Ehepakt Österreich
ABGB §§1217–1266; NO RGBl Nr. 75/1871
EHEPAKT
Notariatsakt gemäß ABGB §1217 iVm Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871 §§52–90
1. NOTARIELLE BEURKUNDUNG
Errichtet am [Datum Notariatsakt] vor dem [Notar] als Notariatsakt. Der amtshandelnde Notar hat beide Vertragsteile über die rechtlichen Konsequenzen dieses Ehepakts nach NO §1 (Amtspflicht zur neutralen Belehrung) aufgeklärt.
2. VERTRAGSTEILE
ERSTER EHEGATTE: [Name Ehegatte 1] Geboren am: [Geburtsdatum Ehegatte 1] Meldeadresse: [Adresse Ehegatte 1] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Ehegatte 1]
ZWEITER EHEGATTE: [Name Ehegatte 2] Geboren am: [Geburtsdatum Ehegatte 2] Meldeadresse: [Adresse Ehegatte 2] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Ehegatte 2]
3. GÜTERRECHTLICHE VEREINBARUNG (ABGB §§1217–1266)
Die Vertragsteile vereinbaren für ihre Ehe folgenden Güterstand: [Güterstand]
Individuelle Regelung (falls vereinbart): [Individuelle Regelung]
Rechtswahl: [Rechtswahl]. Anwendbares Recht auf alle güterrechtlichen Fragen: österreichisches Recht (ABGB, JGS Nr. 946/1811).
4. VORVERMÖGEN UND INVENTAR (ABGB §§81–98)
Von der ehelichen Aufteilung ausgenommenes Vorvermögen des ersten Ehegatten ([Name Ehegatte 1]): [Vorvermögen Ehegatte 1]
Von der ehelichen Aufteilung ausgenommenes Vorvermögen des zweiten Ehegatten ([Name Ehegatte 2]): [Vorvermögen Ehegatte 2]
Unternehmensschutzklausel: [Unternehmensklausel]. Sämtliche Unternehmensanteile (GmbH, AG, OG, KG, e.U.) und das gesamte Betriebsvermögen der jeweiligen Ehegatten unterliegen nicht der Aufteilung nach ABGB §82.
5. NACHEHELICHER UNTERHALT (EheG §§66–68)
Unterhaltsregelung: [Unterhaltsvereinbarung]
Details: [Unterhalt Details]
Der vollständige Ausschluss des nachehelichen Unterhalts für den Fall dauerhafter Erwerbsunfähigkeit infolge der Ehe ist nicht vereinbart. Diese Klausel wäre nach ABGB §879 sittenwidrig und nichtig (OGH 6Ob243/21v).
6. EHELICHE WOHNUNG (ABGB §82)
Regelung der ehelichen Wohnung für den Scheidungsfall: [Wohnungsregelung]
7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Dieser Ehepakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Form des Notariatsakts nach ABGB §1217 Satz 2 und NO §§52–90. Privatschriftliche Änderungen sind unwirksam.
Änderungen dieses Ehepakts bedürfen ebenfalls der Notariatsform. Mündliche Abänderungen sind unwirksam.
Sollte eine Bestimmung dieses Ehepakts unwirksam oder nichtig sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (ABGB §878 — salvatorische Klausel). Die unwirksame Klausel wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Ziel der ursprünglichen Klausel am nächsten kommt.
Zuständig für Streitigkeiten aus diesem Ehepakt ist das Bezirksgericht am gemeinsamen Wohnsitz der Vertragsteile, bei verschiedenen Wohnsitzen das Bezirksgericht am Wohnsitz des Beklagten.
Erster Ehegatte
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Signature
Zweiter Ehegatte
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Signature
Urkundserrichtender Notar
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Signature
Was ist Ehepakt Österreich?
Der Ehepakt ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1217–1266; Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Begriff 'Ehepakt' wird im österreichischen Recht gleichbedeutend mit 'Ehevertrag' nach ABGB §1217 verwendet — beide Bezeichnungen beschreiben dasselbe Rechtsinstitut. Das ABGB unterscheidet in §§1233–1266 drei mögliche vertragliche Güterstände: die Gütergemeinschaft (Gemeinschaft des gesamten Vermögens oder bestimmter Bestandteile), die Gütertrennung (vollständige Trennung ohne jeden Ausgleich) und die Gütergemeinschaft auf den Todesfall (bei der das Gemeinschaftsvermögen erst beim Tod eines Ehegatten fällig wird). Daneben können die Eheleute eine Gütergemeinschaft mit Verwaltungsteilung nach ABGB §§1243–1266 oder eine sonstige individuelle Aufteilungsvereinbarung treffen.
