Einbürgerungsantrag Österreich
StbG 1985 §§10–14 | MA35 / Bezirkshauptmannschaft
ANTRAG AUF VERLEIHUNG DER ÖSTERREICHISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT
ANTRAG AUF VERLEIHUNG DER ÖSTERREICHISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT gemäß §§10–14 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985, BGBl Nr. 311/1985)
1. ANGABEN ZUR PERSON
Familienname: [Familienname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort und Herkunftsstaat: [Geburtsort und Herkunftsstaat] Aktuelle Staatsangehörigkeit: [Aktuelle Staatsangehörigkeit] Hauptwohnsitz in Österreich: [Wohnsitz in Österreich]
2. AUFENTHALT IN ÖSTERREICH
Datum der ersten rechtmäßigen Einreise nach Österreich: [Erstes Einreisedatum].
Aktueller Aufenthaltstitel: [Aktueller Aufenthaltstitel]. Rechtmäßiger ununterbrochener Aufenthalt in Österreich seit: [Aufenthalt seit].
Ich erkläre, dass mein Aufenthalt in Österreich seit dem angegebenen Datum durchgehend rechtmäßig war. Die vollständige Aufenthaltshistorie (ZMR-Auszug, Aufenthaltstitel) ist diesem Antrag beigelegt.
3. SPRACHKENNTNISSE UND INTEGRATION
Nachweis der Deutschkenntnisse auf Niveau B1 GER: [Sprachnachweis]. Staatsbürgerschaftsprüfung nach §10a Abs. 1 Z 2 StbG 1985: [Staatsbürgerschaftsprüfung].
4. LEBENSUNTERHALT UND UNBESCHOLTENHEIT
Haupteinkommensquelle: [Einkommensquelle]. Ich erkläre, in den letzten 3 Jahren keine Sozialhilfe (Mindestsicherung) oder Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen zu haben, ausgenommen gesetzlich normierte Ausnahmen nach §10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985.
Strafregisterauszug: [Strafregisterauszug]. Ich erkläre, in den letzten fünf Jahren in Österreich oder im Ausland nicht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden zu sein, die Aufnahme in das Strafregister zur Folge hatte (§10 Abs. 1 Z 2 StbG 1985).
5. AUFGABE DER BISHERIGEN STAATSANGEHÖRIGKEIT
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§27 StbG 1985): [Entlassung aus Staatsangehörigkeit]. Ich bin mir bewusst, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft grundsätzlich die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraussetzt (§27 Abs. 1 StbG 1985). Ich verpflichte mich, die Entlassungsurkunde aus meiner bisherigen Staatsangehörigkeit bis spätestens zum Zeitpunkt der Staatsbürgerschaftsverleihung vorzulegen, soweit dies rechtlich möglich ist.
6. BEILAGEN
Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beigefügt: □ Reisepass / Personalausweis (Kopie aller relevanten Seiten) □ Geburtsurkunde (amtlich beglaubigt, mit apostillierter Übersetzung) □ ZMR-Auszug (aktuell, nicht älter als 4 Wochen) □ Kopien aller Aufenthaltstitel der letzten 10 Jahre □ Nachweis Deutschkenntnisse B1 GER (Zertifikat oder Schulabschluss) □ Staatsbürgerschaftsprüfungsnachweis □ Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate □ Strafregisterauszug Österreich (aktuell) □ Ausländisches Führungszeugnis (apostilliert) des Herkunftslands □ Entlassungsurkunde aus bisheriger Staatsbürgerschaft (oder Begründung der Unmöglichkeit)
7. ERKLÄRUNG UND UNTERSCHRIFT
Ich erkläre, dass alle vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Änderungen meiner persönlichen Verhältnisse werde ich der Einbürgerungsbehörde unverzüglich mitteilen. Ort und Datum: _________________________, den _________________________ Unterschrift Antragsteller/in: _________________________
Antragsteller/in
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Signature
Einbürgerungsbehörde (MA35 / Bezirkshauptmannschaft)
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Signature
Was ist Einbürgerungsantrag Österreich?
Der Einbürgerungsantrag ist ein nach Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985) BGBl Nr. 311/1985 §§10–14 iVm NAG BGBl I Nr. 100/2005 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das StbG 1985 unterscheidet zwischen dem Rechtsanspruch auf Einbürgerung (§10 Abs. 1 StbG — ordentliche Einbürgerung nach 10-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt und bei Erfüllung aller Voraussetzungen) und der Ermessenseinbürgerung (§10 Abs. 4 bis 6 StbG — vorzeitige Einbürgerung bei besonderer Verdiensten um die Republik oder bei sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen). Die Einbürgerungsbehörde ist nicht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), sondern die jeweilige Landesbehörde: in Wien der Magistrat der Stadt Wien (MA35 — Einwanderung und Staatsbürgerschaft), in den anderen Bundesländern die Bezirkshauptmannschaft (BH) oder der Stadtmagistrat am Wohnsitz des Antragstellers.
Österreich verfolgt im Unterschied zu Deutschland (§10 StAG mit 8-Jahres-Frist) traditionell eine eher restriktive Einbürgerungspolitik. Die ordentliche Einbürgerung nach §10 Abs. 1 Z 1 StbG setzt 10 Jahre ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus (davon mindestens 5 Jahre als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung" oder gleichwertiger Titel nach NAG, BGBl I Nr. 100/2005). Für Flüchtlinge nach GFK, Personen mit nachgewiesenen außergewöhnlichen Leistungen für Österreich, EU-Bürger in bestimmten Konstellationen und bei anderen Ausnahmetatbeständen gelten Erleichterungen nach §§10 Abs. 4–6, 11a und 57 StbG.
