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Schenkungsvertrag privat Österreich

Schenkungsvertrag privat Österreich

ABGB §§938–956

SCHENKUNGSVERTRAG (PRIVAT)

ABGB §§938–956 — Republik Österreich

1. VERTRAGSPARTEIEN

SCHENKER: [Name Schenker] Geboren am: [Geburtsdatum Schenker] Adresse: [Adresse Schenker]

BESCHENKTER: [Name Beschenkter] Geboren am: [Geburtsdatum Beschenkter] Adresse: [Adresse Beschenkter]

2. SCHENKUNGSGEGENSTAND (ABGB §938)

2.1

Art des Schenkungsobjekts: [Art Schenkungsobjekt]. Beschreibung: [Objektbeschreibung].

2.2

Schätzwert: EUR [Schätzwert]. Schenkungsanlass: [Schenkungsanlass].

2.3

Der Schenker überträgt das oben beschriebene Schenkungsobjekt unentgeltlich auf den Beschenkten. Der Beschenkte nimmt die Schenkung an. Datum der Übergabe: [Übergabedatum].

3. AUFLAGEN UND BEDINGUNGEN (ABGB §954)

3.1

Auflagen: [Auflagen]. Bei Nichterfüllung einer vereinbarten Auflage steht dem Schenker das Widerrufsrecht nach ABGB §954 zu.

3.2

Pflichtteilsanrechnung: [Pflichtteilsanrechnung] (ABGB §§788–803; ErbRÄG 2015).

4. STEUERLICHE HINWEISE

Die Schenkungssteuer wurde in Österreich mit BGBl I Nr. 85/2008 ab 1. August 2008 abgeschafft. Bei beweglichen Sachen fällt keine Grunderwerbsteuer (GrEStG) an. Bei Schenkung von GmbH-Anteilen: WiEReG-Meldepflicht prüfen. Der Schenker erklärt, dass ihm keine steuerlichen Hindernisse bekannt sind.

5. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

5.1

Widerrufsrecht: Die Schenkung kann nach ABGB §§947–948 widerrufen werden bei Verarmung des Schenkers (§947) oder grober Undankbarkeit des Beschenkten (§948). Ein allgemeines Reurecht besteht nicht.

5.2

Salvatorische Klausel (ABGB §878). Österreichisches Recht. Zuständiges Gericht: Bezirksgericht am Wohnsitz des Beklagten.

Schenker

________________

Signature

Beschenkter

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Schenkungsvertrag privat Österreich?

Der Schenkungsvertrag privat ist ein nach ABGB Paragraphen 938-956; Gebührengesetz (GebG) Paragraph 33 TP 5 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Nach ABGB Paragraph 943 ist bei der Schenkung einer Sache ohne tatsächliche Übergabe (die Sache bleibt beim Schenker) ein schriftlicher Schenkungsvertrag erforderlich, um einen klagbaren Schenkungsanspruch zu begründen. Mit körperlicher Übergabe (Tradition brevi manu) besteht hingegen kein Schriftformerfordernis; der Schenkungsvertrag wird durch Übergabe der Sache (ABGB Paragraph 426) vollzogen und ist formfrei gültig. In der Praxis empfiehlt sich in jedem Fall ein schriftlicher Schenkungsvertrag, da er bei spätercen Erbschaftsstreitigkeiten, Schenkungswiderrufsverfahren und steuerlichen Fragen als entscheidendes Beweismittel dient.

Seit der Abschaffung der österreichischen Schenkungssteuer (ErbStG) mit Wirkung 1. August 2008 gibt es in Österreich keine Schenkungssteuer mehr. Schenkungen zwischen Privatpersonen sind daher grundsätzlich steuerfrei - mit Ausnahme besonderer steuerlicher Folgetatbestände: Bei Schenkung von Immobilien fällt die Grunderwerbsteuer (GrEStG Paragraph 3 Abs. 1 Z 2) an; bei Schenkung von betrieblichem Vermögen können Ertragsteuern (EStG) entstehen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 2 Ob 148/05g klargestellt, dass ein Schenkungsvertrag nur dann widerrufen werden kann, wenn einer der gesetzlich anerkannten Widerrufsgründe nach ABGB Paragraphen 947-956 vorliegt: grobe Undankbarkeit des Beschenkten (ABGB Paragraph 948), Verarmung des Schenkers (ABGB Paragraph 947) oder Nichterfüllung einer Schenkungsbedingung (ABGB Paragraph 954). Ein allgemeines Reurecht besteht nicht.

