Betriebsrat-Antrag Österreich
Nach ArbVG §§ 105–108 (Einspruch / Informationsantrag / Betriebsvereinbarung)
ANTRAG AN DEN BETRIEBSRAT / EINSPRUCH GEGEN KÜNDIGUNG
Gemäß Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, BGBl Nr. 22/1974) §§ 105–108
1. ANTRAGSTELLER
[Antragsteller] ([Funktion]) Betrieb: [Betrieb]
2. ANTRAGSGEGENSTAND
Antragsart: [Antragsart]
Betroffener Arbeitnehmer (bei Einspruch gegen Kündigung): [Betroffener Arbeitnehmer]
Datum der Verständigung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber: [Kündigungsmitteilung]
3. SACHVERHALTSDARSTELLUNG UND BEGRÜNDUNG
[Sachverhalt und Begründung]
4. ANTRAGSBEGEHREN
Der Unterzeichner/Der Betriebsrat beantragt die Bearbeitung dieses Anliegens gemäß den gesetzlichen Fristen nach ArbVG §§ 105–108. Beim Einspruch gegen Kündigung: Der Betriebsrat erhebt hiermit formell Einspruch gegen die beabsichtigte Kündigung von [Betroffener Arbeitnehmer] als sozialwidrig (ArbVG § 105 Abs 3 Z 1) und/oder als Motivkündigung (ArbVG § 105 Abs 3 Z 2).
Datum: [Antragsdatum]
Betriebsratsvorsitzende/r / Antragsteller/in
________________
Signature
Was ist Betriebsrat-Antrag Österreich?
Der Betriebsrat-Antrag ist ein nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, BGBl Nr. 22/1974) §§ 105–108 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Betriebsrat (ArbVG §§ 40–73) ist das gewählte Vertretungsorgan der Arbeitnehmer in einem Betrieb. Er wird durch Betriebsratswahl (ArbVG §§ 52–66) gewählt, wenn mindestens 5 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz (Motivkündigungsschutz nach ArbVG § 120) — sie können nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder gerichtlicher Genehmigung des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG Wien in Wien, Landesgerichte in den Bundesländern) entlassen werden.
Die Verfahrensrechte des Betriebsrats nach ArbVG §§ 105–108 umfassen: (1) Das Informationsrecht: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über beabsichtigte Kündigungen informieren (ArbVG § 105 Abs 1). (2) Das Konsultationsrecht: Der Betriebsrat kann innerhalb von einer Woche seine Stellungnahme abgeben; zu einer sozialwidrigen Kündigung (ArbVG § 105 Abs 3 Z 1) kann er Einspruch erheben. (3) Das Anfechtungsrecht: Der Betriebsrat kann die Kündigung als sozialwidrig beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten (ArbVG § 105 Abs 5) — aber nur wenn er zuvor fristgerecht Einspruch erhoben hat.
Neben dem Kündigungsschutz gibt es weitere Antragsarten nach ArbVG: Den Antrag auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung (ArbVG § 96 ff.) — z.B. zu Überstundenregelungen, Gleitzeit, Homeoffice, Datenschutz oder betrieblichen Sozialleistungen. Den Antrag auf Einberufung der Betriebsversammlung (ArbVG § 43) — die Betriebsversammlung findet mindestens einmal pro Vierteljahr statt und informiert die Belegschaft über Betriebsangelegenheiten. Den Antrag auf Auskunft nach ArbVG § 91 — der Betriebsrat hat Anspruch auf vollständige Information über wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des Betriebs.
Der Betriebsrat-Antrag in Österreich ist das praktische Werkzeug zur Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Beteiligungsrechte — er dokumentiert die Antragstellung und sichert Fristen. Die Vorlage deckt die häufigsten Antragsarten ab: Einspruch gegen Kündigung, Informationsersuchen und Antrag auf Betriebsvereinbarung. In Betrieben ohne Betriebsrat können einzelne Arbeitnehmer Anliegen direkt nach ArbVG §§ 108 ff. an die Belegschaftsvertretung oder — bei kollektiven Angelegenheiten — an die Arbeiterkammer (AK) wenden, die kostenlose arbeitsrechtliche Beratung (Arbeiterkammergesetz 1992, AKG) bietet.
