Abmeldung Wohnsitz Österreich
MeldeG §§7–10 • ZMR • Bundesministerium für Inneres
MELDEZETTEL — ABMELDUNG WOHNSITZ
gemäß Meldegesetz 1991 (MeldeG) §§7–10, BGBl Nr. 9/1992
ANGABEN ZUR PERSON
Familienname: [Familienname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit]
ABZUMELDENDE UNTERKUNFT
Abzumeldende Adresse: [Abmelde-Adresse], [Abmelde PLZ Gemeinde] Wohnsitzart: [Abgemeldete Wohnsitzart] Datum des Auszugs (tatsächlich): [Auszugsdatum]
NEUE ADRESSE NACH ABMELDUNG
Art der neuen Adresse: [Neue Adresse Art] Neue Adresse: [Neue Adresse Detail]
Hinweis: Zustellungen an die abgemeldete Adresse gelten bis zur Eintragung im ZMR (Zentrales Melderegister, §16a MeldeG) als rechtswirksam (MeldeG §8). Informieren Sie unverzüglich Finanzamt Österreich (FinanzOnline), ÖGK, AMS und Ihre Bank über die Adressänderung.
ERKLÄRUNG DER ABMELDENDEN PERSON
Ich erkläre, dass ich die oben angegebene Unterkunft am [Auszugsdatum] tatsächlich aufgegeben habe. Die gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben im Meldeverfahren eine Verwaltungsübertretung nach MeldeG §22 darstellen können.
Abmeldung vorgenommen in [Abmeldungsort], am [Abmeldungsdatum]
Abmeldende Person
________________
Signature
Was ist Abmeldung Wohnsitz Österreich?
Die Abmeldung Wohnsitz ist ein nach Meldegesetz 1991 (MeldeG) §§7–10 (BGBl Nr. 9/1992) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Nach MeldeG §7 müssen Personen, die eine Unterkunft in Österreich aufgeben, sich innerhalb von drei Tagen beim zuständigen Meldeamt abmelden. Die Abmeldepflicht gilt sowohl für Hauptwohnsitze als auch für Nebenwohnsitze. Bei gleichzeitigem Zuzug an eine neue Adresse in Österreich reicht eine Ummeldung (Anmeldung an neuer Adresse) aus — die alte Adresse wird im ZMR automatisch als abgemeldet eingetragen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in mehreren Erkenntnissen klargestellt, dass die Unterlassung der Abmeldung eine Verletzung des MeldeG darstellt, auch wenn faktisch keine Unterkunft mehr besteht. Behörden — insbesondere Finanzamt Österreich, ÖGK und das Bezirksgericht — richten amtliche Zustellungen weiterhin an die zuletzt gemeldete Adresse, wenn keine Abmeldung erfolgt. Zustellungen an die gemeldete Adresse gelten als rechtswirksam (§8 MeldeG), selbst wenn die Person dort nicht mehr wohnt.
Für EU/EWR-Bürger, die Österreich dauerhaft verlassen, erlischt mit der Abmeldung der Wohnsitzes auch das Recht auf Sachleistungen der ÖGK sowie auf laufende AMS-Leistungen (Arbeitslosengeld nach AlVG §7 — Territorialprinzip). Drittstaatsangehörige müssen zusätzlich die Abmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Aufenthaltstitelstelle nach NAG) vornehmen.
Wann brauchen Sie Abmeldung Wohnsitz Österreich?
Die Wohnsitzabmeldung in Österreich ist in folgenden Situationen verpflichtend oder ratsam:
Bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland: Wer Österreich verlässt und seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt, muss sich nach MeldeG §7 abmelden. Ohne Abmeldung laufen behördliche Fristen und Zustellungen weiter an die alte österreichische Adresse.
Bei Aufgabe einer Nebenwohnung: Wer eine Zweit- oder Nebenwohnung aufgibt (z.B. Studentenwohnung, Ferienwohnung, Berufspendler-Wohnung), muss diese abmelden, auch wenn der Hauptwohnsitz bestehen bleibt.
Bei Auflösung des Mietverhältnisses: Nach Übergabe der Wohnungsschlüssel endet das Wohnrecht — eine Abmeldung sollte spätestens zum Übergabezeitpunkt erfolgen, da andernfalls Vermieter und neue Mieter Probleme mit dem Meldeamt haben können.
