DSGVO Auskunftsbegehren Österreich
Art. 15 DSGVO, DSG BGBl I Nr. 165/1999
[Name der betroffenen Person] [Wohnadresse der betroffenen Person] E-Mail: [E-Mail der betroffenen Person] Tel.: [Telefonnummer der betroffenen Person]
An: [Name des Verantwortlichen] [Adresse des Verantwortlichen] z.H. [Datenschutzbeauftragter]
Wien, [Datum des Antrags]
AUSKUNFTSBEGEHREN NACH ART. 15 DSGVO UND § 1 DSG Kundennummer / Vertragsnummer: [Kundennummer / Vertragsnummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich als betroffene Person mein Auskunftsrecht gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, VO EU 2016/679) sowie § 1 Abs. 3 des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG, BGBl I Nr. 165/1999 in der aktuellen Fassung) gegenüber Ihrem Unternehmen / Ihrer Behörde als Verantwortlichem im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO geltend.
1. Auskunftsbegehren
Ich begehre Auskunft darüber, ob Sie personenbezogene Daten, die meine Person betreffen, verarbeiten.
Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, begehre ich Auskunft über folgende Punkte nach Art. 15 Abs. 1 lit. a–h DSGVO: (a) die Verarbeitungszwecke; (b) die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten; (c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die meine Daten weitergegeben wurden oder werden — insbesondere Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen; (d) die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für deren Festlegung; (e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und Widerspruch (Art. 21 DSGVO); (f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB); (g) alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn diese nicht direkt bei mir erhoben wurden; (h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach Art. 22 DSGVO und — wenn ja — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.
Ich begehre zusätzlich nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine kostenlose Kopie aller verarbeiteten personenbezogenen Daten, die meine Person betreffen, in einem gängigen, lesbaren Format. Spezifizierung der begehrten Auskunft (sofern eingeschränkt): [Spezifizierung der Auskunft]
2. Übermittlung der Auskunft
Ich ersuche Sie, die Auskunft auf folgendem Weg zu übermitteln: [Übermittlungsweg] Meine Kontaktdaten: E-Mail [E-Mail der betroffenen Person], Post: [Wohnadresse der betroffenen Person].
3. Frist und Kostenlosigkeit
Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO verpflichtet sind, das Auskunftsbegehren unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats ab Eingang dieses Schreibens zu beantworten. Eine Verlängerung um weitere zwei Monate ist nur bei komplexen oder zahlreichen Anträgen zulässig; in diesem Fall sind Sie verpflichtet, mich innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und die Gründe zu informieren. Die Auskunftserteilung hat nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen.
4. Beschwerdemöglichkeit
Bei Nichtbeantwortung, unvollständiger Auskunft oder Ablehnung dieses Begehrens behalte ich mir vor, Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, [email protected]) nach Art. 77 DSGVO einzubringen sowie den Zivilrechtsweg nach Art. 79 DSGVO und Art. 82 DSGVO (Schadenersatz) zu beschreiten.
Mit freundlichen Grüßen,
Betroffene Person (Antragstellerin / Antragsteller)
________________
Signature
Was ist DSGVO Auskunftsbegehren Österreich?
Das DSGVO Auskunftsbegehren ist ein nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 15; Datenschutzgesetz (DSG) BGBl I Nr. 165/1999 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Nach Art. 15 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wenn dies der Fall ist, hat sie das Recht auf Auskunft über: die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben wurden oder werden (insbesondere Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen), die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für deren Festlegung, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung (Art. 18 DSGVO) und Widerspruch (Art. 21 DSGVO), das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde (DSB) sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
Vom Auskunftsbegehren abzugrenzen ist der Antrag auf Löschung personenbezogener Daten (Art. 17 DSGVO — Recht auf Vergessenwerden), der Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO). Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist auf Information beschränkt — es verpflichtet den Verantwortlichen nicht zur Löschung oder Änderung der Daten.
