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Asylantrag Österreich

Asylantrag Österreich

AsylG 2005 §§17–19 | BFA | Erstaufnahmestelle

ASYLANTRAG GEMÄSS §§17–19 ASYLGESETZ 2005

ASYLANTRAG gemäß §§17–19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

1. PERSÖNLICHE DATEN

Familienname: [Familienname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort und Herkunftsstaat: [Geburtsort und Herkunftsstaat] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Geschlecht: [Geschlecht] Familienstand: [Familienstand]

2. SPRACHKENNTNISSE

Muttersprache: [Muttersprache] Weitere Sprachen: [Weitere Sprachen] Ich ersuche um Beiziehung eines Dolmetschers für meine Muttersprache bei allen Einvernahmen (BFA-VG §52).

3. EINREISE UND REISEROUTE

Datum der Einreise nach Österreich: [Einreisedatum] Einreiseort / Grenzübergang: [Einreiseort] Reiseroute (Transitstaaten): [Reiseroute] Vorherige Asylverfahren in anderen EU-Staaten: [Vorherige Asylverfahren]

4. FLUCHTGRÜNDE UND SCHUTZBEGEHREN

4.1

Ich beantrage die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß §3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aufgrund meiner Verfolgung im Herkunftsland. Verfolgungsgrund(e) nach GFK Art. 1A: [Verfolgungsgrund].

4.2

Verfolgungsakteur: [Verfolgungsakteur].

4.3

Kurze Schilderung der Verfolgungssituation: [Fluchtgründe Beschreibung] Ich werde bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine vollständige und detaillierte Schilderung meiner individuellen Fluchtgründe vornehmen.

4.4

Hilfsweise beantrage ich die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 AsylG 2005, falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl nicht vorliegen sollten.

5. VORHANDENE DOKUMENTE

Reisepass / Personalausweis: [Reisepass vorhanden] Weitere Dokumente: [Sonstige Dokumente] Ich verpflichte mich, alle vorhandenen Dokumente gemäß meiner Mitwirkungspflicht nach AsylG 2005 §15 Abs. 1 Z 4 beim BFA vorzulegen.

6. MITWIRKUNGSERKLÄRUNG

Ich erkläre, dass alle vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich bin mir bewusst, dass falsche Angaben zum Verlust des Asylrechts und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Ich verpflichte mich zur vollständigen Mitwirkung im Asylverfahren gemäß AsylG 2005 §15, insbesondere zur persönlichen Erscheinung bei allen Einvernahmen, zur Bekanntgabe meiner Wohnadresse und zur Abgabe von Fingerabdrücken für das Eurodac-System (EU-Verordnung Nr. 603/2013).

Antragsteller/in

________________

Signature

Dolmetscher/in (BFA-VG §52)

________________

Signature

Organ des BFA / Polizei (AsylG 2005 §19)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Asylantrag Österreich?

Der Asylantrag ist ein nach Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) BGBl I Nr. 100/2005 §§17–19 iVm BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Österreich ist als EU-Mitgliedstaat an die Dublin-III-Verordnung (EU Nr. 604/2013) gebunden, die regelt, welcher EU-Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Das BFA muss zunächst die Zuständigkeit Österreichs prüfen — ist ein anderer EU-Staat nach den Dublin-Kriterien (z.B. erster Einreisestaat, Visumausstellung) zuständig, kann Österreich einen Überstellungsbescheid erlassen. Erst nach Feststellung der österreichischen Zuständigkeit wird das Asylverfahren inhaltlich geprüft.

Das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), errichtet durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012), ist die zentrale Behörde für alle Asylverfahren in Österreich. Die Erstantragstellung erfolgt in einer der Erstaufnahmestellen (EAST Traiskirchen, EAST West in Salzburg oder Thalham, EAST Ost in Schwechat bei Wien-Flughafen) oder auf einem Polizeiposten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist für Beschwerden gegen BFA-Entscheidungen nach BFA-VG §7 zuständig; in letzter Instanz entscheidet der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder bei Verfassungsfragen der Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Der Asylantrag wird als Erklärung im Sinne des AsylG 2005 §17 entgegengenommen und bei Aufnahme in eine Erstaufnahmestelle oder bei Grenzkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei, Grenzbeamte nach Grenzkontrollgesetz, BGBl I Nr. 108/1995) protokolliert. Der Antragsteller erhält eine Verfahrenskarte (AsylG 2005 §50), die seinen vorläufigen Aufenthaltsstatus in Österreich ausweist, sowie Informationen über die Grundversorgung nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B 2005, BGBl I Nr. 100/2005) und die Unterkünfte der Länder.

