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Geburtsanzeige Österreich

Geburtsanzeige Österreich

PStG 2013 §§53–57; PStV 2013; StbG §7

GEBURTSANZEIGE

gemäß Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) §§53–57

AN DAS STANDESAMT

An das [Zuständiges Standesamt]

Hiermit erstatten wir/erstattet die unterzeichnende Person gemäß §53 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013, BGBl I Nr. 16/2013) die nachfolgende Geburtsanzeige:

1. ANGABEN ZUM KIND

Vorname(n): [Vorname Kind] Familienname: [Familienname Kind] Geschlecht: [Geschlecht Kind] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Kind] Geburtszeit: [Geburtszeit Kind] Geburtsort: [Geburtsort Kind]

2. ANGABEN ZUR MUTTER

Name: [Name Mutter] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Mutter] Geburtsort: [Geburtsort Mutter] Hauptwohnsitz: [Adresse Mutter] Staatsbürgerschaft: [Staatsbürgerschaft Mutter]

3. ANGABEN ZUM VATER

Name: [Name Vater] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Vater] Geburtsort: [Geburtsort Vater] Hauptwohnsitz: [Adresse Vater] Staatsbürgerschaft: [Staatsbürgerschaft Vater]

4. FAMILIENSTAND UND NAMENSBESTIMMUNG

Familienstand der Eltern: [Familienstand Eltern] Datum der Eheschließung: [Heiratsdatum] Namensbestimmungserklärung erforderlich: [Namensbestimmung]

Hinweis: Bei verschiedenen Familiennamen der Eltern ist nach §14 PStV 2013 eine schriftliche Namensbestimmungserklärung beim Standesamt persönlich abzugeben.

5. GEBURTSZEUGNIS UND ANZEIGE

Art der Geburt: [Art der Geburt] Aussteller Geburtszeugnis (§56 PStG 2013): [Aussteller Geburtszeugnis] Anzeigende Person: [Anzeigende Person] Datum der Geburtsanzeige: [Datum Geburtsanzeige]

Das Geburtszeugnis nach §56 PStG 2013 liegt dieser Anzeige in Originalausfertigung bei. Die Geburt ist innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche nach §53 Abs. 1 PStG 2013 beim Standesamt des Geburtsortes anzuzeigen.

6. BESTÄTIGUNG UND ANTRAG

Die unterzeichnende Person bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Angaben und beantragt gemäß §54 Abs. 4 PStG 2013 die Eintragung der Geburt im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) sowie die Ausstellung einer Geburtsurkunde für [Vorname Kind] [Familienname Kind].

Ort, Datum: ___________________________ Unterschrift der anzeigenden Person: ______________________________ [Anzeigende Person]

Anzeigende Person (Mutter / Vater / Hebamme / Arzt)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Geburtsanzeige Österreich?

Die Geburtsanzeige in Österreich ist die amtliche Meldung der Geburt eines Kindes beim zuständigen Standesamt nach dem Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013, BGBl I Nr. 16/2013) §§53–57. Jede in Österreich geborene Person muss innerhalb einer gesetzlichen Frist beim Standesamt des Geburtsortes gemeldet werden, damit die Geburt in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) eingetragen wird und eine Geburtsurkunde ausgestellt werden kann.

Das PStG 2013 hat das österreichische Personenstandswesen grundlegend modernisiert. Seit dem 1. November 2014 werden alle Personenstandsdaten (Geburt, Ehe, eingetragene Partnerschaft, Tod) im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) elektronisch erfasst und von allen österreichischen Standesämtern bundesweit einsehbar verwaltet. Die physischen Personenstandsbücher wurden durch das ZPR ersetzt; Standesämter sind Teil der kommunalen Verwaltung und unterliegen der Aufsicht der Bezirkshauptmannschaft (BH) bzw. des Magistrats in Städten mit eigenem Statut.

Pflicht zur Geburtsanzeige: Nach §53 PStG 2013 sind zur Anzeige verpflichtet: erstens die Eltern des Kindes (Vater und Mutter gemeinsam oder ein Elternteil allein), zweitens die Hebamme oder der Arzt, der bei der Geburt anwesend war oder die Geburt geleitet hat, und drittens jede andere bei der Geburt anwesende Person, wenn weder Elternteil noch Hebamme/Arzt die Anzeige erstatten kann. Bei Geburten in Krankenanstalten übernimmt die Krankenanstalt (z.B. AKH Wien, LKH Graz, Klinikum Wels) regelmäßig die Weiterleitung der Geburtsanzeige an das Standesamt im Namen der Eltern.

Inhalt und Wirkung der Geburtsanzeige: Die Geburtsanzeige enthält nach §54 PStG 2013 den vollständigen Namen des Kindes (Vor- und Familienname), Geschlecht, Geburtsdatum und -zeit, Geburtsort, Personalien der Eltern (Namen, Geburtsdaten, Wohnanschriften, Staatsbürgerschaften) und Angaben zur Abstammung (ehelich oder unehelich). Nach Eintragung im ZPR stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde nach §54 Abs. 4 PStG 2013 aus, die als offizieller Nachweis der Identität und der Abstammung gilt und für alle weiteren Behördenwege (Familienbeihilfe, Sozialversicherung ÖGK, Reisepass, Bildungseinrichtungen) benötigt wird.

Von einer Standesamtsanzeige zu unterscheiden ist die Meldepflicht nach dem Meldegesetz (MeldeG, BGBl I Nr. 9/1992): Das neugeborene Kind ist nach MeldeG §3 auch beim Gemeindeamt (Meldeamt) mit dem Hauptwohnsitz anzumelden — dies ist eine separate, zusätzliche Pflicht. forms-legal.com bietet die vollständige Vorlage für die Geburtsanzeige in Österreich nach PStG 2013 §§53–57, die an den Formblattanforderungen der österreichischen Standesämter in Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, St. Pölten und anderen Bundesländern ausgerichtet ist.

Wann brauchen Sie Geburtsanzeige Österreich?

Eine Geburtsanzeige in Österreich ist in folgenden Situationen erforderlich:

Bei jeder Geburt in Österreich: Jede auf österreichischem Staatsgebiet geborene Person muss nach PStG §53 beim Standesamt des Geburtsortes gemeldet werden. Die Anzeigeverpflichtung besteht für Kinder österreichischer Staatsbürger ebenso wie für Kinder ausländischer Staatsangehöriger, die in Österreich geboren werden. Der Geburtsort, nicht der Wohnsitz der Eltern, bestimmt die Zuständigkeit des Standesamts.

Bei Hausgeburten oder Geburten außerhalb von Krankenanstalten: Wenn ein Kind nicht in einem Krankenhaus, sondern zu Hause (Hausgeburt) oder unterwegs (z.B. im Rettungsfahrzeug auf dem Weg ins Krankenhaus) geboren wird, müssen die Eltern die Geburtsanzeige persönlich beim zuständigen Standesamt erstatten, da die Weiterleitung durch eine Krankenanstalt entfällt. Eine Hebamme (Hebammengesetz, HebG, BGBl I Nr. 310/1994) kann die Geburtsanzeige für die Eltern einreichen.

Bei Geburten mit besonderem Namensrechtsbedarf: Eltern, die dem Kind einen ungewöhnlichen Vornamen geben wollen oder bei denen Uneinigkeit über den Familiennamen besteht (z.B. verschiedene Staatsbürgerschaften der Eltern), müssen die Namensbestimmung gemeinsam vor dem Standesamt erklären. Das Standesamt prüft Vornamen auf Zumutbarkeit nach §14 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung (PStV 2013). Bei Vornamen, die im deutschsprachigen Raum nicht üblich sind, kann das Standesamt eine Prüfungsfrist in Anspruch nehmen.

Bei mehreren Staatsbürgerschaften der Eltern: Wenn die Eltern unterschiedliche Staatsbürgerschaften haben oder das Kind durch die Geburt mehrere Staatsbürgerschaften erwirbt (Österreich, EU-Staat, Drittstaatsbürgerschaft), muss die Geburtsanzeige sorgfältig ausgefüllt werden. Das Standesamt prüft die Staatsbürgerschaft des Kindes nach StbG §7 (ius sanguinis: österreichische Staatsbürgerschaft durch einen österreichischen Elternteil). Ein allfälliger Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses (PassG 1992) kann gleichzeitig mit der Geburtsanzeige gestellt werden.

Bei Totgeburten (Kind mit mehr als 500 Gramm Geburtsgewicht): Auch Totgeburten (Kind wurde tot geboren und wog mehr als 500 Gramm nach PStG §55) sind beim Standesamt zu beurkunden. Die Geburtsanzeige für Totgeburten hat einen vereinfachten Inhalt; das Standesamt stellt eine Personenstandsurkunde nach §55 PStG 2013 aus. Totgeborene Kinder erhalten auf Wunsch der Eltern einen Vornamen und können auf einem Friedhof beigesetzt werden (Leichenbeschaugesetz, LBG).

Bei verspäteter Anzeige nach Ablauf der Frist: Wird die Geburtsanzeige nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (eine Woche) erstattet, kann das Standesamt nach PStG §53 Abs. 3 eine Verwaltungsstrafe nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) verhängen. Eltern, die die Frist verpasst haben, sollten die Anzeige so rasch wie möglich nachholen und dem Standesamt die Verspätung erläutern — in der Praxis sind Standesämter bei unverschuldeter Verspätung kulant.

Was gehört in Ihr Geburtsanzeige Österreich?

Die Geburtsanzeige in Österreich nach PStG 2013 §§53–57 muss folgende Pflichtangaben enthalten. Die forms-legal.com Vorlage deckt alle Pflichtfelder des österreichischen Standesamts ab.

Angaben zum Kind: Vollständiger Vorname (einer oder mehrere, maximal nach Zumutbarkeitsprüfung des Standesamts), gewünschter Familienname nach §14 PStV 2013 (bei verschiedenen Nachnamen der Eltern: gemeinsame Namensbestimmung erforderlich), Geschlecht (männlich/weiblich/divers nach §27 PStG 2013 — Eintragung möglich auf Antrag), Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Geburtszeit (Stunde und Minute), Geburtsort (Krankenanstalt oder genauer Ort), Geburtsgewicht (für medizinische Klassifizierung; Totgeburt ab 500 Gramm nach §55 PStG).

Angaben zu den Eltern: Vollständige Namen (Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen bei Eheschließung), Geburtsdaten, Geburtsort, aktuelle Meldeadressen (ZMR-Adressen), Staatsbürgerschaften (österreichisch, EU, Drittstaatsbürgerschaft), Angaben zum Familienstand der Eltern (verheiratet, eingetragene Partnerschaft, ledig). Bei Eheleuten: Datum und Standesamt der Eheschließung.

Nachweis der Elternschaft und Namensbestimmung: Bei ehelichen Kindern: Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde (EPG) der Eltern. Bei nichtehelichen Kindern: Vaterschaftsanerkenntnis (wenn vorhanden, nach ABGB §143) oder Erklärung, dass kein Vater bekannt ist. Namensbestimmung nach §14 PStV 2013: Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen (Doppelname oder getrennter Nachname), müssen sie beim Standesamt eine schriftliche Namensbestimmungserklärung für das Kind abgeben.

Geburtsnachweis: Das Krankenhaus oder die Hebamme stellt ein Geburtszeugnis (Ärztliches Zeugnis über die Geburt nach §56 PStG) aus, das dem Standesamt vorgelegt werden muss. Bei Hausgeburten ohne ärztliche Begleitung: Hebammenzeugnis (Hebammengesetz §14). Das Geburtszeugnis enthält medizinische Daten und bestätigt die Geburt; ohne Geburtszeugnis kann das Standesamt die Eintragung verweigern.

Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes (StbG §7): Das Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft durch Geburt von Rechts wegen, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt österreichischer Staatsbürger ist (ius sanguinis). Das Standesamt prüft die Staatsbürgerschaft des Kindes anhand der vorgelegten Dokumente der Eltern (österreichische Reisepässe oder Staatsbürgerschaftsnachweise, Staatsbürgerschaftsnachweis nach StbG §42). Bei ausländischen Elternteilen ohne österreichische Staatsbürgerschaft: Das Kind erhält keine österreichische Staatsbürgerschaft durch Geburt; für eine spätere Einbürgerung gilt das NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) und StbG §10 ff.

Geburtsurkunde nach Eintragung: Nach der Eintragung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde nach §54 Abs. 4 PStG 2013 aus. Die österreichische Geburtsurkunde wird in einer sprachbereinigten deutschen Standardform (Muster auf justiz.gv.at) ausgestellt. Mehrsprachige Urkunden (für EU-Behörden) sind gegen Gebühr erhältlich. Die Geburtsurkunde ist die Basis für alle weiteren Behördenwege: Familienbeihilfe nach FLAG (Bundesfinanzamt Österreich), Anmeldung zur Krankenversicherung (ÖGK nach ASVG §123), Eintragung beim Wohnsitzmeldeamt (MeldeG), Ausstellung eines Reisepasses (PassG 1992). forms-legal.com stellt die vollständige Vorlage für die Geburtsanzeige in Österreich nach PStG 2013 §§53–57 bereit und berücksichtigt die aktuellen Formblattanforderungen der Standesämter in Wien (Magistrat MA 61), Graz (Stadtstandesamt), Linz, Salzburg und den Bezirkshauptmannschaften der Bundesländer.

So füllen Sie Ihr Geburtsanzeige Österreich aus

Die Geburtsanzeige in Österreich füllen Sie nach der Geburt des Kindes aus und bringen sie persönlich zum Standesamt. In Krankenanstalten übernimmt oft die Verwaltung die Weiterleitung.

Schritt 1: Geburtszeugnis des Krankenhauses oder der Hebamme beschaffen. Das Geburtszeugnis nach §56 PStG 2013 wird vom Arzt oder der Hebamme ausgestellt, die bei der Geburt anwesend waren. Im Krankenhaus erhalten Sie das Geburtszeugnis von der Stationsadministration, bevor Sie das Krankenhaus verlassen. Bei Hausgeburten: Hebamme stellt das Zeugnis aus (HebG §14). Ohne Geburtszeugnis kann das Standesamt die Geburtsanzeige nicht entgegennehmen.

Schritt 2: Zuständiges Standesamt ermitteln. Zuständig ist das Standesamt des Geburtsortes — also des Krankenhauses oder Hauses, in dem das Kind geboren wurde. In Wien: das Standesamt des jeweiligen Bezirks (Magistrat MA 61). In Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck: das Stadtstandesamt. In anderen Gemeinden: das Gemeindeamt oder Stadtamt. Viele Krankenanstalten bieten an, die Geburtsanzeige direkt an das zuständige Standesamt weiterzuleiten — fragen Sie die Krankenhausverwaltung.

Schritt 3: Dokumente der Eltern zusammenstellen. Bereiten Sie folgende Unterlagen vor: österreichische Reisepässe oder Personalausweise beider Elternteile (für Staatsbürgerschaftsnachweis), Meldebestätigung (ZMR-Auszug, erhältlich beim Meldeamt oder über österreich.gv.at), Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde (EPG) bei verheirateten Eltern, bei nichtehelichen Kindern: vorhandenes Vaterschaftsanerkenntnis nach ABGB §143 (wenn bereits errichtet), bei ausländischen Eltern: entsprechende Nationalitätsnachweise und eventuell apostillierte Übersetzungen.

Schritt 4: Vornamen und Familiennamen festlegen. Entscheiden Sie sich vor dem Standesamtstermin für den Vornamen (einen oder mehrere) des Kindes. Das Standesamt prüft die Zumutbarkeit des Vornamens nach §14 PStV 2013. Unübliche Vornamen können zu einer Verzögerung (Prüfungsfrist bis 14 Tage) führen. Klären Sie den Familiennamen: Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), erhält das Kind automatisch diesen Namen. Bei verschiedenen Nachnamen: gemeinsame schriftliche Namensbestimmungserklärung beim Standesamt.

Schritt 5: Geburtsanzeige persönlich beim Standesamt einreichen. Bringen Sie alle Unterlagen persönlich zum Standesamt des Geburtsortes. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nimmt die Anzeige auf, prüft die Dokumente und trägt die Geburt in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) ein. Die Eintragung erfolgt in der Regel noch am selben Tag. Das Standesamt stellt anschließend eine Geburtsurkunde aus.

