Gütergemeinschaft Ehegatten Österreich (Ehevertrag)
ABGB §§1217–1266 • Notariatsakt • EU-GüVO 2016/1103
EHEVERTRAG — GÜTERGEMEINSCHAFT
gemäß ABGB §§1217–1266 • Notariatsakt gemäß NO §§52–90
I. VERTRAGSPARTEIEN
Dieser Ehevertrag zur Gütergemeinschaft wird abgeschlossen zwischen: ERSTER EHEGATTE: [Ehegatte 1 Name] [Ehegatte 1 Adresse] Geburtsdatum: [Ehegatte 1 Geburtsdatum] — im Folgenden 'Erster Ehegatte' — ZWEITER EHEGATTE: [Ehegatte 2 Name] [Ehegatte 2 Adresse] Geburtsdatum: [Ehegatte 2 Geburtsdatum] — im Folgenden 'Zweiter Ehegatte' — Eheschließung am: [Eheschließungsdatum]
II. GÜTERGEMEINSCHAFT (ABGB §§1217–1266)
Die Ehegatten vereinbaren hiermit die folgende Form der ehelichen Gütergemeinschaft nach ABGB §§1217–1266: [Gütergemeinschaft Art]
Vorgut des Ersten Ehegatten (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses): [Vorgut Ehegatte 1]
Vorgut des Zweiten Ehegatten (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses): [Vorgut Ehegatte 2]
Aus der Gütergemeinschaft ausgenommenes Sondervermögen (ABGB §1249): [Sondergut Ausnahmen]
III. VERWALTUNG DES GESAMTGUTS (ABGB §§1238–1242)
Verwaltung des Gesamtguts: [Verwaltung Gesamtgut]
Für Verfügungen über Liegenschaften des Gesamtguts (Verkauf, Hypothekarbelastung) ist stets die schriftliche Zustimmung beider Ehegatten erforderlich (ABGB §1240). Ausnahme: dringende Erhaltungsmaßnahmen durch den verwaltenden Ehegatten allein.
Haftung für Schulden: Das Gesamtgut haftet für Schulden, die von einem oder beiden Ehegatten für Zwecke der ehelichen Gemeinschaft eingegangen wurden (ABGB §1241). Für persönliche Schulden aus dem Sondervermögen haften die Ehegatten zunächst mit ihrem Sondervermögen.
IV. AUFLÖSUNG DER GÜTERGEMEINSCHAFT (ABGB §§1260–1266)
Aufteilungsquote bei Auflösung (durch Scheidung, Tod oder einvernehmliche Aufhebung): [Aufteilungsquote]
Bei Tod eines Ehegatten erhält der überlebende Ehegatte seinen Anteil am Gesamtgut gemäß der vereinbarten Quote sofort heraus. Dieser Anteil ist nicht Teil des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten und unterliegt nicht dem Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §168 ff.).
Bei Scheidung (EheG §§55a, 91) wird die Gütergemeinschaft einvernehmlich oder durch Beschluss des Bezirksgerichts im Außerstreitverfahren aufgelöst. Das Nettovermögen des Gesamtguts wird nach der vereinbarten Quote aufgeteilt.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Ehevertrag wurde in der Form des Notariatsakts gemäß ABGB §1217 i.V.m. §§52–90 der Notariatsordnung (NO) errichtet und ist damit rechtswirksam. Er ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen der Ehegatten über ihr Güterrecht.
Änderungen dieses Ehevertrags bedürfen ebenfalls der Form des Notariatsakts (ABGB §1217). Grundbucheintragungen sind bei Liegenschaften des Gesamtguts gesondert zu veranlassen (GBG §21).
Errichtet als Notariatsakt am [Vertragsdatum] in [Vertragsort], Österreich.
Erster Ehegatte
________________
Signature
Zweiter Ehegatte
________________
Signature
Notar (beurkundende Person)
________________
Signature
Was ist Gütergemeinschaft Ehegatten Österreich (Ehevertrag)?