Die Doppelstaatsbürgerschaft ist in Österreich nach §27 StbG grundsätzlich verboten — eine Person muss bei der Einbürgerung ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeiten aufgeben (Nachweis durch Entlassungsurkunde). Ausnahmen gelten für Personen, denen die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§27 Abs. 2 StbG), EU-Bürger unter bestimmten Voraussetzungen, und bei Einbürgerung durch Abstammung (§7 StbG). Das Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis (VfGH) G 258/2021 vom 16.03.2022 hat die Unzulässigkeit eines automatischen Verlusts bei der Optionsausübung für bestimmte Gruppen klargestellt.
Der Einbürgerungsantrag in Österreich setzt eine Reihe materieller Voraussetzungen voraus, die im StbG 1985 und seinen Novellen geregelt sind. Zentrales Kriterium ist der rechtmäßige und ununterbrochene Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet von mindestens 10 Jahren (§10 Abs. 1 Z 1 StbG), wobei für bestimmte Personengruppen verkürzte Fristen gelten: Ehegatten österreichischer Staatsbürger benötigen 6 Jahre (§11a Abs. 1 Z 1 StbG), anerkannte Flüchtlinge nach GFK Art. 1 können Asylzeiten anrechnen lassen.
Die österreichische Staatsbürgerschaft verleiht das aktive und passive Wahlrecht auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene (B-VG Art. 26, 95, 117), das Recht auf einen österreichischen Reisepass (PassG, BGBl Nr. 839/1992), den vollen Schutz der österreichischen Botschaften und Konsulate im Ausland sowie das Recht auf Niederlassung in jedem EU-Mitgliedstaat als Unionsbürger nach Art. 20 AEUV.
Die zuständige Einbürgerungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers: In Wien ist dies die MA 35 (Einwanderung und Staatsbürgerschaft), in anderen Landeshauptstädten die jeweilige Magistratsabteilung, und in den Bezirken die Bezirkshauptmannschaft (BH). Bei Antragstellung muss der Antragsteller persönlich erscheinen und alle erforderlichen Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie vorlegen. Die Entscheidungsfrist beträgt in der Regel 6 bis 12 Monate — in komplexen Fällen mit Auslandsrecherchen bis zu 24 Monate.
Verfahrensdauer und Statistik: In Wien werden jährlich rund 6.000 Einbürgerungen durchgeführt (MA 35-Statistik). Die Verfahrensdauer beträgt in Wien durchschnittlich 12 bis 18 Monate bei vollständigen Unterlagen; bei fehlenden Unterlagen oder notwendigen Auslandsrecherchen bis zu 36 Monate. Österreichweit werden jährlich rund 12.000 bis 15.000 Staatsbürgerschaften verliehen. Die häufigsten Herkunftsländer der Eingebürgerten sind Serbien, Türkei, Bosnien-Herzegowina, Kosovo und Deutschland.
Rechte und Pflichten nach der Einbürgerung: Mit der österreichischen Staatsbürgerschaft erwerben Sie das aktive und passive Wahlrecht bei Nationalrats-, Landtags- und Gemeinderatswahlen (B-VG Art. 26), den Anspruch auf konsularischen Schutz durch österreichische Botschaften im Ausland (Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl Nr. 318/1969), das Recht auf einen österreichischen Reisepass (PassG, BGBl Nr. 839/1992) und auf einen Personalausweis (PersAusweisG, BGBl I Nr. 74/2004). Gleichzeitig gilt die allgemeine Wehrpflicht nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001, BGBl I Nr. 146/2001) für männliche österreichische Staatsbürger bis zum 35. Lebensjahr — in der Praxis können Zivildienst oder das freiwillige soziale Jahr absolviert werden.
Doppelstaatigkeit: Österreich verfolgt grundsätzlich den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit (§10 Abs. 3 StbG). Die wichtigsten Ausnahmen sind: Kinder österreichischer Mütter, die automatisch eine andere Staatsbürgerschaft durch die Abstammung vom Vater erhalten (§27a StbG); Personen, denen die Entlassung aus ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft unmöglich oder unzumutbar ist; und Personen, die die Beibehaltungsgenehmigung nach §28 StbG erfolgreich beantragt haben.
Wann brauchen Sie Einbürgerungsantrag Österreich?
Ein Einbürgerungsantrag in Österreich ist in folgenden Situationen zu stellen:
Nach 10-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt (ordentliche Einbürgerung, §10 Abs. 1 StbG): Wer seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich lebt und alle weiteren Voraussetzungen (Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit, gesicherter Lebensunterhalt, Integration) erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Diese Frist berechnet sich ab dem ersten Tag des rechtmäßigen Aufenthalts und darf keine Lücken aufweisen.
Bei EU-Bürger-Sonderregelungen: EU-Bürger, die seit mindestens 6 Jahren ununterbrochen in Österreich rechtmäßig wohnen und besondere Integrationsleistungen nachweisen können, können nach §11a StbG vorzeitig eingebürgert werden. Für EU-Bürger, die als Beamte oder Vertragsbedienstete beim Bund oder Land beschäftigt sind, gelten eigene Regelungen.
Bei Flüchtlingseigenschaft (§11a StbG): Anerkannte Flüchtlinge nach GFK können nach 6 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich einen Einbürgerungsantrag stellen — ohne Nachweis der Aufgabe der Staatsbürgerschaft des Herkunftslandes (da dies meist nicht möglich ist, §27 Abs. 2 StbG).
Bei außergewöhnlichen Verdiensten (§10 Abs. 6 StbG): Personen, die außergewöhnliche Leistungen für die Republik Österreich erbracht haben (Olympiasieger, Nobelpreisträger, bedeutende Unternehmensgründer, Künstler von internationalem Ruf), können nach Ermessen der Bundesregierung auch ohne Erfüllung der Aufenthaltsdauer eingebürgert werden.