Schritt 6: Weitere Behördenwege nach der Geburtsanzeige. Nach Ausstellung der Geburtsurkunde folgen: Anmeldung des Kindes beim Meldeamt (MeldeG §3 — innerhalb von drei Tagen nach Einzug in die Wohnung), Antrag auf Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich (FLAG §2 — online über FinanzOnline oder Papierformular E 1 beiBezirksfinanzamt), Anmeldung zur Krankenversicherung bei der ÖGK (ASVG §123 — Mitversicherung des Kindes bei einem Elternteil), Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes (KBGG §2 — beim zuständigen Krankenversicherungsträger ÖGK oder SVS), Antrag auf Kinderpflegegeld (§10 KBGG) und gegebenenfalls Ausstellung eines Kinderreisepasses (PassG 1992 §2a) beim zuständigen Bürgerservice oder Magistrat.

Häufige Fehler bei Ihrem Geburtsanzeige Österreich

Bei der Geburtsanzeige in Österreich entstehen typische Fehler, die zu Verzögerungen bei der Ausstellung der Geburtsurkunde oder zu Verwaltungsstrafen führen können.

Fristversäumnis (mehr als eine Woche nach der Geburt): Der häufigste Fehler ist das Vergessen oder Aufschieben der Geburtsanzeige, insbesondere wenn das Krankenhaus nicht automatisch die Weiterleitung übernimmt. PStG §53 schreibt eine Wochenfrist vor — bereits eine kleine Verspätung kann zu einer formellen Verwarnung durch das Standesamt führen. Empfehlung: Klären Sie beim Krankenhaus vor der Entlassung, ob die Anzeige vom Krankenhaus weitergeleitet wird oder ob Sie diese persönlich erstatten müssen.

Fehlende oder unvollständige Dokumente: Eltern erscheinen beim Standesamt ohne alle erforderlichen Unterlagen — häufig fehlt das Geburtszeugnis nach §56 PStG, die Heiratsurkunde oder der Nachweis der ausländischen Staatsbürgerschaft eines Elternteils. Das Standesamt kann die Anzeige ohne vollständige Unterlagen nicht abschließend bearbeiten; ein Nachtermin verlängert die Wartezeit auf die Geburtsurkunde erheblich. Bereiten Sie alle Dokumente bereits während des Krankenhausaufenthalts vor.

Falscher Vorname oder Namensproblem: Eltern wählen einen Vornamen, der nach §14 PStV 2013 eine Prüfung durch das Standesamt erfordert (unübliche, androgyne oder erkennbar anstößige Vornamen). Das Standesamt kann die Prüfung bis zu 14 Tage in Anspruch nehmen, was die Ausstellung der Geburtsurkunde verzögert. Informieren Sie sich vorab über zulässige Vornamen auf help.gv.at oder beim zuständigen Standesamt.

Kein Vaterschaftsanerkenntnis bei unverheirateten Eltern: Bei nicht verheirateten Eltern ist die Vaterschaft des Vaters nicht automatisch mit der Geburt festgestellt — der Vater muss eine Vaterschaftsanerkenntnis nach ABGB §143 beim Standesamt oder Notar erklären. Ohne Vaterschaftsanerkenntnis hat das Kind keinen rechtlichen Vater, was Unterhaltsansprüche (ABGB §140), Erbrecht (ABGB §730 ff.) und Obsorge (ABGB §177) des Vaters verhindert. Das Vaterschaftsanerkenntnis sollte idealerweise gleichzeitig mit der Geburtsanzeige beim Standesamt abgegeben werden.

Versäumte Folgeanmeldungen: Eltern vergessen nach der Geburtsanzeige beim Standesamt die weiteren Pflichten: Meldung des Kindes beim Meldeamt (MeldeG §3 — Frist drei Tage nach Einzug), Antrag auf Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich (FLAG §2 — kein automatischer Bezug, Antrag erforderlich), Anmeldung zur Mitversicherung bei ÖGK (ASVG §123). Verzögerte Familienbeihilfeanträge führen zum Verlust rückwirkender Leistungen — die Familienbeihilfe kann erst ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend, gewährt werden.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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