Wann brauchen Sie Betriebsrat-Antrag Österreich?
Ein Betriebsrat-Antrag in Österreich nach ArbVG §§ 105–108 wird in folgenden Situationen benötigt.
Bei geplanter Kündigung durch den Arbeitgeber: Beabsichtigt ein Arbeitgeber in einem Betrieb mit Betriebsrat, einen Arbeitnehmer zu kündigen, muss er den Betriebsrat nach ArbVG § 105 Abs 1 verständigen. Der Betriebsrat kann innerhalb von einer Woche einen Einspruch gegen die Kündigung als sozialwidrig einreichen (ArbVG § 105 Abs 3 Z 1). Ohne fristgerechten Einspruch verliert der Betriebsrat das Anfechtungsrecht. Der Antrag/Einspruch muss schriftlich beim Betriebsrat eingebracht werden.
Bei kollektiven Kündigungen (Massenentlassungen nach AVRAG § 45a): Beabsichtigt ein Arbeitgeber Massenentlassungen (z.B. Kündigung von mehr als 5 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Tagen in Betrieben mit 21–99 Arbeitnehmern — genaue Schwellenwerte in AVRAG § 45a), muss er den Betriebsrat 30 Tage vor der Entscheidung informieren und mit ihm beraten. Ohne diese Konsultation sind die Kündigungen unwirksam.
Bei beabsichtigten Betriebsänderungen (ArbVG §§ 108–113): Bei wesentlichen Betriebsänderungen — Betriebsverlagerung, Einführung neuer Technologien, Verkauf des Unternehmens — hat der Betriebsrat umfangreiche Informations- und Beratungsrechte. Ein förmlicher Antrag auf Information sichert die gesetzlichen Fristen.
Bei Antrag auf Betriebsvereinbarung: Arbeitnehmer oder der Betriebsrat können den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Themen wie Homeoffice, Gleitzeit, Überstundenregelung, Kurzarbeit (§ 37b AlVG) oder betrieblichen Datenschutzmaßnahmen (DSGVO Art. 88) beantragen. Der Antrag dokumentiert das Begehren und löst die Verhandlungspflicht nach ArbVG § 96 aus.
Bei Anfragen zur wirtschaftlichen Situation des Betriebs: Nach ArbVG § 91 hat der Betriebsrat das Recht auf Information über die wirtschaftliche Lage, Investitionspläne und Personalplanung des Unternehmens. Ein schriftlicher Auskunftsantrag sichert den Anspruch und dokumentiert eine allfällige Verweigerung des Arbeitgebers.
Was gehört in Ihr Betriebsrat-Antrag Österreich?
Ein wirksamer Betriebsrat-Antrag in Österreich nach ArbVG §§ 105–108 muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Betriebsrat-Antrag Österreich deckt alle relevanten Elemente vollständig ab.
Antragsteller: Name, Funktion (Arbeitnehmer / Betriebsratsmitglied / Betriebsratsvorsitzender) und Kontaktdaten des Antragstellers. Bei Betriebsratseinsprüchen gegen Kündigung: Angabe, ob der Antrag vom Betriebsrat als Organ oder von einem einzelnen Arbeitnehmer eingebracht wird — der Einspruch nach ArbVG § 105 Abs 3 kann nur vom Betriebsrat als Organ eingelegt werden, nicht von einzelnen Arbeitnehmern.
Adressat: Name des Betriebsrats-Vorsitzenden und des Betriebsrats als Organ; Bezeichnung des Betriebs. Bei Anträgen auf Betriebsvereinbarung: Name des Arbeitgebers (Geschäftsführer nach GmbHG § 18 oder Vorstand nach AktG § 71), da die Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber — nicht nur intern — abgeschlossen wird.
