DSGVO Widerspruch Datenverarbeitung Österreich
Art. 21 DSGVO, DSG BGBl I Nr. 165/1999
[Name der betroffenen Person] [Wohnadresse der betroffenen Person] E-Mail: [E-Mail der betroffenen Person] Tel.: [Telefonnummer der betroffenen Person]
An: [Name des Verantwortlichen] [Adresse des Verantwortlichen] (z.H. Datenschutzbeauftragte/r)
[Datum des Widerspruchs]
WIDERSPRUCH GEGEN DIE DATENVERARBEITUNG NACH ART. 21 DSGVO
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich als betroffene Person ausdrücklich Widerspruch gegen die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, VO EU 2016/679) sowie § 1 des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG, BGBl I Nr. 165/1999).
1. Gegenstand des Widerspruchs
Art des Widerspruchs: [Art des Widerspruchs]
Ich erhebe Widerspruch gegen folgende Verarbeitungsvorgänge: [Verarbeitungsvorgänge, gegen die Widerspruch erhoben wird]
Begründung meiner besonderen persönlichen Situation (Art. 21 Abs. 1 DSGVO, sofern anwendbar): [Begründung der besonderen Situation]
2. Rechtsfolgen des Widerspruchs
Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO nach Eingang dieses Widerspruchs gegen Direktwerbung verpflichtet sind, meine personenbezogenen Daten unverzüglich nicht mehr für Direktwerbezwecke zu verarbeiten. Dieses Recht ist absolut und erfordert keine Begründung meinerseits.
Bei Widerspruch gegen Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) dürfen Sie die Verarbeitung nur fortsetzen, wenn Sie zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die meine Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen (Art. 21 Abs. 1 DSGVO).
Ich ersuche Sie, den Eingang dieses Widerspruchs und die Einstellung der betreffenden Verarbeitung innerhalb von einem Monat schriftlich zu bestätigen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
3. Beschwerdemöglichkeit
Bei Nichtbeachtung dieses Widerspruchs behalte ich mir vor, Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, [email protected]) nach Art. 77 DSGVO einzubringen. Gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO kann die DSB bei Verstoß gegen das Widerspruchsrecht Geldbußen bis zu € 20.000.000,– oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Zusätzlich behalte ich mir Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO vor.
Mit freundlichen Grüßen,
Betroffene Person (Widerspruchsführerin / Widerspruchsführer)
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Signature
Was ist DSGVO Widerspruch Datenverarbeitung Österreich?
Der DSGVO Widerspruch Datenverarbeitung ist ein nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 21; Datenschutzgesetz (DSG) BGBl I Nr. 165/1999 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Art. 21 DSGVO unterscheidet zwischen zwei Formen des Widerspruchsrechts: Erstens das absolute Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung (Art. 21 Abs 2 DSGVO) — dieses Recht ist uneingeschränkt und muss ohne Angabe von Gründen und ohne Abwägung durch den Verantwortlichen unverzüglich akzeptiert werden. Zweitens das relative Widerspruchsrecht gegen Verarbeitungen, die auf berechtigten Interessen des Verantwortlichen (Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO) oder im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs 1 lit e DSGVO) beruhen — hier muss der Verantwortliche nachweisen, dass zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung überwiegen, bevor er den Widerspruch ablehnen darf.
Vom Widerspruchsrecht abzugrenzen ist das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO — Recht auf Vergessenwerden), das den Verantwortlichen zur Vernichtung der Daten verpflichtet, sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), das die weitere Nutzung der Daten blockiert, ohne sie zu löschen. Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO verbietet zunächst nur die weitere Verarbeitung; der Verantwortliche kann die Daten weiterhin speichern, darf sie aber nicht mehr für die untersagten Zwecke verwenden.
