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Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung Österreich

Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung Österreich

EheG §§66–68; ABGB §§94, 231

NACHEHELICHE UNTERHALTSVEREINBARUNG

gemäß EheG §§66–68 und ABGB §§94, 231

1. DIE PARTEIEN

Diese Vereinbarung wird geschlossen zwischen:

UNTERHALTSPFLICHTIGER: [Name Unterhaltspflichtiger] Adresse: [Adresse Unterhaltspflichtiger]

UNTERHALTSBERECHTIGTER: [Name Unterhaltsberechtigter] Adresse: [Adresse Unterhaltsberechtigter]

Bezug: Scheidungsbeschluss des [Scheidungsgericht], Az. [Aktenzeichen Scheidungsbeschluss], rechtskräftig seit [Rechtskraftdatum].

2. NACHEHELICHER UNTERHALT (EheG §§66–68)

2.1

Art des Unterhalts: [Unterhaltsart].

2.2

Monatlicher Unterhaltsbetrag: EUR [Monatlicher Unterhalt], fällig jeweils zum [Fälligkeitstag]. des Monats, zahlbar auf IBAN [IBAN Unterhaltsberechtigter].

2.3

Beginn der Zahlungen: [Beginn Unterhalt]. Dauer: [Unterhaltsdauer]. Enddatum (falls befristet): [Unterhalt Enddatum].

3. WERTSICHERUNG UND ERLÖSCHENSGRÜNDE

3.1

Wertsicherung: [Wertsicherung]. Anpassungsbasis: VPI der Statistik Austria; jährliche Anpassung zum 1. Jänner.

3.2

Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Eintritt folgender Ereignisse: [Erlöschensgründe].

4. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

4.1

Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht (EheG, ABGB, EStG). Zuständig ist das Bezirksgericht am Wohnsitz des Beklagten.

4.2

Unterhaltsleistungen sind beim Empfänger nach EStG §29 Z 1 als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Der Empfänger ist verpflichtet, diese Zahlungen in seiner Einkommensteuererklärung (ANV/E1) bei FinanzOnline anzugeben.

4.3

Salvatorische Klausel (ABGB §878): Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft.

Unterhaltspflichtiger

________________

Signature

Unterhaltsberechtigter

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung Österreich?

Die Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung ist ein nach Ehegesetz (EheG) §§66–68; ABGB §§94, 231 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das österreichische Unterhaltsrecht nach der Scheidung unterscheidet streng zwischen dem schuldhaften Scheidungsfall (EheG §66: bei alleinigem oder überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten hat der Schuldlose Anspruch auf angemessenen Unterhalt) und dem Unterhaltsanspruch nach einvernehmlicher Scheidung (EheG §68: Unterhalt nach Billigkeit). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in Entscheidungen wie OGH 1 Ob 233/00y klargestellt, dass Unterhaltsvereinbarungen zwischen Geschiedenen als Verträge nach ABGB §§859 ff. grundsätzlich bindend sind, soweit sie nicht gegen zwingende Schutzvorschriften verstoßen.

Eine Unterhaltsvereinbarung schafft gegenüber dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch drei wesentliche Vorteile: Rechtssicherheit durch schriftliche Festlegung von Betrag und Dauer; Vermeidung aufwendiger Unterhaltsprozesse vor dem Bezirksgericht; und die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch im beiderseitigen Einvernehmen auszuschließen (Unterhaltsverzicht), was das Gesetz nach EheG §68 Abs 2 ausdrücklich erlaubt.

Von der Unterhaltsvereinbarung zu unterscheiden ist der Kindesunterhalt nach ABGB §140, der einem eigenen Regime folgt und dem Minderjährigen direkt zusteht — auf diesen kann nicht verzichtet werden (ABGB §140 Abs 2 iVm §247). Die Unterhaltsvereinbarung bezieht sich ausschließlich auf den Unterhalt zwischen den früheren Ehegatten.

In Österreich wird die Unterhaltsvereinbarung häufig als Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung nach ABGB §97a vor dem Bezirksgericht vorgelegt. Bei einvernehmlicher Scheidung nach EheG §55a prüft das Gericht, ob die Vereinbarung die Mindestanforderungen erfüllt. Eine als Notariatsakt nach Notariatsordnung (NO) §52 ff. errichtete Unterhaltsvereinbarung ist sofort vollstreckbar (Exekutionsklausel nach NO §89), ohne dass ein weiteres Gerichtsverfahren notwendig ist.

Bei Unterhaltsverzicht muss sorgfältig geprüft werden, ob der Verzicht nach EheG §68 Abs 2 und ABGB §879 sittenwidrig ist. Der OGH hat in OGH 7 Ob 102/11z Kriterien entwickelt: Ein Verzicht ist dann ungültig, wenn er den Berechtigten in eine soziale Notlage treibt, die zur öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) zwingt. FinanzOnline ermöglicht dem Unterhaltsempfänger, Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte nach EStG §29 Z 1 zu erklären.

Wann brauchen Sie Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung Österreich?