Seit der Asylgesetz-Novelle 2016 (BGBl I Nr. 24/2016) sind wichtige Verfahrensänderungen in Kraft: strengere Mitwirkungspflichten nach AsylG 2005 §15, erweiterte Möglichkeiten für beschleunigte Verfahren in Erstaufnahmestellen (§28 AsylG 2005), verpflichtende Rechtsberatung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH, §52a BFA-VG) und Integrationsnachweiserfordernis nach IntG (Integrationsgesetz 2017, BGBl I Nr. 68/2017). Das UNHCR-Büro Wien begleitet das österreichische Asylsystem im Rahmen seines Mandats aus Art. 35 GFK.

Der Asylantrag unterscheidet sich rechtlich von anderen Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG, BGBl I Nr. 100/2005): Während NAG-Titel an wirtschaftliche oder familiäre Voraussetzungen geknüpft sind, beruht der Asylantrag auf dem Grundsatz des Non-Refoulement — dem völkerrechtlichen Verbot, eine Person in ein Land zurückzuschicken, in dem ihr Verfolgung oder ernsthafter Schaden droht. Dieser Grundsatz ist in Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, BGBl Nr. 55/1955), in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, BGBl Nr. 210/1958) und in §§8–10 AsylG 2005 verankert.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als zentrale Behörde bearbeitet alle Asylanträge in Österreich. Das BFA ist dem Bundesministerium für Inneres (BMI) unterstellt und entscheidet in erster Instanz über Asyl (§3 AsylG), subsidiären Schutz (§8 AsylG) und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§57 AsylG). Gegen BFA-Entscheidungen ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich; danach steht der außerordentliche Revisionsweg zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und bei Grundrechtsverletzungen zum Verfassungsgerichtshof (VfGH) offen.

Das europäische Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) und die Dublin-III-Verordnung (EU Nr. 604/2013) bestimmen, welcher EU-Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Als Faustregel gilt: Der erste EU-Staat, in den der Antragsteller eingereist ist, ist nach Art. 13 Dublin-III-VO zuständig. Österreich kann daher Asylwerber, die über einen anderen EU-Staat eingereist sind, an diesen zurückstellen (Dublin-Überstellung) — es sei denn, humanitäre Klauseln nach Art. 17 Dublin-III-VO werden angewandt.

Verfahrensübersicht in Zahlen: Im Jahr 2024 wurden in Österreich rund 70.000 Asylanträge gestellt (BFA-Statistik). Die Anerkennungsquote (Asyl nach §3 AsylG) betrug ca. 28%; weiteren 15% wurde subsidiärer Schutz nach §8 AsylG zuerkannt. Rund 57% der Erstentscheidungen waren negativ — gegen diese können Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer eines Asylverfahrens in Österreich beträgt 6 bis 18 Monate; in Dublin-Fällen oft weniger, in komplexen Fällen mit Beschwerde bis zu 5 Jahre.

Schutzformen im Überblick: Das AsylG 2005 kennt drei Schutzformen: (1) Asyl nach §3 AsylG (konventionsrechtlicher Flüchtlingsstatus nach GFK Art. 1 A Abs. 2) — unbefristeter Aufenthaltstitel, Reisepass; (2) Subsidiärer Schutz nach §8 AsylG (ernsthafter Schaden im Herkunftsland, aber kein GFK-Flüchtling) — auf 1 Jahr befristet, verlängerbar; (3) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §57 AsylG (Opferschutz, humanitäres Aufenthaltsrecht) — für besondere Einzelfälle. Jede dieser Schutzformen löst unterschiedliche Rechte und Pflichten aus — der Asylantrag sollte daher mit professioneller Rechtsberatung gestellt werden.

Wann brauchen Sie Asylantrag Österreich?