Bei Tod einer Person: Verstorbene müssen vom Meldeamt abgemeldet werden. In der Praxis übernimmt dies das Standesamt (PStG §§30–42) automatisch nach Beurkundung des Todesfalls — dennoch sollten Angehörige sicherstellen, dass die ZMR-Abmeldung erfolgt.
Bei Beendigung des Aufenthalts als EU-Bürger: EU/EWR-Bürger, die Österreich verlassen, sollten sich abmelden, damit laufende Sozialversicherungsleistungen (ASVG, GSVG) korrekt abgerechnet werden und keine Steuerpflichten in Österreich (EStG §1) nach dem Wegzug fälschlicherweise fortbestehen.
Für Auslandsösterreicher: Österreichische Staatsbürger im Ausland sollten sich beim Österreichischen Auslandsösterreicherbüro der nächsten Botschaft (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten — BMEIA) als Auslandsösterreicher registrieren lassen — dafür ist zunächst die ZMR-Abmeldung erforderlich.
Was gehört in Ihr Abmeldung Wohnsitz Österreich?
Eine ordnungsgemäße Wohnsitzabmeldung nach MeldeG §§7–10 in Österreich enthält folgende Elemente:
**1. Persönliche Angaben der abmeldenden Person** Vollständiger Name (Vorname, Familienname, Geburtsname bei Frauen), Geburtsdatum, österreichische Sozialversicherungsnummer (falls vorhanden), Staatsangehörigkeit. Bei Drittstaatsangehörigen: Aufenthaltstitel-Nummer und Behörde.
**2. Abzumeldende Adresse** Vollständige Adresse der bisherigen Unterkunft: Straße, Hausnummer, Stiege, Stock, Türnummer, Postleitzahl, Gemeinde. Art des Wohnsitzes: Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz. Datum der Aufgabe der Unterkunft (Auszugsdatum).
**3. Neue Adresse (falls bekannt)** Bei Umzug innerhalb Österreichs: neue österreichische Adresse (Ummeldung). Bei Wegzug ins Ausland: Angabe der neuen ausländischen Adresse (Straße, Stadt, Land). Bei unbekannter neuer Adresse: Vermerk „Neue Adresse unbekannt" — das Meldeamt trägt dann „unbekannt verzogen" im ZMR ein.
**4. Unterschrift der abmeldenden Person** MeldeG §7 verlangt keine Unterkunftgeber-Unterschrift für die Abmeldung — nur die eigene Unterschrift der abmeldenden Person ist erforderlich. Die Abmeldung kann auch durch eine bevollmächtigte Person (Vollmacht nach ABGB §1002) vorgenommen werden.
**5. Abmeldebestätigung** Das Meldeamt stellt nach erfolgreicher Abmeldung eine Abmeldebestätigung (ZMR-Auszug mit Abmeldedatum) aus. Diese Bestätigung ist für Finanzamt Österreich (Abgangsmeldung), ÖGK (Abmeldung als Versicherter), AMS (Leistungseinstellung) und für ausländische Behörden (Aufenthaltsnachweise) wichtig.
**6. Besonderheiten für spezielle Personengruppen** Für Drittstaatsangehörige: Zusätzliche Abmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (NAG §8) erforderlich. Für EU/EWR-Bürger: Abmeldung der Anmeldebescheinigung (§53 NAG) bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Für Minderjährige: Abmeldung durch gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund nach ABGB §154).
Kostenlose Abmeldungsformulare nach österreichischem MeldeG §§7–10 finden Sie auf forms-legal.com — mit Schritt-für-Schritt-Ausfüllhilfe für Österreicher, EU-Bürger und Drittstaatsangehörige.
So füllen Sie Ihr Abmeldung Wohnsitz Österreich aus
Das Abmeldeformular für den Wohnsitz in Österreich füllen Sie in folgenden Schritten aus:
**Schritt 1: Abmeldeformular besorgen** Das Formular für die Wohnsitzabmeldung erhalten Sie beim Gemeindeamt, Magistrat oder Magistratischen Bezirksamt (Wien) oder als Download auf help.gv.at. Das Formular ist kostenfrei. Bei vielen Gemeinden ist die Abmeldung auch online über help.gv.at (ID Austria/Bürgerkarte) möglich.
