Asylantrag Österreich
AsylG 2005 §§17–19 | BFA | Erstaufnahmestelle
ASYLANTRAG GEMÄSS §§17–19 ASYLGESETZ 2005
ASYLANTRAG gemäß §§17–19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
1. PERSÖNLICHE DATEN
Familienname: [Familienname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort und Herkunftsstaat: [Geburtsort und Herkunftsstaat] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Geschlecht: [Geschlecht] Familienstand: [Familienstand]
2. SPRACHKENNTNISSE
Muttersprache: [Muttersprache] Weitere Sprachen: [Weitere Sprachen] Ich ersuche um Beiziehung eines Dolmetschers für meine Muttersprache bei allen Einvernahmen (BFA-VG §52).
3. EINREISE UND REISEROUTE
Datum der Einreise nach Österreich: [Einreisedatum] Einreiseort / Grenzübergang: [Einreiseort] Reiseroute (Transitstaaten): [Reiseroute] Vorherige Asylverfahren in anderen EU-Staaten: [Vorherige Asylverfahren]
4. FLUCHTGRÜNDE UND SCHUTZBEGEHREN
Ich beantrage die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß §3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aufgrund meiner Verfolgung im Herkunftsland. Verfolgungsgrund(e) nach GFK Art. 1A: [Verfolgungsgrund].
Verfolgungsakteur: [Verfolgungsakteur].
Kurze Schilderung der Verfolgungssituation: [Fluchtgründe Beschreibung] Ich werde bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine vollständige und detaillierte Schilderung meiner individuellen Fluchtgründe vornehmen.
Hilfsweise beantrage ich die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 AsylG 2005, falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl nicht vorliegen sollten.
5. VORHANDENE DOKUMENTE
Reisepass / Personalausweis: [Reisepass vorhanden] Weitere Dokumente: [Sonstige Dokumente] Ich verpflichte mich, alle vorhandenen Dokumente gemäß meiner Mitwirkungspflicht nach AsylG 2005 §15 Abs. 1 Z 4 beim BFA vorzulegen.
6. MITWIRKUNGSERKLÄRUNG
Ich erkläre, dass alle vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich bin mir bewusst, dass falsche Angaben zum Verlust des Asylrechts und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Ich verpflichte mich zur vollständigen Mitwirkung im Asylverfahren gemäß AsylG 2005 §15, insbesondere zur persönlichen Erscheinung bei allen Einvernahmen, zur Bekanntgabe meiner Wohnadresse und zur Abgabe von Fingerabdrücken für das Eurodac-System (EU-Verordnung Nr. 603/2013).
Antragsteller/in
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Signature
Dolmetscher/in (BFA-VG §52)
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Signature
Organ des BFA / Polizei (AsylG 2005 §19)
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Signature
Was ist Asylantrag Österreich?
Der Asylantrag ist ein nach Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) BGBl I Nr. 100/2005 §§17–19 iVm BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Österreich ist als EU-Mitgliedstaat an die Dublin-III-Verordnung (EU Nr. 604/2013) gebunden, die regelt, welcher EU-Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Das BFA muss zunächst die Zuständigkeit Österreichs prüfen — ist ein anderer EU-Staat nach den Dublin-Kriterien (z.B. erster Einreisestaat, Visumausstellung) zuständig, kann Österreich einen Überstellungsbescheid erlassen. Erst nach Feststellung der österreichischen Zuständigkeit wird das Asylverfahren inhaltlich geprüft.
Das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), errichtet durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012), ist die zentrale Behörde für alle Asylverfahren in Österreich. Die Erstantragstellung erfolgt in einer der Erstaufnahmestellen (EAST Traiskirchen, EAST West in Salzburg oder Thalham, EAST Ost in Schwechat bei Wien-Flughafen) oder auf einem Polizeiposten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist für Beschwerden gegen BFA-Entscheidungen nach BFA-VG §7 zuständig; in letzter Instanz entscheidet der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder bei Verfassungsfragen der Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Der Asylantrag wird als Erklärung im Sinne des AsylG 2005 §17 entgegengenommen und bei Aufnahme in eine Erstaufnahmestelle oder bei Grenzkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei, Grenzbeamte nach Grenzkontrollgesetz, BGBl I Nr. 108/1995) protokolliert. Der Antragsteller erhält eine Verfahrenskarte (AsylG 2005 §50), die seinen vorläufigen Aufenthaltsstatus in Österreich ausweist, sowie Informationen über die Grundversorgung nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B 2005, BGBl I Nr. 100/2005) und die Unterkünfte der Länder.
Seit der Asylgesetz-Novelle 2016 (BGBl I Nr. 24/2016) sind wichtige Verfahrensänderungen in Kraft: strengere Mitwirkungspflichten nach AsylG 2005 §15, erweiterte Möglichkeiten für beschleunigte Verfahren in Erstaufnahmestellen (§28 AsylG 2005), verpflichtende Rechtsberatung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH, §52a BFA-VG) und Integrationsnachweiserfordernis nach IntG (Integrationsgesetz 2017, BGBl I Nr. 68/2017). Das UNHCR-Büro Wien begleitet das österreichische Asylsystem im Rahmen seines Mandats aus Art. 35 GFK.
