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Antrag Studienbeihilfe Österreich

Antrag Studienbeihilfe Österreich

Studienförderungsgesetz (StudFG) BGBl Nr. 305/1992 §§3–25

ANTRAG AUF STUDIENBEIHILFE

gemäß Studienförderungsgesetz (StudFG) BGBl Nr. 305/1992 i.d.g.F., §§3–25 Studienbeihilfenbehörde (SBB) — stipendium.gv.at

1. ANTRAGSTELLER

Name: [Antragsteller Name] SVNR: [SVNR] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Hauptwohnsitz: [Wohnadresse] IBAN: [IBAN] Wohnsituation: [Wohnsituation]

2. STUDIENANGABEN

Bildungseinrichtung: [Bildungseinrichtung] Studienrichtung: [Studienrichtung] Aktuelles Semester: [Semester]

3. EINKOMMENSANGABEN (StudFG §§6–11)

Elterneinkommen (vorvorletztes Kj.): [Eltern Einkommen EUR] EUR Eigenes Jahreseinkommen: [Eigenes Einkommen EUR] EUR Geschwister in gleichzeitiger Ausbildung: [Geschwister in Ausbildung]

Der Antragsteller bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben. Falsche Angaben führen zur Rückforderung gemäß StudFG §36 und können strafrechtliche Konsequenzen nach StGB §146 haben.

4. DATUM UND UNTERSCHRIFT

Antragsdatum: [Antragsdatum]

________________________________ Unterschrift des Antragstellers [Antragsteller Name]

Antragsteller / Antragstellerin

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antrag Studienbeihilfe Österreich?

Der Antrag Studienbeihilfe ist ein nach Studienfoerderungsgesetz (StudFG) BGBl Nr. 305/1992 i.d.g.F., Paragraphen 3 bis 25 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das österreichische System unterscheidet sich fundamental vom deutschen BAFoeG (Bundesausbildungsförderungsgesetz): Während das deutsche BAFoeG zur Hälfte als staatliches Darlehen ausgestaltet ist, gewährt Österreich gemäss StudFG Paragraph 3 eine vollständige nicht rückzahlbare Beihilfe. Der Höchstsatz beträgt seit der StudFG-Novelle BGBl I Nr. 50/2023 monatlich 953 Euro. Die tatsächliche Höhe der Studienbeihilfe wird individuell auf Basis folgender Kriterien berechnet: Einkommen der Eltern oder des unterhaltspflichtigen Elternteils (gemäss StudFG Paragraphen 6 bis 10, massgebliches Einkommen ist das des vorvorletzten Steuerjahres), eigenes Einkommen des Studierenden (Zuverdienstgrenze 2024: 15.000 Euro jährlich, gemäss StudFG Paragraph 11), Familiensituation (Anzahl der Geschwister in Ausbildung, Unterhaltsvereinbarungen), Wohnsituation (eigene Unterkunft ergibt höhere Beihilfe als Elternwohnung) und das Vorliegen einer anerkannten Behinderung.

Antragsberechtigt gemäss StudFG Paragraphen 3 bis 5 sind österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, EU-Bürgerinnen und EU-Bürger mit Freizügigkeitsrecht (Richtlinie 2004/38/EG und FPG BGBl I Nr. 100/2005), anerkannte Flüchtlinge gemäss Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, Bundesgesetz BGBl Nr. 55/1955) sowie Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) BGBl I Nr. 100/2005. Das Studium muss an einer staatlich anerkannten Universität nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) BGBl I Nr. 120/2002, einer Fachhochschule nach dem FHStG BGBl Nr. 340/1993 oder einer akkreditierten Privatuniversität nach dem PUG BGBl I Nr. 74/2011 betrieben werden. Nicht förderfähig sind Fernstudien ohne Präsenzpflicht und reine Online-Studienangebote.

