Heiratsurkunde Nachweis Österreich
PStG 2013 §§40–50; Standesamt
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER HEIRATSURKUNDE
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER HEIRATSURKUNDE nach Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) §§40–50
1. ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Adresse: [Adresse] Verhältnis zur Ehe: [Verhältnis zur Ehe]
2. ANGABEN ZUR EHE
Ehegatte / Ehegattin 1: [Ehegatte 1 Name] Ehegatte / Ehegattin 2: [Ehegatte 2 Name] Datum der Eheschließung: [Datum der Eheschließung] Ort der Eheschließung (Standesamt): [Ort der Eheschließung] Heiratsmatrikel-Nummer: [Matrikel-Nummer]
3. ART DER BEANTRAGTEN URKUNDE
Urkundenart: [Urkundenart] Anzahl der Ausfertigungen: [Anzahl Ausfertigungen] Verwendungszweck: [Verwendungszweck] Apostille erforderlich: [Apostille]
Hinweis: Die Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (BGBl Nr. 27/1968) wird nicht vom Standesamt, sondern beim zuständigen Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) beantragt. Ab 2024 ist die elektronische Apostille (e-Apostille) über justiz.gv.at erhältlich.
4. ERKLÄRUNG DES ANTRAGSTELLERS
Ich erkläre, dass die oben gemachten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass nach PStG §42 Ausfertigungen aus dem Eheregister nur berechtigten Personen (Ehepartner, direkte Verwandte, gesetzliche Vertreter, Behörden) ausgehändigt werden. Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten erfolgt nach DSGVO Art. 6 und DSG §1 durch das Standesamt als Verantwortliche Stelle.
Ort, Datum: _______________________ Unterschrift: _______________________
Antragsteller / Antragstellerin
________________
Signature
Was ist Heiratsurkunde Nachweis Österreich?
Die Heiratsurkunde Nachweis Österreich ist ein amtliches Dokument, das vom zuständigen Standesamt nach Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013, BGBl I Nr. 16/2013) §§40–50 ausgestellt wird und die rechtsgültige Eheschließung zweier Personen in Österreich beurkundet. Die Heiratsurkunde Österreich nach PStG dient als offizieller Eheschließungsnachweis gegenüber österreichischen Behörden (Finanzamt Österreich, ÖGK, AMS, Standesamt, Bezirksgericht), ausländischen Behörden und Privatpersonen und ist Grundlage für Namensänderungen, Erbschaftsverfahren, Reisepässe und internationale Verwaltungsakte.
Rechtliche Grundlagen: Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) regelt in Österreich sämtliche Personenstandssachen — Geburten, Eheschließungen, Eingetragene Partnerschaften und Todesfälle. §40 PStG bestimmt, dass Eheschließungen im Eheregister (Heiratsmatrikel, Teil des Zentralen Personenstandsregisters — ZPR) einzutragen sind. §§41–50 PStG regeln die Ausstellung von Auszügen, Abschriften und Bestätigungen aus dem Eheregister. Das ZPR ist eine elektronische Datenbank, die seit der PStG-Reform 2014 alle österreichischen Personenstandsereignisse zentral erfasst und bei allen Standesämtern abrufbar ist (§53 PStG). Das Ehegesetz (EheG, dRGBl I 1938 S 807, in österreichisches Recht übernommen) regelt die Voraussetzungen und Wirkungen der Eheschließung in Österreich.
Arten der Heiratsurkunde in Österreich: Das österreichische Standesamt stellt nach PStG §42 folgende Dokumente aus: (1) Eheschließungsabschrift (vollständiger Registerauszug mit allen Vermerken, geeignet für erbrechtliche Verfahren und notarielle Zwecke); (2) Eheschließungsbestätigung (vereinfachter Auszug mit Datum, Ort und Namen der Eheleute, ausreichend für Behörden und Banken); (3) Internationales Eheschließungsformular (mehrsprachig nach Wiener Übereinkommen von 1976 — ausgestellt in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Griechisch, Türkisch — für internationale Verwendung, insbesondere in EU-Mitgliedstaaten).