Die zwingende Notariatsform des Ehepakts ergibt sich aus ABGB §1217 Satz 2 in Verbindung mit der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) §§52–90. Der Notar ist in Österreich nicht nur Beurkundungsinstanz, sondern auch neutraler Rechtsberater (Amtspflicht gemäß NO §1), der beide Parteien gleichermaßen über die rechtlichen Konsequenzen des Ehepakts aufklärt. Ein ohne Notar geschlossener Ehepakt ist nach ABGB §1217 nichtig und entfaltet keine güterrechtliche Wirkung — allenfalls könnte er als schuldrechtliche Vereinbarung nach ABGB §859 ff. qualifiziert werden, die aber keine Drittwirkung hat.
Für Ehepakte mit internationalem Bezug gilt seit dem 29. Januar 2019 die EU-Güterrechtsverordnung (EU-GüterrechtsVO Nr. 2016/1103). Bei Eheleuten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bestimmt Art. 26 EU-GüterrechtsVO das anwendbare Güterrecht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt; eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 22 EU-GüterrechtsVO im Ehepakt schafft Rechtssicherheit und verhindert Qualifikationskonflikte zwischen österreichischem ABGB und ausländischen Güterrechten.
Vom Ehepakt abzugrenzen ist die Scheidungsfolgenvereinbarung nach ABGB §97a, die erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses wirksam wird und ausschließlich die Zeit nach der Scheidung regelt. Der Ehepakt hingegen ist unmittelbar mit seiner notariellen Errichtung (oder ab dem vereinbarten Zeitpunkt) wirksam und gestaltet das Güterrecht während der gesamten aufrechten Ehe. Ebenfalls abzugrenzen ist der Ehepakt von erbrechtlichen Vereinbarungen (Erbvertrag nach ABGB §1249 ff., letztwillige Verfügung) und von der Schenkung auf den Todesfall (ABGB §956), die einem anderen Formregime unterliegen.
Wann brauchen Sie Ehepakt Österreich?
Der Ehepakt Österreich wird in bestimmten Lebenssituationen abgeschlossen, in denen die gesetzlichen Güterrechtsregeln des ABGB nicht dem Willen und den Lebensumständen der Eheleute entsprechen.
Unternehmer, Gesellschafter und Selbständige schließen einen Ehepakt, wenn sie verhindern wollen, dass der Betrieb oder GmbH-Anteile (im Firmenbuch eingetragen) im Scheidungsfall nach ABGB §§81–98 aufgeteilt werden müssen. Ohne Ehepakt unterliegt der Wertzuwachs eines während der Ehe geführten oder aufgebauten Unternehmens dem Zugewinn — bei Scheidung kann der andere Ehegatte eine Barauszahlung verlangen, die den Betrieb in Existenznot bringt.
Personen mit erheblichem Vorvermögen — geerbte Liegenschaften, Wertpapierdepots, Immobilien im Grundbuch eingetragen — schließen einen Ehepakt, um dieses Vorvermögen von der Aufteilung nach ABGB §83 auszunehmen. Der Ehepakt stellt klar, was jeder Ehegatte in die Ehe einbringt (Inventarliste) und was im Scheidungsfall nicht geteilt wird.
Eheleute, die bewusst eine Gütergemeinschaft nach ABGB §§1233–1266 anstreben — also alle oder bestimmte Vermögensgegenstände gemeinschaftlich zu erwerben und zu verwalten — bedürfen ebenfalls eines Ehepakts, da die Gütergemeinschaft im österreichischen Recht kein gesetzlicher Güterstand ist, sondern vertraglich vereinbart werden muss.