Bei Einbürgerung von minderjährigen Kindern (§7 StbG): Kinder österreichischer Staatsbürger erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung (§7 StbG). Für Kinder, die in Österreich geboren werden und deren Eltern nicht Staatsbürger sind, kann nach §7c StbG (Optionsrecht für in Österreich geborene und aufgewachsene Kinder) eine Erklärung abgegeben werden.
Bei Erwerb durch Eheschließung (§11b StbG): Ehegatten österreichischer Staatsbürger können nach 6 Jahren Ehe und mindestens 6 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt eingebürgert werden — Voraussetzungen analog zu §10 Abs. 1 StbG.
Bei Erreichen der 10-Jahres-Frist nach rechtmäßigem Aufenthalt: Sobald 10 Jahre nachweislich rechtmäßiger und ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich vorliegen (§10 Abs. 1 Z 1 StbG), ist der Einbürgerungsantrag der logische nächste Schritt für dauerhaft in Österreich lebende Drittstaatsangehörige.
Bei Eheschluss mit österreichischem Staatsbürger: Nach §11a Abs. 1 Z 1 StbG können Ehegatten oder eingetragene Partner österreichischer Staatsbürger nach 6 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt die Einbürgerung beantragen — vorausgesetzt, die Ehe besteht seit mindestens 5 Jahren. Zusätzlich ist der Nachweis der Deutschkenntnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) erforderlich.
Bei besonderer Integrationsleistung: §10 Abs. 6 StbG ermöglicht eine Sonderfrist von 6 Jahren bei nachgewiesener außerordentlicher Leistung zugunsten Österreichs (künstlerisch, wissenschaftlich, kulturell, sportlich oder wirtschaftlich). In diesen Fällen entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen.
Als EU-Bürger nach Ausübung der Personenfreizügigkeit: EU-Bürger, die in Österreich arbeiten oder sich rechtmäßig aufhalten, können nach 10 Jahren die Einbürgerung beantragen. Da EU-Bürger bereits das Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) haben, ist die Einbürgerung für sie eher ein politisches Recht (Wahlrecht) als eine aufenthaltsrechtliche Notwendigkeit.
Bei drohender Staatenlosigkeit: Wenn eine Person durch die Einbürgerung in Österreich nicht staatenlos wird (§10 Abs. 3 StbG), aber ihre bisherige Staatsbürgerschaft eines Landes, das keinen Rückerwerb kennt, automatisch verliert, kann die Einbürgerungsbehörde einen Ausnahmefall prüfen.
Für Kinder von Eingebürgerten: Minderjährige Kinder, die in Österreich geboren wurden, erwerben unter bestimmten Bedingungen die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch (§7b StbG: Geburt in Österreich, wenn ein Elternteil seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig niedergelassen ist). Für andere Minderjährige kann die Staatsbürgerschaft gemeinsam mit dem Einbürgerungsantrag der Eltern beantragt werden (§17 StbG) — ohne eigene 10-Jahres-Frist.
Was gehört in Ihr Einbürgerungsantrag Österreich?
Ein vollständiger Einbürgerungsantrag in Österreich nach StbG 1985 §§10–14 muss folgende Dokumente und Nachweise umfassen. Die Vorlage auf forms-legal.com bietet eine strukturierte Checkliste für alle erforderlichen Unterlagen.
Identitätsnachweis: Aktueller Reisepass (alle relevanten Seiten in Kopie), nationaler Personalausweis, Geburtsurkunde (amtlich beglaubigt, ggf. mit apostillierter Übersetzung durch beeideten Dolmetscher und Gerichtsdolmetscher nach SDG, BGBl Nr. 189/1975), Heiratsurkunde oder Scheidungsdekret (falls zutreffend).
Aufenthaltsnachweis: Aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) — erhältlich beim Meldeamt des Wohnsitzbezirks (Meldegesetz 1991, BGBl Nr. 9/1992 §18). Aufenthaltstitel für die gesamte 10-Jahres-Frist (Kopien aller Aufenthaltstitel in chronologischer Reihenfolge). Nachweis einer ununterbrochenen Hauptwohnsitzmeldung in Österreich nach §1 Abs. 8 StbG.
Sprachnachweis: Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen, GER) nach §10a Abs. 1 Z 2 StbG. Anerkannte Nachweise: Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD), Goethe-Institut-Zeugnis (B1), TELC-Zertifikat, abgeschlossene Pflichtschule in Österreich (mindestens 4 Jahre), abgeschlossene Berufsausbildung auf Deutsch, abgeschlossenes Hochschulstudium in Österreich.
Integrationsnachweis: Staatsbürgerschaftsprüfung (seit 2013 nach §10a Abs. 1 Z 2 StbG: schriftlicher Test über österreichisches Demokratiesystem, Bundesverfassung, Bundesländer, Grundrechte, Geschichte). Nachweis aktiver gesellschaftlicher und kultureller Integration (ehrenamtliche Tätigkeit, Vereinsmitgliedschaft, Bildungsabschlüsse in Österreich).
Einkommensnachweis (gesicherter Lebensunterhalt, §10 Abs. 1 Z 7 StbG): Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts Österreich, Pensionsbescheid der PVA, Sozialversicherungsdatenauszug (SV-Auszug) der ÖGK oder SVS. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialleistungen das Sozialhilferichtsatzniveau übersteigt.
Unbescholtheit (§10 Abs. 1 Z 2–6 StbG): Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (erhältlich beim Bezirksgericht oder online über Justiz.gv.at Strafregisterauszug). Bei ausländischen Vorstrafen: amtliches Führungszeugnis des Herkunftsstaats (apostilliert). Keine anhängigen Strafverfahren, keine Verurteilung wegen Vorsatzdelikten in den letzten fünf Jahren.