Eine Schenkung mit Auflage (ABGB Paragraph 954) ist in Österreich möglich: Der Beschenkte verpflichtet sich zur Erbringung einer Leistung (z.B. Pflege des Schenkers, Zahlung einer Geldsumme an einen Dritten). Bei Nichterfüllung der Auflage kann der Schenker den Widerruf verlangen. Schenkungen auf den Todesfall (ABGB Paragraph 956) - Schenkungsversprechen, das erst nach dem Tod des Schenkers wirksam werden soll - beduerfcen der Testamentsform und werden letztwilligen Verfügungen gleichgestellt.

Österreich hat keine Meldepflicht für Schenkungen zwischen Privatpersonen beim Finanzamt Österreich, soweit es sich um Geldschenkungen oder bewegliche Sachen handelt. Ausnahme: Schenkungen von Kapitalvermögen (Aktien, GmbH-Anteile) können meldepflichtig nach BWG oder WiEReG sein. Das Bezirksgericht (BG) ist zuständiges Gericht für Schenkungsstreitigkeiten im Rahmen des Aussersteitverfahrens.

Der private Schenkungsvertrag Österreich nach ABGB Paragraphen 938-956 steht in engem Zusammenhang mit dem österreichischen Erbrecht und dem Pflichtteilsrecht (ABGB Paragraphen 762-796, reformiert durch das ErbRaendeG 2015, BGBl I Nr. 87/2015). Schenkungen unter Lebenden werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Kinder des Schenkers berücksichtigt (ABGB Paragraph 789: sogenannte Hinzurechnung bei Pflichtteilsberechnung). Das ErbRaendeG 2015 hat die Anrechnungsregeln grundlegend reformiert: Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden ohne zeitliche Beschränkung berücksichtigt; Schenkungen an Dritte werden innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod des Schenkers zu 100 Prozent und ausserhalb von 2 Jahren nach einem gleitenden System berücksichtigt (Paragraph 789 Abs. 2 ABGB).

Die österreichische Schenkungssteuer wurde mit dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz-Aufhebungsgesetz (BGBl I Nr. 85/2008) ab 1. August 2008 für alle Schenkungen beweglicher und unbeweglicher Sachen (Immobilien) zwischen nahen Angehörigen abgeschafft. Allerdings fallen bei der Schenkung von Immobilien die Grunderwerbsteuer (GrEStG 1987, BGBl Nr. 309/1987) und die Grundbucheintragungsgebühr (GEG, BGBl I Nr. 114/2013) an. Bei der Schenkung von GmbH-Anteilen oder Kommanditanteilen können ertragsteuerliche Konsequenzen (Einkommensteuer auf stille Reserven nach EStG Paragraphen 27-30) entstehen.

Der Schenkungsvertrag privat in Österreich unterscheidet sich vom notariellen Schenkungsvertrag: Für Schenkungen ohne sofortige Übergabe beweglicher Sachen reicht ein formfreier schriftlicher Schenkungsvertrag (ABGB Paragraph 943 Schriftformerfordernis). Für Schenkungen von Immobilien (Liegenschaften) ist eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften (Notariatsordnung, RGBl Nr. 75/1871) und Eintragung im Grundbuch (GBG, RGBl Nr. 39/1925) erforderlich, jedoch kein voller Notariatsakt. Ausnahme: Bei gleichzeitigem Schenkungsversprechen ohne Übergabe einer Liegenschaft ist nach OGH-Rechtsprechung ein Notariatsakt erforderlich. Für Schenkungen von GmbH-Anteilen schreibt Paragraph 76 GmbHG (BGBl Nr. 58/1906 idgF) zwingend einen Notariatsakt vor, da die Abtretung von Geschäftsanteilen nur durch Notariatsakt wirksam ist.

