Antrag Arbeitslosengeld Österreich
AlVG BGBl Nr. 609/1977 §§7–14 — AMS-Antrag
ANTRAG AUF ARBEITSLOSENGELD
gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl Nr. 609/1977 i.d.g.F., §§7–14 Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
1. ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name] SVNR: [SVNR] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Hauptwohnsitz: [Meldeadresse] IBAN: [IBAN] Kinder (Kinderzuschlag AlVG §20): [Kinder]
2. LETZTES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS
Arbeitgeber: [Arbeitgeber] Adresse: [Arbeitgeber Adresse] Beginn: [Beginn Beschäftigung] Ende (letzter Arbeitstag): [Ende Beschäftigung] Beendigungsart: [Beendigungsart]
3. ERKLÄRUNGEN (AlVG §7)
Der Antragsteller erklärt: 1. Die Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß. 2. Kein gleichzeitiges Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze (ASVG §5 Abs. 2). 3. Kein Bezug einer Alterspension (ASVG §253 ff.) oder Invaliditätspension. 4. Bereitschaft und Fähigkeit zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung (AlVG §9). 5. Alle Änderungen (neue Beschäftigung, Krankstand, Auslandsreise >3 Tage) werden sofort dem AMS gemeldet.
4. DATUM UND UNTERSCHRIFT
Datum der AMS-Vorsprache: [Antragsdatum]
________________________________ Unterschrift des Antragstellers [Antragsteller Name]
Antragsteller / Antragstellerin
________________
Signature
Was ist Antrag Arbeitslosengeld Österreich?
Der Antrag Arbeitslosengeld ist ein nach Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl Nr. 609/1977 i.d.g.F., Paragraphen 7 bis 14 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das Arbeitslosengeld gemäss AlVG Paragraph 7 ist keine Sozialhilfe, sondern eine beitragsgedeckte Versicherungsleistung: Wer in der Vergangenheit Pflichtbeitraege zur Arbeitslosenversicherung gemäss ASVG BGBl Nr. 189/1955 entrichtet hat, erwirbt den Anspruch auf ALG. Die Höhe des Arbeitslosengelds beträgt gemäss AlVG Paragraphen 21 bis 23 in der Grundleistung 55 Prozent des täglich bereinigten Nettoeinkommens (Bemessungsgrundlage) aus dem letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Durch Familienzuschlage gemäss AlVG Paragraph 20 (Kinderzuschlag: 0,97 Euro je Tag und Kind) kann die Gesamtleistung erhöht werden.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht gemäss AlVG Paragraphen 7 bis 14 unter vier Voraussetzungen: Arbeitslosigkeit ohne eigenes Verschulden (unfreiwillige Kündigung, Beendigung durch Arbeitgeber, Insolvenz des Arbeitgebers oder einvernehmliche Auflösung im Einvernehmen mit dem AMS), Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit (Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt), Erfüllung der Anwartschaft (mindestens 28 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 12 Monaten bzw. 52 Wochen in den letzten 24 Monaten gemäss AlVG Paragraph 14) sowie die persönliche Vorsprache beim AMS innerhalb von drei Tagen nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Der Bezug von Arbeitslosengeld ist zeitlich begrenzt. Die Bezugsdauer richtet sich gemäss AlVG Paragraph 18 nach der Versicherungszeit: Mindestanwartschaft ergibt 20 Wochen; bei mindestens 156 Wochen Versicherungszeit vor dem 40. Lebensjahr 30 Wochen; bei 312 Wochen vor dem 50. Lebensjahr 39 Wochen; bei 468 Wochen Versicherungszeit nach dem 50. Lebensjahr 52 Wochen. Nach Ablauf des ALG-Bezugs kann bei Vorliegen einer Notlage Notstandshilfe gemäss AlVG Paragraphen 33 bis 38 beantragt werden.