Betreff und Antragsart: Klare Bezeichnung des Anliegens — Einspruch gegen Kündigung nach ArbVG § 105 Abs 3, Antrag auf Information nach ArbVG § 91, Antrag auf Betriebsvereinbarung nach ArbVG §§ 96–97, oder Antrag auf Einberufung der Betriebsversammlung nach ArbVG § 43.
Sachverhaltsdarstellung: Konkrete Beschreibung des Anliegens mit Datum, Beteiligte und Rechtsgrundlage. Bei Einspruch gegen Kündigung: Name des betroffenen Arbeitnehmers, Datum der Kündigungsmitteilung, geplantes Beendigungsdatum, Begründung des Einspruchs (soziale Ungerechtfertigkeit nach ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 — z.B. unverhältnismäßige soziale Härte, bessere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb).
Antragsbegehren: Klares Begehren — z.B. „Der Betriebsrat erhebt Einspruch gegen die beabsichtigte Kündigung von [Name]“ oder „Der Betriebsrat beantragt Auskunft über die wirtschaftliche Lage gemäß ArbVG § 91“ oder „Der Betriebsrat beantragt Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zum Thema Homeoffice“.
Frist und Datum: Angabe des Datums der Antragstellung. Bei Einspruch gegen Kündigung: Der Betriebsrat muss innerhalb von einer Woche ab Verständigung durch den Arbeitgeber Einspruch erheben (ArbVG § 105 Abs 3); nach Ablauf der Wochenfrist ist der Einspruch verwirkt.
Unterschriften: Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden (und ggf. Stellvertreters) für Betriebsratsanträge; bei Arbeitnehmeranträgen: Unterschrift des einzelnen Arbeitnehmers mit Hinweis, dass der Betriebsrat um Unterstützung ersucht wird. Für Einsprüche nach ArbVG § 105 Abs 3: Nur der Betriebsrat als Organ ist antragslegitimiert.
So füllen Sie Ihr Betriebsrat-Antrag Österreich aus
Den Betriebsrat-Antrag Österreich befüllen Sie schrittweise. Beachten Sie die gesetzlichen Fristen nach ArbVG §§ 105–108 — insbesondere die Wochenfrist für Einsprüche gegen Kündigung.
Schritt 1: Antragsart wählen. Bestimmen Sie, welche Art von Antrag Sie stellen: (a) Einspruch gegen geplante Kündigung nach ArbVG § 105 Abs 3, (b) Antrag auf Information über wirtschaftliche Angelegenheiten nach ArbVG § 91, (c) Antrag auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach ArbVG §§ 96–97, oder (d) Antrag auf Einberufung der Betriebsversammlung nach ArbVG § 43.
Schritt 2: Antragsteller-Angaben eintragen. Name und Funktion des Antragstellers. Bei Betriebsratseinsprüchen: Name des Betriebsratsvorsitzenden und Hinweis, dass der Antrag vom Betriebsrat als Organ eingebracht wird. Bei Arbeitnehmeranträgen: Name, Wohnadresse und Funktion des einzelnen Arbeitnehmers.
Schritt 3: Adressat eintragen. Name des Betriebsratsvorsitzenden und des Betriebs bei internen Anträgen. Bei Anträgen auf Betriebsvereinbarung: zusätzlich Name des Arbeitgebers (Firma laut Firmenbuchauszug von firmenbuch.at, Geschäftsführer).
Schritt 4: Sachverhalt beschreiben. Schildern Sie das Anliegen konkret und vollständig. Bei Einspruch gegen Kündigung: Name des betroffenen Arbeitnehmers, Datum der arbeitgeberseitigen Verständigung, geplantes Beendigungsdatum, Begründung des Einspruchs (soziale Ungerechtfertigkeit nach ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 oder Z 2).