**Schritt 2: Persönliche Daten ausfüllen** Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit ein. Geben Sie Ihre Sozialversicherungsnummer an (auf e-card oder Versicherungsnachweis der ÖGK).
**Schritt 3: Abzumeldende Adresse eintragen** Tragen Sie die vollständige Adresse der aufzugebenden Unterkunft ein (nicht die neue Adresse). Datum des Auszugs (nicht das Datum der Abmeldung beim Amt).
**Schritt 4: Neue Adresse angeben** Geben Sie die neue Adresse an, sofern bekannt: österreichische Adresse (automatische Ummeldung) oder ausländische Adresse (ZMR-Vermerk „ins Ausland verzogen"). Wenn noch keine neue Adresse bekannt: Vermerk „Neue Adresse wird nachgereicht".
**Schritt 5: Unterschreiben und vorlegen** Unterzeichnen Sie das Formular. Bringen Sie es persönlich zum Meldeamt der abzumeldenden Adresse. Alternativ: Online-Abmeldung mit ID Austria (Handysignatur) über help.gv.at.
**Schritt 6: Abmeldebestätigung aufbewahren** Lassen Sie sich die Abmeldebestätigung (ZMR-Auszug mit Abmeldedatum) aushändigen. Informieren Sie ÖGK, Finanzamt Österreich (FinanzOnline) und sonstige Behörden über die Adressänderung.
Rechtliche Anforderungen für Abmeldung Wohnsitz Österreich
Folgende rechtliche Anforderungen gelten für die Wohnsitzabmeldung in Österreich:
**MeldeG §7 (Abmeldepflicht):** Abmeldepflicht innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe der Unterkunft. Verletzung: Verwaltungsstrafe nach MeldeG §22 (bis zu €726).
**MeldeG §8 (Fiktive Zustellung):** An der gemeldeten Adresse vorgenommene Zustellungen gelten als rechtswirksam, auch wenn die Person dort nicht mehr wohnt — bis zur Abmeldung.
**MeldeG §9 (Abmeldebescheinigung):** Auf Wunsch stellt das Meldeamt eine Abmeldebestätigung aus, die insbesondere für ausländische Behörden und Arbeitgeber relevant ist.
**NAG (für Drittstaatsangehörige):** Zusätzlich zur Meldeamts-Abmeldung muss der Aufenthaltstitel bei der Bezirksverwaltungsbehörde zurückgegeben oder die Aufenthaltsbeendigung mitgeteilt werden.
**EStG §1 (Steuerpflicht):** Mit der Abmeldung des Hauptwohnsitzes endet grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich — sofern kein gewöhnlicher Aufenthalt (über 6 Monate pro Jahr) mehr besteht. Das Finanzamt Österreich muss informiert werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Abmeldung Wohnsitz Österreich
Folgende Fehler treten bei der Wohnsitzabmeldung in Österreich regelmäßig auf:
**1. Vergessen, sich abzumelden:** Viele Menschen vergessen die Abmeldepflicht nach MeldeG §7, wenn sie aus einer Wohnung ausziehen. Folge: Behördliche Zustellungen (Strafverfügungen, Mahnungen, Steuerbescheide) gehen weiter an die alte Adresse und gelten als rechtswirksam zugestellt.
**2. Abmeldung bei falscher Stelle:** Die Abmeldung muss beim Meldeamt der abgemeldeten Adresse erfolgen — nicht beim Meldeamt der neuen Adresse. Bei Wegzug aus Wien-Mitte (2. Bezirk) muss die Abmeldung beim Magistratischen Bezirksamt des 2. Bezirks erfolgen.
**3. Kein Hinweis auf neue Adresse:** Ohne Angabe der neuen Adresse wissen Behörden nicht, wohin Zustellungen weiterzuleiten sind. Das ZMR-Vermerk „unbekannt verzogen" führt dazu, dass Zustellungen scheitern und gerichtliche Fristen dennoch laufen.
