Antrag Notstandshilfe Österreich
AlVG BGBl Nr. 609/1977 §§33–38 — AMS-Antrag
ANTRAG AUF NOTSTANDSHILFE
gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl Nr. 609/1977 i.d.g.F., §§33–38 Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) — Formular NH 1
1. ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name] SVNR: [SVNR] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Hauptwohnsitz: [Meldeadresse] IBAN: [IBAN] Kinder (Kinderzuschlag): [Kinder]
2. BISHERIGER ALG-BEZUG (AlVG §33)
Ende des letzten ALG-Bezugs: [ALG-Ende] Zuletzt bezogener ALG-Tagessatz: [ALG-Tagessatz EUR] EUR Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist erschöpft. Notstandshilfe wird gemäß AlVG §36 in Höhe von 92 % des zuletzt bezogenen ALG-Tagessatzes beantragt.
3. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSANGABEN (AlVG §36)
Eigene monatliche Einkünfte: [Eigenes Einkommen EUR] EUR Monatliches Bruttoeinkommen des Partners: [Partner-Einkommen EUR] EUR Eigenes Vermögen (beweglich und unbeweglich): [Vermögen EUR] EUR
Der Antragsteller bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben. Falsche Angaben oder Unterlassung der Meldung von Einkommensveränderungen führen zur Rückforderung gemäß AlVG §25 und können strafrechtliche Konsequenzen nach StGB §146 haben.
4. DATUM UND UNTERSCHRIFT
Datum der AMS-Vorsprache: [Antragsdatum]
________________________________ Unterschrift des Antragstellers [Antragsteller Name]
Antragsteller / Antragstellerin
________________
Signature
Was ist Antrag Notstandshilfe Österreich?
Der Antrag Notstandshilfe ist ein nach Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl Nr. 609/1977 i.d.g.F., Paragraphen 33 bis 38 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Notstandshilfe (NH) hat rechtlich eine Doppelnatur: Sie ist einerseits eine Versicherungsleistung im Sinne des AlVG, da sie den Versicherungszeiten angerechnet wird und Pensionszeiten begrundt (Beitrag zur PVA gemäss ASVG Paragraph 74), andererseits aber auch eine Fuersorgeleistung, da bei ihrer Berechnung das Einkommen des Partners und das eigene Vermögen gemäss AlVG Paragraph 36 berücksichtigt werden. Die Höhe der Notstandshilfe beträgt grundsätzlich 92 Prozent des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds; bei einem niedrigen Ausgangswert greift gemäss AlVG Paragraph 36 Absatz 1 der erhöhte Satz von 95 Prozent. Das Arbeitsmarktservice (AMS), geregelt durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) BGBl Nr. 313/1994, ist die zuständige Behörde für Antragstellung, Bearbeitung und Auszahlung.
Ein wesentliches Merkmal der Notstandshilfe ist die Notlagenvoraussetzung: Gemäss AlVG Paragraph 33 Absatz 1 muss eine wirtschaftliche Notlage vorliegen oder zu erwarten sein. Diese Notlage wird anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft: Eigene Einkünfte des Antragstellers (z. B. aus Nebentätigkeit, Vermietung oder Pensionen) werden abgezogen; beim zusammen lebenden Ehepartner oder Partner in eingetragener Partnerschaft (EP-Gesetz BGBl I Nr. 135/2009) wird das Einkommen ebenfalls angerechnet, sofern es eine bestimmte Freigrenze überschreitet. Trotz dieser Einschränkungen ist die Notstandshilfe als soziale Sicherung unverzichtbar, um den Übergang zur Alterspension oder zur erneuten Beschäftigung abzufedern.
Die Notstandshilfe kann mit Ergänzungsleistungen kombiniert werden: Beim Vorliegen einer besonderen wirtschaftlichen Notlage kann gemäss AlVG Paragraph 36 ein Ergänzungsbetrag (Aufstockung bis zum Ausgleichszulagenrichtsatz gemäss ASVG Paragraph 293) beantragt werden. Weiters sind Familienzuschlage gemäss AlVG Paragraph 36 Absatz 2 möglich.