Schritt 5: Antragsdatum eintragen. Das Datum der Antragstellung ist für Fristberechnungen entscheidend. Beim Einspruch gegen Kündigung muss das Datum innerhalb der Wochenfrist ab Verständigung durch den Arbeitgeber (ArbVG § 105 Abs 3) liegen.
Schritt 6: Antrag unterzeichnen. Betriebsratseinsprüche: Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden (und bei Betriebsräten ab 3 Mitgliedern: Gegenzeichnung eines weiteren Betriebsratsmitglieds empfohlen). Arbeitnehmeranträge: Unterschrift des antragstellenden Arbeitnehmers.
Schritt 7: Antrag einreichen und dokumentieren. Übergeben Sie den Antrag dem Adressaten persönlich mit Empfangsbestätigung oder per RSa-Brief (Rückscheinbrief). Bewahren Sie eine Kopie des Antrags und den Rückschein auf — beides kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem ASG Wien oder dem zuständigen Landesgericht als Beweismittel benötigt werden.
Rechtliche Anforderungen für Betriebsrat-Antrag Österreich
Der Betriebsrat-Antrag in Österreich unterliegt den Verfahrensvorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG, BGBl Nr. 22/1974) §§ 105–108 und weiterer arbeitsrechtlicher Normen.
Betriebsrat-Voraussetzung: Ein Betriebsrat (ArbVG §§ 40–73) existiert nur in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern. In kleineren Betrieben ohne Betriebsrat gibt es kein Mitbestimmungsrecht; einzelne Arbeitnehmer können sich an die Arbeiterkammer (AK) wenden, die kostenlose Rechtsberatung nach AKG anbietet.
Frist beim Einspruch gegen Kündigung (ArbVG § 105 Abs 3): Der Betriebsrat muss innerhalb von einer Woche ab Verständigung durch den Arbeitgeber den Einspruch erheben. Die Frist läuft ab dem Tag der mündlichen oder schriftlichen Verständigung. Nach Ablauf dieser Frist ist der Einspruch verwirkt — der Betriebsrat verliert das Recht zur Anfechtung der Kündigung nach ArbVG § 105 Abs 5. Die Anfechtungsklage selbst muss vom Betriebsrat innerhalb von 2 Wochen nach Einspruch beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) oder dem zuständigen Landesgericht eingebracht werden.
Antragslegitimation beim Einspruch: Nur der Betriebsrat als Organ ist legitimiert, den Einspruch nach ArbVG § 105 Abs 3 zu erheben. Ein einzelner Arbeitnehmer kann nicht selbst Einspruch erheben — er kann den Betriebsrat aber ersuchen, einen Einspruch zu erheben. Falls der Betriebsrat einen Einspruch trotz Ersuchens ablehnt, hat der Arbeitnehmer keine direkte Anfechtungsmöglichkeit nach ArbVG § 105 (wohl aber nach dem allgemeinen Kündigungsschutz für Sondergruppen — MSchG, BEinstG, APflG).
Konsultationspflicht bei Massenentlassungen (AVRAG § 45a): Bei geplanten Massenentlassungen hat der Arbeitgeber eine 30-tägige Konsultationspflicht gegenüber dem Betriebsrat. Verstöße führen zur Unwirksamkeit der Kündigungen und zu Entschädigungsansprüchen.
Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern (ArbVG § 120): Betriebsratsmitglieder können nur mit Zustimmung des Betriebsrats (Betriebsratsbeschluss) oder gerichtlicher Genehmigung des ASG Wien entlassen werden. Für ordentliche Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern gilt dasselbe. Ein Antrag auf gerichtliche Genehmigung ist beim ASG Wien (Wien) oder dem zuständigen Landesgericht einzubringen.
Häufige Fehler bei Ihrem Betriebsrat-Antrag Österreich
Bei Betriebsrat-Anträgen in Österreich nach ArbVG §§ 105–108 unterlaufen Arbeitnehmern und Betriebsräten folgende typische Fehler.