In Österreich ist die Datenschutzbehörde (DSB, dsb.gv.at) die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchsetzung der DSGVO und des DSG. Sie hat ihren Sitz in Wien und ist nach Art. 51 ff DSGVO unabhängig. Betroffene Personen können bei der DSB Beschwerde einreichen, wenn der Verantwortliche das Auskunftsersuchen nicht fristgerecht beantwortet oder die Auskunft verweigert. Die DSB kann Bußgelder nach Art. 83 DSGVO von bis zu € 20.000.000,– oder 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes verhängen.
Der Verantwortliche (Unternehmen, Behörde) muss nach Art. 12 Abs 3 DSGVO das Auskunftsersuchen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von einem Monat nach Eingang des Ersuchens beantworten. In komplexen Fällen kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden; der Verantwortliche muss den Antragsteller jedoch innerhalb eines Monats über die Verlängerung und die Gründe informieren. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos zu erteilen (Art. 12 Abs 5 DSGVO); bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann eine angemessene Gebühr verlangt werden.
In der österreichischen Praxis ist das Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO besonders wichtig im Zusammenhang mit Scoring-Verfahren (Kreditscoring durch KSV1870, CRIF, Deltavista), bei Arbeitgebern, Behörden und Gerichten sowie bei Online-Plattformen und Social-Media-Unternehmen. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Entscheidung 6 Ob 119/22y klargestellt, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO weit auszulegen ist und auch interne Dokumente, Vermerke und E-Mails umfassen kann, sofern sie personenbezogene Daten der betroffenen Person enthalten.
Wann brauchen Sie DSGVO Auskunftsbegehren Österreich?
Ein DSGVO Auskunftsbegehren in Österreich nach Art. 15 DSGVO und DSG ist in folgenden Situationen sinnvoll und notwendig:
Kreditscoring und Bonitaetsprüfung: Wer wissen möchte, welche Daten die Kreditauskunfteien KSV1870, CRIF oder Deltavista über ihn gespeichert haben und wie sein Bonitätsscore berechnet wird, stellt ein DSGVO-Auskunftsbegehren. Insbesondere vor einem geplanten Kredit- oder Wohnungsantrag ist es ratsam, die eigene Datenlage zu kennen und fehlerhafte Einträge (z.B. irrtümliche Inkassoeinträge) korrigieren zu lassen (Art. 16 DSGVO — Berichtigungsrecht).
Arbeitgeberüberprüfung: Arbeitnehmer, die wissen möchten, welche personenbezogenen Daten ihr aktueller oder früherer Arbeitgeber über sie verarbeitet (Gesundheitsdaten, Leistungsbeurteilungen, Korrespondenz, GPS-Tracking von Firmenfahrzeugen), stellen ein Auskunftsbegehren. Das Recht gilt gemäß DSGVO Art. 15 uneingeschränkt auch im Arbeitsverhältnis.
Behördenauskunft und Verwaltungsverfahren: Betroffene Personen können bei österreichischen Behörden (Finanzamt Österreich, AMS, ÖGK, Polizei, Bezirksverwaltungsbehörden) Auskunft verlangen, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind und in welchen Datenbanken. Dies ist besonders relevant bei laufenden Verwaltungsverfahren oder bei Verdacht auf fehlerhafte Behördendaten.
Online-Plattformen und Social-Media-Unternehmen: Facebook (Meta Platforms Ireland Ltd), Google (Google Ireland Ltd), Amazon (Amazon Services Europe) und andere Online-Plattformen verarbeiten erhebliche Mengen personenbezogener Daten österreichischer Nutzer. Ein DSGVO-Auskunftsbegehren an diese Unternehmen (an ihre EU-Niederlassung) ermöglicht es, die gespeicherten Datenkategorien, Empfänger und Profilierungsdaten zu erfahren.
Nach beendetem Vertragsverhältnis: Nach Ende eines Versicherungsvertrages, Bankkontos, Handyvertrages oder Mitgliedschaft stellen viele Verbraucher ein Auskunftsbegehren, um sicherzustellen, dass alle personenbezogenen Daten gelöscht wurden oder um eine Löschung (Art. 17 DSGVO) beantragen zu können.
