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Gütergemeinschaft Ehegatten Österreich (Ehevertrag)

Gütergemeinschaft Ehegatten Österreich (Ehevertrag)

ABGB §§1217–1266 • Notariatsakt • EU-GüVO 2016/1103

EHEVERTRAG — GÜTERGEMEINSCHAFT

gemäß ABGB §§1217–1266 • Notariatsakt gemäß NO §§52–90

I. VERTRAGSPARTEIEN

Dieser Ehevertrag zur Gütergemeinschaft wird abgeschlossen zwischen: ERSTER EHEGATTE: [Ehegatte 1 Name] [Ehegatte 1 Adresse] Geburtsdatum: [Ehegatte 1 Geburtsdatum] — im Folgenden 'Erster Ehegatte' — ZWEITER EHEGATTE: [Ehegatte 2 Name] [Ehegatte 2 Adresse] Geburtsdatum: [Ehegatte 2 Geburtsdatum] — im Folgenden 'Zweiter Ehegatte' — Eheschließung am: [Eheschließungsdatum]

II. GÜTERGEMEINSCHAFT (ABGB §§1217–1266)

1.

Die Ehegatten vereinbaren hiermit die folgende Form der ehelichen Gütergemeinschaft nach ABGB §§1217–1266: [Gütergemeinschaft Art]

2.

Vorgut des Ersten Ehegatten (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses): [Vorgut Ehegatte 1]

3.

Vorgut des Zweiten Ehegatten (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses): [Vorgut Ehegatte 2]

4.

Aus der Gütergemeinschaft ausgenommenes Sondervermögen (ABGB §1249): [Sondergut Ausnahmen]

III. VERWALTUNG DES GESAMTGUTS (ABGB §§1238–1242)

5.

Verwaltung des Gesamtguts: [Verwaltung Gesamtgut]

6.

Für Verfügungen über Liegenschaften des Gesamtguts (Verkauf, Hypothekarbelastung) ist stets die schriftliche Zustimmung beider Ehegatten erforderlich (ABGB §1240). Ausnahme: dringende Erhaltungsmaßnahmen durch den verwaltenden Ehegatten allein.

7.

Haftung für Schulden: Das Gesamtgut haftet für Schulden, die von einem oder beiden Ehegatten für Zwecke der ehelichen Gemeinschaft eingegangen wurden (ABGB §1241). Für persönliche Schulden aus dem Sondervermögen haften die Ehegatten zunächst mit ihrem Sondervermögen.

IV. AUFLÖSUNG DER GÜTERGEMEINSCHAFT (ABGB §§1260–1266)

8.

Aufteilungsquote bei Auflösung (durch Scheidung, Tod oder einvernehmliche Aufhebung): [Aufteilungsquote]

9.

Bei Tod eines Ehegatten erhält der überlebende Ehegatte seinen Anteil am Gesamtgut gemäß der vereinbarten Quote sofort heraus. Dieser Anteil ist nicht Teil des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten und unterliegt nicht dem Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §168 ff.).

10.

Bei Scheidung (EheG §§55a, 91) wird die Gütergemeinschaft einvernehmlich oder durch Beschluss des Bezirksgerichts im Außerstreitverfahren aufgelöst. Das Nettovermögen des Gesamtguts wird nach der vereinbarten Quote aufgeteilt.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.

Dieser Ehevertrag wurde in der Form des Notariatsakts gemäß ABGB §1217 i.V.m. §§52–90 der Notariatsordnung (NO) errichtet und ist damit rechtswirksam. Er ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen der Ehegatten über ihr Güterrecht.

12.

Änderungen dieses Ehevertrags bedürfen ebenfalls der Form des Notariatsakts (ABGB §1217). Grundbucheintragungen sind bei Liegenschaften des Gesamtguts gesondert zu veranlassen (GBG §21).

Errichtet als Notariatsakt am [Vertragsdatum] in [Vertragsort], Österreich.

Erster Ehegatte

________________

Signature

Zweiter Ehegatte

________________

Signature

Notar (beurkundende Person)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Gütergemeinschaft Ehegatten Österreich (Ehevertrag)?

Die Gütergemeinschaft Ehegatten (Ehevertrag) ist ein nach ABGB §§1217–1266 (Güterrecht, Gütergemeinschaft) und EheG geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Ohne einen Ehevertrag gilt in Österreich das gesetzliche Güterrecht der Gütertrennung mit Aufteilungsanspruch bei Scheidung: Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen getrennt; lediglich das eheliche Gebrauchsvermögen (Wohnung, Hausrat) und die ehelichen Ersparnisse werden bei Scheidung gemäß ABGB §§81–98 aufgeteilt. Die Gütergemeinschaft geht darüber hinaus und schafft bereits während der aufrechten Ehe ein gemeinsames Gesamtvermögen der Ehegatten.