Nachweis über Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft (§27 StbG): Entlassungsurkunde aus der bisherigen Staatsbürgerschaft (wenn die Aufgabe zumutbar ist). Falls nicht möglich: begründeter Antrag auf Ausnahme nach §27 Abs. 2 StbG.
Nachweise zum rechtmäßigen Aufenthalt: Vollständige Aufenthaltstiteldokumente seit Ersteintrag in Österreich (NAG-Karte, Niederlassungsbewilligung, Anmeldebescheinigung für EU-Bürger, Asylbescheid), Meldebestätigungen des Zentralen Melderegisters (ZMR) für jeden Hauptwohnsitz, Nachweis ununterbrochenen Aufenthalts (Reisepässe mit Einreisestempeln, keine Abwesenheit von mehr als 12 Monaten zusammenhängend nach §10 Abs. 1 Z 1 StbG).
Sprachkenntnisnachweis (§10a Abs. 1 Z 1 StbG): Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau B1 GER durch anerkannte Sprachprüfung (ÖSD, Goethe-Institut, telc, WIFI). Personen mit österreichischem Pflichtschulabschluss oder Matura sind davon befreit. Bei Gehörlosigkeit oder schwerer körperlicher Behinderung: Ausnahmeregelung nach §10a Abs. 2 StbG.
Staatsbürgerschaftsprüfung (§10a Abs. 1 Z 4 StbG): Nachweislich bestandene Prüfung über Kenntnisse der demokratischen Ordnung Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (Österreichischer Integrationsfonds ÖIF, Staatsbürgerschaftsprüfung online oder in ÖIF-Testzentren). Inhalt: Geschichte, Rechtssystem, politisches System, Bundesland.
Lebensunterhalt und keine öffentliche Sozialhilfe (§10 Abs. 1 Z 7 StbG): Der Antragsteller muss seinen Lebensunterhalt einschließlich angemessener Wohnversorgung für sich und seine Familienangehörigen aus eigenem Einkommen (Gehalt, Selbstständigkeit, Mieteinnahmen, Pension) sicherstellen können. Sozialhilfe, Mindestsicherung oder Arbeitslosengeld (sofern nicht durch eigene Beitragszahlungen erworben) stehen der Einbürgerung in der Regel entgegen.
Unbescholtener Leumund (§10 Abs. 1 Z 2 StbG): Strafregisterauszug (Österreichisches Strafregister, erstellbar über help.gv.at) ohne eingetragene Verurteilungen; entsprechende Strafregisterauszüge aller Wohnsitzländer der letzten 10 Jahre. Rechtskräftige Verurteilungen zu mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt oder bedingt mit einer Probezeit) schließen die Einbürgerung aus.
Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft (§10 Abs. 3 StbG): Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit — der Antragsteller muss nachweisen, dass er die bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben wird oder kann. Ausnahmen: Staatsbürger von Ländern, die keine Entlassung ermöglichen (z.B. Iran, Syrien in bestimmten Fällen), oder wenn die Aufgabe mit einem erheblichen Nachteil verbunden wäre. Die Entscheidung trifft die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen.
Antragsgebühren und Bundesgebühren: Neben der Landesgebühr (EUR 200–1.400 je nach Bundesland) fallen nach dem Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) Bundesgebühren für die Beurkundung und Beglaubigung von Dokumenten an. Die gesamten Verfahrenskosten einschließlich Übersetzungskosten und Prüfungsgebühren können EUR 2.000 bis EUR 3.500 betragen. In Wien: Verleihungsgebühr EUR 1.400 (für jede einzubürgernde Person), zuzüglich EUR 300 für die beglaubigte Ausfertigung der Staatsbürgerschaftsurkunde.
Besondere Integrationsleistungen als verkürzter Weg (§10 Abs. 6 StbG): Bei nachgewiesenen außerordentlichen Leistungen zugunsten Österreichs (z.B. Goldmedaille bei Olympischen Spielen, Nobelpreisträger, global anerkannter Wissenschaftler, bedeutender Unternehmer mit Arbeitsplatzschaffung) kann die Einbürgerungsbehörde die Wartefrist auf 6 Jahre verkürzen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Landesregierung und muss mit dem Bundesministerium für Inneres (BMI) abgestimmt werden.
Verfahrensablauf: Terminvereinbarung bei MA 35 (Wien) oder BH (Bundesland) → Antrag mit vollständigen Unterlagen → Prüfung durch Behörde → allfällige Auslandsrecherchen (Interpol-Auskunft, Botschaftsanfragen) → schriftliche Entscheidung → Angelobung → Ausstellung der Staatsbürgerschaftsurkunde → Beantragung von Reisepass und Personalausweis. Die Wartezeit zwischen Einreichung und Entscheidung beträgt in Wien durchschnittlich 14 Monate (Stand 2025). Besondere Anforderungen bei EU-Bürgern: EU-Bürger, die in Österreich von der Freizügigkeit (RL 2004/38/EG, umgesetzt in NAG §§51 ff.) Gebrauch machen, müssen für die Einbürgerung nachweisen, dass ihr Aufenthalt seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig war und dass sie während des gesamten Zeitraums die Voraussetzungen der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllten (Erwerbstätigkeit, ausreichende Mittel, Krankenversicherung). Die Anmeldebescheinigung nach §53 NAG ist das zentrale Dokument für EU-Bürger. Wer nicht über eine Anmeldebescheinigung verfügt, kann ZMR-Auszüge und Steuerunterlagen als Nachweis vorlegen — die Einbürgerungsbehörde entscheidet im Einzelfall.