Das österreichische System der Arbeitslosenversicherung basiert auf dem Solidarprinzip: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen gemeinsam 6 Prozent des Bruttolohns als Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäss ASVG Paragraph 51; dieser Beitragssatz ist zu gleichen Teilen auf Arbeitgeber (3 Prozent) und Arbeitnehmer (3 Prozent) aufgeteilt. Der Beitrag wird auf das Bruttogehalt bis zur Höchstbeitragsgrundlage (2024: 6.060 Euro monatlich gemäss ASVG Paragraph 45) berechnet. Wer mehr als diesen Betrag verdient, zahlt dennoch nur Beitrag bis zu dieser Grenze, erhält aber auch nur eine auf dieser Grundlage berechnete Versicherungsleistung. Die gesammelten Beitrage fliessen in den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (AMSG Paragraph 45). Das AMS verwaltet diesen Fonds und ist für die gesetzeskonforme Auszahlung aller Leistungen zuständig. Die Berechnung erfolgt stets individuell und wird im Bescheid nach AVG BGBl Nr. 51/1991 schriftlich festgestellt.
Wann brauchen Sie Antrag Arbeitslosengeld Österreich?
Ein Antrag auf Arbeitslosengeld Österreich gemäss AlVG ist in folgenden Situationen zu stellen:
Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber: Bei Kündigung durch den Arbeitgeber (gemäss AngG BGBl Nr. 292/1921 oder GewO 1994 BGBl Nr. 194/1994), Zeitablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, Beendigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber oder Insolvenz des Arbeitgebers (gemäss InsO BGBl I Nr. 114/1997) ist unverzüglich beim AMS vorzusprechen. Die dreitägige Frist gemäss AlVG Paragraph 49 beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Einvernehmliche Auflösung: Bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss ABGB Paragraph 1159 entsteht eine Sperrfrist von vier Wochen gemäss AlVG Paragraph 11 Absatz 1 Ziffer 4, während der kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. In dieser Zeit läuft zwar die Anwartschaftszeit weiter, das ALG beginnt aber erst nach Ablauf der Sperrfrist.
Selbstkundigung des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund: Wenn ein Arbeitnehmer aus rechtlich wichtigem Grund selbst kündigt (z. B. bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Arbeitgebers gemäss AngG Paragraph 26 oder ABGB Paragraph 1162d), entsteht keine Sperrfrist. Der AMS-Berater prüft den Sachverhalt; eine anwaltliche Stellungnahme oder Beweismittel können hilfreich sein.
Auslaufen eines Werkvertrags oder freien Dienstvertrags: Selbst bei einem freien Dienstvertrag (gemäss ASVG Paragraph 4 Absatz 4) können Ansprüche auf ALG entstehen, wenn Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden. Das AMS prüft die konkrete Sachverhaltskonstellation.
Nach Mutterschutz oder Karenz: Nach Ende der Mutterschutzfrist (MSchG BGBl Nr. 221/1979) oder der Karenz (VKG BGBl Nr. 651/1989) ohne anschliessende Rückkehr in das Beschäftigungsverhältnis kann ebenfalls Arbeitslosengeld beantragt werden, sofern die Anwartschaft erfüllt ist.
In allen Fällen gilt: Jeder Tag des verspäteten Vorsprechens beim AMS ist ein verlorener Anspruchstag, da das Arbeitslosengeld nicht rückwirkend ausgezahlt wird.
Wichtig zu beachten: Das Arbeitslosengeld kann nicht für Zeiten rückwirkend beantragt werden, in denen keine Vorsprache beim AMS stattgefunden hat. Auch Krankheit oder Urlaub, die unmittelbar nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses eintreten, unterbrechen nicht die dreitägige Vorsprachefrist gemäss AlVG Paragraph 49; in solchen Ausnahmefällen muss ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss AVG Paragraph 71 gestellt werden. Daher gilt: Im Zweifel sofort beim AMS melden, auch wenn noch kein vollständiger Antrag ausgefüllt werden kann - die Beratung ist kostenlos und unverbindlich.
Was gehört in Ihr Antrag Arbeitslosengeld Österreich?
Ein vollständiger Antrag auf Arbeitslosengeld Österreich gemäss AlVG enthält folgende Kernelemente, die vollständig und korrekt ausgefüllt sein müssen:
1. Persönliche Daten: Vollständiger Name, Sozialversicherungsnummer (SVNR), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Meldeadresse gemäss Meldegesetz 1991 (MeldeG) BGBl Nr. 9/1992, Bankverbindung (IBAN gemäss Zahlungsdienstegesetz 2018 ZaDiG 2018 BGBl I Nr. 17/2018) für die Auszahlung des Arbeitslosengelds sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Kommunikation mit dem AMS.