Bei internationalen Ehen schließen Eheleute einen Ehepakt mit ausdrücklicher Rechtswahl nach EU-GüterrechtsVO Art. 22, wenn sie sicherstellen wollen, dass österreichisches Recht (ABGB) auf ihre Vermögensverhältnisse angewendet wird, unabhängig davon, wo sie sich aufhalten oder welche Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Eheleute, die in das Ausland umziehen — z.B. nach Deutschland, in die Schweiz oder in einen anderen EU-Staat — sollten ihren bestehenden österreichischen Ehepakt auf Wirksamkeit unter dem neuen anwendbaren Recht überprüfen und gegebenenfalls durch einen neuen Notariatsakt aktualisieren. Eine in Österreich errichtete notarielle Urkunde wird in anderen EU-Staaten nach der EU-GüterrechtsVO grundsätzlich anerkannt, aber die inhaltliche Gültigkeit richtet sich nach dem Recht des Lagestaats.
Was gehört in Ihr Ehepakt Österreich?
Ein rechtswirksamer Ehepakt Österreich nach ABGB §§1217–1266 muss folgende Kernelemente enthalten, um als Notariatsakt (NO §§52–90) Bestand zu haben und gegenüber Dritten — insbesondere dem Grundbuch und dem Firmenbuch — wirksam zu sein.
**Parteienbezeichnung und Identitätsfeststellung**: Vollständige Namen, Geburtsdaten, aktuelle Meldeadressen und Staatsangehörigkeiten beider Eheleute oder Verlobten. Der Notar stellt die Identität nach NO §52 anhand gültiger Lichtbildausweise (Reisepass oder österreichischer Personalausweis) fest und hält dies im Notariatsakt fest.
**Güterstandsvereinbarung**: Klare Bezeichnung des vereinbarten Güterstands nach ABGB §§1233–1266: vollständige Gütergemeinschaft, Gütergemeinschaft auf den Todesfall, Gütertrennung mit oder ohne Zugewinnausgleich, oder eine sonstige individuelle Aufteilungsregelung. Die Bezeichnung des Güterstands muss eindeutig sein, damit keine Auslegungskonflikte entstehen.
**Inventarliste des eingebrachten Vorvermögens**: Aufstellung aller Vermögensgegenstände, die von der Aufteilung ausgenommen bleiben sollen: Liegenschaften mit Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) und Grundstücksnummer aus dem Grundbuch; GmbH-Anteile oder Aktien mit Firmenbuchnummer (FN) und Nennbetrag; Bankguthaben und Wertpapierdepots mit Kontonummer; Fahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen und Fahrgestellnummer.
**Klausel über Unternehmensanteile**: Ausdrücklicher Ausschluss von Betriebsvermögen und Unternehmensanteilen aus dem gemeinsamen oder dem aufzuteilenden Vermögen, um die Kontinuität des Unternehmensbetriebs zu sichern.
**Unterhaltsregelung nach Scheidung**: Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt nach EheG §§66–68, sofern die gesetzliche Regelung abgeändert werden soll. Ein vollständiger Ausschluss des Unterhalts ist nach OGH-Judikatur sittenwidrig (ABGB §879), wenn ein Ehegatte infolge der Ehe erwerbsunfähig wurde.
**Grundbucheintragung**: Klausel über die Eintragung des Güterstands im Grundbuch nach GBG (Allgemeines Grundbuchgesetz BGBl Nr. 39/1955), soweit Liegenschaften betroffen sind. Die Grundbucheintragung ist für die Drittwirkung (gegenüber Gläubigern, Käufern) konstitutiv.
**Wahl des anwendbaren Rechts**: Bei internationalem Bezug: Rechtswahl nach EU-GüterrechtsVO Art. 22 zugunsten österreichischen Rechts oder des Rechts eines anderen EU-Mitgliedstaats.
**Salvatorische Klausel und Formerfordernis für Änderungen**: Hinweis, dass Änderungen des Ehepakts ebenfalls der Notariatsform bedürfen; salvatorische Klausel nach ABGB §878 für den Fall der Teilnichtigkeit einzelner Klauseln.
