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DSGVO Auskunftsbegehren Österreich

DSGVO Auskunftsbegehren Österreich

Art. 15 DSGVO, DSG BGBl I Nr. 165/1999

[Name der betroffenen Person] [Wohnadresse der betroffenen Person] E-Mail: [E-Mail der betroffenen Person] Tel.: [Telefonnummer der betroffenen Person]

An: [Name des Verantwortlichen] [Adresse des Verantwortlichen] z.H. [Datenschutzbeauftragter]

Wien, [Datum des Antrags]

AUSKUNFTSBEGEHREN NACH ART. 15 DSGVO UND § 1 DSG Kundennummer / Vertragsnummer: [Kundennummer / Vertragsnummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mache ich als betroffene Person mein Auskunftsrecht gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, VO EU 2016/679) sowie § 1 Abs. 3 des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG, BGBl I Nr. 165/1999 in der aktuellen Fassung) gegenüber Ihrem Unternehmen / Ihrer Behörde als Verantwortlichem im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO geltend.

1. Auskunftsbegehren

1.1

Ich begehre Auskunft darüber, ob Sie personenbezogene Daten, die meine Person betreffen, verarbeiten.

1.2

Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, begehre ich Auskunft über folgende Punkte nach Art. 15 Abs. 1 lit. a–h DSGVO: (a) die Verarbeitungszwecke; (b) die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten; (c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die meine Daten weitergegeben wurden oder werden — insbesondere Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen; (d) die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für deren Festlegung; (e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und Widerspruch (Art. 21 DSGVO); (f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB); (g) alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn diese nicht direkt bei mir erhoben wurden; (h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach Art. 22 DSGVO und — wenn ja — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.

1.3

Ich begehre zusätzlich nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine kostenlose Kopie aller verarbeiteten personenbezogenen Daten, die meine Person betreffen, in einem gängigen, lesbaren Format. Spezifizierung der begehrten Auskunft (sofern eingeschränkt): [Spezifizierung der Auskunft]

2. Übermittlung der Auskunft

Ich ersuche Sie, die Auskunft auf folgendem Weg zu übermitteln: [Übermittlungsweg] Meine Kontaktdaten: E-Mail [E-Mail der betroffenen Person], Post: [Wohnadresse der betroffenen Person].

3. Frist und Kostenlosigkeit

Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO verpflichtet sind, das Auskunftsbegehren unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats ab Eingang dieses Schreibens zu beantworten. Eine Verlängerung um weitere zwei Monate ist nur bei komplexen oder zahlreichen Anträgen zulässig; in diesem Fall sind Sie verpflichtet, mich innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und die Gründe zu informieren. Die Auskunftserteilung hat nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen.

4. Beschwerdemöglichkeit

Bei Nichtbeantwortung, unvollständiger Auskunft oder Ablehnung dieses Begehrens behalte ich mir vor, Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, [email protected]) nach Art. 77 DSGVO einzubringen sowie den Zivilrechtsweg nach Art. 79 DSGVO und Art. 82 DSGVO (Schadenersatz) zu beschreiten.

Mit freundlichen Grüßen,

Betroffene Person (Antragstellerin / Antragsteller)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist DSGVO Auskunftsbegehren Österreich?

Das DSGVO Auskunftsbegehren ist ein nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 15; Datenschutzgesetz (DSG) BGBl I Nr. 165/1999 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Nach Art. 15 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wenn dies der Fall ist, hat sie das Recht auf Auskunft über: die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben wurden oder werden (insbesondere Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen), die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für deren Festlegung, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung (Art. 18 DSGVO) und Widerspruch (Art. 21 DSGVO), das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde (DSB) sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.

Vom Auskunftsbegehren abzugrenzen ist der Antrag auf Löschung personenbezogener Daten (Art. 17 DSGVO — Recht auf Vergessenwerden), der Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO). Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist auf Information beschränkt — es verpflichtet den Verantwortlichen nicht zur Löschung oder Änderung der Daten.

In Österreich ist die Datenschutzbehörde (DSB, dsb.gv.at) die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchsetzung der DSGVO und des DSG. Sie hat ihren Sitz in Wien und ist nach Art. 51 ff DSGVO unabhängig. Betroffene Personen können bei der DSB Beschwerde einreichen, wenn der Verantwortliche das Auskunftsersuchen nicht fristgerecht beantwortet oder die Auskunft verweigert. Die DSB kann Bußgelder nach Art. 83 DSGVO von bis zu € 20.000.000,– oder 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes verhängen.