Das österreichische Recht kennt zwei Hauptformen der Gütergemeinschaft: (1) Allgemeine Gütergemeinschaft (ABGB §§1233–1247): Alle Vermögenswerte — das bei Eheschließung vorhandene (Vorgutgemeinschaft) und das während der Ehe erworbene Vermögen (Errungenschaftsgemeinschaft) — werden gemeinsames Gesamthandeigentum (communio bonorum) beider Ehegatten. (2) Beschränkte Gütergemeinschaft (ABGB §§1248–1266): Nur bestimmte Vermögensteile — typischerweise die Errungenschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) — werden gemeinschaftlich; Vorgut und Sondervermögen (Erbschaften, Schenkungen) bleiben jeweils Eigentum des empfangenden Ehegatten.

Besondere Bedeutung hat der Gütergemeinschaftsvertrag bei Ehen mit erheblichem gemeinschaftlich erarbeitetem Vermögen (Unternehmen, Liegenschaften), wenn beide Ehegatten substantiell zum Vermögensaufbau beitragen und diese Beiträge rechtlich abgesichert werden sollen. Das Instrument schützt insbesondere den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und stärkt die Stellung nicht-erwerbstätiger Ehepartner, die Haushalt und Kindererziehung übernehmen.

Seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung 2016/1103 (Güterrechtsverordnung) am 29. Jänner 2019 können Ehegatten mit EU-grenzüberschreitendem Bezug auch ausländisches Güterrecht wählen (Art. 22 GüVO) — der österreichische Notar muss bei solchen Sachverhalten die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht klären.

Wann brauchen Sie Gütergemeinschaft Ehegatten Österreich (Ehevertrag)?

Ein Ehevertrag zur Gütergemeinschaft nach ABGB §§1217–1266 wird in folgenden Situationen benötigt:

Bei weitgehend gleichwertigen Beiträgen beider Ehegatten: Wenn beide Ehegatten vergleichbar zum Vermögensaufbau beitragen — Erwerbstätigkeit, Unternehmensführung, Kindererziehung, Hauswirtschaft — bietet die Gütergemeinschaft die fairste Absicherung: Was gemeinsam geschaffen wird, gehört rechtlich beiden gemeinsam.

Zum Schutz des nicht-erwerbstätigen Ehegatten: Wenn ein Ehegatte die Berufsarbeit unterbricht, um Kinder zu betreuen oder einen gemeinsamen Betrieb zu unterstützen, und deshalb kein oder wenig eigenes Einkommen erzielt, schützt die Gütergemeinschaft diese Person vor vollständigem Vermögensverlust bei Scheidung oder Tod des erwerbstätigen Partners.

Bei gemeinsamer Unternehmungsgründung: Wenn Ehegatten gemeinsam ein Unternehmen gründen (GmbH, e.U. oder OG/KG), empfiehlt sich eine Gütergemeinschaft, die das Unternehmen rechtlich als gemeinsames Gesamthandeigentum beider Ehegatten sichert und Streitigkeiten über Anteile bei späterer Scheidung reduziert.

Bei internationalem Bezug: Für Ehepaare mit Verbindungen zu EU-Mitgliedstaaten, die unterschiedliche Güterrechtssysteme haben (z.B. Österreich / Frankreich, das eine gesetzliche Errungenschaftsgemeinschaft kennt), kann eine ausdrückliche Güterrechtsvereinbarung nach EU-GüVO 2016/1103 Rechtssicherheit schaffen.

Nach einer Erbschaft oder Schenkung: Wenn während der Ehe einem Ehegatten erhebliches Vermögen zufällt (Erbschaft, Schenkung von Eltern), kann durch eine beschränkte Gütergemeinschaft geregelt werden, dass nur das erarbeitete Vermögen gemeinschaftlich wird, während das ererbte Vermögen Sondergut bleibt (ABGB §1249).

Was gehört in Ihr Gütergemeinschaft Ehegatten Österreich (Ehevertrag)?