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So füllen Sie Ihr Ehepakt Österreich aus
Den Ehepakt Österreich bereiten Sie wie folgt vor und errichten ihn beim österreichischen Notar:
**Schritt 1 — Güterstandsziel klären**: Entscheiden Sie als Ehepaar, welches güterrechtliche Ziel Sie verfolgen — vollständige Gütertrennung ohne Zugewinnausgleich, Gütergemeinschaft (alle oder bestimmte Vermögensgegenstände gemeinsam), oder eine individuelle Mischform. Besprechen Sie diese Frage mit einem Rechtsanwalt der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (ÖRAK, ra.at) oder einem Notar der österreichischen Notariatskammer (notariat.at), bevor Sie den Antrag stellen.
**Schritt 2 — Vorvermögensinventar erstellen**: Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Vermögensgegenstände, die Sie vor der Ehe besitzen und nicht der ehelichen Aufteilung unterwerfen möchten. Holen Sie Grundbuchauszüge (Grundbuchabfrage über justiz.gv.at, ca. €5,– Gebühr) und Firmenbuchauszüge (firmenbuch.at, ca. €7,–) ein.
**Schritt 3 — Unterlagen zusammenstellen**: Reisepass oder Personalausweis beider Vertragsteile; aktuelle Grundbuchauszüge für alle betroffenen Liegenschaften; aktuelle Firmenbuchauszüge für betroffene Gesellschaftsanteile; Depot- und Kontoauszüge für Wertpapierdepots und Bankguthaben.
**Schritt 4 — Notartermin vereinbaren**: Kontaktieren Sie einen österreichischen Notar (Verzeichnis unter notariat.at). Der Notar berät beide Parteien neutral und ohne Interessenkonflikt (NO §1 — Amtspflicht). Für Unternehmer empfiehlt sich ein Notar mit Erfahrung im Gesellschaftsrecht und Güterrecht.
**Schritt 5 — Notariatsakt unterzeichnen**: Der Notar liest den Ehepakt beiden Parteien in vollständiger Fassung vor und stellt sicher, dass beide Parteien den Inhalt vollständig verstehen. Beide Vertragsteile unterzeichnen den Notariatsakt in Gegenwart des Notars; der Notar unterzeichnet ebenfalls und versieht den Akt mit dem Notariatssiegel.
**Schritt 6 — Grundbucheintragung und Firmenbucheintragung**: Bei Liegenschaften veranlasst der Notar die Eintragung des Güterstands im Grundbuch (GBG §2 — Eintragungsprinzip). Bei Gesellschaftsanteilen ist keine Firmenbucheintragung des Güterstands erforderlich, aber der Gesellschaftsvertrag sollte auf den Ehepakt verweisen.
**Schritt 7 — Ausfertigung sichern**: Jeder Vertragsteil erhält eine notarielle Ausfertigung des Ehepakts. Bewahren Sie diese sicher auf — im Erbfall und bei Scheidung ist die Originalausfertigung maßgeblich.
Rechtliche Anforderungen für Ehepakt Österreich
Der Ehepakt Österreich nach ABGB §§1217–1266 unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen:
**Zwingender Notariatszwang (ABGB §1217 Satz 2, NO §§52–90)**: Der Ehepakt ist nach österreichischem Recht nur in der Form des Notariatsakts wirksam. Eine privatschriftliche Vereinbarung — auch wenn sie von beiden Eheleuten unterschrieben und notariell beglaubigt ist — erfüllt den Notariatsakt-Tatbestand nicht und entfaltet keine güterrechtliche Wirkung. Der Notar muss den Text selbst aufnehmen oder protokollieren; die Parteien müssen persönlich vor dem Notar erscheinen und den Inhalt vollständig zur Kenntnis nehmen.
**Inhaltliche Schranke — Sittenwidrigkeitsverbot (ABGB §879)**: Klauseln, die einen Ehegatten in einer Weise benachteiligen, die gegen die guten Sitten verstößt, sind nach ABGB §879 nichtig. Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt 6Ob243/21v) festgehalten, dass ein Ehepakt, der einen Ehegatten wirtschaftlich nahezu vollständig enteignet oder den nachehelichen Unterhalt vollständig ausschließt, wenn dieser Ehegatte durch Kinderbetreuung und Aufgabe des Berufs arbeitsunfähig wurde, sittenwidrig ist.