Die Gütergemeinschaft Ehegatten (Ehevertrag) ist ein nach ABGB §§1217–1266 (Güterrecht, Gütergemeinschaft) und EheG geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Ohne einen Ehevertrag gilt in Österreich das gesetzliche Güterrecht der Gütertrennung mit Aufteilungsanspruch bei Scheidung: Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen getrennt; lediglich das eheliche Gebrauchsvermögen (Wohnung, Hausrat) und die ehelichen Ersparnisse werden bei Scheidung gemäß ABGB §§81–98 aufgeteilt. Die Gütergemeinschaft geht darüber hinaus und schafft bereits während der aufrechten Ehe ein gemeinsames Gesamtvermögen der Ehegatten.
Das österreichische Recht kennt zwei Hauptformen der Gütergemeinschaft: (1) Allgemeine Gütergemeinschaft (ABGB §§1233–1247): Alle Vermögenswerte — das bei Eheschließung vorhandene (Vorgutgemeinschaft) und das während der Ehe erworbene Vermögen (Errungenschaftsgemeinschaft) — werden gemeinsames Gesamthandeigentum (communio bonorum) beider Ehegatten. (2) Beschränkte Gütergemeinschaft (ABGB §§1248–1266): Nur bestimmte Vermögensteile — typischerweise die Errungenschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) — werden gemeinschaftlich; Vorgut und Sondervermögen (Erbschaften, Schenkungen) bleiben jeweils Eigentum des empfangenden Ehegatten.
Besondere Bedeutung hat der Gütergemeinschaftsvertrag bei Ehen mit erheblichem gemeinschaftlich erarbeitetem Vermögen (Unternehmen, Liegenschaften), wenn beide Ehegatten substantiell zum Vermögensaufbau beitragen und diese Beiträge rechtlich abgesichert werden sollen. Das Instrument schützt insbesondere den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und stärkt die Stellung nicht-erwerbstätiger Ehepartner, die Haushalt und Kindererziehung übernehmen.
Seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung 2016/1103 (Güterrechtsverordnung) am 29. Jänner 2019 können Ehegatten mit EU-grenzüberschreitendem Bezug auch ausländisches Güterrecht wählen (Art. 22 GüVO) — der österreichische Notar muss bei solchen Sachverhalten die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht klären.
Wann brauchen Sie Gütergemeinschaft Ehegatten Österreich (Ehevertrag)?
Ein Ehevertrag zur Gütergemeinschaft nach ABGB §§1217–1266 wird in folgenden Situationen benötigt:
Bei weitgehend gleichwertigen Beiträgen beider Ehegatten: Wenn beide Ehegatten vergleichbar zum Vermögensaufbau beitragen — Erwerbstätigkeit, Unternehmensführung, Kindererziehung, Hauswirtschaft — bietet die Gütergemeinschaft die fairste Absicherung: Was gemeinsam geschaffen wird, gehört rechtlich beiden gemeinsam.
Zum Schutz des nicht-erwerbstätigen Ehegatten: Wenn ein Ehegatte die Berufsarbeit unterbricht, um Kinder zu betreuen oder einen gemeinsamen Betrieb zu unterstützen, und deshalb kein oder wenig eigenes Einkommen erzielt, schützt die Gütergemeinschaft diese Person vor vollständigem Vermögensverlust bei Scheidung oder Tod des erwerbstätigen Partners.
Bei gemeinsamer Unternehmungsgründung: Wenn Ehegatten gemeinsam ein Unternehmen gründen (GmbH, e.U. oder OG/KG), empfiehlt sich eine Gütergemeinschaft, die das Unternehmen rechtlich als gemeinsames Gesamthandeigentum beider Ehegatten sichert und Streitigkeiten über Anteile bei späterer Scheidung reduziert.
Bei internationalem Bezug: Für Ehepaare mit Verbindungen zu EU-Mitgliedstaaten, die unterschiedliche Güterrechtssysteme haben (z.B. Österreich / Frankreich, das eine gesetzliche Errungenschaftsgemeinschaft kennt), kann eine ausdrückliche Güterrechtsvereinbarung nach EU-GüVO 2016/1103 Rechtssicherheit schaffen.