Der Asylantrag unterscheidet sich rechtlich von anderen Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG, BGBl I Nr. 100/2005): Während NAG-Titel an wirtschaftliche oder familiäre Voraussetzungen geknüpft sind, beruht der Asylantrag auf dem Grundsatz des Non-Refoulement — dem völkerrechtlichen Verbot, eine Person in ein Land zurückzuschicken, in dem ihr Verfolgung oder ernsthafter Schaden droht. Dieser Grundsatz ist in Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, BGBl Nr. 55/1955), in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, BGBl Nr. 210/1958) und in §§8–10 AsylG 2005 verankert.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als zentrale Behörde bearbeitet alle Asylanträge in Österreich. Das BFA ist dem Bundesministerium für Inneres (BMI) unterstellt und entscheidet in erster Instanz über Asyl (§3 AsylG), subsidiären Schutz (§8 AsylG) und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§57 AsylG). Gegen BFA-Entscheidungen ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich; danach steht der außerordentliche Revisionsweg zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und bei Grundrechtsverletzungen zum Verfassungsgerichtshof (VfGH) offen.
Das europäische Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) und die Dublin-III-Verordnung (EU Nr. 604/2013) bestimmen, welcher EU-Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Als Faustregel gilt: Der erste EU-Staat, in den der Antragsteller eingereist ist, ist nach Art. 13 Dublin-III-VO zuständig. Österreich kann daher Asylwerber, die über einen anderen EU-Staat eingereist sind, an diesen zurückstellen (Dublin-Überstellung) — es sei denn, humanitäre Klauseln nach Art. 17 Dublin-III-VO werden angewandt.
Verfahrensübersicht in Zahlen: Im Jahr 2024 wurden in Österreich rund 70.000 Asylanträge gestellt (BFA-Statistik). Die Anerkennungsquote (Asyl nach §3 AsylG) betrug ca. 28%; weiteren 15% wurde subsidiärer Schutz nach §8 AsylG zuerkannt. Rund 57% der Erstentscheidungen waren negativ — gegen diese können Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer eines Asylverfahrens in Österreich beträgt 6 bis 18 Monate; in Dublin-Fällen oft weniger, in komplexen Fällen mit Beschwerde bis zu 5 Jahre.
Schutzformen im Überblick: Das AsylG 2005 kennt drei Schutzformen: (1) Asyl nach §3 AsylG (konventionsrechtlicher Flüchtlingsstatus nach GFK Art. 1 A Abs. 2) — unbefristeter Aufenthaltstitel, Reisepass; (2) Subsidiärer Schutz nach §8 AsylG (ernsthafter Schaden im Herkunftsland, aber kein GFK-Flüchtling) — auf 1 Jahr befristet, verlängerbar; (3) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §57 AsylG (Opferschutz, humanitäres Aufenthaltsrecht) — für besondere Einzelfälle. Jede dieser Schutzformen löst unterschiedliche Rechte und Pflichten aus — der Asylantrag sollte daher mit professioneller Rechtsberatung gestellt werden.
Wann brauchen Sie Asylantrag Österreich?
Ein Asylantrag in Österreich ist in folgenden Situationen einzubringen:
Bei Einreise aus einem Verfolgungsland: Personen, die in ihrem Herkunftsstaat wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung verfolgt werden (Artikel 1A GFK), haben das Recht, in Österreich Asyl zu beantragen. Der Antrag ist unverzüglich nach Einreise zu stellen — eine spätere Antragstellung ohne triftigen Grund kann die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen.
Bei subsidiärem Schutzbedarf: Personen, die zwar nicht die GFK-Flüchtlingseigenschaft erfüllen, denen aber bei Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, willkürliche Gewalt in einem bewaffneten Konflikt) droht, haben nach AsylG 2005 §8 Anspruch auf subsidiären Schutz. Der Asylantrag ist auch in diesen Fällen der richtige Antrag — das BFA prüft beide Schutzkategorien von Amts wegen.
Nach Einreise über ein Drittland: Auch Personen, die über einen anderen EU-Staat oder über ein sicheres Drittland eingereist sind, können in Österreich einen Asylantrag stellen. Das BFA prüft dann nach Dublin III, ob Österreich oder ein anderer Staat zuständig ist. Stellt sich die Zuständigkeit eines anderen Staates heraus, kann eine Dublin-Überstellung angeordnet werden.
Bei Gefahr der Abschiebung: Schutzbedürftige Personen, denen eine Abschiebung (Rückführung in das Herkunftsland) droht, können durch Stellung eines Asylantrags ein aufenthaltsbeendendes Verfahren vorübergehend unterbrechen — die Antragstellung hat nach AsylG 2005 §13 in der Regel vorläufige Aufenthaltsrecht-Wirkung (faktischer Abschiebeschutz).
Bei Familiennachzug: Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten in Österreich können einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen (§35 AsylG 2005). Für in Österreich befindliche Familienangehörige kann der Asylantrag im Familienverfahren (§34 AsylG 2005) gestellt werden.
Folgeantrag (§2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005): Personen, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, können bei Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse einen Folgeantrag stellen. Der Folgeantrag unterliegt einer strengeren Zulässigkeitsprüfung durch das BFA.
Bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure: Neben staatlicher Verfolgung schützt das AsylG 2005 §3 Abs. 2 auch vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (Milizen, Terrororganisationen, Clans), wenn der Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz bieten kann. Der Asylantrag ist in solchen Fällen ebenso der richtige Weg wie bei staatlicher Verfolgung.
Bei drohender Todesstrafe oder unmenschlicher Behandlung: Subsidiärer Schutz nach §8 AsylG wird gewährt, wenn zwar kein Asylgrund im Sinne der GFK vorliegt, aber im Herkunftsland eine ernste Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt (bewaffneter Konflikt) besteht. Dies entspricht Art. 15 der EU-Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU).
Bei laufendem Aufenthaltsverfahren oder Abschiebungsdrohung: Wer sich bereits in Österreich aufhält und eine Abschiebungsdrohung erhält oder dessen bisheriger Aufenthaltstitel ausläuft, sollte sofort einen Asylantrag stellen und gleichzeitig einen Rechtsanwalt oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) als kostenlose Rechtsberatung kontaktieren. Ab Antragstellung gilt das vorläufige Aufenthaltsrecht (faktischer Abschiebeschutz) nach §§12–13 AsylG.
Bei Familienzusammenführung im Asylverfahren: Angehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder) von anerkannten Flüchtlingen in Österreich können den Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens nach §34 AsylG stellen und erhalten bei Erfolg denselben Schutzstatus wie der Hauptantragsteller.
Bei Religionsfreiheitsverletzungen und LGBTIQ+-Verfolgung: Neben den klassischen Verfolgungsmerkmalen (Rasse, Nationalität, politische Überzeugung) schützt §3 AsylG iVm GFK Art. 1 A Abs. 2 auch vor Verfolgung wegen Religionszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. LGBTIQ+-Personen, die in ihren Herkunftsländern strafrechtlicher Verfolgung oder Diskriminierung ausgesetzt sind, können unter das Merkmal der sozialen Gruppe fallen (OGH-Rechtsprechung und BVwG-Entscheidungen).
Was gehört in Ihr Asylantrag Österreich?
Ein vollständiger Asylantrag in Österreich nach AsylG 2005 §§17–19 und den BFA-Verfahrensvorschriften muss folgende Elemente und Angaben enthalten. Die Vorlage auf forms-legal.com bietet eine strukturierte Grundlage für alle erforderlichen Angaben.
Personenidentifikation: Vollständiger Name (bei mehrsprachigen Namen in Originalschrift und Transkription), Geburtsdatum (falls unbekannt: Schätzung nach AsylG 2005 §13 Abs. 6), Geburtsort und Herkunftsstaat. Staatsangehörigkeit (oder Staatenlosigkeit nach Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl Nr. 52/1976). Familienstatus, Familienangehörige in Österreich und im Herkunftsstaat. Sprachkenntnisse (für Dolmetscherbestellung durch BFA nach BFA-VG §52).
Fluchtweg und Einreisedaten: Datum und Ort der Einreise nach Österreich. Reiseroute (Herkunftsland → Transitstaaten → Österreich) mit relevanten Aufenthaltsdaten in Drittstaaten. Transportmittel und Grenzübergangspunkt. Vorhandene Reisedokumente (Pass, Personalausweis, Flugtickets, Visumsticker) — bei BFA-Aufnahme vorzulegen nach AsylG 2005 §15 Abs. 1 Z 4.
Fluchtgründe (Kernstück des Asylantrags): Detaillierte, chronologische und widerspruchsfreie Schilderung der individuellen Verfolgungsgründe im Herkunftsstaat nach GFK Art. 1A (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Konkrete Vorfälle mit Daten und Orten. Name der verfolgenden Akteure (staatliche Behörden, nichtstaatliche Akteure). Dokumentation (Verhörprotokolle, Krankenberichte, Medienberichte, Fotos). Nachweis, dass staatlicher Schutz nicht verfügbar oder nicht zugänglich ist (§2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 — Verfolgungssicherheit).
Subsidiärer Schutzbedarf (AsylG 2005 §8): Falls keine GFK-Verfolgung, aber ernsthafte Schäden (Todesstrafe, Folter, willkürliche Gewalt gemäß §8 AsylG 2005 iVm Europäischer Menschenrechtskonvention EMRK Art. 3, BGBl Nr. 210/1958).
Familienverfahren (AsylG 2005 §§34–35): Angaben zu Familienangehörigen in Österreich mit Schutzstatus (Anerkennung, subsidiärer Schutz, laufendes Verfahren). Nachweis des Familienverhältnisses (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden — auch ausländische, ggf. konsularisch beglaubigt).
Mitwirkungspflichten nach AsylG 2005 §15: Verpflichtung zur Vorlage aller Dokumente, Angabe der Wohnadresse, persönliche Erscheinen bei Einvernahmen, Abgabe von Fingerabdrücken (Eurodac-System nach EU-Verordnung Nr. 603/2013 zur Dublin-Prüfung).
Verfolgungsgründe nach GFK Art. 1 A Abs. 2: Der Asylantrag muss mindestens einen der fünf Konventionsgründe belegen: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung. Österreichische Asylbehörden und das BVwG prüfen, ob eine Verfolgungshandlung (Verhaftung, Folter, Diskriminierung) vorliegt UND ob diese kausal auf einen dieser Gründe zurückgeführt werden kann.
