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Ehepakt Österreich

Ehepakt Österreich

ABGB §§1217–1266; NO RGBl Nr. 75/1871

EHEPAKT

Notariatsakt gemäß ABGB §1217 iVm Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871 §§52–90

1. NOTARIELLE BEURKUNDUNG

Errichtet am [Datum Notariatsakt] vor dem [Notar] als Notariatsakt. Der amtshandelnde Notar hat beide Vertragsteile über die rechtlichen Konsequenzen dieses Ehepakts nach NO §1 (Amtspflicht zur neutralen Belehrung) aufgeklärt.

2. VERTRAGSTEILE

ERSTER EHEGATTE: [Name Ehegatte 1] Geboren am: [Geburtsdatum Ehegatte 1] Meldeadresse: [Adresse Ehegatte 1] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Ehegatte 1]

ZWEITER EHEGATTE: [Name Ehegatte 2] Geboren am: [Geburtsdatum Ehegatte 2] Meldeadresse: [Adresse Ehegatte 2] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Ehegatte 2]

3. GÜTERRECHTLICHE VEREINBARUNG (ABGB §§1217–1266)

3.1

Die Vertragsteile vereinbaren für ihre Ehe folgenden Güterstand: [Güterstand]

3.2

Individuelle Regelung (falls vereinbart): [Individuelle Regelung]

3.3

Rechtswahl: [Rechtswahl]. Anwendbares Recht auf alle güterrechtlichen Fragen: österreichisches Recht (ABGB, JGS Nr. 946/1811).

4. VORVERMÖGEN UND INVENTAR (ABGB §§81–98)

4.1

Von der ehelichen Aufteilung ausgenommenes Vorvermögen des ersten Ehegatten ([Name Ehegatte 1]): [Vorvermögen Ehegatte 1]

4.2

Von der ehelichen Aufteilung ausgenommenes Vorvermögen des zweiten Ehegatten ([Name Ehegatte 2]): [Vorvermögen Ehegatte 2]

4.3

Unternehmensschutzklausel: [Unternehmensklausel]. Sämtliche Unternehmensanteile (GmbH, AG, OG, KG, e.U.) und das gesamte Betriebsvermögen der jeweiligen Ehegatten unterliegen nicht der Aufteilung nach ABGB §82.

5. NACHEHELICHER UNTERHALT (EheG §§66–68)

5.1

Unterhaltsregelung: [Unterhaltsvereinbarung]

5.2

Details: [Unterhalt Details]

5.3

Der vollständige Ausschluss des nachehelichen Unterhalts für den Fall dauerhafter Erwerbsunfähigkeit infolge der Ehe ist nicht vereinbart. Diese Klausel wäre nach ABGB §879 sittenwidrig und nichtig (OGH 6Ob243/21v).

6. EHELICHE WOHNUNG (ABGB §82)

Regelung der ehelichen Wohnung für den Scheidungsfall: [Wohnungsregelung]

7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

7.1

Dieser Ehepakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Form des Notariatsakts nach ABGB §1217 Satz 2 und NO §§52–90. Privatschriftliche Änderungen sind unwirksam.

7.2

Änderungen dieses Ehepakts bedürfen ebenfalls der Notariatsform. Mündliche Abänderungen sind unwirksam.

7.3

Sollte eine Bestimmung dieses Ehepakts unwirksam oder nichtig sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (ABGB §878 — salvatorische Klausel). Die unwirksame Klausel wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Ziel der ursprünglichen Klausel am nächsten kommt.

7.4

Zuständig für Streitigkeiten aus diesem Ehepakt ist das Bezirksgericht am gemeinsamen Wohnsitz der Vertragsteile, bei verschiedenen Wohnsitzen das Bezirksgericht am Wohnsitz des Beklagten.

Erster Ehegatte

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Signature

Zweiter Ehegatte

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Signature

Urkundserrichtender Notar

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Ehepakt Österreich?

Der Ehepakt ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1217–1266; Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Der Begriff 'Ehepakt' wird im österreichischen Recht gleichbedeutend mit 'Ehevertrag' nach ABGB §1217 verwendet — beide Bezeichnungen beschreiben dasselbe Rechtsinstitut. Das ABGB unterscheidet in §§1233–1266 drei mögliche vertragliche Güterstände: die Gütergemeinschaft (Gemeinschaft des gesamten Vermögens oder bestimmter Bestandteile), die Gütertrennung (vollständige Trennung ohne jeden Ausgleich) und die Gütergemeinschaft auf den Todesfall (bei der das Gemeinschaftsvermögen erst beim Tod eines Ehegatten fällig wird). Daneben können die Eheleute eine Gütergemeinschaft mit Verwaltungsteilung nach ABGB §§1243–1266 oder eine sonstige individuelle Aufteilungsvereinbarung treffen.