Ein besonderer Anwendungsfall des privaten Schenkungsvertrags ist die vorweggenommene Erbfolge: Eltern schenken Kindern bereits zu Lebzeiten Vermögen, um zukünftige Erbschaftsstreitigkeiten zu vermeiden und Steuern zu optimieren. Die Schenkung auf den Todesfall (ABGB Paragraph 956 - Schenkungsversprechen, das erst nach dem Tod des Schenkers wirksam werden soll) bedarf hingegen der Testamentsform (Testament nach ABGB Paragraphen 577-601 oder öffentliche Urkunde nach ABGB Paragraph 587) und wird letztwilligen Verfügungen gleichgestellt. forms-legal.com bietet einen kostenloser Schenkungsvertrag Vorlage-Download für private Schenkungen beweglicher Sachen in Österreich.

Wann brauchen Sie Schenkungsvertrag privat Österreich?

Ein schriftlicher Schenkungsvertrag in Österreich wird in folgenden Situationen benötigt:

Bei Schenkung einer wertvollen Sache ohne sofortige körperliche Übergabe: Nach ABGB Paragraph 943 ist ohne Übergabe ein schriftlicher Schenkungsvertrag zwingend erforderlich, um einen klagbaren Anspruch zu begründen. Typisches Beispiel: Der Schenker kündigt an, ein Fahrzeug zu schenken, übergibt es aber erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Bei innerfamiliären Schenkungen zur Lebenszeit (vorweggenommene Erbfolge), bei denen sichergestellt werden soll, dass die Schenkung bei der späteren Erbschaftsaufteilung berücksichtigt wird. ABGB Paragraphen 788-803 bestimmt, dass Schenkungen unter Lebenden bei der Berechnung des Pflichtteils angerechnet werden können (Hinzurechnung). Der schriftliche Schenkungsvertrag mit genauen Wertangaben ist dabei essenziell.

Wenn der Schenker eine Schenkung mit Bedingungen oder Auflagen verknüpfen möchte (ABGB Paragraph 954), z.B. Pflegeverpflichtung des Beschenkten oder Nutzungsrecht des Schenkers an der geschenkten Sache (Fruchtgenussrecht). Ohne schriftliche Fixierung sind solche Auflagen nicht durchsetzbar.

Zur Absicherung von Widerrufsrechten: Ein schriftlicher Schenkungsvertrag dokumentiert den Schenkungszeitpunkt, was für die Berechnung der Widerrufsfrist (grobe Undankbarkeit: ABGB Paragraph 948; Verarmung: ABGB Paragraph 947) relevant ist.

Bei Schenkung von Fahrzeugen ist der schriftliche Schenkungsvertrag für die Ummeldung bei der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft (BH) als Nachweis des Eigentumsübergangs praktisch unerlasslich.

Bei Schenkung von Wertpapieren oder Sparguthaben: Banken und Depotbankvertreter fordern einen schriftlichen Schenkungsvertrag oder eine notariell beglaubigte Übertragungs-Vollmacht als Nachweis des rechtmässigen Eigentumsübergangs. Der schriftliche Schenkungsvertrag schützt beide Parteien vor spätercen Missverständnissen und ist beim Bezirksgericht (Ausserstreitverfahren) als Urkundenbeweis verwertbar.

Bei der schenkweisen Übertragung von Fahrzeugen: Der schriftliche Schenkungsvertrag ist für die Ummeldung des Kraftfahrzeugs bei der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft (BH) als Nachweis des Eigentumsübergangs unverzichtbar. Ohne schriftlichen Nachweis wird die Ummeldung nicht durchgeführt. Ausserdem dient der Schenkungsvertrag als Nachweis für die Kfz-Versicherungsumschreibung beim Versicherungsunternehmen. Bei der Schenkung eines Fahrzeugs müssen neben dem Schenkungsvertrag auch der Zulassungsschein und die Kennzeichenplatten bei der Zulassungsstelle mit dem neuen Eigentümer umgeschrieben werden.

Bei der schenkweisen Übertragung von Sparguthaben, Depots und Wertpapieren: Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU nach WAG 2018, BGBl I Nr. 107/2017) verlangen für die Übertragung eines Depots oder Sparguthabens auf eine andere Person einen schriftlichen Schenkungsvertrag oder eine notariell beglaubigte Abtretungserklärung. Bei Kapitalertragsteuer (KESt, EStG Paragraphen 27-27a): Unentgeltliche Übertragungen (Schenkungen) von Kapitalvermögen ausserhalb der Behaltefrist lösen grundsätzlich keine KESt aus; die Anschaffungskosten gehen auf den Beschenkten über (Paragraph 27a Abs. 4 Z 3 EStG).

