Personalausweis-Antrag Ă–sterreich
Personalausweisgesetz (PAG) §§2–7
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES PERSONALAUSWEISES
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES Ă–STERREICHISCHEN PERSONALAUSWEISES
gemäß Personalausweisgesetz (PAG) §§2–7 (BGBl I Nr. 9/2020)
1. Persönliche Daten
Familienname: [Familienname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort/-land: [Geburtsort] Geschlecht: [Geschlecht]
2. Hauptwohnsitz
StraĂźe und Hausnummer: [Strasse] Postleitzahl und Ort: [PLZOrt] Bundesland: [Bundesland]
3. Ausweisdetails
Antragsgrund: [AntragsGrund] Bearbeitungswunsch: [ExpressAusweis] eID-Funktion (ID Austria): [EidFunktion] Datum der Antragstellung: [AntragsDatum]
4. Erklärung
Die antragstellende Person bestätigt die österreichische Staatsbürgerschaft nach Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) und erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß PAG §12 (laufende Untersuchungshaft, Auslieferungsverfahren nach ARHG, Gefährdung der nationalen Sicherheit) vorliegen.
Die antragstellende Person nimmt zur Kenntnis, dass biometrische Daten (Fingerabdrücke beider Zeigefinger und Lichtbild) gemäß EU-Verordnung (EU) 2019/1157 in einem RFID-Chip gespeichert werden. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG 2000 idgF).
[PLZOrt], am [AntragsDatum] _______________________________ Unterschrift [Vorname] [Familienname]
Antragsteller/in
________________
Signature
Was ist Personalausweis-Antrag Ă–sterreich?
Der österreichische Personalausweis-Antrag ist das amtliche Formular nach Personalausweisgesetz (PAG, BGBl I Nr. 9/2020) §§2–7 für die Ausstellung des biometrischen Lichtbildausweises (Perso), der österreichischen Staatsbürgern als Reisedokument innerhalb der Europäischen Union und des Schengen-Raums sowie als inländischer Identitätsnachweis dient. Österreich führte den neuen biometrischen Personalausweis im Jahr 2002 ein; die vollständige ICAO-Konformität und der digitale Chip wurden mit der Novelle BGBl I Nr. 9/2020 modernisiert. Das Bundesministerium für Inneres (BMI, Abteilung III/1) überwacht die Produktion durch die Österreichische Staatsdruckerei (OeSD).
Der Personalausweis wird durch die zuständige Ausweisbehörde ausgestellt: in Wien die Magistratsabteilung 62 (MA 62), in allen anderen Bundesländern die Bezirkshauptmannschaft (BH) des Hauptwohnsitzes gemäß Zentralem Melderegister (ZMR, Meldegesetz 1991 — MeldeG, BGBl Nr. 9/1992). Für im Ausland lebende österreichische Staatsbürger ist die zuständige österreichische Botschaft oder das Konsulat nach Konsulargesetz (KG) §§46–50 und Konsulargebührengesetz (KGG) zuständig. Die Antragstellung erfolgt persönlich, da biometrische Merkmale (Fingerabdrücke beider Zeigefinger und digitales Lichtbild) nach EU-Verordnung (EU) 2019/1157 live erfasst werden müssen.
Gemäß PAG §3 Abs. 1 hat jeder österreichische Staatsbürger (Staatsbürgerschaft nach Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 — StbG, BGBl Nr. 311/1985) Anspruch auf einen Personalausweis. Die Gültigkeitsdauer beträgt nach PAG §6 Abs. 1 zehn Jahre für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr und fünf Jahre für Kinder unter 12 Jahren. Der österreichische Personalausweis enthält einen RFID-Chip mit biometrischen Daten (Lichtbild, Fingerabdrücke) gemäß EU-Verordnung (EU) 2019/1157 über die Sicherheit der Personalausweise der Unionsbürger.