Beschwerdevorbereitung bei der Datenschutzbehörde (DSB): Wer eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (dsb.gv.at) einreichen möchte, sollte zuerst ein Auskunftsbegehren stellen, um Beweise für eine mögliche DSGVO-Verletzung zu sichern. Die DSB erwartet, dass betroffene Personen zunächst versuchen, das Problem direkt mit dem Verantwortlichen zu lösen, bevor sie Beschwerde einreichen.
Was gehört in Ihr DSGVO Auskunftsbegehren Österreich?
Ein wirksames DSGVO Auskunftsbegehren in Österreich nach Art. 15 DSGVO und DSG §1 enthält folgende Kernelemente:
**1. Identifikation der betroffenen Person** — Vollständiger Name, aktuelle Wohnadresse und Kontaktdaten (E-Mail, Telefon). Falls erforderlich, Kopie eines Identitätsnachweises (Reisepass, Personalausweis) als Anlage, sofern der Verantwortliche die Identität zur Auskunftserteilung benötigt. Der Verantwortliche darf nach Art. 12 Abs 6 DSGVO bei begründetem Zweifel an der Identität des Antragstellers einen Nachweis verlangen.
**2. Identifikation des Verantwortlichen** — Name und vollständige Adresse des Verantwortlichen (Unternehmen, Behörde), an den das Auskunftsbegehren gerichtet ist. Bei großen Unternehmen: Adresse des Datenschutzbeauftragten (DSB) oder der Datenschutzabteilung, sofern bekannt (Kontaktdaten häufig in der Datenschutzerklärung auf der Website des Unternehmens).
**3. Ausdrücklicher Bezug auf Art. 15 DSGVO** — Das Schreiben muss ausdrücklich auf Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und gegebenenfalls auf das Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I Nr. 165/1999) Bezug nehmen. Nur so ist sichergestellt, dass der Verantwortliche das Ersuchen als datenschutzrechtliche Anfrage behandelt und nicht als sonstige Kundenanfrage.
**4. Spezifizierung der gewünschten Informationen** — Konkrete Benennung der gewünschten Auskunftsinformationen nach Art. 15 Abs 1 lit a-h DSGVO: Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger, Speicherdauer, Herkunft der Daten, automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling (Art. 22 DSGVO).
**5. Hinweis auf die Antwortfrist** — Ausdrückliche Aufforderung, das Auskunftsbegehren innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (Art. 12 Abs 3 DSGVO) zu beantworten. Fristbeginn ist der Eingang des Begehrens beim Verantwortlichen.
**6. Kostenlosigkeit (Art. 12 Abs 5 DSGVO)** — Hinweis, dass das Auskunftsbegehren nach Art. 12 Abs 5 DSGVO grundsätzlich kostenlos zu beantworten ist.
Das Vorlagensystem von forms-legal.com bietet ein vollständiges, auf das österreichische Datenschutzrecht abgestimmtes DSGVO Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO und DSG. Die Vorlage kann digital ausgefüllt und als PDF oder Word-Dokument heruntergeladen werden. Das Auskunftsbegehren kann per Einschreiben (A-Post Einschreiben bei der Post AG) oder per E-Mail mit Lesebestätigung an den Verantwortlichen übermittelt werden.
**7. Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit** — Hinweis, dass bei Nichtbeantwortung oder unvollständiger Auskunft eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, [email protected]) eingebracht werden kann (Art. 77 DSGVO).
**8. Formulierung in klarer und verständlicher Sprache (Art. 12 Abs 1 DSGVO)** — Das Auskunftsbegehren muss in klarer, einfacher Sprache formuliert sein. Technische Fachbegriffe sind zu erläutern. Der Verantwortliche ist verpflichtet, auch die Antwort in verständlicher Form zu erteilen.