In der österreichischen Datenschutzpraxis ist das Widerspruchsrecht besonders relevant gegen: E-Mail-Werbung (Newsletter, Angebote) — hier gilt das absolute Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs 2 DSGVO; Profiling und automatisierte Entscheidungsfindung nach Art. 22 DSGVO, die auf Basis von personenbezogenen Daten erstellt werden (z.B. Kreditscoring, Kaufverhaltensanalysen, Targetingverfahren); und Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO), bei denen die betroffene Person nachweisen muss, dass ihre persönlichen Interessen die des Verantwortlichen überwiegen.
Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB, dsb.gv.at) ist nach Art. 51 ff DSGVO für die Durchsetzung des Widerspruchsrechts zuständig. Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 218/22p grundlegende Leitlinien für das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO entwickelt und klargestellt, dass das Recht auf Widerspruch gegen Direktwerbung absolut ist und keine Begründung erfordert. Bei Verstößen gegen Art. 21 DSGVO kann die DSB Bußgelder nach Art. 83 Abs 5 DSGVO von bis zu € 20.000.000,– oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.
Besondere Bedeutung hat das Widerspruchsrecht in Österreich im Kontext des Adressverlagsgesetzes (BGBl Nr. 763/1996) und der Telemarketing-Regulierung: Robinsons-Listen (Opt-out-Verzeichnisse) des Fachverbandes Direktmarketing der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ermöglichen es Verbrauchern, sich pauschal gegen postalische Direktwerbung zu sperren. Das individuelle Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO ist jedoch stärker und unmittelbarer wirksam als die Eintragung in Robinsons-Listen.
Wann brauchen Sie DSGVO Widerspruch Datenverarbeitung Österreich?
Ein DSGVO Widerspruch gegen die Datenverarbeitung in Österreich nach Art. 21 DSGVO und DSG ist in folgenden Situationen sinnvoll und notwendig:
Unerwünschte E-Mail-Werbung und Newsletter: Wenn ein Unternehmen trotz Abmeldung vom Newsletter weiterhin Werbe-E-Mails sendet oder wenn man nie in den E-Mail-Empfang eingewilligt hat, kann ein ausdrücklicher Widerspruch nach Art. 21 Abs 2 DSGVO erhoben werden. Der Verantwortliche muss die Werbezusendungen unverzüglich einstellen — dieses Recht ist absolut und erfordert keine Begründung.
Unerwünschte postalische Werbung: Auch gegen postalische Werbezusendungen kann nach Art. 21 Abs 2 DSGVO Widerspruch erhoben werden, wenn die Verarbeitung der Adresse für Direktmarketingzwecke genutzt wird. Adressverlage und Direktmarketing-Unternehmen, die Adressen von Verbrauchern kommerziell nutzen, sind an diesen Widerspruch gebunden.
Kreditscoring und Bonitätsbewertungen: Das Profiling durch Kreditauskunfteien wie KSV1870, CRIF oder Deltavista basiert auf einer automatisierten Analyse personenbezogener Daten zur Kreditwürdigkeitsbewertung. Ein Widerspruch nach Art. 21 Abs 1 DSGVO kann gegen die Verarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen erhoben werden, wenn die betroffene Person besondere persönliche Umstände geltend machen kann, die gegen die Verarbeitung sprechen.
Targeting und verhaltensbasierte Werbung: Online-Plattformen (Facebook/Meta, Google, Amazon) erstellen detaillierte Profile über das Nutzerverhalten für gezielte Werbung (Behavioral Targeting). Ein Widerspruch gegen diese Profilierungsverarbeitung nach Art. 21 Abs 2 DSGVO zwingt den Verantwortlichen, die Direktwerbungs-Profile zu löschen.
Arbeitgeberüberwachung und Mitarbeiterprofiling: Arbeitnehmer können nach Art. 21 Abs 1 DSGVO Widerspruch gegen bestimmte Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers erheben (GPS-Tracking von Firmenfahrzeugen, Keylogging, Kameraüberwachung), wenn die Verarbeitung auf berechtigten Interessen des Arbeitgebers beruht und die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers schwer wiegt.