Nach einer Erbschaft oder Schenkung: Wenn während der Ehe einem Ehegatten erhebliches Vermögen zufällt (Erbschaft, Schenkung von Eltern), kann durch eine beschränkte Gütergemeinschaft geregelt werden, dass nur das erarbeitete Vermögen gemeinschaftlich wird, während das ererbte Vermögen Sondergut bleibt (ABGB §1249).
Was gehört in Ihr Gütergemeinschaft Ehegatten Österreich (Ehevertrag)?
Ein rechtswirksamer Gütergemeinschaftsvertrag nach ABGB §§1217–1266 enthält folgende Kernelemente:
1. Art der Gütergemeinschaft (ABGB §§1233–1266): Allgemeine Gütergemeinschaft (communio bonorum): gesamtes Vorgut und Errungenschaft wird gemeinschaftliches Eigentum. Errungenschaftsgemeinschaft (beschränkte Gütergemeinschaft, ABGB §§1248–1253): nur während der Ehe Erworbenes wird gemeinschaftlich; Vorgut und Sondervermögen bleiben getrennt. Fahrnisgemeinschaft (ABGB §§1254–1259): nur bewegliche Sachen und Barersparnisse gemeinschaftlich, Liegenschaften bleiben getrennt. Liegenschaftsgemeinschaft: nur Liegenschaften gemeinschaftlich. Die Ehegatten wählen die für ihre Lebenssituation passende Form.
2. Vorgut und Eingebrachtes: Beschreibung des Vorguts jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung oder des Ehevertragsabschlusses. Liegenschaften (EZ, KG aus dem Grundbuch — abrufbar über justiz.gv.at), Unternehmensbeteiligungen (FN-Nummer aus dem Firmenbuch), Bankguthaben, Wertpapierdepots. Bei allgemeiner Gütergemeinschaft: das Vorgut wird sofort gemeinschaftliches Eigentum und erfordert Grundbuchumschreibung.
3. Verwaltung des Gesamtguts (ABGB §§1238–1242): Gemeinschaftliche Verwaltung: beide Ehegatten verwalten zusammen. Bevollmächtigte Einzelverwaltung: ein Ehegatte verwaltet allein aufgrund Vollmacht des anderen. Wichtig: Für Verfügungen über das Gesamtgut (Verkauf, Belastung von Liegenschaften) ist nach ABGB §§1238–1240 regelmäßig Mitwirkung beider Ehegatten erforderlich.
4. Sondergut und Vorbehaltsgut: Sondergut (ABGB §1249): Vermögen, das einem Ehegatten durch Erbschaft oder unentgeltliche Zuwendung zufällt, kann als Sondergut aus der Gemeinschaft ausgenommen werden. Vorbehaltsgut: Persönliche Gegenstände, Berufsausrüstung.
5. Haftung für Schulden (ABGB §§1241–1247): Im Außenverhältnis zu Gläubigern: das Gesamtgut haftet für Schulden beider Ehegatten, die für die Gemeinschaft eingegangen wurden. Im Innenverhältnis: Regelung der Lastenverteilung zwischen den Ehegatten.
6. Auflösung der Gütergemeinschaft (ABGB §§1260–1266): Bei Scheidung (EheG §§55a, 91): Aufteilung des Gesamtguts nach der vereinbarten Quoten (regelmäßig je zur Hälfte). Bei Tod eines Ehegatten: der überlebende Ehegatte erhält seinen Anteil am Gesamtgut sofort; der Anteil des verstorbenen Ehegatten fällt in den Nachlass (Verlassenschaftsverfahren, AußStrG). Auflösung durch gegenseitigen Vertrag möglich (wiederum Notariatsakt erforderlich).
