Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung Österreich
EheG §§66–68; ABGB §§94, 231
NACHEHELICHE UNTERHALTSVEREINBARUNG
gemäß EheG §§66–68 und ABGB §§94, 231
1. DIE PARTEIEN
Diese Vereinbarung wird geschlossen zwischen:
UNTERHALTSPFLICHTIGER: [Name Unterhaltspflichtiger] Adresse: [Adresse Unterhaltspflichtiger]
UNTERHALTSBERECHTIGTER: [Name Unterhaltsberechtigter] Adresse: [Adresse Unterhaltsberechtigter]
Bezug: Scheidungsbeschluss des [Scheidungsgericht], Az. [Aktenzeichen Scheidungsbeschluss], rechtskräftig seit [Rechtskraftdatum].
2. NACHEHELICHER UNTERHALT (EheG §§66–68)
Art des Unterhalts: [Unterhaltsart].
Monatlicher Unterhaltsbetrag: EUR [Monatlicher Unterhalt], fällig jeweils zum [Fälligkeitstag]. des Monats, zahlbar auf IBAN [IBAN Unterhaltsberechtigter].
Beginn der Zahlungen: [Beginn Unterhalt]. Dauer: [Unterhaltsdauer]. Enddatum (falls befristet): [Unterhalt Enddatum].
3. WERTSICHERUNG UND ERLÖSCHENSGRÜNDE
Wertsicherung: [Wertsicherung]. Anpassungsbasis: VPI der Statistik Austria; jährliche Anpassung zum 1. Jänner.
Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Eintritt folgender Ereignisse: [Erlöschensgründe].
4. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht (EheG, ABGB, EStG). Zuständig ist das Bezirksgericht am Wohnsitz des Beklagten.
Unterhaltsleistungen sind beim Empfänger nach EStG §29 Z 1 als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Der Empfänger ist verpflichtet, diese Zahlungen in seiner Einkommensteuererklärung (ANV/E1) bei FinanzOnline anzugeben.
Salvatorische Klausel (ABGB §878): Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft.
Unterhaltspflichtiger
________________
Signature
Unterhaltsberechtigter
________________
Signature
Was ist Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung Österreich?
Die Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung ist ein nach Ehegesetz (EheG) §§66–68; ABGB §§94, 231 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Unterhaltsrecht nach der Scheidung unterscheidet streng zwischen dem schuldhaften Scheidungsfall (EheG §66: bei alleinigem oder überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten hat der Schuldlose Anspruch auf angemessenen Unterhalt) und dem Unterhaltsanspruch nach einvernehmlicher Scheidung (EheG §68: Unterhalt nach Billigkeit). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in Entscheidungen wie OGH 1 Ob 233/00y klargestellt, dass Unterhaltsvereinbarungen zwischen Geschiedenen als Verträge nach ABGB §§859 ff. grundsätzlich bindend sind, soweit sie nicht gegen zwingende Schutzvorschriften verstoßen.
Eine Unterhaltsvereinbarung schafft gegenüber dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch drei wesentliche Vorteile: Rechtssicherheit durch schriftliche Festlegung von Betrag und Dauer; Vermeidung aufwendiger Unterhaltsprozesse vor dem Bezirksgericht; und die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch im beiderseitigen Einvernehmen auszuschließen (Unterhaltsverzicht), was das Gesetz nach EheG §68 Abs 2 ausdrücklich erlaubt.
Von der Unterhaltsvereinbarung zu unterscheiden ist der Kindesunterhalt nach ABGB §140, der einem eigenen Regime folgt und dem Minderjährigen direkt zusteht — auf diesen kann nicht verzichtet werden (ABGB §140 Abs 2 iVm §247). Die Unterhaltsvereinbarung bezieht sich ausschließlich auf den Unterhalt zwischen den früheren Ehegatten.