2. Angaben zum letzten Beschäftigungsverhältnis: Firmenwortlaut und Adresse des Arbeitgebers, Beginn und Ende des Dienst- oder Werkvertrags, Art der Beendigung (Kündigung durch Arbeitgeber, Zeitablauf, einvernehmliche Auflösung, Selbstkundigung aus wichtigem Grund), letzter Arbeitstag, Angaben zur letzten Entlohnungsperiode sowie Bruttolohn gemäss Lohnzettel (L16).
3. Angaben zur Anwartschaft (Versicherungszeiten): Liste aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen in den letzten 24 Monaten mit Angabe von Arbeitgeber, Beginn und Ende jedes Arbeitsverhältnisses sowie Angabe von Zeiten des Krankengeldbezugs, Mutterschutz, Karenz oder anderer anrechenbarer Ersatzzeiten gemäss AlVG Paragraph 15.
4. Einkommensangaben für die Bemessungsgrundlage: Lohnzettel der letzten Beschäftigung (Formular L16 des Arbeitgebers) sowie Angaben zu etwaigen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration gemäss AngG Paragraph 19), da diese bei der Berechnung der täglich bereinigten Bemessungsgrundlage gemäss AlVG Paragraph 21 berücksichtigt werden.
5. Angaben zu Familienangehörigen für Kinderzuschläge: Anzahl der Kinder, für die Familienbeihilfe gemäss FLAG bezogen wird (Kinderzuschlag gemäss AlVG Paragraph 20: 0,97 Euro je Tag und Kind), sowie Angaben zu unterhaltspflichtigen Personen.
6. Zumutbarkeitserklärung und Bewerberformular: Angaben über die angestrebte Beschäftigung, regionale Mobilitätsbereitschaft, Qualifikationen (Berufsausbildung, abgeschlossene Lehre, Studienabschlüsse nach UG 2002 oder FHStG), Kenntnisse und Erfahrungen, die als Grundlage für die Arbeitsvermittlung gemäss AMSG Paragraph 7 dienen.
7. Mitteilung über sonstige Einkünfte: Alle Einkünfte, die das ALG beeinflussen können: Bezahlung für Nebenerwerb, Pension, Miet- oder Kapitaleinkünfte, Unterhaltsleistungen. Nebeneinkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze gemäss ASVG Paragraph 5 Absatz 2 (2024: 551,10 Euro monatlich) führen zur Unterbrechung des ALG-Bezugs.
Die Vorlagen auf forms-legal.com helfen, alle Pflichtangaben für den Arbeitslosengeld-Antrag systematisch vorzubereiten. Eine lückenlose Dokumentation der Beschäftigungszeiten und Kündigungsumstände beschleunigt die Bearbeitung durch das AMS erheblich.
Ergänzende wichtige Elemente:
8. Nachweise zu Beendigungsart: Die Art der Beendigung bestimmt, ob eine Sperrfrist greift. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber (nachgewiesen durch schriftliche Kündigung oder E-Mail) entsteht keine Sperrfrist. Bei einvernehmlicher Auflösung (gemäss ABGB Paragraph 1159) besteht eine Sperrfrist von vier Wochen gemäss AlVG Paragraph 11. Das AMS kann zudem beim Arbeitgeber nachfragen; daher müssen die eigenen Angaben mit den Angaben des Arbeitgebers übereinstimmen. Eine Verschleierung der Beendigungsumstände führt zu Rückforderungen.
9. Antrag auf Fremdsprachenassistenz: Für Antragsteller, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die bei der Antragstellung sprachliche Unterstützung benötigen, bietet das AMS gemäss AMSG Paragraph 7a Beratungsdienste in mehreren Sprachen an (Tuerkisch, BKS, Arabisch, Persisch, Englisch). Die Inanspruchnahme sollte bei der Terminvereinbarung angekündigt werden.
10. Attest bei Krankheit: Wer während des ALG-Bezugs arbeitsunfähig erkrankt, muss das krankschreibende Ärztliche Zeugnis der OeGK (Krankengeldzahler gemäss ASVG Paragraph 138) sowie dem AMS vorlegen. Ab dem vierten Krankenstandstag wechselt die Leistung vom ALG zum Krankengeld der OeGK; das AMS stellt den ALG-Bezug während des Krankenstands ruhend. Nach Genesung läuft der ALG-Bezug automatisch weiter.
