VersVG §§159–163; betriebliche Altersvorsorge (Pensionskasse) mit Begünstigungsregelung. Der Lebensgemeinschaftsvertrag kann auf diese privaten Vorsorgelösungen verweisen und die Begünstigungsregelung festhalten.
Für einen einfachen Lebensgemeinschaftsvertrag ohne Liegenschaften oder Unternehmen ist nach österreichischem Recht (ABGB §§883–884) Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Lebensgefährten ausreichend — ein Notar ist nicht zwingend vorgeschrieben. Für bestimmte Regelungen ist eine strengere Form erforderlich oder empfehlenswert: Grundbucheintragungen (z.B. Miteigentum an der gemeinsamen Wohnung) erfordern notariell beglaubigte Unterschriften nach GBG §26; für die sofortige Vollstreckbarkeit von Zahlungsverpflichtungen (z.B. Unterhalt bei Trennung) empfiehlt sich die Errichtung als Notariatsakt mit Exekutionsklausel nach NO §89; für Schenkungen auf den Todesfall nach ABGB §956 ist Notariatsform erforderlich. Ohne Notar kann der Lebensgemeinschaftsvertrag bei Streitigkeiten nur im ordentlichen Zivilverfahren (ZPO) durchgesetzt werden, was zeitaufwendig und kostspielig ist. Kosten für notarielle Errichtung: ca. EUR 200–500 für einen einfachen Lebensgemeinschaftsvertrag (Notariatstarifgesetz NTG).
Nein, die Möglichkeit, in Österreich eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach EPG (BGBl I Nr. 135/2009) einzugehen, ist ein grundrechtlich geschütztes Recht (Art. 12 EMRK — Recht auf Eheschließung; B-VG Art. 7 — Gleichheitsgrundsatz) und kann durch privaten Vertrag nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Ein Lebensgemeinschaftsvertrag, der eine Vertragsstrafe für die Eingehung einer Ehe vorsieht, wäre nach ABGB §879 Abs 1 sittenwidrig und nichtig. Umgekehrt können die Lebensgefährten im Vertrag festhalten, dass sie bewusst keine Ehe und keine eingetragene Partnerschaft eingehen wollen und stattdessen ihre Rechtsverhältnisse durch den Lebensgemeinschaftsvertrag regeln — diese Erklärung hat aber nur Dokumentationscharakter und keine rechtliche Bindungswirkung für die Zukunft. Jeder Lebensgefährte kann jederzeit frei entscheiden, eine Ehe einzugehen; der Lebensgemeinschaftsvertrag würde in diesem Fall für die Zeit bis zur Eheschließung gelten und danach durch das Eherecht abgelöst.
Lebensgemeinschaftsvertrag und eingetragene Partnerschaft nach EPG (BGBl I Nr. 135/2009) sind grundlegend unterschiedliche Rechtsinstitute. Die eingetragene Partnerschaft ist eine staatlich anerkannte Rechtsform, die am Standesamt eingetragen wird und weitgehend dieselbe Rechtsstellung wie eine Ehe begründet — einschließlich gesetzlichem Erbrecht (ABGB §757), Unterhaltspflicht, ASVG-Mitversicherung, Namensrecht, und güterrechtlichen Ansprüchen bei Trennung nach ABGB §§81–98. Seit 1.1.2019 können auch verschiedengeschlechtliche Paare eine eingetragene Partnerschaft eingehen (zuvor nur gleichgeschlechtliche). Der Lebensgemeinschaftsvertrag hingegen ist ein privatrechtlicher Vertrag ohne staatliche Anerkennung oder standesamtliche Eintragung — er schafft nur vertraglich vereinbarte Rechte, kein gesetzliches Erbrecht und keine ASVG-Mitversicherung. Für Paare, die maximale Rechtssicherheit ohne Eheschließung wollen, ist die eingetragene Partnerschaft nach EPG die stärkere Option; für Paare, die bewusst auf staatliche Registrierung verzichten wollen, bietet der Lebensgemeinschaftsvertrag einen individuell gestaltbaren Mittelweg.
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