So füllen Sie Ihr Einbürgerungsantrag Österreich aus
Den Einbürgerungsantrag in Österreich stellen Sie nach folgendem Schema:
Schritt 1: Voraussetzungen prüfen. Prüfen Sie, ob Sie die Grundvoraussetzungen nach §10 Abs. 1 StbG 1985 erfüllen: 10 Jahre ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt (§10 Abs. 1 Z 1), keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (§10 Abs. 1 Z 2–6), gesicherter Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe in den letzten 3 Jahren (§10 Abs. 1 Z 7), Unbescholtenheit gegenüber der Behörde, Nachweis über Deutschkenntnisse B1 (§10a Abs. 1 Z 2 StbG), Staatsbürgerschaftsprüfung bestanden, Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft (§27 StbG).
Schritt 2: Zuständige Behörde identifizieren. In Wien: MA 35 — Einwanderung und Staatsbürgerschaft (Amt der Wiener Landesregierung, Dresdner Straße 93, 1200 Wien). In anderen Bundesländern: zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH) oder Stadtmagistrat am Hauptwohnsitz. Vereinbaren Sie einen Termin — telefonisch oder online über das Behördensystem des jeweiligen Bundeslandes.
Schritt 3: Alle Dokumente zusammenstellen. Legen Sie alle erforderlichen Dokumente gemäß der Checkliste in der Rubrik Schlüsselelemente (Identitätsnachweis, Aufenthaltsnachweis, Sprachnachweis, Einkommensnachweis, Unbescholtenheit) zusammen. Ausländische Dokumente müssen ins Deutsche übersetzt und apostilliert oder legalisiert sein (Haager Apostillenübereinkommen 1961, BGBl Nr. 6/1968). Beeidete Übersetzungen durch in Österreich bestellte Gerichtsdolmetscher (SDG §2) sind erforderlich.
Schritt 4: Antrag beim Amt einreichen. Füllen Sie das offizielle Antragsformular der zuständigen Behörde aus (in Wien: Formblatt der MA35). Reichen Sie alle Dokumente persönlich ein. Bezahlen Sie die Bearbeitungsgebühr (je nach Bundesland EUR 55,00–860,00 für Erwachsene; Kindergebühren geringer nach GebührenG §14 TP 4).
Schritt 5: Wartefrist und Ergänzungsaufforderungen. Die Behörde prüft den Antrag und kann Ergänzungen oder weitere Nachweise anfordern (AVG §13 Abs. 3). Die Bearbeitungszeit beträgt in der Praxis 6–18 Monate, da in manchen Bundesländern (insbesondere Wien) erhebliche Wartezeiten bestehen. Antworten Sie auf Ergänzungsaufforderungen unverzüglich und vollständig.
Schritt 6: Staatsbürgerschaftsprüfung ablegen. Falls noch nicht geschehen: Bestehen Sie die Staatsbürgerschaftsprüfung (Wissenstest über österreichisches Staatswesen, Geschichte, Demokratie). In Wien über die MA35; in anderen Bundesländern über die BH oder autorisierte Prüfzentren (VHS, BFI). Kosten: ca. EUR 20,00–45,00.
Schritt 7: Verleihungsbescheid und Staatsbürgerschaftsevidenz. Nach positiver Prüfung ergeht ein Verleihungsbescheid. Mit Zustellung des Bescheids und Abgabe der Entlassungsurkunde aus der bisherigen Staatsbürgerschaft erwerben Sie die österreichische Staatsbürgerschaft. Eintragung in die Staatsbürgerschaftsevidenz (§58 StbG) und Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§64 StbG). Danach: Beantragung des österreichischen Reisepasses beim Passamt.
Schritt 5: Deutschkenntnisnachweis sicherstellen. Falls noch kein B1-Nachweis vorliegt: Prüfung beim ÖSD (Österreichischen Sprachdiplom Deutsch), Goethe-Institut, telc oder WIFI ablegen. Online-Vorbereitungsmaterialien des ÖIF (oesterreichisch.at) helfen bei der Vorbereitung. Kursbesuch bei akkreditierten Deutschkurs-Anbietern (nach §14a NAG gefordert) kann auf die Prüfung vorbereiten.
Schritt 6: Staatsbürgerschaftsprüfung ablegen. Die Prüfung kann online oder in ÖIF-Testzentren in allen österreichischen Landeshauptstädten abgelegt werden. Lernmaterialien: kostenloses Übungsportal des ÖIF (staatsbuergerschaft.at). Prüfungsgebühr: ca. EUR 17 (ÖIF).
Schritt 7: Vollständige Unterlagen einreichen. Vereinbaren Sie einen Termin bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde (MA 35 in Wien, Bezirkshauptmannschaft außerhalb Wiens). Bringen Sie alle Dokumente im Original und in beglaubigter Kopie mit: Reisepass, Aufenthaltstitel, Meldebestätigungen (ZMR), Strafregisterauszug, Sprachnachweis, Staatsbürgerschaftsprüfungsnachweis, Gehaltsnachweis oder Pensionsbescheid, Nachweis des Entlassungsantrags aus der bisherigen Staatsbürgerschaft. Bezahlen Sie die Antragsgebühr (EUR 1.400 in Wien, variiert nach Bundesland nach LAbgO).
Schritt 8: Entscheidung und Verleihung. Nach positiver Entscheidung der Einbürgerungsbehörde wird die Staatsbürgerschaft durch feierliche Angelobung verliehen. Sie erhalten die Staatsbürgerschaftsurkunde und können danach einen österreichischen Reisepass (PassG) und einen Personalausweis (PädAG) beantragen sowie das Wahlrecht ausüben.
Rechtliche Anforderungen für Einbürgerungsantrag Österreich
Der Einbürgerungsantrag in Österreich unterliegt einem komplexen Normengeflecht aus Bundesrecht und Landesausführungsgesetzen.