Behördliches Informationssysteme und Registerabfragen: Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten in Behördensystemen (Meldewesen, Strafregister, Insolvenzregister nach IO) ist in eingeschränktem Umfang möglich, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung besteht und die Daten auf freiwilliger Grundlage oder im öffentlichen Interesse verarbeitet werden.
Mobiles Tracking und Standortdaten: Mobilfunkanbieter wie A1, Magenta und Drei sowie App-Anbieter verarbeiten Standortdaten für eigene Zwecke. Ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO kann die weitere Verarbeitung der Standortdaten für Marketingzwecke stoppen.
Was gehört in Ihr DSGVO Widerspruch Datenverarbeitung Österreich?
Ein wirksamer DSGVO Widerspruch gegen die Datenverarbeitung in Österreich nach Art. 21 DSGVO enthält folgende Kernelemente:
**1. Identifikation der betroffenen Person** — Vollständiger Name, aktuelle Wohnadresse, E-Mail und Telefonnummer. Falls erforderlich, Kopie eines Lichtbildausweises als Anlage, damit der Verantwortliche die Identität der widersprucherhebenden Person zweifelsfrei feststellen kann (Art. 12 Abs 6 DSGVO).
**2. Identifikation des Verantwortlichen** — Name und vollständige Adresse des Unternehmens oder der Behörde, gegen deren Datenverarbeitung Widerspruch erhoben wird. Adressat ist idealerweise der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens (Kontaktdaten in der Datenschutzerklärung auf der Website).
**3. Ausdrücklicher Widerspruch nach Art. 21 DSGVO** — Das Schreiben muss ausdrücklich auf Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Bezug nehmen und den Widerspruch klar formulieren. Nur ein ausdrücklicher DSGVO-Widerspruch löst die sofortige Handlungspflicht des Verantwortlichen aus.
**4. Gegenstand des Widerspruchs** — Konkrete Benennung der Verarbeitungsvorgänge, gegen die Widerspruch erhoben wird: Direktwerbung (absolutes Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs 2 DSGVO), Profiling für Direktmarketingzwecke (Art. 21 Abs 2 iVm Art. 22 DSGVO), Verarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO, Art. 21 Abs 1 DSGVO — hier mit Begründung).
**5. Gründe für den Widerspruch (nur bei Art. 21 Abs 1 DSGVO erforderlich)** — Beim Widerspruch gegen Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen muss die betroffene Person besondere persönliche Umstände darlegen, die gegen die weitere Verarbeitung sprechen. Beim Widerspruch gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs 2 DSGVO) bedarf es hingegen keiner Begründung — das Recht ist absolut.
**6. Hinweis auf die sofortige Wirksamkeit** — Ausdrücklicher Hinweis, dass der Verantwortliche nach Art. 21 Abs 3 DSGVO personenbezogene Daten nach Eingang des Widerspruchs gegen Direktwerbung unverzüglich nicht mehr für diesen Zweck verarbeiten darf.
Das Vorlagensystem von forms-legal.com bietet einen vollständigen, auf das österreichische Datenschutzrecht abgestimmten DSGVO-Widerspruch nach Art. 21 DSGVO. Die Vorlage unterscheidet klar zwischen dem absoluten Widerspruch gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs 2 DSGVO) und dem relativen Widerspruch gegen sonstige Verarbeitungen (Art. 21 Abs 1 DSGVO). Sie kann digital ausgefüllt und als PDF oder Word-Dokument heruntergeladen werden.
**7. Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit bei der DSB** — Hinweis, dass bei Nichtbeachtung des Widerspruchs eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, [email protected]) nach Art. 77 DSGVO eingebracht werden kann.