**9. Datumsangabe und Unterschrift** — Datum des Begehrens und eigenhändige Unterschrift der betroffenen Person. Wird das Begehren per E-Mail übermittelt, kann die Unterschrift durch einen Scan oder eine digitale Signatur (qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung) ersetzt werden.
**10. Beweissicherung** — Übermittlung per Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung, um den Eingang beim Verantwortlichen nachweisen zu können. Der Zustellungsnachweis ist wichtig für eine spätere Beschwerde bei der DSB über Nichtbeantwortung.
So füllen Sie Ihr DSGVO Auskunftsbegehren Österreich aus
Das DSGVO Auskunftsbegehren in Österreich füllen Sie mit der Vorlage von forms-legal.com in folgenden Schritten aus:
**Schritt 1 — Eigene Daten eintragen**: Tragen Sie Ihren vollständigen bürgerlichen Namen, Ihre aktuelle Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer ein. Diese Angaben sind notwendig, damit der Verantwortliche Sie identifizieren und die Auskunft an Sie adressieren kann.
**Schritt 2 — Empfänger (Verantwortlichen) benennen**: Geben Sie Name und vollständige Adresse des Unternehmens, der Behörde oder der Organisation an, an die Sie das Auskunftsbegehren richten. Wenn bekannt: Name des Datenschutzbeauftragten (DSB). Die Datenschutzbeauftragten größerer österreichischer Unternehmen sind oft auf deren Datenschutzerklärungsseite veröffentlicht.
**Schritt 3 — Kundennummer oder Vertragsnummer angeben (falls vorhanden)**: Falls Sie mit dem Verantwortlichen in einem Vertragsverhältnis stehen, geben Sie Ihre Kundennummer, Vertrags- oder Mitgliedsnummer an. Dies erleichtert die schnelle Zuordnung Ihrer Daten und beschleunigt die Bearbeitung.
**Schritt 4 — Art der Auskunft spezifizieren**: Geben Sie an, über welche spezifischen Datenverarbeitungen Sie Auskunft wünschen (z.B. alle über Sie gespeicherten personenbezogenen Daten, nur Gesundheitsdaten, nur Bonitätsdaten, nur an Dritte weitergegebene Daten). Je spezifischer Ihre Anfrage, desto gezielter und vollständiger die Antwort.
**Schritt 5 — Datum eintragen und unterschreiben**: Tragen Sie das aktuelle Datum (TT.MM.JJJJ) ein und unterschreiben Sie das Schreiben. Bei elektronischer Übermittlung per E-Mail reicht Ihre Namensnennung im E-Mail-Text, ergänzt durch einen Scan Ihrer Unterschrift oder eine digitale Signatur.
**Schritt 6 — Übermittlung per Einschreiben oder E-Mail**: Senden Sie das Auskunftsbegehren per Einschreiben (Post AG, A-Post Einschreiben mit Rückschein) oder per E-Mail mit Lesebestätigung an den Verantwortlichen. Bewahren Sie den Einschreibebeleg oder die E-Mail-Sendebestätigung als Beweis auf.
**Schritt 7 — Frist überwachen**: Notieren Sie das Datum der Übermittlung. Der Verantwortliche hat ab Eingang des Begehrens einen Monat Zeit für die Beantwortung (Art. 12 Abs 3 DSGVO). Erhalten Sie keine Antwort binnen eines Monats, können Sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) einreichen (Art. 77 DSGVO).
Rechtliche Anforderungen für DSGVO Auskunftsbegehren Österreich
Das DSGVO Auskunftsrecht in Österreich (Art. 15 DSGVO iVm DSG BGBl I Nr. 165/1999) unterliegt folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen:
Art. 15 DSGVO — Auskunftsrecht: Die betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen Auskunft über alle sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Das Recht gilt absolut — der Verantwortliche kann die Auskunft nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (Art. 23 DSGVO, nationale Sicherheit, laufende Ermittlungsverfahren) einschränken.