Der Verantwortliche (Unternehmen, Behörde) muss nach Art. 12 Abs 3 DSGVO das Auskunftsersuchen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von einem Monat nach Eingang des Ersuchens beantworten. In komplexen Fällen kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden; der Verantwortliche muss den Antragsteller jedoch innerhalb eines Monats über die Verlängerung und die Gründe informieren. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos zu erteilen (Art. 12 Abs 5 DSGVO); bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann eine angemessene Gebühr verlangt werden.

In der österreichischen Praxis ist das Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO besonders wichtig im Zusammenhang mit Scoring-Verfahren (Kreditscoring durch KSV1870, CRIF, Deltavista), bei Arbeitgebern, Behörden und Gerichten sowie bei Online-Plattformen und Social-Media-Unternehmen. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Entscheidung 6 Ob 119/22y klargestellt, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO weit auszulegen ist und auch interne Dokumente, Vermerke und E-Mails umfassen kann, sofern sie personenbezogene Daten der betroffenen Person enthalten.

Wann brauchen Sie DSGVO Auskunftsbegehren Österreich?

Ein DSGVO Auskunftsbegehren in Österreich nach Art. 15 DSGVO und DSG ist in folgenden Situationen sinnvoll und notwendig:

Kreditscoring und Bonitaetsprüfung: Wer wissen möchte, welche Daten die Kreditauskunfteien KSV1870, CRIF oder Deltavista über ihn gespeichert haben und wie sein Bonitätsscore berechnet wird, stellt ein DSGVO-Auskunftsbegehren. Insbesondere vor einem geplanten Kredit- oder Wohnungsantrag ist es ratsam, die eigene Datenlage zu kennen und fehlerhafte Einträge (z.B. irrtümliche Inkassoeinträge) korrigieren zu lassen (Art. 16 DSGVO — Berichtigungsrecht).

Arbeitgeberüberprüfung: Arbeitnehmer, die wissen möchten, welche personenbezogenen Daten ihr aktueller oder früherer Arbeitgeber über sie verarbeitet (Gesundheitsdaten, Leistungsbeurteilungen, Korrespondenz, GPS-Tracking von Firmenfahrzeugen), stellen ein Auskunftsbegehren. Das Recht gilt gemäß DSGVO Art. 15 uneingeschränkt auch im Arbeitsverhältnis.

Behördenauskunft und Verwaltungsverfahren: Betroffene Personen können bei österreichischen Behörden (Finanzamt Österreich, AMS, ÖGK, Polizei, Bezirksverwaltungsbehörden) Auskunft verlangen, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind und in welchen Datenbanken. Dies ist besonders relevant bei laufenden Verwaltungsverfahren oder bei Verdacht auf fehlerhafte Behördendaten.

Online-Plattformen und Social-Media-Unternehmen: Facebook (Meta Platforms Ireland Ltd), Google (Google Ireland Ltd), Amazon (Amazon Services Europe) und andere Online-Plattformen verarbeiten erhebliche Mengen personenbezogener Daten österreichischer Nutzer. Ein DSGVO-Auskunftsbegehren an diese Unternehmen (an ihre EU-Niederlassung) ermöglicht es, die gespeicherten Datenkategorien, Empfänger und Profilierungsdaten zu erfahren.

Nach beendetem Vertragsverhältnis: Nach Ende eines Versicherungsvertrages, Bankkontos, Handyvertrages oder Mitgliedschaft stellen viele Verbraucher ein Auskunftsbegehren, um sicherzustellen, dass alle personenbezogenen Daten gelöscht wurden oder um eine Löschung (Art. 17 DSGVO) beantragen zu können.

Beschwerdevorbereitung bei der Datenschutzbehörde (DSB): Wer eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (dsb.gv.at) einreichen möchte, sollte zuerst ein Auskunftsbegehren stellen, um Beweise für eine mögliche DSGVO-Verletzung zu sichern. Die DSB erwartet, dass betroffene Personen zunächst versuchen, das Problem direkt mit dem Verantwortlichen zu lösen, bevor sie Beschwerde einreichen.

Was gehört in Ihr DSGVO Auskunftsbegehren Österreich?

Ein wirksames DSGVO Auskunftsbegehren in Österreich nach Art. 15 DSGVO und DSG §1 enthält folgende Kernelemente:

**1. Identifikation der betroffenen Person** — Vollständiger Name, aktuelle Wohnadresse und Kontaktdaten (E-Mail, Telefon). Falls erforderlich, Kopie eines Identitätsnachweises (Reisepass, Personalausweis) als Anlage, sofern der Verantwortliche die Identität zur Auskunftserteilung benötigt. Der Verantwortliche darf nach Art. 12 Abs 6 DSGVO bei begründetem Zweifel an der Identität des Antragstellers einen Nachweis verlangen.

**2. Identifikation des Verantwortlichen** — Name und vollständige Adresse des Verantwortlichen (Unternehmen, Behörde), an den das Auskunftsbegehren gerichtet ist. Bei großen Unternehmen: Adresse des Datenschutzbeauftragten (DSB) oder der Datenschutzabteilung, sofern bekannt (Kontaktdaten häufig in der Datenschutzerklärung auf der Website des Unternehmens).

**3. Ausdrücklicher Bezug auf Art. 15 DSGVO** — Das Schreiben muss ausdrücklich auf Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und gegebenenfalls auf das Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I Nr. 165/1999) Bezug nehmen. Nur so ist sichergestellt, dass der Verantwortliche das Ersuchen als datenschutzrechtliche Anfrage behandelt und nicht als sonstige Kundenanfrage.

**4. Spezifizierung der gewünschten Informationen** — Konkrete Benennung der gewünschten Auskunftsinformationen nach Art. 15 Abs 1 lit a-h DSGVO: Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger, Speicherdauer, Herkunft der Daten, automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling (Art. 22 DSGVO).

**5. Hinweis auf die Antwortfrist** — Ausdrückliche Aufforderung, das Auskunftsbegehren innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (Art. 12 Abs 3 DSGVO) zu beantworten. Fristbeginn ist der Eingang des Begehrens beim Verantwortlichen.

**6. Kostenlosigkeit (Art. 12 Abs 5 DSGVO)** — Hinweis, dass das Auskunftsbegehren nach Art. 12 Abs 5 DSGVO grundsätzlich kostenlos zu beantworten ist.

Das Vorlagensystem von forms-legal.com bietet ein vollständiges, auf das österreichische Datenschutzrecht abgestimmtes DSGVO Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO und DSG. Die Vorlage kann digital ausgefüllt und als PDF oder Word-Dokument heruntergeladen werden. Das Auskunftsbegehren kann per Einschreiben (A-Post Einschreiben bei der Post AG) oder per E-Mail mit Lesebestätigung an den Verantwortlichen übermittelt werden.

**7. Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit** — Hinweis, dass bei Nichtbeantwortung oder unvollständiger Auskunft eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, [email protected]) eingebracht werden kann (Art. 77 DSGVO).

**8. Formulierung in klarer und verständlicher Sprache (Art. 12 Abs 1 DSGVO)** — Das Auskunftsbegehren muss in klarer, einfacher Sprache formuliert sein. Technische Fachbegriffe sind zu erläutern. Der Verantwortliche ist verpflichtet, auch die Antwort in verständlicher Form zu erteilen.

**9. Datumsangabe und Unterschrift** — Datum des Begehrens und eigenhändige Unterschrift der betroffenen Person. Wird das Begehren per E-Mail übermittelt, kann die Unterschrift durch einen Scan oder eine digitale Signatur (qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung) ersetzt werden.

**10. Beweissicherung** — Übermittlung per Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung, um den Eingang beim Verantwortlichen nachweisen zu können. Der Zustellungsnachweis ist wichtig für eine spätere Beschwerde bei der DSB über Nichtbeantwortung.

So füllen Sie Ihr DSGVO Auskunftsbegehren Österreich aus

Das DSGVO Auskunftsbegehren in Österreich füllen Sie mit der Vorlage von forms-legal.com in folgenden Schritten aus:

**Schritt 1 — Eigene Daten eintragen**: Tragen Sie Ihren vollständigen bürgerlichen Namen, Ihre aktuelle Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer ein. Diese Angaben sind notwendig, damit der Verantwortliche Sie identifizieren und die Auskunft an Sie adressieren kann.