So füllen Sie Ihr Antrag Arbeitslosengeld Österreich aus
Den Antrag auf Arbeitslosengeld Österreich stellt man in folgenden konkreten Schritten:
Schritt 1 - Sofortige Vorsprache beim AMS: Spätestens drei Tage nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses persönlich bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle vorsprechen (gemäss AlVG Paragraph 49 beginnt der Anspruch erst ab dem Tag der Vorsprache; verspätetes Erscheinen bedeutet verlorene Anspruchstage). Lichtbildausweis und Sozialversicherungskarte mitbringen.
Schritt 2 - Online-Voranmeldung via eAMS-Konto: Alternativ kann vorab eine Online-Vorsprache über eams.ams.at erfolgen. Dafuer ist ein eAMS-Konto erforderlich (Registrierung per ID Austria, Handy-Signatur oder FinanzOnline-Zugangsdaten). Die Online-Voranmeldung ersetzt jedoch nicht die persönliche Vorsprache bei der AMS-Geschäftsstelle.
Schritt 3 - Antrag ausfüllen: Das Antragsformular (AMS-Formular AMB 1) mit allen persönlichen Daten, Beschäftigungshistorie und Bankverbindung vollständig ausfüllen. Das Formular kann auf ams.at heruntergeladen oder direkt bei der Geschäftsstelle ausgefüllt werden.
Schritt 4 - Unterlagen bereitstellen: Beizulegen sind: Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis), Sozialversicherungskarte (e-card), Lohnzettel (L16) des letzten Arbeitgebers, schriftliche Kündigungs- oder Auflösungserklärung und bei Selbstkundigung aus wichtigem Grund eine schriftliche Begründung mit Beweismitteln.
Schritt 5 - AMS-Gesprach: Der AMS-Betreuer führt ein Ersteinstufungsgesprach gemäss AMSG Paragraph 7 und klassifiziert den Antragsteller nach Vermittlungsmöglichkeiten (Betreuungsplan nach AMSG Paragraph 7a). Der Bewerberauftrag legt fest, welche Stellenangebote zumutbar sind (gemäss AlVG Paragraph 9: zumutbar bei Einkommensverlust bis 20 Prozent, volle Zumutbarkeit bei gleicher Qualifikation und bis 80 km Pendelstrecke).
Schritt 6 - Bearbeitungszeit und erste Auszahlung: Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei bis vier Wochen. Das Arbeitslosengeld wird gemäss AlVG Paragraph 50 monatlich im Nachhinein auf das angegebene IBAN-Konto überwiesen. In der ersten Zeit kann überbrückungsweise Soforthilfe gemäss AMSG beantragt werden.
Schritt 7 - Laufende Meldepflicht: Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss sich alle vier Wochen beim AMS persönlich melden (Meldetermin gemäss AlVG Paragraph 49 Absatz 2) und alle Änderungen (neue Beschäftigung, Selbständigkeit, Krankenstand, Auslandsreisen länger als drei Tage) sofort melden.
Zusätzliche Hinweise: Wer keinen Internetzugang hat oder technische Schwierigkeiten mit dem eAMS-Portal hat, kann sich persönlich ohne Voranmeldung zur AMS-Geschäftsstelle begeben. Eine bevorzugte Bearbeitung ist bei nachgewiesener Notlage (z. B. Mietverzug, Pfandungsbescheid) möglich und sollte dem AMS-Betreuer gegenüber kommuniziert werden. Kostenlose Unterstützung bei der Antragstellung bieten die Arbeiterkammer Österreich (AK) und die Gewerkschaft (ÖGB) in allen Bundesländern. Beratungstermine bei der AK sind kostenlos und unverbindlich.