Art. 12 DSGVO — Fristen und Modalitäten: Der Verantwortliche muss das Auskunftsbegehren unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats beantworten. Bei Fristverlängerung (maximal zwei weitere Monate) muss er innerhalb des ersten Monats darüber informieren. Die Auskunft ist kostenlos zu erteilen; bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann eine angemessene Gebühr verlangt werden.
DSG § 1 — Grundrecht auf Datenschutz: Das österreichische Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl I Nr. 14/2019) ergänzt die DSGVO im nationalen Recht. § 1 DSG statuiert das Grundrecht jeder Person auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit sie ein schutzwürdiges Interesse daran hat. Dieses Grundrecht ist im österreichischen Verfassungsrecht verankert und wird durch die Datenschutzbehörde (DSB) durchgesetzt.
Datensschutzbehörde (DSB) als Aufsichtsbehörde (Art. 51 ff DSGVO): Die DSB ist die nach Art. 51 DSGVO zuständige Aufsichtsbehörde in Österreich. Sie ist unabhängig und hat ihren Sitz in Wien (Barichgasse 40-42, 1030 Wien). Betroffene Personen können bei der DSB Beschwerde einreichen, wenn der Verantwortliche das Auskunftsbegehren nicht fristgerecht oder vollständig beantwortet. Die DSB kann Bußgelder bis zu € 20.000.000,– oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 83 DSGVO verhängen.
Klagerecht vor österreichischen Gerichten (Art. 79 DSGVO): Neben der Beschwerde bei der DSB können betroffene Personen auch direkt den Zivilrechtsweg vor einem österreichischen Gericht beschreiten und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend machen. Der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Entscheidung 6 Ob 119/22y grundlegende Leitlinien für die Auslegung des Art. 15 DSGVO im österreichischen Recht entwickelt.
Häufige Fehler bei Ihrem DSGVO Auskunftsbegehren Österreich
Häufige Fehler beim DSGVO Auskunftsbegehren in Österreich und wie man sie vermeidet:
**Fehler 1 — Falscher Empfänger**: Viele Auskunftsbegehren werden an die falsche Stelle gerichtet (z.B. an die Marketingabteilung statt an den Datenschutzbeauftragten). Richten Sie das Begehren ausdrücklich an den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzabteilung des Unternehmens, deren Kontaktdaten häufig in der Datenschutzerklärung auf der Website zu finden sind.
**Fehler 2 — Keinen Nachweis der Übermittlung sichern**: Ohne Einschreiben oder E-Mail-Lesebestätigung kann der Verantwortliche behaupten, das Begehren nie erhalten zu haben, und die Frist beginnt aus seiner Sicht nicht zu laufen. Senden Sie das Begehren immer mit Nachweis (Einschreiben, E-Mail mit Bestätigung).
**Fehler 3 — Zu allgemein formuliertes Begehren**: Ein zu allgemeines Begehren ('alle meine Daten') kann dazu führen, dass der Verantwortliche eine sehr umfangreiche, ungeordnete Auskunft erteilt, aus der die wesentlichen Informationen schwer herauszufiltern sind. Spezifizieren Sie, welche Art von Daten und welche Verarbeitungsvorgänge Sie interessieren.
**Fehler 4 — Frist nicht überwachen**: Betroffene Personen versäumen häufig, die einmonatige Antwortfrist des Verantwortlichen zu überwachen und bei Nichtbeantwortung rechtzeitig Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) einzureichen. Notieren Sie das Datum der Übermittlung und den Ablauf der Monatsfrist.
**Fehler 5 — Identitätsnachweis verweigern**: Manche Verantwortliche verlangen einen Identitätsnachweis, bevor sie Auskunft erteilen. Dies ist nach Art. 12 Abs 6 DSGVO bei begründetem Zweifel zulässig. Verweigert man den Nachweis, muss der Verantwortliche keine Auskunft erteilen. Stellen Sie einen Personalausweis- oder Reisepassscan zur Verfügung, wenn verlangt.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- eIDASEU official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). DSGVO Auskunftsbegehren Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/personal/legal-declarations/dsgvo-auskunftsbegehren-oesterreich
"DSGVO Auskunftsbegehren Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/personal/legal-declarations/dsgvo-auskunftsbegehren-oesterreich.