Die zwingende Notariatsform des Ehepakts ergibt sich aus ABGB §1217 Satz 2 in Verbindung mit der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) §§52–90. Der Notar ist in Österreich nicht nur Beurkundungsinstanz, sondern auch neutraler Rechtsberater (Amtspflicht gemäß NO §1), der beide Parteien gleichermaßen über die rechtlichen Konsequenzen des Ehepakts aufklärt. Ein ohne Notar geschlossener Ehepakt ist nach ABGB §1217 nichtig und entfaltet keine güterrechtliche Wirkung — allenfalls könnte er als schuldrechtliche Vereinbarung nach ABGB §859 ff. qualifiziert werden, die aber keine Drittwirkung hat.

Für Ehepakte mit internationalem Bezug gilt seit dem 29. Januar 2019 die EU-Güterrechtsverordnung (EU-GüterrechtsVO Nr. 2016/1103). Bei Eheleuten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bestimmt Art. 26 EU-GüterrechtsVO das anwendbare Güterrecht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt; eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 22 EU-GüterrechtsVO im Ehepakt schafft Rechtssicherheit und verhindert Qualifikationskonflikte zwischen österreichischem ABGB und ausländischen Güterrechten.

Vom Ehepakt abzugrenzen ist die Scheidungsfolgenvereinbarung nach ABGB §97a, die erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses wirksam wird und ausschließlich die Zeit nach der Scheidung regelt. Der Ehepakt hingegen ist unmittelbar mit seiner notariellen Errichtung (oder ab dem vereinbarten Zeitpunkt) wirksam und gestaltet das Güterrecht während der gesamten aufrechten Ehe. Ebenfalls abzugrenzen ist der Ehepakt von erbrechtlichen Vereinbarungen (Erbvertrag nach ABGB §1249 ff., letztwillige Verfügung) und von der Schenkung auf den Todesfall (ABGB §956), die einem anderen Formregime unterliegen.

Wann brauchen Sie Ehepakt Österreich?

Der Ehepakt Österreich wird in bestimmten Lebenssituationen abgeschlossen, in denen die gesetzlichen Güterrechtsregeln des ABGB nicht dem Willen und den Lebensumständen der Eheleute entsprechen.

Unternehmer, Gesellschafter und Selbständige schließen einen Ehepakt, wenn sie verhindern wollen, dass der Betrieb oder GmbH-Anteile (im Firmenbuch eingetragen) im Scheidungsfall nach ABGB §§81–98 aufgeteilt werden müssen. Ohne Ehepakt unterliegt der Wertzuwachs eines während der Ehe geführten oder aufgebauten Unternehmens dem Zugewinn — bei Scheidung kann der andere Ehegatte eine Barauszahlung verlangen, die den Betrieb in Existenznot bringt.

Personen mit erheblichem Vorvermögen — geerbte Liegenschaften, Wertpapierdepots, Immobilien im Grundbuch eingetragen — schließen einen Ehepakt, um dieses Vorvermögen von der Aufteilung nach ABGB §83 auszunehmen. Der Ehepakt stellt klar, was jeder Ehegatte in die Ehe einbringt (Inventarliste) und was im Scheidungsfall nicht geteilt wird.

Eheleute, die bewusst eine Gütergemeinschaft nach ABGB §§1233–1266 anstreben — also alle oder bestimmte Vermögensgegenstände gemeinschaftlich zu erwerben und zu verwalten — bedürfen ebenfalls eines Ehepakts, da die Gütergemeinschaft im österreichischen Recht kein gesetzlicher Güterstand ist, sondern vertraglich vereinbart werden muss.

Bei internationalen Ehen schließen Eheleute einen Ehepakt mit ausdrücklicher Rechtswahl nach EU-GüterrechtsVO Art. 22, wenn sie sicherstellen wollen, dass österreichisches Recht (ABGB) auf ihre Vermögensverhältnisse angewendet wird, unabhängig davon, wo sie sich aufhalten oder welche Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Eheleute, die in das Ausland umziehen — z.B. nach Deutschland, in die Schweiz oder in einen anderen EU-Staat — sollten ihren bestehenden österreichischen Ehepakt auf Wirksamkeit unter dem neuen anwendbaren Recht überprüfen und gegebenenfalls durch einen neuen Notariatsakt aktualisieren. Eine in Österreich errichtete notarielle Urkunde wird in anderen EU-Staaten nach der EU-GüterrechtsVO grundsätzlich anerkannt, aber die inhaltliche Gültigkeit richtet sich nach dem Recht des Lagestaats.

