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Betriebsrat-Antrag Österreich

Betriebsrat-Antrag Österreich

Nach ArbVG §§ 105–108 (Einspruch / Informationsantrag / Betriebsvereinbarung)

ANTRAG AN DEN BETRIEBSRAT / EINSPRUCH GEGEN KÜNDIGUNG

Gemäß Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, BGBl Nr. 22/1974) §§ 105–108

1. ANTRAGSTELLER

[Antragsteller] ([Funktion]) Betrieb: [Betrieb]

2. ANTRAGSGEGENSTAND

2.1

Antragsart: [Antragsart]

2.2

Betroffener Arbeitnehmer (bei Einspruch gegen Kündigung): [Betroffener Arbeitnehmer]

2.3

Datum der Verständigung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber: [Kündigungsmitteilung]

3. SACHVERHALTSDARSTELLUNG UND BEGRÜNDUNG

[Sachverhalt und Begründung]

4. ANTRAGSBEGEHREN

Der Unterzeichner/Der Betriebsrat beantragt die Bearbeitung dieses Anliegens gemäß den gesetzlichen Fristen nach ArbVG §§ 105–108. Beim Einspruch gegen Kündigung: Der Betriebsrat erhebt hiermit formell Einspruch gegen die beabsichtigte Kündigung von [Betroffener Arbeitnehmer] als sozialwidrig (ArbVG § 105 Abs 3 Z 1) und/oder als Motivkündigung (ArbVG § 105 Abs 3 Z 2).

Datum: [Antragsdatum]

Betriebsratsvorsitzende/r / Antragsteller/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Betriebsrat-Antrag Österreich?

Der Betriebsrat-Antrag ist ein nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, BGBl Nr. 22/1974) §§ 105–108 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Der Betriebsrat (ArbVG §§ 40–73) ist das gewählte Vertretungsorgan der Arbeitnehmer in einem Betrieb. Er wird durch Betriebsratswahl (ArbVG §§ 52–66) gewählt, wenn mindestens 5 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz (Motivkündigungsschutz nach ArbVG § 120) — sie können nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder gerichtlicher Genehmigung des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG Wien in Wien, Landesgerichte in den Bundesländern) entlassen werden.

Die Verfahrensrechte des Betriebsrats nach ArbVG §§ 105–108 umfassen: (1) Das Informationsrecht: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über beabsichtigte Kündigungen informieren (ArbVG § 105 Abs 1). (2) Das Konsultationsrecht: Der Betriebsrat kann innerhalb von einer Woche seine Stellungnahme abgeben; zu einer sozialwidrigen Kündigung (ArbVG § 105 Abs 3 Z 1) kann er Einspruch erheben. (3) Das Anfechtungsrecht: Der Betriebsrat kann die Kündigung als sozialwidrig beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten (ArbVG § 105 Abs 5) — aber nur wenn er zuvor fristgerecht Einspruch erhoben hat.

Neben dem Kündigungsschutz gibt es weitere Antragsarten nach ArbVG: Den Antrag auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung (ArbVG § 96 ff.) — z.B. zu Überstundenregelungen, Gleitzeit, Homeoffice, Datenschutz oder betrieblichen Sozialleistungen. Den Antrag auf Einberufung der Betriebsversammlung (ArbVG § 43) — die Betriebsversammlung findet mindestens einmal pro Vierteljahr statt und informiert die Belegschaft über Betriebsangelegenheiten. Den Antrag auf Auskunft nach ArbVG § 91 — der Betriebsrat hat Anspruch auf vollständige Information über wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des Betriebs.

Der Betriebsrat-Antrag in Österreich ist das praktische Werkzeug zur Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Beteiligungsrechte — er dokumentiert die Antragstellung und sichert Fristen. Die Vorlage deckt die häufigsten Antragsarten ab: Einspruch gegen Kündigung, Informationsersuchen und Antrag auf Betriebsvereinbarung. In Betrieben ohne Betriebsrat können einzelne Arbeitnehmer Anliegen direkt nach ArbVG §§ 108 ff. an die Belegschaftsvertretung oder — bei kollektiven Angelegenheiten — an die Arbeiterkammer (AK) wenden, die kostenlose arbeitsrechtliche Beratung (Arbeiterkammergesetz 1992, AKG) bietet.

Wann brauchen Sie Betriebsrat-Antrag Österreich?

Ein Betriebsrat-Antrag in Österreich nach ArbVG §§ 105–108 wird in folgenden Situationen benötigt.

Bei geplanter Kündigung durch den Arbeitgeber: Beabsichtigt ein Arbeitgeber in einem Betrieb mit Betriebsrat, einen Arbeitnehmer zu kündigen, muss er den Betriebsrat nach ArbVG § 105 Abs 1 verständigen. Der Betriebsrat kann innerhalb von einer Woche einen Einspruch gegen die Kündigung als sozialwidrig einreichen (ArbVG § 105 Abs 3 Z 1). Ohne fristgerechten Einspruch verliert der Betriebsrat das Anfechtungsrecht. Der Antrag/Einspruch muss schriftlich beim Betriebsrat eingebracht werden.