Bei der innerfamiliären Vermoegensplanung: Grosseltern, die ihren Enkeln für Ausbildung oder Immobilienkauf eine grössere Geldsumme schenken, müssen beachten, dass Geldschenkungen bei der Pflichtteilsberechnung nach ABGB Paragraphen 788-803 unter Umständen angerechnet werden können. Ein schriftlicher Schenkungsvertrag mit exakter Betragsangabe und Datum ist daher für spätere Erbschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht (BG, Ausserstreitabteilung) unerlasslich. Der Notar oder Rechtsanwalt kann bei der Gestaltung einer steuerlich und erbrechtlich optimierten Schenkungsstruktur beraten.

Bei der Schenkung unter Unternehmerinnen und Unternehmern: Schenkungen von betrieblichem Vermögen (Unternehmensanteile, Betriebsstätten, gewerbliche Schutzrechte) haben steuerliche Konsequenzen nach EStG und KStG. Eine Schenkung von Unternehmensanteilen kann - wenn der Beschenkte kein naher Angehöriger ist - zu Steuern auf stille Reserven führen. Vor jeder Schenkung von betrieblichem Vermögen ist eine Steuerberatung (WKO-Steuerberater) unverzichtbar. Einen schriftlichen Schenkungsvertrag brauchen Sie auch, wenn der Schenker beabsichtigt, die Schenkung später im Testament zu erwähnen oder auf den Pflichtteil der Erben anzurechnen. Nur ein schriftlicher Nachweis mit Datum, Gegenstand und Wert der Schenkung schützt den Nachlass und vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht (BG). Bei Schenkungen von mehr als EUR 50.000 an Nichtpflichtteilsberechtigte empfiehlt sich zusätzlich eine Schenkungsanzeige an alle potenziellen Pflichtteilsberechtigten, um spätere Pflichtteilserhöhungsklagen (ABGB Paragraph 789) zu vermeiden.

Was gehört in Ihr Schenkungsvertrag privat Österreich?

Ein rechtswirsamer privater Schenkungsvertrag in Österreich nach ABGB Paragraphen 938-956 enthält folgende Kernelemente. Der forms-legal.com Schenkungsvertrag führt Sie durch alle Pflichtfelder eines österreichischen Schenkungsvertrags nach ABGB.

1. Vollständige Parteiangaben: Namen, Geburtsdaten, Meldeadressen und Lichtbildausweis-Nummern von Schenker und Beschenktem. Bei Schenkung an mehrere Personen: genaue Aufteilung der Schenkungsanteile.

2. Genaue Beschreibung des Schenkungsobjekts: Art der Sache (z.B. PKW mit VIN-Nummer, Schmuck mit Beschreibung, Geldbetrag in EUR, Wertpapiere mit ISIN und Anzahl, GmbH-Anteile mit Firmenbuchnummer und Nominalwert), Zustand, Schaetzwert (für spätere Pflichtteilsberechnung nach ABGB Paragraphen 788-803).

3. Schenkungsanlass (optional): Angabe des Anlasses der Schenkung (z.B. Hochzeit, Volljaeehrigkeit, Geburt eines Kindes, Studienabschluss). Dies erleichtert die Abgrenzung von anderen Vermögensübertragungen.

4. Übergabezeitpunkt: Datum und Art der Übergabe (körperliche Übergabe, Schlüsselübergabe, Aushändigung von Sparbüchern, Übertragung via ERV bei Wertpapieren). Bei noch ausstehender Übergabe: vereinbartes Übergabedatum.

5. Schenkungsauflagen (falls vereinbart): Klare Formulierung der Auflage nach ABGB Paragraph 954 - z.B. monatliche Pflegeleistung in Stunden oder Geldleistung an Dritten; Rechtsfolge bei Nichterfüllung (Widerrufsrecht des Schenkers).