In Österreich wird die Unterhaltsvereinbarung häufig als Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung nach ABGB §97a vor dem Bezirksgericht vorgelegt. Bei einvernehmlicher Scheidung nach EheG §55a prüft das Gericht, ob die Vereinbarung die Mindestanforderungen erfüllt. Eine als Notariatsakt nach Notariatsordnung (NO) §52 ff. errichtete Unterhaltsvereinbarung ist sofort vollstreckbar (Exekutionsklausel nach NO §89), ohne dass ein weiteres Gerichtsverfahren notwendig ist.
Bei Unterhaltsverzicht muss sorgfältig geprüft werden, ob der Verzicht nach EheG §68 Abs 2 und ABGB §879 sittenwidrig ist. Der OGH hat in OGH 7 Ob 102/11z Kriterien entwickelt: Ein Verzicht ist dann ungültig, wenn er den Berechtigten in eine soziale Notlage treibt, die zur öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) zwingt. FinanzOnline ermöglicht dem Unterhaltsempfänger, Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte nach EStG §29 Z 1 zu erklären.
Wann brauchen Sie Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung Österreich?
Eine nacheheliche Unterhaltsvereinbarung in Österreich wird in folgenden Situationen benötigt:
Bei jeder Scheidung, bei der einer der Ehegatten nach der Trennung auf die wirtschaftliche Unterstützung des anderen angewiesen ist — sei es wegen Erwerbslosigkeit, Teilzeitarbeit wegen Kinderbetreuung oder gesundheitlicher Einschränkungen. EheG §66 räumt dem schuldlos Geschiedenen einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein; ohne schriftliche Vereinbarung muss dieser gerichtlich geltend gemacht werden.
Bei einvernehmlicher Scheidung nach EheG §55a ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die auch die Unterhaltsregelung umfasst, gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Das Bezirksgericht nimmt den Scheidungsantrag ohne diese Vereinbarung nicht entgegen. Die Unterhaltsvereinbarung ist daher eine formelle Voraussetzung der einvernehmlichen Scheidung.
Wenn beide Ehegatten auf jeden nachehelichen Unterhalt verzichten wollen — häufig bei kurzen Ehen, bei annähernd gleichem Einkommen beider oder wenn beide Ehegatten über ausreichende eigene Mittel verfügen — muss dieser Verzicht schriftlich festgehalten werden (EheG §68 Abs 2). Ohne schriftlichen Verzicht können später Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
Für Fälle mit Auslandsbezug — österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz im EU-Ausland, gemischnationale Ehen — ist die Unterhaltsvereinbarung besonders wichtig, da sie gemäß der EU-Unterhaltsverordnung (EG Nr. 4/2009) das anzuwendende Recht und die zuständige Behörde (Ständige Behörde in Österreich: ÖJK) klären kann.
Bei Ehegatten mit erheblichem Vermögensunterschied oder bei Aufgabe eines Berufs zugunsten der Familie (z.B. jahrelange Kinderbetreuung) sichert die Unterhaltsvereinbarung den wirtschaftlich schwächeren Teil für die notwendige Übergangszeit bis zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit.
Was gehört in Ihr Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung Österreich?
Eine rechtswirksame nacheheliche Unterhaltsvereinbarung in Österreich nach EheG §§66–68 enthält folgende Kernbestandteile:
**1. Vollständige Parteiangaben**: Vollständige Namen, Geburtsdaten, aktuelle Meldeadressen, österreichische Sozialversicherungsnummern beider Ehegatten sowie Angaben zum Scheidungsbeschluss (Datum, Aktenzeichen des Bezirksgerichts, Rechtskraftdatum).
**2. Unterhaltsart**: Festlegung, ob laufender Geldunterhalt (monatlicher Betrag), einmaliger Abfindungsunterhalt (Kapitalabfindung nach EheG §70) oder Unterhalt in Naturalien (z.B. Nutzung der Ehewohnung) vereinbart wird.
**3. Unterhaltsberechnung**: Monatlicher Nettobetrag in EUR (z.B. €850,00), Fälligkeitstermin (z.B. jeweils zum 5. des Monats), Zahlungsweg (IBAN des Unterhaltsempfängers). Hinweis: Die OGH-Rechtsprechung orientiert sich an 25–33% des Nettoeinkommens des Pflichtigen.
