Antrag Familienbeihilfe Österreich
FLAG BGBl Nr. 376/1967 §§2–12 — Formular Beih 1 / FinanzOnline
ANTRAG AUF FAMILIENBEIHILFE (Formular Beih 1)
gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) BGBl Nr. 376/1967 i.d.g.F., §§2–12 Finanzamt Österreich — Einreichung via FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at)
1. ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name] SVNR: [SVNR Antragsteller] Hauptwohnsitz: [Antragsteller Adresse] IBAN: [IBAN] Familienstand: [Familienstand]
2. ANGABEN ZUM KIND
Name des Kindes: [Kind Name] SVNR des Kindes: [SVNR Kind] Geburtsdatum: [Kind Geburtsdatum] Ausbildungssituation: [Ausbildungssituation]
3. ERKLÄRUNGEN
Der Antragsteller erklärt: 1. Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt oder Unterhaltsleistung wird in voller Höhe erbracht. 2. Für dasselbe Kind wird keine Familienbeihilfe von einer anderen Person oder in einem anderen EU-Staat bezogen (kein Doppelbezug gemäß EU-VO 883/2004 Art. 68). 3. Alle Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß. 4. Änderungen (Ausbildungsende, Einkommensüberschreitung des Kindes, Auszug) werden dem Finanzamt Österreich innerhalb von einem Monat gemeldet (FLAG §26).
4. DATUM UND UNTERSCHRIFT
Antragsdatum: [Antragsdatum]
________________________________ Unterschrift des Antragstellers [Antragsteller Name]
Antragsteller / Antragstellerin
________________
Signature
Was ist Antrag Familienbeihilfe Österreich?
Der Antrag Familienbeihilfe ist ein nach Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) BGBl Nr. 376/1967 i.d.g.F., Paragraphen 2 bis 12 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Familienbeihilfe gemäss FLAG Paragraph 2 wird für Kinder gewährt, die in Österreich oder einem EU-Mitgliedstaat leben und für die der Antragsteller als Elternteil, Erziehungsberechtigter oder Unterhaltsleistender haupverantwortlich ist. Die monatliche Beihilfe 2024 ist nach Alter gestaffelt: Für Kinder unter drei Jahren beträgt sie 131,40 Euro monatlich gemäss FLAG Paragraph 8 Absatz 2; für Kinder von drei bis neun Jahren 140,40 Euro; für Kinder von neun bis 18 Jahren 163,70 Euro und für Kinder über 18 Jahre bis zur Höchstgrenze 189,40 Euro monatlich. Zusätzlich wird pro Kind ein automatisch berechne ter Kinderabsetzbetrag gemäss EStG 1988 Paragraph 33 Absatz 3 in Höhe von 67,80 Euro monatlich (2024) mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.
Die Familienbeihilfe wird gemäss FLAG Paragraph 2 grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt. Danach kann sie für Kinder in Ausbildung gemäss FLAG Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe b bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (in Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr) weiterbezogen werden. Bei anerkannter Behinderung des Kindes kann gemäss FLAG Paragraph 8 Absatz 4 die Familienbeihilfe zeitlich unbegrenzt über das 18. Lebensjahr hinaus bezogen werden, was gesondert beantragt werden muss (erhöhte Familienbeihilfe).
Neu hinzugekommen ist das Klimabonus-System: Seit 2022 sind Bezieher der Familienbeihilfe für ihre minderjahrigen Kinder automatisch beim regionalen Klimabonus Österreich beriucksichtigt. Der Klimabonus-Anteil für Kinder beträgt 50 Prozent des vollen Satzes und wird direkt mit dem Klimabonus des Erwachsenen ausgezahlt.
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des österreichischen Familienförderungssystems ist der Familienbonus Plus gemäss EStG 1988 Paragraph 33 Absatz 3a: Dieser Steuerabzugsbetrag wurde ab 2019 eingeführt und beträgt 2024 166,68 Euro monatlich pro Kind unter 18 Jahren bzw. 54,18 Euro monatlich für Kinder über 18 Jahren in Ausbildung. Der Familienbonus Plus mindert direkt die Einkommensteuer und wird bei der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung (ANV) geltend gemacht. Er ist unabhängig von der Familienbeihilfe zu beantragen (beim Arbeitgeber via Lohnzettel oder direkt beim Finanzamt via ANV-Formular L1k). Darüberhinaus wurde 2023 die Erhöhung des Mehrkindzuschlags beschlossen: Ab dem dritten Kind erhöhen sich die Familienbeihilfe-Beträge gestaffelt, was Familien mit drei oder mehr Kindern besonders zugute kommt.