Fristversäumnis beim Einspruch gegen Kündigung: Die häufigste und folgenschwerste Fehlerquelle ist das Versäumen der Wochenfrist nach ArbVG § 105 Abs 3. Der Betriebsrat muss innerhalb von einer Woche ab Verständigung durch den Arbeitgeber reagieren — nicht nach einer Woche nach der Kündigung selbst. Wird die Frist versäumt, ist das Anfechtungsrecht nach ArbVG § 105 Abs 5 unwiederbringlich verloren.
Einzelner Arbeitnehmer erhebt Einspruch statt Betriebsrat: Nur der Betriebsrat als Organ (nicht ein einzelner Arbeitnehmer) ist nach ArbVG § 105 Abs 3 zur Einspruchserhebung berechtigt. Ein vom Arbeitnehmer selbst eingebrachter Einspruch ist unwirksam und löst keine Wochenfrist für den Arbeitgeber aus.
Fehlende Sachverhaltsschilderung: Einsprüche ohne konkrete Begründung (soziale Ungerechtfertigkeit nach ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 oder Motivkündigungsschutz nach Z 2) werden vom ASG Wien als unsubstantiiert abgewiesen. Der Einspruch muss die Gründe der sozialen Ungerechtfertigkeit konkret benennen — z.B. unverhältnismäßige soziale Härte für den betroffenen Arbeitnehmer (Unterhaltspflichten, Behinderung, langjährige Betriebszugehörigkeit) oder bessere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb.
Kein RSa-Nachweis der Einreichung: Wird der Einspruch nur mündlich oder per einfacher E-Mail eingereicht, fehlt der Fristnachweis. Empfehlung: RSa-Brief oder persönliche Übergabe mit schriftlicher Empfangsbestätigung des Arbeitgebers.
Verwechslung Einspruch vs. Anfechtungsklage: Der Einspruch nach ArbVG § 105 Abs 3 ist vom Betriebsrat zu erheben — die Anfechtungsklage nach ArbVG § 105 Abs 5 beim ASG Wien muss anschließend innerhalb von 2 Wochen nach dem Einspruch eingebracht werden. Versäumt der Betriebsrat die Klageeinbringungsfrist, verliert er trotz rechtzeitigem Einspruch den gerichtlichen Anfechtungsanspruch.
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}Häufig gestellte Fragen
Nach § 105 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, BGBl Nr. 22/1974) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig vor der beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers verständigen. Die Verständigung muss persönlich (mündlich oder schriftlich) erfolgen — eine pauschale Information des Betriebsrats über geplante Stellenkürzungen reicht nicht aus. Nach der Verständigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, um seine Stellungnahme abzugeben oder Einspruch zu erheben (ArbVG § 105 Abs 3). In dieser Woche ist der Arbeitgeber in der Regel gehindert, die Kündigung auszusprechen — er muss die Reaktion des Betriebsrats abwarten. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, ohne den Betriebsrat zuvor zu verständigen, ist die Kündigung zwar wirksam, aber der Betriebsrat kann nachträglich noch Einspruch erheben und die Anfechtungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) einbringen. In Betrieben ohne Betriebsrat entfällt diese Informationspflicht des Arbeitgebers — einzelne Arbeitnehmer können sich an die Arbeiterkammer (AK) wenden, die kostenlose arbeitsrechtliche Beratung anbietet.