Glaubhaftmachung (§3 AsylG iVm §17 AVG): Der Antragsteller muss seinen Asylgrund glaubhaft machen — nicht beweisen. Der Maßstab der Glaubhaftmachung ist geringer als voller Beweis: Es genügt, dass das Vorbringen in sich widerspruchsfrei ist, der Chronologie entspricht und durch verfügbare Beweismittel (Zeugenaussagen, Fotos, ärztliche Atteste, Medienberichte über die Situation im Herkunftsland) gestützt wird. Länderspezifische Herkunftslandberichte (Country of Origin Information, COI) aus Quellen wie UNHCR, Amnesty International und dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) fließen in die Beweiswürdigung ein.
Erstbefragung und Einvernahme: Die Erstbefragung erfolgt durch Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) nach §19 Abs. 1 AsylG — inhaltlich beschränkt auf Reiseroute und offensichtliche Unzulässigkeit. Die Einvernahme durch das BFA nach §19 Abs. 2 AsylG ist ausführlicher: Hier schildert der Antragsteller detailliert die Verfolgungsgründe. Ein Dolmetscher (SDG, BGBl Nr. 189/1975) muss in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache beigezogen werden.
Rechtsberatung und Verfahrensbegleitung: Das Bundesbetreuungssystem (Grundversorgung nach GVG-B 2005) umfasst auch kostenlose Rechtsberatung durch die BBU GmbH (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen). Rechtliche Begleitung durch akkreditierte Beratungsstellen wie UNHCR Österreich, Caritas, Diakonie oder Volkshilfe ist für einen erfolgreichen Asylantrag von entscheidender Bedeutung.
Asylwerberausweis und Grundversorgung: Mit Antragstellung erhält der Asylwerber einen Asylwerberausweis (rote Karte) nach §51 AsylG. Im Rahmen der Grundversorgung nach dem Grundversorgungsgesetz Bund (GVG-B 2005, BGBl I Nr. 405/1991) stehen Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung sowie ein Taschengeld zur Verfügung. Arbeitsbewilligung: Asylwerber dürfen in Österreich grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Arbeitsmarktservice (AMS) nach §4 AuslBG vor.
Besondere Verfahrensgarantien für vulnerable Gruppen: Das AsylG und die EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) sehen besondere Verfahrensgarantien für besonders schutzbedürftige Personen vor: unbegleitete Minderjährige (UMF) nach §16 AsylG erhalten einen gesetzlichen Vertreter (Kinder- und Jugendhilfe); Frauen, die Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts geltend machen, können einen weiblichen Dolmetscher und eine weibliche Einvernahmebeamtin verlangen (§§19 Abs. 5 AsylG); traumatisierte Personen erhalten auf Antrag eine psychologische Begleitung durch anerkannte NGOs (Diakonie, Caritas, Rotes Kreuz).
Integrationsmaßnahmen während des Verfahrens: Asylwerber können während des laufenden Verfahrens an vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) angebotenen Deutschkursen teilnehmen. Sprachkenntnisse verbessern nicht nur die Integrationschancen, sondern werden im Rahmen der Integrationsvereinbarung nach §14a NAG auch für spätere Aufenthaltstitel angerechnet. Freiwilligenarbeit ist für Asylwerber eingeschränkt möglich (bis 20 Stunden/Woche in gemeinnützigen Bereichen nach AuslBG-Ausnahmen).
Abschiebeschutz und aufschiebende Wirkung: Ab Antragstellung gilt faktischer Abschiebeschutz nach §§12–13 AsylG. Bei Ablehnung und Beschwerde an das BVwG entscheidet das Gericht innerhalb von 2 Wochen über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre eine Abschiebung trotz laufender Beschwerde möglich — dies entspricht Art. 13 EMRK und Art. 47 GRCh (Recht auf wirksamen Rechtsbehelf). Verfahrensdauer und Beschleunigungsmaßnahmen: Das BFA ist nach §25 Abs. 1 BFA-VG verpflichtet, Asylverfahren innerhalb von 20 Monaten ab Antragstellung zu entscheiden; in der Praxis dauern komplexe Verfahren länger. Bei Untätigkeit der Behörde kann beim BVwG eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eingebracht werden. Zur Beschleunigung: vollständige Mitwirkung an der Identitätsfeststellung, rechtzeitige Vorlage aller Dokumente und Teilnahme an Sprachkursen sowie Integrationsmaßnahmen des ÖIF signalisieren Kooperationsbereitschaft und können das Verfahren beschleunigen.
So füllen Sie Ihr Asylantrag Österreich aus
Den Asylantrag in Österreich stellen Sie nach folgendem Ablauf:
Schritt 1: Unverzüglich nach Einreise melden. Sobald Sie österreichisches Staatsgebiet betreten, melden Sie sich bei der nächsten Polizeidienststelle oder gehen Sie direkt zur Erstaufnahmestelle (EAST Traiskirchen, EAST Thalham/Salzburg, oder Flughafen Wien-Schwechat). Erklären Sie, dass Sie Asyl beantragen möchten (auf Deutsch: „Ich beantrage Asyl" oder in Ihrer Sprache — die Polizei ist verpflichtet, einen Dolmetscher beizuziehen oder das BFA zu informieren). Beachten Sie: Eine Asylantragsstellung ist nach AsylG 2005 §17 Abs. 2 möglich, sobald Sie auf österreichischem Territorium sind — auch wenn Sie von der Grenzpolizei aufgegriffen werden.