Wann brauchen Sie Antrag Familienbeihilfe Österreich?
Ein Antrag auf Familienbeihilfe Österreich gemäss FLAG ist in folgenden Situationen zu stellen:
Bei Geburt eines Kindes: Eltern sollten unmittelbar nach der Geburt des Kindes die Familienbeihilfe beantragen. Laut FLAG Paragraph 10 Absatz 3 ist eine rückwirkende Auszahlung für fünf Jahre möglich; dennoch empfiehlt sich die Antragstellung so früh wie möglich, um keine Monate zu verlieren. Das Finanzamt Österreich erhalt oft automatisch Geburtsbenachrichtigungen über das Zentrale Melde- und Personenstandswesen, aber der Antrag muss dennoch aktiv gestellt werden.
Bei Aufnahme einer Berufsausbildung nach dem 18. Lebensjahr: Wenn das Kind nach der Pflichtschule oder nach dem Schulabschluss ein Studium an Universität, Fachhochschule oder Privatuniversität aufnimmt, eine Lehre beginnt oder eine Fachschule besucht, muss ein Antrag auf Weiterbezug gestellt werden. Ohne Antrag endet die Familienbeihilfe automatisch mit dem 18. Geburtstag.
Bei Veränderung der Familiensituation: Bei Scheidung oder Trennung der Eltern kann die Familienbeihilfe nur von jenem Elternteil beantragt werden, bei dem das Kind hauptsächlich lebt (gemäss FLAG Paragraph 2a). Bei gemeinsamem Obsorge wird die Familienbeihilfe an den haushaltsfuehrenden Elternteil ausgezahlt. Änderungen müssen dem Finanzamt Österreich umgehend gemeldet werden.
Bei Zuzug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat: Kinder, die mit der Familie aus einem anderen EU-Land nach Österreich ziehen, haben ab dem Zuzug Anspruch auf Familienbeihilfe gemäss EU-Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004. Ein Antrag ist sofort nach der Anmeldung beim Meldeamt (gemäss MeldeG BGBl Nr. 9/1992) zu stellen.
Bei Beginn einer Kinderbetreuungsgeld-Periode: Da Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld gemäss KBGG BGBl I Nr. 103/2001 nebeneinander bestehen können, sollten beide Anträge gestellt werden.
Bei Aufnahme einer Lehrausbildung nach der Pflichtschule: Wenn das Kind nach der Pflichtschule eine Lehre beginnt und ein Lehrvertrag mit einem anerkannten Ausbildungsbetrieb (gemäss BerufsausbildungsG BGBl Nr. 142/1969) abgeschlossen wird, kann die Familienbeihilfe bis zum Ende der Lehrzeit (maximal bis zum vollendeten 24. Lebensjahr) weiterbezogen werden. Der Lehrvertrag muss dem Finanzamt Österreich als Nachweis vorgelegt werden. Wer nach Abschluss der Lehre keiner weiteren Ausbildung nachgeht, verliert den Anspruch ab dem Monat nach dem Lehrabschluss.
Was gehört in Ihr Antrag Familienbeihilfe Österreich?
Ein vollständiger Antrag auf Familienbeihilfe Österreich gemäss FLAG umfasst folgende Kernelemente:
1. Persönliche Daten des Antragstellers (Elternteil): Vollständiger Name, Sozialversicherungsnummer (SVNR), Geburtsdatum, Hauptwohnsitz gemäss MeldeG, IBAN für die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrags sowie FinanzOnline-Zugangsdaten (oder Bürgerkartenidentifikation).
2. Daten des Kindes bzw. der Kinder: Vollständiger Name des Kindes, Sozialversicherungsnummer (SVNR, seit der Einführung der e-card ab Geburt automatisch vergeben), Geburtsdatum, Hauptwohnsitz des Kindes (bei gemeinsamem Haushalt identisch mit Antragsteller), Staatsangehörigkeit des Kindes.