Ein Asylantrag in Österreich ist in folgenden Situationen einzubringen:

Bei Einreise aus einem Verfolgungsland: Personen, die in ihrem Herkunftsstaat wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung verfolgt werden (Artikel 1A GFK), haben das Recht, in Österreich Asyl zu beantragen. Der Antrag ist unverzüglich nach Einreise zu stellen — eine spätere Antragstellung ohne triftigen Grund kann die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen.

Bei subsidiärem Schutzbedarf: Personen, die zwar nicht die GFK-Flüchtlingseigenschaft erfüllen, denen aber bei Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, willkürliche Gewalt in einem bewaffneten Konflikt) droht, haben nach AsylG 2005 §8 Anspruch auf subsidiären Schutz. Der Asylantrag ist auch in diesen Fällen der richtige Antrag — das BFA prüft beide Schutzkategorien von Amts wegen.

Nach Einreise über ein Drittland: Auch Personen, die über einen anderen EU-Staat oder über ein sicheres Drittland eingereist sind, können in Österreich einen Asylantrag stellen. Das BFA prüft dann nach Dublin III, ob Österreich oder ein anderer Staat zuständig ist. Stellt sich die Zuständigkeit eines anderen Staates heraus, kann eine Dublin-Überstellung angeordnet werden.

Bei Gefahr der Abschiebung: Schutzbedürftige Personen, denen eine Abschiebung (Rückführung in das Herkunftsland) droht, können durch Stellung eines Asylantrags ein aufenthaltsbeendendes Verfahren vorübergehend unterbrechen — die Antragstellung hat nach AsylG 2005 §13 in der Regel vorläufige Aufenthaltsrecht-Wirkung (faktischer Abschiebeschutz).

Bei Familiennachzug: Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten in Österreich können einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen (§35 AsylG 2005). Für in Österreich befindliche Familienangehörige kann der Asylantrag im Familienverfahren (§34 AsylG 2005) gestellt werden.

Folgeantrag (§2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005): Personen, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, können bei Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse einen Folgeantrag stellen. Der Folgeantrag unterliegt einer strengeren Zulässigkeitsprüfung durch das BFA.

Bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure: Neben staatlicher Verfolgung schützt das AsylG 2005 §3 Abs. 2 auch vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (Milizen, Terrororganisationen, Clans), wenn der Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz bieten kann. Der Asylantrag ist in solchen Fällen ebenso der richtige Weg wie bei staatlicher Verfolgung.

Bei drohender Todesstrafe oder unmenschlicher Behandlung: Subsidiärer Schutz nach §8 AsylG wird gewährt, wenn zwar kein Asylgrund im Sinne der GFK vorliegt, aber im Herkunftsland eine ernste Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt (bewaffneter Konflikt) besteht. Dies entspricht Art. 15 der EU-Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU).

Bei laufendem Aufenthaltsverfahren oder Abschiebungsdrohung: Wer sich bereits in Österreich aufhält und eine Abschiebungsdrohung erhält oder dessen bisheriger Aufenthaltstitel ausläuft, sollte sofort einen Asylantrag stellen und gleichzeitig einen Rechtsanwalt oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) als kostenlose Rechtsberatung kontaktieren. Ab Antragstellung gilt das vorläufige Aufenthaltsrecht (faktischer Abschiebeschutz) nach §§12–13 AsylG.

Bei Familienzusammenführung im Asylverfahren: Angehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder) von anerkannten Flüchtlingen in Österreich können den Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens nach §34 AsylG stellen und erhalten bei Erfolg denselben Schutzstatus wie der Hauptantragsteller.

Bei Religionsfreiheitsverletzungen und LGBTIQ+-Verfolgung: Neben den klassischen Verfolgungsmerkmalen (Rasse, Nationalität, politische Überzeugung) schützt §3 AsylG iVm GFK Art. 1 A Abs. 2 auch vor Verfolgung wegen Religionszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. LGBTIQ+-Personen, die in ihren Herkunftsländern strafrechtlicher Verfolgung oder Diskriminierung ausgesetzt sind, können unter das Merkmal der sozialen Gruppe fallen (OGH-Rechtsprechung und BVwG-Entscheidungen).

Was gehört in Ihr Asylantrag Österreich?