7. Grundbucheintragungen: Bei Gütergemeinschaft über Liegenschaften muss die Gütergemeinschaft im Grundbuch (GBG) eingetragen werden, um Wirkung gegenüber Dritten (Gläubigern) zu entfalten. forms-legal.com bietet unterstützende Vorlagen für die Grundbucheingabe.
8. Verhältnis zum Erbrecht: Gütergemeinschaft beeinflusst das Erbrecht indirekt: Bei Tod eines Ehegatten erhält der überlebende Partner seinen hälftigen Anteil am Gesamtgut — dieser gehört nicht zum Nachlass. Nur der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut fällt in den Nachlass und wird nach den Erbquoten verteilt. Dies kann den effektiven Erbteil des überlebenden Ehegatten im Vergleich zum gesetzlichen Güterrecht erheblich vergrößern.
So füllen Sie Ihr Gütergemeinschaft Ehegatten Österreich (Ehevertrag) aus
Der Gütergemeinschaftsvertrag nach ABGB §§1217–1266 wird in folgenden Schritten erstellt:
Schritt 1: Güterrechtliche Strategie festlegen. Entscheiden Sie mit Ihrer Ehegattin / Ihrem Ehegatten, welche Form der Gütergemeinschaft zu Ihrer Lebenssituation passt: allgemeine Gütergemeinschaft (gesamtes Vermögen gemeinschaftlich), Errungenschaftsgemeinschaft (nur Erworbenes gemeinschaftlich), Fahrnisgemeinschaft (nur Bewegliches) oder Liegenschaftsgemeinschaft. Holen Sie steuerlichen Rat (Steuerberater nach §1 WTBG) ein — unterschiedliche Güterrechtformen haben unterschiedliche Auswirkungen auf Einkommensteuer, Schenkungsmeldegesetz und Grunderwerbsteuer.
Schritt 2: Vermögensbestandsaufnahme für beide Ehegatten. Listen Sie das jeweilige Vorgut beider Ehegatten zum Zeitpunkt des Ehevertragsabschlusses mit konkreten Wertangaben auf. Grundbuchauszüge (justiz.gv.at) und Firmenbuchauszüge (firmenbuch.at) für Liegenschaften und Unternehmensanteile einholen.
Schritt 3: Formular ausfüllen. Tragen Sie im Formular ein: Personalien beider Ehegatten, gewählte Form der Gütergemeinschaft, Beschreibung des eingebrachten Vorguts jedes Ehegatten (Liegenschaften mit EZ und KG, Unternehmensbeteiligungen mit FN-Nummer, Bankguthaben), Sondergut-Ausnahmen, Verwaltungsregelung, Haftungsvereinbarungen, Auflösungsmodalitäten.
Schritt 4: Notartermin — Notariatsakt. Der Gütergemeinschaftsvertrag muss zwingend als Notariatsakt nach ABGB §1217 errichtet werden. Beide Ehegatten erscheinen gemeinsam beim Notar mit Lichtbildausweisen. Der Notar prüft die Identität, klärt die rechtlichen Konsequenzen und beurkundet die Vereinbarung. Kosten: typischerweise EUR 500,00–3.000,00 je nach Vermögensumfang (österreichischer Notariatstarif).
Schritt 5: Grundbucheintragung. Wenn Liegenschaften von der Gütergemeinschaft erfasst sind: Beantragung der Miteigentumseintragung im Grundbuch (GBG) durch den Notar. Grunderwerbsteuer (GrEStG §7) ist zu beachten — zwischen Ehegatten gilt ein begünstigter Satz. Eintragungsgebühr (GGG): 1,1 % des Werts der Liegenschaft.
Schritt 6: Firmenbucheintragung. Wenn Unternehmensanteile (GmbH nach FN-Nummer) zur Gütergemeinschaft eingebracht werden: Anpassung der Gesellschafterliste und Eintragung im Firmenbuch über ERV.
Schritt 7: Laufende Verwaltung. Führen Sie ein Gesamtgutsverzeichnis. Achten Sie bei Verfügungen (Verkauf, Belastung) über Gesamtgut auf die Mitwirkungspflicht des anderen Ehegatten (ABGB §§1238–1240). Aktualisieren Sie das Vermögensverzeichnis bei größeren Erwerben oder Veräußerungen.