3. Angaben zur Ausbildungssituation für Kinder nach dem 18. Lebensjahr: Immatrikulationsbestätigung der Universität oder Fachhochschule (für Studierende), Lehrvertrag (für Lehrlinge, beglaubigt durch die Wirtschaftskammer Österreich WKO gemäss BerufsausbildungsG BGBl Nr. 142/1969), Nachweis der Schulzugehoerigkeit (für Schüler weiter führender Schulen gemäss SchUG BGBl Nr. 472/1986) oder Nachweis der Berufsausbildung anderer Art.
4. Haushaltszugehörigkeit: Nachweis, dass das Kind im Haushalt des Antragstellers lebt (Meldebestaetigung der Gemeinde). Bei gemeinsamem Sorgerecht und getrennten Wohnverhältnissen der Eltern ist eine Erklärung beizufügen, welcher Elternteil die überwiegende Haushaltsführung innehat.
5. Angaben zum anderen Elternteil: Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren (EP-Gesetz BGBl I Nr. 135/2009) müssen beide Elternteile identifiziert werden. Einer von beiden bezieht die Familienbeihilfe; der andere beantragt den Kinderabsetzbetrag separat via FinanzOnline im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (ANV gemäss EStG 1988 Paragraph 33 Absatz 8).
6. Nachweis des Aufenthaltsrechts für EU-Bürger: EU-Bürger aus anderen Mitgliedstaaten müssen eine gültige Anmeldebescheinigung gemäss FPG BGBl I Nr. 100/2005 vorlegen, Drittstaatsangehörige einen gültigen Aufenthaltstitel nach NAG.
7. Bei Behinderung: Sachverständigenbestätigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) über den Grad der Behinderung gemäss BEinstG und den Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Für die erhöhte Familienbeihilfe ist dies zwingend.
Die Vorlage auf forms-legal.com hilft, alle Beilagen für den Familienbeihilfe-Antrag Österreich lückenlos vorzubereiten und Fehler bei der Angabe der Ausbildungssituation des Kindes zu vermeiden.
Ergänzende Kernelemente, die häufig übersehen werden:
8. Aufenthaltsnachweis für neu zugezogene Familien: Familien, die aus einem anderen EU-Land nach Österreich ziehen, benötigen neben dem Meldezettel auch eine gültige Anmeldebescheinigung gemäss FPG BGBl I Nr. 100/2005, die von der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat ausgestellt wird. Drittstaatsangehörige benötigen einen Aufenthaltstitel nach NAG BGBl I Nr. 100/2005 mit einem Aufenthaltszweck, der den Familienbeihilfeanspruch begründet.
9. Nachweis für Schulpflichterfüllung: Kinder zwischen 6 und 15 Jahren sind gemäss SchPflG BGBl Nr. 76/1985 schulpflichtig; die Familienbeihilfe ist an die Schulpflichterfüllung geknuepft. Das Finanzamt Österreich kann jederzeit einen Schulbesuchsnachweis anfordern, besonders bei Heimunterricht (gemäss SchUG Paragraph 11 zulässig), der einer besonderen Genehmigung bedarf.
10. Angaben zu Auslandsaufenthalten des Kindes: Wenn das Kind studien- oder berufsbedingt im EU-Ausland lebt (z. B. ERASMUS-Studium), bleibt der Familienbeihilfeanspruch in Österreich bestehen, sofern das Kind in Österreich gemeldet ist und die Ausbildung an einer anerkannten österreichischen Bildungseinrichtung läuft. Bei dauerhaftem Wohnsitzwechsel ins EU-Ausland gilt die EU-Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 mit Vorrangregelungen.
11. Bankverbindung aktuell halten: Die Familienbeihilfe wird monatlich auf die hinterlegte IBAN-Bankverbindung ausgezahlt. Bei Wechsel des Kontos (neue Bank, anderes Konto) muss die neue IBAN dem Finanzamt Österreich sofort über FinanzOnline oder schriftlich gemeldet werden; Zahlungen auf eine ungültige IBAN werden nach drei Rückbuchungen eingestellt.