Bei kollektiven Kündigungen (Massenentlassungen nach AVRAG § 45a): Beabsichtigt ein Arbeitgeber Massenentlassungen (z.B. Kündigung von mehr als 5 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Tagen in Betrieben mit 21–99 Arbeitnehmern — genaue Schwellenwerte in AVRAG § 45a), muss er den Betriebsrat 30 Tage vor der Entscheidung informieren und mit ihm beraten. Ohne diese Konsultation sind die Kündigungen unwirksam.

Bei beabsichtigten Betriebsänderungen (ArbVG §§ 108–113): Bei wesentlichen Betriebsänderungen — Betriebsverlagerung, Einführung neuer Technologien, Verkauf des Unternehmens — hat der Betriebsrat umfangreiche Informations- und Beratungsrechte. Ein förmlicher Antrag auf Information sichert die gesetzlichen Fristen.

Bei Antrag auf Betriebsvereinbarung: Arbeitnehmer oder der Betriebsrat können den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Themen wie Homeoffice, Gleitzeit, Überstundenregelung, Kurzarbeit (§ 37b AlVG) oder betrieblichen Datenschutzmaßnahmen (DSGVO Art. 88) beantragen. Der Antrag dokumentiert das Begehren und löst die Verhandlungspflicht nach ArbVG § 96 aus.

Bei Anfragen zur wirtschaftlichen Situation des Betriebs: Nach ArbVG § 91 hat der Betriebsrat das Recht auf Information über die wirtschaftliche Lage, Investitionspläne und Personalplanung des Unternehmens. Ein schriftlicher Auskunftsantrag sichert den Anspruch und dokumentiert eine allfällige Verweigerung des Arbeitgebers.

Was gehört in Ihr Betriebsrat-Antrag Österreich?

Ein wirksamer Betriebsrat-Antrag in Österreich nach ArbVG §§ 105–108 muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Betriebsrat-Antrag Österreich deckt alle relevanten Elemente vollständig ab.

Antragsteller: Name, Funktion (Arbeitnehmer / Betriebsratsmitglied / Betriebsratsvorsitzender) und Kontaktdaten des Antragstellers. Bei Betriebsratseinsprüchen gegen Kündigung: Angabe, ob der Antrag vom Betriebsrat als Organ oder von einem einzelnen Arbeitnehmer eingebracht wird — der Einspruch nach ArbVG § 105 Abs 3 kann nur vom Betriebsrat als Organ eingelegt werden, nicht von einzelnen Arbeitnehmern.

Adressat: Name des Betriebsrats-Vorsitzenden und des Betriebsrats als Organ; Bezeichnung des Betriebs. Bei Anträgen auf Betriebsvereinbarung: Name des Arbeitgebers (Geschäftsführer nach GmbHG § 18 oder Vorstand nach AktG § 71), da die Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber — nicht nur intern — abgeschlossen wird.

Betreff und Antragsart: Klare Bezeichnung des Anliegens — Einspruch gegen Kündigung nach ArbVG § 105 Abs 3, Antrag auf Information nach ArbVG § 91, Antrag auf Betriebsvereinbarung nach ArbVG §§ 96–97, oder Antrag auf Einberufung der Betriebsversammlung nach ArbVG § 43.

Sachverhaltsdarstellung: Konkrete Beschreibung des Anliegens mit Datum, Beteiligte und Rechtsgrundlage. Bei Einspruch gegen Kündigung: Name des betroffenen Arbeitnehmers, Datum der Kündigungsmitteilung, geplantes Beendigungsdatum, Begründung des Einspruchs (soziale Ungerechtfertigkeit nach ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 — z.B. unverhältnismäßige soziale Härte, bessere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb).

Antragsbegehren: Klares Begehren — z.B. „Der Betriebsrat erhebt Einspruch gegen die beabsichtigte Kündigung von [Name]“ oder „Der Betriebsrat beantragt Auskunft über die wirtschaftliche Lage gemäß ArbVG § 91“ oder „Der Betriebsrat beantragt Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zum Thema Homeoffice“.

Frist und Datum: Angabe des Datums der Antragstellung. Bei Einspruch gegen Kündigung: Der Betriebsrat muss innerhalb von einer Woche ab Verständigung durch den Arbeitgeber Einspruch erheben (ArbVG § 105 Abs 3); nach Ablauf der Wochenfrist ist der Einspruch verwirkt.

Unterschriften: Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden (und ggf. Stellvertreters) für Betriebsratsanträge; bei Arbeitnehmeranträgen: Unterschrift des einzelnen Arbeitnehmers mit Hinweis, dass der Betriebsrat um Unterstützung ersucht wird. Für Einsprüche nach ArbVG § 105 Abs 3: Nur der Betriebsrat als Organ ist antragslegitimiert.

So füllen Sie Ihr Betriebsrat-Antrag Österreich aus

Den Betriebsrat-Antrag Österreich befüllen Sie schrittweise. Beachten Sie die gesetzlichen Fristen nach ArbVG §§ 105–108 — insbesondere die Wochenfrist für Einsprüche gegen Kündigung.