Rechtliche Anforderungen für Antrag Arbeitslosengeld Österreich
Folgende rechtliche Voraussetzungen müssen gemäss AlVG für den Arbeitslosengeld-Bezug in Österreich erfüllt sein:
1. Arbeitslosigkeit gemäss AlVG Paragraph 7: Die Person muss ausführbarer Arbeit verlustig sein und eine versicherungspflichtige Beschäftigung anstreben. Als nicht arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung ausubt, die die Geringfügigkeitsgrenze gemäss ASVG Paragraph 5 Absatz 2 (2024: 551,10 Euro monatlich) überschreitet, oder ein Gewerbe mit Beitragsleistung an die gewerbliche Sozialversicherung (GSVG BGBl Nr. 560/1978) betreibt.
2. Anwartschaft gemäss AlVG Paragraph 14: Erstanwartschaft erfüllt, wenn mindestens 28 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten zwolf Monaten (oder 52 Wochen in den letzten 24 Monaten) vorliegen. Wiederholter Bezug: mindestens 28 Wochen in den letzten zwolf Monaten. Anrechnung von Ersatzzeiten (Krankengeldbezug, Mutterschutz, Karenz gemäss AlVG Paragraph 15, Präsenz- und Zivildienst) möglich.
3. Arbeitsfähigkeit und -willigkeit gemäss AlVG Paragraph 7 Absatz 1 Ziffer 2: Die Person muss gesundheitlich in der Lage sein, mindestens drei Stunden täglich Erwerb zu erzielen. Bei Teilarbeitsunfähigkeit gemäss ASVG Paragraph 254 entfällt der Anspruch auf ALG; stattdessen können Invaliditätspension der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder Berufsunfähigkeitspension gemäss ASVG beantragt werden.
4. Kein Sperr- oder Ruhenstatbestand gemäss AlVG Paragraphen 10 bis 12: Sperrfrist von vier bis acht Wochen bei unbegründeter Selbstkundigung oder verschuldeter Entlassung. Ruhenstatbestand bei Bezug von Entlassungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung oder vertraglicher Abfertigung (Abfertigung neu gemäss BMSVG BGBl I Nr. 100/2002 führt nicht zum Ruhen).
5. Vorsprache und Meldung beim AMS gemäss AlVG Paragraph 49: Persönliche Vorsprache innerhalb von drei Tagen nach Ende der Beschäftigung. Vier-Wochen-Meldeintervall während des Bezugs. Verstoss gegen Meldepflicht führt zur Einstellung des Bezugs.
6. Allgemeine Voraussetzungen: Hauptwohnsitz in Österreich oder einem EU-Mitgliedstaat mit ELGA-Karte (Europäische Krankenversicherungskarte); kein gleichzeitiger Bezug von Alterspension gemäss ASVG Paragraphen 253 ff., Erwerbsunfähigkeitspension oder Knappschaftspension; keine Vollzeitbeschäftigung (auch nicht im Ausland). Ausländische EU-Staatsbürger können ALG beziehen, müssen aber aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen gemäss FPG BGBl I Nr. 100/2005 erfüllen.
Weiters zu beachten: Bei Insolvenz des Arbeitgebers gemäss InsO BGBl I Nr. 114/1997 zahlt der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF Service GmbH) Löhne bis zu sechs Monate rückwirkend; dieser Bezug hat keinen Einfluss auf die ALG-Anwartschaft.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag Arbeitslosengeld Österreich
Häufige Fehler beim Antrag auf Arbeitslosengeld Österreich und wie man sie vermeidet:
Verspätete Vorsprache beim AMS: Jeder Tag, an dem nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses keine Vorsprache beim AMS erfolgt, ist ein verlorener Anspruchstag. Das Arbeitslosengeld wird gemäss AlVG Paragraph 49 nur ab dem Tag der Meldung, nicht rückwirkend gewährt. Lösung: Unmittelbar nach Bekanntwerden der Kündigung oder Beendigung termin beim AMS vereinbaren.
Falschangaben zum Kündigungsgrund: Wer bei einvernehmlicher Auflösung falsche Angaben über den Kündigungsgrund macht, riskiert eine Sperrfrist von vier bis acht Wochen gemäss AlVG Paragraph 11. Das AMS vergleicht die Angaben mit dem Arbeitgeber. Lösung: Den tatsächlichen Sachverhalt angeben; bei Unsicherheit anwaltliche Beratung einholen.