Der Antrag ist ausschliesslich digital über das Webportal stipendium.gv.at der Studienbeihilfenbehörde zu stellen. Eine Anmeldung erfolgt per ID Austria, Handy-Signatur oder Buergerkarte (nach E-Government-Gesetz BGBl I Nr. 10/2004). Die Antragsfrist beträgt gemäss StudFG Paragraph 23 drei Monate nach Semesterbeginn; verspätete Anträge werden erst ab dem nächsten Semester berücksichtigt. Ergänzend können Fahrtkostenzuschuss gemäss StudFG Paragraphen 26 bis 28 sowie Wohnkostenbeihilfe beantragt werden.

Neben der Studienbeihilfe kennt das StudFG weitere Förderinstrumente: den Selbsterhalter-Stipendium gemäss StudFG Paragraph 21 für Studierende, die sich vor dem Studium mindestens vier Jahre selbst erhalten haben (Höchstsatz 771 Euro monatlich), sowie die Studienabschluss-Stipendium gemäss StudFG Paragraph 38 für Studierende im letzten Studienabschnitt ohne bisherige Förderung. Alle Förderformen werden ausschliesslich durch die Studienbeihilfenbehörde (SBB) mit Sitz in Wien verwaltet, die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) nachgeordnet ist. Entscheide der Studienbeihilfenbehörde sind gemäss AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) BGBl Nr. 51/1991 bescheidmaessig zu erlassen und können per Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden.

Wann brauchen Sie Antrag Studienbeihilfe Österreich?

Ein Antrag auf Studienbeihilfe gemäss StudFG Österreich ist in folgenden Situationen zu stellen oder sinnvoll:

Erstantrag im ersten oder zweiten Semester: Alle Studierenden, die neu an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder Privatuniversität inskribiert sind und aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation staatliche Unterstützung benötigen, sollten unmittelbar nach der Immatrikulation den Erstantrag einreichen. Die Antragsfrist endet drei Monate nach Semesterbeginn gemäss StudFG Paragraph 23. Eine verspätete Einreichung führt dazu, dass die Beihilfe erst ab dem Folgesemester gewährt wird und die vergangenen Monate verfallen.

Wechsel der Studienrichtung oder Bildungseinrichtung: Bei einem Studienwechsel innerhalb der ersten zwei Semester (günstiger Wechsel, gemäss StudFG Paragraph 18 Absatz 1) oder bei einem Wechsel der Bildungseinrichtung (z. B. von Universität zu Fachhochschule) muss ein neuer Antrag gestellt werden. Studienabbruch und Neubeginn können unter Umständen den Anspruch mindern.

Veränderung der wirtschaftlichen Situation der Familie: Hat sich das Einkommen der Eltern erheblich verändert (z. B. durch Jobverlust, Pensionierung, Elternscheidung oder Wegfall von Unterhaltsleistungen), kann ein neuer Antrag mit aktuellen Einkommensnachweisen eingereicht werden. Die Studienbeihilfenbehörde berücksichtigt in solchen Fällen das aktuelle Jahreseinkommen anstelle des vorvorletzten Jahreseinkommens.

Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitstudium: Wer von einem Teilzeitstudium auf ein ordentliches Vollzeitstudium umsteigt, erwirbt möglicherweise erstmals Anspruch auf Studienbeihilfe und sollte umgehend einen Antrag einreichen.

Studienbeginn eines Masterstudiums: Nach erfolgreichem Bachelorabschluss beginnt die Foerderungshoechi stdauer für das Masterstudium neu zu laufen. Ein separater Antrag für das Masterstudium ist unbedingt erforderlich und muss innerhalb der dreimonatigen Frist nach Mastersemesterbeginn eingebracht werden.

Auslandsstudienbeihilfe: Studierende, die ein gesamtes Auslandsstudium an einer anerkannten ausländischen Bildungseinrichtung absolvieren (etwa im Rahmen des ERASMUS+-Programms oder bilateraler Austauschprogramme), können unter bestimmten Voraussetzungen Auslandsstudienbeihilfe gemäss StudFG Paragraph 25 beantragen.