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985, BGBl Nr. 311/1985): §§10–14 regeln die Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung. §10 Abs. 1 Z 1: 10 Jahre ununterbrochener rechtmäßiger Hauptwohnsitz. §10 Abs. 1 Z 2–6: Unbescholtenheit; keine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe über 3 Monate oder zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe über 6 Monate; keine Verurteilung wegen Nötigung einer Volksgruppe. §10 Abs. 1 Z 7: Gesicherter Lebensunterhalt ohne Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld in den letzten 3 Jahren (mit engen Ausnahmen). §10a: Sprachkenntnisse B1 und Staatsbürgerschaftsprüfung. §14: Fristen und Entscheidungspflicht der Behörde.
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG, BGBl I Nr. 100/2005): Die Aufenthaltsdauer nach §10 Abs. 1 Z 1 StbG berechnet sich nach dem ersten Tag des rechtmäßigen Aufenthalts gemäß NAG (Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU", humanitäres Aufenthaltsrecht nach §55 NAG). Zeiten des Asylantragsverfahrens werden angerechnet, soweit der Antrag erfolgreich war.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG): Art. 6 B-VG: Österreichische Staatsbürger haben das Recht auf Niederlassung im gesamten Bundesgebiet, Schutz im Ausland und politische Partizipation. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft fällt nach Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG in die ausschließliche Bundeskompetenz — auch wenn die Durchführung den Ländern obliegt (Mittelbare Bundesverwaltung nach Art. 102 B-VG).
EU-Recht und Unionsbürgerschaft: Als österreichischer Staatsbürger werden Sie automatisch Unionsbürger nach Art. 20 AEUV — mit dem Recht auf Freizügigkeit und Niederlassung in allen EU-Mitgliedstaaten, konsularischem Schutz durch andere EU-Staaten wenn Österreich keine Vertretung hat, und aktivem Wahlrecht zum Europäischen Parlament. Österreich akzeptiert nach §27 StbG grundsätzlich keine Doppelstaatsbürgerschaft; EuGH-Rechtsprechung (Rs. C-135/08 Rottmann) hat den Entzug der Staatsbürgerschaft auf Unionsrechtskonformität überprüfbar gemacht.
Melderecht (Meldegesetz 1991, BGBl Nr. 9/1992): Jeder Aufenthalt in Österreich über 3 Tage muss innerhalb von 3 Tagen beim zuständigen Meldeamt (Gemeindeamt, Magistrat) angemeldet werden (§3 MeldeG). Der Zentralmeldenachweis (ZMR-Auszug) ist ein wesentliches Beweismittel für die 10-jährige Aufenthaltsdauer im Einbürgerungsverfahren.
Wohnsitzerfordernis und Unterbrechungsregel: Der Aufenthalt gilt nach §10 Abs. 1 Z 1 StbG als unterbrochen, wenn der Antragsteller das Bundesgebiet für mehr als 12 aufeinanderfolgende Monate verlassen hat. Kürzere Abwesenheiten (Urlaub, Dienstreisen) sind unschädlich, sofern der Hauptwohnsitz (ZMR) in Österreich aufrecht erhalten wird.
Beibehaltungsgenehmigung bei Doppelstaatigkeit: Österreich ermöglicht in bestimmten Fällen die Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft nach §28 StbG (sog. Beibehaltungsgenehmigung). Voraussetzungen: nachgewiesenes öffentliches oder persönliches Interesse (wirtschaftliches, kulturelles, familiäres Interesse). Die Genehmigung ist im Ermessen der Behörde und muss vor der Einbürgerung beantragt werden. Ohne Beibehaltungsgenehmigung verliert die Person mit der Einbürgerung automatisch die bisherige Staatsbürgerschaft.
Gebühren und Kosten: Die Verleihungsgebühr beträgt nach Landesgebührenordnungen zwischen EUR 200 und EUR 1.400 (Wien). Hinzu kommen Bundesgebühren nach GebG §14 TP 8, Kosten für beglaubigte Übersetzungen ausländischer Dokumente (SDG-Dolmetscher nach BGBl Nr. 189/1975), Sprachprüfungsgebühren und Staatsbürgerschaftsprüfungsgebühren. Gesamtkosten für Einzelperson: ca. EUR 1.800–2.500 je nach Bundesland und Dokumentenlage.
Strittige Fälle und Verwaltungsgerichtshof: Bei Ablehnung des Einbürgerungsantrags kann Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht (LVwG) und danach Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben werden. Der VwGH hat in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH Ro 2017/01/0009) Klarstellungen zu den Voraussetzungen des §10 StbG getroffen. Bei Grundrechtsverletzungen (z.B. unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer) steht der Verfassungsgerichtshof (VfGH) als oberste Instanz zur Verfügung.
Häufige Fehler bei Ihrem Einbürgerungsantrag Österreich
Bei der Einbürgerung in Österreich treten folgende Fehler häufig auf:
Fehlerhafte Berechnung der Aufenthaltsdauer: Die 10-jährige Mindestaufenthaltsfrist nach §10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 muss ununterbrochen und rechtmäßig sein. Auch kurze Lücken im Aufenthaltstitel (z.B. ein Monat ohne gültigem Titel) können die Frist unterbrechen und einen Neustart der Berechnung erforderlich machen. Auslandsaufenthalte von mehr als 12 Monaten unterbrechen die Frist (§10 Abs. 1 Z 1 iVm §11 StbG). Prüfen Sie anhand von Reisepass-Einträgen und Aufenthaltstiteln lückenlos die gesamte Aufenthaltsdauer.