So füllen Sie Ihr Antrag Familienbeihilfe Österreich aus
Den Antrag auf Familienbeihilfe Österreich stellt man in folgenden konkreten Schritten:
Schritt 1 - Online über FinanzOnline: Der bevorzugte Weg ist die Antragstellung über das FinanzOnline-Portal (finanzonline.bmf.gv.at) des Finanzamts Österreich. Anmeldung mit bestehenden FinanzOnline-Zugangsdaten, ID Austria oder Buergerkarte gemäss E-Government-Gesetz BGBl I Nr. 10/2004. Im Menu "Eingaben" den Punkt "Familienbeihilfe" wählen.
Schritt 2 - Formular Beih 1 ausfüllen: Das Formular "Beih 1 - Antrag auf Familienbeihilfe" mit allen persönlichen Daten, Kindesdaten und IBAN vollständig ausfüllen. Das Formular ist auf dem FinanzOnline-Portal verfügbar sowie auf bmf.gv.at als PDF zum Download.
Schritt 3 - Ausbildungsnachweis hochladen: Für Kinder über 18 Jahre die aktuell gültige Immatrikulationsbestätigung, den Lehrvertrag oder den Schulbesuchsnachweis als PDF hochladen (max. 5 MB je Datei). Die Bestätigung muss das aktuelle Semester oder Schuljahr ausweisen.
Schritt 4 - Antrag absenden: Nach dem Absenden erhält man eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail oder im FinanzOnline-Postkorb. Die Vorgangsnummer für Rückfragen notieren.
Schritt 5 - Postweg: Alternativ kann der ausgefüllte und unterschriebene Vordruck Beih 1 mit allen Beilagen per Post oder persönlich beim Finanzamt Österreich (zuständige Dienststelle am Hauptwohnsitz) eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist beim Finanzamt nicht akzeptiert.
Schritt 6 - Bearbeitungszeit: Das Finanzamt Österreich bearbeitet Anträge in der Regel innerhalb von vier Wochen. Bei Bewilligung wird die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung (bei Erstantrag bis zu fünf Jahre rückwirkend gemäss FLAG Paragraph 10 Absatz 3) ausgezahlt.
Schritt 7 - Automatische Weiterauszahlung: Einmal bewilligte Familienbeihilfe wird automatisch monatlich auf das hinterlegte IBAN-Konto überwiesen. Eine jährliche Erneuerung ist nicht erforderlich, sofern sich an der Situation nichts ändert. Änderungen (Ausbildungsende, Umzug, Einkommensveränderung) müssen dem Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats gemeldet werden gemäss FLAG Paragraph 26.
Schritt 8 - Familienbonus Plus gleichzeitig beantragen: Gleichzeitig mit dem Familienbeihilfe-Antrag kann auch der Familienbonus Plus gemäss EStG 1988 Paragraph 33 Absatz 3a (166,68 Euro monatlich pro Kind 2024) beantragt werden, indem beim Arbeitgeber das Formular E 30 eingereicht wird. Alternativ wird der Familienbonus Plus im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung (ANV, Formular L1k) beim Finanzamt Österreich geltend gemacht. Wer beide Teile des Familienfoerdersystems ausschoepft, spart jährlich erheblich Einkommensteuer. Kostenlose Beratung bieten die Arbeiterkammer Österreich (AK) und die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) an.
Rechtliche Anforderungen für Antrag Familienbeihilfe Österreich
Folgende rechtliche Voraussetzungen müssen gemäss FLAG für die Familienbeihilfe in Österreich erfüllt sein:
1. Unterhaltspflicht und Haushaltszugehörigkeit gemäss FLAG Paragraph 2: Der Antragsteller muss entweder mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben oder für den Unterhalt des Kindes in voller Höhe aufkommen (bei getrennt lebenden Eltern). Wenn das Kind bei keinem der Elternteile lebt, kann auch eine andere Person (z. B. Grosseltern, Pflegeeltern) den Anspruch geltend machen.
2. Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsrecht gemäss FLAG Paragraph 3: Antragsberechtigt sind österreichische Staatsbürger, EU-Bürger mit Aufenthaltsrecht gemäss EU-Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004, anerkannte Flüchtlinge gemäss GFK sowie Drittstaatsangehörige mit dauerhaftem Aufenthaltstitel nach NAG.