Das österreichische System der sozialen Sicherung kennt nach dem Arbeitslosengeld zwei weitere Auffangnetze: die Notstandshilfe gemäss AlVG Paragraphen 33 bis 38 und - als letzte Sicherheitsstufe - die Mindestsicherung (heute als Sozialhilfe gemäss Sozialhilfe-Grundsatzgesetz BGBl I Nr. 41/2019 umstrukturiert). Die Notstandshilfe liegt in der Hierarchie zwischen diesen beiden: Sie ist höher als die Sozialhilfe, aber vom eigenen früheren Arbeitseinkommen abhängig. Die Abwicklung erfolgt ausschliesslich durch das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS); eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle ist für die Erstbeantragung zwingend erforderlich. Bezieher der Notstandshilfe sind in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäss ASVG Paragraph 4 Absatz 1 Ziffer 9 pflichtversichert und erhalten weiterhin eine e-card; die OeGK (Österreichische Gesundheitskasse) führt die Versicherung parallel durch.
Wann brauchen Sie Antrag Notstandshilfe Österreich?
Ein Antrag auf Notstandshilfe Österreich gemäss AlVG ist in folgenden Situationen zu stellen:
Nach Ablauf des Arbeitslosengeldes: Die häufigste Situation ist das Erschöpfen des ALG-Anspruchs ohne neuerliche Beschäftigung. Das AMS informiert Betroffene in der Regel schriftlich und empfiehlt, rechtzeitig vor Ablauf des ALG-Bezugs den NH-Antrag einzureichen, damit keine Versorgungslücke entsteht. Der Antrag sollte spätestens eine Woche vor dem letzten ALG-Auszahlungstag gestellt werden.
Nach Aufnahme und erneutem Verlust einer Beschäftigung: Wenn jemand nach dem ALG-Bezug eine Stelle angetreten hat und diese erneut verliert, ohne die Voraussetzungen für einen neuen ALG-Anspruch zu erfüllen, kann ebenfalls NH beantragt werden. Das AMS prüft, ob die Anwartschaft für ein neues Arbeitslosengeld erfüllt ist oder ob die NH fortzusetzen ist.
Bei wirtschaftlicher Notlage ohne frischen ALG-Anspruch: Personen, die früheren ALG-Anspruch hatten, aber in der Zwischenzeit wieder kurze Beschäftigungen hatten, können gemäss AlVG Paragraph 33 Absatz 2 NH direkt ohne neuerlichen ALG-Bezug beantragen, wenn die Wartefrist von vier Wochen (Neuanwartschaft) nicht erfüllt ist.
Wichtig bei Veränderung der Verhältnisse: Da die Notstandshilfe jährlich auf Basis des Einkommens des Partners und des eigenen Vermögen geprüft wird, müssen Änderungen (Wiederheirat, Scheidung, Einkommensveränderungen, Erbschaft) dem AMS umgehend gemeldet werden. Auch wenn die NH wegfällt, weil der Partner zu viel verdient, muss eine neue Berechnung angestossen werden, sobald sich das Einkommen des Partners verringert.
Kombination mit Kinderbetreuungsgeld: Wer nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs gemäss KBGG BGBl I Nr. 103/2001 keine Beschäftigung aufnehmen kann, kann - sofern die frühere Anwartschaft noch verwertbar ist - entweder ALG oder NH beantragen.
Bei der jährlichen Neuberechnung der Notstandshilfe: Die NH wird jährlich geprüft (AlVG Paragraph 37). Das AMS sendet automatisch ein Formular zur Erneuerung der Einkommens- und Vermögensangaben. Wird dieses nicht fristgerecht zurückgesendet, wird der Bezug eingestellt. Wer das Formular erhalten hat, sollte es umgehend mit aktuellen Lohnzetteln des Partners und eigenen Einkommensnachweisen ausgefüllt zurücksenden. Bei Änderungen der Wohn- oder Familiensituation (Scheidung, Auszug des Partners) muss dies dem AMS sofort separat gemeldet werden, da sich die Anrechnungsgrundlagen dadurch verändern.