Standesamt als ausstellende Behörde: In Österreich sind die Standesämter der Gemeinden (in Wien: Magistrat Wien, MA 35) für Personenstandssachen zuständig. Die Heiratsurkunde wird vom Standesamt ausgestellt, das die Ehe beurkundet hat, oder von jedem anderen österreichischen Standesamt, da alle Standesämter seit 2014 Zugriff auf das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) haben. In Wien: Standesamt im jeweiligen Magistratischen Bezirksamt (MBA) oder Standesamt 1 im Rathaus. In anderen Bundesländern: Standesamt der Heimatgemeinde oder einer der 116 Bezirksverwaltungsbehörden.
Internationale Anerkennung: Für die Verwendung in anderen Ländern muss die österreichische Heiratsurkunde in der Regel durch eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (Apostillenübereinkommen, BGBl Nr. 27/1968) beglaubigt werden. Die Apostille in Österreich wird für Standesamtsurkunden vom zuständigen Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) ausgestellt — seit 2024 auch als elektronische Apostille (e-Apostille) über justiz.gv.at. Für Nicht-Apostille-Länder ist eine Legalisation über das Bundesministerium für Justiz (BMJ) und die zuständige Botschaft erforderlich.
Wann brauchen Sie Heiratsurkunde Nachweis Österreich?
Die Heiratsurkunde Nachweis Österreich nach PStG §§40–50 wird in zahlreichen behördlichen und privaten Angelegenheiten benötigt:
Namensänderung nach Eheschließung: Nach der Heirat können Ehepartner gemäß NÄG (Namensänderungsgesetz) und EheG §93 einen gemeinsamen Familiennamen wählen. Für die Eintragung der Namensänderung beim Standesamt, Reisepassamt (Bundesministerium für Inneres), Finanzamt Österreich (FinanzOnline) und Arbeitgeber ist die Heiratsurkunde erforderlich.
Behördliche Anmeldungen und sozialversicherungsrechtliche Zwecke: Für die Anmeldung des Ehepartners bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) als mitversicherte Person (ASVG §123), für die Änderung des Familienstands beim Finanzamt Österreich (EStG §§106–106a — Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag) und für das Arbeitsmarktservice (AMS) bei der Meldung von Unterhaltsansprüchen.
Erbrecht und Nachlassverfahren: Im Verlassenschaftsverfahren (Außerstreitverfahren nach AußStrG) vor dem Bezirksgericht (BG) und beim Gerichtskommissär (zumeist ein Notar) muss der überlebende Ehegatte die Ehe durch eine Heiratsurkunde nachweisen, um sein gesetzliches Erbrecht (ABGB §757 — Ehegattenteil) und Pflichtteilsrecht geltend zu machen.
Scheidungsverfahren (EheG §§54–101): Bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens (Bezirksgericht oder Landesgericht — je nach Scheidungsart) ist die Heiratsurkunde als Nachweis der bestehenden Ehe Pflicht. Ebenso bei Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (ABGB §§81–98).
Internationale Behördengänge und Ausländerbehörde: Für Aufenthaltstitelverfahren bei der Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde/NAG), für Staatsbürgerschaftsverfahren (StbG) und für Antragsverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ist eine aktuelle österreichische Heiratsurkunde, ggf. mit Apostille, erforderlich.
Notar und Grundbuch: Bei der Erstellung von Eheverträgen (Ehevertrag nach ABGB §1217 — notariatspflichtiger Notariatsakt gemäß NO §1), bei der Übertragung von Liegenschaften zwischen Ehepartnern (Schenkungsvertrag, Kaufvertrag — Grundbuch nach GBG) und bei der Errichtung von Testamenten oder letztwilligen Verfügungen (ABGB §§577 ff.) verlangt der Notar die Vorlage der aktuellen Heiratsurkunde.
Was gehört in Ihr Heiratsurkunde Nachweis Österreich?
Die österreichische Heiratsurkunde (Eheschließungsabschrift oder Eheschließungsbestätigung) nach PStG §§40–50 enthält folgende Pflichtangaben und Elemente, die im Antrag korrekt anzugeben sind. Der forms-legal.com Heiratsurkunde Nachweis Österreich erleichtert die korrekte Antragstellung beim Standesamt.
1. Angaben zum Antragsteller: Vollständiger Name (Vor- und Familienname nach NÄG), Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse (Bundesland, Gemeinde, PLZ). Legitimation: Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein) ist bei persönlicher Antragstellung vorzulegen. Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte: schriftliche Vollmacht nach ABGB §§1002–1044 und Lichtbildausweis des Bevollmächtigten.