**4. Unterhaltsdauer und Befristung**: Beginn (= Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses), Ende (bestimmtes Datum, Eintritt eines Ereignisses wie Wiederverheiratung oder Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit) oder unbefristete Leistung. EheG §69 Abs 2 ermöglicht zeitliche Begrenzung.
**5. Wertsicherungsklausel**: Automatische Anpassung an den Verbraucherpreisindex (VPI) der Statistik Austria; Anpassungsintervall (jährlich, zum 1. Jänner); Prozentsatz der Weitergabe von Indexveränderungen (100% oder z.B. 80%).
**6. Erlöschensgründe**: Wann der Unterhaltsanspruch erlischt — Wiederheirat des Berechtigten (EheG §75), Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (EPG), dauerhaftes Eheähnliches Zusammenleben, Tod eines der Beteiligten.
**7. Unterhaltsverzicht (optional)**: Falls beide Ehegatten auf jeden nachehelichen Unterhalt verzichten — ausdrückliche Formulierung des wechselseitigen Verzichts nach EheG §68 Abs 2 und ABGB §879 (Sittenwidrigkeitsprüfung erforderlich).
**8. Einkommensnachweis-Pflicht**: Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, jährlich Einkommensnachweise (Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid aus FinanzOnline) vorzulegen; Recht des Berechtigten, bei wesentlicher Einkommensveränderung eine Anpassung zu verlangen.
**9. Steuerliche Regelung**: Hinweis, dass Unterhaltsleistungen beim Empfänger nach EStG §29 Z 1 als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind (über €730 jährlich); Abzugsfähigkeit beim Zahler nach Durchschnittssteuersatz (§34 EStG) ist nur im Rahmen des Unterhaltsabsetzbetrags für Kinder möglich, nicht für Ehegattenunterhalt.
**10. Vollstreckbarkeit**: Errichtung als Notariatsakt mit Exekutionsklausel (NO §89) empfohlen. Vorlage auf forms-legal.com führt durch alle Pflichtfelder.
Die Vorlage auf forms-legal.com hilft Ihnen, alle diese Elemente korrekt nach österreichischem Recht (EheG, ABGB, EStG) einzutragen und eine vollständige, gerichtsfeste Unterhaltsvereinbarung zu erstellen.
So füllen Sie Ihr Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung Österreich aus
Das Ausfüllen einer nachehelichen Unterhaltsvereinbarung in Österreich erfolgt nach diesen Schritten:
**Schritt 1 — Scheidungsdaten eingeben**: Tragen Sie das Aktenzeichen des Bezirksgerichts, das Datum des Scheidungsbeschlusses und das Datum der Rechtskraft ein. Diese Daten stehen im Scheidungsbeschluss (zugestellt durch das Bezirksgericht).
**Schritt 2 — Einkommensverhältnisse ermitteln**: Beschaffen Sie aktuelle Einkommensnachweise beider Ehegatten — Lohnzettel (L16) des letzten Jahres, aktuellster Einkommensteuerbescheid aus FinanzOnline, ggf. Pensionsmitteilungen der PVA oder Leistungsbescheide der ÖGK.
**Schritt 3 — Unterhaltsart festlegen**: Entscheiden Sie gemeinsam, ob laufender Unterhalt (monatlich), eine einmalige Kapitalabfindung nach EheG §70 oder ein vollständiger Verzicht vereinbart wird. Bei Uneinigkeit empfiehlt sich eine Beratung bei der Arbeiterkammer (AK), die kostenlose Unterhaltsberatung anbietet.
**Schritt 4 — Betrag und Fälligkeit eintragen**: Monatlichen Nettobetrag (in EUR, z.B. €900,00), Fälligkeitstag (z.B. 5. des Monats) und IBAN des Unterhaltsempfängers eintragen.
**Schritt 5 — Wertsicherung formulieren**: VPI-Klausel nach Statistik Austria aufnehmen: Basis-Index (aktuell verfügbar auf statistik.at), Anpassungsintervall (empfohlen: jährlich zum 1. Jänner), erstmalige Anpassung nach mindestens einem Jahr.