Ein rechtswirksamer Gütergemeinschaftsvertrag nach ABGB §§1217–1266 enthält folgende Kernelemente:

1. Art der Gütergemeinschaft (ABGB §§1233–1266): Allgemeine Gütergemeinschaft (communio bonorum): gesamtes Vorgut und Errungenschaft wird gemeinschaftliches Eigentum. Errungenschaftsgemeinschaft (beschränkte Gütergemeinschaft, ABGB §§1248–1253): nur während der Ehe Erworbenes wird gemeinschaftlich; Vorgut und Sondervermögen bleiben getrennt. Fahrnisgemeinschaft (ABGB §§1254–1259): nur bewegliche Sachen und Barersparnisse gemeinschaftlich, Liegenschaften bleiben getrennt. Liegenschaftsgemeinschaft: nur Liegenschaften gemeinschaftlich. Die Ehegatten wählen die für ihre Lebenssituation passende Form.

2. Vorgut und Eingebrachtes: Beschreibung des Vorguts jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung oder des Ehevertragsabschlusses. Liegenschaften (EZ, KG aus dem Grundbuch — abrufbar über justiz.gv.at), Unternehmensbeteiligungen (FN-Nummer aus dem Firmenbuch), Bankguthaben, Wertpapierdepots. Bei allgemeiner Gütergemeinschaft: das Vorgut wird sofort gemeinschaftliches Eigentum und erfordert Grundbuchumschreibung.

3. Verwaltung des Gesamtguts (ABGB §§1238–1242): Gemeinschaftliche Verwaltung: beide Ehegatten verwalten zusammen. Bevollmächtigte Einzelverwaltung: ein Ehegatte verwaltet allein aufgrund Vollmacht des anderen. Wichtig: Für Verfügungen über das Gesamtgut (Verkauf, Belastung von Liegenschaften) ist nach ABGB §§1238–1240 regelmäßig Mitwirkung beider Ehegatten erforderlich.

4. Sondergut und Vorbehaltsgut: Sondergut (ABGB §1249): Vermögen, das einem Ehegatten durch Erbschaft oder unentgeltliche Zuwendung zufällt, kann als Sondergut aus der Gemeinschaft ausgenommen werden. Vorbehaltsgut: Persönliche Gegenstände, Berufsausrüstung.

5. Haftung für Schulden (ABGB §§1241–1247): Im Außenverhältnis zu Gläubigern: das Gesamtgut haftet für Schulden beider Ehegatten, die für die Gemeinschaft eingegangen wurden. Im Innenverhältnis: Regelung der Lastenverteilung zwischen den Ehegatten.

6. Auflösung der Gütergemeinschaft (ABGB §§1260–1266): Bei Scheidung (EheG §§55a, 91): Aufteilung des Gesamtguts nach der vereinbarten Quoten (regelmäßig je zur Hälfte). Bei Tod eines Ehegatten: der überlebende Ehegatte erhält seinen Anteil am Gesamtgut sofort; der Anteil des verstorbenen Ehegatten fällt in den Nachlass (Verlassenschaftsverfahren, AußStrG). Auflösung durch gegenseitigen Vertrag möglich (wiederum Notariatsakt erforderlich).

7. Grundbucheintragungen: Bei Gütergemeinschaft über Liegenschaften muss die Gütergemeinschaft im Grundbuch (GBG) eingetragen werden, um Wirkung gegenüber Dritten (Gläubigern) zu entfalten. forms-legal.com bietet unterstützende Vorlagen für die Grundbucheingabe.

8. Verhältnis zum Erbrecht: Gütergemeinschaft beeinflusst das Erbrecht indirekt: Bei Tod eines Ehegatten erhält der überlebende Partner seinen hälftigen Anteil am Gesamtgut — dieser gehört nicht zum Nachlass. Nur der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut fällt in den Nachlass und wird nach den Erbquoten verteilt. Dies kann den effektiven Erbteil des überlebenden Ehegatten im Vergleich zum gesetzlichen Güterrecht erheblich vergrößern.

So füllen Sie Ihr Gütergemeinschaft Ehegatten Österreich (Ehevertrag) aus

Der Gütergemeinschaftsvertrag nach ABGB §§1217–1266 wird in folgenden Schritten erstellt:

Schritt 1: Güterrechtliche Strategie festlegen. Entscheiden Sie mit Ihrer Ehegattin / Ihrem Ehegatten, welche Form der Gütergemeinschaft zu Ihrer Lebenssituation passt: allgemeine Gütergemeinschaft (gesamtes Vermögen gemeinschaftlich), Errungenschaftsgemeinschaft (nur Erworbenes gemeinschaftlich), Fahrnisgemeinschaft (nur Bewegliches) oder Liegenschaftsgemeinschaft. Holen Sie steuerlichen Rat (Steuerberater nach §1 WTBG) ein — unterschiedliche Güterrechtformen haben unterschiedliche Auswirkungen auf Einkommensteuer, Schenkungsmeldegesetz und Grunderwerbsteuer.