3. Wohnsitz des Kindes gemäss FLAG Paragraph 5: Das Kind muss seinen Hauptwohnsitz in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Kinder, die dauerhaft im Nicht-EU-Ausland leben, haben keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe.
4. Altersgrenzen gemäss FLAG Paragraphen 2 und 5: Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: unbedingt. Von 18 bis 24 Jahren: nur während einer anerkannten Berufsausbildung (Studium, Lehre, Schulbesuch). Ausnahme: Erkrankung oder Unfall verlängert den Bezug um die Dauer des Ausfalls. Bei Behinderung vor dem 21. Lebensjahr: zeitlich unbegrenzt gemäss FLAG Paragraph 8 Absatz 4 (erhöhte Familienbeihilfe).
5. Kein Ausschlussgrund gemäss FLAG Paragraphen 4 bis 6: Kein Anspruch bei Vollzeitbeschäftigung des Kindes mit eigenem Anspruch auf Beihilfe in einem anderen EU-Staat; keine Doppelzahlung bei gleichzeitigem Anspruch in einem anderen Staat (EU-Koordinierung: Differenzzahlung gemäss Art. 68 VO 883/2004).
6. Eigeneinkommen des Kindes gemäss FLAG Paragraph 5 Absatz 1: Eigenes Einkommen des Kindes bis 15.000 Euro jährlich (2024) ist unschaedlich. Bei Überschreitung entfällt die Familienbeihilfe für das gesamte Kalenderjahr; bereits bezogene Beihilfe muss zurückgezahlt werden.
Zusätzliche wichtige Regelungen: Gemäss FLAG Paragraph 12a besteht bei Aufnahme einer Beschäftigung des Kindes aus einem anderen EU-Staat heraus eine Vorrangregelung nach EU-Koordinierungsverordnung Art. 68 VO (EG) 883/2004: Österreich zahlt bei Beschäftigung des Elternteils in Österreich vorrangig; bei höherer Familienförderung im anderen EU-Staat zahlt Österreich nur die Differenz. Diese Regelung vermeidet Doppelzahlungen innerhalb der EU.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag Familienbeihilfe Österreich
Häufige Fehler beim Antrag auf Familienbeihilfe Österreich und wie man sie vermeidet:
Kein Antrag auf Weiterbezug nach dem 18. Geburtstag: Die Familienbeihilfe endet automatisch mit dem 18. Geburtstag des Kindes, wenn kein Antrag auf Weiterbezug gestellt wird. Eltern, deren Kind eine weiterführende Ausbildung beginnt, müssen einen Antrag auf Weiterbezug mit aktuellem Ausbildungsnachweis stellen. Lösung: Immatrikulationsbestätigung oder Lehrvertrag rechtzeitig vor dem 18. Geburtstag beim Finanzamt Österreich einreichen.
Falscher Antragsteller bei getrennt lebenden Eltern: Nur der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt (gemäss FLAG Paragraph 2a Absatz 1), hat Anspruch auf die Familienbeihilfe. Stellt der falsche Elternteil den Antrag, entsteht ein Rueckforderungsanspruch des Finanzamts Österreich gemäss FLAG Paragraph 26. Lösung: Bei gemeinsamem Sorgerecht eine schriftliche Vereinbarung über die Haushaltsführung abschliessen.
Nichtmeldung des Einkommens des Kindes: Erzielt das volljahrige Kind eigene Einnahmen, die über 15.000 Euro jährlich liegen (FLAG Paragraph 5 Absatz 1), muss dies dem Finanzamt Österreich gemeldet werden. Unterlassung führt zu Rückforderungsansprüchen inklusive Zinsen. Lösung: Lohnzettel des Kindes jährlich prüfen und im Fall der Überschreitung sofort melden.
Keine Meldung des Ausbildungsendes: Wenn das Kind das Studium abbricht oder die Lehre beendet, muss dies dem Finanzamt Österreich innerhalb von einem Monat gemeldet werden (FLAG Paragraph 26). Unterlassung führt zu Rückforderungen für die zu Unrecht bezogenen Monate.
Fehler bei der IBAN-Angabe: Eine falsche IBAN führt zu fehlgeschlagenen Überweisungen und Verzögerungen. Lösung: IBAN vor der Antragstellung sorgfältig aus dem Kontoauszug oder Online-Banking abschreiben und nochmals prüfen.