@misc{formslegal-dsgvo-auskunftsbegehren-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {DSGVO Auskunftsbegehren Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/personal/legal-declarations/dsgvo-auskunftsbegehren-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
In Österreich hat jede natürliche Person das Recht, von einem Verantwortlichen (Unternehmen, Behörde, Verein, Organisation) Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen — dieses Recht ergibt sich unmittelbar aus Art. 15 der DSGVO (EU-Verordnung 2016/679) und aus § 1 des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG, BGBl I Nr. 165/1999). Das Recht gilt für alle in Österreich lebenden oder sonst von der Datenverarbeitung eines österreichisch oder europäisch niedergelassenen Verantwortlichen betroffenen Personen. Auch ausländische Staatsangehörige können das Auskunftsrecht gegen österreichische Unternehmen und Behörden geltend machen. Das Auskunftsrecht gilt unabhängig davon, ob man Kunde, Arbeitnehmer, Bewerber oder schlicht auf einer Website registrierter Nutzer ist. Es gibt keine Altersgrenze für das Auskunftsrecht; Minderjährige werden von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten (Eltern, Sachwalter, Erwachsenenvertreter nach ErwSchG).
Nach Art. 12 Abs 3 DSGVO muss der Verantwortliche das Auskunftsbegehren unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens beantworten. Der Monatslauf beginnt mit dem Tag des Eingangs des Begehrens beim Verantwortlichen. Bei besonders komplexen Anträgen (z.B. sehr große Datenmengen, viele verschiedene Verarbeitungsvorgänge) kann der Verantwortliche die Frist um weitere zwei Monate verlängern. Er muss den Antragsteller jedoch innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und die Gründe dafür informieren. Erfolgt keine Antwort innerhalb eines Monats und keine Mitteilung über eine Fristverlängerung, kann die betroffene Person bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) unter [email protected] oder per Post an Barichgasse 40-42, 1030 Wien Beschwerde einreichen. Die DSB kann gegen den Verantwortlichen Bußgelder nach Art. 83 DSGVO verhängen.
Ein österreichisches Unternehmen oder eine Behörde kann das DSGVO Auskunftsbegehren grundsätzlich nicht pauschal ablehnen. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist ein absolutes Grundrecht betroffener Personen. Eine Ablehnung oder Einschränkung des Auskunftsrechts ist nur in sehr engen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig: nach Art. 23 DSGVO iVm DSG kann das Auskunftsrecht eingeschränkt werden, wenn es die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, laufende polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen (StPO) oder den Schutz der Rechte anderer Personen gefährden würde. Darüber hinaus kann der Verantwortliche nach Art. 12 Abs 5 DSGVO bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen (z.B. missbräuchlich wiederholte Anfragen) eine angemessene Gebühr verlangen oder die Bearbeitung verweigern. In diesem Fall muss er aber nachweisen, dass der Antrag tatsächlich offensichtlich unbegründet oder exzessiv ist. Lehnt der Verantwortliche das Begehren ungerechtfertigt ab, kann die betroffene Person Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) einreichen und notfalls Klage vor dem Zivilgericht einbringen.
Das DSGVO Auskunftsbegehren ist nach Art. 12 Abs 5 DSGVO grundsätzlich für die betroffene Person kostenlos. Der Verantwortliche darf für die Erteilung der ersten Auskunft kein Entgelt verlangen. Lediglich bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen — etwa wenn dieselbe Person innerhalb kurzer Zeit wiederholt identische Auskunftsbegehren stellt — kann der Verantwortliche eine angemessene Verwaltungsgebühr verlangen oder die Bearbeitung verweigern. Der Verantwortliche trägt dabei die Beweislast für den offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) und der Verein für Konsumenteninformation (VKI) haben in Stellungnahmen klargestellt, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist und nicht dazu verwendet werden darf, das Auskunftsrecht faktisch zu beschränken. Für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung des Auskunftsrechts fallen natürlich Anwaltskosten an; diese trägt in der Regel der Antragsteller.
