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Abmeldung Wohnsitz Österreich

Abmeldung Wohnsitz Österreich

MeldeG §§7–10 • ZMR • Bundesministerium für Inneres

MELDEZETTEL — ABMELDUNG WOHNSITZ

gemäß Meldegesetz 1991 (MeldeG) §§7–10, BGBl Nr. 9/1992

ANGABEN ZUR PERSON

Familienname: [Familienname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit]

ABZUMELDENDE UNTERKUNFT

Abzumeldende Adresse: [Abmelde-Adresse], [Abmelde PLZ Gemeinde] Wohnsitzart: [Abgemeldete Wohnsitzart] Datum des Auszugs (tatsächlich): [Auszugsdatum]

NEUE ADRESSE NACH ABMELDUNG

Art der neuen Adresse: [Neue Adresse Art] Neue Adresse: [Neue Adresse Detail]

Hinweis: Zustellungen an die abgemeldete Adresse gelten bis zur Eintragung im ZMR (Zentrales Melderegister, §16a MeldeG) als rechtswirksam (MeldeG §8). Informieren Sie unverzüglich Finanzamt Österreich (FinanzOnline), ÖGK, AMS und Ihre Bank über die Adressänderung.

ERKLÄRUNG DER ABMELDENDEN PERSON

Ich erkläre, dass ich die oben angegebene Unterkunft am [Auszugsdatum] tatsächlich aufgegeben habe. Die gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben im Meldeverfahren eine Verwaltungsübertretung nach MeldeG §22 darstellen können.

Abmeldung vorgenommen in [Abmeldungsort], am [Abmeldungsdatum]

Abmeldende Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Abmeldung Wohnsitz Österreich?

Die Abmeldung Wohnsitz ist ein nach Meldegesetz 1991 (MeldeG) §§7–10 (BGBl Nr. 9/1992) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Nach MeldeG §7 müssen Personen, die eine Unterkunft in Österreich aufgeben, sich innerhalb von drei Tagen beim zuständigen Meldeamt abmelden. Die Abmeldepflicht gilt sowohl für Hauptwohnsitze als auch für Nebenwohnsitze. Bei gleichzeitigem Zuzug an eine neue Adresse in Österreich reicht eine Ummeldung (Anmeldung an neuer Adresse) aus — die alte Adresse wird im ZMR automatisch als abgemeldet eingetragen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in mehreren Erkenntnissen klargestellt, dass die Unterlassung der Abmeldung eine Verletzung des MeldeG darstellt, auch wenn faktisch keine Unterkunft mehr besteht. Behörden — insbesondere Finanzamt Österreich, ÖGK und das Bezirksgericht — richten amtliche Zustellungen weiterhin an die zuletzt gemeldete Adresse, wenn keine Abmeldung erfolgt. Zustellungen an die gemeldete Adresse gelten als rechtswirksam (§8 MeldeG), selbst wenn die Person dort nicht mehr wohnt.

Für EU/EWR-Bürger, die Österreich dauerhaft verlassen, erlischt mit der Abmeldung der Wohnsitzes auch das Recht auf Sachleistungen der ÖGK sowie auf laufende AMS-Leistungen (Arbeitslosengeld nach AlVG §7 — Territorialprinzip). Drittstaatsangehörige müssen zusätzlich die Abmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Aufenthaltstitelstelle nach NAG) vornehmen.

Wann brauchen Sie Abmeldung Wohnsitz Österreich?

Die Wohnsitzabmeldung in Österreich ist in folgenden Situationen verpflichtend oder ratsam:

Bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland: Wer Österreich verlässt und seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt, muss sich nach MeldeG §7 abmelden. Ohne Abmeldung laufen behördliche Fristen und Zustellungen weiter an die alte österreichische Adresse.

Bei Aufgabe einer Nebenwohnung: Wer eine Zweit- oder Nebenwohnung aufgibt (z.B. Studentenwohnung, Ferienwohnung, Berufspendler-Wohnung), muss diese abmelden, auch wenn der Hauptwohnsitz bestehen bleibt.