Fahrtkostenzuschuss: Jeder Beihilfeempfänger, dessen einfache Fahrtstrecke vom Wohnort zum Studienort mehr als zwei Kilometer beträgt, sollte zusätzlich den Fahrtkostenzuschuss gemäss StudFG Paragraphen 26 bis 28 beantragen. Dieser Zuschuss kann die monatliche Förderung um bis zu 100 Euro erhöhen.

Was gehört in Ihr Antrag Studienbeihilfe Österreich?

Ein vollständiger Antrag auf Studienbeihilfe Österreich gemäss StudFG enthält folgende Kernelemente, die alle vollständig und korrekt auszufüllen sind:

1. Persönliche Daten des Antragstellers: Vollständiger Vor- und Familienname, Sozialversicherungsnummer (SVNR, zehnstellig), Geburtsdatum (im Format TT.MM.JJJJ), Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel für Nicht-Österreicher, Matrikelnummer an der Bildungseinrichtung, vollständige Wohnadresse (Strasse, Hausnummer, PLZ, Ort, Bundesland), E-Mail-Adresse für Korrespondenz mit der Studienbeihilfenbehörde sowie IBAN für die monatliche Auszahlung.

2. Studienangaben: Genaue Bezeichnung der Bildungseinrichtung (Universität, Fachhochschule, Privatuniversität), offizielle Bezeichnung der Studienrichtung gemäss Studienplan, Studienrichtungskennzahl (SKZ gemäss UniStEVO BGBl II Nr. 70/2004), Semester der Erstinskription, aktuelles Semester sowie Anzahl der bislang absolvierten ECTS-Punkte.

3. Einkommensnachweise der Eltern: Gemäss StudFG Paragraphen 6 bis 10 ist das Einkommen der Eltern aus dem vorvorletzten Kalenderjahr massgeblich. Anzuliefern sind: Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Österreich (abrufbar über FinanzOnline, Bundesabgabenordnung BAO), Lohnzettel (Formular L16, ausgestellt vom Arbeitgeber), Pensionsmitteilung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für Pensionsbezieher oder Nachweis des Unterhaltsbetrags bei geschiedenen Elternteilen.

4. Eigenes Einkommen des Studierenden: Vollständige Deklaration aller eigenen Einnahmen gemäss StudFG Paragraph 11: Einnahmen aus Geringfügiger Beschäftigung (max. 551,10 Euro monatlich 2024 ohne Pflichtversicherung nach ASVG), reguläre Arbeitseinkünfte, Stipendien, Unterhaltszahlungen vom Ex-Ehepartner sowie Kapitalerträge.

5. Familiensituation: Familienstand der Eltern (verheiratet, geschieden, ledig, verwitwet), Anzahl der Geschwister in gleichzeitiger Berufsausbildung (pro Geschwister in Ausbildung ergibt sich ein Freibetrag gemäss StudFG Paragraph 9), etwaige Unterhaltspflichten des Antragstellers selbst sowie Angaben zu eigenen Kindern (bei Elternschaft gelten besondere Regelungen gemäss StudFG Paragraph 19a).

6. Wohnsituation: Ob der Antragsteller im Elternhaus wohnt, eine WG-Unterkunft bezieht oder eine eigene Mietwohnung gemäss MRG BGBl Nr. 520/1981 bewohnt. Bei eigener Unterkunft ist ein Mietvertrag oder ein Nachweis der Mietkosten beizulegen, da höhere Wohnkosten zu einem Zuschlag für Wohnkosten führen.

7. Nachweis des Studienerfolgs: Ab dem dritten Semester ist zwingend ein Studienerfolgsnachweis gemäss StudFG Paragraph 16 beizulegen. Dieser belegt, dass ein Mindestsudienfortschritt erzielt wurde (bei Bachelorstudien an Universitäten gemäss UG 2002: mindestens 16 ECTS je Semester der Mindeststudiendauer). Ausgestellt wird dieser Nachweis von der zuständigen Bildungseinrichtung als Studienbestaetigung mit ECTS-Angaben.