6. Widerrufsausschluss oder -regelung: Ausdrückliche Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf der Schenkung möglich ist. Standardmässig gilt das Widerrufsrecht nach ABGB Paragraphen 947-948 (Undankbarkeit, Verarmung); der Ausschluss des Widerrufsrechts ist nur für den Verarmungsfall möglich (ABGB Paragraph 947 Satz 2).

7. Anrechnung auf Pflichtteil (Hinzurechnungsklausel): Ob die Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung nach ABGB Paragraphen 788-803 angerechnet werden soll oder eine Befreiung von der Anrechnungspflicht vereinbart wird.

8. Steuerliche Erklärung: Bestätigung beider Parteien, dass keine Grunderwerbsteuer (GrEStG) anfällt (nur bei beweglichen Sachen korrekt). Hinweis für Schenkungen von Unternehmensanteilen: WiEReG-Meldepflicht prüfen.

9. Kosten und Steuern: Klarstellung, wer allfällige Übertragungskosten (Ummeldungsgebühren, Bankgebuehren für Depotstuecktransfer) trägt.

10. Unterschriften: Handschriftliche Unterschriften beider Parteien mit Datum und Ort. Bei Schenkungen ohne sofortige Übergabe dringend empfohlen: notarielle Beglaubigung der Unterschriften.

Rechtliche Wirksamkeit und Formerfordernisse: Bewegliche Sachen können formfrei, d.h. ohne Schriftform, geschenkt werden, sofern eine sofortige körperliche Übergabe erfolgt (ABGB Paragraph 938 iVm Paragraph 426). Ohne sofortige Übergabe ist ein schriftlicher Schenkungsvertrag zwingend (ABGB Paragraph 943). Bei GmbH-Anteilen: Notariatsakt zwingend (GmbHG Paragraph 76). Bei Immobilien: Schriftlichkeit und notarielle Beglaubigung der Unterschriften für die Grundbucheintragung (GBG).

Pflichtteilsanrechnung im Detail (ABGB Paragraphen 788-803): Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatten) werden ohne zeitliche Beschränkung bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Schenkungen an Dritte (Nichtpflichtteilsberechtigte): Innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod des Schenkers zu 100 Prozent; zwischen 2 und 3 Jahren zu 2/3; zwischen 3 und 4 Jahren zu 1/3; mehr als 4 Jahre vorher: 0 Prozent (ErbRaendeG 2015). Durch ausdrückliche Vereinbarung im Schenkungsvertrag kann die Anrechnung auf den Pflichtteil ausgeschlossen werden (Anrechnungsbefreiungsklausel nach ABGB Paragraph 789 Abs. 3).

Widerruf der Schenkung (ABGB Paragraphen 947-956): Widerruf wegen Verarmung (Paragraph 947): Der Schenker kann die Schenkung widerrufen, wenn er danach in Not gerät und den notwendigen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Nur Rückgabe des noch vorhandenen Schenkungsobjekts oder Erstattung des aktuellen Werts ist geschuldet, nicht des ursprünglichen Werts. Widerruf wegen grober Undankbarkeit (Paragraph 948): Der Schenker kann widerrufen, wenn der Beschenkte grobe Undankbarkeit begeht - d.h. sich einer schweren Verfehlung (körperlicher Angriff, ehrverletzende Handlung, schwerwiegender Verrat des Vertrauens) gegen den Schenker schuldig macht. Der OGH hat in OGH 2 Ob 148/05g und OGH 1 Ob 113/19b die Anforderungen an grobe Undankbarkeit konkretisiert. Widerruf bei Nichterfüllung einer Auflage (Paragraph 954): Wurden Auflagen vereinbart und werden diese nicht erfüllt, kann der Schenker den Widerruf der Schenkung verlangen. Der Widerruf muss innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis des Widerrufsgrundes erklärt werden.

Steuerliche Aspekte im Detail: Keine Schenkungssteuer seit 1. August 2008 (BGBl I Nr. 85/2008) für Schenkungen aller Art (bewegliche Sachen, Geld, Wertpapiere, GmbH-Anteile). Grunderwerbsteuer (GrEStG) fällt bei Schenkung von Immobilien an: zwischen nahen Verwandten (Eltern-Kinder, Ehegatten) Stufentarif nach GrEStG Paragraph 7 Abs. 1 Z 2 (0,5 Prozent bis EUR 250.000, 2 Prozent bis EUR 400.000, 3,5 Prozent darüber). WiEReG-Meldepflicht (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl I Nr. 136/2017) bei Schenkung von Anteilen an GmbHs oder Personengesellschaften: Neue wirtschaftliche Eigentümer sind innerhalb von 4 Wochen im WiEReG zu registrieren (Paragraph 5 WiEReG). forms-legal.com bietet einen vollständigen Schenkungsvertrag Muster Österreich für bewegliche Sachen als kostenloser Download.