**4. EU-Bürger vergessen Abmeldebescheinigung:** Die Meldeamts-Abmeldung ersetzt nicht die Abmeldung der Anmeldebescheinigung nach §53 NAG bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Ohne diese können ÖGK-Leistungen und Bankkonten nicht korrekt abgeschlossen werden.
**5. Steuerpflicht nicht beendet:** Wer sich abmeldet, aber vergisst, das Finanzamt Österreich via FinanzOnline zu informieren, bleibt steuerlich in Österreich erfasst und erhält weiterhin Steuerbescheide nach EStG §1.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Abmeldung Wohnsitz Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/wohnsitz-abmeldung-oesterreich
"Abmeldung Wohnsitz Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/wohnsitz-abmeldung-oesterreich.
@misc{formslegal-wohnsitz-abmeldung-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {Abmeldung Wohnsitz Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/wohnsitz-abmeldung-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Bei einem Umzug innerhalb Österreichs (von einer Gemeinde in eine andere oder auch innerhalb derselben Gemeinde) reicht in der Regel eine Ummeldung aus: Sie melden sich an der neuen Adresse an (MeldeG §3) und die alte Adresse wird im Zentralen Melderegister (ZMR) automatisch als abgemeldet eingetragen. Eine separate Abmeldung an der alten Adresse ist in diesem Fall nicht erforderlich, da das Meldeamt der neuen Adresse die Abmeldung der alten Adresse im ZMR veranlasst. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie sich an der neuen Adresse innerhalb von drei Tagen anmelden (MeldeG §3 Abs. 1). Bei einem Umzug innerhalb derselben Gemeinde melden Sie sich beim selben Meldeamt um — die Ummeldung führt zur automatischen Abmeldung der alten Adresse. Bitte beachten Sie: Auch Nebenwohnungen müssen bei Aufgabe separat abgemeldet werden (MeldeG §7).
Die Abmeldung des Wohnsitzes in Österreich hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Solange Sie in Österreich berufstätig sind (Dienstverhältnis, selbständige Tätigkeit), bleibt die Sozialversicherungspflicht bei der ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse), PVA (Pensionsversicherungsanstalt) und AUVA (Unfallversicherungsanstalt) bestehen — unabhängig vom Wohnort. Bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland und gleichzeitiger Beendigung der Beschäftigung in Österreich erlischt die Sozialversicherungspflicht mit Ende des letzten Dienstverhältnisses. Informieren Sie ÖGK über den Wegzug, damit die e-card deaktiviert und allfällige Rückzahlungsansprüche (z.B. Krankengeld) korrekt abgewickelt werden. Bei Wegzug in einen EU-Mitgliedstaat greift die EU-Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 für Sozialversicherungsansprüche.
Die Wohnsitzabmeldung beim Meldeamt dauert in der Regel zwischen fünf und zwanzig Minuten — sofern alle Unterlagen vorhanden sind. Das ausgefüllte Abmeldeformular und ein Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis) genügen. Eine Unterschrift des Unterkunftgebers ist für die Abmeldung nicht erforderlich (anders als bei der Anmeldung nach MeldeG §3 Abs. 5). Das ZMR wird unmittelbar nach der Abmeldung aktualisiert. Die Abmeldebestätigung (ZMR-Auszug mit Abmeldedatum) wird sofort ausgestellt. Online über help.gv.at mit ID Austria (Handysignatur) dauert die Abmeldung nur wenige Minuten — die Bestätigung wird per E-Mail zugestellt. Öffnungszeiten der Meldeämter variieren je nach Gemeinde; in Wien sind die Magistratischen Bezirksämter wochentags von 08:00–17:00 Uhr geöffnet.
Nein — die Abmeldepflicht nach MeldeG §7 entsteht mit dem tatsächlichen Aufgeben der Unterkunft. Eine vorzeitige Abmeldung vor dem Auszug ist rechtlich nicht vorgesehen und würde zu einer falschen ZMR-Eintragung führen. Das Datum der Aufgabe der Unterkunft (Auszugsdatum) ist maßgeblich — nicht das Datum der Kündigung des Mietvertrags. Üblicherweise ist das Auszugsdatum der Tag der Schlüsselrückgabe an den Vermieter. Die Drei-Tages-Frist für die Abmeldung nach MeldeG §7 läuft ab dem tatsächlichen Auszugsdatum. Wenn Sie wissen, dass Sie am 1. Juni 2026 ausziehen, sollten Sie sich zwischen dem 1. und 4. Juni 2026 abmelden. Eine Online-Abmeldung über help.gv.at mit ID Austria kann am Auszugstag selbst oder in den darauffolgenden Tagen vorgenommen werden — rund um die Uhr, ohne Wartezeiten beim Meldeamt.