Vom Personalausweis zu unterscheiden ist der Reisepass nach Passgesetz (PassG, BGBl Nr. 839/1992 idgF): Der Personalausweis gilt nur innerhalb der EU und des Schengen-Raums als Reisedokument; für Reisen in Drittstaaten außerhalb Europas ist der Reisepass zwingend erforderlich. Der Personalausweis ersetzt nicht den Reisepass bei Einreise in die USA (ESTA-Pflicht), nach Australien (ETA), Japan, die Vereinigten Arabischen Emirate oder andere Nicht-Schengen-Staaten. Die Ausstellung des Personalausweises ist daher ein separater Verwaltungsakt nach Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl Nr. 51/1991), unabhängig vom Reisepass.
Der Personalausweis ist das meistgenutzte Identitätsdokument in Österreich — laut Statistik Austria wurden 2023 rund 1,1 Millionen Personalausweise ausgestellt. Als amtlicher Lichtbildausweis dient er auch als Nachweis der Identität bei Behörden (Finanzamt Österreich, ÖGK, AMS), Banken (zur Kontoöffnung), Notaren, Rechtsanwälten und bei Vertragsabschlüssen. Einige österreichische Banken (z.B. Erste Bank, Raiffeisen Bank International, Bank Austria) akzeptieren den Personalausweis für die Online-Legitimation über VideoIdent-Verfahren.
Ablehnende Bescheide der Ausweisbehörde unterliegen dem Rechtsweg: Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht (LVwG) und Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Gemäß PAG §12 kann der Personalausweis aus denselben Gründen wie der Reisepass verweigert oder entzogen werden (laufende Untersuchungshaft, Auslieferungsverfahren nach ARHG, Gefährdung der nationalen Sicherheit per Mitteilung der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst — DSN).
Wann brauchen Sie Personalausweis-Antrag Ă–sterreich?
Der Personalausweis-Antrag Österreich nach PAG §§2–7 wird in folgenden typischen Situationen benötigt:
Erstmaliger amtlicher Identitätsnachweis: Österreichische Staatsbürger ohne gültiges Identitätsdokument — etwa nach Erreichen des Volljährigkeitsalters (18 Jahre, ABGB §21) oder bei Verlust aller bisherigen Dokumente — sollten unverzüglich einen Personalausweis beantragen. Der Personalausweis dient als universeller amtlicher Identitätsnachweis bei Behördenwegen (Finanzamt Österreich, ÖGK, AMS, Standesamt), bei Bankgeschäften, Notarterminen und für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) über den Bürgerkartenstandard (a-sign, Bürgerkarte).
Reisen innerhalb der EU und des Schengen-Raums: Für Reisen in alle EU-Mitgliedstaaten sowie in die Schengen-assoziierten Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein reicht der österreichische Personalausweis nach PAG als Reisedokument aus — ein Reisepass ist nicht erforderlich. Reisende sollten jedoch beachten, dass einige Nicht-EU-Staaten wie Albanien, Bosnien-Herzegowina, Nord-Mazedonien und Kosovo aufgrund bilateraler Abkommen ebenfalls den österreichischen Personalausweis akzeptieren; dies ist jedoch vorab beim Österreichischen Außenministerium (BMEIA, österreich.gv.at) zu prüfen.
Abgelaufener oder beschädigter Personalausweis: Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (10 Jahre für Personen ab 12 Jahren, 5 Jahre für Kinder unter 12 Jahren gemäß PAG §6) muss ein neuer Personalausweis beantragt werden. Bei Beschädigung (unlesbarer Chip, abgeblättertes Lichtbild, beschädigter Sichtbereich) ist der Personalausweis ungültig und sofort zu ersetzen, auch wenn die eingedruckte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.
Namensänderung durch Hochzeit, Scheidung oder Gerichtsbeschluss: Nach einer Änderung des Familiennamens (z.B. durch Eheschließung am Standesamt, Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichts — BG, oder gerichtliche Namensänderung nach Namensänderungsgesetz — NÄG, BGBl Nr. 195/1988) ist ein neuer Personalausweis zu beantragen, da die Namensangaben im Dokument nicht mehr der aktuellen Identität entsprechen.
Verlust oder Diebstahl: Bei Verlust oder Diebstahl des Personalausweises ist unverzüglich eine Verlustmeldung bei der zuständigen Polizeidienststelle (Bundespolizei, Landespolizeidirektion) und bei der Ausweisbehörde zu erstatten. Der Personalausweis wird im Schengener Informationssystem SIS II (SIS II-Verordnung (EU) 2018/1861) gesperrt.