Unterlassene Meldung von Nebeneinkünften: Wer während des ALG-Bezugs Nebeneinkünfte erzielt und diese dem AMS nicht meldet, riskiert Rückforderungen aller zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäss AlVG Paragraph 25 sowie eine Anzeige wegen Betrugs gemäss StGB Paragraph 146. Lösung: Jede Erwerbs- oder Einkommensveränderung sofort dem AMS melden.
Nichtmeldung von Auslandsreisen: Auslandsreisen länger als drei Tage unterbrechen gemäss AlVG Paragraph 16 den ALG-Bezug. Werden sie nicht gemeldet, entstehen Rückforderungsansprüche. Lösung: Vor längeren Auslandsaufenthalten (auch Urlaub) die Unterbrechung beim AMS anmelden.
Fehlendes Bewerberformular: Das AMS ist eine Arbeitsvermittlung; wer nicht aktiv Stellen sucht oder Vermittlungsvorschläge ohne triftigen Grund ablehnt, verliert den Anspruch gemäss AlVG Paragraph 10. Lösung: Alle Vermittlungsvorschläge ernsthaft prüfen und zumutbare Stellen nicht ablehnen.
Fehlende Beratung bei Sonderkündigungsschutz: Bestimmte Personengruppen geniessen erhöhten Kündigungsschutz (Schwangere gemäss MSchG, Betriebsräte gemäss ArbVG, Zivildiener gemäss ZDG). Eine Kündigung dieser Personen ist unter Umständen rechtsunwirksam und muss beim Bezirksgericht angefochten werden. Das AMS kann betroffene Personen an die Arbeiterkammer zur kostenfreien anwaltlichen Erstberatung weiterleiten.
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Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäss AlVG Paragraph 7 hat, wer in Österreich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach ASVG BGBl Nr. 189/1955 nachgegangen ist und die Anwartschaft gemäss AlVG Paragraph 14 erfüllt hat: Erstantrag erfordert mindestens 28 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten zwolf Monaten oder 52 Wochen in den letzten 24 Monaten. Weitere Voraussetzungen: persönliche Vorsprache beim AMS innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, kein Ruhe- oder Sperrtatbestand (unbegründete Selbstkundigung ergibt Sperrfrist). Nicht anspruchsberechtigt sind Pensionisten sowie Personen, die einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen oder mehr als die Geringfügigkeitsgrenze (2024: 551,10 Euro monatlich) verdienen.
Das Arbeitslosengeld gemäss AlVG Paragraphen 21 bis 23 beträgt 55 Prozent des täglich bereinigten Nettoeinkommens (Bemessungsgrundlage) aus dem letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die Bemessungsgrundlage wird aus dem Bruttolohn des letzten Beschäftigungsverhältnisses (Lohnzettel L16) ermittelt, bereinigt um Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt gemäss AngG Paragraph 19) und dann auf Tagesbasis umgelegt. Ergibt die Berechnung einen Betrag unterhalb des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäss ASVG Paragraph 293 (2024: 1.217,96 Euro monatlich), so wird der Mindestbetrag von 30,23 Euro täglich (2024) gewährt. Zusätzlich können Familienzuschlage gemäss AlVG Paragraph 20 hinzukommen: 0,97 Euro je Tag und Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) bietet kostenlose Rechtsberatung bei ALG-Fragen an; telefonisch unter 0800 22 12 00 oder in allen AK-Geschäftsstellen in Österreich. Bei Ablehnung des Antrags oder Verhängung einer Sperrfrist kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, das unabhängig prüft. Die Arbeiterkammer hilft auch bei der Formulierung der Beschwerde kostenlos.
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds richtet sich gemäss AlVG Paragraph 18 nach der Dauer der Versicherungszeiten: Bei Erstanwartschaft (28 Wochen): 20 Wochen ALG; bei mindestens 52 Wochen Versicherungszeit in den letzten 24 Monaten: 30 Wochen; bei mindestens 156 Wochen in den letzten fünf Jahren und Alter unter 40 Jahren: 30 Wochen; bei mindestens 312 Wochen Versicherungszeit und Alter unter 50 Jahren: 39 Wochen; bei mindestens 468 Wochen Versicherungszeit und Alter über 50 Jahren: 52 Wochen. Nach Ablauf des ALG-Anspruchs kann bei wirtschaftlicher Notlage Notstandshilfe gemäss AlVG Paragraphen 33 bis 38 beantragt werden, die zeitlich unbegrenzt ist, aber einkommens- und vermögensabhängig geprüft wird. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) bietet kostenlose Rechtsberatung bei ALG-Fragen an; telefonisch unter 0800 22 12 00 oder in allen AK-Geschäftsstellen in Österreich. Bei Ablehnung des Antrags oder Verhängung einer Sperrfrist kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, das unabhängig prüft. Die Arbeiterkammer hilft auch bei der Formulierung der Beschwerde kostenlos.