**EU-Güterrechtsverordnung bei internationalem Bezug**: Für Ehen mit EU-Auslandsbezug gilt ab 29. Januar 2019 die EU-GüterrechtsVO Nr. 2016/1103. Art. 22 EU-GüterrechtsVO erlaubt die Rechtswahl zugunsten des Rechts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit ein Ehegatte besitzt oder in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ohne Rechtswahl bestimmt Art. 26 EU-GüterrechtsVO das anwendbare Güterrecht nach dem ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach Eheschließung.
**Grundbuch- und Firmenbuchpflichten**: Soweit der Ehepakt Liegenschaften betrifft, muss er nach GBG §§1 ff. im Grundbuch eingetragen werden, um Dritten gegenüber wirksam zu sein. Fehlt die Eintragung, kann ein Gläubiger des Ehegatten die Liegenschaft so behandeln, als ob sie dem gesetzlichen Güterstand unterliegt.
**Formerfordernis für Änderungen**: Änderungen und Ergänzungen des Ehepakts bedürfen ebenfalls der Notariatsform nach ABGB §1217. Mündliche Abänderungen oder privatschriftliche Ergänzungen sind unwirksam.
Häufige Fehler bei Ihrem Ehepakt Österreich
Typische Fehler beim Abschluss eines Ehepakts in Österreich und ihre Konsequenzen:
**Fehler 1 — Privatschriftlicher Ehepakt ohne Notar**: Der häufigste und gravierendste Fehler. Ohne Notariatsakt nach NO §§52–90 ist der Ehepakt gemäß ABGB §1217 vollständig nichtig und entfaltet keinerlei güterrechtliche Wirkung. Beide Parteien müssen persönlich vor dem Notar erscheinen; eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nur in Ausnahmefällen möglich.
**Fehler 2 — Kein vollständiges Inventar des Vorvermögens**: Wird das eingebrachte Vorvermögen (Liegenschaften, Unternehmensanteile, Bankguthaben) nicht präzise mit Wertangaben und konkreten Identifikationsmerkmalen (EZ-Nummer, FN-Nummer, Kontonummer) erfasst, kommt es im Scheidungsfall zu Beweisschwierigkeiten. Der OGH vermutet im Zweifel, dass alle Vermögensgegenstände dem Zugewinn unterliegen.
**Fehler 3 — Fehlende Grundbucheintragung bei Liegenschaften**: Wenn der Ehepakt Liegenschaften vom gemeinsamen Vermögen ausnimmt, aber keine Grundbucheintragung veranlasst wird, kann ein Gläubiger des Ehegatten die Liegenschaft pfänden, als ob der gesetzliche Güterstand gälte. Die Eintragung im Grundbuch ist für die Drittwirkung unverzichtbar.
**Fehler 4 — Sittenwidrige Unterhaltsklauseln**: Ein vollständiger Ausschluss des nachehelichen Unterhalts, wenn ein Ehegatte durch Kinderbetreuung und Aufgabe der Erwerbstätigkeit wirtschaftlich vom anderen abhängig wurde, ist nach ABGB §879 nichtig. Der OGH überprüft den Ehepakt bei Scheidungsfolgen auf Sittenwidrigkeit.
**Fehler 5 — Kein Ehepakt bei internationaler Ehe**: Haben Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder leben in verschiedenen EU-Staaten, kann ohne Ehepakt mit Rechtswahlklausel ungeklärt sein, welches nationale Güterrecht gilt. In einem solchen Fall kann das österreichische Grundbuch nicht eindeutig informiert werden, was zu Rechtsunsicherheit bei der Verwertung von Liegenschaften führt.
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}Häufig gestellte Fragen
In Österreich werden die Begriffe 'Ehepakt' und 'Ehevertrag' im juristischen Sprachgebrauch synonym verwendet und bezeichnen dasselbe Rechtsinstitut nach ABGB §§1217–1266. Beide Begriffe beschreiben eine notariell beurkundete Vereinbarung, mit der Eheleute oder Verlobte den gesetzlichen Güterstand abändern oder durch einen besonderen Güterstand ersetzen. Das ABGB selbst verwendet in §1217 den Begriff 'Ehevertrag', während im Volksmund und in der älteren Rechtsliteratur häufiger 'Ehepakt' verwendet wird. Beide Begriffe bezeichnen also denselben Notariatsakt nach Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871. Manche Anwälte und Notare bevorzugen 'Ehepakt' für güterrechtliche Vereinbarungen im weiteren Sinne (einschließlich Gütergemeinschaft auf den Todesfall) und 'Ehevertrag' für Gütertrennungsvereinbarungen im engeren Sinne — diese Unterscheidung ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht gebräuchlich.
Ein Ehepakt nach ABGB §1217 kann grundsätzlich nicht rückwirkend abgeschlossen werden, d.h. er gilt ab dem Zeitpunkt seiner notariellen Errichtung und kann keine güterrechtlichen Wirkungen für Zeiträume vor seiner Errichtung begründen. Allerdings steht es den Vertragsteilen frei, im Ehepakt festzuhalten, dass bestimmte Vermögensgegenstände, die bereits vor der Errichtung des Ehepakts erworben wurden, als Einbringungsgut oder Vorvermögen gelten und damit von der Aufteilung ausgenommen sind. Diese Klausel wirkt nicht rückwirkend auf vergangene Güterstandsverhältnisse, sondern gestaltet für die Zukunft die Aufteilungsgrundlage. Der Ehepakt kann jederzeit während der aufrechten Ehe errichtet oder geändert werden — es ist nie zu spät, einen Ehepakt abzuschließen, wenn sich die Vermögensverhältnisse ändern.
Bei einem Umzug in einen anderen EU-Staat gilt für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden oder für die eine Rechtswahl nach EU-GüterrechtsVO Nr. 2016/1103 getroffen wurde, das gewählte oder nach Art. 26 EU-GüterrechtsVO bestimmte Güterrecht weiterhin. Ein vor dem Umzug in Österreich als Notariatsakt errichteter Ehepakt mit ausdrücklicher Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts (ABGB) behält seine Gültigkeit auch im Ausland — der neue Wohnsitzstaat muss den Ehepakt nach der EU-GüterrechtsVO anerkennen. Für Liegenschaften in Österreich gilt in jedem Fall österreichisches Sachenrecht (GBG, ABGB §§447–530), unabhängig vom Wohnsitz. Bei einem Umzug in einen Nicht-EU-Staat (z.B. Schweiz, USA, Vereinigtes Königreich) sollten Sie die Wirksamkeit des österreichischen Ehepakts nach dem Recht des Zuzugsstaats von einem lokalen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Ja, ein Ehepakt mit vollständiger Gütertrennung schützt den Ehegatten wirksam vor den Schulden des anderen — allerdings nur, wenn die Gütertrennung den Gläubigern gegenüber wirksam bekanntgemacht wurde. Nach österreichischem Recht (ABGB §§888–896) haftet jeder Ehegatte für seine eigenen Schulden allein; ohne Ehepakt kommt es zu keiner automatischen Mithaftung. Allerdings können Gläubiger versuchen, auf gemeinsames Vermögen der Eheleute zuzugreifen, wenn sie nachweisen, dass das Vermögen durch Schulden des einen Ehegatten finanziert wurde. Ein im Grundbuch eingetragener Ehepakt, der das Eigentum an bestimmten Liegenschaften eindeutig dem schuldfreien Ehegatten zuordnet, schützt diese Liegenschaften effektiv vor Gläubigerzugriffen. Der OGH hat in 2Ob137/20i klargestellt, dass ein klar formulierter und eingetragener Ehepakt für Gläubiger verbindlich ist.
Nein, der Ehepakt regelt ausschließlich das Güterrecht zwischen den Ehegatten — also wie Vermögen während der Ehe und bei Scheidung aufgeteilt wird. Rechte und Pflichten gegenüber gemeinsamen Kindern sind durch den Ehepakt nicht regelbar: Das Unterhaltsrecht des Kindes nach ABGB §140 und die Obsorge nach ABGB §§137–186 sind unabdingbare Rechte, die dem Kind zustehen und von den Eltern nicht durch Ehevertrag oder Ehepakt eingeschränkt werden können. Der Kindesunterhalt richtet sich nach den Regelbedarfsätzen der Österreichischen Juristenkommission (ÖJK) und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; das Bezirksgericht kann diese Beträge auf Antrag jederzeit anpassen. Die Obsorge liegt nach der Reform durch das KindNamRÄG 2013 (BGBl I Nr. 15/2013) grundsätzlich bei beiden Elternteilen gemeinsam und kann nicht durch privaten Vertrag dauerhaft abgeändert werden — lediglich das Bezirksgericht kann im Außerstreitverfahren die Obsorge übertragen.