Kind im schulpflichtigen Alter und Auslandsreisen: Seit der Neuregelung durch EU-Verordnung (EU) 2019/1157 haben Kinder ab Geburt Anspruch auf einen eigenen Personalausweis; eine Eintragung in den Elternausweis ist nicht mehr möglich. Für Schulkinder, die Klassenfahrten oder Schulreisen innerhalb der EU unternehmen, ist ein eigener Personalausweis oder Kinderreisepass gemäß PassG erforderlich.
Digitale Behördengänge und eID: Der österreichische Personalausweis enthält eine elektronische Identifikationsfunktion (eID), die für die digitale Authentifizierung auf Behördenportalen (Mein.österreich.gv.at, FinanzOnline, sozialversicherung.at) genutzt werden kann, sofern ein NFC-fähiges Smartphone und die zugehörige ID Austria App (Bundesrechenzentrum — BRZ, BMI) installiert sind.
Was gehört in Ihr Personalausweis-Antrag Österreich?
Der österreichische Personalausweis-Antrag nach PAG §§2–7 enthält folgende rechtlich zwingend vorgeschriebene Bestandteile:
Persönliche Identitätsdaten: Der Antrag erfasst den vollständigen Familiennamen und alle Vornamen gemäß aktuellem Personenstandsdokument (Geburtsurkunde nach Personenstandsgesetz 2013 — PStG 2013, BGBl I Nr. 16/2013; Staatsbürgerschaftsnachweis nach StbG §38), Geburtsdatum, Geburtsort und -land sowie Geschlecht. Jede Abweichung zwischen Antrag und Personenstandsurkunde führt zur Verzögerung; Namensänderungen sind durch entsprechende Urkunden (Heiratsurkunde, gerichtlicher Beschluss nach NÄG) zu belegen.
Staatsbürgerschaftsnachweis: Gemäß PAG §4 Abs. 1 ist der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis (ausgestellt vom Standesamt des Hauptwohnsitzes, nicht älter als 6 Monate bei Erstbeantragung) oder durch Vorlage eines gültigen österreichischen Personalausweises oder Reisepasses zu erbringen.
Lichtbild nach ICAO-Norm: Das Passfoto muss den Anforderungen der ICAO-Norm 9303 Teil 1 und der österreichischen Biometriedurchführungsverordnung (BiomDV, BGBl II Nr. 474/2006) entsprechen: aktuelles Farbfoto (nicht älter als 6 Monate), neutraler Gesichtsausdruck, geschlossener Mund, keine Brille, weißer oder hellgrauer Hintergrund, Maße 35 × 45 mm, Kopfanteil 70–80 %. Viele Behörden (insb. MA 62 Wien) nehmen das Foto vor Ort digital auf.
Fingerabdrücke (biometrische Pflicht): Gemäß EU-Verordnung (EU) 2019/1157 sind Fingerabdrücke beider Zeigefinger live bei der Behörde zu erfassen. Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Pflicht ausgenommen. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Fingerabdrücke geben können, erhalten einen Personalausweis mit entsprechendem Hinweis.
Gebühren: Die Gebühren für den Personalausweis sind nach Bundesgebührenverordnung und Länderregelungen gestaffelt: Standardpersonalausweis (10 Jahre, Personen ab 12 Jahren) ca. €36,40; Kinderpersonalausweis (5 Jahre, unter 12 Jahren) ca. €21,70; Expresspersonalausweis (3 Werktage) mit Aufpreis. Genaue Beträge sind bei der Ausweisbehörde oder auf help.gv.at zu erfragen.
Auf forms-legal.com finden österreichische Staatsbürger eine Mustervorlage für den Personalausweis-Antrag mit vollständiger Dokumentencheckliste, die häufige Ablehnungsgründe durch die Ausweisbehörde (MA 62, BH) vermeidet.