Bei Auflösung des Mietverhältnisses: Nach Übergabe der Wohnungsschlüssel endet das Wohnrecht — eine Abmeldung sollte spätestens zum Übergabezeitpunkt erfolgen, da andernfalls Vermieter und neue Mieter Probleme mit dem Meldeamt haben können.

Bei Tod einer Person: Verstorbene müssen vom Meldeamt abgemeldet werden. In der Praxis übernimmt dies das Standesamt (PStG §§30–42) automatisch nach Beurkundung des Todesfalls — dennoch sollten Angehörige sicherstellen, dass die ZMR-Abmeldung erfolgt.

Bei Beendigung des Aufenthalts als EU-Bürger: EU/EWR-Bürger, die Österreich verlassen, sollten sich abmelden, damit laufende Sozialversicherungsleistungen (ASVG, GSVG) korrekt abgerechnet werden und keine Steuerpflichten in Österreich (EStG §1) nach dem Wegzug fälschlicherweise fortbestehen.

Für Auslandsösterreicher: Österreichische Staatsbürger im Ausland sollten sich beim Österreichischen Auslandsösterreicherbüro der nächsten Botschaft (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten — BMEIA) als Auslandsösterreicher registrieren lassen — dafür ist zunächst die ZMR-Abmeldung erforderlich.

Was gehört in Ihr Abmeldung Wohnsitz Österreich?

Eine ordnungsgemäße Wohnsitzabmeldung nach MeldeG §§7–10 in Österreich enthält folgende Elemente:

**1. Persönliche Angaben der abmeldenden Person** Vollständiger Name (Vorname, Familienname, Geburtsname bei Frauen), Geburtsdatum, österreichische Sozialversicherungsnummer (falls vorhanden), Staatsangehörigkeit. Bei Drittstaatsangehörigen: Aufenthaltstitel-Nummer und Behörde.

**2. Abzumeldende Adresse** Vollständige Adresse der bisherigen Unterkunft: Straße, Hausnummer, Stiege, Stock, Türnummer, Postleitzahl, Gemeinde. Art des Wohnsitzes: Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz. Datum der Aufgabe der Unterkunft (Auszugsdatum).

**3. Neue Adresse (falls bekannt)** Bei Umzug innerhalb Österreichs: neue österreichische Adresse (Ummeldung). Bei Wegzug ins Ausland: Angabe der neuen ausländischen Adresse (Straße, Stadt, Land). Bei unbekannter neuer Adresse: Vermerk „Neue Adresse unbekannt" — das Meldeamt trägt dann „unbekannt verzogen" im ZMR ein.

**4. Unterschrift der abmeldenden Person** MeldeG §7 verlangt keine Unterkunftgeber-Unterschrift für die Abmeldung — nur die eigene Unterschrift der abmeldenden Person ist erforderlich. Die Abmeldung kann auch durch eine bevollmächtigte Person (Vollmacht nach ABGB §1002) vorgenommen werden.

**5. Abmeldebestätigung** Das Meldeamt stellt nach erfolgreicher Abmeldung eine Abmeldebestätigung (ZMR-Auszug mit Abmeldedatum) aus. Diese Bestätigung ist für Finanzamt Österreich (Abgangsmeldung), ÖGK (Abmeldung als Versicherter), AMS (Leistungseinstellung) und für ausländische Behörden (Aufenthaltsnachweise) wichtig.

**6. Besonderheiten für spezielle Personengruppen** Für Drittstaatsangehörige: Zusätzliche Abmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (NAG §8) erforderlich. Für EU/EWR-Bürger: Abmeldung der Anmeldebescheinigung (§53 NAG) bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Für Minderjährige: Abmeldung durch gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund nach ABGB §154).