Dokumentationsanforderungen für Fahrzeugschenkungen: Bei Kfz-Schenkungen müssen folgende Angaben im Schenkungsvertrag enthalten sein: Fahrgestellnummer (VIN nach EU-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG), amtliches Kennzeichen, Marke und Modell, Zulassungsschein-Nr., Baujahr und Kilometerstand. Beilagen zum Schenkungsvertrag: Kopie des Zulassungsscheins (Teil I und Teil II), Kopie des Kaufvertrags oder Rechnungsnachweis des ursprünglichen Käufers. Ummeldung: Binnen 3 Tagen nach Übergabe bei der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft (Paragraph 40 KFG 1967).

Bewertung und Schaetzwert: Für die Pflichtteilsberechnung nach ABGB Paragraphen 788-803 ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung massgeblich. Fahrzeuge: ÖAMTC- oder ARBO-Bewertung, Eurotax-Schwacke-Liste. Schmuck und Kunstgegenstaende: Gutachten eines vereidigten Sachverständigen (Gerichtssachverstaendiger nach SDG, BGBl Nr. 137/1975). Wertpapiere: Börsenkurs am Schenkungstag (Bloomberg, Wiener Börse AG-Kurs). Geldbeträge: Nominalwert in EUR. Der Schaetzwert ist im Schenkungsvertrag schriftlich festzuhalten und kann später vom Verlassenschaftsgericht (BG) überprüft werden.

Schenkungsschutz und Gläubigerbenachteiligung (IO und AnfO): Schenkungen können von Gläubigern des Schenkers nach der Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914) oder der Anfechtungsordnung (AnfO, RGBl Nr. 337/1914) angefochten werden, wenn sie in der Frist von 2 Jahren vor der Insolvenz des Schenkers erfolgt sind und Gläubiger benachteiligen (IO Paragraph 31 - unentgeltliche Verfügungen). Auch ausserhalb der Insolvenz können Gläubiger Schenkungen nach der AnfO anfechten. Empfehlung: Keine grossen Schenkungen vornehmen, wenn der Schenker Verbindlichkeiten hat, die er nicht vollständig bedienen kann.

So füllen Sie Ihr Schenkungsvertrag privat Österreich aus

Das Ausfüllen eines privaten Schenkungsvertrags in Österreich erfolgt in folgenden Schritten:

Schritt 1 - Identitätsprüfung: Beide Parteien legen Lichtbildausweise (Personalausweis oder Reisepass) vor. Tragen Sie Name, Geburtsdatum und Anschrift genau wie im Ausweis ein. Der Personalausweis nach Passgesetz (PassG) oder das Reisedokument nach PassG dient als amtlicher Nachweis.

Schritt 2 - Schenkungsobjekt präzise beschreiben: Bei Fahrzeugen: VIN-Nummer, Kennzeichen, Marke, Modell. Bei Schmuck: Beschreibung (z.B. Goldring, 750er Gelbgold, 2,5 g, mit Brillant 0,3 ct). Bei Geldbeträgen: exakter Betrag in EUR. Bei Wertpapieren: ISIN, Wertpapierbezeichnung, Stückzahl, Depot-Nr. Bei Sparbüchern: Sparbuchnummer, Bankname, Kontostand.

Schritt 3 - Schaetzwert festhalten: Für Zwecke der späteren Pflichtteilsberechnung nach ABGB Paragraphen 788-803 den aktuellen Verkehrswert des Schenkungsobjekts notieren. Bei Fahrzeugen: ÖAMTC-Bewertung oder Eurotax-Liste; bei Immobilien: Sachverständigengutachten oder Schätzung eines Sachverständigen.