Eine nacheheliche Unterhaltsvereinbarung in Österreich wird in folgenden Situationen benötigt:

Bei jeder Scheidung, bei der einer der Ehegatten nach der Trennung auf die wirtschaftliche Unterstützung des anderen angewiesen ist — sei es wegen Erwerbslosigkeit, Teilzeitarbeit wegen Kinderbetreuung oder gesundheitlicher Einschränkungen. EheG §66 räumt dem schuldlos Geschiedenen einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein; ohne schriftliche Vereinbarung muss dieser gerichtlich geltend gemacht werden.

Bei einvernehmlicher Scheidung nach EheG §55a ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die auch die Unterhaltsregelung umfasst, gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Das Bezirksgericht nimmt den Scheidungsantrag ohne diese Vereinbarung nicht entgegen. Die Unterhaltsvereinbarung ist daher eine formelle Voraussetzung der einvernehmlichen Scheidung.

Wenn beide Ehegatten auf jeden nachehelichen Unterhalt verzichten wollen — häufig bei kurzen Ehen, bei annähernd gleichem Einkommen beider oder wenn beide Ehegatten über ausreichende eigene Mittel verfügen — muss dieser Verzicht schriftlich festgehalten werden (EheG §68 Abs 2). Ohne schriftlichen Verzicht können später Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.

Für Fälle mit Auslandsbezug — österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz im EU-Ausland, gemischnationale Ehen — ist die Unterhaltsvereinbarung besonders wichtig, da sie gemäß der EU-Unterhaltsverordnung (EG Nr. 4/2009) das anzuwendende Recht und die zuständige Behörde (Ständige Behörde in Österreich: ÖJK) klären kann.

Bei Ehegatten mit erheblichem Vermögensunterschied oder bei Aufgabe eines Berufs zugunsten der Familie (z.B. jahrelange Kinderbetreuung) sichert die Unterhaltsvereinbarung den wirtschaftlich schwächeren Teil für die notwendige Übergangszeit bis zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit.

Was gehört in Ihr Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung Österreich?

Eine rechtswirksame nacheheliche Unterhaltsvereinbarung in Österreich nach EheG §§66–68 enthält folgende Kernbestandteile:

**1. Vollständige Parteiangaben**: Vollständige Namen, Geburtsdaten, aktuelle Meldeadressen, österreichische Sozialversicherungsnummern beider Ehegatten sowie Angaben zum Scheidungsbeschluss (Datum, Aktenzeichen des Bezirksgerichts, Rechtskraftdatum).

**2. Unterhaltsart**: Festlegung, ob laufender Geldunterhalt (monatlicher Betrag), einmaliger Abfindungsunterhalt (Kapitalabfindung nach EheG §70) oder Unterhalt in Naturalien (z.B. Nutzung der Ehewohnung) vereinbart wird.

**3. Unterhaltsberechnung**: Monatlicher Nettobetrag in EUR (z.B. €850,00), Fälligkeitstermin (z.B. jeweils zum 5. des Monats), Zahlungsweg (IBAN des Unterhaltsempfängers). Hinweis: Die OGH-Rechtsprechung orientiert sich an 25–33% des Nettoeinkommens des Pflichtigen.

**4. Unterhaltsdauer und Befristung**: Beginn (= Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses), Ende (bestimmtes Datum, Eintritt eines Ereignisses wie Wiederverheiratung oder Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit) oder unbefristete Leistung. EheG §69 Abs 2 ermöglicht zeitliche Begrenzung.

**5. Wertsicherungsklausel**: Automatische Anpassung an den Verbraucherpreisindex (VPI) der Statistik Austria; Anpassungsintervall (jährlich, zum 1. Jänner); Prozentsatz der Weitergabe von Indexveränderungen (100% oder z.B. 80%).

**6. Erlöschensgründe**: Wann der Unterhaltsanspruch erlischt — Wiederheirat des Berechtigten (EheG §75), Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (EPG), dauerhaftes Eheähnliches Zusammenleben, Tod eines der Beteiligten.

**7. Unterhaltsverzicht (optional)**: Falls beide Ehegatten auf jeden nachehelichen Unterhalt verzichten — ausdrückliche Formulierung des wechselseitigen Verzichts nach EheG §68 Abs 2 und ABGB §879 (Sittenwidrigkeitsprüfung erforderlich).

**8. Einkommensnachweis-Pflicht**: Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, jährlich Einkommensnachweise (Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid aus FinanzOnline) vorzulegen; Recht des Berechtigten, bei wesentlicher Einkommensveränderung eine Anpassung zu verlangen.

**9. Steuerliche Regelung**: Hinweis, dass Unterhaltsleistungen beim Empfänger nach EStG §29 Z 1 als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind (über €730 jährlich); Abzugsfähigkeit beim Zahler nach Durchschnittssteuersatz (§34 EStG) ist nur im Rahmen des Unterhaltsabsetzbetrags für Kinder möglich, nicht für Ehegattenunterhalt.

**10. Vollstreckbarkeit**: Errichtung als Notariatsakt mit Exekutionsklausel (NO §89) empfohlen. Vorlage auf forms-legal.com führt durch alle Pflichtfelder.