Kostenlose Abmeldungsformulare nach österreichischem MeldeG §§7–10 finden Sie auf forms-legal.com — mit Schritt-für-Schritt-Ausfüllhilfe für Österreicher, EU-Bürger und Drittstaatsangehörige.

So füllen Sie Ihr Abmeldung Wohnsitz Österreich aus

Das Abmeldeformular für den Wohnsitz in Österreich füllen Sie in folgenden Schritten aus:

**Schritt 1: Abmeldeformular besorgen** Das Formular für die Wohnsitzabmeldung erhalten Sie beim Gemeindeamt, Magistrat oder Magistratischen Bezirksamt (Wien) oder als Download auf help.gv.at. Das Formular ist kostenfrei. Bei vielen Gemeinden ist die Abmeldung auch online über help.gv.at (ID Austria/Bürgerkarte) möglich.

**Schritt 2: Persönliche Daten ausfüllen** Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit ein. Geben Sie Ihre Sozialversicherungsnummer an (auf e-card oder Versicherungsnachweis der ÖGK).

**Schritt 3: Abzumeldende Adresse eintragen** Tragen Sie die vollständige Adresse der aufzugebenden Unterkunft ein (nicht die neue Adresse). Datum des Auszugs (nicht das Datum der Abmeldung beim Amt).

**Schritt 4: Neue Adresse angeben** Geben Sie die neue Adresse an, sofern bekannt: österreichische Adresse (automatische Ummeldung) oder ausländische Adresse (ZMR-Vermerk „ins Ausland verzogen"). Wenn noch keine neue Adresse bekannt: Vermerk „Neue Adresse wird nachgereicht".

**Schritt 5: Unterschreiben und vorlegen** Unterzeichnen Sie das Formular. Bringen Sie es persönlich zum Meldeamt der abzumeldenden Adresse. Alternativ: Online-Abmeldung mit ID Austria (Handysignatur) über help.gv.at.

**Schritt 6: Abmeldebestätigung aufbewahren** Lassen Sie sich die Abmeldebestätigung (ZMR-Auszug mit Abmeldedatum) aushändigen. Informieren Sie ÖGK, Finanzamt Österreich (FinanzOnline) und sonstige Behörden über die Adressänderung.

Häufige Fehler bei Ihrem Abmeldung Wohnsitz Österreich

Folgende Fehler treten bei der Wohnsitzabmeldung in Österreich regelmäßig auf:

**1. Vergessen, sich abzumelden:** Viele Menschen vergessen die Abmeldepflicht nach MeldeG §7, wenn sie aus einer Wohnung ausziehen. Folge: Behördliche Zustellungen (Strafverfügungen, Mahnungen, Steuerbescheide) gehen weiter an die alte Adresse und gelten als rechtswirksam zugestellt.

**2. Abmeldung bei falscher Stelle:** Die Abmeldung muss beim Meldeamt der abgemeldeten Adresse erfolgen — nicht beim Meldeamt der neuen Adresse. Bei Wegzug aus Wien-Mitte (2. Bezirk) muss die Abmeldung beim Magistratischen Bezirksamt des 2. Bezirks erfolgen.

**3. Kein Hinweis auf neue Adresse:** Ohne Angabe der neuen Adresse wissen Behörden nicht, wohin Zustellungen weiterzuleiten sind. Das ZMR-Vermerk „unbekannt verzogen" führt dazu, dass Zustellungen scheitern und gerichtliche Fristen dennoch laufen.

**4. EU-Bürger vergessen Abmeldebescheinigung:** Die Meldeamts-Abmeldung ersetzt nicht die Abmeldung der Anmeldebescheinigung nach §53 NAG bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Ohne diese können ÖGK-Leistungen und Bankkonten nicht korrekt abgeschlossen werden.

**5. Steuerpflicht nicht beendet:** Wer sich abmeldet, aber vergisst, das Finanzamt Österreich via FinanzOnline zu informieren, bleibt steuerlich in Österreich erfasst und erhält weiterhin Steuerbescheide nach EStG §1.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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