Wird das DSGVO Auskunftsbegehren vom Verantwortlichen innerhalb der Monatsfrist (Art. 12 Abs 3 DSGVO) nicht beantwortet oder unvollständig beantwortet, stehen der betroffenen Person in Österreich folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung: Erstens: Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) nach Art. 77 DSGVO. Die DSB ist die zuständige Aufsichtsbehörde und kann Bußgelder nach Art. 83 DSGVO bis zu € 20.000.000,– oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Verantwortlichen verhängen. Die Beschwerde ist schriftlich (per Post oder per E-Mail an [email protected]) einzubringen. Zweitens: Klage vor dem österreichischen Zivilgericht nach Art. 79 DSGVO. Die betroffene Person kann beim zuständigen Bezirksgericht (bis € 15.000,– Streitwert) oder Landesgericht (darüber) auf Auskunftserteilung und Schadensersatz (Art. 82 DSGVO) klagen. Drittens: Verbandsklage nach § 28 DSG. Vereine zum Schutz von Verbraucherinteressen (z.B. VKI) können kollektive Klagen gegen Verantwortliche einbringen. Kostenlose Erstberatung bei der Arbeiterkammer (AK) Österreich und beim VKI.
Nach Art. 15 Abs 1 DSGVO muss der Verantwortliche in seiner Auskunft folgende Informationen mitteilen: (a) die Verarbeitungszwecke — warum werden die Daten verarbeitet?; (b) die Kategorien der verarbeiteten Daten — welche Arten von Daten (Name, Adresse, Bankdaten, Gesundheitsdaten, Standortdaten)?; (c) die Empfänger — an wen wurden die Daten weitergegeben (andere Unternehmen, Behörden, Empfänger in Drittländern)?; (d) die Speicherdauer — wie lange werden die Daten aufbewahrt?; (e) die Rechte der betroffenen Person — Berichtigungsrecht (Art. 16), Löschungsrecht (Art. 17), Einschränkungsrecht (Art. 18), Widerspruchsrecht (Art. 21); (f) das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde (DSB) nach Art. 77; (g) die Herkunft der Daten, wenn sie nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben wurden; (h) das Bestehen automatisierter Entscheidungsfindung oder Profiling nach Art. 22 und aussagekräftige Informationen über die dabei involvierte Logik. Zusätzlich hat die betroffene Person nach Art. 15 Abs 3 DSGVO das Recht auf eine kostenlose Kopie aller verarbeiteten personenbezogenen Daten in einem gängigen Format.
Ja, das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gilt in Österreich auch gegenüber Behörden und öffentlichen Stellen — also gegenüber dem Finanzamt Österreich (FinanzOnline), der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), dem Arbeitsmarktservice (AMS), der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), der Polizei (Bundespolizei), dem Bundesministerium für Justiz (BMJ), Bezirksverwaltungsbehörden und Gerichten. Allerdings gelten bei Behörden besondere Einschränkungsmöglichkeiten nach Art. 23 DSGVO iVm DSG § 4 ff: Das Auskunftsrecht kann eingeschränkt werden, wenn die Auskunft laufende polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen (StPO) gefährden würde, wenn es um die nationale Sicherheit geht, oder wenn schutzwürdige Rechte Dritter betroffen sind. Die betroffene Person muss bei Ablehnung durch eine Behörde Rechtsmittel einlegen: Beschwerde bei der DSB nach Art. 77 DSGVO oder Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht, BVwG, oder Landesverwaltungsgericht nach VwGVG). Das österreichische Auskunftspflichtgesetz (BGBl Nr. 287/1987) regelt ergänzend die allgemeine Auskunftspflicht von Behörden gegenüber Bürgerinnen und Bürgern.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein: