Ehe-Scheidungsantrag Österreich
EheG §55a; ZPO §§460–467
ANTRAG AUF EINVERNEHMLICHE SCHEIDUNG
gemäß Ehegesetz (EheG) §55a i.V.m. ZPO §§460–467
An das [Bezirksgericht]
1. Antragsteller (Ehegatten)
Erst-Ehegatte: Name: [Erst-Ehegatte Name] Geburtsdatum: [Erst-Ehegatte Geburtsdatum] Wohnadresse: [Erst-Ehegatte Adresse] Staatsangehörigkeit: [Erst-Ehegatte Staatsangehörigkeit]
Zweit-Ehegatte: Name: [Zweit-Ehegatte Name] Geburtsdatum: [Zweit-Ehegatte Geburtsdatum] Wohnadresse: [Zweit-Ehegatte Adresse]
2. Eheschließungsdaten
Datum der Eheschließung: [Heiratsdatum] Ort der Eheschließung: [Heiratsort] Letzter gemeinsamer Wohnsitz: [Gemeinsamer Wohnsitz]
3. Zerrüttung der Ehe
Beide Antragsteller erklären übereinstimmend, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist (§55a Abs. 1 EheG). Die eheliche Gemeinschaft besteht nicht mehr. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht zu erwarten.
4. Gemeinsame Kinder und Kindeswohlregelung
Gemeinsame minderjährige Kinder: [Gemeinsame Kinder]
Obsorge-Vereinbarung: [Obsorge-Vereinbarung]
Kindesunterhalt: [Kindesunterhalt]
5. Scheidungsfolgenvereinbarung
Nachehelicher Unterhalt: [Nachehelicher Unterhalt]
Regelung der ehelichen Wohnung: [Wohnungs-Regelung]
Vermögensaufteilung: [Vermögens-Aufteilung]
6. Antrag
Wir beantragen daher das Gericht, die zwischen uns geschlossene Ehe gemäß §55a EheG einvernehmlich zu scheiden. Datum des Antrags: [Antrag-Datum]
Erst-Ehegatte
________________
Signature
Zweit-Ehegatte
________________
Signature
Was ist Ehe-Scheidungsantrag Österreich?
Der Ehe-Scheidungsantrag in Österreich ist das amtliche Gesuch auf gerichtliche Auflösung einer Ehe nach dem Ehegesetz (EheG, dRGBl I 1938 S 807 i.d. österr. Fassung, §§49–67) und der Zivilprozessordnung (ZPO, RGBl Nr. 113/1895, §§460–467). Österreich kennt zwei Formen der Ehescheidung: die einvernehmliche Scheidung (Scheidung im Einvernehmen, §55a EheG) und die strittige Scheidung (§55 EheG — nach dreijährigem Getrenntleben oder bei grober Verletzung ehelicher Pflichten).
Die einvernehmliche Scheidung nach §55a EheG ist die häufigste und kostengünstigste Form der Scheidung in Österreich. Voraussetzungen: (1) Beide Ehegatten sind scheidungswillig und einig; (2) Die Ehe muss zerrüttet sein (unheilbare Zerrüttung — §55a Abs. 1 EheG); (3) Die Ehegatten haben alle Scheidungsfolgen einvernehmlich geregelt — insbesondere Unterhalt (§66 EheG), Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (ABGB §§81–98), Wohnungsregelung, Obsorge und Kontaktrecht für gemeinsame minderjährige Kinder (ABGB §§177–186 — seit KindNamRÄG 2013), Unterhalt für gemeinsame Kinder (§140 ABGB — Kindesunterhalt nach Prozentsatzmethode). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner ständigen Rechtsprechung — zuletzt 6 Ob 55/23s (Aufteilung des Unternehmens bei Scheidung) — die Grundsätze der Aufteilung präzisiert.
Zuständig für die Scheidung ist das Bezirksgericht (BG) am gemeinsamen ehelichen Wohnsitz (ZPO §76 Abs. 1) oder, wenn kein gemeinsamer Wohnsitz mehr besteht, das Bezirksgericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz oder am Wohnsitz eines Ehegatten. Das Verfahren wird als Außerstreitverfahren (AußStrG — BGBl I Nr. 111/2003) beim Bezirksgericht geführt — kein Anwaltszwang, niedrige Gerichtsgebühren (ab €294 Pauschalgebühr bei einvernehmlicher Scheidung). forms-legal.com bietet eine strukturierte Vorlage für den einvernehmlichen Scheidungsantrag nach §55a EheG.
Bei strittiger Scheidung (§55 EheG) nach dreijähriger Trennung kann jeder Ehegatte allein klagen — Bezirksgericht in Streitverfahren, Anwaltspflicht, höhere Kosten. Bei grober Verletzung ehelicher Pflichten (Untreue, Gewalt, schwere psychische Misshandlung) nach §49 EheG: schuldhafter Scheidungsgrund — wichtig für Unterhalt nach §69 EheG (verschuldensabhängiger Unterhalt).
Wann brauchen Sie Ehe-Scheidungsantrag Österreich?
Ein Ehe-Scheidungsantrag in Österreich ist in folgenden Situationen erforderlich:
Bei einvernehmlicher Scheidung (häufigster Fall): Wenn beide Ehegatten übereinstimmend die Ehe beenden wollen und alle Scheidungsfolgen (Unterhalt, Vermögensaufteilung, Kindesunterhalt, Obsorge) bereits vereinbart haben, ist der gemeinsame Antrag nach §55a EheG der effizienteste Weg zur Scheidung. Kein Mindestzeitraum der Trennung erforderlich — im Unterschied zu Deutschland oder der Schweiz.
Nach dreijährigem Getrenntleben (strittige Scheidung §55 EheG): Wenn ein Ehegatte die Scheidung nicht will, kann nach einer mindestens dreijährigen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (tatsächliche Trennung, kein gemeinsamer Haushalt) jeder Ehegatte allein auf Scheidung klagen.
Bei schwerer ehewidriger Handlung (§49 EheG): Bei schweren Pflichtverletzungen (Ehebruch, schwere körperliche oder psychische Gewalt, grobe Vernachlässigung, schwere wirtschaftliche Schädigung) kann der unschuldige Ehegatte auch ohne dreijährige Trennung auf Scheidung klagen.
Bei Getrenntleben nach einvernehmlicher Trennung: Wenn Ehegatten bereits getrennt leben und die Regularien (Finanzen, Kinder) einvernehmlich geregelt sind, aber noch nicht formal geschieden sind, ist der §55a-Antrag der kostengünstigste Weg zur rechtskräftigen Scheidung.
Für Wiederheiraten: Ohne rechtskräftigen Scheidungsauspruch kann in Österreich keine neue Ehe geschlossen werden (PStG §21). Die Scheidung ist Voraussetzung für eine erneute Eheschließung beim Standesamt.
Was gehört in Ihr Ehe-Scheidungsantrag Österreich?
Ein vollständiger einvernehmlicher Scheidungsantrag nach §55a EheG und ZPO §460 in Österreich muss folgende Elemente enthalten. forms-legal.com bietet eine strukturierte Vorlage für alle wesentlichen Punkte.
Angaben beider Ehegatten: Vollständige Namen (Vor-, Nachname, akademischer Titel), Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern (SVN), aktuelle Wohnadressen, Staatsangehörigkeiten, Berufe. Wenn einer der Ehegatten im Ausland wohnt: Zustelladresse in Österreich erforderlich.
Ehedaten: Datum und Ort der Eheschließung; Standesamt (Heiratsurkunde beifügen); Heiratsurkunde mit Apostille (falls im Ausland geheiratet); bei ausländischer Ehe: beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde.
Angaben zu gemeinsamen minderjährigen Kindern: Namen, Geburtsdaten, Wohnadressen der Kinder. Für jedes minderjährige Kind: Vereinbarung über Obsorge (gemeinsame Obsorge ab KindNamRÄG 2013 als Regelfall nach §177 ABGB), Hauptaufenthalt (Hauptwohnsitz des Kindes), Kontaktrecht des nicht-haushaltführenden Elternteils (konkreter Besuchsplan), Kindesunterhalt (Prozentsatzmethode nach OGH-Rechtsprechung: 16–22 % des Nettoeinkommens je nach Alter des Kindes, abzüglich Naturalunterhalt).
Scheidungsfolgenvereinbarung (zwingend für §55a): Schriftliche Vereinbarung (kann im Antragsformular oder als Beilage enthalten sein) über: Eheliches Gebrauchsvermögen (Hausrat, Fahrzeuge, Einrichtung) — wer bekommt was; Eheliche Wohnung (Miet- oder Eigentumswohnung) — wer bleibt, wer zieht aus, Mietrechtsübertragung nach §12a MRG; Eheliche Ersparnisse (Sparbücher, Aktien, Lebensversicherungen, Betriebsvermögen) — Aufteilung nach §83 ABGB; Schulden (gemeinsame Kredite, Hypotheken) — Übernahme/Aufteilung; Nachehelicher Unterhalt (§66 EheG) — Höhe, Dauer, Indexanpassung; oder Unterhaltsverzicht beider Parteien.
Bankverbindung: Für Refundierung überbezahlter Gerichtsgebühren.
Anwaltlicher Rat empfohlen: Auch wenn kein Anwaltszwang besteht, empfiehlt das OGH die rechtliche Überprüfung der Scheidungsfolgenvereinbarung — besonders bei Immobilien, Unternehmen und komplexen Vermögensverhältnissen.
So füllen Sie Ihr Ehe-Scheidungsantrag Österreich aus
Der einvernehmliche Scheidungsantrag nach §55a EheG in Österreich wird in sieben Schritten korrekt ausgefüllt:
Schritt 1: Zuständiges Bezirksgericht ermitteln. Zuständig ist das Bezirksgericht (BG) am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten; oder wenn kein gemeinsamer Wohnsitz mehr besteht: BG am Wohnsitz eines Ehegatten. In Wien: Bezirksgerichte nach Wohnbezirk (z.B. BG Innere Stadt, BG Favoriten). Außerhalb Wiens: zuständiges BG der Bezirkshauptmannschaft.
Schritt 2: Heiratsurkunde beschaffen. Falls keine Heiratsurkunde vorhanden: beim Standesamt, das die Ehe geschlossen hat, eine Zweitschrift anfordern. Bei ausländischer Heirat: beglaubigte Übersetzung und Apostille erforderlich.
Schritt 3: Scheidungsfolgenvereinbarung ausarbeiten. Alle Punkte einvernehmlich klären: Kinder (Obsorge, Wohnsitz, Kontakt, Unterhalt), Wohnung (Miet- oder Eigentum), Hausrat, Bankkonten, Wertpapiere, Schulden, nachehelicher Unterhalt. Schriftliche Vereinbarung von beiden Ehegatten unterzeichnen lassen (Notar oder Anwalt zur Beglaubigung empfohlen bei Immobilien).
Schritt 4: Antrag ausfüllen. Das gemeinsame Antragsformular des zuständigen Bezirksgerichts (verfügbar online unter der Website des BG oder beim Gericht) ausfüllen. Beide Ehegatten unterzeichnen.
Schritt 5: Unterlagen zusammenstellen. Heiratsurkunde; Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder; Meldezettel (Bestätigung des Hauptwohnsitzes); Scheidungsfolgenvereinbarung.
Schritt 6: Antrag einreichen und Gerichtsgebühr bezahlen. Antrag beim Bezirksgericht persönlich einreichen oder postalisch einsenden. Gerichtsgebühr: Pauschalgebühr bei einvernehmlicher Scheidung ab €294 (TP 12a GGG); bei Kindern: €30 Zuschlag pro Kind. Bezahlung: Bankomat, Überweisung oder bar beim Gericht.
Schritt 7: Scheidungsverhandlung beim Bezirksgericht. Nach Einreichung des vollständigen Antrags wird ein Verhandlungstermin angesetzt (Wartezeit in Wien 2–6 Wochen). Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen (kein Anwaltszwang). Der Richter prüft die Zerrüttung und die Scheidungsfolgenvereinbarung. Bei Übereinstimmung: sofortige Scheidung im selben Termin. Das Scheidungsurteil ist sofort rechtskräftig (§55a EheG).
Rechtliche Anforderungen für Ehe-Scheidungsantrag Österreich
Das österreichische Ehegesetz (EheG) stellt folgende Anforderungen an die Scheidung:
Einvernehmliche Scheidung §55a EheG: Voraussetzungen: (1) Beide Ehegatten erklären übereinstimmend die Zerrüttung der Ehe (Zerrüttungsprinzip — keine Schuldfrage notwendig); (2) Ehegatten haben alle Scheidungsfolgen in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt, die dem Gericht vorgelegt wird; (3) Diese Vereinbarung enthält mindestens: Regelung über gemeinsame Kinder (§55a Abs. 2 EheG — Obsorge, Unterhalt, Kontaktrecht) oder Feststellung, dass keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden. Das Bezirksgericht prüft die Vereinbarung auf Vereinbarkeit mit dem Wohl der Kinder (Kindeswohl-Grundsatz nach §138 ABGB).
Aufteilung des ehelichen Vermögens (ABGB §§81–98): Das Bezirksgericht entscheidet bei Nichteinigung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Maßstab: Billigkeitsgrundsatz, Beiträge der Ehegatten, Kindeswohl. Eheliche Wohnung: Schutz des haushaltführenden Ehegattens mit Kindern nach §87 ABGB. Unternehmensanteile: nur bei besonderer Unbilligkeit aufteilbar (§82 Abs. 1 Z 3 ABGB).
Kindesunterhalt (ABGB §140): Berechnet nach der Prozentsatzmethode des OGH: 16 % des Nettoeinkommens für Kinder bis 6 Jahre; 18 % für Kinder 6–10 Jahre; 20 % für Kinder 10–15 Jahre; 22 % für Kinder über 15 Jahre. Naturalunterhalt (Betreuung) des Hauptaufenthalts-Elternteils wird angerechnet. Doppelbelastungsgrenze: Unterhalt max. 50 % des Nettoeinkommens für alle Unterhaltspflichten.
Nachehelicher Unterhalt (EheG §66–69): Grundsatz: Selbsterhaltungspflicht beider Ehegatten. Ausnahme: Billigkeit (§66 EheG), wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Schuldhafte Scheidung (§49 EheG): Schuldiger Ehegatte zahlt dem anderen angemessenen Unterhalt.
Häufige Fehler bei Ihrem Ehe-Scheidungsantrag Österreich
Beim Ehe-Scheidungsantrag in Österreich werden häufig folgende Fehler begangen:
Fehler 1: Scheidungsfolgen nicht vollständig vereinbart. Wenn die Vereinbarung Lücken hat (z.B. keine Regelung zum gemeinsamen Auto oder zu Schulden), nimmt das Gericht den Antrag nicht an oder muss über die fehlenden Punkte entscheiden — was das Verfahren verkompliziert. Richtig: Alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in der Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.
Fehler 2: Kindeswohl-Regelung unzureichend. Das Bezirksgericht prüft insbesondere die Vereinbarungen zur Obsorge und zum Kindesunterhalt auf Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl. Zu niedrig angesetzte Unterhaltszahlungen werden vom Gericht korrigiert. Richtig: Unterhalt nach der OGH-Prozentsatzmethode berechnen und realistisch ansetzen.
Fehler 3: Heiratsurkunde fehlt oder ist nicht anerkannt. Ausländische Heiratsurkunden müssen apostilliert und übersetzt sein — ohne sie akzeptiert das Gericht den Antrag nicht. Richtig: Heiratsurkunde rechtzeitig beschaffen und ggf. übersetzen lassen.
Fehler 4: Nur ein Ehegatte erscheint zur Verhandlung. Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen — ein Schreiben oder eine Vollmacht reicht nicht aus. Verhinderter Ehegatte: neuen Termin beantragen. Richtig: Termin koordinieren.
Fehler 5: Gütergemeinschaft nicht notariell aufgelöst. Wenn ein Ehevertrag mit Gütergemeinschaft besteht (selten in Österreich, aber möglich), muss dieser notariell aufgehoben werden (§1217 ABGB — Notariatsakt erforderlich). Richtig: Ehevertrag vor Scheidung mit Notar auflösen.
Fehler 6: Steuerliche Folgen der Immobilien-Übertragung nicht bedacht. Die Übertragung der ehelichen Wohnung im Rahmen der Scheidung ist zwar von der Grunderwerbsteuer (GrEStG §3 Abs. 1 Z 8) befreit, jedoch kann ein Gewinn aus einer vor weniger als 2 Jahren erworbenen Immobilie der ImmoESt (30 % des Gewinns nach EStG §30) unterliegen. Richtig: Steuerberater konsultieren.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Die einvernehmliche Scheidung in Österreich nach §55a EheG läuft folgendermaßen ab: Beide Ehegatten einigen sich auf die Scheidung und regeln alle Folgen schriftlich (Scheidungsfolgenvereinbarung: Kinder, Wohnung, Vermögen, Unterhalt). Sie stellen gemeinsam einen Scheidungsantrag beim zuständigen Bezirksgericht. Das Gericht setzt einen Verhandlungstermin an (meist innerhalb von 2–6 Wochen). Beide Ehegatten erscheinen persönlich. Der Richter prüft die Zerrüttung (kurze Befragung) und die Scheidungsfolgenvereinbarung (besonders Kindeswohlaspekte). Wenn alles in Ordnung ist: Sofortige Scheidung. Das Scheidungsurteil wird sofort rechtskräftig. Keine Warte- oder Bedenkfrist. Anschließend: Standesamt informiert (Heiratsurkunde erhält Scheidungsvermerk), Namensänderung möglich (PStG §93), Finanzamt Österreich über Vermögensübertragung informieren.
Für die einvernehmliche Scheidung nach §55a EheG in Österreich besteht kein Anwaltszwang. Beide Ehegatten können den Antrag selbst stellen und vor Gericht erscheinen ohne einen Rechtsanwalt. Trotzdem ist anwaltliche Beratung empfehlenswert in folgenden Situationen: Bei Immobilienbesitz (Eigentumswohnung, Haus) — steuerliche und grundbücherliche Folgen der Eigentumsübertragung im Scheidungsverfahren; bei Unternehmensbeteiligungen eines der Ehegatten; bei komplexen Schulden (gemeinsame Hypotheken, Kredite); wenn Kindschaftsfragen strittig sind; wenn ein Ehegatte wirtschaftlich deutlich schlechtergestellt ist (Unterhaltsansprüche). Für die strittige Scheidung (§55 EheG) nach dreijähriger Trennung oder bei schuldhafter Scheidung (§49 EheG): besteht kein formaler Anwaltszwang beim Bezirksgericht, ist aber faktisch notwendig. AK (Arbeiterkammer) bietet kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder.
Die Vermögensaufteilung bei der Scheidung in Österreich richtet sich nach den §§81–98 ABGB. Aufgeteilt wird: eheliches Gebrauchsvermögen (Hausrat, Fahrzeuge, Einrichtung, Elektronik — also alles, was beiden Ehegatten zur gemeinsamen Nutzung gedient hat) und eheliche Ersparnisse (Sparbücher, Aktien, Investmentfonds, Betriebsguthaben, Lebensversicherungen, Pensionszusagen in der Ehezeit). Nicht aufgeteilt werden: Erbschaften und Schenkungen eines Ehegatten während der Ehe (§82 Abs. 1 Z 1 ABGB); Sachen, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen; Unternehmen (§82 Abs. 1 Z 3 ABGB — nur bei besonderer Unbilligkeit aufteilbar). Der OGH wendet den Billigkeitsgrundsatz an — Beiträge beider Ehegatten (auch Kinderbetreuung, Haushalt) werden berücksichtigt. Einvernehmliche Vereinbarung hat Vorrang: Was die Ehegatten in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt haben, akzeptiert das Gericht in der Regel.
Der Kindesunterhalt bei einer Scheidung in Österreich wird nach der OGH-Prozentsatzmethode berechnet: 16 % des monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils für Kinder bis zu 6 Jahren; 18 % für Kinder von 6 bis 10 Jahren; 20 % für Kinder von 10 bis 15 Jahren; 22 % für Kinder über 15 Jahren (bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, meist bis Ende des Studiums). Der Unterhalt wird vom Nettoeinkommen (Gehalt minus Lohnsteuer minus ASVG-Beiträge) berechnet. Naturalunterhalt (tatsächliche Betreuung) des hauptbetreuenden Elternteils wird angerechnet — d.h. der Elternteil, der das Kind täglich betreut, schuldet in der Regel keinen Geldunterhalt. Mehrere Kinder: Unterhalt für jedes Kind berechnen, aber Doppelbelastungsgrenze (max. 50 % des Nettoeinkommens gesamt) beachten. Indexanpassung: Unterhalt kann jährlich per OGH-Richtsatz valorisiert werden. Regelbedarfssätze: Der Österreichische Juristenausschuss (ÖJK) veröffentlicht jährlich Regelbedarfssätze als Orientierungswerte.
Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung in Österreich (§55a EheG) sind im europäischen Vergleich gering: Gerichtsgebühren: Pauschalgebühr nach TP 12a GGG (Gerichtsgebührengesetz): ab €294 für einen gemeinsamen Antrag ohne Kinder; €30 Zuschlag pro gemeinsames Kind. Diese Gebühr wird von beiden Ehegatten gemeinsam getragen. Anwaltskosten (wenn ein Anwalt beauftragt wird): €300–1.500 je nach Stundenaufwand und Vereinbarung. Bei Immobilienübertragung: Grundbucheintragungsgebühr 1,1 % des Immobilienwerts (GGG §26); notarielle Beglaubigung der Scheidungsfolgenvereinbarung: ca. €150–400 je nach Notar; möglicherweise steuerliche Beratungskosten (ImmoESt-Prüfung). Gesamtkosten (einvernehmlich, keine Kinder, kein Immobilienvermögen): ca. €300–800 (Gerichtsgebühr + eventuell Anwalt). Strittige Scheidung (§55 EheG): deutlich höher — Gerichtsprotokolle, Sachverständigengutachten, Anwaltskosten können €3.000–20.000 betragen.
Die Dauer der Scheidung in Österreich hängt von der Scheidungsart ab. Einvernehmliche Scheidung (§55a EheG): nach vollständiger Einreichung des Antrags mit Scheidungsfolgenvereinbarung: Verhandlungstermin in Wien: 2–6 Wochen; andere Bundesländer: 1–4 Wochen. Bei der Verhandlung selbst: 10–30 Minuten. Das Scheidungsurteil ist sofort rechtskräftig. Gesamtdauer von Entschluss bis rechtskräftiger Scheidung: 4–10 Wochen (Wien etwas länger wegen Gerichtsauslastung). Strittige Scheidung (§55 EheG): 6 Monate bis mehrere Jahre — je nach Komplexität und Streitigkeit der Folgen. Mehrere Verhandlungstermine notwendig; Sachverständigengutachten bei Immobilien oder Unternehmen können 6–12 Monate dauern. OGH-Revision (wenn ein Ehegatte nicht einverstanden ist): weitere 12–24 Monate. Empfehlung: Einvernehmliche Scheidung anstreben — schneller, günstiger, weniger Belastung für Kinder.
Die Regelung der ehelichen Wohnung ist ein zentraler Punkt der Scheidungsfolgenvereinbarung in Österreich. Mietwohnung: Der Mieter-Ehegatte kann der anderen Person das Mietrecht übertragen (Mietrechtsübertragung nach §12a MRG) oder das Mietverhältnis kündigen; der nicht-mietende Ehegatte hat nach MRG §12 Abs. 3 bei gemeinsamen minderjährigen Kindern ein Eingriffsrecht auf Übertragung des Mietrechts. Bei fehlender Einigung: Bezirksgericht entscheidet im Scheidungsverfahren über Zuweisung der Wohnung (ABGB §87). Eigentumswohnung/-haus: Einvernehmliche Übertragung des Eigentumsanteils an einen Ehegatten (Grunderwerbsteuer §3 Abs. 1 Z 8 GrEStG: bei Scheidung befreit, wenn Übertragung direkt mit Scheidung zusammenhängt); oder Verkauf an Dritte und Aufteilung des Erlöses; oder Fortführung des gemeinsamen Eigentums (selten sinnvoll). Hypothekenbelastete Immobilie: Bank muss zustimmen, wenn ein Ehegatte aus dem Kreditvertrag entlassen werden soll — Bonitätsprüfung des verbleibenden Ehegatten erforderlich.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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