Digitale eID-Funktion (ID Austria): Seit dem Rollout der ID Austria (BMI/BRZ, ab 2023) enthält der neue österreichische Personalausweis optional eine eID-Funktion (NFC-Chip) für die digitale Identifikation auf österreich.gv.at, FinanzOnline (BMF) und sozialversicherung.at (ÖGK, PVA, SVS). Die Aktivierung der eID-Funktion ist freiwillig und beim Beantragen des Personalausweises anzugeben.
Hauptwohnsitz und Zuständigkeit: Maßgeblich ist der Hauptwohnsitz gemäß Zentralem Melderegister (ZMR, MeldeG 1991). Bei mehreren Wohnsitzen gilt der Hauptwohnsitz (§1 Abs. 7 MeldeG). Auslandsösterreicher wenden sich an die österreichische Botschaft oder das Konsulat; dort gelten Konsulargebühren nach KGG statt der Inlandsgebühren. Veränderungen des Hauptwohnsitzes sind der Meldebehörde innerhalb von 3 Tagen zu melden (MeldeG §3 Abs. 1).
Erwachsenenvertretung: Personen, die unter gerichtlicher Erwachsenenvertretung stehen (ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017, §268 ABGB), können durch ihren bestellten Erwachsenenvertreter den Antrag stellen. Der bestellte Vertreter muss seinen Bestellungsbeschluss des zuständigen Bezirksgerichts (BG) vorlegen.
So fĂĽllen Sie Ihr Personalausweis-Antrag Ă–sterreich aus
Der Personalausweis-Antrag Österreich nach PAG §§2–7 wird in folgenden Schritten abgewickelt:
Schritt 1 — Zuständige Ausweisbehörde ermitteln: Maßgeblich ist der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister (ZMR). In Wien: Magistratsabteilung 62 (MA 62) in den Bezirken; in anderen Bundesländern: Bezirkshauptmannschaft (BH) des Hauptwohnsitz-Bezirks; Auslandsösterreicher: zuständige österreichische Botschaft oder Konsulat. Die zuständige Behörde ermitteln Sie auf help.gv.at anhand Ihrer Postleitzahl.
Schritt 2 — Termin buchen: In Wien buchen Sie online unter www.wien.gv.at (MA 62 Terminbuchung). In anderen Bundesländern über das jeweilige BH-Terminportal oder per Telefon. Gerade in Hauptreisezeiten (Mai–August, Dezember) sind Termine knapp; frühzeitig buchen.
Schritt 3 — Dokumente vorbereiten: (a) Staatsbürgerschaftsnachweis (nicht älter als 6 Monate, ausgestellt vom Standesamt) ODER gültiger Reisepass oder Personalausweis; (b) Lichtbild nach ICAO-Norm 9303 (35 × 45 mm, weißer Hintergrund, keine Brille) — alternativ wird das Foto vor Ort bei der MA 62 aufgenommen; (c) Gegebenenfalls: abgelaufener oder beschädigter Personalausweis; Verlustanzeige (bei Verlust/Diebstahl); Namensänderungsnachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss, gerichtlicher NÄG-Beschluss); Geburtsurkunde und Obsorgenachweis bei Kindern. Alle Dokumente im Original vorlegen.
Schritt 4 — Persönlich erscheinen und biometrische Daten erfassen lassen: Biometrische Daten (Fingerabdrücke, digitales Gesichtsbild) müssen live vor Ort nach EU-Verordnung (EU) 2019/1157 erfasst werden. Für Kinder unter 14 Jahren muss ein obsorgeberechtigter Elternteil (ABGB §144 idgF KindNamRÄG 2013) miterscheinen. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer Obsorge (ABGB §177) ist die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.
Schritt 5 — Formular ausfüllen: Das Antragsformular (erhältlich bei der Behörde oder vorab auf help.gv.at) in Druckbuchstaben vollständig ausfüllen. Angaben: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse (ZMR), Telefonnummer für Benachrichtigung, Antragsgrund, eID-Wunsch (ID Austria).
Schritt 6 — Gebühr bezahlen: Gebühr in bar oder per Bankomatkarte bei der Ausweisbehörde bezahlen. Bewahren Sie den Zahlungsbeleg auf.