**8. Aufforderung zur Bestätigung** — Aufforderung an den Verantwortlichen, den Eingang des Widerspruchs und die Einstellung der betreffenden Verarbeitung schriftlich zu bestätigen (Art. 12 Abs 3 DSGVO — Antwortpflicht innerhalb eines Monats).
**9. Übermittlung und Nachweis** — Übermittlung per Einschreiben (Post AG) oder per E-Mail mit Lesebestätigung. Der Zustellungsnachweis ist wichtig für eine spätere Beschwerde bei der DSB.
**10. Datum und Unterschrift** — Datum des Widerspruchs (TT.MM.JJJJ) und eigenhändige Unterschrift der betroffenen Person.
So füllen Sie Ihr DSGVO Widerspruch Datenverarbeitung Österreich aus
Den DSGVO Widerspruch gegen die Datenverarbeitung in Österreich füllen Sie mit der Vorlage von forms-legal.com in folgenden Schritten aus:
**Schritt 1 — Eigene Kontaktdaten eintragen**: Vollständiger Name, aktuelle Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Diese Daten sind notwendig, damit der Verantwortliche Ihre Identität feststellen und den Widerspruch Ihren Daten zuordnen kann.
**Schritt 2 — Verantwortlichen identifizieren**: Geben Sie Namen und vollständige Adresse des Unternehmens oder der Behörde an. Adressieren Sie das Schreiben an den Datenschutzbeauftragten (DSB) oder die Datenschutzabteilung, deren Kontakt in der Datenschutzerklärung auf der Website zu finden ist.
**Schritt 3 — Art des Widerspruchs auswählen**: Unterscheiden Sie, ob Sie Widerspruch gegen Direktwerbung erheben (kein Grund erforderlich — absolutes Recht nach Art. 21 Abs 2 DSGVO) oder gegen sonstige Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen (Begründung erforderlich — Art. 21 Abs 1 DSGVO).
**Schritt 4 — Verarbeitungsvorgang konkret benennen**: Benennen Sie genau, gegen welche Verarbeitungsvorgänge Sie Widerspruch erheben: Newsletter-Versand, E-Mail-Marketing, Profiling, Verhaltensanalysen, postalische Werbung, Telefonmarketing, Standortverfolgung.
**Schritt 5 — Begründung hinzufügen (bei Art. 21 Abs 1 DSGVO)**: Wenn Sie Widerspruch gegen Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen erheben, beschreiben Sie Ihre besonderen persönlichen Umstände: gesundheitliche Einschränkungen, religiöse oder weltanschauliche Gründe, besondere Belastung durch die Verarbeitung.
**Schritt 6 — Übermittlung mit Nachweis**: Senden Sie den Widerspruch per Einschreiben (A-Post mit Rückschein, Post AG) oder per E-Mail mit Lesebestätigung. Notieren Sie Datum und Empfänger für Ihre Unterlagen.
**Schritt 7 — Frist überwachen**: Der Verantwortliche hat einen Monat Zeit, auf den Widerspruch zu reagieren. Bei Widerspruch gegen Direktwerbung muss die Verarbeitung unverzüglich eingestellt werden. Erhalten Sie keine Bestätigung, können Sie Beschwerde bei der DSB einreichen.
Rechtliche Anforderungen für DSGVO Widerspruch Datenverarbeitung Österreich
Der DSGVO Widerspruch gegen die Datenverarbeitung in Österreich nach Art. 21 DSGVO unterliegt folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen:
Art. 21 Abs 1 DSGVO — Relatives Widerspruchsrecht: Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs 1 lit e (öffentliches Interesse) oder lit f (berechtigte Interessen) beruht. Der Verantwortliche verarbeitet die Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.
Art. 21 Abs 2 DSGVO — Absolutes Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung: Werden personenbezogene Daten zur Direktwerbung verarbeitet, hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch einzulegen. Nach Eingang des Widerspruchs darf der Verantwortliche die Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten. Dieses Recht ist absolut — der Verantwortliche kann es nicht ablehnen und muss keine Begründung verlangen.
DSG § 1 — Grundrecht auf Datenschutz: Das österreichische Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl I Nr. 14/2019) ergänzt die DSGVO als nationales Durchführungsgesetz. § 1 DSG statuiert das verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf Datenschutz in Österreich. Das Widerspruchsrecht ist Ausdruck dieses Grundrechts.
Datensschutzbehörde (DSB) — Durchsetzung und Bußgelder: Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, Art. 51 ff DSGVO) überwacht die Einhaltung des Widerspruchsrechts. Bei Verstoß gegen Art. 21 DSGVO kann die DSB nach Art. 83 Abs 5 DSGVO Bußgelder bis zu € 20.000.000,– oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Betroffene Personen können bei der DSB Beschwerde einreichen (Art. 77 DSGVO).
Sonderregelung für das Arbeitsverhältnis: Im Arbeitsverhältnis gilt das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO, ist aber durch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (Betriebsführung, Sicherheit, Arbeitsaufsicht) eingeschränkt. Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) und die Arbeiterkammer (AK) stellen Beratung für Arbeitnehmer in DSGVO-Fragen zur Verfügung. Betriebsräte haben nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Mitbestimmungsrechte bei der Einführung von Überwachungssystemen, die auch datenschutzrechtlich relevant sind.
Häufige Fehler bei Ihrem DSGVO Widerspruch Datenverarbeitung Österreich
Häufige Fehler beim DSGVO Widerspruch gegen Datenverarbeitung in Österreich und wie man sie vermeidet:
**Fehler 1 — Kein ausdrücklicher Bezug auf Art. 21 DSGVO**: Viele Widersprüche werden als allgemeines Beschwerdebrief formuliert, ohne ausdrücklich auf Art. 21 DSGVO Bezug zu nehmen. Ohne diesen Bezug ist nicht klar, dass ein datenschutzrechtliches Widerspruchsrecht ausgeübt wird, und der Verantwortliche behandelt das Schreiben möglicherweise als normale Kundenbeschwerde ohne datenschutzrechtliche Konsequenzen.
**Fehler 2 — Begründung beim absoluten Widerspruch**: Beim Widerspruch gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs 2 DSGVO) bedarf es keiner Begründung. Viele Verbraucher begründen ihren Widerspruch trotzdem ausführlich, was nicht notwendig ist und den Widerspruch nicht stärker macht. Das Recht ist absolut — keine Begründung erforderlich.
**Fehler 3 — Kein Nachweis der Übermittlung**: Ohne Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung kann der Verantwortliche behaupten, den Widerspruch nie erhalten zu haben. Sichern Sie immer den Zustellungsnachweis, um bei einer späteren DSB-Beschwerde den fristgerechten Widerspruch nachweisen zu können.
**Fehler 4 — Falscher Adressat**: Widersprüche, die nicht an den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzabteilung, sondern an den Kundendienst oder die Marketingabteilung gerichtet sind, werden häufig nicht als datenschutzrechtliche Widersprüche behandelt und können intern falsch weitergeleitet oder ignoriert werden.
**Fehler 5 — Keine Fristkontrolle**: Betroffene Personen vergessen häufig, die einmonatige Antwortfrist des Verantwortlichen zu kontrollieren und bei Nichtbeachtung des Widerspruchs zeitnah Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) einzureichen. Notieren Sie das Übermittlungsdatum und die Frist.
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Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO (Recht auf Vergessenwerden) sind zwei unterschiedliche datenschutzrechtliche Instrumente in Österreich, die unterschiedliche Zwecke verfolgen und unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) verbietet dem Verantwortlichen die weitere Verarbeitung für bestimmte Zwecke — insbesondere für Direktwerbung oder bei berechtigten Interessen. Der Verantwortliche muss die Verarbeitung einstellen, darf aber die Daten weiterhin speichern, falls ein anderer Rechtsgrund besteht (z.B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten nach UGB oder BAO). Das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) hingegen verpflichtet den Verantwortlichen zur vollständigen Vernichtung der personenbezogenen Daten, wenn einer der in Art. 17 Abs 1 DSGVO genannten Tatbestände vorliegt (Daten nicht mehr erforderlich, Einwilligung widerrufen, Daten unrechtmäßig verarbeitet). In der Praxis kombinieren betroffene Personen häufig beide Instrumente: Zuerst Widerspruch, dann Löschungsantrag, wenn der Verantwortliche keine legitime Grundlage mehr für die Speicherung hat. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) und der OGH haben in mehreren Entscheidungen die Abgrenzung dieser Rechte präzisiert.
Nein, beim Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung (einschließlich Profiling für Direktwerbung) ist nach Art. 21 Abs 2 DSGVO keine Begründung erforderlich. Das Recht ist absolut: Sobald die betroffene Person Widerspruch erhebt, muss der Verantwortliche die Daten unverzüglich für Direktwerbezwecke nicht mehr verarbeiten (Art. 21 Abs 3 DSGVO). Der Verantwortliche darf keine Abwägung der Interessen vornehmen und darf den Widerspruch nicht ablehnen. Anders verhält es sich beim Widerspruch gegen Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 21 Abs 1 DSGVO): Hier muss die betroffene Person Gründe aus ihrer besonderen persönlichen Situation geltend machen. Der Verantwortliche kann den Widerspruch ablehnen, wenn er nachweist, dass seine berechtigten Interessen die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat in mehreren Fällen bestätigt, dass Unternehmen, die nach einem Direktwerbungswiderspruch weiterhin Werbung senden, gegen Art. 21 Abs 2 DSGVO verstoßen und mit Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO rechnen müssen.
Nach Eingang eines DSGVO-Widerspruchs hat der Verantwortliche in Österreich folgende Pflichten: Erstens muss er den Eingang des Widerspruchs bestätigen und innerhalb eines Monats auf den Widerspruch antworten (Art. 12 Abs 3 DSGVO). Zweitens muss er bei einem Widerspruch gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs 2 DSGVO) die personenbezogenen Daten unverzüglich für diese Zwecke nicht mehr verarbeiten — also den Versand von Werbung, Newslettern oder Werbenachrichten sofort einstellen. Drittens muss er bei einem Widerspruch gegen Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 21 Abs 1 DSGVO) prüfen, ob er zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen kann, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Kann er solche Gründe nicht nachweisen, muss er die Verarbeitung ebenfalls einstellen. Viertens muss er die betroffene Person über seine Entscheidung informieren und gegebenenfalls eine Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung vornehmen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann die Datenschutzbehörde (DSB) Bußgelder nach Art. 83 Abs 5 DSGVO von bis zu € 20.000.000,– verhängen.
Ja, das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO gilt grundsätzlich auch gegenüber österreichischen Behörden (Finanzamt Österreich, AMS, ÖGK, PVA, Polizei, Bezirksverwaltungsbehörden), allerdings mit erheblichen Einschränkungen. Bei Verarbeitungen, die auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (Art. 6 Abs 1 lit c DSGVO) — etwa die gesetzlich vorgeschriebene Verarbeitung von Sozialdaten durch ÖGK und AMS oder die Verarbeitung von Steuerdaten durch das Finanzamt Österreich — ist kein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO möglich, da das Widerspruchsrecht nur für Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs 1 lit f) oder im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs 1 lit e) gilt. Bei Verarbeitungen, die über das gesetzlich Erforderliche hinausgehen (z.B. Nutzung von Behördendaten für statistische oder Forschungszwecke ohne zwingende gesetzliche Grundlage), kann Widerspruch erhoben werden. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat die Kompetenz, auch gegen Behörden vorzugehen und Empfehlungen auszusprechen (Art. 57 Abs 1 lit a DSGVO). Gegen Behördenentscheidungen steht zusätzlich der Verwaltungsrechtsweg (Bundesverwaltungsgericht, BVwG) offen.