Die Vorlage von forms-legal.com erleichtert die vollständige Vorbereitung aller erforderlichen Unterlagen für den Studienbeihilfe-Antrag Österreich. Besonders häufige Fehlerquellen wie falsche Steuerjahre bei den Eltern-Einkommensnachweisen oder ein fehlender Studienerfolgsnachweis werden durch den strukturierten Vorlage-Aufbau systematisch vermieden.

Wichtige Zusatzinformationen für einen erfolgreichen Antrag: Alle Dokumente müssen auf Deutsch eingereicht oder von einem zertifizierten Übersetzer übersetzt werden. Der Einkommensteuerbescheid oder Lohnzettel der Eltern muss das massgebliche vorvorletzte Steuerjahr ausweisen; ein aktuelles Jahr wird abgelehnt. Ausländische Einkommensnachweise sind von der zust aendigen Behörde zu beglaubigen. Bei Halbwaisenkindern oder Vollwaisenkindern gemäss StudFG Paragraph 7 entfällt die Einkommensprüfung der Eltern, und der Höchstfördersatz kommt automatisch zur Anwendung. Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, können das Selbsterhalter-Stipendium gemäss StudFG Paragraph 21 beantragen, für das abweichende Einkommensgrenzen gelten. Der Antrag wird elektronisch auf stipendium.gv.at eingereicht und kann jederzeit im Online-Portal eingesehen werden.

So füllen Sie Ihr Antrag Studienbeihilfe Österreich aus

Den Antrag auf Studienbeihilfe Österreich stellt man in folgenden Schritten:

Schritt 1 - Registrierung auf stipendium.gv.at: Auf dem Webportal stipendium.gv.at der Studienbeihilfenbehörde ein Benutzerkonto anlegen. Zur Anmeldung wird ID Austria, Handy-Signatur oder Buergerkarte gemäss E-Government-Gesetz BGBl I Nr. 10/2004 benötigt. Ohne elektronische Identifikation ist die Online-Beantragung nicht möglich; eine Ausnahme gilt nur für Personen, die keinen Internetzugang haben und persönlich bei der Studienbeihilfenbehörde vorsprechen.

Schritt 2 - Antrag auswählen: Im Portal zwischen regulärer Studienbeihilfe, Fahrtkostenzuschuss gemäss StudFG Paragraphen 26 bis 28 und Auslandsstudienbeihilfe gemäss StudFG Paragraph 25 wählen. Für den Erstantrag ist stets der Antrag auf Studienbeihilfe gemäss StudFG Paragraph 3 zu stellen.

Schritt 3 - Persönliche Daten eingeben: Sozialversicherungsnummer (SVNR), Matrikelnummer, vollständige Wohnadresse, Studienrichtung mit Kennzahl (SKZ) und die genaue Bezeichnung der Bildungseinrichtung eintragen. Die Bildungseinrichtung aus der aktuellen Liste der anerkannten Einrichtungen auswählen.

Schritt 4 - Einkommensdaten der Eltern eintragen: Den Einkommensteuerbescheid oder Lohnzettel (Formular L16) der Eltern aus dem massgeblichen Steuerjahr (i. d. R. das vorvorletzte Kalenderjahr) vorbereiten und in das Formular eintragen. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern sind grundsätzlich die Einkommensangaben beider Elternteile erforderlich, es sei denn, ein Elternteil ist nachweislich nicht kontaktierbar.

Schritt 5 - Eigenes Einkommen angeben: Alle eigenen Einnahmen aus dem letzten Steuerjahr vollständig deklarieren. Die Zuverdienstgrenze beträgt 2024 jährlich 15.000 Euro netto gemäss StudFG Paragraph 11. Bei Überschreitung entfällt der Anspruch und bereits ausgezahlte Beträge müssen zurückgezahlt werden.