Schritt 7 — Bearbeitungszeit abwarten und Ausweis abholen: Standard: 2–4 Wochen. Expressausweis: 3 Werktage (Aufpreis). Benachrichtigung per SMS oder E-Mail. Beim Abholen erneut Lichtbildausweis vorzeigen. Der neue Personalausweis wird ausgehändigt; ein abgelaufener Altausweis wird entwertet und zurückgegeben.
Rechtliche Anforderungen fĂĽr Personalausweis-Antrag Ă–sterreich
Der Personalausweis-Antrag Österreich unterliegt nach PAG §§2–7 folgenden gesetzlichen Anforderungen:
Staatsbürgerschaft (PAG §2 Abs. 1): Nur österreichische Staatsbürger nach Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) haben Anspruch auf einen österreichischen Personalausweis. Ausländer mit österreichischem Aufenthaltstitel nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erhalten keinen Personalausweis, sondern allenfalls einen biometrischen Aufenthaltstitel (NAG §8).
Biometrische Pflichten (EU-Verordnung (EU) 2019/1157): Seit 2. August 2021 müssen alle neu ausgestellten EU-Personalausweise biometrische Daten (Fingerabdrücke beider Zeigefinger, digitales Gesichtsbild) enthalten. Österreich setzt diese Anforderung über PAG §§5–6 und die Biometriedurchführungsverordnung (BiomDV) um. Kinder unter 12 Jahren sind von der Fingerabdruckpflicht ausgenommen.
Ausschlussgründe (PAG §12): Die Ausweisbehörde kann die Ausstellung verweigern oder den Personalausweis entziehen bei: (a) rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlicher strafbarer Handlung in Zuständigkeit der Landesgerichte; (b) anhängiger Untersuchungshaft; (c) laufendem Auslieferungsverfahren nach ARHG; (d) Gefährdung der nationalen Sicherheit (Mitteilung der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst — DSN). Gegen ablehnende Bescheide kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) eingelegt werden.
Mindestalter und Obsorge: Kinder ab Geburt können einen Personalausweis erhalten. Bis 14 Jahren stellt ein obsorgeberechtigter Elternteil den Antrag; ab 14 Jahren kann das Kind selbst unterschreiben. Volljährige (ab 18 Jahren, ABGB §21) handeln eigenständig. Personen unter Erwachsenenvertretung (ErwSchG §268 ABGB) benötigen die Mitwirkung des gerichtlich bestellten Vertreters.
Gültigkeitsdauer: PAG §6 Abs. 1: 10 Jahre (ab 12 Jahre), 5 Jahre (unter 12 Jahre). Eine Verlängerung ist nicht möglich; bei Ablauf muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Personalausweis-Antrag Österreich
Beim österreichischen Personalausweis-Antrag nach PAG §§2–7 treten folgende häufige Fehler auf:
Ungültiges Lichtbild: Das häufigste Problem ist ein Foto, das nicht den Anforderungen der ICAO-Norm 9303 und der Biometriedurchführungsverordnung (BiomDV) entspricht. Fehler: Brille (auch randlose oder Sonnenbrille), veraltetes Foto (älter als 6 Monate), farbiger Hintergrund, Kopfbedeckung (außer aus religiösen Gründen), Schatten im Gesicht, lächelnder Ausdruck. Lösung: Foto beim Fotografen als „biometrisches Passfoto“ in Auftrag geben oder das kostenlose Foto-Terminal der MA 62 (Wien) nutzen.
Staatsbürgerschaftsnachweis zu alt oder fehlend: Bei Erstbeantragung muss der Staatsbürgerschaftsnachweis nicht älter als 6 Monate sein. Viele Antragsteller legen einen alten Nachweis aus dem Standesamt vor und werden abgewiesen. Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis ersetzt den Staatsbürgerschaftsnachweis.
Fehlende Zustimmung beider Elternteile bei Kindern: Bei gemeinsamer Obsorge (ABGB §177 nach KindNamRÄG 2013) müssen beide Elternteile der Ausstellung eines Personalausweises für ihr Kind zustimmen. Erscheint nur ein Elternteil, ist die schriftliche Zustimmung des anderen oder ein Gerichtsbeschluss vorzulegen.