Die Vorlage auf forms-legal.com hilft Ihnen, alle diese Elemente korrekt nach österreichischem Recht (EheG, ABGB, EStG) einzutragen und eine vollständige, gerichtsfeste Unterhaltsvereinbarung zu erstellen.

So füllen Sie Ihr Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung Österreich aus

Das Ausfüllen einer nachehelichen Unterhaltsvereinbarung in Österreich erfolgt nach diesen Schritten:

**Schritt 1 — Scheidungsdaten eingeben**: Tragen Sie das Aktenzeichen des Bezirksgerichts, das Datum des Scheidungsbeschlusses und das Datum der Rechtskraft ein. Diese Daten stehen im Scheidungsbeschluss (zugestellt durch das Bezirksgericht).

**Schritt 2 — Einkommensverhältnisse ermitteln**: Beschaffen Sie aktuelle Einkommensnachweise beider Ehegatten — Lohnzettel (L16) des letzten Jahres, aktuellster Einkommensteuerbescheid aus FinanzOnline, ggf. Pensionsmitteilungen der PVA oder Leistungsbescheide der ÖGK.

**Schritt 3 — Unterhaltsart festlegen**: Entscheiden Sie gemeinsam, ob laufender Unterhalt (monatlich), eine einmalige Kapitalabfindung nach EheG §70 oder ein vollständiger Verzicht vereinbart wird. Bei Uneinigkeit empfiehlt sich eine Beratung bei der Arbeiterkammer (AK), die kostenlose Unterhaltsberatung anbietet.

**Schritt 4 — Betrag und Fälligkeit eintragen**: Monatlichen Nettobetrag (in EUR, z.B. €900,00), Fälligkeitstag (z.B. 5. des Monats) und IBAN des Unterhaltsempfängers eintragen.

**Schritt 5 — Wertsicherung formulieren**: VPI-Klausel nach Statistik Austria aufnehmen: Basis-Index (aktuell verfügbar auf statistik.at), Anpassungsintervall (empfohlen: jährlich zum 1. Jänner), erstmalige Anpassung nach mindestens einem Jahr.

**Schritt 6 — Erlöschensgründe definieren**: Klare Formulierung, wann die Unterhaltspflicht endet. Prüfen Sie, ob die Wiederverheiratungsklausel (EheG §75) aufgenommen werden soll.

**Schritt 7 — Steuerhinweise ergänzen**: Halten Sie fest, dass der Unterhaltsempfänger die Zahlungen in seiner Einkommensteuererklärung (ANV/E1) bei FinanzOnline unter sonstige Einkünfte deklarieren muss.

**Schritt 8 — Unterschrift und Beglaubigung**: Beide Parteien unterzeichnen handschriftlich. Für sofortige Vollstreckbarkeit: Errichtung als Notariatsakt bei einem österreichischen Notar (Verzeichnis unter notar.at). Die notarielle Gebühr richtet sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG).

Häufige Fehler bei Ihrem Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung Österreich

Bei nachehelichen Unterhaltsvereinbarungen in Österreich unterlaufen typische Fehler:

**Fehler 1 — Kein schriftlicher Unterhaltsverzicht**: Der mündlich besprochene Verzicht wird nicht schriftlich festgehalten. EheG §68 Abs 2 verlangt für einen wirksamen Verzicht die Schriftform — mündliche Verzichtserklärungen sind unwirksam, und der Unterhaltsanspruch kann später noch geltend gemacht werden.

**Fehler 2 — Fehlende Wertsicherungsklausel**: Fester Betrag ohne Indexanpassung. Nach einigen Jahren verliert der nominelle Betrag durch Inflation an Kaufkraft. Die Statistik Austria veröffentlicht den VPI monatlich; eine automatische Anpassungsklausel verhindert Streit über Anpassungen.

**Fehler 3 — Sittenwidriger Unterhaltsverzicht**: Ein Verzicht wird vereinbart, ohne die wirtschaftliche Situation des Verzichtenden zu prüfen. Wenn der Verzichtende dadurch auf Sozialhilfe (Mindestsicherung) angewiesen ist, kann das Bezirksgericht den Verzicht nach ABGB §879 als sittenwidrig erklären.

**Fehler 4 — Unklare Erlöschenstatbestände**: Nicht geregelt, ob und wann der Unterhaltsanspruch bei Wiederverheiratung, Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft (EPG) oder dauerhaftem eheähnlichem Zusammenleben erlischt. EheG §75 regelt nur die Wiederverheiratung — andere Fälle müssen explizit vereinbart werden.

**Fehler 5 — Fehlende steuerliche Hinweise**: Dem Unterhaltsempfänger ist nicht bewusst, dass die Zahlungen in der jährlichen Einkommensteuererklärung bei FinanzOnline angegeben werden müssen. Unterlassene Deklaration kann zu Nachzahlungen plus Zinsen und Strafen führen.

**Fehler 6 — Keine klare Verknüpfung mit dem Scheidungsbeschluss**: Das Aktenzeichen und das Rechtskraftdatum des Scheidungsbeschlusses fehlen. Ohne diese Daten ist unklar, ab wann die Unterhaltsvereinbarung gilt.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §34 EStGDE official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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