Das Arbeitslosengeld wird gemäss AlVG Paragraph 49 grundsätzlich nur ab dem Tag der persönlichen Vorsprache beim AMS gewährt, nicht rückwirkend ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Jeder versaeunte Tag bedeutet dauerhaft einen verlorenen Anspruchstag. Die maximale Bezugsdauer verkürzt sich nicht, aber die Gesamthoehe der erhaltenen Leistung sinkt. Ausnahmen für eine rückwirkende Gewährung bestehen nur bei schwerer Erkrankung (ärztliches Attest mit Krankenhausaufenthalt oder Bettlägerigkeit) oder beim Nachweis höherer Gewalt gemäss AVG Paragraph 71. Wer unsicher ist, ob er Anspruch hat, sollte dennoch sofort vorstellig werden - das AMS prüft die Anspruchsvoraussetzungen und gibt Bescheid. Im Falle der Ablehnung besteht das Recht auf Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Geringfügige Nebenbeschäftigung bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäss ASVG Paragraph 5 Absatz 2 (2024: 551,10 Euro monatlich brutto) ist grundsätzlich möglich, ohne den ALG-Anspruch zu gefahrden. Überschreitet der Verdienst aus der Nebentätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze, gilt die Person gemäss AlVG Paragraph 7 als nicht mehr arbeitslos, und der ALG-Bezug wird für die Dauer der Überschreitung eingestellt. Selbstständige Erwerbstätigkeit (Gewerbe gemäss GewO 1994 BGBl Nr. 194/1994 oder freie Berufe) führt in der Regel zur Einstellung, weil gemäss GSVG eine eigene Sozialversicherungspflicht besteht. Wichtig: Jede Nebenbeschäftigung muss dem AMS vorab gemeldet werden; eine nachträgliche Entdeckung führt zu Rückforderungen und möglicherweise zur Betrugsanzeige.
Das Arbeitslosengeld (ALG) gemäss AlVG Paragraphen 7 bis 30 ist eine beitragsgedeckte Versicherungsleistung, deren Höhe sich nach dem früheren Einkommen richtet (55 Prozent des täglich bereinigten Nettoeinkommens) und zeitlich begrenzt ist (20 bis 52 Wochen je nach Versicherungszeit). Die Notstandshilfe gemäss AlVG Paragraphen 33 bis 38 ist dagegen eine staatliche Fürsorgeleis tung, die nach Ablauf des ALG beantragt werden kann: Sie beträgt 92 Prozent des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds, wird aber nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen geprüft (eigenes Einkommen und Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners werden angerechnet). Die Notstandshilfe ist zeitlich unbegrenzt (bis zur Erreichung des Pensionsalters), wird aber jährlich neu geprüft. Bei wirtschaftlicher Notlage kann zur Notstandshilfe ein Ergänzungsbetrag gemäss AlVG Paragraph 36 beantragt werden.
Wenn das AMS den Antrag auf Arbeitslosengeld ablehnt oder eine Sperrfrist verhängt, wird ein schriftlicher Bescheid gemäss AVG BGBl Nr. 51/1991 erteilt. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäss Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) BGBl I Nr. 10/2013 erhoben werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, d. h. die Sperrfrist wird während des Verfahrens nicht vollzogen. Mögliche Beschwerdegrundes: unrichtige rechtliche Beurteilung des Kündigungsgrundes, unvollständige Sachverhaltsermittlung des AMS, fehlerhafte Berechnung der Anwartschaft. Kostenlose Rechtsberatung bieten die Arbeiterkammer Österreich (AK) und die Gewerkschaft (ÖGB) an. Gegen Erkenntnisse des BVwG ist in zweiter Instanz Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich.
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