Wrongdestinationsauswahl — Beantragung bei falscher Behörde: Der Personalausweis muss bei der Ausweisbehörde des Hauptwohnsitzes beantragt werden. Wer bei der falschen BH oder beim falschen Magistratsbüro erscheint, muss den Antrag bei der zuständigen Stelle wiederholen.
Verwechslung von Personalausweis und Führerschein als Identitätsnachweis: Der österreichische Führerschein (nach Führerscheingesetz — FSG) gilt zwar als amtlicher Lichtbildausweis im Inland, jedoch nicht als Reisedokument für EU-Reisen oder als Nachweis der Staatsbürgerschaft. Für Behördenwege, bei denen explizit ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder biometrischer Ausweis verlangt wird, ist der Personalausweis oder Reisepass erforderlich.
EID-Funktion nicht aktiviert: Wer bei der Antragstellung vergisst, die optionale eID-Funktion (ID Austria) zu aktivieren, muss für deren spätere Aktivierung erneut zur Behörde kommen. Die Aktivierung der ID Austria eID ist kostenlos bei Beantragung des Personalausweises; nachträgliche Aktivierung erfordert einen erneuten persönlichen Behördengang.
Quellen und Zitate
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Personalausweis (Perso) nach Personalausweisgesetz (PAG, BGBl I Nr. 9/2020) und Reisepass nach Passgesetz (PassG, BGBl Nr. 839/1992 idgF) sind zwei verschiedene amtliche Identitätsdokumente mit unterschiedlichen Geltungsbereichen. Der österreichische Personalausweis ist gültig für Reisen innerhalb der Europäischen Union (alle 27 EU-Mitgliedstaaten) und des Schengen-Raums (zusätzlich Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein) sowie als amtlicher Lichtbildausweis im Inland bei Behörden (Finanzamt Österreich, ÖGK, AMS, Banken, Notare). Für Reisen in Drittstaaten außerhalb der EU und des Schengen-Raums (z.B. USA, Australien, Japan, VAE, Kanada) ist hingegen der Reisepass zwingend erforderlich, da der österreichische Personalausweis dort nicht als Reisedokument anerkannt wird. Beide Dokumente sind biometrisch (RFID-Chip mit Fingerabdrücken und Lichtbild) und werden durch die Österreichische Staatsdruckerei (OeSD) produziert. Die Gebühren unterscheiden sich: Ein Personalausweis kostet ca. €36,40 (10 Jahre), ein Reisepass ca. €75,90 (10 Jahre, 32 Seiten). Beide Dokumente können parallel besessen werden und ergänzen sich in der Praxis gut: Für EU-Reisen reicht der günstigere Personalausweis; für Fernreisen wird der Reisepass benötigt.
Die Standardbearbeitungszeit für einen österreichischen Personalausweis beträgt nach Antragstellung bei der zuständigen Ausweisbehörde (Magistratsabteilung 62 — MA 62 in Wien, Bezirkshauptmannschaft — BH in anderen Bundesländern) in der Regel 2 bis 4 Wochen. Die genaue Dauer hängt von der Auslastung der Behörde und der Produktionskapazität der Österreichischen Staatsdruckerei (OeSD) ab. Wer den Personalausweis schneller benötigt, kann einen Expresspersonalausweis beantragen (Bearbeitungszeit ca. 3 Werktage, gegen einen Aufpreis). Ein Sofortausweis (Abholung am selben oder nächsten Werktag) ist an ausgewählten Behörden möglich, jedoch mit erheblich höheren Gebühren verbunden. Zu Hauptreisezeiten (Mai bis August) und vor Weihnachten/Silvester sind Wartezeiten bei der Terminvergabe und Bearbeitung erfahrungsgemäß länger. Es empfiehlt sich, den Antrag mindestens 6 bis 8 Wochen vor dem geplanten Reisedatum zu stellen. Im Ausland (österreichische Botschaft oder Konsulat) dauert die Bearbeitung häufig 4 bis 6 Wochen, da der fertige Ausweis aus Österreich zugestellt werden muss. Der Antragsteller wird per SMS oder E-Mail benachrichtigt, sobald der Personalausweis zur Abholung bereit ist.