**Schritt 6 — Erlöschensgründe definieren**: Klare Formulierung, wann die Unterhaltspflicht endet. Prüfen Sie, ob die Wiederverheiratungsklausel (EheG §75) aufgenommen werden soll.
**Schritt 7 — Steuerhinweise ergänzen**: Halten Sie fest, dass der Unterhaltsempfänger die Zahlungen in seiner Einkommensteuererklärung (ANV/E1) bei FinanzOnline unter sonstige Einkünfte deklarieren muss.
**Schritt 8 — Unterschrift und Beglaubigung**: Beide Parteien unterzeichnen handschriftlich. Für sofortige Vollstreckbarkeit: Errichtung als Notariatsakt bei einem österreichischen Notar (Verzeichnis unter notar.at). Die notarielle Gebühr richtet sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG).
Rechtliche Anforderungen für Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung Österreich
Folgende rechtliche Anforderungen gelten für nacheheliche Unterhaltsvereinbarungen in Österreich:
**Schriftform**: EheG §68 Abs 2 verlangt für einen wirksamen Unterhaltsverzicht Schriftform. Für die allgemeine Unterhaltsvereinbarung schreibt das Gesetz keine besondere Form vor, jedoch ist Schriftform aus Beweisgründen zwingend zu empfehlen.
**Kein Sittenwidrigkeitsverstoß (ABGB §879)**: Unterhaltsvereinbarungen, die den Berechtigten in eine offensichtliche Notlage bringen oder auf öffentliche Fürsorge verweisen, sind nach ABGB §879 Abs 2 Z 3 nichtig. Der OGH (z.B. OGH 7 Ob 102/11z) überprüft insbesondere Unterhaltsverzichte auf Sittenwidrigkeit.
**Prüfung durch das Scheidungsgericht**: Bei einvernehmlicher Scheidung nach EheG §55a muss die Unterhaltsvereinbarung dem Bezirksgericht vorgelegt werden. Das Gericht prüft, ob die Vereinbarung den Mindestvoraussetzungen entspricht und kein Ehegatte gröblich benachteiligt wird.
**Steuerliche Konsequenzen (EStG)**: Unterhaltsleistungen an den früheren Ehegatten sind beim Empfänger ab €730 jährlich als sonstige Einkünfte nach EStG §29 Z 1 steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung (ANV/E1 bei FinanzOnline) anzugeben. Beim Zahler ist Ehegattenunterhalt nach EStG §20 Abs 1 Z 4 nicht als Sonderausgabe abzugsfähig.
**Vollstreckbarkeit**: Für direkte Exekution ohne Gerichtsverfahren muss die Vereinbarung als Notariatsakt nach NO §52 ff. mit Exekutionsklausel (NO §89) errichtet werden. Bei Zahlungsrückstand kann dann direkt Exekutionsbewilligung gemäß EO §1 Z 17 beantragt werden, insbesondere Gehaltsexekution nach EO §291a.
**Abänderungsrecht**: Wesentliche Änderungen der Verhältnisse (Einkommenssteigerung, Erkrankung, Arbeitslosigkeit) berechtigen zur gerichtlichen Abänderung nach §§68a–68b EheG. Die Vereinbarung kann einen eigenen Anpassungsmechanismus vorsehen, um gerichtliche Verfahren zu vermeiden.
Häufige Fehler bei Ihrem Nacheheliche Unterhaltsvereinbarung Österreich
Bei nachehelichen Unterhaltsvereinbarungen in Österreich unterlaufen typische Fehler:
**Fehler 1 — Kein schriftlicher Unterhaltsverzicht**: Der mündlich besprochene Verzicht wird nicht schriftlich festgehalten. EheG §68 Abs 2 verlangt für einen wirksamen Verzicht die Schriftform — mündliche Verzichtserklärungen sind unwirksam, und der Unterhaltsanspruch kann später noch geltend gemacht werden.
**Fehler 2 — Fehlende Wertsicherungsklausel**: Fester Betrag ohne Indexanpassung. Nach einigen Jahren verliert der nominelle Betrag durch Inflation an Kaufkraft. Die Statistik Austria veröffentlicht den VPI monatlich; eine automatische Anpassungsklausel verhindert Streit über Anpassungen.