Fehlen des Sprachnachweises der Stufe B1: Viele Antragsteller verkennen, dass Alltagskenntnisse nicht ausreichen — es wird ein formaler Nachweis (Zertifikat) auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verlangt. Schulabschlüsse in einem anderen deutschen Sprachraum (Deutschland, Schweiz) sind anerkannt, nicht aber Sprachkurszertifikate unter B1.
Sozialhilfebezug in den letzten 3 Jahren: Wer in den letzten 3 Jahren Sozialhilfe (Mindestsicherung) bezogen hat, erfüllt grundsätzlich nicht die Einkommensvoraussetzung des §10 Abs. 1 Z 7 StbG — auch wenn aktuell kein Bezug besteht. Ausnahmen sind eng begrenzt (z.B. schuldhaft verursachte Notlage der Behörde, die die Sozialhilfe gewährt hat). Planen Sie die Einbürgerung entsprechend voraus.
Nicht rechtzeitige Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft: Der Nachweis der Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft muss bis zur Verleihung vorliegen (§27 StbG). Eine bedingte Einbürgerung mit Nachreichung der Entlassungsurkunde ist nur in engen Grenzen möglich. Beantragen Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft rechtzeitig — dies kann im Heimatland Monate dauern.
Versäumte Staatsbürgerschaftsprüfung: Die Staatsbürgerschaftsprüfung muss vor der Einbürgerung abgelegt und bestanden werden. Eine vergessene oder nicht bestandene Prüfung führt zur Zurückweisung des Antrags. Bereiten Sie sich mit offiziellen Lernmaterialien (BMI-Staatsbürgerschaftsprüfungsbroschüre) vor.
Aufenthaltszeiten nicht lückenlos dokumentiert: Die häufigste Ursache für Verzögerungen oder Ablehnungen ist eine fehlende oder lückenhafte Dokumentation der Aufenthaltszeiten. Bewahren Sie alle Aufenthaltstitel, Meldebestätigungen und Einreisestempel sorgfältig auf. Fordern Sie frühzeitig ZMR-Auszüge für alle vergangenen Wohnsitze an (über help.gv.at).
Sozialhilfebezug übersehen: Wer in den letzten Jahren Sozialhilfe, Mindestsicherung oder Beihilfen (ausgenommen selbst erarbeitetes Arbeitslosengeld nach §14 AlVG) bezogen hat, wird dies bei der Einbürgerungsprüfung offenlegen müssen. Die Einbürgerungsbehörde fordert Nachweise über Sozialhilfebezüge der letzten 3–5 Jahre an. Beantragen Sie die Einbürgerung erst, wenn der Lebensunterhalt nachweislich aus eigenem Einkommen gesichert ist.
Entlassung aus bisheriger Staatsbürgerschaft vergessen: Der Nachweis des Entlassungsantrags aus der bisherigen Staatsbürgerschaft muss spätestens bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen (§10 Abs. 3 StbG). Viele Antragsteller unterschätzen den Zeitaufwand — die Entlassung kann je nach Herkunftsland 6 bis 18 Monate in Anspruch nehmen. Beantragen Sie die Entlassung rechtzeitig parallel zum österreichischen Einbürgerungsverfahren.
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}Häufig gestellte Fragen
Die ordentliche Einbürgerung nach §10 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985, BGBl Nr. 311/1985) setzt 10 Jahre ununterbrochenen rechtmäßigen Hauptwohnsitz in Österreich voraus. Für bestimmte Personengruppen gelten kürzere Fristen: Anerkannte GFK-Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte: 6 Jahre nach §11a Abs. 1 Z 1 StbG. Ehegatten oder eingetragene Partner österreichischer Staatsbürger: 6 Jahre Ehe und 6 Jahre Aufenthalt nach §11b StbG. EU-Bürger mit nachgewiesener außerordentlicher Integration: 6 Jahre nach §11a Abs. 4 StbG. Besondere Verdienste um die Republik (z.B. internationale Sportleistungen, Nobelpreis): Ermessenseinbürgerung ohne Mindestfrist nach §10 Abs. 6 StbG durch die Bundesregierung. Die Aufenthaltsdauer muss durch Zentralmeldenachweis (ZMR-Auszug), Meldebestätigungen und Aufenthaltstitel lückenlos belegt werden.
Grundsätzlich nein — Österreich verfolgt nach §27 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985) eine restriktive Doppelstaatsbürgerschaftspolitik. Als Bedingung für die Einbürgerung müssen Sie Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) aufgeben (Entlassungsurkunde vorlegen). Ausnahmen gelten in folgenden Fällen: Anerkannte Flüchtlinge nach GFK, denen die Aufgabe nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§27 Abs. 2 StbG). Personen, deren Heimatland die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft verweigert oder an unzumutbare Bedingungen knüpft. Österreicher, die durch Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft nicht automatisch die österreichische verlieren (§27 Abs. 3 StbG — bei Genehmigung im Voraus). EU-Bürger in bestimmten Konstellationen nach VfGH-Judikatur. Ab 2024 wird in Österreich über eine Reform der Doppelstaatsbürgerschaftsregelung diskutiert — eine Gesetzesänderung ist noch nicht in Kraft.
Für die Einbürgerung in Österreich nach §10a Abs. 1 Z 2 StbG 1985 müssen Sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) nachweisen. Anerkannte Nachweise sind: Zertifikat des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD B1 oder höher), Goethe-Institut-Zeugnis (B1 oder höher), TELC-Zertifikat auf Niveau B1 oder höher, erfolgreicher Abschluss der 8. Schulstufe in Österreich (Hauptschule, AHS-Unterstufe), Abschluss einer Berufsausbildung (Lehre, BMS) in Österreich, Abschluss einer Matura in Österreich, Abschluss eines Hochschulstudiums in Österreich oder einem anderen deutschsprachigen Staat. Zusätzlich zur Sprachprüfung müssen Sie die Staatsbürgerschaftsprüfung ablegen (Wissenstest über österreichisches Demokratiesystem, Bundesverfassung, Geschichte). Diese Prüfung wird von der zuständigen Einbürgerungsbehörde (MA35 in Wien, BH in anderen Ländern) oder autorisierten Prüfzentren abgenommen.