Die Gebühren für den österreichischen Personalausweis sind in der Bundesgebührenverordnung und den jeweiligen Ländergebührenordnungen geregelt und werden periodisch angepasst. Stand 2026 gelten folgende Richtwerte (können je nach Bundesland geringfügig abweichen): Standardpersonalausweis (10 Jahre Gültigkeitsdauer, für Personen ab 12 Jahren): ca. €36,40. Kinderpersonalausweis (5 Jahre Gültigkeitsdauer, für Kinder unter 12 Jahren): ca. €21,70. Expresspersonalausweis (Bearbeitung innerhalb von ca. 3 Werktagen): ca. €75,00 (Aufpreis gegenüber Standardverfahren). Sofortausweis (Abholung noch am selben oder nächsten Werktag, nur an ausgewählten Behörden): ca. €120,00. Hinzu können lokale Verwaltungsgebühren der Gemeinden kommen. Für Auslandsösterreicher werden Konsulargebühren nach dem Konsulargebührengesetz (KGG) in der jeweiligen Landeswährung erhoben, die von den Inlandsgebühren abweichen können. Die aktuellen und verbindlichen Gebühren erhalten Sie direkt bei der zuständigen Ausweisbehörde (MA 62 Wien, BH Ihres Bezirks) oder über die Informationsplattform help.gv.at des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW).
Ja, österreichische Staatsbürger können mit dem gültigen Personalausweis nach Personalausweisgesetz (PAG, BGBl I Nr. 9/2020) in die Schweiz einreisen, da die Schweiz dem Schengen-Abkommen als assoziierter Staat beigetreten ist (Schengen-Assoziierungsabkommen CH-EU, in Kraft seit 12. Dezember 2008). Die Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums sind routinemäßig aufgehoben; bei der Einreise in die Schweiz aus Österreich (z.B. über Feldkirch/Buchs, Bregenz/St. Margrethen oder Salzburg/Wals-Siezenheim) reicht der Personalausweis als Reisedokument aus. Wer in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, benötigt in der Regel eine Arbeitsbewilligung gemäß dem Freizügigkeitsabkommen EU-CH (FZA) und muss sich bei der zuständigen kantonalen Behörde (Migrationsamt des Kantons) anmelden. Für Aufenthalte über 90 Tage ist eine Anmeldebestätigung (Aufenthaltsbewilligung B oder C nach kantonalem Recht) erforderlich. Österreichische Staatsbürger benötigen für Aufenthalte bis 90 Tage in der Schweiz keine Voranmeldung. Beachten Sie: In Ausnahmesituationen (z.B. erhöhte Grenzkontrollen bei Sicherheitsereignissen oder Großveranstaltungen) kann die Schweiz vorübergehend Grenzkontrollen einführen und einen gültigen Lichtbildausweis verlangen — der Personalausweis reicht dafür aus.
Ja, seit der EU-Verordnung (EU) 2019/1157 vom 20. Juni 2019 über die Sicherheit der Personalausweise der Unionsbürger und der entsprechenden österreichischen Umsetzung durch das PAG benötigen Kinder ab Geburt einen eigenen Personalausweis oder Reisepass für Reisen innerhalb der EU und ins Ausland. Eine Eintragung von Kindern in den Personalausweis oder Reisepass der Eltern ist nicht mehr möglich — jedes Kind ist eigenständiger Inhaber seines Reisedokuments. Der Kinderpersonalausweis (gültig für 5 Jahre, Kinder unter 12 Jahren) oder der Kinderreisepass (gültig für 5 Jahre) werden beim zuständigen Magistrat (MA 62 in Wien) oder bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) beantragt. Für die Antragstellung bei Kindern unter 14 Jahren muss ein obsorgeberechtigter Elternteil (ABGB §144 nach KindNamRÄG 2013, BGBl I Nr. 15/2013) persönlich erscheinen und die Zustimmung zur Ausstellung des Dokuments geben. Bei gemeinsamer Obsorge beider Elternteile (ABGB §177) ist grundsätzlich die Zustimmung beider Elternteile erforderlich — erscheint nur ein Elternteil, ist die schriftliche Einverständniserklärung des anderen oder ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorzulegen. Die Gebühren für den Kinderpersonalausweis betragen ca. €21,70 (5 Jahre Gültigkeitsdauer).