Schritt 1: Antragsart wählen. Bestimmen Sie, welche Art von Antrag Sie stellen: (a) Einspruch gegen geplante Kündigung nach ArbVG § 105 Abs 3, (b) Antrag auf Information über wirtschaftliche Angelegenheiten nach ArbVG § 91, (c) Antrag auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach ArbVG §§ 96–97, oder (d) Antrag auf Einberufung der Betriebsversammlung nach ArbVG § 43.

Schritt 2: Antragsteller-Angaben eintragen. Name und Funktion des Antragstellers. Bei Betriebsratseinsprüchen: Name des Betriebsratsvorsitzenden und Hinweis, dass der Antrag vom Betriebsrat als Organ eingebracht wird. Bei Arbeitnehmeranträgen: Name, Wohnadresse und Funktion des einzelnen Arbeitnehmers.

Schritt 3: Adressat eintragen. Name des Betriebsratsvorsitzenden und des Betriebs bei internen Anträgen. Bei Anträgen auf Betriebsvereinbarung: zusätzlich Name des Arbeitgebers (Firma laut Firmenbuchauszug von firmenbuch.at, Geschäftsführer).

Schritt 4: Sachverhalt beschreiben. Schildern Sie das Anliegen konkret und vollständig. Bei Einspruch gegen Kündigung: Name des betroffenen Arbeitnehmers, Datum der arbeitgeberseitigen Verständigung, geplantes Beendigungsdatum, Begründung des Einspruchs (soziale Ungerechtfertigkeit nach ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 oder Z 2).

Schritt 5: Antragsdatum eintragen. Das Datum der Antragstellung ist für Fristberechnungen entscheidend. Beim Einspruch gegen Kündigung muss das Datum innerhalb der Wochenfrist ab Verständigung durch den Arbeitgeber (ArbVG § 105 Abs 3) liegen.

Schritt 6: Antrag unterzeichnen. Betriebsratseinsprüche: Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden (und bei Betriebsräten ab 3 Mitgliedern: Gegenzeichnung eines weiteren Betriebsratsmitglieds empfohlen). Arbeitnehmeranträge: Unterschrift des antragstellenden Arbeitnehmers.

Schritt 7: Antrag einreichen und dokumentieren. Übergeben Sie den Antrag dem Adressaten persönlich mit Empfangsbestätigung oder per RSa-Brief (Rückscheinbrief). Bewahren Sie eine Kopie des Antrags und den Rückschein auf — beides kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem ASG Wien oder dem zuständigen Landesgericht als Beweismittel benötigt werden.

Häufige Fehler bei Ihrem Betriebsrat-Antrag Österreich

Bei Betriebsrat-Anträgen in Österreich nach ArbVG §§ 105–108 unterlaufen Arbeitnehmern und Betriebsräten folgende typische Fehler.

Fristversäumnis beim Einspruch gegen Kündigung: Die häufigste und folgenschwerste Fehlerquelle ist das Versäumen der Wochenfrist nach ArbVG § 105 Abs 3. Der Betriebsrat muss innerhalb von einer Woche ab Verständigung durch den Arbeitgeber reagieren — nicht nach einer Woche nach der Kündigung selbst. Wird die Frist versäumt, ist das Anfechtungsrecht nach ArbVG § 105 Abs 5 unwiederbringlich verloren.

Einzelner Arbeitnehmer erhebt Einspruch statt Betriebsrat: Nur der Betriebsrat als Organ (nicht ein einzelner Arbeitnehmer) ist nach ArbVG § 105 Abs 3 zur Einspruchserhebung berechtigt. Ein vom Arbeitnehmer selbst eingebrachter Einspruch ist unwirksam und löst keine Wochenfrist für den Arbeitgeber aus.

Fehlende Sachverhaltsschilderung: Einsprüche ohne konkrete Begründung (soziale Ungerechtfertigkeit nach ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 oder Motivkündigungsschutz nach Z 2) werden vom ASG Wien als unsubstantiiert abgewiesen. Der Einspruch muss die Gründe der sozialen Ungerechtfertigkeit konkret benennen — z.B. unverhältnismäßige soziale Härte für den betroffenen Arbeitnehmer (Unterhaltspflichten, Behinderung, langjährige Betriebszugehörigkeit) oder bessere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb.

Kein RSa-Nachweis der Einreichung: Wird der Einspruch nur mündlich oder per einfacher E-Mail eingereicht, fehlt der Fristnachweis. Empfehlung: RSa-Brief oder persönliche Übergabe mit schriftlicher Empfangsbestätigung des Arbeitgebers.

Verwechslung Einspruch vs. Anfechtungsklage: Der Einspruch nach ArbVG § 105 Abs 3 ist vom Betriebsrat zu erheben — die Anfechtungsklage nach ArbVG § 105 Abs 5 beim ASG Wien muss anschließend innerhalb von 2 Wochen nach dem Einspruch eingebracht werden. Versäumt der Betriebsrat die Klageeinbringungsfrist, verliert er trotz rechtzeitigem Einspruch den gerichtlichen Anfechtungsanspruch.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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