Ein vollständiger Asylantrag in Österreich nach AsylG 2005 §§17–19 und den BFA-Verfahrensvorschriften muss folgende Elemente und Angaben enthalten. Die Vorlage auf forms-legal.com bietet eine strukturierte Grundlage für alle erforderlichen Angaben.

Personenidentifikation: Vollständiger Name (bei mehrsprachigen Namen in Originalschrift und Transkription), Geburtsdatum (falls unbekannt: Schätzung nach AsylG 2005 §13 Abs. 6), Geburtsort und Herkunftsstaat. Staatsangehörigkeit (oder Staatenlosigkeit nach Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl Nr. 52/1976). Familienstatus, Familienangehörige in Österreich und im Herkunftsstaat. Sprachkenntnisse (für Dolmetscherbestellung durch BFA nach BFA-VG §52).

Fluchtweg und Einreisedaten: Datum und Ort der Einreise nach Österreich. Reiseroute (Herkunftsland → Transitstaaten → Österreich) mit relevanten Aufenthaltsdaten in Drittstaaten. Transportmittel und Grenzübergangspunkt. Vorhandene Reisedokumente (Pass, Personalausweis, Flugtickets, Visumsticker) — bei BFA-Aufnahme vorzulegen nach AsylG 2005 §15 Abs. 1 Z 4.

Fluchtgründe (Kernstück des Asylantrags): Detaillierte, chronologische und widerspruchsfreie Schilderung der individuellen Verfolgungsgründe im Herkunftsstaat nach GFK Art. 1A (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Konkrete Vorfälle mit Daten und Orten. Name der verfolgenden Akteure (staatliche Behörden, nichtstaatliche Akteure). Dokumentation (Verhörprotokolle, Krankenberichte, Medienberichte, Fotos). Nachweis, dass staatlicher Schutz nicht verfügbar oder nicht zugänglich ist (§2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 — Verfolgungssicherheit).

Subsidiärer Schutzbedarf (AsylG 2005 §8): Falls keine GFK-Verfolgung, aber ernsthafte Schäden (Todesstrafe, Folter, willkürliche Gewalt gemäß §8 AsylG 2005 iVm Europäischer Menschenrechtskonvention EMRK Art. 3, BGBl Nr. 210/1958).

Familienverfahren (AsylG 2005 §§34–35): Angaben zu Familienangehörigen in Österreich mit Schutzstatus (Anerkennung, subsidiärer Schutz, laufendes Verfahren). Nachweis des Familienverhältnisses (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden — auch ausländische, ggf. konsularisch beglaubigt).

Mitwirkungspflichten nach AsylG 2005 §15: Verpflichtung zur Vorlage aller Dokumente, Angabe der Wohnadresse, persönliche Erscheinen bei Einvernahmen, Abgabe von Fingerabdrücken (Eurodac-System nach EU-Verordnung Nr. 603/2013 zur Dublin-Prüfung).

Verfolgungsgründe nach GFK Art. 1 A Abs. 2: Der Asylantrag muss mindestens einen der fünf Konventionsgründe belegen: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung. Österreichische Asylbehörden und das BVwG prüfen, ob eine Verfolgungshandlung (Verhaftung, Folter, Diskriminierung) vorliegt UND ob diese kausal auf einen dieser Gründe zurückgeführt werden kann.

Glaubhaftmachung (§3 AsylG iVm §17 AVG): Der Antragsteller muss seinen Asylgrund glaubhaft machen — nicht beweisen. Der Maßstab der Glaubhaftmachung ist geringer als voller Beweis: Es genügt, dass das Vorbringen in sich widerspruchsfrei ist, der Chronologie entspricht und durch verfügbare Beweismittel (Zeugenaussagen, Fotos, ärztliche Atteste, Medienberichte über die Situation im Herkunftsland) gestützt wird. Länderspezifische Herkunftslandberichte (Country of Origin Information, COI) aus Quellen wie UNHCR, Amnesty International und dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) fließen in die Beweiswürdigung ein.

Erstbefragung und Einvernahme: Die Erstbefragung erfolgt durch Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) nach §19 Abs. 1 AsylG — inhaltlich beschränkt auf Reiseroute und offensichtliche Unzulässigkeit. Die Einvernahme durch das BFA nach §19 Abs. 2 AsylG ist ausführlicher: Hier schildert der Antragsteller detailliert die Verfolgungsgründe. Ein Dolmetscher (SDG, BGBl Nr. 189/1975) muss in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache beigezogen werden.

Rechtsberatung und Verfahrensbegleitung: Das Bundesbetreuungssystem (Grundversorgung nach GVG-B 2005) umfasst auch kostenlose Rechtsberatung durch die BBU GmbH (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen). Rechtliche Begleitung durch akkreditierte Beratungsstellen wie UNHCR Österreich, Caritas, Diakonie oder Volkshilfe ist für einen erfolgreichen Asylantrag von entscheidender Bedeutung.

Asylwerberausweis und Grundversorgung: Mit Antragstellung erhält der Asylwerber einen Asylwerberausweis (rote Karte) nach §51 AsylG. Im Rahmen der Grundversorgung nach dem Grundversorgungsgesetz Bund (GVG-B 2005, BGBl I Nr. 405/1991) stehen Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung sowie ein Taschengeld zur Verfügung. Arbeitsbewilligung: Asylwerber dürfen in Österreich grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Arbeitsmarktservice (AMS) nach §4 AuslBG vor.

Besondere Verfahrensgarantien für vulnerable Gruppen: Das AsylG und die EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) sehen besondere Verfahrensgarantien für besonders schutzbedürftige Personen vor: unbegleitete Minderjährige (UMF) nach §16 AsylG erhalten einen gesetzlichen Vertreter (Kinder- und Jugendhilfe); Frauen, die Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts geltend machen, können einen weiblichen Dolmetscher und eine weibliche Einvernahmebeamtin verlangen (§§19 Abs. 5 AsylG); traumatisierte Personen erhalten auf Antrag eine psychologische Begleitung durch anerkannte NGOs (Diakonie, Caritas, Rotes Kreuz).

Integrationsmaßnahmen während des Verfahrens: Asylwerber können während des laufenden Verfahrens an vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) angebotenen Deutschkursen teilnehmen. Sprachkenntnisse verbessern nicht nur die Integrationschancen, sondern werden im Rahmen der Integrationsvereinbarung nach §14a NAG auch für spätere Aufenthaltstitel angerechnet. Freiwilligenarbeit ist für Asylwerber eingeschränkt möglich (bis 20 Stunden/Woche in gemeinnützigen Bereichen nach AuslBG-Ausnahmen).

Abschiebeschutz und aufschiebende Wirkung: Ab Antragstellung gilt faktischer Abschiebeschutz nach §§12–13 AsylG. Bei Ablehnung und Beschwerde an das BVwG entscheidet das Gericht innerhalb von 2 Wochen über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre eine Abschiebung trotz laufender Beschwerde möglich — dies entspricht Art. 13 EMRK und Art. 47 GRCh (Recht auf wirksamen Rechtsbehelf). Verfahrensdauer und Beschleunigungsmaßnahmen: Das BFA ist nach §25 Abs. 1 BFA-VG verpflichtet, Asylverfahren innerhalb von 20 Monaten ab Antragstellung zu entscheiden; in der Praxis dauern komplexe Verfahren länger. Bei Untätigkeit der Behörde kann beim BVwG eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eingebracht werden. Zur Beschleunigung: vollständige Mitwirkung an der Identitätsfeststellung, rechtzeitige Vorlage aller Dokumente und Teilnahme an Sprachkursen sowie Integrationsmaßnahmen des ÖIF signalisieren Kooperationsbereitschaft und können das Verfahren beschleunigen.

So füllen Sie Ihr Asylantrag Österreich aus

Den Asylantrag in Österreich stellen Sie nach folgendem Ablauf:

Schritt 1: Unverzüglich nach Einreise melden. Sobald Sie österreichisches Staatsgebiet betreten, melden Sie sich bei der nächsten Polizeidienststelle oder gehen Sie direkt zur Erstaufnahmestelle (EAST Traiskirchen, EAST Thalham/Salzburg, oder Flughafen Wien-Schwechat). Erklären Sie, dass Sie Asyl beantragen möchten (auf Deutsch: „Ich beantrage Asyl" oder in Ihrer Sprache — die Polizei ist verpflichtet, einen Dolmetscher beizuziehen oder das BFA zu informieren). Beachten Sie: Eine Asylantragsstellung ist nach AsylG 2005 §17 Abs. 2 möglich, sobald Sie auf österreichischem Territorium sind — auch wenn Sie von der Grenzpolizei aufgegriffen werden.