Die ID Austria ist Österreichs neue digitale Identitätslösung (entwickelt vom Bundesministerium für Inneres — BMI in Zusammenarbeit mit dem Bundesrechenzentrum — BRZ), die den bisherigen Bürgerkartenstandard (a-sign) und die Handy-Signatur ersetzt. Ab 2023 wird die ID Austria schrittweise eingeführt und ist eng mit dem neuen österreichischen Personalausweis verknüpft: Wer bei der Beantragung des Personalausweises die optionale eID-Funktion aktiviert, erhält einen Personalausweis mit NFC-Chip, der in Kombination mit der ID Austria App (kostenlos für Android und iOS verfügbar) für die sichere digitale Identifikation gegenüber österreichischen Behörden (österreich.gv.at), FinanzOnline (BMF), sozialversicherung.at (ÖGK, PVA, SVS, AUVA), der Justiz (ERV — Elektronischer Rechtsverkehr, BMJ) und dem öffentlichen Nahverkehr (ÖBB, Wiener Linien) genutzt werden kann. Die Aktivierung der ID Austria eID ist bei Beantragung des Personalausweises kostenlos und freiwillig; eine nachträgliche Aktivierung erfordert einen erneuten Behördengang. Personen, die lediglich den physischen Personalausweis ohne eID-Funktion benötigen (z.B. für Ausweiszwecke im Inland oder für EU-Reisen), können die eID-Funktion abwählen. Die ID Austria ermöglicht zudem die rechtsgültige elektronische Signatur (qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014).
Bei Verlust oder Diebstahl des österreichischen Personalausweises sind folgende Schritte einzuhalten: (1) Verlustmeldung erstatten: Unverzüglich Verlust oder Diebstahl bei der nächsten Polizeidienststelle (Bundespolizei, Landespolizeidirektion) und bei der zuständigen Ausweisbehörde (Magistrat, BH) melden. Dies führt zur Sperrung des Personalausweises im Schengener Informationssystem SIS II (SIS II-Verordnung (EU) 2018/1861) — der Ausweis gilt europaweit als ungültig. (2) Neue Beantragung: Sobald die Verlustmeldung vorliegt, kann ein neuer Personalausweis bei der zuständigen Ausweisbehörde beantragt werden. Die Verlustanzeige ist bei der Antragstellung vorzulegen. Wurden gleichzeitig Reisepass und Personalausweis gestohlen, müssen beide separat gemeldet und neu beantragt werden. (3) Im Ausland: Wer sich im Ausland befindet und den Personalausweis verliert, wendet sich an die zuständige österreichische Botschaft oder das Konsulat für ein Notreisedokument (Notreisepass gemäß PassG §17a für die Rückreise nach Österreich). Missbrauch eines als verloren oder gestohlen gemeldeten Personalausweises ist eine Straftat gemäß StGB §147 (schwerer Betrug) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr geahndet.
Ja, die Ausweisbehörde kann nach PAG §12 in bestimmten Fällen die Ausstellung des Personalausweises verweigern oder den Personalausweis entziehen. Die gesetzlichen Ausschlussgründe entsprechen weitgehend denen des Passgesetzes (PassG §14) und umfassen: (1) rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung durch ein österreichisches Gericht (Zuständigkeit der Landesgerichte — LG), wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist; (2) laufende Untersuchungshaft durch ein österreichisches Gericht; (3) anhängiges Auslieferungsverfahren nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG, BGBl Nr. 529/1979); (4) konkrete Anhaltspunkte für eine ernstliche Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung — hierfür muss die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN, ehemals Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung — BVT) eine entsprechende Mitteilung an die Ausweisbehörde übermitteln. Die Verweigerung oder der Entzug des Personalausweises erfolgt durch Bescheid der Ausweisbehörde. Gegen diesen Bescheid kann gemäß AVG und Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013) Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht (LVwG) erhoben werden. In letzter Instanz ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich. Der Ausweisinhaber hat Parteistellung und das Recht auf Akteneinsicht (AVG §17).
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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