**Schritt 2 — Empfänger (Verantwortlichen) benennen**: Geben Sie Name und vollständige Adresse des Unternehmens, der Behörde oder der Organisation an, an die Sie das Auskunftsbegehren richten. Wenn bekannt: Name des Datenschutzbeauftragten (DSB). Die Datenschutzbeauftragten größerer österreichischer Unternehmen sind oft auf deren Datenschutzerklärungsseite veröffentlicht.

**Schritt 3 — Kundennummer oder Vertragsnummer angeben (falls vorhanden)**: Falls Sie mit dem Verantwortlichen in einem Vertragsverhältnis stehen, geben Sie Ihre Kundennummer, Vertrags- oder Mitgliedsnummer an. Dies erleichtert die schnelle Zuordnung Ihrer Daten und beschleunigt die Bearbeitung.

**Schritt 4 — Art der Auskunft spezifizieren**: Geben Sie an, über welche spezifischen Datenverarbeitungen Sie Auskunft wünschen (z.B. alle über Sie gespeicherten personenbezogenen Daten, nur Gesundheitsdaten, nur Bonitätsdaten, nur an Dritte weitergegebene Daten). Je spezifischer Ihre Anfrage, desto gezielter und vollständiger die Antwort.

**Schritt 5 — Datum eintragen und unterschreiben**: Tragen Sie das aktuelle Datum (TT.MM.JJJJ) ein und unterschreiben Sie das Schreiben. Bei elektronischer Übermittlung per E-Mail reicht Ihre Namensnennung im E-Mail-Text, ergänzt durch einen Scan Ihrer Unterschrift oder eine digitale Signatur.

**Schritt 6 — Übermittlung per Einschreiben oder E-Mail**: Senden Sie das Auskunftsbegehren per Einschreiben (Post AG, A-Post Einschreiben mit Rückschein) oder per E-Mail mit Lesebestätigung an den Verantwortlichen. Bewahren Sie den Einschreibebeleg oder die E-Mail-Sendebestätigung als Beweis auf.

**Schritt 7 — Frist überwachen**: Notieren Sie das Datum der Übermittlung. Der Verantwortliche hat ab Eingang des Begehrens einen Monat Zeit für die Beantwortung (Art. 12 Abs 3 DSGVO). Erhalten Sie keine Antwort binnen eines Monats, können Sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) einreichen (Art. 77 DSGVO).

Häufige Fehler bei Ihrem DSGVO Auskunftsbegehren Österreich

Häufige Fehler beim DSGVO Auskunftsbegehren in Österreich und wie man sie vermeidet:

**Fehler 1 — Falscher Empfänger**: Viele Auskunftsbegehren werden an die falsche Stelle gerichtet (z.B. an die Marketingabteilung statt an den Datenschutzbeauftragten). Richten Sie das Begehren ausdrücklich an den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzabteilung des Unternehmens, deren Kontaktdaten häufig in der Datenschutzerklärung auf der Website zu finden sind.

**Fehler 2 — Keinen Nachweis der Übermittlung sichern**: Ohne Einschreiben oder E-Mail-Lesebestätigung kann der Verantwortliche behaupten, das Begehren nie erhalten zu haben, und die Frist beginnt aus seiner Sicht nicht zu laufen. Senden Sie das Begehren immer mit Nachweis (Einschreiben, E-Mail mit Bestätigung).

**Fehler 3 — Zu allgemein formuliertes Begehren**: Ein zu allgemeines Begehren ('alle meine Daten') kann dazu führen, dass der Verantwortliche eine sehr umfangreiche, ungeordnete Auskunft erteilt, aus der die wesentlichen Informationen schwer herauszufiltern sind. Spezifizieren Sie, welche Art von Daten und welche Verarbeitungsvorgänge Sie interessieren.

**Fehler 4 — Frist nicht überwachen**: Betroffene Personen versäumen häufig, die einmonatige Antwortfrist des Verantwortlichen zu überwachen und bei Nichtbeantwortung rechtzeitig Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) einzureichen. Notieren Sie das Datum der Übermittlung und den Ablauf der Monatsfrist.

**Fehler 5 — Identitätsnachweis verweigern**: Manche Verantwortliche verlangen einen Identitätsnachweis, bevor sie Auskunft erteilen. Dies ist nach Art. 12 Abs 6 DSGVO bei begründetem Zweifel zulässig. Verweigert man den Nachweis, muss der Verantwortliche keine Auskunft erteilen. Stellen Sie einen Personalausweis- oder Reisepassscan zur Verfügung, wenn verlangt.

Quellen und Zitate

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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