Was gehört in Ihr Antrag Notstandshilfe Österreich?
Ein vollständiger Antrag auf Notstandshilfe Österreich gemäss AlVG Paragraphen 33 bis 38 umfasst folgende Kernelemente:
1. Persönliche Daten und Identifikation: Vollständiger Name, Sozialversicherungsnummer (SVNR), Geburtsdatum, Hauptwohnsitz gemäss MeldeG BGBl Nr. 9/1992, IBAN für die Auszahlung sowie Angaben zu bereits bezogenen AMS-Leistungen (Vorgangnummer des letzten ALG-Bescheids).
2. Angabe des bisherigen Arbeitslosengeld-Bezugs: Zeitraum des letzten ALG-Bezugs, zuletzt bezogener Tagessatz ALG sowie Datum des Auslaufens des ALG-Anspruchs. Diese Angaben werden vom AMS aus der eigenen Datenbank verifiziert.
3. Einkommensangaben des Antragstellers: Alle eigenen Einkünfte gemäss AlVG Paragraph 36: Nebeneinkünfte (brutto), Pension, Rente, Unterhaltsleistungen, Mieteinnahmen, Kapitalerträge. Eigene Einkünfte über dem Freibetrag (2024: 485,00 Euro monatlich) werden auf die NH angerechnet und mindern die Auszahlung.
4. Einkommensangaben des Partners: Bruttoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners (eingetragene Partnerschaft gemäss EP-Gesetz BGBl I Nr. 135/2009). Ab einer Einkommensfreigrenze (2024 für den Partner: 1.217,96 Euro monatlich, entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatz gemäss ASVG Paragraph 293) wird das den Freibetrag übersteigende Partnereinkommen auf die NH angerechnet.
5. Vermögensangaben: Unbewegliches Vermögen (Immobilien, Grundstücke) und bewegliches Vermögen (Bankguthaben, Wertpapiere) gemäss AlVG Paragraph 36 Absatz 2. Vermögen unter dem Freibetrag von 12.000 Euro (2024) bleibt ungeprueft.
6. Angaben zur Familiensituation: Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder (ergibt Zuschlaege gemäss AlVG Paragraph 36 Absatz 2: 0,97 Euro je Tag), Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers selbst, etwaige Behinderung (Nachweis gemäss BEinstG für erhöhte Freigrenze).
7. Erklärung zur Arbeitswilligkeit und Verfügbarkeit: Bestätigung, dass der Antragsteller arbeits- und vermittlungsfähig ist, dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht und Vermittlungsvorschläge des AMS gemäss AMSG annehmen wird.
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Ergänzende wichtige Kernelemente für den Notstandshilfe-Antrag Österreich:
8. Nachweis über den erschoepften ALG-Anspruch: Entweder den letzten ALG-Bescheid des AMS oder die Bestätigung des AMS über das Auslaufen des Anspruchs mitbringen. Diese Information liegt dem AMS in der Regel bereits vor, kann aber bei der Antragstellung hilfreich sein.
9. Attest bei Arbeitsunfähigkeit: Wer während des NH-Bezugs erkrankt, muss dies dem AMS sofort melden. Die NH ruht gemäss AlVG Paragraph 16 während des Krankenstands; stattdessen zahlt die OeGK Krankengeld. Nach Genesung wird der NH-Bezug automatisch fortgesetzt.
10. Dokumente zur Wohnsituation: Ein aktueller Meldezettel gemäss MeldeG BGBl Nr. 9/1992 ist beizulegen. Wer in einer gemeinsamen Unterkunft mit dem Partner lebt, muss dies explizit angeben, da das Partnereinkommen nur bei gemeinsamem Haushalt angerechnet wird. Eine getrennte Wohnadresse des Partners kann die NH-Berechnung erheblich verbessern.