2. Angaben zur Ehe: Namen beider Ehepartner (Geburtsname und aktueller Name), Datum der Eheschließung (TT.MM.JJJJ), Ort der Eheschließung (Standesamt, Gemeinde, Bundesland, Österreich), Standesamt-Nummer (Heiratsmatrikel-Nummer, soweit bekannt). Diese Angaben ermöglichen dem Standesamt, den Eintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) schnell aufzufinden.
3. Verwendungszweck und benötigte Urkundenart: Eheschließungsabschrift (vollständiger Registerauszug für Erbrecht, Notar, Bezirksgericht) oder Eheschließungsbestätigung (vereinfachter Auszug für Behörden, Sozialversicherung, Bank) oder Internationales Eheschließungsformular nach Wiener Übereinkommen (für Auslandsverwendung, insbesondere EU-Behörden). Die Wahl der richtigen Urkundenart spart Aufwand bei späteren Anerkennungsverfahren.
4. Apostille und Legalisation bei Auslandsverwendung: Bei Verwendung in Apostille-Ländern (alle EU-Mitgliedstaaten, USA, Australien, Kanada): Apostille durch das zuständige Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) nach dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 (BGBl Nr. 27/1968). Kosten: ca. €25–€45 pro Apostille. Ab 2024 auch als e-Apostille über justiz.gv.at erhältlich. Bei Nicht-Apostille-Ländern: Legalisation über Bundesministerium für Justiz (BMJ) und die österreichische Botschaft oder Konsulat im Zielland.
5. Übersetzung durch beeidigten Dolmetscher: Für die Verwendung im Ausland ist die Heiratsurkunde in der Regel in die Sprache des Ziellandes zu übersetzen — durch einen beeideten gerichtlichen Dolmetscher (SDG §§1–10), der beim zuständigen Gericht (Bezirksgericht/Landesgericht) für die betreffende Sprache zertifiziert ist. Beeidigete Dolmetscher sind über die Dolmetscherdatenbank des Bundesministeriums für Justiz (RIS-Dolmetscher) abrufbar.
6. Gebühren nach GGG und VwGG: Die Ausstellungsgebühr für Standesamtsurkunden beträgt nach Gerichtsgebührengesetz (GGG) und Verwaltungsabgabenverordnung des jeweiligen Bundeslandes ca. €7–€20 pro Urkunde. In Wien: ca. €9,50 (MA 35, Stand 2025). Eilgebühren bei Dringlichkeit möglich.
So füllen Sie Ihr Heiratsurkunde Nachweis Österreich aus
Den Antrag auf Heiratsurkunde Nachweis Österreich beim Standesamt nach PStG §§40–50 stellen Sie in diesen Schritten:
Schritt 1: Zuständiges Standesamt ermitteln. Zuständig ist das Standesamt, das die Ehe beurkundet hat, oder — seit ZPR-Einführung 2014 — jedes österreichische Standesamt, das Zugriff auf das Zentrale Personenstandsregister (ZPR nach PStG §53) hat. In Wien: MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft oder das Standesamt des zuständigen Magistratischen Bezirksamts (MBA). In anderen Bundesländern: Gemeindeamt (Marktgemeinde, Stadtgemeinde) oder Bezirksverwaltungsbehörde.
Schritt 2: Antragsteller und Legitimation. Bereiten Sie Ihren Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis oder österreichischer Führerschein) vor. Der Antrag kann gestellt werden: persönlich beim Standesamt (sofortige Ausstellung möglich), schriftlich per Post oder in Wien über das Onlineservice der Stadt Wien (wien.gv.at), oder durch eine bevollmächtigte Person (schriftliche Vollmacht nach ABGB §1002 erforderlich).
Schritt 3: Angaben zur Ehe eintragen. Tragen Sie im Antrag ein: vollständige Namen beider Ehepartner (Geburtsname und aktueller Name), Geburtsdaten beider Ehepartner, Datum der Eheschließung (TT.MM.JJJJ), Ort der Eheschließung (Gemeinde, Bundesland, Österreich) und ggf. die Heiratsmatrikel-Nummer (auf der Heiratsurkunde von 1938–2013 als Einlagezahl angegeben).
Schritt 4: Art der Urkunde wählen. Entscheiden Sie, welche Art der Heiratsurkunde Sie benötigen: Eheschließungsbestätigung für österreichische Behörden (ÖGK, Finanzamt, AMS) oder Eheschließungsabschrift für Notar, Bezirksgericht (BG) und Verlassenschaftsverfahren oder Internationales Eheschließungsformular (Wiener Übereinkommen 1976) für EU-Auslandsverwendung. Falls Apostille erforderlich: Das Standesamt kann keine Apostille ausstellen — diese wird separat beim zuständigen Bezirksgericht (BG) beantragt.
Schritt 5: Verwendungszweck angeben. Teilen Sie dem Standesamt den Verwendungszweck mit (z.B. „Namensänderung beim Finanzamt“, „Verlassenschaftsverfahren vor BG Innsbruck“, „Verwendung in Deutschland“), damit das richtige Urkundenformat ausgestellt wird.
Schritt 6: Gebühr bezahlen. Die Gebühr beträgt je nach Bundesland und Urkundenart ca. €7–€20. Bezahlung: Barzahlung am Schalter oder in Wien via Onlinezahlung. Bei mehreren Ausfertigungen: jede Ausfertigung wird gesondert berechnet.
Schritt 7: Urkunde erhalten und prüfen. Prüfen Sie die ausgestellte Urkunde auf Richtigkeit aller Angaben (Namen, Datum, Ort). Bei Fehlern sofort am Schalter korrigieren lassen. Für Apostille: Urkunde an das zuständige Bezirksgericht (BG) einsenden oder persönlich vorlegen; Apostille-Gebühr ca. €25–€45 per gerichtlicher Gebührenvorschreibung (GGG).
Rechtliche Anforderungen für Heiratsurkunde Nachweis Österreich
Die Ausstellung der Heiratsurkunde Österreich unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen nach PStG 2013 und verwandten Rechtsvorschriften:
PStG 2013 §§40–50 — Eheregister und Urkundenausstellung: Das Eheregister (Heiratsmatrikel) ist nach PStG §40 ein Teil des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR). §42 PStG regelt, wer Urkundenausfertigungen aus dem Eheregister beantragen darf: betroffene Personen (Ehepartner), deren direkte Verwandte, gesetzliche Vertreter (Vormund, Sachwalter nach ErwSchG), Notare, Gerichte und Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie — gegen Gebühr — jede Person, die ein rechtliches Interesse nachweist.
Datenschutz nach DSGVO und DSG: Da Personenstandsdaten besondere personenbezogene Daten im Sinne von DSGVO Art. 9 (Daten über das Privatleben) darstellen, darf das Standesamt Auszüge aus dem Eheregister nur an berechtigte Personen herausgeben. Unbefugte Dritte (z.B. Nachbarn, Arbeitgeber ohne Rechtsgrundlage) können keinen Anspruch auf Einsicht in das Eheregister geltend machen. Datenschutzbehörde (DSB) ist Aufsichtsbehörde.
Apostillenübereinkommen (Haager Übereinkommen 5.10.1961): Für die Verwendung österreichischer Personenstandsurkunden in anderen Ländern (Apostille-Vertragsstaaten) ist nach Art. 3 des Übereinkommens eine Apostille erforderlich. In Österreich wird die Apostille für Standesamtsurkunden vom zuständigen Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) ausgestellt. Seit 2024 ermöglicht das Bundesministerium für Justiz (BMJ) über justiz.gv.at die elektronische Apostille (e-Apostille) als QR-Code-verifiziertes Dokument.
EU-Verordnung Nr. 2016/1191 — öffentliche Urkunden: Seit 16. Februar 2019 müssen österreichische Heiratsurkunden für die Verwendung in EU-Mitgliedstaaten keine Apostille mehr aufweisen, wenn ein mehrsprachiges Formular (Internationales Eheschließungsformular nach Wiener Übereinkommen 1976) oder eine Übersetzungshilfe nach der EU-VO 2016/1191 verwendet wird. Dadurch entfällt in vielen EU-Fällen der Gang zum Bezirksgericht für die Apostille.