Schritt 2: Erstbefragung durch die Polizei. Die Polizei nimmt eine kurze Erstbefragung vor (AsylG 2005 §19) über Ihre Identität, Reiseroute und Fluchtgründe. Diese Befragung ist nicht die ausführliche Einvernahme durch das BFA — Sie müssen aber wahrheitsgemäß antworten. Tragen Sie die wesentlichen Fluchtgründe kurz vor; Details werden beim BFA besprochen. Sie erhalten eine Verfahrenskarte (AsylG 2005 §50), die Ihren vorläufigen Aufenthaltsstatus dokumentiert.
Schritt 3: Antrag in der Erstaufnahmestelle. In der EAST füllen Sie mit Unterstützung eines Dolmetschers und ggf. eines Rechtsberaters der BBU GmbH (§52a BFA-VG) das offizielle Antragsformular des BFA aus. Tragen Sie alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß ein: Personalien, Reiseroute, Familienangehörige, Fluchtgründe. Haben Sie Belege (Fotos, Dokumente, Augenzeugenberichte), legen Sie diese gleich vor.
Schritt 4: Fingerabdrücke und Eurodac. Fingerabdrücke werden für die Eurodac-Datenbank (EU-Verordnung Nr. 603/2013) genommen, um zu prüfen, ob ein anderer EU-Staat für Ihren Asylantrag zuständig ist (Dublin III, EU Nr. 604/2013). Verweigern Sie die Fingerabdruck-Abnahme nicht — dies kann zur Verhängung von Beugemitteln oder zur Annahme einer früheren Antragstellung in einem anderen Staat führen.
Schritt 5: Dublin-Prüfung abwarten. Das BFA prüft innerhalb der Dublin-Fristen (Anfragefrist: 3 Monate nach Antragstellung; Aufnahmefrist nach Zustimmung: 6 Monate nach Zustimmung), ob Österreich oder ein anderer EU-Staat zuständig ist. Bis zur Entscheidung haben Sie vorläufiges Aufenthaltsrecht und Grundversorgung nach GVG-B 2005.
Schritt 6: Inhaltliche Einvernahme beim BFA. Das BFA lädt Sie zu einer ausführlichen Einvernahme. Bereiten Sie sich mit dem Rechtsberater der BBU GmbH oder einem Rechtsanwalt vor. Schildern Sie Ihre Fluchtgeschichte detailliert, chronologisch und widerspruchsfrei. Legen Sie alle Beweise vor. Nach der Einvernahme erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid des BFA.
Schritt 7: Rechtsmittel (Beschwerde an BVwG). Gegen negative BFA-Bescheide können Sie binnen 4 Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erheben (BFA-VG §7). Die BBU GmbH oder ein Rechtsanwalt (ÖRAK-Mitglied) unterstützt Sie bei der Beschwerdeverfassung.
Schritt 4: Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Bereits vor der BFA-Einvernahme sollten Sie eine kostenlose Rechtsberatung bei der BBU GmbH, UNHCR Österreich, Caritas, Diakonie oder Volkshilfe in Anspruch nehmen. Diese Organisationen helfen, das Vorbringen strukturiert und glaubhaft aufzubereiten.
Schritt 5: Einvernahme beim BFA. Bei der Einvernahme nach §19 Abs. 2 AsylG haben Sie das Recht auf einen Dolmetscher (SDG). Schildern Sie die Verfolgungsgründe chronologisch und detailliert. Bringen Sie alle verfügbaren Beweismittel mit: Fotos, Dokumente, Zeugenaussagen, medizinische Atteste (bei Folternarben durch Arzt bestätigen lassen). Widersprechen Sie sich nicht — Widersprüche sind der häufigste Grund für Negativentscheidungen des BFA.
Schritt 6: Bescheid und Beschwerde. Das BFA erlässt einen Bescheid, der Ihnen zugestellt wird. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie den Asylstatus (§3 AsylG) oder subsidiären Schutz (§8 AsylG). Bei Ablehnung: Innerhalb von 4 Wochen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß §16 BFA-VG erhoben werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung — Sie dürfen Österreich bis zur BVwG-Entscheidung nicht verlassen. Kostenlose Beschwerdehilfe durch BBU GmbH oder akkreditierte NGOs.
Rechtliche Anforderungen für Asylantrag Österreich
Das Asylverfahren in Österreich unterliegt einem komplexen nationalen und europäischen Rechtsrahmen.
Asylgesetz 2005 (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005): Kerngesetz des österreichischen Asylrechts. §3 AsylG 2005 regelt die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter (GFK-Flüchtling); §8 AsylG 2005 den subsidiären Schutzstatus; §17–19 die Antragstellung; §§28–35 das Zulassungs- und Familienverfahren. Das AsylG 2005 wurde mehrfach novelliert, zuletzt durch BGBl I Nr. 56/2018 (Asylgesetz-Novelle 2018).
BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012): Regelt das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Beschwerden an das BVwG, und den Einsatz der BBU GmbH als Rechtsberaterin. Das BFA ist seit 1. Jänner 2014 die einheitliche Asylbehörde in Österreich (zuvor: Asylgerichtshof und Bundesasylamt).
Dublin-III-Verordnung (EU Nr. 604/2013): Bestimmt den zuständigen EU-Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags. Kriterien: Ersteinreiseland, Visumausstellung, Familienmitglieder mit Schutzstatus in einem EU-Staat, minderjährige unbegleitete Kinder. Österreich kann binnen 3 Monaten nach Antragstellung ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen an den zuständigen Staat richten.
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, BGBl Nr. 55/1955) und Protokoll 1967 (BGBl Nr. 78/1974): Österreich hat die GFK ratifiziert. Art. 33 GFK enthält das Refoulement-Verbot: Österreich darf niemanden in ein Land abschieben, wo ihm Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht. Dieses Verbot ist absolut und kann nicht durch andere Rechtsnormen außer Kraft gesetzt werden.
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, BGBl Nr. 210/1958, Verfassungsrang in Österreich): Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung) ist für subsidiären Schutz nach §8 AsylG 2005 maßgeblich. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg prüft österreichische Asylentscheidungen bei Beschwerde nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs.
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reformgesetz und BVwG-Zuständigkeit: Seit 1. Jänner 2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als erste Beschwerdeinstanz über negative BFA-Bescheide (BFA-VG §7). Der VwGH prüft BVwG-Erkenntnisse bei erheblichen Rechtsfragen (VwGG §28 Abs. 1 Z 1); der VfGH prüft auf Verfassungsverletzungen.
Integrationsgesetz 2017 (IntG, BGBl I Nr. 68/2017): Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte müssen Integrationsmaßnahmen (Deutschkurs, Werte- und Orientierungskurs) nach IntG absolvieren. Defizite bei der Integration können im Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels berücksichtigt werden.
EURODAC-Abgleich und Dublin-Verfahren: Bei Antragstellung werden Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank (EU-Verordnung Nr. 603/2013) abgeglichen. Liegt ein Dublin-Treffer vor (Antrag oder Einreise in einem anderen EU-Staat), kann Österreich innerhalb von 3 Monaten einen Überstellungsantrag stellen. Der Antragsteller hat das Recht, humanitäre Gründe gegen eine Dublin-Überstellung geltend zu machen (Art. 17 Dublin-III-VO). Die Ausübung dieses Rechts bedarf rechtlicher Begleitung.
Verfahrensgarantien nach der EU-Verfahrensrichtlinie: Als Antragsteller haben Sie das Recht auf Information über das Verfahren in einer verständlichen Sprache (Art. 12 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU), auf rechtliche Beratung (Art. 20 ff.) und auf eine individuelle Prüfung des Antrags (Art. 10). Österreich setzt diese Garantien durch §§17–21 AsylG und das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012) um.
Sicherer Herkunftsstaat und beschleunigtes Verfahren: Bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten (Liste nach §19 AsylG-DV) wird das Verfahren beschleunigt. Auch im beschleunigten Verfahren haben Antragsteller alle Verfahrensgarantien. Das BVwG überprüft die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat im Einzelfall.
Häufige Fehler bei Ihrem Asylantrag Österreich
Bei der Asylantragstellung in Österreich treten folgende Fehler häufig auf:
Verspätete Antragstellung: Wer nach Einreise länger wartet, bevor er einen Asylantrag stellt, riskiert Glaubwürdigkeitszweifel beim BFA. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wertet eine verzögerte Antragstellung regelmäßig als Indiz gegen das Vorliegen eines echten Verfolgungsrisikos. Der Asylantrag sollte unmittelbar nach Einreise gestellt werden.
Widersprüche zwischen Erstbefragung und BFA-Einvernahme: Die Angaben bei der polizeilichen Erstbefragung (AsylG 2005 §19) und der späteren BFA-Einvernahme müssen konsistent sein. Widersprüche in Datum, Orten oder Sachverhalten werden vom BFA und BVwG als Glaubwürdigkeitsmangel gewertet. Bereiten Sie sich sorgfältig auf die Einvernahme vor.
Unvollständige oder fehlende Beweise: Das Nichtvorlegen von Beweismitteln (Ausweisdokumente, Fotos, Berichte, Zeugenaussagen) schwächt den Antrag erheblich. Das BFA darf von Amts wegen Ermittlungen durchführen, ist aber auf Mitwirkung des Antragstellers angewiesen. Legen Sie alle verfügbaren Belege gleich zu Beginn des Verfahrens vor.
Nicht-Mitwirkung an der Eurodac-Datei: Das Verweigern der Fingerabdruck-Abnahme für die Eurodac-Datenbank (EU-Verordnung Nr. 603/2013) hat negative Konsequenzen — das BFA kann die Untertauchen-Gefahr annehmen und Sicherungsmaßnahmen (Schubhaft nach FPG §76) anordnen. Kooperieren Sie vollständig mit den BFA-Behörden.