Der Betriebsrat kann nach ArbVG § 105 Abs 3 aus zwei Hauptgründen Einspruch erheben: Erstens wegen sozialer Ungerechtfertigkeit der Kündigung (Z 1): Die Kündigung ist sozialwidrig, wenn sie die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und gleichzeitig keine betrieblichen Erfordernisse oder kein Verhalten des Arbeitnehmers die Kündigung rechtfertigen. Kriterien für die soziale Ungerechtfertigkeit: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter des Arbeitnehmers, Unterhaltspflichten (Kinder, Pflegebedürftige), Behinderung (BEinstG), Schwangerschaft (MSchG), Wiedereingliederungsrisiko am Arbeitsmarkt, ob andere Arbeitnehmer mit geringeren Sozialpunkten hätten gekündigt werden können (Sozialauswahl nach Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten). Zweitens wegen Motivkündigungsschutz (Z 2): Die Kündigung ist unzulässig, wenn sie offensichtlich aus einem verpönten Motiv ausgesprochen wurde — z.B. wegen Betriebsratstätigkeit (ArbVG § 120), Inanspruchnahme von Mutterschutz (MSchG), Geltendmachung von Lohnansprüchen, Gleichbehandlungsbeschwerde (GlBG §§ 2–4), Meldeerstattung an Behörden (Whistleblower). Der Einspruch muss konkrete Gründe benennen — ein Blankoeinspruch ohne Begründung ist nicht ausreichend und wird vom Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) abgewiesen.
Nach einem fristgerechten Einspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung (ArbVG § 105 Abs 3) hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, von der Kündigung Abstand zu nehmen oder die Kündigung trotzdem auszusprechen. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung trotz Einspruch aus, kann der Betriebsrat innerhalb von 2 Wochen nach dem Einspruch eine Anfechtungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) oder dem zuständigen Landesgericht einbringen (ArbVG § 105 Abs 5). Auch der betroffene Arbeitnehmer selbst kann bei Motivkündigung nach ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 innerhalb von 2 Wochen nach Verständigung über die Kündigung Anfechtungsklage erheben (ohne Betriebsrat-Einspruch, wenn dieser verweigert wurde). Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, ist die Kündigung rechtsunwirksam — das Dienstverhältnis besteht fort. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer weiter beschäftigen und rückständiges Entgelt (ABGB § 1162c) nachzahlen. Das ASG Wien oder das zuständige Landesgericht entscheidet in erster Instanz; Rechtsmittel: Berufung an das Oberlandesgericht (OLG), Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Ja — auch in Betrieben ohne Betriebsrat haben Arbeitnehmer bei Kündigung Rechtsschutzmöglichkeiten. Der ArbVG-Kündigungsschutz über den Betriebsrat (§§ 105–108) entfällt ohne Betriebsrat — aber spezialgesetzliche Kündigungsschutznormen bleiben vollständig wirksam: Mutterschutz (MSchG §§ 10–12) gilt unabhängig vom Betriebsrat — eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis 4 Wochen nach der Geburt ist ohne Zustimmung des Gerichts absolut unzulässig. Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte (BEinstG §§ 8–8d) — Kündigung bedarf der Zustimmung des Behindertenausschusses (Sozialministeriumsservice). Kündigungsschutz während Elternkarenz (VKG §§ 7–10) — Kündigung während Karenzurlaub bis 4 Wochen nach Rückkehr unzulässig. Präsenzdienst- und Zivildienstschutz (APSG §§ 6–9) — Kündigung während Präsenzdienst unzulässig. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer im Fall einer rechtswidrigen Kündigung Anspruch auf Schadenersatz nach ABGB § 1162 und auf das Arbeitsgerichtsverfahren nach ASGG. Die Arbeiterkammer (AK) bietet kostenlose und kompetente arbeitsrechtliche Beratung für alle Mitglieder (Pflichtmitgliedschaft für alle ArbeitnehmerInnen nach AKG §§ 10 ff.).