Schritt 2: Vermögensbestandsaufnahme für beide Ehegatten. Listen Sie das jeweilige Vorgut beider Ehegatten zum Zeitpunkt des Ehevertragsabschlusses mit konkreten Wertangaben auf. Grundbuchauszüge (justiz.gv.at) und Firmenbuchauszüge (firmenbuch.at) für Liegenschaften und Unternehmensanteile einholen.

Schritt 3: Formular ausfüllen. Tragen Sie im Formular ein: Personalien beider Ehegatten, gewählte Form der Gütergemeinschaft, Beschreibung des eingebrachten Vorguts jedes Ehegatten (Liegenschaften mit EZ und KG, Unternehmensbeteiligungen mit FN-Nummer, Bankguthaben), Sondergut-Ausnahmen, Verwaltungsregelung, Haftungsvereinbarungen, Auflösungsmodalitäten.

Schritt 4: Notartermin — Notariatsakt. Der Gütergemeinschaftsvertrag muss zwingend als Notariatsakt nach ABGB §1217 errichtet werden. Beide Ehegatten erscheinen gemeinsam beim Notar mit Lichtbildausweisen. Der Notar prüft die Identität, klärt die rechtlichen Konsequenzen und beurkundet die Vereinbarung. Kosten: typischerweise EUR 500,00–3.000,00 je nach Vermögensumfang (österreichischer Notariatstarif).

Schritt 5: Grundbucheintragung. Wenn Liegenschaften von der Gütergemeinschaft erfasst sind: Beantragung der Miteigentumseintragung im Grundbuch (GBG) durch den Notar. Grunderwerbsteuer (GrEStG §7) ist zu beachten — zwischen Ehegatten gilt ein begünstigter Satz. Eintragungsgebühr (GGG): 1,1 % des Werts der Liegenschaft.

Schritt 6: Firmenbucheintragung. Wenn Unternehmensanteile (GmbH nach FN-Nummer) zur Gütergemeinschaft eingebracht werden: Anpassung der Gesellschafterliste und Eintragung im Firmenbuch über ERV.

Schritt 7: Laufende Verwaltung. Führen Sie ein Gesamtgutsverzeichnis. Achten Sie bei Verfügungen (Verkauf, Belastung) über Gesamtgut auf die Mitwirkungspflicht des anderen Ehegatten (ABGB §§1238–1240). Aktualisieren Sie das Vermögensverzeichnis bei größeren Erwerben oder Veräußerungen.

Häufige Fehler bei Ihrem Gütergemeinschaft Ehegatten Österreich (Ehevertrag)

Bei der Gütergemeinschaft nach österreichischem ABGB §§1217–1266 treten folgende typische Fehler auf:

Fehlender Notariatsakt: Viele Ehepaare glauben, eine schriftliche Vereinbarung oder eine notariell beglaubigte Unterschrift würde ausreichen, um eine Gütergemeinschaft zu begründen. ABGB §1217 verlangt ausdrücklich die Form des Notariatsakts — alles andere ist absolut nichtig, ohne Möglichkeit der Heilung.

Fehlende Grundbucheintragung der Gütergemeinschaft: Ein notariell beurkundeter Gütergemeinschaftsvertrag ohne Eintragung ins Grundbuch schützt den begünstigten Ehegatten nicht vor Zugriffen von Gläubigern des anderen Ehegatten. Gläubiger ohne Kenntnis der Gütergemeinschaft können in das Gesamtgut vollstrecken, als wäre es Alleineigentum des Schuldners.

Unklare Abgrenzung von Vorgut und Errungenschaft: Bei der beschränkten Gütergemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) muss präzise geregelt sein, was zum Vorgut (bleibt getrennt) und was zur Errungenschaft (wird gemeinschaftlich) gehört. Unklare Formulierungen führen bei Scheidung zu erheblichen Streitigkeiten über die Zuordnung einzelner Vermögenspositionen.

Übernahme von Schulden des anderen Ehegatten: Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft übernimmt das Gesamtgut auch bestehende Schulden beider Ehegatten. Wer einen stark verschuldeten Ehegatten heiratet und eine allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart, haftet mit dem Gesamtgut für dessen vorbestehende Schulden — was zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führt.

Keine Auflösungsregelung für den Todesfall: Der Gütergemeinschaftsvertrag sollte ausdrücklich regeln, was bei Tod eines Ehegatten mit dem Gesamtgut geschieht — insbesondere in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §168) und die Rechte der Erben des verstorbenen Ehegatten. Fehlt diese Regelung, können Auseinandersetzungen zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des Verstorbenen entstehen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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