Gebühren nach GGG und landesrechtlichen Gebührenverordnungen: Die Ausstellungsgebühr ist nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) und den Verwaltungsabgabenverordnungen der Bundesländer geregelt und beträgt in der Regel €7–€20 pro Urkunde. Die Apostille-Gebühr beim Bezirksgericht beträgt nach GGG ca. €25–€45. Befreite Personen: Gebührenbefreiungen bestehen für Bezieher von Sozialhilfe (Mindestsicherungsgesetz) und bei bestimmten Verfahren (z.B. Pflegschaftssachen).
Häufige Fehler bei Ihrem Heiratsurkunde Nachweis Österreich
Bei der Antragstellung auf Heiratsurkunde Nachweis Österreich nach PStG §§40–50 werden häufig folgende Fehler gemacht:
Falsche Urkundenart gewählt: Wer beim Notar für ein Erbschaftsverfahren nur eine einfache Eheschließungsbestätigung vorlegt, statt der vollständigen Eheschließungsabschrift (mit allen Vermerken nach PStG §42 Abs. 1), riskiert, dass der Notar die Urkunde nicht akzeptiert und eine neue, vollständige Abschrift verlangt — was Kosten und Verzögerungen verursacht. Richtig: Vor der Antragstellung beim Standesamt klären, welche Urkundenart der jeweilige Empfänger (Notar, Bezirksgericht BG, ausländische Behörde) tatsächlich benötigt.
Fehlende Apostille bei Auslandsverwendung: Ein häufiger Fehler ist die Verwendung einer österreichischen Heiratsurkunde im Ausland ohne Apostille. In Nicht-EU-Ländern (USA, Australien, Türkei etc.) wird eine österreichische Heiratsurkunde ohne Apostille nach dem Haager Übereinkommen in der Regel nicht akzeptiert. Die Apostille muss beim zuständigen Bezirksgericht (BG) beantragt werden — dieser Schritt wird häufig vergessen oder zu spät eingeleitet. Richtig: Vor Auslandsreise oder Behördengang im Zielland rechtzeitig Apostille besorgen (Bearbeitungszeit: 1–5 Werktage).
Veraltete Urkunden: Manche Behörden (AMS, ÖGK, Finanzamt Österreich) akzeptieren Heiratsurkunden nur, wenn sie nicht älter als 6 Monate oder 1 Jahr sind. Wer eine 5 Jahre alte Heiratsurkunde vorlegt, wird möglicherweise aufgefordert, eine aktuelle Ausfertigung aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) beizubringen. Richtig: Immer aktuelle Ausfertigungen beantragen; das Standesamt kann jederzeit aktuelle ZPR-Auszüge ausstellen.
Fehlende Übersetzung: Für die Verwendung österreichischer Heiratsurkunden bei ausländischen Behörden ist außer der Apostille auch eine beglaubigte Übersetzung durch einen beeideten gerichtlichen Dolmetscher (SDG §§1–10) erforderlich. Eine nicht beglaubigte Übersetzung (z.B. Google Translate) wird von Gerichten und Behörden im Ausland nicht akzeptiert. Richtig: Beeideten Dolmetscher über die Dolmetscherdatenbank des Bundesministeriums für Justiz (RIS) beauftragen.
Ungenaue Angaben im Antrag: Unvollständige oder falsche Angaben zu Namen, Geburtsdaten oder Eheschließungsdatum führen zu Verzögerungen bei der Urkundenausstellung, weil das Standesamt den Eintrag im ZPR nicht eindeutig identifizieren kann. Richtig: Alle Angaben mit Genburts- oder Heiratsurkunde gegenprüfen, bevor der Antrag eingereicht wird.
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}Häufig gestellte Fragen
Die Heiratsurkunde Österreich wird beim zuständigen Standesamt beantragt. Zuständig ist in erster Linie das Standesamt, das die Ehe beurkundet hat (also das Standesamt der Gemeinde, in der die Eheschließung stattgefunden hat). Da seit der Einführung des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR, PStG §53) im Jahr 2014 alle österreichischen Standesämter Zugriff auf das ZPR haben, können Sie die Heiratsurkunde heute bei jedem österreichischen Standesamt beantragen — unabhängig davon, in welcher Gemeinde die Ehe geschlossen wurde. In Wien: MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft (Kontaktstelle Standesamt) oder die Standesämter der Magistratischen Bezirksämter (MBA). Sie können den Antrag persönlich am Standesamt-Schalter (sofortige Ausstellung möglich), schriftlich per Post oder in Wien auch online über das Serviceportal der Stadt Wien (wien.gv.at) stellen. Legitimation: Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) ist bei persönlicher Vorsprache mitzubringen. Bearbeitungszeit: Bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort; bei postalischer Anfrage 3–7 Werktage.