**Fehler 3 — Sittenwidriger Unterhaltsverzicht**: Ein Verzicht wird vereinbart, ohne die wirtschaftliche Situation des Verzichtenden zu prüfen. Wenn der Verzichtende dadurch auf Sozialhilfe (Mindestsicherung) angewiesen ist, kann das Bezirksgericht den Verzicht nach ABGB §879 als sittenwidrig erklären.
**Fehler 4 — Unklare Erlöschenstatbestände**: Nicht geregelt, ob und wann der Unterhaltsanspruch bei Wiederverheiratung, Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft (EPG) oder dauerhaftem eheähnlichem Zusammenleben erlischt. EheG §75 regelt nur die Wiederverheiratung — andere Fälle müssen explizit vereinbart werden.
**Fehler 5 — Fehlende steuerliche Hinweise**: Dem Unterhaltsempfänger ist nicht bewusst, dass die Zahlungen in der jährlichen Einkommensteuererklärung bei FinanzOnline angegeben werden müssen. Unterlassene Deklaration kann zu Nachzahlungen plus Zinsen und Strafen führen.
**Fehler 6 — Keine klare Verknüpfung mit dem Scheidungsbeschluss**: Das Aktenzeichen und das Rechtskraftdatum des Scheidungsbeschlusses fehlen. Ohne diese Daten ist unklar, ab wann die Unterhaltsvereinbarung gilt.
Quellen und Zitate
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- §34 EStGDE official
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Ja, ein Unterhaltsverzicht ist nach EheG §68 Abs 2 in Österreich ausdrücklich möglich und muss schriftlich vereinbart werden. Beide früheren Ehegatten können gegenseitig oder einseitig auf jeden nachehelichen Unterhaltsanspruch verzichten. Der Verzicht darf jedoch nicht sittenwidrig nach ABGB §879 sein: Ein Verzicht ist unwirksam, wenn er den Verzichtenden in eine soziale Notlage treibt, die zur öffentlichen Sozialhilfe (Mindestsicherung) zwingt. Der OGH prüft in solchen Fällen, ob beide Parteien in voller Kenntnis ihrer Situation und ohne Druck gehandelt haben. Empfehlung: Vor einem Unterhaltsverzicht eine kostenlose Beratung bei der Arbeiterkammer (AK) oder einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.
Der nacheheliche Unterhalt in Österreich richtet sich nach der OGH-Rechtsprechung zu EheG §§66–68. Bei einer Scheidung mit Alleinverschulden des anderen Ehegatten (EheG §66) hat der Schuldlose Anspruch auf Unterhalt entsprechend dem ehelichen Lebensstandard, beschränkt auf die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Bei einvernehmlicher Scheidung (EheG §68) wird Unterhalt nach Billigkeit bemessen. Als Faustregel gilt: Der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte schuldet in der Regel 25–33% seines monatlichen Nettoeinkommens, unter Berücksichtigung eigener Lebensbedürfnisse und allfälliger Sorgepflichten (Kindesunterhalt). Bei längeren Ehen (über 10 Jahre) und Aufgabe des Berufs für die Familie kann der Unterhalt auch über die Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus zugesprochen werden. Die Arbeiterkammer (AK) bietet kostenlose telefonische Unterhaltsberatung.
Die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs in Österreich ist gesetzlich nicht streng begrenzt, sondern hängt von den konkreten Umständen ab. EheG §69 Abs 2 erlaubt ausdrücklich eine zeitliche Begrenzung in der Unterhaltsvereinbarung. Der OGH orientiert sich dabei an der Ehedauer, dem Alter der Ehegatten, der Dauer der Berufspause (z.B. wegen Kinderbetreuung) und den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Eigenständigkeit. Typischerweise wird nachehelicher Unterhalt für 3–5 Jahre vereinbart (Übergangsunterhalt), bis der Berechtigte wieder voll erwerbstätig ist oder durch Umschulung eine eigenständige Lebensgrundlage geschaffen hat. Bei langen Ehen und dauerhafter Berufsaufgabe kann auch unbefristeter Unterhalt angemessen sein. Die Unterhaltsvereinbarung sollte klare Ausstiegskriterien (Datum, Ereignis) festlegen.