Die Einbürgerungsgebühren in Österreich variieren nach Bundesland und Familienstand. In Wien (MA35): Erwachsene EUR 862,30 (inkl. Bundesverwaltungsabgabe); Minderjährige EUR 182,20 (Stand 2025). In anderen Bundesländern: Gebühren für Erwachsene zwischen EUR 55,00 (Befreiung bei Mittellosigkeit) und EUR 860,00. Hinzu kommen: Kosten für beeidete Übersetzungen ausländischer Dokumente (ca. EUR 50,00–200,00 pro Dokument, je nach Umfang), Apostille-Gebühren des Herkunftslandes, Staatsbürgerschaftsprüfung (ca. EUR 20,00–45,00), österreichischer Reisepass nach der Einbürgerung (EUR 66,00 für 10 Jahre, Bundespassgesetz 1992), Kosten für Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft (variiert je nach Land). Gebührenbefreiungen gelten für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in bestimmten Bundesländern sowie für Minderjährige bei Miteinbürgerung der Eltern.
Kinder österreichischer Staatsbürger erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung (Ius Sanguinis) nach §7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985): Bei ehelicher Geburt: wenn Mutter oder Vater österreichischer Staatsbürger ist (§7 Abs. 1 Z 1 StbG). Bei unehelicher Geburt: durch die österreichische Mutter automatisch; durch den österreichischen Vater nach Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung (§7 Abs. 1 Z 2–4 StbG). Durch Adoption: österreichischer Adoptivelternteil überträgt Staatsbürgerschaft auf das adoptierte Kind (§7 Abs. 1 Z 5 StbG). Kinder, die in Österreich geboren werden, aber keine Eltern mit österreichischer Staatsbürgerschaft haben, erwerben die Staatsbürgerschaft nicht automatisch (kein Ius Soli in Österreich). Ausnahme: §7c StbG (Optionsrecht für in Österreich geborene und aufgewachsene Kinder nach 6 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt und Schulbildung in Österreich). Minderjährige können bei der Einbürgerung der Eltern miteingebürgert werden (§17 StbG), was kostengünstiger ist als ein separater Antrag.
Wenn der Einbürgerungsantrag von der zuständigen Landesbehörde (MA35 in Wien oder BH in anderen Bundesländern) abgelehnt wird, ergeht ein begründeter schriftlicher Bescheid (AVG §60). Gegen diesen Bescheid können Sie folgende Rechtsmittel ergreifen: (1) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) des jeweiligen Bundeslandes innerhalb von 4 Wochen nach Bescheidzustellung (Art. 130 B-VG). Das LVwG überprüft den Bescheid auf Rechtmäßigkeit. (2) Revision zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bei erheblichen Rechtsfragen nach §28 Abs. 1 VwGG — Zulassung durch das LVwG oder durch den VwGH selbst erforderlich. (3) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) bei Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Gleichheitsgrundsatz Art. 7 B-VG, Eigentumsrecht Art. 1 Prot. 1 EMRK). Es empfiehlt sich, für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt (ÖRAK-Mitglied) zu beauftragen, da das Verwaltungsverfahren komplex ist. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung auf eine etwaige Rückkehrentscheidung, da die Einbürgerungsablehnung kein aufenthaltsrechtliches Dokument ist.
Zeiten, die im Asylverfahren in Österreich verbracht wurden, werden auf die 10-jährige Mindestaufenthaltsfrist nach §10 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 angerechnet, wenn das Asylverfahren erfolgreich war (d.h. Asyl oder subsidiärer Schutz wurde gewährt). Zeiten mit faktischem Abschiebeschutz während eines laufenden Asylverfahrens werden nach §11 StbG als rechtmäßiger Aufenthalt gewertet. Zeiten nach einer rechtskräftigen negativen Asylentscheidung (Abweisung), in denen der Antragsteller sich trotzdem in Österreich aufhielt, werden nicht angerechnet. Bei anerkannten GFK-Flüchtlingen gilt nach §11a Abs. 1 Z 1 StbG ohnehin eine verkürzte Einbürgerungsfrist von 6 Jahren — die gesamte Zeit seit Antragstellung des Asylantrags wird dabei berücksichtigt. Der genaue Beginn der Aufenthaltsdauer ist im ZMR-Auszug (Zentrales Melderegister) dokumentiert und für die Berechnung maßgeblich.
In Wien ist die Magistratsabteilung 35 (MA35 — Einwanderung und Staatsbürgerschaft) der Stadt Wien die zuständige Einbürgerungsbehörde nach StbG 1985. Die MA35 ist auch für Aufenthaltstitel, Niederlassungsbewilligungen und damit zusammenhängende Fragen zuständig. Hauptstandort: MA35, Dresdner Straße 93, 1200 Wien (20. Bezirk — Brigittenau). Termine können über das Wiener Serviceportal (wien.gv.at) online gebucht werden. In den anderen acht Bundesländern Österreichs sind die jeweilige Bezirkshauptmannschaft (BH) am Hauptwohnsitz oder der Stadtmagistrat größerer Städte (z.B. Stadtmagistrat Graz, Stadtmagistrat Linz, Stadtmagistrat Salzburg) zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers im Zentralen Melderegister (ZMR). Fragen zur Einbürgerung beantwortet auch die Arbeiterkammer (AK) Wien und viele NGOs wie die Diakonie oder die Caritas in kostenloser Migrationsberatung.
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