Die Gebühr für eine Heiratsurkunde (Eheschließungsabschrift oder Eheschließungsbestätigung) in Österreich beträgt je nach Bundesland und Standesamt ca. €7–€20 pro Ausfertigung. In Wien beträgt die Gebühr für eine Eheschließungsabschrift beim Standesamt (MA 35) derzeit ca. €9,50 (Stand 2025). Bei mehreren benötigten Ausfertigungen (z.B. für mehrere Behörden) wird jede Ausfertigung gesondert berechnet. Das Internationale Eheschließungsformular (für Auslandsverwendung, Wiener Übereinkommen 1976) kostet etwas mehr (ca. €14–€25). Für die Apostille, die beim zuständigen Bezirksgericht (BG) beantragt wird, fallen nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) zusätzliche Kosten von ca. €25–€45 pro Urkunde an. Die elektronische Apostille (e-Apostille) über justiz.gv.at kostet ebenfalls ca. €25 und wird als PDF mit QR-Code ausgestellt. Befreiungen: Sozialministeriumservice-Bescheid (Behinderung), Sozialhilfebezug (Mindestsicherung) oder gerichtliche Verfahren (Pflegschaft, Sachwalterschaft) können Gebührenbefreiungen begründen.
In Österreich stellt das Standesamt nach PStG §42 zwei Arten von Heiratsurkunden aus, die sich in Inhalt und Verwendungszweck unterscheiden: Die Eheschließungsabschrift (auch: Auszug aus dem Heiratsregister) ist eine vollständige Kopie des Eintrags im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) mit allen eingetragenen Vermerken (Namensänderungen, Scheidungsvermerke, frühere Ehen, Vermerke zur eingetragenen Partnerschaft). Sie wird benötigt für Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht (BG) und dem Gerichtskommissär (Notar), für Eheverträge beim Notar (ABGB §1217), für Scheidungsverfahren (Bezirksgericht) und für ausländische Behörden, die eine vollständige Urkundenhistorie verlangen. Die Eheschließungsbestätigung ist ein vereinfachter Auszug, der nur die Grunddaten enthält (Namen beider Ehepartner, Datum und Ort der Eheschließung). Sie wird akzeptiert von österreichischen Behörden (ÖGK für Mitversicherung nach ASVG §123, Finanzamt Österreich für Alleinverdienerabsetzbetrag nach EStG §33 Abs. 4, AMS für Unterhaltsansprüche) und bei Banken für Kontoeröffnungen oder Kredite. Empfehlung: Im Zweifelsfall die vollständige Eheschließungsabschrift beantragen — sie ist in allen Situationen verwendbar, auch dort, wo nur die Bestätigung verlangt wird.
Für die Verwendung einer österreichischen Heiratsurkunde im Ausland hängt die Notwendigkeit einer Apostille vom Zielland ab: EU-Mitgliedstaaten: Seit dem 16. Februar 2019 gilt die EU-Verordnung Nr. 2016/1191 über öffentliche Urkunden, nach der österreichische Personenstandsurkunden in EU-Mitgliedstaaten in der Regel keine Apostille mehr benötigen, sofern ein mehrsprachiges Formular (Internationales Eheschließungsformular nach Wiener Übereinkommen 1976) verwendet wird oder eine Übersetzungshilfe nach EU-VO 2016/1191 beigefügt ist. Praktisch: Für Deutschland, Frankreich, Italien etc. genügt das Internationale Eheschließungsformular vom Standesamt. Apostille-Länder außerhalb der EU (USA, Australien, Kanada, Schweiz, Türkei etc.): Eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 ist erforderlich. Die Apostille wird in Österreich vom zuständigen Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) ausgestellt. Ab 2024 ist auch die elektronische Apostille (e-Apostille) über justiz.gv.at erhältlich (PDF mit QR-Code, weltweit verifiziertbar). Nicht-Apostille-Länder (wenige, z.B. einige afrikanische Länder): Legalisation durch Bundesministerium für Justiz (BMJ) und österreichische Botschaft oder Konsulat im Zielland erforderlich.