Rechtliche Anforderungen für Gütergemeinschaft Ehegatten Österreich (Ehevertrag)
Der österreichische Gütergemeinschaftsvertrag nach ABGB §§1217–1266 unterliegt strengen Formanforderungen und hat weitreichende Rechtswirkungen:
Notariatspflicht (ABGB §1217): Der Ehevertrag, der eine Gütergemeinschaft begründet, muss zwingend als Notariatsakt nach Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871, §§52–90) errichtet werden. Ein schriftlicher oder bloß mündlicher Gütervertrag ist absolut nichtig (ABGB §886). Beide Ehegatten müssen beim Notar persönlich erscheinen und eigenständig erklären; Vertretung durch Bevollmächtigte ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig.
Drittschutz — Grundbucheintragung: Gütergemeinschaft entfaltet Wirkung gegenüber Gläubigern und Dritterwerberinnen nur, wenn sie im Grundbuch (GBG) eingetragen ist. Ohne Grundbucheintragung können Gläubiger, die von der Gütergemeinschaft keine Kenntnis haben, in das Gesamtgut vollstrecken, als wäre es Sondervermögen des schuldenden Ehegatten (EO §§294 ff.).
Gläubigerschutz und Haftungsrisiken (ABGB §§1241–1247): Das Gesamtgut haftet für Schulden, die für die eheliche Gemeinschaft eingegangen wurden. Schulden aus dem selbstständigen Erwerbsbetrieb eines Ehegatten können unter Umständen auch das Gesamtgut treffen — hier besteht ein erhöhtes Haftungsrisiko. Insolvenzrechtlich (IO §§1 ff.) ist das Gesamtgut bei Insolvenz eines Ehegatten gesondert zu behandeln.
EU-Güterrechtsverordnung (VO EU 2016/1103): Für Ehepaare, bei denen mindestens ein Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats hat oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, kommt die EU-GüVO zur Anwendung. Das anwendbare Güterrecht richtet sich nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei Eheschließung (Art. 26 GüVO). Abweichendes Güterrecht kann nach Art. 22 GüVO gewählt werden.
Steuerrechtliche Implikationen: Einbringung von Liegenschaften in die Gütergemeinschaft löst Grunderwerbsteuer nach GrEStG §7 aus — zwischen Ehegatten Sonderberechnung. Einbringung von Unternehmensbeteiligungen: steuerliche Analyse durch Steuerberater erforderlich (umgründungssteuerrechtliche Fragen nach UmgrStG BGBl Nr. 699/1991).
Häufige Fehler bei Ihrem Gütergemeinschaft Ehegatten Österreich (Ehevertrag)
Bei der Gütergemeinschaft nach österreichischem ABGB §§1217–1266 treten folgende typische Fehler auf:
Fehlender Notariatsakt: Viele Ehepaare glauben, eine schriftliche Vereinbarung oder eine notariell beglaubigte Unterschrift würde ausreichen, um eine Gütergemeinschaft zu begründen. ABGB §1217 verlangt ausdrücklich die Form des Notariatsakts — alles andere ist absolut nichtig, ohne Möglichkeit der Heilung.
Fehlende Grundbucheintragung der Gütergemeinschaft: Ein notariell beurkundeter Gütergemeinschaftsvertrag ohne Eintragung ins Grundbuch schützt den begünstigten Ehegatten nicht vor Zugriffen von Gläubigern des anderen Ehegatten. Gläubiger ohne Kenntnis der Gütergemeinschaft können in das Gesamtgut vollstrecken, als wäre es Alleineigentum des Schuldners.
Unklare Abgrenzung von Vorgut und Errungenschaft: Bei der beschränkten Gütergemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) muss präzise geregelt sein, was zum Vorgut (bleibt getrennt) und was zur Errungenschaft (wird gemeinschaftlich) gehört. Unklare Formulierungen führen bei Scheidung zu erheblichen Streitigkeiten über die Zuordnung einzelner Vermögenspositionen.