Nach der Wohnsitzabmeldung beim Meldeamt sollten Sie folgende Stellen über die Adressänderung informieren: Finanzamt Österreich via FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at): Adressänderung im Steuerkonto, damit Bescheide nach EStG an die neue Adresse ergehen. ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse): Adressänderung für e-card-Zustellungen und Korrespondenz; bei Wegzug ins Ausland: Abmeldung als Versicherter. PVA (Pensionsversicherungsanstalt): Adressänderung für Rentenbescheide. AMS (Arbeitsmarktservice): Falls arbeitslos gemeldet, sofortige Adressänderung. Geldinstitute (Banken): Kontoauszüge, Bankkorrespondenz. AUVA: Bei Arbeitsunfällen relevant. Arbeitgeber: Lohnsteuerzettel und sonstige Arbeitskorrespondenz. Versicherungen (Haushaltsversicherung, KFZ-Versicherung). Gerichte: Falls laufende Verfahren beim Bezirksgericht oder Landesgericht anhängig sind (ZPO §8 — Parteien müssen aktuelle Adressen angeben).
Ja — es ist möglich, die Abmeldung des österreichischen Wohnsitzes aus dem Ausland vorzunehmen. Dafür stehen folgende Wege zur Verfügung: Online über help.gv.at mit österreichischer ID Austria (Handysignatur): funktioniert weltweit, sofern Ihr Mobiltelefon aktiviert ist. Schriftlich per Post: Sie schicken das ausgefüllte Abmeldeformular (unterschrieben) an das zuständige Meldeamt. Empfohlene Methode: eingeschriebener Brief mit Rückantwort für Empfangsbestätigung. Über eine bevollmächtigte Person in Österreich: Erteilen Sie einer Vertrauensperson eine Vollmacht nach ABGB §1002 für die Abmeldung beim Meldeamt. Über die österreichische Botschaft oder das Konsulat im Ausland: Österreichische Vertretungsbehörden (BMEIA) können die Abmeldung nicht direkt vornehmen, helfen aber bei der Beschaffung der erforderlichen Formulare und Übermittlung an das zuständige Meldeamt in Österreich.
Abmeldung (MeldeG §7): Sie geben eine Unterkunft auf und ziehen nicht sofort an eine andere österreichische Adresse um — oder Sie verlassen Österreich dauerhaft. Im ZMR wird der Eintrag als abgemeldet (bei Wegzug ins Ausland: 'ins Ausland verzogen') markiert. Ummeldung (MeldeG §3 Abs. 3): Sie ziehen von einer österreichischen Adresse zu einer anderen österreichischen Adresse. Sie melden sich an der neuen Adresse an — die alte Adresse wird automatisch aus dem ZMR als Wohnsitz gestrichen. Die Ummeldung ist die einfachere Variante: Sie müssen nur beim Meldeamt der neuen Adresse vorsprechen (oder sich online anmelden), ohne die alte Adresse gesondert abzumelden. Abmeldung ohne gleichzeitige Ummeldung erfolgt dagegen: beim dauerhaften Wegzug ins Ausland (kein neuer österreichischer Wohnsitz), bei Aufgabe eines Nebenwohnsitzes ohne neuen Nebenwohnsitz, oder wenn die neue Adresse noch unbekannt ist.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Hauptwohnsitzanmeldung Österreich
Anmeldung des Hauptwohnsitzes beim Meldeamt nach MeldeG §§3–6. Meldezettel-Formular für österreichische Behörden, Bürger und EU-Staatsangehörige.
Meldezettel Österreich
Amtlicher Meldezettel nach MeldeG §§3–14. Universalformular für An-, Um- und Abmeldung des Wohnsitzes bei österreichischen Meldeämtern.