Schritt 6 - Studienerfolgsnachweis hochladen: Ab dem dritten Semester ist eine offizielle Studienbestaetigung der Universität oder Fachhochschule mit Angabe der absolvierten ECTS-Punkte als PDF-Datei hochzuladen. Diese Bestätigung ist beim Prüfungsreferat oder Studienbüro der Bildungseinrichtung zu beantragen.

Schritt 7 - Beilagen hochladen: Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis, Kopie beider Seiten), aktuelle Immatrikulationsbestätigung der Bildungseinrichtung, Mietvertrag oder Mietquittungen bei eigener Unterkunft, sämtliche Einkommensnachweise der Eltern. Dateigoeesse maximal 5 MB je Datei, bevorzugtes Format PDF.

Schritt 8 - Antrag einreichen und Bearbeitungszeit abwarten: Nach dem Absenden erhält man eine Eingangsbestätigung per E-Mail mit einer Vorgangsnummer. Die Bearbeitungszeit beträgt gemäss StudFG Paragraph 23 in der Regel zwei bis vier Monate. Der Bearbeitungsstand kann im Online-Portal eingesehen werden. Bei Bewilligung wird die Studienbeihilfe monatlich auf das angegebene IBAN-Konto überwiesen, rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung.

Häufige Fehler bei Ihrem Antrag Studienbeihilfe Österreich

Häufige Fehler beim Antrag auf Studienbeihilfe Österreich und wie man sie vermeidet:

Verspätete Antragstellung: Die dreimonatige Antragsfrist gemäss StudFG Paragraph 23 wird häufig unterschätzt oder vergessen. Wer im Wintersemester studiert, hat typischerweise bis Mitte Dezember Zeit; für das Sommersemester bis Mitte Mai. Verspätete Anträge führen zum vollständigen Verlust der Studienbeihilfe für die vergangenen Monate, da keine rückwirkende Auszahlung möglich ist. Lösung: Termin beim Semesterbeginn im Kalender vormerken und Antrag innerhalb der ersten vier Wochen des Semesters einreichen.

Falsches oder unvollständiges Steuerjahr bei Eltern-Einkommensnachweisen: Gemäss StudFG Paragraph 6 ist das Einkommen des vorvorletzten Kalenderjahres massgeblich, nicht das laufende Jahr. Ein Einkommensteuerbescheid des aktuellen Jahres ist daher falsch und führt zur Nachforderung oder Verzögerung. Lösung: Den Einkommensteuerbescheid des entsprechenden Jahres aus der FinanzOnline-Mailbox (finanzonline.bmf.gv.at) oder beim Finanzamt Österreich besorgen.

Fehlender Studienerfolgsnachweis: Ab dem dritten Semester ist der Studienerfolgsnachweis gemäss StudFG Paragraph 16 Pflichtbeilage. Wird er nicht eingereicht, führt das zur Ablehnung des gesamten Antrags. Lösung: Den Nachweis rechtzeitig beim Prüfungsreferat der Bildungseinrichtung beantragen, da die Ausstellung manchmal mehrere Wochen dauert.

Überschreitung der Zuverdienstgrenze: Nebeneinkünfte aus Ferialjobs oder Geringfügiger Beschäftigung werden von manchen Studierenden nicht vollständig angegeben. Bei Überschreitung der Grenze von 15.000 Euro jährlich 2024 gemäss StudFG Paragraph 11 muss die gesamte bezogene Studienbeihilfe des Jahres zurückgezahlt werden. Lösung: Alle Einnahmequellen vollständig und ehrlich deklarieren.

Nichtmeldung von Änderungen: Änderungen der Familiensituation (Elternscheidung, Tod eines Elternteils, eigene Heirat) oder der Einkommenssituation müssen der Studienbeihilfenbehörde umgehend gemeldet werden. Unterlässungen können zu Rückforderungen nach BAO Paragraph 207 zuzüglich Zinsen führen und in schweren Fällen strafrechtliche Konsequenzen nach StGB Paragraph 146 (Betrug) haben.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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