Vergessener Familienbonus Plus: Viele Eltern beantragen zwar die Familienbeihilfe, vergessen aber den Familienbonus Plus gemäss EStG 1988 Paragraph 33 Absatz 3a (166,68 Euro monatlich 2024 pro Kind), der direkt die Einkommensteuer senkt. Dieser Betrag kann rückwirkend für fünf Jahre via Arbeitnehmerveranlagung (ANV, Formular L1k) geltend gemacht werden. Lösung: Familienbonus Plus gleichzeitig mit dem Familienbeihilfe-Antrag beim Arbeitgeber oder Finanzamt beantragen.
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}Häufig gestellte Fragen
Anspruch auf Familienbeihilfe gemäss FLAG BGBl Nr. 376/1967 hat, wer in Österreich lebt, ein Kind im Haushalt hat oder für ein Kind Unterhalt leistet und die Staatsangehörigkeits- oder Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt. Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger, EU-Bürger mit Aufenthaltsrecht in Österreich (EU-Koordinierungsverordnung EG Nr. 883/2004), anerkannte Flüchtlinge gemäss GFK sowie Drittstaatsangehörige mit dauerhaftem Aufenthaltstitel nach NAG BGBl I Nr. 100/2005. Das Kind muss seinen Hauptwohnsitz in Österreich oder einem EU-Mitgliedstaat haben, und der Antragsteller muss die überwiegende Haushaltsführung innehaben oder Unterhalt leisten. Bei getrennt lebenden Eltern erhalt nur der betreuende Elternteil die Familienbeihilfe. Kinder in Berufsausbildung bis zum 24. Lebensjahr sind ebenfalls anspruchsberechtigt; Kinder mit Behinderung zeitlich unbegrenzt.
Die Familienbeihilfe gemäss FLAG Paragraph 8 Absatz 2 ist nach dem Alter des Kindes gestaffelt und beträgt 2024: für Kinder unter 3 Jahren 131,40 Euro monatlich; für Kinder 3 bis unter 10 Jahren 140,40 Euro monatlich; für Kinder 10 bis unter 19 Jahren 163,70 Euro monatlich; für Kinder ab 19 Jahren 189,40 Euro monatlich (bis max. 24. Lebensjahr bei Ausbildung). Zusätzlich wird automatisch der Kinderabsetzbetrag gemäss EStG 1988 Paragraph 33 Absatz 3 in Höhe von 67,80 Euro monatlich (2024) mit der Familienbeihilfe ausgezahlt. Bei mehreren Kindern ergibt sich ein Geschwisterstaffelbonus, der mit der Anzahl der Kinder steigt. Für Kinder mit erheblicher Behinderung gibt es die erhöhte Familienbeihilfe gemäss FLAG Paragraph 8 Absatz 4 (zusätzlich 168,20 Euro monatlich 2024). Die Beträge werden regelmässig angepasst; aktuelle Sätze auf bmf.gv.at.
Die Familienbeihilfe gemäss FLAG Paragraph 2 Absatz 1 wird automatisch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes monatlich ausgezahlt, sofern der ursprüngliche Antrag bewilligt wurde und keine änderungsrelevanten Ereignisse eingetreten sind (Auszug aus dem Haushalt, dauerhafter Auslandsaufenthalt, eigene Vollbeschäftigung des Kindes). Nach dem 18. Geburtstag endet die Zahlung automatisch; für eine Weiterzahlung muss ein Antrag auf Weiterbezug gestellt werden. Der Weiterbezug ist möglich während einer anerkannten Berufsausbildung (Studium bis 24., ausnahmsweise 25. Lebensjahr gemäss FLAG Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe e), Lehrausbildung gemäss BerufsausbildungsG, Schulbesuch einer weiterführenden Schule oder bei Präsenz- bzw. Zivildienst (Weiterbezug für die Dauer). Bei Behinderung: zeitlich unbegrenzt, sofern Behinderung vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Ja, gemäss FLAG Paragraph 10 Absatz 3 kann die Familienbeihilfe bis zu fünf Jahre rückwirkend beantragt werden. Das bedeutet: Wer erst heute erfährt, dass sein Kind seit fünf Jahren Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hätte und dies nicht beantragt wurde, kann die Beträge für die vergangenen fünf Jahre nachfordern. In der Praxis wird die rückwirkende Antragstellung dann relevant, wenn der Anspruch erst spät bekannt wird (z. B. nach einem Zuzug aus dem Ausland, nach einer Scheidung oder nach einer rückwirkenden Anerkennung einer Behinderung). Für die rückwirkende Zahlung genügt die Nennung des rueckzurechnenden Zeitraums im Antrag Beih 1; Nachweise für die vergangenen Jahre (z. B. alte Immatrikulationsbestätigung) sind beizulegen. Das Finanzamt Österreich prüft den Anspruch und zahlt den ermittelten Betrag in einer Summe nach.