11. Angaben zu Alimentationsverpflichtungen: Wenn der Antragsteller selbst Unterhalt an Ex-Partner oder Kinder zahlen muss, kann dieser Betrag als einkommensmindernd geltend gemacht werden, sofern ein rechtswirksamer Unterhaltsbeschluss des Bezirksgerichts gemäss AussStrG BGBl I Nr. 111/2003 vorliegt.
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So füllen Sie Ihr Antrag Notstandshilfe Österreich aus
Den Antrag auf Notstandshilfe Österreich stellt man in diesen konkreten Schritten:
Schritt 1 - Termin beim AMS vereinbaren: Spätestens eine Woche vor Ablauf des Arbeitslosengelds beim AMS persönlich vorsprechen oder online über eams.ams.at einen Termin vereinbaren. Das AMS informiert automatisch per Brief und laed zur rechtzeitigen Antragstellung ein.
Schritt 2 - Antragsformular auswählen: Das Formular für Notstandshilfe (AMS-Formular NH 1) bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle erhalten oder auf ams.at herunterladen. Das Formular unterscheidet sich vom ALG-Antragsformular durch die zusätzlichen Abschnitte zur Einkommens- und Partnereinkommensprüfung.
Schritt 3 - Alle Einkommensangaben zusammenstellen: Lohnzettel des Partners (L16) aus dem letzten Jahr besorgen. Eigene Einkünfte aus Nebentätigkeit, Vermietung und Kapitalerträgen aus dem Einkommensteuerbescheid (finanzonline.bmf.gv.at) ermitteln. Bankkontoauszüge der letzten drei Monate bei höheren Ersparnissen bereithalten.
Schritt 4 - Formular ausfüllen und einreichen: Alle Felder vollständig ausfüllen, inkl. Partnereinkommensangaben. Das ausgefüllte Formular mit allen Beilagen (Ausweiskopie, Einkommensnachweise) persönlich oder per Post beim AMS einreichen. Online-Einreichung ist nicht für alle Bundesländer verfügbar.
Schritt 5 - AMS-Gesprach und Bewerberauftrag aktualisieren: Im Rahmen des Gesprächs wird der Bewerberauftrag gemäss AMSG Paragraph 7a angepasst. Wer länger als sechs Monate arbeitslos ist, hat Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (Schulungen, Jobcoaching gemäss AMSG Paragraphen 12 ff.).
Schritt 6 - Bescheid abwarten und prüfen: Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwei bis vier Wochen. Bei Bewilligung ergeht ein schriftlicher Bescheid gemäss AVG BGBl Nr. 51/1991 mit dem monatlichen Tagessatz und der Dauer. Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Schritt 7 - Jährliche Neuberechnung nicht vergessen: Die Notstandshilfe wird jährlich neu geprüft. Das AMS sendet dazu ein Formular zur Aktualisierung der Einkommens- und Vermögensangaben. Nicht-Rueckmeldung führt zur Einstellung des Bezugs.
Ergänzende Hinweise: Bei komplexen Vermoegenslagen (Immobilienbesitz, Unternehmensanteile, Auslandsguthaben) empfiehlt sich eine Vorabberatung bei der Arbeiterkammer Österreich (AK), die kostenlos und vertraulich ist. Das AMS kann in unklaren Fällen eine verlängerte Bearbeitungszeit von bis zu acht Wochen haben; während dieser Zeit kann eine überbrückende Soforthilfe beim zuständigen Sozialreferat der Gemeinde beantragt werden. Wichtig: Während der Bearbeitungszeit müssen Meldetermine beim AMS weiterhin eingehalten werden, auch wenn noch kein Bescheid vorliegt. Kostenlose Rechtsberatung zur Notstandshilfe bieten die Arbeiterkammer Österreich (AK), Gewerkschaft ÖGB und der Verein Schuldnerberatung Österreich an; alle sind in jedem Bundesland vertreten und bieten telefonische sowie persönliche Beratung.