Schritt 2: Erstbefragung durch die Polizei. Die Polizei nimmt eine kurze Erstbefragung vor (AsylG 2005 §19) über Ihre Identität, Reiseroute und Fluchtgründe. Diese Befragung ist nicht die ausführliche Einvernahme durch das BFA — Sie müssen aber wahrheitsgemäß antworten. Tragen Sie die wesentlichen Fluchtgründe kurz vor; Details werden beim BFA besprochen. Sie erhalten eine Verfahrenskarte (AsylG 2005 §50), die Ihren vorläufigen Aufenthaltsstatus dokumentiert.

Schritt 3: Antrag in der Erstaufnahmestelle. In der EAST füllen Sie mit Unterstützung eines Dolmetschers und ggf. eines Rechtsberaters der BBU GmbH (§52a BFA-VG) das offizielle Antragsformular des BFA aus. Tragen Sie alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß ein: Personalien, Reiseroute, Familienangehörige, Fluchtgründe. Haben Sie Belege (Fotos, Dokumente, Augenzeugenberichte), legen Sie diese gleich vor.

Schritt 4: Fingerabdrücke und Eurodac. Fingerabdrücke werden für die Eurodac-Datenbank (EU-Verordnung Nr. 603/2013) genommen, um zu prüfen, ob ein anderer EU-Staat für Ihren Asylantrag zuständig ist (Dublin III, EU Nr. 604/2013). Verweigern Sie die Fingerabdruck-Abnahme nicht — dies kann zur Verhängung von Beugemitteln oder zur Annahme einer früheren Antragstellung in einem anderen Staat führen.

Schritt 5: Dublin-Prüfung abwarten. Das BFA prüft innerhalb der Dublin-Fristen (Anfragefrist: 3 Monate nach Antragstellung; Aufnahmefrist nach Zustimmung: 6 Monate nach Zustimmung), ob Österreich oder ein anderer EU-Staat zuständig ist. Bis zur Entscheidung haben Sie vorläufiges Aufenthaltsrecht und Grundversorgung nach GVG-B 2005.

Schritt 6: Inhaltliche Einvernahme beim BFA. Das BFA lädt Sie zu einer ausführlichen Einvernahme. Bereiten Sie sich mit dem Rechtsberater der BBU GmbH oder einem Rechtsanwalt vor. Schildern Sie Ihre Fluchtgeschichte detailliert, chronologisch und widerspruchsfrei. Legen Sie alle Beweise vor. Nach der Einvernahme erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid des BFA.

Schritt 7: Rechtsmittel (Beschwerde an BVwG). Gegen negative BFA-Bescheide können Sie binnen 4 Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erheben (BFA-VG §7). Die BBU GmbH oder ein Rechtsanwalt (ÖRAK-Mitglied) unterstützt Sie bei der Beschwerdeverfassung.

Schritt 4: Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Bereits vor der BFA-Einvernahme sollten Sie eine kostenlose Rechtsberatung bei der BBU GmbH, UNHCR Österreich, Caritas, Diakonie oder Volkshilfe in Anspruch nehmen. Diese Organisationen helfen, das Vorbringen strukturiert und glaubhaft aufzubereiten.

Schritt 5: Einvernahme beim BFA. Bei der Einvernahme nach §19 Abs. 2 AsylG haben Sie das Recht auf einen Dolmetscher (SDG). Schildern Sie die Verfolgungsgründe chronologisch und detailliert. Bringen Sie alle verfügbaren Beweismittel mit: Fotos, Dokumente, Zeugenaussagen, medizinische Atteste (bei Folternarben durch Arzt bestätigen lassen). Widersprechen Sie sich nicht — Widersprüche sind der häufigste Grund für Negativentscheidungen des BFA.