Bei Zahlungsrückstand stehen dem Unterhaltsberechtigten in Österreich mehrere Wege offen. Wurde die Unterhaltsvereinbarung als Notariatsakt mit Exekutionsklausel (NO §89) errichtet, kann direkt beim Bezirksgericht die Exekutionsbewilligung beantragt werden (EO §1 Z 17) — ohne vorheriges Gerichtsverfahren. Das effektivste Mittel ist die Gehaltsexekution nach EO §291a: Das Bezirksgericht ordnet an, dass der Arbeitgeber des Pflichtigen monatlich den geschuldeten Betrag direkt an den Berechtigten überweist. Ein Pfändungsfreigrenzenbescheid schützt das Existenzminimum des Pflichtigen. Zusätzlich kann der Unterhaltsberechtigte einen Vorschuss aus dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen, wenn es sich um Kindesunterhalt handelt. Für Ehegattenunterhalt gibt es keinen staatlichen Vorschuss; die Exekution durch das Bezirksgericht ist der einzige Weg.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung nach EheG §55a in Österreich ist die Vorlage der Unterhaltsvereinbarung (als Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung) beim Bezirksgericht gesetzlich zwingend — ohne sie nimmt das Gericht den Scheidungsantrag nicht entgegen. Bei einer strittigen Scheidung nach EheG §55 oder bei einer außergerichtlichen nachträglichen Unterhaltsregelung muss die Vereinbarung nicht zwingend eingereicht werden. Wurde die Vereinbarung als Notariatsakt errichtet, ist sie ohne Einreichung beim Gericht vollstreckbar. Für eine gerichtliche Genehmigung und damit erhöhte Rechtssicherheit kann die Vereinbarung freiwillig dem zuständigen Bezirksgericht vorgelegt werden.
Nacheheliche Unterhaltszahlungen an den früheren Ehegatten sind in Österreich beim Zahler nach EStG §20 Abs 1 Z 4 nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Beim Empfänger sind die Zahlungen hingegen nach EStG §29 Z 1 als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, sobald sie jährlich €730,00 übersteigen (Einschleifregelung bis €1.460). Die Zahlungen müssen in der jährlichen Einkommensteuererklärung (ANV — Arbeitnehmerveranlagung oder E1 für Selbständige) bei FinanzOnline angegeben werden. Der Unterhaltsempfänger sollte alle Bankbelege als Nachweise für das Finanzamt Österreich aufbewahren. Für Kindesunterhalt gilt: Unterhaltszahlungen an Kinder sind steuerfrei (EStG §3 Abs 1 Z 4); der Unterhaltsabsetzbetrag (€58,40 monatlich pro Kind, §33 Abs 4 Z 3 EStG) steht dem Zahler zu, wenn er mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten trägt.
In Österreich sind diese beiden Ansprüche zeitlich klar getrennt. Der Ehegattenunterhalt nach ABGB §94 besteht während aufrechter Ehe und während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung. Beide Ehegatten sind wechselseitig verpflichtet, nach ihren Kräften und Fähigkeiten zur gemeinsamen Lebensführung beizutragen; der wirtschaftlich stärkere Ehegatte schuldet dem wirtschaftlich schwächeren angemessenen Unterhalt. Der nacheheliche Unterhalt nach EheG §§66–68 hingegen beginnt erst mit Rechtskraft der Scheidung und folgt anderen Regeln: Er hängt vom Verschulden (§66) oder von Billigkeitsgründen (§68) ab, kann in der Vereinbarung zeitlich begrenzt und auf den Unterhalt verzichtet werden. Beide Ansprüche können in einem Gesamtdokument — Trennungsvereinbarung plus nacheheliche Unterhaltsvereinbarung — zusammengefasst werden, was Kosten und Aufwand spart.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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