Rechtliche Anforderungen für Antrag Notstandshilfe Österreich
Folgende rechtliche Voraussetzungen müssen gemäss AlVG für die Notstandshilfe in Österreich erfüllt sein:
1. Erschöpfter Arbeitslosengeld-Anspruch gemäss AlVG Paragraph 33: Die Notstandshilfe kann erst beantragt werden, wenn der ALG-Anspruch vollständig ausgeschöpft ist oder kein neuer ALG-Anspruch besteht. Eine direkte NH-Beantragung ohne vorherigen ALG-Bezug ist nur in Ausnahmekonstellationen möglich (z. B. nach längerer selbständiger Tätigkeit ohne Pflichtversicherung zur AV).
2. Wirtschaftliche Notlage gemäss AlVG Paragraph 33 Absatz 1: Es muss eine wirtschaftliche Notlage vorliegen oder zu erwarten sein. Das AMS prüft die wirtschaftliche Situation durch die Einkommens- und Partnereinkommensprüfung. Ein Antragsteller mit einem hohen Partnereinkommen (über ca. 2.435 Euro netto monatlich 2024) kann von der NH ausgeschlossen werden.
3. Arbeitsfähigkeit und -willigkeit gemäss AlVG Paragraphen 7 und 33: Wie beim ALG muss die Person arbeitsfaehig und zur Erwerbsarbeit bereit sein. Wer gemäss ASVG als invalid oder berufsunfähig anerkannt ist, muss stattdessen Pension beantragen.
4. Keine Pensionsberechtigung gemäss AlVG Paragraph 38: Die NH wird eingestellt, sobald der Antragsteller das gesetzliche Pensionsalter gemäss ASVG (derzeit 65 Jahre für Männer, ab 2024 schrittweise 60 bis 65 für Frauen im Angleichungspfad bis 2033) erreicht und Anspruch auf Alterspension hat. In der Übergangsphase können Ausnahmen gelten.
5. Meldepflicht und Bewerberauftrag gemäss AlVG Paragraph 49: Vier-Wochen-Meldeintervall beim AMS, aktive Stellensuche und Annahme zumutbarer Vermittlungsvorschläge. Ablehnung zumutbarer Stellen ohne triftigen Grund führt zu Einstellung oder Sperrfrist.
6. Wohnsitz in Österreich gemäss AlVG Paragraph 33 Absatz 3: Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz in Österreich haben; EU-Bürger mit aufenthaltsrechtlichem Status gemäss FPG BGBl I Nr. 100/2005 sind gleichgestellt.
Zusätzliche Anforderungen: Gemäss AlVG Paragraph 36 Absatz 3 können besondere Härteklauseln angewendet werden, wenn die volle Vermoegensanrechnung zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Notlage führen würde (z. B. Gefährdung des Wohnraums). In diesen Fällen kann das AMS nach Ermessen einen Teilbetrag der NH gewähren. Die AK Österreich unterstützt Antragsteller bei der Formulierung entsprechender Härteklauselanträge kostenlos.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag Notstandshilfe Österreich
Häufige Fehler beim Antrag auf Notstandshilfe Österreich und wie man sie vermeidet:
Zu späte Antragstellung: Wer wartet, bis das Arbeitslosengeld abgelaufen ist und erst dann einen NH-Antrag stellt, verliert Anspruchstage, da die Notstandshilfe gemäss AlVG Paragraph 49 erst ab dem Tag der Vorsprache gewährt wird. Lösung: NH-Antrag spätestens eine Woche vor Ende des ALG-Bezugs stellen.
Vergessen des Partnereinkommens: Das Einkommen des Partners wird systematisch geprüft. Wer diese Angabe verschweigt oder unvollständig macht, riskiert spätere Rückforderungen nach AlVG Paragraph 25. Lösung: Einkommensnachweis des Partners (Lohnzettel L16, Pensionsmitteilung PVA) rechtzeitig besorgen.
Falsche Vermögensangaben: Immobilien, Bankguthaben über 12.000 Euro und Wertpapiere müssen vollständig deklariert werden. Fehlende Angaben führen zu Rückforderungsansprüchen nach BAO Paragraph 207 und können strafrechtliche Folgen nach StGB Paragraph 146 haben.