Fehlen eines Rechtsbeistands: Das komplexe Asylverfahren mit Dublin-Prüfung, inhaltlicher Einvernahme und Beschwerdefristen überfordert viele Antragsteller ohne Rechtsbeistand. Die BBU GmbH (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen) bietet kostenfreie Rechtsberatung nach §52a BFA-VG an — nutzen Sie dieses Angebot ab dem ersten Tag der Antragstellung.
Versäumte Beschwerdefrist gegen BFA-Bescheide: Die Beschwerdefrist gegen negative BFA-Entscheidungen beträgt nach BFA-VG §7 Abs. 4 in der Regel 4 Wochen. Wird diese Frist versäumt, erwächst der Bescheid in Rechtskraft und ist nur noch durch Folgeantrag oder Wiederaufnahmeantrag (AVG §69) anfechtbar. Notieren Sie den Fristablauf sofort nach Bescheiderhalten.
Nicht rechtzeitige Antragstellung: Das AsylG sieht keine feste Frist für die Antragstellung nach Einreise vor, aber eine verzögerte Antragstellung kann die Glaubhaftmachung erschweren (warum wurde nicht sofort Schutz beantragt?). Melden Sie sich unverzüglich nach Einreise bei der Polizei oder direkt in der Erstaufnahmestelle EAST Traiskirchen (BFA-Außenstelle Niederösterreich).
Unvollständige oder widersprüchliche Angaben: Das BFA und das BVwG legen sehr hohen Wert auf die innere Widerspruchsfreiheit des Vorbringens. Jede Abweichung zwischen Erstbefragung (Polizei, §19 Abs. 1 AsylG) und der späteren Einvernahme vor dem BFA (§19 Abs. 2 AsylG) wird als Glaubwürdigkeitsmangel gewertet. Bereiten Sie Ihre Schilderung chronologisch und konsistent vor — mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle.
Fehlende Mitwirkungspflicht: Asylwerber sind nach §13 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Wer sich der Einvernahme entzieht, seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gibt oder den Asylwerberausweis nicht verlängert, riskiert die Einstellung des Verfahrens nach §24 AsylG.
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Forms Legal. (2026). Asylantrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/asylantrag-oesterreich
"Asylantrag Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/asylantrag-oesterreich.
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}Häufig gestellte Fragen
Ein Asylantrag in Österreich wird bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle oder unmittelbar in einer der Erstaufnahmestellen (EAST) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gestellt: EAST Ost am Flughafen Wien-Schwechat (für Flugankömmlinge), EAST Traiskirchen in Niederösterreich (größte EAST), EAST West in Thalham, Oberösterreich, und in Salzburg. Das BFA hat nach AsylG 2005 §17 die Verpflichtung, jeden auf österreichischem Boden gestellten Antrag entgegenzunehmen. Polizeiorgane an der Grenze oder im Inland sind nach AsylG 2005 §19 verpflichtet, die Erstbefragung durchzuführen und die Person an die EAST weiterzuleiten. Ein Asylantrag kann nur persönlich gestellt werden — eine schriftliche oder elektronische Antragstellung ist nicht zulässig.
Die Dauer des österreichischen Asylverfahrens variiert erheblich. Das BFA ist nach AVG §73 verpflichtet, über einen Antrag innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden; in der Praxis dauert das erstinstanzliche Verfahren oft 6 bis 24 Monate, je nach Herkunftsland, Verfügbarkeit von Dolmetschern und Komplexität des Sachverhalts. Beschleunigte Verfahren in der Erstaufnahmestelle (AsylG 2005 §28) können innerhalb von wenigen Wochen entschieden werden, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet oder die Dublin-Zuständigkeit eines anderen EU-Staats gegeben ist. Wird Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben, kann sich das Gesamtverfahren auf 2 bis 5 Jahre oder länger ausdehnen, falls auch VwGH oder VfGH angerufen werden. Während des gesamten Verfahrens haben Antragsteller vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich und Anspruch auf Grundversorgung nach GVG-B 2005.
Asyl nach §3 AsylG 2005 wird gewährt, wenn eine Person die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, BGBl Nr. 55/1955) erfüllt — das heißt, sie muss wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung in ihrem Herkunftsland verfolgt werden. Asyl verleiht dauerhaftes Aufenthaltsrecht, einen Konventionsreisepass und volle Niederlassungsfreiheit in Österreich. Subsidiärer Schutz nach §8 AsylG 2005 wird gewährt, wenn keine GFK-Verfolgung, aber ernsthafte Schäden bei einer Rückkehr drohen — insbesondere Todesstrafe, Folter, unmenschliche Behandlung (EMRK Art. 3) oder willkürliche Gewalt in einem bewaffneten Konflikt. Subsidiärer Schutz wird zunächst für 1 Jahr erteilt, ist verlängerbar und berechtigt zur Erwerbstätigkeit und Sozialhilfe; er erlischt, wenn die Schutzgründe wegfallen. Das BFA prüft beide Schutzkategorien von Amts wegen, ohne dass ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz gestellt werden muss.
