Geburtsanzeige Österreich
PStG 2013 §§53–57; PStV 2013; StbG §7
GEBURTSANZEIGE
gemäß Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) §§53–57
AN DAS STANDESAMT
An das [Zuständiges Standesamt]
Hiermit erstatten wir/erstattet die unterzeichnende Person gemäß §53 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013, BGBl I Nr. 16/2013) die nachfolgende Geburtsanzeige:
1. ANGABEN ZUM KIND
Vorname(n): [Vorname Kind] Familienname: [Familienname Kind] Geschlecht: [Geschlecht Kind] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Kind] Geburtszeit: [Geburtszeit Kind] Geburtsort: [Geburtsort Kind]
2. ANGABEN ZUR MUTTER
Name: [Name Mutter] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Mutter] Geburtsort: [Geburtsort Mutter] Hauptwohnsitz: [Adresse Mutter] Staatsbürgerschaft: [Staatsbürgerschaft Mutter]
3. ANGABEN ZUM VATER
Name: [Name Vater] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Vater] Geburtsort: [Geburtsort Vater] Hauptwohnsitz: [Adresse Vater] Staatsbürgerschaft: [Staatsbürgerschaft Vater]
4. FAMILIENSTAND UND NAMENSBESTIMMUNG
Familienstand der Eltern: [Familienstand Eltern] Datum der Eheschließung: [Heiratsdatum] Namensbestimmungserklärung erforderlich: [Namensbestimmung]
Hinweis: Bei verschiedenen Familiennamen der Eltern ist nach §14 PStV 2013 eine schriftliche Namensbestimmungserklärung beim Standesamt persönlich abzugeben.
5. GEBURTSZEUGNIS UND ANZEIGE
Art der Geburt: [Art der Geburt] Aussteller Geburtszeugnis (§56 PStG 2013): [Aussteller Geburtszeugnis] Anzeigende Person: [Anzeigende Person] Datum der Geburtsanzeige: [Datum Geburtsanzeige]
Das Geburtszeugnis nach §56 PStG 2013 liegt dieser Anzeige in Originalausfertigung bei. Die Geburt ist innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche nach §53 Abs. 1 PStG 2013 beim Standesamt des Geburtsortes anzuzeigen.
6. BESTÄTIGUNG UND ANTRAG
Die unterzeichnende Person bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Angaben und beantragt gemäß §54 Abs. 4 PStG 2013 die Eintragung der Geburt im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) sowie die Ausstellung einer Geburtsurkunde für [Vorname Kind] [Familienname Kind].
Ort, Datum: ___________________________ Unterschrift der anzeigenden Person: ______________________________ [Anzeigende Person]
Anzeigende Person (Mutter / Vater / Hebamme / Arzt)
________________
Signature
Was ist Geburtsanzeige Österreich?
Die Geburtsanzeige in Österreich ist die amtliche Meldung der Geburt eines Kindes beim zuständigen Standesamt nach dem Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013, BGBl I Nr. 16/2013) §§53–57. Jede in Österreich geborene Person muss innerhalb einer gesetzlichen Frist beim Standesamt des Geburtsortes gemeldet werden, damit die Geburt in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) eingetragen wird und eine Geburtsurkunde ausgestellt werden kann.
Das PStG 2013 hat das österreichische Personenstandswesen grundlegend modernisiert. Seit dem 1. November 2014 werden alle Personenstandsdaten (Geburt, Ehe, eingetragene Partnerschaft, Tod) im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) elektronisch erfasst und von allen österreichischen Standesämtern bundesweit einsehbar verwaltet. Die physischen Personenstandsbücher wurden durch das ZPR ersetzt; Standesämter sind Teil der kommunalen Verwaltung und unterliegen der Aufsicht der Bezirkshauptmannschaft (BH) bzw. des Magistrats in Städten mit eigenem Statut.
Pflicht zur Geburtsanzeige: Nach §53 PStG 2013 sind zur Anzeige verpflichtet: erstens die Eltern des Kindes (Vater und Mutter gemeinsam oder ein Elternteil allein), zweitens die Hebamme oder der Arzt, der bei der Geburt anwesend war oder die Geburt geleitet hat, und drittens jede andere bei der Geburt anwesende Person, wenn weder Elternteil noch Hebamme/Arzt die Anzeige erstatten kann. Bei Geburten in Krankenanstalten übernimmt die Krankenanstalt (z.B. AKH Wien, LKH Graz, Klinikum Wels) regelmäßig die Weiterleitung der Geburtsanzeige an das Standesamt im Namen der Eltern.
Inhalt und Wirkung der Geburtsanzeige: Die Geburtsanzeige enthält nach §54 PStG 2013 den vollständigen Namen des Kindes (Vor- und Familienname), Geschlecht, Geburtsdatum und -zeit, Geburtsort, Personalien der Eltern (Namen, Geburtsdaten, Wohnanschriften, Staatsbürgerschaften) und Angaben zur Abstammung (ehelich oder unehelich). Nach Eintragung im ZPR stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde nach §54 Abs. 4 PStG 2013 aus, die als offizieller Nachweis der Identität und der Abstammung gilt und für alle weiteren Behördenwege (Familienbeihilfe, Sozialversicherung ÖGK, Reisepass, Bildungseinrichtungen) benötigt wird.
Von einer Standesamtsanzeige zu unterscheiden ist die Meldepflicht nach dem Meldegesetz (MeldeG, BGBl I Nr. 9/1992): Das neugeborene Kind ist nach MeldeG §3 auch beim Gemeindeamt (Meldeamt) mit dem Hauptwohnsitz anzumelden — dies ist eine separate, zusätzliche Pflicht. forms-legal.com bietet die vollständige Vorlage für die Geburtsanzeige in Österreich nach PStG 2013 §§53–57, die an den Formblattanforderungen der österreichischen Standesämter in Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, St. Pölten und anderen Bundesländern ausgerichtet ist.
Wann brauchen Sie Geburtsanzeige Österreich?
Eine Geburtsanzeige in Österreich ist in folgenden Situationen erforderlich:
Bei jeder Geburt in Österreich: Jede auf österreichischem Staatsgebiet geborene Person muss nach PStG §53 beim Standesamt des Geburtsortes gemeldet werden. Die Anzeigeverpflichtung besteht für Kinder österreichischer Staatsbürger ebenso wie für Kinder ausländischer Staatsangehöriger, die in Österreich geboren werden. Der Geburtsort, nicht der Wohnsitz der Eltern, bestimmt die Zuständigkeit des Standesamts.
Bei Hausgeburten oder Geburten außerhalb von Krankenanstalten: Wenn ein Kind nicht in einem Krankenhaus, sondern zu Hause (Hausgeburt) oder unterwegs (z.B. im Rettungsfahrzeug auf dem Weg ins Krankenhaus) geboren wird, müssen die Eltern die Geburtsanzeige persönlich beim zuständigen Standesamt erstatten, da die Weiterleitung durch eine Krankenanstalt entfällt. Eine Hebamme (Hebammengesetz, HebG, BGBl I Nr. 310/1994) kann die Geburtsanzeige für die Eltern einreichen.
Bei Geburten mit besonderem Namensrechtsbedarf: Eltern, die dem Kind einen ungewöhnlichen Vornamen geben wollen oder bei denen Uneinigkeit über den Familiennamen besteht (z.B. verschiedene Staatsbürgerschaften der Eltern), müssen die Namensbestimmung gemeinsam vor dem Standesamt erklären. Das Standesamt prüft Vornamen auf Zumutbarkeit nach §14 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung (PStV 2013). Bei Vornamen, die im deutschsprachigen Raum nicht üblich sind, kann das Standesamt eine Prüfungsfrist in Anspruch nehmen.
Bei mehreren Staatsbürgerschaften der Eltern: Wenn die Eltern unterschiedliche Staatsbürgerschaften haben oder das Kind durch die Geburt mehrere Staatsbürgerschaften erwirbt (Österreich, EU-Staat, Drittstaatsbürgerschaft), muss die Geburtsanzeige sorgfältig ausgefüllt werden. Das Standesamt prüft die Staatsbürgerschaft des Kindes nach StbG §7 (ius sanguinis: österreichische Staatsbürgerschaft durch einen österreichischen Elternteil). Ein allfälliger Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses (PassG 1992) kann gleichzeitig mit der Geburtsanzeige gestellt werden.
Bei Totgeburten (Kind mit mehr als 500 Gramm Geburtsgewicht): Auch Totgeburten (Kind wurde tot geboren und wog mehr als 500 Gramm nach PStG §55) sind beim Standesamt zu beurkunden. Die Geburtsanzeige für Totgeburten hat einen vereinfachten Inhalt; das Standesamt stellt eine Personenstandsurkunde nach §55 PStG 2013 aus. Totgeborene Kinder erhalten auf Wunsch der Eltern einen Vornamen und können auf einem Friedhof beigesetzt werden (Leichenbeschaugesetz, LBG).
Bei verspäteter Anzeige nach Ablauf der Frist: Wird die Geburtsanzeige nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (eine Woche) erstattet, kann das Standesamt nach PStG §53 Abs. 3 eine Verwaltungsstrafe nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) verhängen. Eltern, die die Frist verpasst haben, sollten die Anzeige so rasch wie möglich nachholen und dem Standesamt die Verspätung erläutern — in der Praxis sind Standesämter bei unverschuldeter Verspätung kulant.
Was gehört in Ihr Geburtsanzeige Österreich?
Die Geburtsanzeige in Österreich nach PStG 2013 §§53–57 muss folgende Pflichtangaben enthalten. Die forms-legal.com Vorlage deckt alle Pflichtfelder des österreichischen Standesamts ab.
Angaben zum Kind: Vollständiger Vorname (einer oder mehrere, maximal nach Zumutbarkeitsprüfung des Standesamts), gewünschter Familienname nach §14 PStV 2013 (bei verschiedenen Nachnamen der Eltern: gemeinsame Namensbestimmung erforderlich), Geschlecht (männlich/weiblich/divers nach §27 PStG 2013 — Eintragung möglich auf Antrag), Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Geburtszeit (Stunde und Minute), Geburtsort (Krankenanstalt oder genauer Ort), Geburtsgewicht (für medizinische Klassifizierung; Totgeburt ab 500 Gramm nach §55 PStG).
Angaben zu den Eltern: Vollständige Namen (Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen bei Eheschließung), Geburtsdaten, Geburtsort, aktuelle Meldeadressen (ZMR-Adressen), Staatsbürgerschaften (österreichisch, EU, Drittstaatsbürgerschaft), Angaben zum Familienstand der Eltern (verheiratet, eingetragene Partnerschaft, ledig). Bei Eheleuten: Datum und Standesamt der Eheschließung.
Nachweis der Elternschaft und Namensbestimmung: Bei ehelichen Kindern: Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde (EPG) der Eltern. Bei nichtehelichen Kindern: Vaterschaftsanerkenntnis (wenn vorhanden, nach ABGB §143) oder Erklärung, dass kein Vater bekannt ist. Namensbestimmung nach §14 PStV 2013: Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen (Doppelname oder getrennter Nachname), müssen sie beim Standesamt eine schriftliche Namensbestimmungserklärung für das Kind abgeben.
Geburtsnachweis: Das Krankenhaus oder die Hebamme stellt ein Geburtszeugnis (Ärztliches Zeugnis über die Geburt nach §56 PStG) aus, das dem Standesamt vorgelegt werden muss. Bei Hausgeburten ohne ärztliche Begleitung: Hebammenzeugnis (Hebammengesetz §14). Das Geburtszeugnis enthält medizinische Daten und bestätigt die Geburt; ohne Geburtszeugnis kann das Standesamt die Eintragung verweigern.
Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes (StbG §7): Das Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft durch Geburt von Rechts wegen, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt österreichischer Staatsbürger ist (ius sanguinis). Das Standesamt prüft die Staatsbürgerschaft des Kindes anhand der vorgelegten Dokumente der Eltern (österreichische Reisepässe oder Staatsbürgerschaftsnachweise, Staatsbürgerschaftsnachweis nach StbG §42). Bei ausländischen Elternteilen ohne österreichische Staatsbürgerschaft: Das Kind erhält keine österreichische Staatsbürgerschaft durch Geburt; für eine spätere Einbürgerung gilt das NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) und StbG §10 ff.
Geburtsurkunde nach Eintragung: Nach der Eintragung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde nach §54 Abs. 4 PStG 2013 aus. Die österreichische Geburtsurkunde wird in einer sprachbereinigten deutschen Standardform (Muster auf justiz.gv.at) ausgestellt. Mehrsprachige Urkunden (für EU-Behörden) sind gegen Gebühr erhältlich. Die Geburtsurkunde ist die Basis für alle weiteren Behördenwege: Familienbeihilfe nach FLAG (Bundesfinanzamt Österreich), Anmeldung zur Krankenversicherung (ÖGK nach ASVG §123), Eintragung beim Wohnsitzmeldeamt (MeldeG), Ausstellung eines Reisepasses (PassG 1992). forms-legal.com stellt die vollständige Vorlage für die Geburtsanzeige in Österreich nach PStG 2013 §§53–57 bereit und berücksichtigt die aktuellen Formblattanforderungen der Standesämter in Wien (Magistrat MA 61), Graz (Stadtstandesamt), Linz, Salzburg und den Bezirkshauptmannschaften der Bundesländer.
So füllen Sie Ihr Geburtsanzeige Österreich aus
Die Geburtsanzeige in Österreich füllen Sie nach der Geburt des Kindes aus und bringen sie persönlich zum Standesamt. In Krankenanstalten übernimmt oft die Verwaltung die Weiterleitung.
Schritt 1: Geburtszeugnis des Krankenhauses oder der Hebamme beschaffen. Das Geburtszeugnis nach §56 PStG 2013 wird vom Arzt oder der Hebamme ausgestellt, die bei der Geburt anwesend waren. Im Krankenhaus erhalten Sie das Geburtszeugnis von der Stationsadministration, bevor Sie das Krankenhaus verlassen. Bei Hausgeburten: Hebamme stellt das Zeugnis aus (HebG §14). Ohne Geburtszeugnis kann das Standesamt die Geburtsanzeige nicht entgegennehmen.
Schritt 2: Zuständiges Standesamt ermitteln. Zuständig ist das Standesamt des Geburtsortes — also des Krankenhauses oder Hauses, in dem das Kind geboren wurde. In Wien: das Standesamt des jeweiligen Bezirks (Magistrat MA 61). In Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck: das Stadtstandesamt. In anderen Gemeinden: das Gemeindeamt oder Stadtamt. Viele Krankenanstalten bieten an, die Geburtsanzeige direkt an das zuständige Standesamt weiterzuleiten — fragen Sie die Krankenhausverwaltung.
Schritt 3: Dokumente der Eltern zusammenstellen. Bereiten Sie folgende Unterlagen vor: österreichische Reisepässe oder Personalausweise beider Elternteile (für Staatsbürgerschaftsnachweis), Meldebestätigung (ZMR-Auszug, erhältlich beim Meldeamt oder über österreich.gv.at), Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde (EPG) bei verheirateten Eltern, bei nichtehelichen Kindern: vorhandenes Vaterschaftsanerkenntnis nach ABGB §143 (wenn bereits errichtet), bei ausländischen Eltern: entsprechende Nationalitätsnachweise und eventuell apostillierte Übersetzungen.
Schritt 4: Vornamen und Familiennamen festlegen. Entscheiden Sie sich vor dem Standesamtstermin für den Vornamen (einen oder mehrere) des Kindes. Das Standesamt prüft die Zumutbarkeit des Vornamens nach §14 PStV 2013. Unübliche Vornamen können zu einer Verzögerung (Prüfungsfrist bis 14 Tage) führen. Klären Sie den Familiennamen: Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), erhält das Kind automatisch diesen Namen. Bei verschiedenen Nachnamen: gemeinsame schriftliche Namensbestimmungserklärung beim Standesamt.
Schritt 5: Geburtsanzeige persönlich beim Standesamt einreichen. Bringen Sie alle Unterlagen persönlich zum Standesamt des Geburtsortes. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nimmt die Anzeige auf, prüft die Dokumente und trägt die Geburt in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) ein. Die Eintragung erfolgt in der Regel noch am selben Tag. Das Standesamt stellt anschließend eine Geburtsurkunde aus.
Schritt 6: Weitere Behördenwege nach der Geburtsanzeige. Nach Ausstellung der Geburtsurkunde folgen: Anmeldung des Kindes beim Meldeamt (MeldeG §3 — innerhalb von drei Tagen nach Einzug in die Wohnung), Antrag auf Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich (FLAG §2 — online über FinanzOnline oder Papierformular E 1 beiBezirksfinanzamt), Anmeldung zur Krankenversicherung bei der ÖGK (ASVG §123 — Mitversicherung des Kindes bei einem Elternteil), Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes (KBGG §2 — beim zuständigen Krankenversicherungsträger ÖGK oder SVS), Antrag auf Kinderpflegegeld (§10 KBGG) und gegebenenfalls Ausstellung eines Kinderreisepasses (PassG 1992 §2a) beim zuständigen Bürgerservice oder Magistrat.
Rechtliche Anforderungen für Geburtsanzeige Österreich
Die Geburtsanzeige in Österreich unterliegt den zwingenden Anforderungen des PStG 2013 und der PStV 2013. Verstöße gegen die Anzeigepflicht können zu Verwaltungsstrafen führen.
Anzeigeverpflichtung und Frist (PStG §53): Nach §53 Abs. 1 PStG 2013 ist die Geburt innerhalb einer Woche nach der Geburt beim Standesamt des Geburtsortes anzuzeigen. Anzeigeverpflichtet sind in dieser Reihenfolge: erstens beide Elternteile gemeinsam oder ein Elternteil allein, zweitens die bei der Geburt anwesende Hebamme oder der Arzt, drittens jede andere bei der Geburt anwesende oder sonst mit der Geburt befasste Person (z.B. Sanitäter im Rettungsdienst). Erstattet das Krankenhaus die Anzeige im Namen der Eltern, entfällt die persönliche Verpflichtung der Eltern.
Sanktionen bei Verletzung der Anzeigepflicht (PStG §53 Abs. 3, AVG): Wer die Geburtsanzeige nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erstattet, begeht nach §53 Abs. 3 PStG 2013 eine Verwaltungsübertretung und kann von der Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) mit einer Geldstrafe von bis zu €218 bestraft werden. In der Praxis verhängen die meisten österreichischen Standesämter bei unverschuldeter Verspätung keine Strafe, solange die Anzeige so rasch wie möglich nachgeholt wird.
Inhaltliche Anforderungen (PStG §54, PStV §14): Die Geburtsanzeige muss folgende Mindestangaben enthalten: Namen und Personalien des Kindes (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtszeit, Geburtsort), Namen und Personalien der Eltern (Vollständige Namen, Geburtsdaten, Staatsbürgerschaften, Wohnanschriften), Nachweis der Geburt durch Geburtszeugnis nach §56 PStG und bei Eheleuten: Heiratsdatum und -ort. Unvollständige Anzeigen können vom Standesamt zurückgewiesen werden; das Standesamt kann nach §10 PStG 2013 fehlende Angaben von Amts wegen ermitteln.
Namensrecht und Familiennamen (PStG §14, NÄG §1): Der Familienname des Kindes richtet sich nach dem Ehenamen der Eltern oder — bei verschiedenen Nachnamen — nach einer gemeinsamen Namensbestimmungserklärung der Eltern beim Standesamt. Die Namensbestimmungserklärung muss persönlich vor dem Standesamt oder in Form einer öffentlich beglaubigten Urkunde abgegeben werden. Eine nachträgliche Namensänderung ist nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG, BGBl Nr. 195/1988) möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Staatsbürgerschaft (StbG §7, §27a): Das Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Geburt (ius sanguinis), wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt österreichischer Staatsbürger ist. Bei im Ausland geborenen Kindern österreichischer Staatsbürger gilt §7 StbG ebenfalls — die Geburt muss jedoch innerhalb von zwei Jahren bei der österreichischen Botschaft oder dem Generalkonsulat beurkundet werden, um den Staatsbürgerschaftsnachweis zu sichern. Kinder ohne österreichische Staatsbürgerschaft durch Geburt können nach StbG §10 ff. und bei Erfüllung der Voraussetzungen nach NAG durch Einbürgerungsverfahren österreichische Staatsbürger werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Geburtsanzeige Österreich
Bei der Geburtsanzeige in Österreich entstehen typische Fehler, die zu Verzögerungen bei der Ausstellung der Geburtsurkunde oder zu Verwaltungsstrafen führen können.
Fristversäumnis (mehr als eine Woche nach der Geburt): Der häufigste Fehler ist das Vergessen oder Aufschieben der Geburtsanzeige, insbesondere wenn das Krankenhaus nicht automatisch die Weiterleitung übernimmt. PStG §53 schreibt eine Wochenfrist vor — bereits eine kleine Verspätung kann zu einer formellen Verwarnung durch das Standesamt führen. Empfehlung: Klären Sie beim Krankenhaus vor der Entlassung, ob die Anzeige vom Krankenhaus weitergeleitet wird oder ob Sie diese persönlich erstatten müssen.
Fehlende oder unvollständige Dokumente: Eltern erscheinen beim Standesamt ohne alle erforderlichen Unterlagen — häufig fehlt das Geburtszeugnis nach §56 PStG, die Heiratsurkunde oder der Nachweis der ausländischen Staatsbürgerschaft eines Elternteils. Das Standesamt kann die Anzeige ohne vollständige Unterlagen nicht abschließend bearbeiten; ein Nachtermin verlängert die Wartezeit auf die Geburtsurkunde erheblich. Bereiten Sie alle Dokumente bereits während des Krankenhausaufenthalts vor.
Falscher Vorname oder Namensproblem: Eltern wählen einen Vornamen, der nach §14 PStV 2013 eine Prüfung durch das Standesamt erfordert (unübliche, androgyne oder erkennbar anstößige Vornamen). Das Standesamt kann die Prüfung bis zu 14 Tage in Anspruch nehmen, was die Ausstellung der Geburtsurkunde verzögert. Informieren Sie sich vorab über zulässige Vornamen auf help.gv.at oder beim zuständigen Standesamt.
Kein Vaterschaftsanerkenntnis bei unverheirateten Eltern: Bei nicht verheirateten Eltern ist die Vaterschaft des Vaters nicht automatisch mit der Geburt festgestellt — der Vater muss eine Vaterschaftsanerkenntnis nach ABGB §143 beim Standesamt oder Notar erklären. Ohne Vaterschaftsanerkenntnis hat das Kind keinen rechtlichen Vater, was Unterhaltsansprüche (ABGB §140), Erbrecht (ABGB §730 ff.) und Obsorge (ABGB §177) des Vaters verhindert. Das Vaterschaftsanerkenntnis sollte idealerweise gleichzeitig mit der Geburtsanzeige beim Standesamt abgegeben werden.
Versäumte Folgeanmeldungen: Eltern vergessen nach der Geburtsanzeige beim Standesamt die weiteren Pflichten: Meldung des Kindes beim Meldeamt (MeldeG §3 — Frist drei Tage nach Einzug), Antrag auf Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich (FLAG §2 — kein automatischer Bezug, Antrag erforderlich), Anmeldung zur Mitversicherung bei ÖGK (ASVG §123). Verzögerte Familienbeihilfeanträge führen zum Verlust rückwirkender Leistungen — die Familienbeihilfe kann erst ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend, gewährt werden.
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}Häufig gestellte Fragen
Nach PStG §53 Abs. 1 sind zur Geburtsanzeige verpflichtet: erstens beide Elternteile gemeinsam oder ein Elternteil allein, zweitens — wenn die Eltern die Anzeige nicht erstatten können — die bei der Geburt anwesende Hebamme oder der Arzt, und drittens jede andere bei der Geburt anwesende oder mit der Geburt befasste Person. Bei Geburten in Krankenanstalten übernimmt die Verwaltung des Krankenhauses (z.B. AKH Wien, LKH Graz, Klinikum Innsbruck) regelmäßig die Weiterleitung der Geburtsanzeige an das zuständige Standesamt des Geburtsortes — die Eltern sollten beim Krankenhaus nachfragen, ob dieser Service angeboten wird, da er nicht in allen Häusern automatisch erfolgt. Bei Hausgeburten oder Geburten außerhalb eines Krankenhauses müssen die Eltern die Anzeige persönlich beim Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche nach der Geburt (§53 Abs. 1 PStG 2013) erstatten. Die Anzeigepflicht kann auch durch einen Bevollmächtigten erfüllt werden (ABGB §1002 — Vollmacht).
Nach ordnungsgemäßer Geburtsanzeige beim zuständigen österreichischen Standesamt mit vollständigen Unterlagen wird die Geburt noch am selben Tag oder innerhalb weniger Werktage in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) eingetragen. Die Geburtsurkunde nach §54 Abs. 4 PStG 2013 wird unmittelbar nach der Eintragung ausgestellt — meist noch beim gleichen Termin. Bei Sonderfällen (unüblicher Vorname, fehlende Unterlagen, ausländische Eltern mit komplizierten Staatsbürgerschaftsverhältnissen) kann die Bearbeitungszeit 1–3 Wochen betragen. Krankenanstalten, die die Geburtsanzeige im Auftrag der Eltern weiterleiten, übermitteln die Geburtsurkunde in der Regel innerhalb von 1–2 Wochen an die Eltern per Post. Benötigen Eltern die Geburtsurkunde für dringende Anträge (z.B. Familienbeihilfe, Krankenkasse ÖGK), können sie das Standesamt um eine Eilbehandlung bitten — viele Standesämter bieten bei dringendem Bedarf eine bevorzugte Bearbeitung an.
Bei nicht verheirateten Eltern erhält das Kind in Österreich nach §14 PStV 2013 grundsätzlich den Familiennamen der Mutter, es sei denn, die Eltern geben beim Standesamt eine gemeinsame Namensbestimmungserklärung ab. Mit dieser Erklärung können die Eltern einvernehmlich bestimmen, dass das Kind den Familiennamen des Vaters oder einen Doppelnamen erhält — vorausgesetzt, die Vaterschaft ist bereits anerkannt (Vaterschaftsanerkenntnis nach ABGB §143) oder gleichzeitig mit der Geburtsanzeige anerkannt wird. Die Namensbestimmungserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden; eine schriftliche Erklärung reicht grundsätzlich nicht aus, es sei denn, sie ist öffentlich beglaubigt (Notar oder Magistrat). Bei verheirateten Eltern, die einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält das Kind automatisch diesen Ehenamen. Führen verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen (§93 ABGB — kein Ehename vereinbart), muss eine Namensbestimmungserklärung abgegeben werden.
Nein, Österreich wendet nicht das ius soli (Recht des Geburtsortes) an. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch Abstammung (ius sanguinis) nach §7 StbG 1985 erworben: Das Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Geburt, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt österreichischer Staatsbürger ist — unabhängig davon, ob das Kind in Österreich oder im Ausland geboren wird. Sind beide Elternteile Ausländer (ohne österreichische Staatsbürgerschaft), erwirbt das Kind durch die Geburt in Österreich keine österreichische Staatsbürgerschaft; es erhält grundsätzlich die Staatsbürgerschaft seiner Eltern nach deren Heimatrecht. Ein später gestellter Einbürgerungsantrag nach StbG §10 ff. ist möglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (z.B. rechtmäßiger Aufenthalt nach NAG, Mindestaufenthalt) erfüllt sind. Für Kinder aus EU-Staaten gelten die Freizügigkeitsrechte der EU-Aufenthaltsrichtlinie (EU 2004/38/EG).
Das Geburtszeugnis nach §56 PStG 2013 ist eine amtliche ärztliche oder hebammentliche Urkunde, die die Tatsache einer Geburt bestätigt. Es enthält: Datum, Uhrzeit und Ort der Geburt, Geschlecht des Kindes, Angaben zur Mutter, Name des ausstellenden Arztes oder der Hebamme, Unterschrift und Stempel. Bei Geburten in Krankenanstalten stellt das Krankenhaus (z.B. über die Stationsadministration oder das Geburtszimmer-Büro) das Geburtszeugnis aus — es wird den Eltern vor der Entlassung ausgehändigt oder per Post nachgesandt. Bei Hausgeburten stellt die begleitende Hebamme das Zeugnis nach HebG §14 aus. Ohne Geburtszeugnis nimmt das Standesamt die Geburtsanzeige grundsätzlich nicht entgegen. Falls ein Geburtszeugnis verloren geht oder nicht ausgestellt wurde, kann das Krankenhaus nachträglich eine Kopie ausstellen; das Standesamt kann auch nach §10 PStG 2013 von Amts wegen die Geburtstatsache überprüfen und beurkunden.
Nach der Ausstellung der Geburtsurkunde stehen österreichischen Familien zahlreiche staatliche Leistungen zu, die unverzüglich beantragt werden sollten: Familienbeihilfe nach §2 FLAG 1967 beim Finanzamt Österreich (monatlich €127,80 bis 36 Monate, gestaffelt nach Alter; online über FinanzOnline oder Formular Beih 100); Kinderabsetzbetrag (€67,80 monatlich, automatisch mit Familienbeihilfe); Kinderbetreuungsgeld nach KBGG §2 beim zuständigen Krankenversicherungsträger (ÖGK, SVS oder BVAEB) — je nach gewähltem Modell 365 bis 851 Tage Bezug (pauschal) oder einkommensabhängig bis zu 80% des Wochengeldes; Wochengeld für unselbständige Mütter (ÖGK: Nettoeinkommen der letzten 13 Wochen vor Mutterschutzfrist); Mehrkindzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind (§9a FLAG 1967); Anspruch auf Elternteilzeit und Elternteilzeitrecht nach MSchG §15h und VKG §8; Geburtenbeihilfe: einige österreichische Gemeinden und Bundesländer bieten zusätzliche einmalige Geburtenbeihilfen — informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder dem Magistrat. Der gesamte Leistungsanspruch sollte rasch geltend gemacht werden, da einige Leistungen nur ab dem Antragsdatum, nicht rückwirkend, gewährt werden.
Ja, die Anmeldung beim Standesamt (Geburtsanzeige) und die Anmeldung beim Meldeamt (Wohnsitzanmeldung) sind zwei getrennte Pflichten in Österreich. Nach §3 Meldegesetz (MeldeG, BGBl I Nr. 9/1992) muss das Neugeborene spätestens drei Tage nach dem Einzug in die Wohnung beim Gemeindeamt oder Magistrat (Meldeamt) mit dem Hauptwohnsitz (und gegebenenfalls Nebenwohnsitz) angemeldet werden. Die Wohnsitzanmeldung erfolgt mit einem Meldezettel (Muster auf österreich.gv.at) und dem Reisepass oder Personalausweis eines Elternteils sowie der Geburtsurkunde des Kindes. In Wien ist die Wohnsitzanmeldung auch online über das Amtshelfer-Verfahren (mein.wien.gv.at) möglich. Der amtliche Hauptwohnsitz des Kindes bestimmt die Zuständigkeit der Volksschule oder des Kindergartens und die Zuständigkeit des Bezirksgerichts für Obsorgesachen (AußStrG §109). Für Beihilfen wie die Familienbeihilfe muss das Kind als Hauptwohnsitz bei den Eltern gemeldet sein.
Ja. Eine österreichische Geburtsurkunde kann für die Verwendung in Ländern, die das Haager Apostille-Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (BGBl Nr. 435/1968) ratifiziert haben, mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille bestätigt die Echtheit der ausstellenden Behörde und der Unterschrift auf der Urkunde — sie ist kein Inhaltsprüfung der Urkunde. Zuständig für die Ausstellung der Apostille auf österreichischen Standesamtsurkunden ist das Bezirksgericht oder Landesgericht, in dessen Sprengel das Standesamt liegt, das die Geburtsurkunde ausgestellt hat. In Wien: Bezirksgericht des jeweiligen Bezirks oder Landesgericht Wien. Die Apostille kann auch beim Bundesministerium für Justiz (BMJ, justiz.gv.at) beantragt werden. Für Länder, die das Apostille-Übereinkommen nicht unterzeichnet haben (Nicht-Haager-Staaten), ist eine vollständige Legalisation erforderlich: zunächst Beglaubigung durch das BMJ, dann durch das österreichische Außenministerium (BMEIA) und anschließend durch die Botschaft des Ziellandes in Wien. Mehrsprachige Personenstandsurkunden nach dem Wiener Übereinkommen (1976) sind ohne Apostille in teilnehmenden EU-Staaten und der Schweiz anerkannt.
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