Betriebsratsmitglieder in Österreich genießen einen besonders starken Schutz vor Kündigung und Entlassung nach ArbVG §§ 120–122 (Motivkündigungsschutz und Sonderkündigungsschutz). Für die Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitglieds ist grundsätzlich die Zustimmung des Betriebsrats (Betriebsratsbeschluss, ArbVG § 120 Abs 1) erforderlich. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) oder dem zuständigen Landesgericht die gerichtliche Genehmigung der Kündigung beantragen (ArbVG § 120 Abs 3) — das Gericht prüft, ob ein wichtiger Grund im Sinne des AngG § 27 vorliegt oder ob die betriebliche Notwendigkeit die soziale Schutzwürdigkeit überwiegt. Der Schutz gilt für aktive Betriebsratsmitglieder sowie für Kandidaten bei laufenden Betriebsratswahlen (ArbVG § 52 Abs 2). Nach Ende der Betriebsratstätigkeit gilt der Schutz noch für eine Nachschutzfrist — nach ständiger OGH-Rechtsprechung 3 Monate nach Mandatsende. Kündigt der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied ohne die erforderliche Zustimmung oder gerichtliche Genehmigung, ist die Kündigung absolut unwirksam (ArbVG § 121) — das Dienstverhältnis besteht fort, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Entgeltfortzahlung.
Der Betriebsrat kann nach ArbVG §§ 96–97 mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen zu einem breiten Spektrum von betrieblichen Angelegenheiten abschließen. Zwingend mitbestimmungspflichtig (ArbVG § 96 — Betriebsrat kann Zustimmung verweigern): Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Überwachung der Arbeitnehmer (z.B. Zeiterfassungssysteme, Kameraüberwachung); Einführung von Prämiensystemen und Akkordarbeit; Regelungen über Berechnung und Auszahlung von Entgelten; Versetzung von Arbeitnehmern in eine niedrigere Lohngruppe. Fakultativ mitbestimmungspflichtig (ArbVG § 97 — Betriebsrat kann Initiative ergreifen, Arbeitgeber muss verhandeln): Gleitzeitvereinbarungen nach AZG §§ 4b–4d; Homeoffice-Regelungen nach AVRAG §§ 2h–2m (seit 2021); Überstundenregelungen nach AZG §§ 6–7; betriebliche Sozialleistungen (Essenszuschüsse, Fitnesszuschüsse, Kinderbetreuungszuschüsse); DSGVO-Betriebsvereinbarungen nach DSGVO Art. 88 und DSG §§ 11–12 (Datenschutz am Arbeitsplatz). Betriebsvereinbarungen gelten für alle Arbeitnehmer des Betriebs — ohne individuelle Zustimmung. Sie sind unmittelbar und zwingend anzuwenden (ähnlich wie ein Gesetz oder Kollektivvertrag) und können nur durch eine neue Betriebsvereinbarung oder durch Betriebsvereinbarungskündigung beendet werden (ArbVG § 32).
Einspruch und Anfechtungsklage sind zwei aufeinanderfolgende, unterschiedliche Schritte im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren nach ArbVG §§ 105–108. Der Einspruch (ArbVG § 105 Abs 3) ist die außergerichtliche Stellungnahme des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber, dass er die geplante Kündigung als sozialwidrig oder aus einem verpönten Motiv betrachtet. Der Einspruch muss innerhalb einer Woche nach Verständigung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber schriftlich eingebracht werden. Der Einspruch führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung — er ist die Vorstufe zur gerichtlichen Anfechtung. Die Anfechtungsklage (ArbVG § 105 Abs 5) ist das gerichtliche Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) oder dem zuständigen Landesgericht, das der Betriebsrat (oder der Arbeitnehmer bei Motivkündigung) nach einem fristgerechten Einspruch innerhalb von 2 Wochen einbringen muss. Ohne vorherigen Einspruch innerhalb der Wochenfrist ist die Anfechtungsklage unzulässig (Ausnahme: Motivkündigung nach ArbVG § 105 Abs 3 Z 2, bei der auch der Arbeitnehmer direkt klagen kann). Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, wird die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt — das Dienstverhältnis besteht fort. Der Unterschied: Einspruch = außergerichtlich, fristauslösend; Anfechtungsklage = gerichtlich, fristgebunden nach dem Einspruch.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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