Übernahme von Schulden des anderen Ehegatten: Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft übernimmt das Gesamtgut auch bestehende Schulden beider Ehegatten. Wer einen stark verschuldeten Ehegatten heiratet und eine allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart, haftet mit dem Gesamtgut für dessen vorbestehende Schulden — was zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führt.
Keine Auflösungsregelung für den Todesfall: Der Gütergemeinschaftsvertrag sollte ausdrücklich regeln, was bei Tod eines Ehegatten mit dem Gesamtgut geschieht — insbesondere in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §168) und die Rechte der Erben des verstorbenen Ehegatten. Fehlt diese Regelung, können Auseinandersetzungen zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des Verstorbenen entstehen.
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In Österreich gilt ohne Ehevertrag das gesetzliche Güterrecht der Gütertrennung: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines eigenen Vermögens während der Ehe. Bei Scheidung werden nur das eheliche Gebrauchsvermögen (Wohnung, Hausrat) und die ehelichen Ersparnisse nach ABGB §§81–98 gerichtlich aufgeteilt — nicht aber das getrennt verwaltete Vermögen. Die Gütergemeinschaft nach ABGB §§1217–1266 geht darüber erheblich hinaus: Während der aufrechten Ehe entsteht gemeinsames Gesamthandeigentum aller oder bestimmter Vermögenswerte. Beide Ehegatten sind gemeinsame Eigentümer des Gesamtguts — kein Ehegatte kann allein über Gesamtgutsvermögen verfügen (Ausnahme: erteilte Verwaltungsvollmacht). Bei Tod eines Ehegatten erhält der überlebende Partner seinen hälftigen Anteil am Gesamtgut sofort heraus — dieser ist nicht Teil des Nachlasses und unterliegt nicht dem Pflichtteilsrecht der Kinder. Dies macht die Gütergemeinschaft zum stärksten güterrechtlichen Schutz des überlebenden Ehegatten nach österreichischem Recht.
Ja, österreichische Ehegatten können einen Ehevertrag zur Gütergemeinschaft zu jedem Zeitpunkt während der Ehe abschließen — also nicht nur vor der Eheschließung, sondern auch noch Jahre nach der Hochzeit. Voraussetzung ist stets die Form des Notariatsakts nach ABGB §1217. Bei nachträglicher Gütergemeinschaft während der Ehe treten jedoch komplexere Abgrenzungsfragen auf: Was war Vorgut bei Eheschließung? Was wurde seither erworben? Diese Fragen müssen im Ehevertrag präzise geregelt werden. Wichtig: Nachträgliche Gütergemeinschaftsverträge können von Gläubigern unter Umständen anfechtbar sein, wenn sie zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, zu dem bereits Gläubiger vorhanden waren, und das Gesamtgut dann deren Zugriff entzogen wird (IO §27 ff. — Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters). Außerdem muss für eine nachträgliche Gütergemeinschaft über Liegenschaften auch eine entsprechende Grundbuchumschreibung (GBG) erfolgen, die Grunderwerbsteuer auslöst.
Bei Scheidung wird die österreichische Gütergemeinschaft nach ABGB §§1260–1266 aufgelöst: Zunächst werden etwaige Schulden aus dem Gesamtgut bezahlt. Das verbleibende Nettovermögen wird nach der im Gütergemeinschaftsvertrag vereinbarten Quote aufgeteilt — in der Regel je zur Hälfte (hälftige Gütergemeinschaft). Liegenschaften können real geteilt (Aufteilung in Wohnungseigentum), einem Ehegatten gegen Ausgleichszahlung übertragen oder gemeinsam verkauft werden. GmbH-Anteile werden nach dem Gesellschaftsvertrag und dem GmbHG §76 abgeteilt. Für die steuerliche Behandlung der Aufteilung gilt: Die Übertragung von Liegenschaften zwischen Ehegatten im Rahmen der Scheidungsaufteilung ist von der Immobilienertragsteuer (EStG §30 Abs. 2 Z 4) und grunderwerbsteuerlich nach §3 Abs. 1 Z 8 GrEStG befreit (Hauptteilung). Wenn über die Aufteilung kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren (AußStrG §§81–98 i.V.m. EheG §85).