Ablehnung zumutbarer Stellenangebote: Wer einen Vermittlungsvorschlag des AMS ohne wichtigen Grund ablehnt, riskiert eine Sperrfrist gemäss AlVG Paragraph 10 von bis zu sechs Wochen ohne Notstandshilfe. Lösung: Nur aus rechtlich anerkannten Gründen ablehnen (z. B. gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Attest, nachgewiesene Kinderbetreuungspflichten ohne Alternativangebot).
Nichtmeldung von Einkommensveränderungen des Partners: Steigt das Einkommen des Partners an (z. B. durch Gehaltserhohung, Erbschaft oder neue Beschäftigung), muss dies umgehend dem AMS gemeldet werden. Unterlässungen führen zu Rückforderungen mit Zinsen nach AlVG Paragraph 25 Absatz 3.
Keine Aktualisierung der jährlichen Neuberechnung: Das AMS sendet jährlich ein Formular zur Erneuerung der Einkommens- und Vermögensangaben. Wer dieses Formular nicht fristgerecht ausgefüllt zuruecksendet, verliert den NH-Bezug vollständig. Lösung: Formular innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt vollständig ausfüllen, Einkommensnachweis des Partners beilegen und persönlich oder per Post zurücksenden.
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Die Notstandshilfe gemäss AlVG Paragraphen 33 bis 38 ist eine staatliche Leistung, die nach Erschöpfung des Arbeitslosengelds (ALG) in Anspruch genommen werden kann. Der wesentliche Unterschied: Das ALG ist eine reine beitragsgedeckte Versicherungsleistung (55 Prozent des letzten Nettoeinkommens), zeitlich befristet (20 bis 52 Wochen) und einkommensunabhängig. Die Notstandshilfe hingegen ist zeitlich unbegrenzt, beträgt 92 bis 95 Prozent des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und ist einkommens- sowie vermögensabhängig: Das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners wird angerechnet, ebenso wie eigenes Vermögen über dem Freibetrag von 12.000 Euro. Trotz dieser Einschränkungen bietet die Notstandshilfe wichtige soziale Absicherung und zählt weiterhin als Versicherungszeit für die spätere Pension.
Die Höhe der Notstandshilfe beträgt gemäss AlVG Paragraph 36 grundsätzlich 92 Prozent des zuletzt ausgezahlten Tagessatzes des Arbeitslosengelds. Bei einem niedrigen Ausgangswert (wenn der ALG-Tagessatz unter 30 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt) gilt der erhöhte Satz von 95 Prozent. Das konkrete Berechnungsbeispiel 2024: Wer zuletzt 40 Euro täglich ALG bezogen hat, erhält 36,80 Euro täglich NH (92 Prozent), also etwa 1.104 Euro monatlich (30 Tage). Hinzu können Kinderzuschlage von 0,97 Euro je Tag und Kind kommen. Partnereinkommens- und Vermoegensanrechnung können die NH deutlich reduzieren oder vollständig ausschliessen. Bei besonderer wirtschaftlicher Notlage kann ein Ergänzungsbetrag bis zum Ausgleichszulagenrichtsatz gemäss ASVG Paragraph 293 (2024: 1.217,96 Euro monatlich) beantragt werden.
Ja, das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder Partners einer eingetragenen Partnerschaft (EP-Gesetz BGBl I Nr. 135/2009) wird bei der Notstandshilfe gemäss AlVG Paragraph 36 berücksichtigt. Der Freibetrag für das Partnereinkommen entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatz gemäss ASVG Paragraph 293 (2024: 1.217,96 Euro monatlich). Verdient der Partner mehr, wird der überschiessende Betrag auf die Notstandshilfe angerechnet und kürzt sie entsprechend. Bei einem sehr hohen Partnereinkommen (über ca. 2.435 Euro netto monatlich 2024) kann die NH vollständig entfallen. Nicht angerechnet wird das Einkommen von Personen, mit denen nur eine Lebensgemeinschaft ohne Ehe oder EP besteht, sowie von Eltern oder Geschwistern, auch wenn diese im selben Haushalt wohnen. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine Beratung bei der Arbeiterkammer (AK Österreich).