Bei Scheidung oder Trennung der Eltern kann gemäss FLAG Paragraph 2a nur der Elternteil die Familienbeihilfe beziehen, bei dem das Kind hauptsächlich lebt. Bei gemeinsamer Obsorge (gemäss ABGB Paragraphen 177 ff. in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl I Nr. 15/2013) wird die Familienbeihilfe an den Elternteil ausgezahlt, der den überwiegenden Haushalt des Kindes führt. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, entscheidet das Bezirksgericht gemäss AussStrG BGBl I Nr. 111/2003. Der Elternteil, der nicht die Familienbeihilfe bezieht, kann den Kinderabsetzbetrag gemäss EStG 1988 Paragraph 33 Absatz 3 im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Bei einer Änderung der Hauptunterkunft des Kindes muss das Finanzamt Österreich sofort informiert werden; eine Umstellung der Zahlung auf den anderen Elternteil ist mit einem entsprechenden Antrag möglich.
Ja, das eigene Einkommen des Kindes gemäss FLAG Paragraph 5 Absatz 1 ist relevant: Überschreitet das zu versteuernde Einkommen des Kindes 15.000 Euro jährlich (Stand 2024), entfällt die Familienbeihilfe für das gesamte Kalenderjahr, in dem die Grenze überschritten wurde. Bereits ausbezahlte Familienbeihilfe muss zurückgezahlt werden; das Finanzamt Österreich schickt einen Rückforderungsbescheid. Als Einkommen zählen gemäss EStG 1988 alle Lohn- und Gehaltseinnahmen (auch Ferialjobs), selbstständige Einkünfte sowie steuerpflichtige Kapitalerträge. Nicht angerechnet werden: Stipendien steuerbefreiter Art, Familienbeihilfe selbst, Kinderbetreuungsgeld gemäss KBGG und Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil. Eltern sollten die jährliche Steuererklärung (ANV) des Kindes prüfen und bei drohender Überschreitung rechtzeitig Massnahmen setzen (z. B. Arbeitszeitreduktion des Kindes im Ferialarbeitsjahr).
Für Mehrkindfamilien sieht FLAG Paragraph 8 Absatz 3 einen Geschwisterstaffelbonus vor, der die Gesamthoehe der Familienbeihilfe erhoht. Der Mehrkindzuschlag beträgt 2024: Bei zwei Kindern 7,10 Euro monatlich je Kind; bei drei Kindern 17,40 Euro monatlich je Kind; bei vier und mehr Kindern 26,50 Euro monatlich je Kind. Das bedeutet: Eine Familie mit drei Kindern (z. B. 5, 12 und 20 Jahre) erhält pro Monat: 140,40 + 163,70 + 189,40 = 493,50 Euro Grundbeihilfe plus 3 x 17,40 = 52,20 Euro Mehrkindzuschlag, also insgesamt 545,70 Euro Familienbeihilfe pro Monat (zzgl. Kinderabsetzbeträge je Kind). Die Absetzbeträge und Boni werden automatisch berechnet und mit der Familienbeihilfe ausgezahlt; ein separater Antrag ist nicht erforderlich. Für alle Fragen rund um die Familienbeihilfe bietet das Finanzamt Österreich telefonische Beratung (0800 33 07 77, kostenlos) sowie die Servicestellen in allen Bundesländern. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) bietet zudem kostenlose und unabhängige Beratung an, insbesondere bei Rückforderungsansprüchen des Finanzamts oder bei Streitigkeiten über die Haushaltsführung bei getrennten Eltern.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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