Schritt 6: Bescheid und Beschwerde. Das BFA erlässt einen Bescheid, der Ihnen zugestellt wird. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie den Asylstatus (§3 AsylG) oder subsidiären Schutz (§8 AsylG). Bei Ablehnung: Innerhalb von 4 Wochen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß §16 BFA-VG erhoben werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung — Sie dürfen Österreich bis zur BVwG-Entscheidung nicht verlassen. Kostenlose Beschwerdehilfe durch BBU GmbH oder akkreditierte NGOs.

Häufige Fehler bei Ihrem Asylantrag Österreich

Bei der Asylantragstellung in Österreich treten folgende Fehler häufig auf:

Verspätete Antragstellung: Wer nach Einreise länger wartet, bevor er einen Asylantrag stellt, riskiert Glaubwürdigkeitszweifel beim BFA. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wertet eine verzögerte Antragstellung regelmäßig als Indiz gegen das Vorliegen eines echten Verfolgungsrisikos. Der Asylantrag sollte unmittelbar nach Einreise gestellt werden.

Widersprüche zwischen Erstbefragung und BFA-Einvernahme: Die Angaben bei der polizeilichen Erstbefragung (AsylG 2005 §19) und der späteren BFA-Einvernahme müssen konsistent sein. Widersprüche in Datum, Orten oder Sachverhalten werden vom BFA und BVwG als Glaubwürdigkeitsmangel gewertet. Bereiten Sie sich sorgfältig auf die Einvernahme vor.

Unvollständige oder fehlende Beweise: Das Nichtvorlegen von Beweismitteln (Ausweisdokumente, Fotos, Berichte, Zeugenaussagen) schwächt den Antrag erheblich. Das BFA darf von Amts wegen Ermittlungen durchführen, ist aber auf Mitwirkung des Antragstellers angewiesen. Legen Sie alle verfügbaren Belege gleich zu Beginn des Verfahrens vor.

Nicht-Mitwirkung an der Eurodac-Datei: Das Verweigern der Fingerabdruck-Abnahme für die Eurodac-Datenbank (EU-Verordnung Nr. 603/2013) hat negative Konsequenzen — das BFA kann die Untertauchen-Gefahr annehmen und Sicherungsmaßnahmen (Schubhaft nach FPG §76) anordnen. Kooperieren Sie vollständig mit den BFA-Behörden.

Fehlen eines Rechtsbeistands: Das komplexe Asylverfahren mit Dublin-Prüfung, inhaltlicher Einvernahme und Beschwerdefristen überfordert viele Antragsteller ohne Rechtsbeistand. Die BBU GmbH (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen) bietet kostenfreie Rechtsberatung nach §52a BFA-VG an — nutzen Sie dieses Angebot ab dem ersten Tag der Antragstellung.

Versäumte Beschwerdefrist gegen BFA-Bescheide: Die Beschwerdefrist gegen negative BFA-Entscheidungen beträgt nach BFA-VG §7 Abs. 4 in der Regel 4 Wochen. Wird diese Frist versäumt, erwächst der Bescheid in Rechtskraft und ist nur noch durch Folgeantrag oder Wiederaufnahmeantrag (AVG §69) anfechtbar. Notieren Sie den Fristablauf sofort nach Bescheiderhalten.

Nicht rechtzeitige Antragstellung: Das AsylG sieht keine feste Frist für die Antragstellung nach Einreise vor, aber eine verzögerte Antragstellung kann die Glaubhaftmachung erschweren (warum wurde nicht sofort Schutz beantragt?). Melden Sie sich unverzüglich nach Einreise bei der Polizei oder direkt in der Erstaufnahmestelle EAST Traiskirchen (BFA-Außenstelle Niederösterreich).

Unvollständige oder widersprüchliche Angaben: Das BFA und das BVwG legen sehr hohen Wert auf die innere Widerspruchsfreiheit des Vorbringens. Jede Abweichung zwischen Erstbefragung (Polizei, §19 Abs. 1 AsylG) und der späteren Einvernahme vor dem BFA (§19 Abs. 2 AsylG) wird als Glaubwürdigkeitsmangel gewertet. Bereiten Sie Ihre Schilderung chronologisch und konsistent vor — mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle.

Fehlende Mitwirkungspflicht: Asylwerber sind nach §13 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Wer sich der Einvernahme entzieht, seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gibt oder den Asylwerberausweis nicht verlängert, riskiert die Einstellung des Verfahrens nach §24 AsylG.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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