Wenn die Dublin-III-Verordnung (EU Nr. 604/2013) einen anderen EU-Staat als für das Asylverfahren zuständig bestimmt (z.B. weil der Antragsteller zuerst in Italien oder Griechenland eingereist ist oder dort bereits einen Antrag gestellt hat), kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Überstellungsbescheid erlassen. Die Überstellungsfrist beträgt nach Dublin III Art. 29 in der Regel 6 Monate ab Zustimmung des anderen EU-Staats; bei Fluchtgefahr 12 Monate; bei Inhaftierung 18 Monate. Gegen den Überstellungsbescheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden. Das BVwG hat in seiner Rechtsprechung besonders systemische Mängel im Asylsystem des Überstellungsstaats als Abschiebungshindernis nach EMRK Art. 3 anerkannt — insbesondere für Abschiebungen nach Griechenland. Läuft die 6-Monatsfrist ab, ohne dass die Überstellung vollzogen wurde, geht die Zuständigkeit auf Österreich über.
Ja — seit dem BFA-VG §52a (in der Fassung BGBl I Nr. 29/2020) hat jede asylsuchende Person in Österreich Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH). Die BBU GmbH stellt qualifizierte Rechtsberater in allen Erstaufnahmestellen und BFA-Außenstellen zur Verfügung. Die Rechtsberatung umfasst Information über das Asylverfahren, Unterstützung bei der Vorbereitung auf die Einvernahme, Begleitung zur BFA-Einvernahme, Unterstützung bei der Beschwerdeverfassung an das BVwG, und Information über freiwillige Rückkehr. Zusätzlich können Sie einen Rechtsanwalt (Mitglied des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, ÖRAK) oder eine NGO wie Caritas, Diakonie, Rotes Kreuz, UNHCR-Partner-Organisationen oder Asylkoordination Österreich beauftragen. Rechtsanwälte, die nicht über die BBU GmbH tätig sind, können in manchen Fällen Verfahrenshilfe (§71 ZPO) beantragen.
Asylwerber in Österreich haben nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005, BGBl I Nr. 100/2005) und den Grundversorgungsvereinbarungen der Bundesländer Anspruch auf Grundversorgung. Diese umfasst Unterkunft (organisierte Unterbringung in Bundesquartieren oder Länderunterkünften), Verpflegung (Sachleistung oder Verpflegungsgeld), Taschengeld (€40,00 pro Monat für Erwachsene), Krankenschutz (Krankenversicherung nach ASVG für Asylwerber über ÖGK), Schulbesuch für Minderjährige und Deutschkursangebote. Die Unterbringung in Erstaufnahmestellen (EAST) ist temporär — danach erfolgt eine Zuweisung in ein Bundesland-Quartier. Die Länder sind nach dem GVG-B für die Grundversorgung in ihrem Bereich zuständig; Wien hat ein eigenes Unterbringungssystem über den Fonds Soziales Wien (FSW). Asylwerber dürfen nach 3 Monaten Aufenthalt in Österreich in bestimmten Branchen arbeiten (ZDG §4 iVm §3a AuslBG — vorläufige Zulassung für gemeinnützige oder saisonale Tätigkeiten).
Nach einer rechtskräftigen Abweisung des Asylantrags durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und gegebenenfalls durch VwGH und VfGH muss Österreich die Person in der Regel in ihr Herkunftsland zurückführen. Dennoch gibt es einige legale Möglichkeiten, auch nach Ablehnung in Österreich zu bleiben: (1) Außerordentliche Revision zum VwGH oder Beschwerde an den VfGH bei Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Zulassung erforderlich). (2) Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg bei EMRK-Verletzung — dieser kann eine Interim Measure (einstweilige Maßnahme) erlassen, die die Abschiebung vorläufig stoppt. (3) Antrag auf humanitäres Aufenthaltsrecht nach NAG §55 (humanitäres Aufenthaltsrecht bei besonderer Schutzwürdigkeit). (4) Folgeantrag nach AsylG 2005 §2 Abs. 1 Z 23 bei Vorliegen neuer Elemente — strenge Zulässigkeitsprüfung durch BFA. (5) Freiwillige Rückkehr mit Unterstützung der BBU GmbH und IOM Österreich — Rückkehrhilfe bis €1.000,00 pro Person nach GVG-B 2005.
Beim Asylantrag in Österreich nach AsylG 2005 §15 Abs. 1 sind Sie verpflichtet, alle Dokumente, die Ihre Identität und Ihren Fluchtweg belegen können, beim BFA vorzulegen. Dazu gehören: Reisepässe und nationale Personalausweise (auch abgelaufene), Visa und Aufenthaltstitel aus Drittstaaten, Flug- und Bahntickets, Fotos und Videomaterial als Belege der Verfolgungssituation, Gerichtsurteile, Verhörprotokolle, Haftbefehle aus dem Herkunftsland, medizinische Dokumente bei Folter oder Misshandlung (ärztliche Gutachten nach dem Istanbul-Protokoll), Medienberichte und UNHCR-Länderdokumentationen, Zeugenaussagen von Familienangehörigen oder Bekannten. Können Sie bestimmte Dokumente nicht vorlegen, erklären Sie dies beim BFA — das Fehlen von Dokumenten allein führt nicht zur Ablehnung, wenn die Fluchtgründe glaubhaft geschildert werden. Das BFA kann auch eigene Recherchen (Country-of-Origin-Information, COI) über die Verfolgungssituation im Herkunftsland anstellen.
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