Die Möglichkeit, die Heiratsurkunde Österreich online zu beantragen, variiert je nach Bundesland und Gemeinde. In Wien: Über das Onlineportal der Stadt Wien (wien.gv.at — Amtswege digital) können Eheschließungsabschriften und Eheschließungsbestätigungen für Wiener Standesamt-Einträge online beantragt und nach Identitätsprüfung (Bürgerkarte oder Handy-Signatur / ID Austria) digital ausgestellt werden. Andere Bundesländer: Das Online-Service-Portal des jeweiligen Bundeslandes bietet in vielen Gemeinden die Möglichkeit, Personenstandsurkunden online zu bestellen — die Urkunde wird dann per Post zugesandt. Das Bürgerservice-Portal des Bundes (österreich.gv.at) bietet Informationen zu den jeweiligen Onlinediensten der Gemeinden und Bundesländer. Bei Online-Bestellung ist zu beachten, dass die Urkunde bei postalischer Zusendung 3–7 Werktage Bearbeitungszeit benötigt. Für eine Apostille oder ein Internationales Eheschließungsformular ist in der Regel eine persönliche Vorsprache oder separate postalische Beantragung erforderlich.
Enthält die ausgestellte Heiratsurkunde Österreich Fehler (z.B. falscher Name, falsches Geburtsdatum, falsches Datum der Eheschließung), sind folgende Schritte zu unternehmen: Erstens: Sofortige Reklamation beim ausstellenden Standesamt. Tritt der Fehler sofort bei Ausstellung auf, kann die Urkunde am Schalter korrigiert und neu ausgestellt werden. Zweitens: Schriftlicher Berichtigungsantrag nach PStG §§42, 53. Wird ein Fehler im Eintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) selbst entdeckt, ist ein schriftlicher Berichtigungsantrag beim Standesamt erforderlich. Beizubringen sind Nachweise, die die Richtigkeit der korrekten Daten belegen (z.B. Reisepass, ältere Urkunden, Heiratsurkunde des ursprünglichen Standesamts). Drittens: Bei Ablehnung der Berichtigung durch das Standesamt kann der Antragsteller das zuständige Bezirksgericht (BG) anrufen (AußStrG §§22 ff.). Das Bezirksgericht entscheidet über die Berichtigung des Personenstandsregisters im Außerstreitverfahren. Verjährung: Anträge auf Berichtigung von Personenstandseinträgen unterliegen keiner Verjährung; falsche Einträge können jederzeit berichtigt werden. Kosten: Berichtigungsanträge beim Standesamt sind in der Regel kostenfrei; gerichtliche Verfahren können Gerichtsgebühren nach GGG auslösen.
Eine österreichische Heiratsurkunde (Eheschließungsabschrift oder Eheschließungsbestätigung nach PStG §§40–50) hat grundsätzlich keine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer — sie bleibt als amtliche Urkunde dauerhaft gültig und verliert ihre Beweiskraft nicht durch bloßen Zeitablauf. In der Praxis verlangen viele österreichische und ausländische Behörden jedoch aktuelle Ausfertigungen, die nicht älter als ein bestimmter Zeitraum sind: Österreichische Behörden (ÖGK, Finanzamt Österreich, AMS): In der Regel werden Urkunden akzeptiert, die nicht älter als 6 Monate bis 1 Jahr sind. Bei Vorlage älterer Urkunden kann die Behörde eine aktuelle Ausfertigung verlangen. Notare und Bezirksgerichte (BG): Im Verlassenschaftsverfahren und bei Notariatsakten (Ehevertrag, Liegenschaften) werden in der Regel Urkunden akzeptiert, die nicht älter als 3–6 Monate sind. Ausländische Behörden: Die Anforderungen variieren stark je nach Land. In Deutschland akzeptieren Einwohnerbehörden in der Regel Urkunden bis 12 Monate; in den USA verlangen Einwanderungsbehörden (USCIS) oft Urkunden von maximal 6 Monaten. Empfehlung: Immer eine aktuelle Ausfertigung beim Standesamt beantragen (Bearbeitungszeit 1–7 Werktage), um sicher zu gehen und Verzögerungen zu vermeiden.
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