Schritt 4 - Auflagen und Bedingungen formulieren: Falls der Schenker Bedingungen stellen möchte (z.B. Pflegeverpflichtung): Diese müssen klar und messbar formuliert werden (nicht vage wie Kümmern um den Schenker, sondern z.B. wöchentlich mindestens 5 Stunden persönliche Betreuung am Wohnort des Schenkers).

Schritt 5 - Übergabe dokumentieren: Datum und Ort der Übergabe eintragen; bei Fahrzeugen: Schlüsselübergabe und Übergabe des Zulassungsscheins dokumentieren.

Schritt 6 - Steuerliche Aspekte klären: Bei beweglichen Sachen: keine Grunderwerbsteuer; keine Schenkungssteuer (abgeschafft seit 1. August 2008). Bei GmbH-Anteilen oder betrieblichem Vermögen: Steuerberater konsultieren (FinanzOnline für allfällige Meldungen).

Schritt 7 - Unterschriften: Beide Parteien unterschreiben handschriftlich mit Datum und Ort. Jede Partei erhält ein Originalexemplar. Bei grösseren Schenkungen ohne sofortige Übergabe empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung der Unterschriften durch einen österreichischen Notar (Notariatsordnung NO, RGBl Nr. 75/1871).

Schritt 8 - Jede Partei erhält ein Originalexemplar: Bei Schenkungsvertraegen ohne sofortige Übergabe empfiehlt sich die Erstellung von zwei gleichlautenden Originalausfertigungen, die beide Parteien handschriftlich unterzeichnen. Jede Partei bewahrt ein Original sicher auf (z.B. Haushaltssafe oder Banksafeschliessfach).

Schritt 9 - Notarielle Beglaubigung erwägen: Bei Schenkungen ohne sofortige Übergabe wertvoller Sachen (z.B. Gemaeelde, Schmuck, Sparbuch) oder bei Schenkungen an Personen ausserhalb der engsten Familie empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung der Unterschriften durch einen österreichischen Notar (Notariatsordnung NO, RGBl Nr. 75/1871). Die notarielle Beglaubigung kostet je nach Wert des Schenkungsobjekts ca. EUR 50 bis 300 und erhoht den Beweiswert des Schenkungsvertrags erheblich. Für Schenkungen an Minderjaaehrige: Das Bezirksgericht (BG) muss als Pflegschaftsgericht die Schenkung genehmigen, wenn sie für den Minderjaaehrigen rechtliche Verpflichtungen begründet (ABGB Paragraph 167).

Schritt 10 - Steuerliche Meldepflichten prüfen: Bei Schenkungen von GmbH-Anteilen oder Personengesellschaftsanteilen: Innerhalb von 4 Wochen nach der Schenkung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG, wiereg.rdb.at) melden. Bei Immobilienschenkungen: Grunderwerbsteuerpflicht prüfen; Selbstberechnung durch Notar oder Rechtsanwalt; Anmeldung beim Finanzamt Österreich innerhalb von 15 Tagen nach Vertragsabschluss (GrEStG Paragraph 10). Bei Schenkungen von betrieblichem Vermögen: Steuerberater (WKO-Mitglied) konsultieren, um stillen Reserven und EStG-Folgen zu klären. Wichtig: Tragen Sie den Schaetzwert möglichst präzise ein - nicht runden (z.B. EUR 12.345,00 statt EUR 12.000,00). Bei Erbschaftsverfahren prüft das Bezirksgericht (BG, Verlassenschaftsabteilung) den angegebenen Wert anhand von Sachverständigengutachten. Unrichtige Wertangaben können zu Pflichtteilsklagen der übergangenen Erben führen.

Schritt 11 - Registrierung im WiEReG bei Anteilen: Werden GmbH-Anteile oder Anteile an Personengesellschaften geschenkt, muss der neue wirtschaftliche Eigentümer innerhalb von 4 Wochen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG, wiereg.rdb.at) gemeldet werden (Paragraph 5 WiEReG). Diese Meldung erfolgt durch den Geschäftsführer der GmbH oder den vertretungsbefugten Gesellschafter. Verstaesse gegen die Meldepflicht werden mit Geldstrafe bis EUR 200.000 geahndet.