Was gehört in Ihr Ehepakt Österreich?

Ein rechtswirksamer Ehepakt Österreich nach ABGB §§1217–1266 muss folgende Kernelemente enthalten, um als Notariatsakt (NO §§52–90) Bestand zu haben und gegenüber Dritten — insbesondere dem Grundbuch und dem Firmenbuch — wirksam zu sein.

**Parteienbezeichnung und Identitätsfeststellung**: Vollständige Namen, Geburtsdaten, aktuelle Meldeadressen und Staatsangehörigkeiten beider Eheleute oder Verlobten. Der Notar stellt die Identität nach NO §52 anhand gültiger Lichtbildausweise (Reisepass oder österreichischer Personalausweis) fest und hält dies im Notariatsakt fest.

**Güterstandsvereinbarung**: Klare Bezeichnung des vereinbarten Güterstands nach ABGB §§1233–1266: vollständige Gütergemeinschaft, Gütergemeinschaft auf den Todesfall, Gütertrennung mit oder ohne Zugewinnausgleich, oder eine sonstige individuelle Aufteilungsregelung. Die Bezeichnung des Güterstands muss eindeutig sein, damit keine Auslegungskonflikte entstehen.

**Inventarliste des eingebrachten Vorvermögens**: Aufstellung aller Vermögensgegenstände, die von der Aufteilung ausgenommen bleiben sollen: Liegenschaften mit Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) und Grundstücksnummer aus dem Grundbuch; GmbH-Anteile oder Aktien mit Firmenbuchnummer (FN) und Nennbetrag; Bankguthaben und Wertpapierdepots mit Kontonummer; Fahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen und Fahrgestellnummer.

**Klausel über Unternehmensanteile**: Ausdrücklicher Ausschluss von Betriebsvermögen und Unternehmensanteilen aus dem gemeinsamen oder dem aufzuteilenden Vermögen, um die Kontinuität des Unternehmensbetriebs zu sichern.

**Unterhaltsregelung nach Scheidung**: Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt nach EheG §§66–68, sofern die gesetzliche Regelung abgeändert werden soll. Ein vollständiger Ausschluss des Unterhalts ist nach OGH-Judikatur sittenwidrig (ABGB §879), wenn ein Ehegatte infolge der Ehe erwerbsunfähig wurde.

**Grundbucheintragung**: Klausel über die Eintragung des Güterstands im Grundbuch nach GBG (Allgemeines Grundbuchgesetz BGBl Nr. 39/1955), soweit Liegenschaften betroffen sind. Die Grundbucheintragung ist für die Drittwirkung (gegenüber Gläubigern, Käufern) konstitutiv.

**Wahl des anwendbaren Rechts**: Bei internationalem Bezug: Rechtswahl nach EU-GüterrechtsVO Art. 22 zugunsten österreichischen Rechts oder des Rechts eines anderen EU-Mitgliedstaats.

**Salvatorische Klausel und Formerfordernis für Änderungen**: Hinweis, dass Änderungen des Ehepakts ebenfalls der Notariatsform bedürfen; salvatorische Klausel nach ABGB §878 für den Fall der Teilnichtigkeit einzelner Klauseln.

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So füllen Sie Ihr Ehepakt Österreich aus

Den Ehepakt Österreich bereiten Sie wie folgt vor und errichten ihn beim österreichischen Notar:

**Schritt 1 — Güterstandsziel klären**: Entscheiden Sie als Ehepaar, welches güterrechtliche Ziel Sie verfolgen — vollständige Gütertrennung ohne Zugewinnausgleich, Gütergemeinschaft (alle oder bestimmte Vermögensgegenstände gemeinsam), oder eine individuelle Mischform. Besprechen Sie diese Frage mit einem Rechtsanwalt der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (ÖRAK, ra.at) oder einem Notar der österreichischen Notariatskammer (notariat.at), bevor Sie den Antrag stellen.

**Schritt 2 — Vorvermögensinventar erstellen**: Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Vermögensgegenstände, die Sie vor der Ehe besitzen und nicht der ehelichen Aufteilung unterwerfen möchten. Holen Sie Grundbuchauszüge (Grundbuchabfrage über justiz.gv.at, ca. €5,– Gebühr) und Firmenbuchauszüge (firmenbuch.at, ca. €7,–) ein.