Bei der österreichischen Gütergemeinschaft nach ABGB §§1241–1247 haften im Außenverhältnis zu Gläubigern grundsätzlich beide Ehegatten mit dem Gesamtgut für Schulden, die für die Gemeinschaft (zum gemeinsamen Lebensunterhalt, für Gemeinschaftsinvestitionen) eingegangen wurden. Für Schulden aus dem persönlichen Bereich eines Ehegatten (private Schulden vor der Ehe oder aus nicht gemeinschaftlichen Aktivitäten) haftet primär das Sondervermögen des schuldenden Ehegatten. Das Gesamtgut kann aber auch für Schulden eines Ehegatten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit herangezogen werden, wenn die Gemeinschaft davon profitiert hat. Im Insolvenzfall (IO §§1 ff.): Das Gesamtgut des schuldenden Ehegatten ist Teil der Insolvenzmasse, soweit es seinem Anteil entspricht. Der Anteil des nicht-schuldenden Ehegatten am Gesamtgut ist gesondert herauszuhalten — dazu muss dieser einen entsprechenden Antrag im Insolvenzverfahren stellen. Fazit: Die Gütergemeinschaft bringt ein erhöhtes Haftungsrisiko mit sich. Vor Abschluss eines solchen Ehevertrags ist eine detaillierte rechtliche und steuerliche Beratung unbedingt empfohlen.
Beim Abschluss eines Gütergemeinschaftsvertrags (Ehevertrags) nach ABGB §1217 in Österreich entstehen folgende Kosten: (1) Notariatskosten: Der Notariatsakt kostet je nach Vermögensumfang typischerweise EUR 300,00–5.000,00 nach dem österreichischen Notariatstarif (RATG). (2) Grunderwerbsteuer (GrEStG §7 Abs. 1 Z 1 lit. a): Wenn Liegenschaften von einem auf beide Ehegatten übertragen werden, fällt GrESt an — zwischen Ehegatten gilt der begünstigte Satz von 3,5 % des dreifachen Einheitswerts (Grundstückswerts nach GrEStG §4). (3) Grundbucheintragungsgebühr (GGG §26): 1,1 % des Werts der einzutragenden Liegenschaften. (4) Steuerberatungskosten für die güterrechtliche Analyse und mögliche Umgründungssteuerberatung (UmgrStG). (5) Schenkungsmeldegebühr: entfällt bei Gütergemeinschaft (kein Schenkungstatbestand i.S.d. SchenkMG 2008). Gesamtkosten für einen typischen Gütergemeinschaftsvertrag mit einer Liegenschaft im Wert von EUR 400.000,00: ca. EUR 5.000,00–15.000,00 (inkl. Notar, GrESt, Grundbuch).
Stirbt ein Ehegatte, wird die Gütergemeinschaft nach österreichischem ABGB §§1260–1266 aufgelöst: Der überlebende Ehegatte erhält seinen Anteil am Gesamtgut (typischerweise 50 %) sofort heraus — dieser Anteil gehört nicht zum Nachlass des verstorbenen Ehegatten und unterliegt weder dem Erbrecht der Kinder noch dem Pflichtteilsrecht. Nur der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut (typischerweise die anderen 50 %) fällt in den Nachlass und wird im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht (AußStrG §168 ff.) nach dem Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) abgehandelt. Dies bedeutet: Der überlebende Ehegatte ist bei allgemeiner Gütergemeinschaft und großem Gesamtgutvermögen erheblich besser gestellt als ohne Gütergemeinschaft, da er seinen hälftigen Anteil sofort erhält. Für die Grundbuchumschreibung nach dem Tod des Ehegatten ist der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts erforderlich (AußStrG §178).
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