Häufige Fehler bei Ihrem Schenkungsvertrag privat Österreich

Häufige Fehler bei privaten Schenkungsvertraegen in Österreich:

Fehler 1 - Kein schriftlicher Vertrag ohne Übergabe: Das Schenkungsversprechen ohne sofortige Übergabe wird mündlich gemacht und nicht schriftlich festgehalten. Nach ABGB Paragraph 943 ist ein solches Versprechen nicht klagbar - der Beschenkte hat keinen rechtlichen Anspruch auf Erfüllung der Schenkung.

Fehler 2 - Fehlende Beschreibung des Schenkungsobjekts: Vage Formulierungen wie mein Auto oder meine Wertpapiere ohne genaue Identifikationsmerkmale. Im Streitfall - insbesondere bei Erbschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht (Ausserstreitverfahren) - ist unklar, welche Sache gemeint war.

Fehler 3 - Pflichtteilsanrechnung nicht geregelt: Dem Schenker ist nicht bewusst, dass Schenkungen unter Lebenden bei der Pflichtteilsberechnung nach ABGB Paragraphen 788-803 berücksichtigt werden können. Nachlassstreitigkeiten mit anderen Erben können die Folge sein.

Fehler 4 - Grunderwerbsteuer bei Immobilienanteil nicht beachtet: Wer davon ausgeht, dass alle Schenkungen steuerfrei sind, vergisst, dass bei Immobilienschenkungen in Österreich Grunderwerbsteuer (GrEStG) anfällt. Der Notar oder Steuerberater ist vor jeder Immobilienschenkung zu konsultieren.

Fehler 5 - Auflage unklar formuliert: Die Pflegeauflage ist vage formuliert. Sich kümmern ohne konkrete Verpflichtung (Stunden, Tage, Art der Pflege) ist vor dem Bezirksgericht nicht durchsetzbar; der Widerruf wegen Nichterfüllung scheitert am Nachweis.

Fehler 6 - GmbH-Anteile ohne Notariatsakt verschenkt: Die Schenkung von GmbH-Anteilen ohne Notariatsakt nach GmbHG Paragraph 76 ist unwirksam. Dieser Fehler führt zur Nichtigkeit der gesamten Schenkung und damit zur unverunderten Fortführung der ursprünglichen Eigentümerschaft im Firmenbuch.

Fehler 7 - Schenkung an Minderjaaehrige ohne Pflegschaftsgericht: Bei Schenkungen mit Auflagen (z.B. Pflegeverpflichtung) an Minderjaaehrige (unter 18 Jahren) wird die Genehmigung des Bezirksgerichts (Pflegschaftsgericht) übersehen. Ohne gerichtliche Genehmigung ist die Schenkung für den Minderjaaehrigen möglicherweise nicht bindend; er kann nach Erreichen der Volljaaehrigkeit die Auflagen anfechten.

Fehler 8 - Keine Aufbewahrung des Originals: Nach der Unterzeichnung werden die Originale nicht sicher aufbewahrt und bei spaetecen Erbschaftsverfahren kann der Schenkungsvertrag nicht mehr vorgelegt werden. Empfehlung: Originale bei einem österreichischen Notar verwahren (Notariatsordnung) oder in einem Banksafeschliessfach deponieren. Eine Kopie bei der Rechtsschutzversicherung hinterlegen.

Fehler 9 - WiEReG-Meldepflicht bei GmbH-Anteilen vergessen: Wer GmbH-Anteile oder Anteile an Personengesellschaften (OG, KG) schenkungsweise überträgt und die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer nicht innerhalb von 4 Wochen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG, wiereg.rdb.at) registriert, riskiert eine Geldstrafe bis EUR 200.000 nach Paragraph 15 WiEReG.

Fehler 10 - Schenkung auf dem Sterbebett nicht gültig formalisiert: Eine Schenkung auf dem Sterbebett ohne körperliche Übergabe und ohne schriftlichen Schenkungsvertrag ist nach ABGB Paragraph 943 nicht klagbar und wird vom Verlassenschaftsgericht (BG) nicht anerkannt. Soll eine Schenkung für den Fall des Todes gelten, muss die Form des Testaments (ABGB Paragraphen 577-601) oder des Notariatsakts (Notariatsordnung, RGBl Nr. 75/1871) eingehalten werden. Empfehlung: Grössere Schenkungen rechtzeitig und formgerecht durchführen oder notariell beurkunden lassen.

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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