**Schritt 3 — Unterlagen zusammenstellen**: Reisepass oder Personalausweis beider Vertragsteile; aktuelle Grundbuchauszüge für alle betroffenen Liegenschaften; aktuelle Firmenbuchauszüge für betroffene Gesellschaftsanteile; Depot- und Kontoauszüge für Wertpapierdepots und Bankguthaben.

**Schritt 4 — Notartermin vereinbaren**: Kontaktieren Sie einen österreichischen Notar (Verzeichnis unter notariat.at). Der Notar berät beide Parteien neutral und ohne Interessenkonflikt (NO §1 — Amtspflicht). Für Unternehmer empfiehlt sich ein Notar mit Erfahrung im Gesellschaftsrecht und Güterrecht.

**Schritt 5 — Notariatsakt unterzeichnen**: Der Notar liest den Ehepakt beiden Parteien in vollständiger Fassung vor und stellt sicher, dass beide Parteien den Inhalt vollständig verstehen. Beide Vertragsteile unterzeichnen den Notariatsakt in Gegenwart des Notars; der Notar unterzeichnet ebenfalls und versieht den Akt mit dem Notariatssiegel.

**Schritt 6 — Grundbucheintragung und Firmenbucheintragung**: Bei Liegenschaften veranlasst der Notar die Eintragung des Güterstands im Grundbuch (GBG §2 — Eintragungsprinzip). Bei Gesellschaftsanteilen ist keine Firmenbucheintragung des Güterstands erforderlich, aber der Gesellschaftsvertrag sollte auf den Ehepakt verweisen.

**Schritt 7 — Ausfertigung sichern**: Jeder Vertragsteil erhält eine notarielle Ausfertigung des Ehepakts. Bewahren Sie diese sicher auf — im Erbfall und bei Scheidung ist die Originalausfertigung maßgeblich.

Häufige Fehler bei Ihrem Ehepakt Österreich

Typische Fehler beim Abschluss eines Ehepakts in Österreich und ihre Konsequenzen:

**Fehler 1 — Privatschriftlicher Ehepakt ohne Notar**: Der häufigste und gravierendste Fehler. Ohne Notariatsakt nach NO §§52–90 ist der Ehepakt gemäß ABGB §1217 vollständig nichtig und entfaltet keinerlei güterrechtliche Wirkung. Beide Parteien müssen persönlich vor dem Notar erscheinen; eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nur in Ausnahmefällen möglich.

**Fehler 2 — Kein vollständiges Inventar des Vorvermögens**: Wird das eingebrachte Vorvermögen (Liegenschaften, Unternehmensanteile, Bankguthaben) nicht präzise mit Wertangaben und konkreten Identifikationsmerkmalen (EZ-Nummer, FN-Nummer, Kontonummer) erfasst, kommt es im Scheidungsfall zu Beweisschwierigkeiten. Der OGH vermutet im Zweifel, dass alle Vermögensgegenstände dem Zugewinn unterliegen.

**Fehler 3 — Fehlende Grundbucheintragung bei Liegenschaften**: Wenn der Ehepakt Liegenschaften vom gemeinsamen Vermögen ausnimmt, aber keine Grundbucheintragung veranlasst wird, kann ein Gläubiger des Ehegatten die Liegenschaft pfänden, als ob der gesetzliche Güterstand gälte. Die Eintragung im Grundbuch ist für die Drittwirkung unverzichtbar.

**Fehler 4 — Sittenwidrige Unterhaltsklauseln**: Ein vollständiger Ausschluss des nachehelichen Unterhalts, wenn ein Ehegatte durch Kinderbetreuung und Aufgabe der Erwerbstätigkeit wirtschaftlich vom anderen abhängig wurde, ist nach ABGB §879 nichtig. Der OGH überprüft den Ehepakt bei Scheidungsfolgen auf Sittenwidrigkeit.

**Fehler 5 — Kein Ehepakt bei internationaler Ehe**: Haben Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder leben in verschiedenen EU-Staaten, kann ohne Ehepakt mit Rechtswahlklausel ungeklärt sein, welches nationale Güterrecht gilt. In einem solchen Fall kann das österreichische Grundbuch nicht eindeutig informiert werden, was zu Rechtsunsicherheit bei der Verwertung von Liegenschaften führt.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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