Der DSGVO Widerspruch wird nach österreichischem Recht mit Eingang beim Verantwortlichen wirksam — nicht erst nach Ablauf einer Prüffrist. Beim Widerspruch gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs 2 DSGVO) muss der Verantwortliche die weitere Verarbeitung unverzüglich (also sofort nach Eingang) einstellen — der OGH und die DSB legen 'unverzüglich' als 'ohne schuldhaftes Zögern' aus, was in der Praxis wenige Tage bedeutet. Beim Widerspruch gegen Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 21 Abs 1 DSGVO) hat der Verantwortliche einen Monat Zeit, den Widerspruch zu prüfen und zu beantworten. Während dieser Prüfung ist nach der Rechtsprechung des OGH (6 Ob 218/22p) eine Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) vorzunehmen. Praktisch bedeutet das: Werbemails sollten innerhalb weniger Tage aufhören. Profiling-Daten müssen binnen eines Monats eingefroren werden. Bei Verstößen kann die DSB sofort tätig werden. Tipp: Nehmen Sie nach Ablauf von 2-3 Werktagen Kontakt mit dem Verantwortlichen auf, um die Wirksamkeit des Widerspruchs zu überprüfen.
Ja, der DSGVO Widerspruch kann in Österreich auch per E-Mail eingereicht werden — er muss nicht zwingend schriftlich per Post erfolgen. Art. 21 DSGVO und Art. 12 DSGVO sehen keine Formvorschrift vor; der Widerspruch kann per E-Mail, Brief, Fax oder über ein Online-Datenschutzformular des Verantwortlichen eingebracht werden. Viele große Unternehmen und Online-Plattformen (Facebook/Meta, Google) bieten spezifische Online-Tools und Datenschutzzentren für DSGVO-Anfragen an. Für die Beweissicherung ist es jedoch ratsam, den Widerspruch per Einschreiben (Post AG, A-Post mit Rückschein) oder per E-Mail mit aktivierter Lesebestätigung einzureichen, um den Eingang beim Verantwortlichen nachweisen zu können. Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES nach eIDAS-Verordnung) ist für den DSGVO-Widerspruch nicht erforderlich. Falls der Verantwortliche ein Online-Formular für DSGVO-Anfragen anbietet, empfiehlt sich dessen Nutzung, da die Identifizierung der betroffenen Person für den Verantwortlichen einfacher ist und die Bearbeitung beschleunigt wird. Vergessen Sie nicht, sich eine Bestätigung des Eingangs zu sichern.
Ignoriert ein österreichisches Unternehmen oder eine Behörde einen DSGVO-Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, stehen der betroffenen Person folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung: Erstens: Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) nach Art. 77 DSGVO (Barichgasse 40-42, 1030 Wien, [email protected]). Die DSB untersucht den Fall und kann Bußgelder nach Art. 83 Abs 5 DSGVO bis zu € 20.000.000,– oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Zweitens: Klage vor einem österreichischen Zivilgericht nach Art. 79 DSGVO auf Einhaltung des Widerspruchsrechts und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Materieller und immaterieller Schaden ist ersatzfähig. Drittens: Klage durch Verbraucherorganisationen (VKI, Arbeiterkammer) nach § 28 DSG, die kollektive Schadensersatzklagen einbringen können. Viertens: Meldung an europäische Datenschutzbehörden (bei Unternehmen mit EU-Niederlassung), z.B. an die irische Data Protection Commission (DPC) für Facebook und Google. Beachten Sie: Vor der DSB-Beschwerde müssen Sie nachweisen, dass Sie versucht haben, das Problem direkt mit dem Verantwortlichen zu lösen. Sichern Sie alle Kommunikation (E-Mails, Einschreibebelege) als Beweis.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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