Die Notstandshilfe gemäss AlVG ist zeitlich grundsätzlich unbegrenzt. Sie wird jährlich gemäss AlVG Paragraph 37 neu geprüft und berechnet. Der Bezug endet gemäss AlVG Paragraph 38 in folgenden Situationen: Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 551,10 Euro monatlich gemäss ASVG Paragraph 5 Absatz 2), Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters mit Anspruch auf Alterspension gemäss ASVG, Wegfall der wirtschaftlichen Notlage (z. B. durch starken Anstieg des Partnereinkommens), Aufenthaltsbeendigung in Österreich oder Verlust des Aufenthaltsrechts, Tod des Antragstellers. Die Zeit des NH-Bezugs zählt als Versicherungszeit für die Pension, da das AMS Pensionsversicherungsbeiträge gemäss ASVG Paragraph 74 an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) abführt.
Vermögen muss bei der Notstandshilfe gemäss AlVG Paragraph 36 Absatz 2 deklariert werden. Das AMS prüft unbewegliches Vermögen (Immobilien, Grundstücke) und bewegliches Vermögen (Bankguthaben, Sparbücher, Wertpapiere, Investmentfonds). Ein Freibetrag von 12.000 Euro (Stand 2024) bleibt unberücksichtigt. Vermögen über diesem Betrag wird auf die NH angerechnet: Ein Überstand von 10.000 Euro würde bei einem NH-Tagessatz von 30 Euro beispielsweise zu einer Sperrzeit von etwa 333 Tagen führen, d. h. erst wenn das Vermögen aufgebraucht ist, beginnt die NH. Ausgenommen von der Vermoegensanrechnung ist in der Regel das eigengenutzte Wohnhaus oder die Eigentumswohnung, wenn sie als Hauptwohnsitz genutzt wird und der Wert den Freibetrag nicht erheblich überschreitet. Bei Unklarheiten eine Beratung bei der AK Österreich einholen.
Während des Bezugs von Notstandshilfe sind die Empfänger gemäss ASVG Paragraph 4 Absatz 1 Ziffer 9 in der Krankenversicherung pflichtversichert. Das AMS führt den Krankenversicherungsbeitrag direkt an die Österreichische Gesundheitskasse (OeGK) ab; der Empfänger muss nichts extra zahlen. Die e-card (elektronische Versicherungskarte) bleibt gültig und berechtigt zu allen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Arztbesuche, Krankenhaus, Medikamente). Die Mitversicherung von Angehörigen (Kinder, Ehepartner ohne eigenes Einkommen) ist gemäss ASVG weiterhin möglich. Ebenfalls gilt während des NH-Bezugs die Unfallversicherung gemäss ASVG Paragraphen 172 ff., sodass Wege- und Arbeitsunfaelle bei AMS-Massnahmen abgedeckt sind. Die Pensionsversicherung läuft weiter, da das AMS gemäss ASVG Paragraph 74 Beiträge an die PVA entrichtet.
Ja, geringfügige Nebenbeschäftigung bis zur Geringfügigkeitsgrenze gemäss ASVG Paragraph 5 Absatz 2 (2024: 551,10 Euro brutto monatlich) ist grundsätzlich erlaubt, ohne den NH-Anspruch zu gefahrden. Der Verdienst wird aber auf die Notstandshilfe angerechnet und kürzt diese. Überschreitet der Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze, gilt die Person als nicht mehr arbeitslos (gemäss AlVG Paragraph 7) und verliert den NH-Anspruch für die Dauer der Überschreitung. Jede Aufnahme eines Nebenjobs - auch geringfügig - muss dem AMS sofort gemeldet werden; eine nachtaegliche Meldung führt zu Rückforderungen. Selbstständige Tätigkeit mit GSVG-Beiträgen führt grundsätzlich zur Einstellung der NH, ausser bei nachgewiesenem Kleinstbetrieb unter der Beitragsgrundlage. Bei Unsicherheiten immer vorab beim AMS anfragen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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