Ja, ein Ehepakt kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Die häufigsten Anfechtungsgründe nach österreichischem Recht sind: Sittenwidrigkeit nach ABGB §879 (wenn der Ehepakt einen Ehegatten gröblich benachteiligt, etwa vollständigen Unterhaltsausschluss bei Erwerbsunfähigkeit); Irrtum nach ABGB §871 (wenn ein Vertragsteil über einen wesentlichen Umstand geirrt hat und der andere dies erkannt hat oder hätte erkennen müssen); Arglist nach ABGB §870 (wenn ein Vertragsteil durch falsche Vorspiegelungen oder Verheimlichung wesentlicher Tatsachen zur Unterzeichnung bewogen wurde); Drohung nach ABGB §870 (wenn ein Vertragsteil durch Gewalt oder gefährliche Drohung zur Unterzeichnung gezwungen wurde). Die Anfechtung ist beim zuständigen Bezirksgericht im streitigen Verfahren (ZPO) geltend zu machen. Da ein Ehepakt ein notariell beurkundeter Vertrag ist und der Notar beide Parteien belehren muss, sind Anfechtungen in der Praxis schwierig — aber nicht unmöglich, insbesondere bei Drohung oder erheblicher Benachteiligung.
Die Gütergemeinschaft nach ABGB §§1233–1266 ist ein besonderer Güterstand, bei dem bestimmte oder alle Vermögensgegenstände der Ehegatten zu gemeinschaftlichem Eigentum werden — als Gemeinschaft zur gesamten Hand (Gesamthandgemeinschaft). Im Gegensatz zum gesetzlichen Güterstand (Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bei Scheidung) entsteht bei der Gütergemeinschaft bereits während der Ehe gemeinsames Eigentum, das beide Ehegatten nur gemeinschaftlich verwalten und verfügen können. Österreichisches Recht kennt nach ABGB §§1233–1266 die Gütergemeinschaft während der Ehe (communio bonorum) und die Gütergemeinschaft auf den Todesfall (communio bonorum mortis causa). Die Gütergemeinschaft ist sinnvoll, wenn: beide Ehegatten gemeinsam ein Unternehmen aufbauen und wollen, dass dieses Unternehmen gemeinschaftliches Eigentum ist; beide Ehegatten möchten, dass alle gemeinsam erworbenen Liegenschaften als Gesamthandeigentum registriert werden; die Eheleute aus traditionellen oder kulturellen Gründen eine vollständige wirtschaftliche Einheit anstreben. Nachteil: Die Gütergemeinschaft schränkt die wirtschaftliche Selbständigkeit beider Ehegatten erheblich ein; jeder Ehegatte bedarf der Zustimmung des anderen für größere Vermögensdispositionen.
Die Kosten eines Ehepakts in Österreich setzen sich aus der Notariatsgebühr nach dem Notariatstarifgesetz (NTG, BGBl Nr. 576/1973) und gegebenenfalls Grundbuchgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG, BGBl Nr. 501/1984) zusammen. Die Notariatsgebühr richtet sich nach dem Wert des im Ehepakt geregelten Vermögens und beträgt typischerweise: Bis €50.000 Vertragswert: ca. €300–€500 zzgl. 20 % USt; bis €200.000: ca. €600–€1.200; bis €500.000: ca. €1.200–€2.500; über €1 Million: ca. €3.000–€6.000 oder mehr. Für die Grundbucheintragung des Güterstands bei betroffenen Liegenschaften fallen zusätzlich 1,1 % des Liegenschaftswerts als Eintragungsgebühr nach GGG §26 Abs 1 an. Die Kosten trägt typischerweise derjenige Ehegatte, der ein größeres wirtschaftliches Interesse am Ehepakt hat, oder beide teilen sie; die Aufteilung ist aber frei vereinbar. Vergleichen Sie mehrere Notare (notariat.at), da die Beratungsqualität, nicht die Kosten, maßgebliches Auswahlkriterium sein sollte.
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